DeiFin – Die Finanzseite

Home Inhalt Feedback Impressum Suchen Content

    Futures-Wissen

Futures
Optionen
Hedging
Märkte
Themen
Rat und Tipps
Bücher
Glossar
Links

 

hr

 

 

Aufzählung

Das Gegengeschäft: Glattstellung und Eindeckung von bestehenden (offenen) Futures-Kontrakten

 

   Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige orientierende Betrachtungen

Jede ausstehende, noch nicht durch ein Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft") gesicherte Positionierung im Terminmarkt ist eine offene Position (offener Posten; "exposure"). Unvollzogene und ungesicherte offene Posten sind in jedem Moment ihres Bestehens der Gefahr von Wertminderungen ausgesetzt, die zu Vermögenswertverlusten führen können.* Insoweithin sind Letztere notorisch einem spezifischen Wertänderungsrisiko unterworfen, das von einem Wechsel der Marktlage herrührt, zumal von ganz unverhofften Preisverschiebungen im angehenden Markt. Ein übereinstimmendes Gegengeschäft bewirkt ein Schließen der offenen Position und damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko.

[* Andererseits ist, solange die betreffende Position noch aussteht, ebenso gut jederzeit auch ein Zuwachs an Vermögenswert möglich.]

Eine offene Position in Futures (als Solo-Position; "Outrightgeschäft", "straight futures") kann als solche immer nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen überhaupt annehmen: Sie ist entweder "long" oder "short" ("outright long" oder "outright short"). "Short" geht, wer an den Terminmarkt herantritt und dort mit einem Eröffnungsgeschäft ("opening transaction", "half turn") einen oder eine gewisse Anzahl an Futures verkauft. Hierdurch gelangt eine Nettoposition in Terminkontrakten zum Aufbau*, in der de jure eine Leistungsverpflichtung zur späteren Erfüllung eingeschlossen liegt, aus der das eben angesprochene Marktrisiko entspringt (Terminverkaufsvertrag im rechtstechnischen Sinne; handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position, Leerposition, Minusposition in Derivaten). Wer eine Short-Position in Futures hält, erwartet fallende Terminkurse und trägt das Risiko steigender Terminkurse.

[* Sofern eine Short-Position im fraglichen Kontraktmarkt bereits gehalten wird, lässt diese sich durch einen abermaligen Verkauf von Futures gleicher Serie durchaus weiter ausbauen ("getting shorter"). Letzteres hat selbstverständlich durch Zukauf ganz analog Geltung auch im Falle einer vorgehaltenen Long-Position ("getting longer").]

"Short zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures in nichts einen Akt von Besonderheit dar. Kein Wunder also, dass das "Short-Gehen" genau so schnell und einfach vonstatten geht wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen (= Plusposition). Die Vorgehensweise ist beide Male von ganz gleichem Muster. Wer "short geht", erteilt dazu einen Verkaufsauftrag, wer "long geht", einen Kaufauftrag. Einer Wertpapierleihe o.ä., wie sie Leerverkäufe an den Kassamärkten der Börsen oftmals zur Voraussetzung haben, bedarf es bei Verkäufen von Futures erst gar nicht. Sie können dank ihrer längeren ("terminierten") Dauer bis zur Fälligkeit unter der Garantiefunktion eines Clearinghauses zugunsten eines in beiden Richtungen flexibleren Handelsverkehrs ungedeckt bleiben. Ganz offensichtlich wird an den internationalen Terminbörsen von (Leer-) Verkäufen zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne Unterschied ebenso gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen Käufen zur Bildung von Long-Positionen.*

[* Hinweis: Zur Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sog. "up-tick"-Regel, wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, zur Gänze verzichtet. Ebenso wenig gibt es im Zusammenhang mit Futures-Geschäften rechtliche Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote einzelner Kontraktarten. Vgl. aber: Positionsobergrenzen ("position limits").]

[Anmerkung: Aus dem Sachverhalt, um eine Sache verlegen zu sein, das ist, etwas erstehen zu müssen, dessen man bedarf, so etwa der Verkauf von etwas, was fortan ermangelt, was sich momentan nicht in eigenem Besitzstand befindet, hat sich vermutlich auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short of sth.", »nicht genügend viel von etwas haben«, "be in short supply", »knapp sein«. "Short" kennzeichnet demgemäß in der Wirtschaftssprache allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem Ausgleich einen späteren Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long" = Kaufposition als Gegenstück von "short" erscheint hiernach nur konsequent.]

Inhaber einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, von welchen das Regulativ der Börse die Erledigung durch effektive Andienung ("physical delivery", "physical settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes (Basiswert*, Basisinstrument, Grundinstrument oder "underlying asset" genannt) verlangt, geht bei Fälligkeit des Kontrakts zwangsläufig einher mit der Verpflichtung und der an ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes. Ist der Verkäufer und Halter einer Short-Position in Futures nicht im Besitze des unterstehenden Marktobjekts (= Leerverkauf, Blankoverkauf auf Termin), so muss er sich zwecks Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung also spätestens bei Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis im Effektivmarkt eindecken. Da jedoch der Wissensstand nicht statisch ist, sondern in aller Regel zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (dem Abschluss des Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft) und dem Ende der Vertragslaufzeit (dem "Termin"; Erfüllungsgeschäft) sich geändert haben wird, läuft der Positionsinhaber Gefahr, dass mit dessen Änderung sich auch der Spotmarktpreis zu seinem Nachteil geändert haben kann. So trifft es sich, dass in nicht wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsobjekts, dessen man jetzt zwecks Lieferung dringend bedarf, sich bei Fälligkeit mitunter erheblich über dem vertraglich vereinbarten Futures-Preis feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich geschlossen wurde und zu dem dieser nunmehr effektiv zu erfüllen ist.

[* Im Einklang mit der populären Sprachübung sei im Folgenden nicht der Geldeswert des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern die unterliegende Variable (Vermögensgegenstand, Index etc.: das "underlying") selbst als Basiswert bezeichnet.]

Vor Terminfälligkeit eines Futures indessen braucht der Leerverkäufer nicht notwendig über das zugrunde liegende Handelsobjekt zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferungsperiode) für die vorgesehene Andienung des einem Futures unterliegenden Marktgegenstands beginnt frühestens mit dem jeweils im Vorhinein von den Derivatebörsen fixierten und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig erst gegen Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige dingliche Abwicklung durch die Börse ist beidseitig ausgeschlossen.

 

 

 

 

Ist dagegen eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt nicht möglich oder börsenseitig nicht vorgesehen, wie beispielsweise im Fall von kurzfristigen Zinssätzen auf Termineinlagen oder auch Aktienindices als Basiswert des Kontrakts, so begründet dieser Sachverhalt bei jedem Geschäftsabschluss dieserart stellvertretend eine beiderseitige vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines wertausgleichenden Differenzbetrages, welche der Inhaber der im Wert gefallenen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position zu leisten hat (Barausgleich, Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement"). Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend fällig.

Futures erhalten von Seite der Börsen einen exakten, nach allen Richtungen fest bestimmten Zuschnitt. Auskunft über die wesentlichen Kontraktparameter geben die von den Börsen festgesetzten Kontraktspezifikationen ("standardized contract terms"). Sie informieren nicht nur in unzweifelhafter Weise darüber, welche Futures mit Erreichen der Terminfälligkeit am Ende ihrer Laufzeit eine Verpflichtung zur effektiven Lieferung des zugrunde liegenden Marktinstruments und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. die einzelnen Fälligkeitstermine, Lieferungsorte, exakt benannte Gütestufen für die verschiedenen Produktarten, Preisab- und -zuschläge etc., im Einzelnen präzise dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren, die von den Terminbörsen im Vorwege herausgegeben und veröffentlicht werden und in die jedermann Einblick zu nehmen berechtigt ist, erhält die Allgemeinheit Kenntnis von sämtlichen der vorstehend genannten standardisierten Kontrakt-Merkmale börsenmäßig gelisteter Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften"). Alle eben angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch für die Abwicklung der Geschäfte bindende Kraft und müssen darum auch von allen am Börsengeschehen Beteiligten aufs Genaueste beachten werden.

Wer demgegenüber mittels eines Eröffnungsgeschäfts in Futures auf Termin kauft, geht "long". Der Käufer ist damit Inhaber einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in Futures (Terminkaufvertrag). Wer eine Long-Position in Futures als solche hält, erwartet steigende und läuft das Risiko sinkender Terminkurse. Der Halter einer Long-Position in Futures ist bei Fälligwerden des Kontrakts grundsätzlich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit indes, welcher für Futures auf Realgüter i. d. R. mit dem ersten Ankündigungstag ("first notice day") gegen Ende der Laufzeit beginnt und die als feststehende Termine von den Börsen allgemein bekannt gegeben werden, braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals mit der physischen Lieferung des dahinterliegenden andienungsfähigen Basisgegenstandes zu rechnen. Eine vorfriste Lieferung ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass nach den Statuten eine physische Lieferung des Underlying von vornherein ausgeschlossen ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihrer Stelle wiederum der Barausgleich (Cash-Settlement).

 

   Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)

Im Unterschied zu den Märkten für Forwards – eine Klasse von Derivaten von altem Herkommen, die zwar an jene der Futures unmittelbar angrenzt, deren Rechtsverhältnisse indes stets außerbörslich in den "over the counter"-Märkten (OTC) angebahnt und ausgehandelt werden, wobei die einzelnen Verträge in aller Regel dann auch bis zur gegenständlichen Abwicklung* durchgehalten werden – hat die weit überwiegende Zahl der in den Futures-Märkten Agierenden offenbar nicht die Absicht, die ihren Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Vertragsgegenstände (Basiswerte, Basisinstrumente, "underlyings") tatsächlich physisch zu beziehen resp. zu überliefern. Vielmehr fühlt die große Majorität der Händler das hauptsächliche Bedürfnis, auf möglichst kurze Frist von den Preisbewegungen auf dem Terminmarkt jener Güter zu profitieren (Differenzspekulation, Trading). Wenngleich selbst unter diesem Aspekt bestimmte Kontraktarten eine physische Belieferung gestatten ("delivery contracts"), ziehen die meisten Futures-Händler es dennoch vor, ihre entrierten Positionen noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben, um auf diese Weise ihr Trading-Ergebnis geldlich auszuwerten, zu realisieren. Das gebräuchliche Mittel dazu findet sich regelmäßig in einem Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft"). Möglich wird diese Vorgangsweise überhaupt deshalb, weil jeder Futures durch Kontrakte seiner Art in Bausch und Bogen ersetzlich ist (Fungibilität von Futures). Ein Gegengeschäft vermeidet allemal die sonst nötige Mühewaltung als auch den nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand für die mit jeder physischen Verbringung unausweichlich notwendig werdende Finanzierung und Logistik.

[* Im Gegensatz zu Futures, die weit überwiegend durch Gegengeschäft wieder geschlossen werden, werden Forward-Kontrakte regelmäßig in mehr als 90 % der Fälle durch tatsächliche Lieferung des Grundinstruments erfüllt.]

Börsennotierte Terminkontrakte (Futures) sind dank ihrer Eigenschaft der Homogenität und Fungibilität ohnedies darauf angelegt, sich zu neutralisieren, sowie sie mit einem Kompensationsgeschäft eine Verbindung eingehen. Niemand wird sich also gemüßigt sehen noch immer geneigt sein, Futures bis zum Erreichen ihrer Geschäftsfälligkeit zu behalten, was im Falle belieferungsfähiger Kontrakte eine objektmäßige Andienung des unterliegenden Kaufgutes (Underlying) nun unumgänglich machen würde. Letztere Form der Vollendung durch Realerfüllung stellt in der Praxis sonach nichts weniger als die Regel dar.

So sind auf den Terminmärkten denn auch jene Händler klar in der Überzahl, die zum Zwecke der Realisierung ihrer offenen Kauf- bzw. Verkaufsposten auf das Institut eines börslichen Gegengeschäfts zurückgreifen (Realisationsgeschäft). Dies ist nur allzu selbstverständlich, ist es doch jedem Halter eines Futures beschieden, mit Hilfe eines Realisationsgeschäfts in nur einem Akt eine reibungslose, vollumfängliche, umkomplizierte und auf Wunsch jederzeitige Loslösung von sämtlichen einschlägigen Verpflichtungen aus offenen Terminposten für sich vorzunehmen ("Glattstellung" bzw. "Ein-" oder "Rückdeckung" einer Position, "reversing trade", "closing transaction")*. Liquide Märkte leisten Gewähr dafür, dass niemand um eine Glattstellung solcherart verlegen zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Entwicklungen andiktiert, kann bei einem beliebigen Kontrahenten, der entschlossen ist die Gegenposition einzunehmen, allemal sofortige Deckung finden. Das Mittelglied zwischen eindeckungswilligen und Deckung gewährenden Marktteilnehmern bildet immer und ausnahmslos die der Terminbörse angegliederte Clearingstelle ("clearing house"). Sie führt als zentrale Verrechnungsstelle über sämtliche der noch ausstehenden Positionen genau Buch und sorgt mit Vollzug jedes Gegengeschäfts für deren ordnungsgemäße Erledigung durch Aufrechnung der erübrigenden Buchforderungen und -verbindlichkeiten. Eine generelle Pflicht wieder oder gar ein Rechtszwang zum Kontrahieren eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter regelrechten Geschäftsverhältnissen indessen völlig fremd.

[* Dieser Aspekt unterscheidet Futures von manch anderem Derivat, deren Aufhebung in Geltung stehende rechtliche oder faktische bestehende Marktbarrieren zum Teil erheblich erschweren oder gar verhindern.]

Indem der Händler dem öffnenden Kauf eines Futures (Long) einen abschließenden Futures-Verkauf oder umgekehrt dem öffnenden Verkauf (Short) einen deckenden Futures-Kauf folgen lässt, kommt es im Augenblick der geglückten Zusammenführung der komplementären Posten zu einer kompletten Austilgung der zuvor mit dem ersten Kontraktgeschäft ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung ("closed contracts"). Alles, was dieser dafür tun muss ist während der Börsenzeiten einen weiteren Auftrag an die Börse bringen, welcher auf einen sonst identischen, zu Ersterem indes gegenläufigen Futures-Kontrakt lautet (Gegenorder). Für die auf dem Terminmarkt erzielbaren Konditionen jedes "Gegengeschäfts" sind allein die im Handelszeitpunkt an der Börse herrschenden Marktverhältnisse maßgebend, die damit vor allem auch über den erhältlichen Futureskurs entscheiden. Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein geglücktes Realisationsgeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen Kontrakt hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner weiteren Bemerkung*. Ganz ohne Belang bei alledem ist, ob der betreffende Terminkontrakt nur für wenige Augenblicke (Scalping), Minuten oder Stunden (Daytrading), mehrere Tage, über Wochen oder gar durch Monate durchgehalten wird (Position-Trading).

[* Hinweis: Die spezifischen Interessen des ursprünglichen Vertragspartners bleiben aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]

Jeder Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder "short" – hat es somit grundsätzlich und überhaupt in seiner Hand, durch das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition (Kompensationsgeschäft, welches ja für ein und dasselbe Gut die gleiche Leistung umschließt und handelstechnisch mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer Kette ineinandergreift) sein Engagement in Futures (und damit seine Risikoposition) noch vor deren Endfälligkeit wahlweise zu liquidieren (glattzustellen, einzudecken, abzuwickeln; engl.: "to offset", "closing out", "square out (up)", "even up" oder "unwind a position"). Die einander gegenläufigen Futures heben sich beiderseits in ihrer Wirkung auf, die nämlichen Kontrakte sind hernach aus dem Spiel. Der Terminhändler wird daraufhin von aller Verantwortung für diese frei. Doch nicht nur ein Erlischen aller Rechte und Pflichten aus selbigen lässt sich mittelst eines Gegengeschäfts rasch und völlig ungezwungen herbeiführen. Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne bzw. aufgelaufenen Verluste, die bis dahin von entsprechenden Kursänderungen zwischen den Abrechnungszeitpunkten im betreffenden Markt hergeholt sind, die aber bislang nur auf dem Papier stehen, auf diese Weise in gerader Linie verwirklichen*. Der nach Komplettierung der Transaktion ins Reine gebrachte Gewinn wird dem Verrechnungskonto des Händlers gleich nachdem gutgeschrieben, Liquidität in Höhe des eingelegten "initial margin" obendrein zurückgestellt; etwaige Verluste hingegen werden mit Letzterem verrechnet, nötigenfalls ist nachzuschießen.

[* Einer jederzeitigen Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise dem Hedger, Anpassungsentscheidungen rasch umzusetzen.]

Selbstverständlich bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren Hinterlegung an Margin Im Gegenteil. Das (um etwaige Gewinne/Verluste korrigierte) "initial margin" in Geld steht dem Kontoinhaber sofort nach Aufhebung der jenem gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur freien Disposition (Kapital freisetzendes Geschäft). Unverzichtbare Vorbedingung für eine jederzeitige Veräußerbarkeit von Futures im markttechnischen Sinne ist wieder ein effektiv arbeitender, liquider Sekundärmarkt im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit und bei geringen Kosten zu fairen Preisen fortlaufend durchführbar sind. – Um das bisher Gesagte noch einmal im Wesentlichen zusammenzufassen und zu konkretisieren: Durch Formulierung einer dem Eröffnungsgeschäft entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk ("Glattstellungsgeschäft", Gegengeschäft, "closing transaction", "offsetting"; "round turn"; Einleitung der Order durch: "Closing ..." (C), "Zum Glattstellen ...") und Vollzug derselben durch börslichen Umsatzakt befreien sich Akteure in den Terminmärkten unter geregelten Marktverhältnissen auf einfache Weise von jeglicher Verpflichtung aus ihren vorher eingeleiteten, aber bis dato noch ungedeckten Futures-Kontrakten und verwirklichen hierdurch ihren Gewinn bzw. Verlust. Kurzum:

Haben Sie anfangs Futures gekauft (Long-Position), so müssen Sie eine schließende Verkaufsorder erteilen, um Ihre Position glattzustellen; haben Sie anfangs Futures verkauft (Short-Position), so müssen Sie eine deckende Kauforder einreichen, um Ihre Position wieder einzudecken.

Beispiel: Sie sind mit 5 Oktober-Zucker ("Sugar No. 11 World") "short" bei 19,25 (US-Cent pro lb), der Markt steht derzeit bei 19,03, und Sie beabsichtigen, Ihre Minusposition jetzt wieder eindecken, um den vorliegenden Buchgewinn zu verwirklichen. Sie erteilen zu diesem Zweck beispielhaft folgende Order: "Closing Buy 5 October-Sugar No. 11 at 19,03." Nach Weiterleitung Ihrer Limit-Order an die Börse kommt das Gegengeschäft annahmegemäß zum hier spezifizierten Preis wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen, der Gewinn monetisiert.

Die rechtliche Bindung an ehedem übernommene Verpflichtungen aus dem Kontraktverhältnis, andererseits aber auch alle Anrechte hieraus, werden demzufolge durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch") außer Kraft gesetzt und damit aufgehoben. Gleichzeitig führt ein solches zu einem wechselseitigen Ausgleich der erübrigenden Zahlungsansprüche, abgewickelt über die Clearingstelle. Im vorstehenden Fallbeispiel etwa ließ sich im Ergebnis ein (Brutto-Profit von: 22 "ticks"* à 11,20US-$ mal 5 Kontrakte = 1232US-$ verwirklichen, der dem Trading-Konto sogleich gutgeschrieben wird.

[* Hinweis: Die Tick-Größe bei Zucker an der ICE Futures U.S. beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel US-Cent; dies entspricht bei einem Kontraktumfang von 112000 lbs 11,20 US-$ pro Kontrakt).]

Ganz konkret gesprochen: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf, "closing purchase transaction").

[* In der Verfahrensweise gleicht die Glattstellung einer Position in Futures damit der Durchführung von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 ABCD-Aktien etwa stellt seine Position glatt, indem er 100 ABCD-Aktien verkauft. Dies ist dann und deshalb möglich, wenn und weil ein einheitliches Produkt durch andere seiner Art ersetzlich ist.]

Rechtlich genommen begründen der eine Long-Position glattstellende Verkauf in Futures gleichwie der eine Short-Position eindeckende Kauf einander aufhebende Vertragsverpflichtungen, womit die zunächst gegenüber dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte") Liefer- und Verkauf- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger Verrechnung über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne und Verluste durch die jeweiligen Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos wird. Die Wirksamkeit des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem zweiten Börsengeschäft (dem Gegengeschäft) zur Gänze neutralisiert. Die betreffenden Kontrakte sind aus dem Markt, die Vertragsbeziehung ist hernach beendet. Auch sonstige Anwärter, die Rechtsansprüche noch erheben könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.

Logisch ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass für ein und dasselbe gesonderte spekulative Konto eine Long- und eine Short-Position in Futures-Kontrakten eines spezifischen Marktes ("futures series") nebeneinander bestehen oder sich wechselseitig ins Gehege kommen können.*

[* Einer Ausnahmeregelung hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen Hedgegeschäften stammen. Von dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder ("member firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis geführt werden.]

Wann immer es auf dem Terminmarkt zu einer regulären kompensierenden Transaktion von Futures kommt, schreitet die Clearingstelle (Liquidationsbüro, Abrechnungsstelle, "clearing house") der Terminbörse – die zentrale Institution, die das Marktgeschehen ohne Unterlass aufmerksam überwacht und es in ihren Büchern dokumentiert, und deren vornehmstes Amt es obendrein ist, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite zu stellen – autonom und selbsttätig ein und annulliert augenblicklich die in gleicher Zahl sich gegenüberstehenden und einander aufhebenden Positionen. Zurück bleibt in den einzelnen Positionskonten hiernach eine Nettoposition von jeweils gleich null. Auf diese Weise werden die Akteure an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres Zutun sich von ihrer Seite aller Risiken wie auch aller auferlegten Verpflichtungen, die zuvor aus der Begründung ihrer Positionen hervorgegangen sind, kurzerhand zu entledigen, ohne dabei die Interessen des jeweils ursprünglichen Vertragspartners anzutasten oder gar zu übergehen ("Reversibilität von Futures"). Denn die Lücke, die durch eine vorfristig aufgehobene Position hinterlassen wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Der Händler räumt diesem geräuschlos das Feld. Damit ist ein vollgültiger Ersatz geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktakteure bedeutsame finanzielle Ergebnis aus Einzelengagements in Futures lässt sich nach allseits bekannten Prinzipien stets genau beziffern. Es beruht allein auf der Kursdifferenz zwischen Kontraktpreis im ge- und verkauften Futures, korrigiert um die Kosten des Börsenhandels (vgl. darüber: Geldbewegungen innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance margin").

Futures sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf physische Erfüllung als vielmehr auf Handel ausgerichtet (Differenzhandel). Sie werden auf ihren Termin abgeschlossen, welcher die Frist bestimmt, innerhalb der das Realisationsgeschäft durchgeführt werden kann. Dass mit Herannahen des Fälligkeitsdatums eine Vielzahl von Marktteilnehmern Kontrakte des nunmehr ablaufenden Termins durch ein Gegengeschäft auch wirklich glattstellt, geben die Zahlenwerke der Statistiken unzweifelhaft zu erkennen, dadurch nämlich, dass nicht allzu lange vor Fälligkeit bei der betreffenden Futures-Serie auf dem fraglichen Terminmarkt regelmäßig ein deutlicher Rückgang in der Kennzahl des "open interest" festzustellen ist.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Einzelheiten des Gegengeschäfts

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

zurück

"He who sells what isn't his'n
buys it back or goes to prison."

 

Futures Optionen Hedging Märkte Themen Rat und Tipps Bücher Glossar Links

 

 

 

 

Diagramm

Home Inhalt Feedback Impressum Suchen Content

 

Ihre E-Mail mit Fragen, Anregungen, Kommentaren oder Verbesserungsvorschlägen zu dieser Webseite an: info-d1@deifin.de 
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verfassers. Bitte beachten Sie auch den Disclaimer und Urheberrechtshinweis
© 2003
2012 Bert H. Deiters
 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehme ich keine Gewähr.
Fehler berichtigen.
Stand: 24. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.