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Aufzählung

Das Gegengeschäft: Glattstellung und Eindeckung von bestehenden (offenen) Futures-Kontrakten

 

   Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige orientierende Vorbemerkungen

Jede noch nicht durch ein Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft") gesicherte Positionierung im Terminmarkt ist eine offene Position (offener Posten). Unvollzogene und ungesicherte offene Posten sind in jedem Moment der Gefahr von Vermögenswertverlusten ausgesetzt. Insoweithin sind Letztere einem spezifischen Wertänderungsrisiko unterworfen, das ausgeht von einem Wechsel der Marktlage, zumal von ganz unverhofften Preisänderungen im angehenden Markt. Das Gegengeschäft bewirkt ein Schließen der offenen Position und damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko.

Eine offene Position in Futures (Solo-Position; "Outrightgeschäft") kann als solche immer nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen überhaupt annehmen: Sie ist entweder "long" oder "short". "Short" geht, wer an den Terminmarkt herantritt und dort als Eröffnungsgeschäft ("opening transaction", "half turn") einen oder eine gewisse Anzahl an Futures verkauft. Hierdurch kommt eine Nettoposition in Terminkontrakten zum Aufbau*, die de jure eine Leistungsverpflichtung zur späteren Erfüllung umfasst, aus der das eben angesprochene Marktrisiko entspringt (Terminverkaufsvertrag im rechtstechnischen Sinne; handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position, Leerposition, Minusposition in Derivaten). Wer eine Short-Position in Futures hält, erwartet fallende Terminkurse und trägt das Risiko steigender Terminkurse.

[* Sofern im fraglichen Kontrakt-Markt bereits eine Short-Position gehalten wird, lässt sich diese durch einen abermaligen Verkauf gleicher Futures durchaus weiter ausbauen. Letzteres hat selbstverständlich ganz analog Geltung auch im Falle einer vorgehaltenen Long-Position.]

"Short zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures nichts weniger als einen Akt von Besonderheit dar. Deshalb wundert nicht, dass das "Short-Gehen" sich genau so schnell und einfach verwirklichen lässt wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen (= Plusposition). Einer Wertpapierleihe o. ä., wie sie Leerverkäufe an den börslichen Kassamärkten verlangen, bedarf es bei ungedeckten Futures-Verkäufen erst gar nicht. Offensichtlich wird an den internationalen Terminbörsen von (Leer-) Verkäufen zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne Unterschied ebenso gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen Käufen zur Bildung von Long-Positionen.*

[* Hinweis: Zur Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sog. "up-tick"-Regel, wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, zur Gänze verzichtet. Ebenso wenig gibt es im Zusammenhang mit Futures-Geschäften rechtliche Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote einzelner Kontraktarten. Vgl. aber: Positionsobergrenzen ("position limits").]

[Anmerkung: Aus dem Sachverhalt etwas zu verkaufen, an dem es einem derzeit mangelt, also etwas, was sich momentan nicht im eigenen Besitzstand befindet, hat sich vermutlich auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short of sth.", »nicht genügend von etwas haben«, "be in short supply", »knapp sein«. "Short" kennzeichnet danach in der Wirtschaftssprache allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem Ausgleich einen späteren Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long" = Kaufposition als Gegenstück von "short" erscheint hiernach nur konsequent.]

Inhaber einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, für die eine effektive Andienung ("physical delivery", "physical settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes (Basiswert*, Basisinstrument, Grundinstrument oder "underlying asset" genannt) in den Börsenspezifikationen verbindlich festgeschrieben ist, geht bei Fälligkeit regelmäßig einher mit der Verpflichtung und der an ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes. Ist der Verkäufer eines Futures (d. i. der Inhaber einer Short-Position) nicht im Besitze der unterstehenden Ware (= Leerverkauf), so muss er sich zwecks Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung also spätestens bei Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis im Gütermarkt eindecken. Da jedoch der Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (dem Abschluss des Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft) und dem Ende der Vertragslaufzeit (dem "Termin"; Erfüllungsgeschäft) sich aller Regel nach geändert haben wird, besteht die Gefahr, dass mit seiner Änderung sich auch der Spotmarktpreis zum Nachteil des Positionsinhabers geändert haben kann. So trifft es sich, dass in nicht wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsobjekts, dessen man jetzt zwecks Lieferung dringend bedarf, sich bei Fälligkeit mitunter erheblich über dem vertraglich vereinbarten Futures-Preis feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich geschlossen wurde und zu dem dieser nunmehr effektiv zu erfüllen ist.

[* Im Einklang mit der gängigen Fachsprache sei im Folgenden nicht der Geldwert des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern der unterliegende Vermögensgegenstand ("underlying") selbst als Basiswert bezeichnet.]

Vor Terminfälligkeit eines Futures indessen braucht der Leerverkäufer nicht unbedingt und zwingend über das zugrunde liegende Handelsobjekt zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferperiode) für die vorgesehene Andienung des einem Futures unterliegenden Marktgegenstands beginnt frühestens mit dem im Vorhinein von den Derivatebörsen fixierten und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig erst gegen Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige dingliche Abwicklung durch die Börse ist somit ausgeschlossen.

 

 

 

 

Ist dagegen eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt börsenseitig nicht vorgesehen, wie beispielsweise im Fall von Aktienindices oder kurzfristigen Zinssätzen auf Termineinlagen als Basiswert, begründet dieser Sachverhalt mit Geschäftsabschluss stellvertretend die beiderseitige vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines wertausgleichenden Differenzbetrages, die durch den Inhaber der im Wert gefallenen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position zu leisten ist (Barausgleich, Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement"). Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend fällig.

Die börslichen Kontraktspezifikationen geben Auskunft über alle wesentlichen Kontraktparameter. Sie informieren nicht nur in unzweifelhafter Weise darüber, welche Futures mit Terminfälligkeit am Ende ihrer Laufzeit eine Verpflichtung zur effektiven Lieferung des betreffenden "underlying" und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. einzelne Fälligkeitstermine, Lieferungsorte, genau benannte Gütestufen der verschiedenen Produktarten, Preisab- und -zuschläge etc., detailliert und im Einzelnen dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren, die im Vorwege von den Terminbörsen herausgegeben werden und in die jedermann Einblick nehmen kann, erhält die Allgemeinheit Kenntnis von sämtlichen der vorstehend genannten standardisierten Kontrakt-Merkmale börslich gelisteter Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften"). Alle eben angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch für die Abwicklung der Geschäfte bindende Kraft und müssen darum auch von allen am Börsengeschehen Beteiligten aufs Genaueste beachten werden.

Wer demgegenüber mittels eines Eröffnungsgeschäfts in Futures auf Termin kauft, geht "long". Der Käufer ist damit Inhaber einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in Futures (Terminkaufvertrag). Wer eine Long-Position in Futures als solche hält, erwartet steigende und läuft das Risiko sinkender Terminkurse. Der Halter einer Long-Position in Futures ist bei Fälligwerden des Kontrakts grundsätzlich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit indes, welcher für Futures auf Realgüter i. d. R. mit dem ersten Ankündigungstag ("first notice day") gegen Ende der Laufzeit beginnt und die als feststehende Termine von den Börsen allgemein bekannt gegeben werden, braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals mit der physischen Lieferung des dahinterliegenden andienungsfähigen Basisgegenstandes zu rechnen. Eine vorfriste Lieferung ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass nach den Statuten eine physische Lieferung des Underlying von vornherein ausgeschlossen ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihrer Stelle wiederum der Barausgleich (Cash-Settlement).

 

   Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)

Im Unterschied zu den Märkten für Forwards – eine Klasse von Derivaten von altem Herkommen, die zwar mit jener der Futures eng verwandt ist, die aber außerbörslich in den "over the counter"-Märkten (OTC) angebahnt und ausgehandelt, und in aller Regel auch bis zur gegenständlichen Abwicklung* gehalten werden – hat die weit überwiegende Zahl der in den Futures-Märkten Agierenden offenbar nicht die Absicht, die den einzelnen Futures zugrunde liegenden Vertragsgegenstände (Basiswerte, Basisinstrumente, "underlyings") tatsächlich physisch zu beziehen resp. zu überliefern, sondern wünscht vielmehr, auf kurze Frist unmittelbar von deren Preisbewegungen zu profitieren. Wenngleich eine physische Lieferung in vielen Fällen durchaus möglich wäre, ziehen es die meisten Futures-Händler dennoch vor, ihre offenen Positionen noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben, um auf diese Weise ihr Trading-Ergebnis geldlich auszuwerten (zu realisieren). Dies ist allein insofern unmittelbar einleuchtend, als jede physische Lieferung unausweichlich mit zusätzlichem Zeitaufwand als auch mit nicht unerheblichen Kosten für die notwendige Finanzierung und Logistik verbunden wäre.

[* Im Gegensatz zu Futures, die weit überwiegend durch Gegengeschäft geschlossen werden, werden Forward-Kontrakte regelmäßig in mehr als 90 % der Fälle durch tatsächliche Lieferung des Grundinstruments erfüllt.]

Die Eigenschaft der Homogenität und Fungibilität der börsennotierten Terminkontrakte (Futures) führt ohnehin dazu, dass niemand sich gemüßigt sieht, eine objektmäßige Andienung des unterliegenden Kaufgutes (Underlying) jedes Mal auch tatsächlich zur Geschäftsfälligkeit durchzuführen noch dass eine solche Form der Vollendung gar die Regel darstellt. Mit Hilfe der Institution eines Gegengeschäfts ermöglichen die Terminbörsen jedem Halter eines Futures eine reibungslose, vollumfängliche, umkomplizierte und während der Laufzeit jederzeitige Loslösung von einschlägigen Verpflichtungen aus offenen Kauf- bzw. Verkaufspositionen in Futures ("Glattstellung" bzw. "Eindeckung" einer Position, "reversing trade", "closing transaction")*. Liquide Märkte leisten Gewähr dafür, dass niemand um eine Glattstellung verlegen zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Entwicklungen andiktiert, kann bei einem Kontrahenten, der entschlossen ist die Gegenposition einzunehmen, auf Wunsch sofortige Deckung finden. Eine generelle Pflicht oder gar ein Rechtszwang zum Kontrahieren eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter geordneten Geschäftsverhältnissen wiederum völlig fremd.

[* Dieser Aspekt unterscheidet Futures von manch anderem Derivat, deren Aufhebung geltende rechtliche oder faktische bestehende Marktbarrieren zum Teil erheblich erschweren oder verhindern.]

Indem der Händler dem Kauf eines Futures (Long) einen Futures-Verkauf folgen und umgekehrt dem Verkauf (Short) einen Futures-Kauf folgen lässt, kommt es im Augenblick der geglückten Zusammenführung der komplementären Posten zu einer kompletten Lösung von der zuvor mit dem ersten Kontraktgeschäft ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung. Alles was er dafür tun muss ist einen weiteren Auftrag an die Börse bringen, welcher auf einen sonst identischen, zu Ersterem aber gegenläufigen Futures-Kontrakt lautet (Gegenorder). Für die Konditionen des Gegengeschäfts sind die im Handelszeitpunkt an der Börse herrschenden Marktverhältnisse, die auch den Futureskurs bestimmen, maßgeblich. Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein Gegengeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen Kontrakt hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner weiteren Bemerkung*. Ganz ohne Belang dabei ist, ob der betreffende Terminkontrakt nur für wenige Augenblicke (Scalping, Daytrading), mehrere Tage, über Wochen oder gar Monate gehalten wird (Position-Trading). Die einer Terminbörse angegliederte Clearingstelle ("clearing house") führt über sämtliche ausstehende Positionen genau Buch und sorgt jedes Mal für eine ordnungsgemäße Abwicklung aller Börsentermingeschäfte.

[* Anmerkung: Die spezifischen Interessen des ursprünglichen Vertragspartners bleiben aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]

Jeder Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder "short" – ist somit durch das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition (die ja für ein und dasselbe Gut die gleiche Leistung umschließt und mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer Kette ineinandergreift) grundsätzlich in der Lage, während der Börsenzeiten wahlweise seine gehaltenen Futures-Kontrakte (und damit seine Risikoposition) noch vor deren Endfälligkeit zu liquidieren (glattzustellen, einzudecken, abzuwickeln; engl.: "to offset", "closing out", "square out", "even up" oder "unwind a position"). Damit ist er von aller Verantwortung für die betreffenden Kontrakte frei. Doch nicht nur ein Erlischen aller Rechte und Pflichten daraus lässt sich auf diese Weise herbeiführen. Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne bzw. aufgelaufenen Verluste, die von entsprechenden Kursänderungen zwischen den jeweiligen Transaktionszeitpunkten im betreffenden Markt hergeholt sind, die aber bislang nur auf dem Papier stehen, vermittelst eines Gegengeschäfts in gerader Linie verwirklichen*. Alle nach Komplettierung der Transaktion erzielten Gewinne werden dem Verrechnungskonto des Händlers gutgeschrieben, Liquidität in Höhe des "initial margin" obendrein zurückgestellt; Verluste hingegen werden mit Letzterem verrechnet, andernfalls ist nachzuschießen.

[* Einer jederzeitigen Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise dem Hedger, Anpassungsentscheidungen rasch umzusetzen.]

Selbstverständlich bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren "margin"-Hinterlegung. Im Gegenteil. Das (um etwaige Gewinne/Verluste korrigierte) "initial margin" in Geld steht dem Kontoinhaber sofort nach Aufhebung der jenem gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur freien Disposition. Unverzichtbare Vorbedingung für eine jederzeitige Veräußerbarkeit von Futures im markttechnischen Sinne ist wiederum ein effektiv arbeitender, liquider Sekundärmarkt im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit und bei geringen Kosten zu fairen Preisen fortlaufend durchführbar sind. – Um das bisher Gesagte noch einmal im Wesentlichen zusammenzufassen: Durch Formulierung einer dem Eröffnungsgeschäft entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk ("Glattstellungsgeschäft", Gegengeschäft, "closing transaction", "offsetting"; "round turn"; Einleitung der Order durch: "Closing ..." (C), "Zum Glattstellen ...") und Vollzug derselben durch börslichen Umsatzakt befreien sich Akteure in den Terminmärkten unter geregelten Marktverhältnissen auf einfache Weise von jeglicher Verpflichtung aus ihren vorher eingeleiteten, aber bis dato noch ungedeckten Futures-Kontrakten und verwirklichen hierdurch ihren Gewinn bzw. Verlust. Kurzum:

Haben Sie Futures gekauft (Long-Position), so müssen Sie eine schließende Verkaufsorder erteilen, um Ihre Position glattzustellen; haben Sie Futures verkauft (Short-Position), so müssen Sie eine deckende Kauforder einreichen, um Ihre Position wieder einzudecken.

Beispiel: Sie sind mit 5 Oktober-NYBOT-Zucker "short" bei 16,25 (US-Cent pro lb), der Markt steht derzeit bei "16,03", und Sie beabsichtigen Ihre Minusposition jetzt wieder eindecken, um den vorliegenden Buchgewinn zu verwirklichen. Sie erteilen hierzu beispielhaft folgende Order: "Closing Buy 5 October-Sugar at 16,03." Nach Weiterleitung Ihrer Limit-Order kommt das Gegengeschäft an der Börse hier annahmegemäß zum spezifizierten Preis wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen, der Gewinn monetisiert.

Das rechtliche Gebundensein an ehedem übernommenen Verpflichtungen aus dem Kontraktverhältnis, andererseits aber auch alle rechtlichen Ansprüche daraus, werden demgemäß durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch") aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig kommt es zu einem wechselseitigen Ausgleich der erübrigenden Zahlungsansprüche, abgewickelt über die Clearingstelle. So ließ sich im vorstehenden Fallbeispiel etwa im Ergebnis ein (Brutto-Profit von: 22 "ticks"* à 11,20 US-$ mal 5 Kontrakte = 1232 US-$ verwirklichen, der dem Trading-Konto sofort gutgeschrieben wird.

[* Hinweis: Die Tick-Größe bei NYBOT-Zucker beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel US-Cent; dies entspricht bei einem Kontraktumfang von 112000 lbs 11,20 US-$ pro Kontrakt).]

Genau besehen: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf, "closing purchase transaction").

[* In der Verfahrensweise gleicht die Glattstellung einer Position in Futures damit der Durchführung von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 ABCD-Aktien etwa stellt seine Position glatt, indem er 100 ABCD-Aktien verkauft. Dies ist möglich, weil jeder Futures als einheitliches Produkt zugleich auch durch andere Kontrakte seiner Art ersetzlich ist.]

Rechtlich genommen begründet der glattstellende Verkauf bei vorheriger Long-Position gleichwie der eindeckende Kauf bei vorheriger Short-Position in Futures einander aufhebende Verpflichtungen, womit die zunächst gegenüber dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte") Liefer- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger Verrechnung über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne und Verluste durch die Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos wird. Die Wirksamkeit des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem zweiten Börsengeschäft (dem Gegengeschäft) zur Gänze neutralisiert. Die Vertragsbeziehung ist hernach beendet. Auch Anwärter, die noch sonstige Rechtsansprüche erheben könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.

Logisch ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass in einem spezifischen Futures-Kontrakt ("futures series") für ein gesondertes spekulatives Konto eine Long- und eine Short-Position nebeneinander gehalten werden kann.*

[* Einer Ausnahmeregelung hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen Hedgegeschäften stammen. Von dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder ("member firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis geführt werden.]

Immer dann, wenn es am Terminmarkt zu einer regulären kompensierenden Transaktion von Futures kommt, schreitet die Clearingstelle (Liquidationsbüro, Abrechnungsstelle, "clearing house") der Terminbörse – eine zentrale Institution, die das Marktgeschehen ohne Unterlass aufmerksam überwacht und dokumentiert, und deren vornehmstes Amt es ist, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite zu stellen – autonom und selbsttätig ein und annulliert augenblicklich beide sich einander aufhebende Positionen. Zurück bleibt in den einzelnen Positionskonten hiernach eine Nettoposition von jeweils genau null. Auf diese Weise werden die Akteure an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres Zutun von ihrer Seite sich kurzerhand aller Risiken wie auch aller auferlegten Verpflichtungen, die zuvor aus der Begründung ihrer Positionen hervorgegangen sind, zu entledigen, ohne dabei die Interessen des jeweils ursprünglichen Vertragspartners anzutasten oder gar zu übergehen ("Reversibilität von Futures"). Denn die Lücke, die durch eine vorfristig aufgehobene Position hinterlassen wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Der Händler räumt diesem geräuschlos das Feld. Damit ist ein vollgültiger Ersatz geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktakteure bedeutsame finanzielle Ergebnis aus Einzelengagements in Futures lässt sich danach genau beziffern. Es beruht allein auf der Kursdifferenz zwischen Kontraktpreis im ge- und verkauften Futures, korrigiert um die Kosten des Börsenhandels (vgl. darüber: Geldbewegungen innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance margin").

Futures sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf physische Erfüllung als vielmehr auf Handel ausgerichtet. Dass mit Herannahen des Fälligkeitsdatums eine Vielzahl von Marktteilnehmern den nunmehr ablaufenden Termin durch ein Gegengeschäft auch tatsächlich glattstellt, geben die Zahlenwerke der Statistiken dadurch unzweifelhaft zu erkennen, dass kurz vor Fälligkeit des betreffenden Futures in dem fraglichen Markt regelmäßig ein deutlicher Rückgang in der Kennzahl des "open interest" festzustellen ist.

 

Aufzählung

Einzelheiten des Gegengeschäftes

Dem Börsenpublikum stehen an den globalen Terminmärkten für jeden in Betracht gezogenen Futuresmarkt durchgängig eine gewisse Anzahl an verschiedenen vorgegebenen Kontrakt-Monaten zur freien Auswahl ("month traded"). Dies führt dazu, dass Futures auch in zeitlicher Hinsicht in jedem Moment sehr flexibel einsetzbar werden. So lassen sich beispielsweise im Markt für CBOT-Weizen-Futures stets Kontrakte des Zyklus März, Mai, Juni, September und Dezember einzeln oder nebeneinander handeln. Aber nicht nur die einzelnen Terminfälligkeiten sind börsenseitig fest umrissen, sondern auch, um die wichtigsten zu nennen, die genaue Menge jedes zugrund liegenden Handelsobjektes ("underlyings") samt seiner Produktqualität, der bzw. gegebenenfalls die jeweiligen Lieferungsorte, die Handelszeiten sowie die Art und Weise, wie der Futureskurs an der Terminbörse in Zahlen gemessen, notiert und publiziert wird, liegen dauerhaft und eindeutig fest (vgl. hierzu: Typisierung und Standardisierung von Futures).

Aufgrund der gegebenen börsenseitigen Standardisierung und des Umstands, dass alle Kontrakte mit übereinstimmenden Kontraktspezifikationen untereinander von universeller Vertretbarkeit sind (Fungibilität von Futures), bedarf es zur Neutralisierung von offenen Position in Futures dreierlei, wobei ein gleichzeitiges Zusammentreffen aller nachfolgend benannten Kriterien erfordert wird:

Der in einem Gegengeschäft zur Neutralisierung einer gehaltenen, (noch) offenen Kauf- (= Long) bzw. Verkaufsposition (= Short) einzusetzende Futures muss

  1. ein mit der offenen Position übereinstimmendes standardisiertes Underlying aufweisen,

  2. dem gleichen zyklischen Kontraktmonat angehören, und

  3. muss an derselben Terminbörse wie der zu liquidierende Kontrakt notiert und gehandelt werden.*

[* Für all jene Kontrakte, die einheitliche Spezifikationen aufweisen (gleiche Futures-Serien) und an der fraglichen Terminbörse sowohl auf traditionellem als auch auf elektronischem Wege gehandelt werden, stehen zur Glattstellung derselben in der Regel dort auch wahlweise beide Handelsplattformen alternativ zur Verfügung, so etwa an der ICE Futures U.S.. – Ausnahmen von Punkt c. können dann vorkommen, wenn Futures-Kontrakte ("futures series"), welche an verschiedenen Börsenplätzen notiert werden 1.) einheitliche Spezifikationen aufweisen und darüber hinaus 2.) zwischen zwei oder mehreren Terminbörsen im Vorfeld rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung ("offset agreements", "clearing links", "mutual offset system" MOS) von Futures getroffen wurden, wie bspw. einst zwischen SIMEX (heute: SGX) und CME im Eurodollar Futuresmarkt (Integration von Clearing und Settlement, "cross-border-clearing").]

Soll für ein bestimmtes Konto ein offener Posten, der mehrere Futures der gleichen Serie umfasst, in seiner Gesamtheit durch ein einziges Gegengeschäft neutralisiert werden*, so muss hierbei die Zahl der gekauften der Zahl der veräußerten Kontrakte genau entsprechen. Selbstverständlich lässt sich aber auch jede bereits eingeleitete und gehaltene Position, die aus mehreren Futures gleicher Art besteht, in ihrem Umfange lediglich reduzieren, indem ein kompensierendes Gegengeschäft über eine geringere als über die ursprüngliche Anzahl an gehaltenen Kontrakten abgeschlossen wird. Zu beachten ist indes, dass die kleinste handelbare Einheit (Mindestschluss, Mindestordergröße) bei Futures stets einen Kontrakt repräsentiert, also z. B. ein (1) IMM Euro FX Futures über standardisierte 125000 €. Der Handel von Fragmenten eines Kontraktes ist demnach ausgeschlossen.

[* In der dem vulgären Trading-Jargon entlehnten Redeweise ist der Positionsinhaber nach einem Gegengeschäft, das die ursprüngliche Position zur Gänze wieder aufhebt, in diesem Markt "flat", dt. "glatt". Einer solchen Stellung, die dem Anfangszustand gleichkommt, lässt sich die Ziffer Null (0) zuordnen. Anlog wird einer Long-Position die Ziffer "plus Eins" (+1), einer Short-Position die Ziffer "minus Eins" (–1) beigelegt.]

Die folgenden Illustrationsfälle von Fehlgriffen sollen zur Vorsicht mahnen: Ein Händler beispielsweise, der auf den trügerischen Gedanken verfällt, er könne eine bestehende Kaufposition in einem September-Weizen-Futures mit dem Verkauf eines Dezember-Weizen-Futures aufheben, geht fehl (Verstoß gegen obigen Punkt b.); denn statt der erhofften Glattstellung und damit Loslösung von seiner ursprünglichen Kaufverpflichtung, besäße dieser nun gleich zwei Weizen-Futures-Kontrakte, nämlich: immer noch seine bisherige offene Kaufposition in September-Weizen und jetzt zusätzliche noch eine offene Verkaufsposition in Dezember-Weizen (was handelstechnisch einem sog. "bull time-spread" entspricht).

Ebenso unergiebig bliebe der Versuch, eine Netto-Kaufposition (= Long) in einem September-Weizen-Futures am CBOT der Chicagoer CME Group durch Verkauf (= Short) in einem September-Weizen-Futures an der Terminbörse KCBT in Kansas City (Kansas, USA) zu egalisieren (Verstoß gegen Punkt c.). Zu einer Egalisierung kommt es wiederum nicht. Wiewohl diesmal beide Terminmonate in Übereinstimmung kämen, erhielte man bei einem solchen Vorgehen im Endresultat abermals zwei eigenständige Positionen in Weizen, nämlich zweimal September-Weizen, welcher indes an zwei verschiedenen Terminbörsen gleichzeitig gehalten wird (dies kommt dann einem sogenannten "inter-market-spread" gleich). Eine Glattstellung bzw. Eindeckung gelingt also nur durch Einsatz identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte. Disparate Kontrakte führen nicht zum Ziel; denn sie bilden keinen "round turn".

Zum Schlusse dieses Abschnitts sei nicht versäumt, nochmals darauf hinzuweisen, dass es anders als beispielsweise am deutschen Aktien-Kassamarkt – und darum vielleicht für den ersten Eindruck manches Lesers ein gewisses Befremden für die Empfindungen hervorrufen mag – im Terminhandel eine nichts weniger als ungewöhnliche Sache ist, Futures anfangs zu verkaufen* und dann nach gewisser Zeit einen entsprechenden eindeckenden Kauf folgen zu lassen. Dies steht in der Durchführbarkeit dem umgekehrten Vorgang, erst den Kauf und darauf den Verkauf zu tätigen, in nichts nach. Die Reihenfolge spielt also überhaupt keine Rolle. Es herrscht mithin vollkommene Gleichrangigkeit unter den beiden Verfahrungsarten. Das finanzielle Ergebnis (Gewinn oder Verlust, vor Steuern) aus vollendeten Transaktionen im Terminmarkt ("round turn") beruht jedes Mal allein auf der Differenz zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs (bereinigt um Maklergebühren, Zinsaufwand etc.), und zwar unbeschadet davon, ob am Anfang zuerst ein öffnender Kauf (Long) oder zuerst ein öffnender Verkauf (Short) stand. Aus diesem Grunde werden Termingeschäfte dieser Prägung beiläufig auch als Differenzgeschäfte bezeichnet.

[* Man beachte wiederum, dass zur Einleitung einer Short-Position in Futures der Besitz ("die Inhaberschaft") des zugrunde liegenden Basiswertes ("underlying") nicht zwingend erforderlich ist. Aber auch dann, wenn der Verkäufer im Abschlusszeitpunkt tatsächlich im Besitz des "underliying asset" ist und dabei die Absicht einer physischen Andienung verfolgt, behält er dasselbe zunächst für sich. Ebenso wenig bedingt der Abschluss eines Futuresgeschäftes den gleichzeitigen Eigentumsübergang an dem unterliegenden Vermögensgegenstand bzw. den Verzicht auf Fruchtziehung daraus, z.B. an den hierbei zufließenden Erträgen (wie Zins- oder Dividendenerträge).]

Fazit: Wer an den Terminmarkt herantritt in der Absicht, Futures zu handeln, kann sich zum Aufbau von Positionen zweier Grundformen bedienen: a.) Long, durch Kauf oder b.) Short, durch Verkauf von Futures. Eine einmal erstellte Position, welche der beiden Formen immer, kann wahlweise bis zu ihrer Fälligkeit gehalten oder bereits vorher wieder aufgehoben werden, was zugleich an den Terminbörsen auch den Normalfall darstellt. Eine offene Position wird aufgehoben – das Ergebnis damit endgültig realisiert – durch eine kompensierende Transaktion im Primärterminmarkt: über das Gegengeschäft an der Terminbörse zu dem dann geltenden preislichen Austauschverhältnis für den betreffenden Kontrakt. Gleichzeitig kommt es mit einem ordnungsgemäß abgewickelten Gegengeschäft zu einer Loslösung von allen Rechten und Pflichten aus dem Kontrakt. Die jederzeitige Gelegenheit, mittels eines einzigen börslichen Umsatzaktes in Gestalt eines deckungsgleichen Gegengeschäfts für sich persönlich die rechtzeitige Glattstellung bzw. Eindeckung von vorher begründeten (offenen, "riskanten") Futures-Positionen bewirken zu können ("aussteigen zu können") und damit einen bestehenden Marktwert (Gewinn oder Verlust) ins Reine zu bringen, ohne notwendig ein fühlbares Erfüllungsrisiko einzugehen, hat entscheidenden Anteil an einem reibungslosen und flexiblen Handelsablauf in Terminkontrakten – zweifelsohne ein Umstand, der der Attraktivität von Futures-Märkten sehr zustatten kommt.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Offenes Interesse ("open interest") und Umsatz ("volume")

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 26. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.