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Das Gegengeschäft:
Glattstellung und Eindeckung von bestehenden
(offenen) Futures-Kontrakten
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Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige orientierende
Betrachtungen
Jede
ausstehende, noch nicht durch ein Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft")
gesicherte Positionierung im Terminmarkt ist eine
offene Position (offener Posten;
"exposure"). Unvollzogene und ungesicherte offene Posten sind
in jedem Moment ihres Bestehens der Gefahr von Wertminderungen ausgesetzt,
die zu Vermögenswertverlusten führen können.* Insoweithin sind
Letztere notorisch einem spezifischen Wertänderungsrisiko unterworfen,
das von einem Wechsel der Marktlage herrührt, zumal von ganz unverhofften
Preisverschiebungen im angehenden Markt. Ein übereinstimmendes Gegengeschäft
bewirkt ein Schließen der offenen
Position und damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko.
[* Andererseits
ist, solange die betreffende Position noch aussteht, ebenso gut jederzeit
auch ein Zuwachs an Vermögenswert möglich.]
Eine
offene Position in Futures (als Solo-Position; "Outrightgeschäft", "straight
futures") kann als solche immer nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen
überhaupt annehmen: Sie ist entweder "long"
oder "short" ("outright
long" oder "outright short"). "Short"
geht, wer an den Terminmarkt herantritt und dort mit einem Eröffnungsgeschäft
("opening transaction", "half turn") einen oder eine gewisse
Anzahl an Futures verkauft. Hierdurch gelangt eine Nettoposition
in Terminkontrakten zum Aufbau*, in der de jure eine Leistungsverpflichtung
zur späteren Erfüllung eingeschlossen liegt, aus der das eben angesprochene
Marktrisiko entspringt (Terminverkaufsvertrag im rechtstechnischen
Sinne; handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position, Leerposition,
Minusposition in Derivaten). Wer eine Short-Position in Futures hält,
erwartet fallende Terminkurse und trägt das Risiko steigender
Terminkurse.
[* Sofern eine
Short-Position im fraglichen Kontraktmarkt bereits gehalten wird, lässt
diese sich durch einen abermaligen Verkauf von Futures gleicher Serie
durchaus weiter ausbauen ("getting shorter"). Letzteres hat selbstverständlich
durch Zukauf ganz analog Geltung auch im Falle einer vorgehaltenen Long-Position
("getting longer").]
"Short
zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures in nichts einen Akt
von Besonderheit dar. Kein Wunder also, dass das "Short-Gehen" genau
so schnell und
einfach vonstatten
geht wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen
(= Plusposition). Die Vorgehensweise
ist beide Male von ganz gleichem Muster. Wer "short geht", erteilt dazu
einen Verkaufsauftrag, wer "long geht", einen Kaufauftrag. Einer Wertpapierleihe
o.ä., wie sie
Leerverkäufe an den Kassamärkten
der Börsen oftmals zur Voraussetzung haben, bedarf es bei Verkäufen
von Futures erst gar nicht. Sie können dank ihrer längeren ("terminierten")
Dauer bis zur Fälligkeit unter der Garantiefunktion eines Clearinghauses
zugunsten eines in beiden Richtungen flexibleren Handelsverkehrs ungedeckt
bleiben. Ganz offensichtlich wird an den internationalen Terminbörsen
von (Leer-) Verkäufen zur
Begründung von Short-Positionen in Futures ohne Unterschied ebenso gern
und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen Käufen zur Bildung
von Long-Positionen.*
[* Hinweis: Zur
Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten
wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sog.
"up-tick"-Regel,
wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, zur Gänze verzichtet.
Ebenso wenig gibt es im Zusammenhang mit Futures-Geschäften rechtliche
Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote
einzelner Kontraktarten. Vgl. aber: Positionsobergrenzen ("position
limits").]
[Anmerkung: Aus dem Sachverhalt,
um eine Sache verlegen zu sein, das ist, etwas erstehen zu müssen, dessen
man bedarf, so etwa der Verkauf von etwas, was fortan ermangelt, was
sich momentan nicht in eigenem Besitzstand befindet, hat sich vermutlich
auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short
of sth.", »nicht genügend viel von etwas haben«, "be in short
supply", »knapp sein«. "Short" kennzeichnet demgemäß in der Wirtschaftssprache
allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem Ausgleich einen späteren
Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long" = Kaufposition
als Gegenstück von "short" erscheint hiernach nur konsequent.]
Inhaber
einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, von welchen
das Regulativ der Börse die Erledigung durch effektive
Andienung ("physical delivery", "physical
settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes (Basiswert*,
Basisinstrument, Grundinstrument oder "underlying asset"
genannt) verlangt, geht bei Fälligkeit
des Kontrakts zwangsläufig einher mit der Verpflichtung und der an
ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes.
Ist der Verkäufer und Halter einer Short-Position in Futures nicht im
Besitze des unterstehenden Marktobjekts (= Leerverkauf, Blankoverkauf
auf Termin), so muss er sich zwecks Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung
also spätestens bei Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis
im Effektivmarkt eindecken. Da jedoch der Wissensstand nicht statisch
ist, sondern in aller Regel zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
(dem Abschluss des Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft)
und dem Ende der Vertragslaufzeit (dem "Termin";
Erfüllungsgeschäft) sich geändert haben wird, läuft der Positionsinhaber
Gefahr, dass mit dessen Änderung sich auch der Spotmarktpreis zu seinem
Nachteil geändert haben kann. So trifft es sich, dass in nicht wenigen
Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsobjekts, dessen man
jetzt zwecks Lieferung dringend bedarf, sich bei Fälligkeit mitunter
erheblich über dem vertraglich vereinbarten
Futures-Preis
feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich geschlossen wurde und zu
dem dieser nunmehr effektiv zu erfüllen ist.
[* Im Einklang
mit der populären Sprachübung sei im Folgenden nicht der Geldeswert
des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern die unterliegende Variable
(Vermögensgegenstand, Index etc.: das "underlying") selbst als
Basiswert bezeichnet.]
Vor Terminfälligkeit eines Futures indessen braucht der Leerverkäufer
nicht notwendig über das zugrunde liegende Handelsobjekt zu verfügen;
denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferungsperiode) für die vorgesehene
Andienung des einem Futures unterliegenden Marktgegenstands beginnt
frühestens mit dem jeweils im Vorhinein von den Derivatebörsen fixierten
und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig erst gegen
Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige dingliche
Abwicklung durch die Börse ist beidseitig ausgeschlossen.
Ist
dagegen eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt
nicht möglich oder börsenseitig nicht vorgesehen, wie beispielsweise
im Fall von kurzfristigen Zinssätzen
auf Termineinlagen oder auch
Aktienindices als Basiswert des Kontrakts, so begründet dieser Sachverhalt
bei jedem Geschäftsabschluss dieserart stellvertretend eine beiderseitige
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines wertausgleichenden Differenzbetrages,
welche der Inhaber der im Wert gefallenen an den Inhaber der im Wert
gestiegenen Position zu leisten hat (Barausgleich,
Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement").
Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis
dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen
steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest
und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend
fällig.
Futures
erhalten von Seite der Börsen einen exakten, nach allen Richtungen fest
bestimmten Zuschnitt. Auskunft über die wesentlichen Kontraktparameter
geben die von den Börsen festgesetzten Kontraktspezifikationen ("standardized
contract terms"). Sie informieren nicht nur in unzweifelhafter Weise
darüber, welche Futures mit Erreichen der Terminfälligkeit am Ende ihrer
Laufzeit eine Verpflichtung zur effektiven Lieferung des zugrunde liegenden
Marktinstruments und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern
es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. die einzelnen
Fälligkeitstermine, Lieferungsorte, exakt benannte Gütestufen für die
verschiedenen Produktarten, Preisab- und -zuschläge etc., im Einzelnen
präzise dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren, die von
den Terminbörsen im Vorwege
herausgegeben und veröffentlicht werden und in die jedermann Einblick
zu nehmen berechtigt ist, erhält die Allgemeinheit Kenntnis von sämtlichen
der vorstehend genannten standardisierten Kontrakt-Merkmale börsenmäßig
gelisteter Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften").
Alle eben angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch
für die Abwicklung der Geschäfte bindende Kraft und müssen darum auch
von allen am Börsengeschehen Beteiligten aufs Genaueste beachten werden.
Wer
demgegenüber mittels eines Eröffnungsgeschäfts in Futures auf Termin
kauft, geht "long". Der Käufer ist damit Inhaber
einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in Futures
(Terminkaufvertrag). Wer eine Long-Position in Futures als solche
hält, erwartet steigende und läuft das Risiko sinkender Terminkurse.
Der Halter einer Long-Position in Futures ist
bei Fälligwerden des Kontrakts
grundsätzlich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt
und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit
indes, welcher für Futures auf Realgüter i.
d. R. mit dem
ersten Ankündigungstag
("first notice day") gegen Ende der Laufzeit beginnt und die
als feststehende Termine von den Börsen allgemein bekannt gegeben werden,
braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals mit der physischen Lieferung
des dahinterliegenden andienungsfähigen Basisgegenstandes zu rechnen.
Eine vorfriste Lieferung ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass nach
den Statuten eine physische Lieferung des Underlying von vornherein
ausgeschlossen ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihrer Stelle wiederum
der Barausgleich (Cash-Settlement).
Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)
Im Unterschied
zu den Märkten für Forwards
– eine Klasse von Derivaten
von altem Herkommen, die zwar an jene der
Futures unmittelbar angrenzt,
deren Rechtsverhältnisse indes stets außerbörslich in den "over the
counter"-Märkten (OTC) angebahnt und ausgehandelt werden, wobei die
einzelnen Verträge in aller Regel dann auch bis zur gegenständlichen
Abwicklung* durchgehalten werden – hat die weit überwiegende
Zahl der in den Futures-Märkten Agierenden offenbar nicht die Absicht,
die ihren Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Vertragsgegenstände
(Basiswerte, Basisinstrumente, "underlyings") tatsächlich
physisch zu beziehen resp. zu überliefern. Vielmehr fühlt die große
Majorität der Händler das hauptsächliche Bedürfnis, auf möglichst kurze
Frist von den Preisbewegungen auf dem Terminmarkt jener Güter zu profitieren
(Differenzspekulation, Trading).
Wenngleich selbst unter diesem Aspekt bestimmte Kontraktarten eine physische
Belieferung gestatten ("delivery contracts"), ziehen die meisten
Futures-Händler es dennoch vor, ihre entrierten Positionen noch vor
deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben, um auf diese Weise
ihr Trading-Ergebnis geldlich auszuwerten, zu realisieren. Das gebräuchliche
Mittel dazu findet sich regelmäßig in einem
Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft").
Möglich wird diese Vorgangsweise überhaupt deshalb, weil jeder Futures
durch Kontrakte seiner Art in Bausch und Bogen ersetzlich ist (Fungibilität
von Futures). Ein Gegengeschäft vermeidet allemal die sonst nötige Mühewaltung
als auch den nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand für die mit
jeder physischen Verbringung unausweichlich notwendig werdende Finanzierung
und Logistik.
[* Im Gegensatz
zu Futures, die weit überwiegend durch Gegengeschäft wieder geschlossen
werden, werden Forward-Kontrakte regelmäßig in mehr als 90
% der Fälle durch tatsächliche Lieferung des Grundinstruments
erfüllt.]
Börsennotierte
Terminkontrakte (Futures) sind dank ihrer Eigenschaft der
Homogenität und Fungibilität
ohnedies darauf angelegt, sich zu neutralisieren, sowie sie mit einem
Kompensationsgeschäft eine Verbindung eingehen. Niemand wird sich also
gemüßigt sehen noch immer geneigt sein, Futures bis zum Erreichen ihrer
Geschäftsfälligkeit zu behalten, was im Falle belieferungsfähiger Kontrakte
eine objektmäßige Andienung des unterliegenden Kaufgutes (Underlying)
nun unumgänglich machen würde. Letztere Form der Vollendung durch Realerfüllung
stellt in der Praxis sonach nichts weniger als die Regel dar.
So sind
auf den Terminmärkten denn auch jene Händler klar in der Überzahl, die
zum Zwecke der Realisierung ihrer offenen Kauf- bzw. Verkaufsposten
auf das Institut eines börslichen Gegengeschäfts zurückgreifen (Realisationsgeschäft).
Dies ist nur allzu selbstverständlich, ist es doch jedem Halter eines
Futures beschieden, mit Hilfe eines Realisationsgeschäfts in nur einem
Akt eine reibungslose, vollumfängliche, umkomplizierte und auf Wunsch
jederzeitige Loslösung von sämtlichen einschlägigen Verpflichtungen
aus offenen Terminposten für sich vorzunehmen ("Glattstellung" bzw.
"Ein-" oder "Rückdeckung" einer Position, "reversing trade",
"closing transaction")*.
Liquide Märkte leisten
Gewähr dafür, dass niemand um eine Glattstellung solcherart verlegen
zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen
oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Entwicklungen andiktiert,
kann bei einem beliebigen Kontrahenten, der entschlossen ist die Gegenposition
einzunehmen, allemal sofortige Deckung finden. Das Mittelglied zwischen
eindeckungswilligen und Deckung gewährenden Marktteilnehmern bildet
immer und ausnahmslos die der Terminbörse angegliederte
Clearingstelle ("clearing house"). Sie führt als zentrale
Verrechnungsstelle über sämtliche der noch ausstehenden Positionen genau
Buch und sorgt mit Vollzug jedes Gegengeschäfts für deren ordnungsgemäße
Erledigung durch Aufrechnung der erübrigenden Buchforderungen und -verbindlichkeiten.
Eine generelle Pflicht wieder oder gar ein Rechtszwang zum Kontrahieren
eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter regelrechten Geschäftsverhältnissen
indessen völlig fremd.
[* Dieser Aspekt
unterscheidet Futures von manch anderem Derivat, deren Aufhebung in
Geltung stehende rechtliche oder faktische bestehende Marktbarrieren
zum Teil erheblich erschweren oder gar verhindern.]
Indem
der Händler dem öffnenden Kauf eines Futures (Long) einen abschließenden
Futures-Verkauf oder umgekehrt dem öffnenden Verkauf (Short) einen deckenden
Futures-Kauf folgen lässt, kommt es im Augenblick der geglückten Zusammenführung
der komplementären Posten zu einer kompletten Austilgung der zuvor mit
dem ersten Kontraktgeschäft ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung
("closed contracts"). Alles, was dieser dafür tun muss ist während
der Börsenzeiten einen weiteren Auftrag an die Börse bringen, welcher
auf einen sonst identischen, zu Ersterem indes gegenläufigen Futures-Kontrakt
lautet (Gegenorder). Für die
auf dem Terminmarkt erzielbaren Konditionen jedes "Gegengeschäfts" sind
allein die im Handelszeitpunkt an der Börse herrschenden Marktverhältnisse
maßgebend, die damit vor allem auch über den erhältlichen
Futureskurs entscheiden.
Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein geglücktes
Realisationsgeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen Kontrakt
hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner weiteren
Bemerkung*. Ganz ohne Belang bei alledem ist, ob der betreffende
Terminkontrakt nur für wenige Augenblicke (Scalping), Minuten oder Stunden
(Daytrading), mehrere
Tage, über Wochen oder gar durch Monate durchgehalten wird (Position-Trading).
[* Hinweis: Die
spezifischen Interessen des ursprünglichen Vertragspartners bleiben
aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich
unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]
Jeder
Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder
"short" – hat es somit grundsätzlich und überhaupt in seiner Hand, durch
das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition (Kompensationsgeschäft,
welches ja für ein und dasselbe Gut die gleiche Leistung umschließt
und handelstechnisch mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer Kette
ineinandergreift) sein Engagement in Futures (und damit seine Risikoposition)
noch vor deren Endfälligkeit wahlweise zu liquidieren (glattzustellen,
einzudecken, abzuwickeln; engl.: "to offset", "closing out",
"square out (up)", "even up" oder "unwind a position").
Die einander gegenläufigen Futures heben sich beiderseits in ihrer Wirkung
auf, die nämlichen Kontrakte sind hernach aus dem Spiel. Der Terminhändler
wird daraufhin von aller Verantwortung für diese frei. Doch nicht nur
ein Erlischen aller Rechte und Pflichten aus selbigen lässt sich mittelst
eines Gegengeschäfts rasch und völlig ungezwungen herbeiführen. Zugleich
lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne bzw. aufgelaufenen Verluste,
die bis dahin von entsprechenden Kursänderungen zwischen den Abrechnungszeitpunkten
im betreffenden Markt hergeholt sind, die aber bislang nur auf dem Papier
stehen, auf diese Weise in gerader Linie verwirklichen*. Der
nach Komplettierung der Transaktion ins Reine gebrachte Gewinn wird
dem Verrechnungskonto des Händlers gleich nachdem gutgeschrieben, Liquidität
in Höhe des eingelegten "initial
margin" obendrein zurückgestellt; etwaige Verluste hingegen werden
mit Letzterem verrechnet, nötigenfalls ist nachzuschießen.
[* Einer jederzeitigen
Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures
ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise
dem Hedger, Anpassungsentscheidungen
rasch umzusetzen.]
Selbstverständlich
bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren
Hinterlegung an Margin Im Gegenteil. Das (um etwaige Gewinne/Verluste
korrigierte) "initial margin" in Geld steht dem Kontoinhaber sofort
nach Aufhebung der jenem gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur
freien Disposition (Kapital freisetzendes Geschäft). Unverzichtbare
Vorbedingung für eine jederzeitige Veräußerbarkeit von Futures im markttechnischen
Sinne ist wieder ein effektiv arbeitender,
liquider Sekundärmarkt
im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit
und bei geringen Kosten zu fairen Preisen fortlaufend durchführbar sind.
– Um das bisher Gesagte noch einmal im Wesentlichen zusammenzufassen
und zu konkretisieren: Durch Formulierung einer dem Eröffnungsgeschäft
entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk ("Glattstellungsgeschäft",
Gegengeschäft, "closing transaction", "offsetting"; "round
turn"; Einleitung der Order durch: "Closing ..." (C), "Zum Glattstellen
...") und Vollzug derselben durch börslichen Umsatzakt befreien sich
Akteure in den Terminmärkten unter geregelten Marktverhältnissen auf
einfache Weise von jeglicher Verpflichtung aus ihren vorher eingeleiteten,
aber bis dato noch ungedeckten Futures-Kontrakten und verwirklichen
hierdurch ihren Gewinn bzw. Verlust. Kurzum:
Haben
Sie anfangs Futures gekauft (Long-Position), so müssen Sie eine schließende
Verkaufsorder erteilen, um Ihre Position glattzustellen; haben
Sie anfangs Futures verkauft (Short-Position), so müssen Sie eine deckende
Kauforder einreichen, um Ihre Position wieder einzudecken.
Beispiel: Sie sind mit 5 Oktober-Zucker
("Sugar No. 11 World") "short" bei 19,25 (US-Cent pro
lb), der Markt steht derzeit
bei 19,03, und Sie beabsichtigen, Ihre Minusposition jetzt wieder eindecken,
um den vorliegenden Buchgewinn zu verwirklichen. Sie erteilen zu diesem
Zweck beispielhaft folgende Order: "Closing Buy 5 October-Sugar No.
11 at 19,03." Nach Weiterleitung Ihrer
Limit-Order an die Börse
kommt das Gegengeschäft annahmegemäß zum hier spezifizierten Preis wie
gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen, der Gewinn
monetisiert.
Die
rechtliche Bindung an ehedem übernommene Verpflichtungen aus dem Kontraktverhältnis,
andererseits aber auch alle Anrechte hieraus, werden demzufolge durch
ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch") außer Kraft gesetzt
und damit aufgehoben. Gleichzeitig führt ein solches zu einem wechselseitigen
Ausgleich der erübrigenden Zahlungsansprüche, abgewickelt über die Clearingstelle.
Im vorstehenden Fallbeispiel etwa ließ sich im Ergebnis ein (Brutto-)
Profit von: 22 "ticks"*
à 11,20US-$ mal 5 Kontrakte
= 1232US-$
verwirklichen, der dem Trading-Konto sogleich gutgeschrieben wird.
[* Hinweis: Die
Tick-Größe bei
Zucker an der ICE Futures U.S. beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel
US-Cent; dies entspricht bei einem Kontraktumfang von 112000
lbs 11,20 US-$ pro Kontrakt).]
Ganz
konkret gesprochen:
Der Inhaber einer Kaufposition
(Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf
identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl
glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition
(Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch
ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf,
"closing purchase transaction").
[* In der Verfahrensweise
gleicht die Glattstellung einer Position in Futures damit der Durchführung
von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 ABCD-Aktien etwa stellt seine
Position glatt, indem er 100 ABCD-Aktien verkauft. Dies ist dann und
deshalb möglich, wenn und weil ein einheitliches Produkt durch andere
seiner Art ersetzlich ist.]
Rechtlich
genommen begründen der eine Long-Position glattstellende Verkauf in
Futures gleichwie der eine Short-Position eindeckende Kauf einander
aufhebende Vertragsverpflichtungen, womit die zunächst gegenüber
dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte")
Liefer- und Verkauf- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger
Verrechnung über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne
und Verluste durch die jeweiligen Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos
wird. Die Wirksamkeit des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem
zweiten Börsengeschäft (dem Gegengeschäft) zur Gänze neutralisiert.
Die betreffenden Kontrakte sind aus dem Markt, die Vertragsbeziehung
ist hernach beendet. Auch sonstige Anwärter, die Rechtsansprüche noch
erheben könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.
Logisch
ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass für ein und dasselbe
gesonderte spekulative Konto eine Long- und eine Short-Position
in Futures-Kontrakten eines spezifischen Marktes ("futures
series") nebeneinander bestehen oder sich wechselseitig ins Gehege kommen
können.*
[* Einer Ausnahmeregelung
hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer
dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen
Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen
Hedgegeschäften stammen. Von
dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder ("member
firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis geführt werden.]
Wann
immer es auf dem Terminmarkt zu einer regulären kompensierenden Transaktion
von Futures kommt, schreitet die
Clearingstelle (Liquidationsbüro,
Abrechnungsstelle, "clearing house") der Terminbörse – die zentrale
Institution, die das Marktgeschehen ohne Unterlass aufmerksam überwacht
und es in ihren Büchern dokumentiert, und deren vornehmstes Amt es obendrein
ist, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite
zu stellen – autonom und selbsttätig ein und annulliert augenblicklich
die in gleicher Zahl sich gegenüberstehenden und einander aufhebenden
Positionen. Zurück bleibt in den einzelnen Positionskonten hiernach
eine Nettoposition von jeweils gleich null. Auf diese Weise werden die
Akteure an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres Zutun sich
von ihrer Seite aller Risiken wie auch aller auferlegten Verpflichtungen,
die zuvor aus der Begründung ihrer Positionen hervorgegangen sind, kurzerhand
zu entledigen, ohne dabei die Interessen des jeweils ursprünglichen
Vertragspartners anzutasten oder gar zu übergehen ("Reversibilität von
Futures"). Denn die Lücke, die durch eine vorfristig aufgehobene Position
hinterlassen wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Der Händler
räumt diesem geräuschlos das Feld. Damit ist ein vollgültiger Ersatz
geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktakteure bedeutsame
finanzielle Ergebnis
aus Einzelengagements in Futures lässt sich nach allseits bekannten
Prinzipien stets genau beziffern. Es beruht allein auf der Kursdifferenz
zwischen Kontraktpreis im ge- und verkauften Futures, korrigiert um
die Kosten des
Börsenhandels (vgl. darüber:
Geldbewegungen innerhalb
eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance
margin").
Futures
sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf physische Erfüllung
als vielmehr auf Handel ausgerichtet (Differenzhandel). Sie werden auf
ihren Termin abgeschlossen,
welcher die Frist bestimmt, innerhalb der das Realisationsgeschäft durchgeführt
werden kann. Dass mit Herannahen des Fälligkeitsdatums eine Vielzahl
von Marktteilnehmern Kontrakte des nunmehr ablaufenden Termins durch
ein Gegengeschäft auch wirklich glattstellt, geben die Zahlenwerke der
Statistiken unzweifelhaft zu erkennen, dadurch nämlich, dass nicht allzu
lange vor Fälligkeit bei der betreffenden Futures-Serie auf dem fraglichen
Terminmarkt regelmäßig ein deutlicher Rückgang in der Kennzahl des "open
interest" festzustellen ist.
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Einzelheiten des Gegengeschäfts
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