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Das Gegengeschäft:
Glattstellung und Eindeckung von bestehenden
(offenen) Futures-Kontrakten
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Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige orientierende
Vorbemerkungen
Jede
noch nicht durch ein Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft") gesicherte
Positionierung im Terminmarkt ist eine
offene Position (offener Posten).
Unvollzogene und ungesicherte offene Posten sind in jedem Moment der
Gefahr von Vermögenswertverlusten ausgesetzt. Insoweithin sind Letztere
einem spezifischen Wertänderungsrisiko unterworfen, das ausgeht von
einem Wechsel der Marktlage, zumal von ganz unverhofften Preisänderungen
im angehenden Markt. Das Gegengeschäft bewirkt ein
Schließen der offenen Position
und damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko.
Eine
offene Position in Futures (Solo-Position; "Outrightgeschäft") kann
als solche immer nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen überhaupt
annehmen: Sie ist entweder "long"
oder "short". "Short"
geht, wer an den Terminmarkt herantritt und dort als Eröffnungsgeschäft
("opening transaction", "half turn") einen oder eine gewisse
Anzahl an Futures verkauft. Hierdurch kommt eine Nettoposition
in Terminkontrakten zum Aufbau*, die de jure eine Leistungsverpflichtung
zur späteren Erfüllung umfasst, aus der das eben angesprochene Marktrisiko
entspringt (Terminverkaufsvertrag im rechtstechnischen Sinne;
handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position, Leerposition,
Minusposition in Derivaten). Wer eine Short-Position in Futures hält,
erwartet fallende Terminkurse und trägt das Risiko steigender
Terminkurse.
[* Sofern im fraglichen
Kontrakt-Markt bereits eine Short-Position gehalten wird, lässt sich
diese durch einen abermaligen Verkauf gleicher Futures durchaus weiter
ausbauen. Letzteres hat selbstverständlich ganz analog Geltung auch
im Falle einer vorgehaltenen Long-Position.]
"Short
zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures nichts weniger als
einen Akt von Besonderheit dar. Deshalb wundert nicht, dass das "Short-Gehen"
sich genau so schnell und
einfach verwirklichen
lässt wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen
(= Plusposition). Einer Wertpapierleihe
o. ä., wie sie Leerverkäufe
an den börslichen Kassamärkten verlangen, bedarf es bei ungedeckten
Futures-Verkäufen erst gar nicht. Offensichtlich wird an den internationalen
Terminbörsen von (Leer-) Verkäufen
zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne Unterschied ebenso
gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen Käufen zur
Bildung von Long-Positionen.*
[* Hinweis: Zur
Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten
wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sog.
"up-tick"-Regel,
wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, zur Gänze verzichtet.
Ebenso wenig gibt es im Zusammenhang mit Futures-Geschäften rechtliche
Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote
einzelner Kontraktarten. Vgl. aber: Positionsobergrenzen ("position
limits").]
[Anmerkung: Aus dem Sachverhalt
etwas zu verkaufen, an dem es einem derzeit mangelt, also etwas, was
sich momentan nicht im eigenen Besitzstand befindet, hat sich vermutlich
auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short
of sth.", »nicht genügend von etwas haben«, "be in short supply",
»knapp sein«. "Short" kennzeichnet danach in der Wirtschaftssprache
allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem Ausgleich einen späteren
Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long" = Kaufposition
als Gegenstück von "short" erscheint hiernach nur konsequent.]
Inhaber
einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, für die
eine effektive Andienung ("physical delivery",
"physical settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes
(Basiswert*, Basisinstrument, Grundinstrument
oder "underlying asset" genannt) in den Börsenspezifikationen
verbindlich festgeschrieben ist, geht
bei Fälligkeit regelmäßig
einher mit der Verpflichtung und der an ihn gerichteten Aufforderung
zur physischen Lieferung des Basiswertes. Ist der Verkäufer eines
Futures (d. i. der Inhaber
einer Short-Position) nicht im Besitze der unterstehenden Ware (= Leerverkauf),
so muss er sich zwecks Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung
also spätestens bei Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis
im Gütermarkt eindecken. Da jedoch der Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt
des Vertragsschlusses (dem Abschluss des Futuresgeschäftes an der Börse,
Begründungsgeschäft) und dem Ende der Vertragslaufzeit (dem "Termin";
Erfüllungsgeschäft) sich aller Regel nach geändert haben wird, besteht
die Gefahr, dass mit seiner Änderung sich auch der Spotmarktpreis zum
Nachteil des Positionsinhabers geändert haben kann. So trifft es sich,
dass in nicht wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsobjekts,
dessen man jetzt zwecks Lieferung dringend bedarf, sich bei Fälligkeit
mitunter erheblich über dem vertraglich vereinbarten
Futures-Preis
feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich geschlossen wurde und zu
dem dieser nunmehr effektiv zu erfüllen ist.
[* Im Einklang
mit der gängigen Fachsprache sei im Folgenden nicht der Geldwert des
Vertragsgegenstandes von Futures, sondern der unterliegende Vermögensgegenstand
("underlying") selbst als Basiswert bezeichnet.]
Vor Terminfälligkeit eines Futures indessen braucht der Leerverkäufer
nicht unbedingt und zwingend über das zugrunde liegende Handelsobjekt
zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferperiode) für die
vorgesehene Andienung des einem Futures unterliegenden Marktgegenstands
beginnt frühestens mit dem im Vorhinein von den Derivatebörsen fixierten
und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig erst gegen
Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige dingliche
Abwicklung durch die Börse ist somit ausgeschlossen.
Ist
dagegen eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt
börsenseitig nicht vorgesehen, wie beispielsweise im Fall von
Aktienindices oder kurzfristigen
Zinssätzen auf Termineinlagen als Basiswert, begründet dieser Sachverhalt
mit Geschäftsabschluss stellvertretend die beiderseitige vertragliche
Verpflichtung zur Zahlung eines wertausgleichenden Differenzbetrages,
die durch den Inhaber der im Wert gefallenen an den Inhaber der im Wert
gestiegenen Position zu leisten ist (Barausgleich,
Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement").
Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis
dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen
steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest
und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend
fällig.
Die
börslichen Kontraktspezifikationen geben Auskunft über alle wesentlichen
Kontraktparameter. Sie informieren nicht nur in unzweifelhafter Weise
darüber, welche Futures mit Terminfälligkeit am Ende ihrer Laufzeit
eine Verpflichtung zur effektiven Lieferung des betreffenden "underlying"
und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern es werden ebenda
zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. einzelne Fälligkeitstermine,
Lieferungsorte, genau benannte Gütestufen der verschiedenen Produktarten,
Preisab- und -zuschläge etc., detailliert und im Einzelnen dargelegt.
Über entsprechende einschlägige Broschüren, die im Vorwege von den
Terminbörsen herausgegeben werden
und in die jedermann Einblick nehmen kann, erhält die Allgemeinheit
Kenntnis von sämtlichen der vorstehend genannten standardisierten Kontrakt-Merkmale
börslich gelisteter Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften").
Alle eben angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch
für die Abwicklung der Geschäfte bindende Kraft und müssen darum auch
von allen am Börsengeschehen Beteiligten aufs Genaueste beachten werden.
Wer
demgegenüber mittels eines Eröffnungsgeschäfts in Futures auf Termin
kauft, geht "long". Der Käufer ist damit Inhaber
einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in Futures
(Terminkaufvertrag). Wer eine Long-Position in Futures als solche
hält, erwartet steigende und läuft das Risiko sinkender Terminkurse.
Der Halter einer Long-Position in Futures ist
bei Fälligwerden des Kontrakts
grundsätzlich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt
und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit
indes, welcher für Futures auf Realgüter i.
d. R. mit dem
ersten Ankündigungstag
("first notice day") gegen Ende der Laufzeit beginnt und die
als feststehende Termine von den Börsen allgemein bekannt gegeben werden,
braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals mit der physischen Lieferung
des dahinterliegenden andienungsfähigen Basisgegenstandes zu rechnen.
Eine vorfriste Lieferung ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass nach
den Statuten eine physische Lieferung des Underlying von vornherein
ausgeschlossen ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihrer Stelle wiederum
der Barausgleich (Cash-Settlement).
Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)
Im Unterschied
zu den Märkten für Forwards
– eine Klasse von Derivaten von altem Herkommen, die zwar mit jener
der Futures eng verwandt ist, die aber außerbörslich in den "over the
counter"-Märkten (OTC) angebahnt und ausgehandelt, und in aller Regel
auch bis zur gegenständlichen Abwicklung* gehalten werden – hat
die weit überwiegende Zahl der in den Futures-Märkten Agierenden offenbar
nicht die Absicht, die den einzelnen Futures zugrunde liegenden Vertragsgegenstände
(Basiswerte, Basisinstrumente, "underlyings") tatsächlich
physisch zu beziehen resp. zu überliefern, sondern wünscht vielmehr,
auf kurze Frist unmittelbar von deren Preisbewegungen zu profitieren.
Wenngleich eine physische Lieferung in vielen Fällen durchaus möglich
wäre, ziehen es die meisten Futures-Händler dennoch vor, ihre offenen
Positionen noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben,
um auf diese Weise ihr Trading-Ergebnis geldlich auszuwerten (zu realisieren).
Dies ist allein insofern unmittelbar einleuchtend, als jede physische
Lieferung unausweichlich mit zusätzlichem Zeitaufwand als auch mit nicht
unerheblichen Kosten für die notwendige Finanzierung und Logistik verbunden
wäre.
[* Im Gegensatz
zu Futures, die weit überwiegend durch Gegengeschäft geschlossen werden,
werden Forward-Kontrakte regelmäßig in mehr als 90
% der Fälle durch tatsächliche Lieferung des Grundinstruments
erfüllt.]
Die
Eigenschaft der Homogenität und
Fungibilität der börsennotierten Terminkontrakte (Futures) führt
ohnehin dazu, dass niemand sich gemüßigt sieht, eine objektmäßige Andienung
des unterliegenden Kaufgutes (Underlying) jedes Mal auch tatsächlich
zur Geschäftsfälligkeit durchzuführen noch dass eine solche Form der
Vollendung gar die Regel darstellt. Mit Hilfe der Institution eines
Gegengeschäfts ermöglichen die Terminbörsen jedem Halter eines Futures
eine reibungslose, vollumfängliche, umkomplizierte und während der Laufzeit
jederzeitige Loslösung von einschlägigen Verpflichtungen aus offenen
Kauf- bzw. Verkaufspositionen in Futures ("Glattstellung" bzw. "Eindeckung"
einer Position, "reversing trade", "closing transaction")*.
Liquide Märkte leisten Gewähr dafür, dass niemand um eine Glattstellung
verlegen zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus
freiem Willen oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Entwicklungen
andiktiert, kann bei einem Kontrahenten, der entschlossen ist die Gegenposition
einzunehmen, auf Wunsch sofortige Deckung finden. Eine generelle Pflicht
oder gar ein Rechtszwang zum Kontrahieren eines Gegengeschäfts ist dem
Verkehr in Futures unter geordneten Geschäftsverhältnissen wiederum
völlig fremd.
[* Dieser Aspekt
unterscheidet Futures von manch anderem Derivat, deren Aufhebung geltende
rechtliche oder faktische bestehende Marktbarrieren zum Teil erheblich
erschweren oder verhindern.]
Indem
der Händler dem Kauf eines Futures (Long) einen Futures-Verkauf folgen
und umgekehrt dem Verkauf (Short) einen Futures-Kauf folgen lässt, kommt
es im Augenblick der geglückten Zusammenführung der komplementären Posten
zu einer kompletten Lösung von der zuvor mit dem ersten Kontraktgeschäft
ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung. Alles was er dafür tun muss
ist einen weiteren Auftrag an die Börse bringen, welcher auf einen sonst
identischen, zu Ersterem aber gegenläufigen Futures-Kontrakt lautet
(Gegenorder). Für die Konditionen
des Gegengeschäfts sind die im Handelszeitpunkt an der Börse herrschenden
Marktverhältnisse, die auch den
Futureskurs bestimmen,
maßgeblich. Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein
Gegengeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen Kontrakt
hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner weiteren
Bemerkung*. Ganz ohne Belang dabei ist, ob der betreffende Terminkontrakt
nur für wenige Augenblicke (Scalping,
Daytrading), mehrere
Tage, über Wochen oder gar Monate gehalten wird (Position-Trading).
Die einer Terminbörse angegliederte
Clearingstelle ("clearing house") führt über sämtliche ausstehende
Positionen genau Buch und sorgt jedes Mal für eine ordnungsgemäße Abwicklung
aller Börsentermingeschäfte.
[* Anmerkung: Die
spezifischen Interessen des ursprünglichen Vertragspartners bleiben
aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich
unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]
Jeder
Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder
"short" – ist somit durch das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition
(die ja für ein und dasselbe Gut die gleiche Leistung umschließt und
mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer Kette ineinandergreift)
grundsätzlich in der Lage, während der Börsenzeiten wahlweise seine
gehaltenen Futures-Kontrakte (und damit seine Risikoposition) noch vor
deren Endfälligkeit zu liquidieren (glattzustellen, einzudecken, abzuwickeln;
engl.: "to offset", "closing out", "square out",
"even up" oder "unwind a position"). Damit ist er von
aller Verantwortung für die betreffenden Kontrakte frei. Doch nicht
nur ein Erlischen aller Rechte und Pflichten daraus lässt sich auf diese
Weise herbeiführen. Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne
bzw. aufgelaufenen Verluste, die von entsprechenden Kursänderungen zwischen
den jeweiligen Transaktionszeitpunkten im betreffenden Markt hergeholt
sind, die aber bislang nur auf dem Papier stehen, vermittelst eines
Gegengeschäfts in gerader Linie verwirklichen*. Alle nach Komplettierung
der Transaktion erzielten Gewinne werden dem Verrechnungskonto des Händlers
gutgeschrieben, Liquidität in Höhe des "initial
margin" obendrein zurückgestellt; Verluste hingegen werden mit Letzterem
verrechnet, andernfalls ist nachzuschießen.
[* Einer jederzeitigen
Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures
ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise
dem Hedger, Anpassungsentscheidungen rasch umzusetzen.]
Selbstverständlich
bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren
"margin"-Hinterlegung. Im Gegenteil. Das (um etwaige Gewinne/Verluste
korrigierte) "initial margin" in Geld steht dem Kontoinhaber sofort
nach Aufhebung der jenem gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur
freien Disposition. Unverzichtbare Vorbedingung für eine jederzeitige
Veräußerbarkeit von Futures im markttechnischen Sinne ist wiederum ein
effektiv arbeitender,
liquider Sekundärmarkt im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte
bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit und bei geringen Kosten zu fairen
Preisen fortlaufend durchführbar sind. – Um das bisher Gesagte noch
einmal im Wesentlichen zusammenzufassen: Durch Formulierung einer dem
Eröffnungsgeschäft entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk
("Glattstellungsgeschäft", Gegengeschäft, "closing transaction",
"offsetting"; "round turn"; Einleitung der Order durch:
"Closing ..." (C), "Zum Glattstellen ...") und Vollzug derselben durch
börslichen Umsatzakt befreien sich Akteure in den Terminmärkten unter
geregelten Marktverhältnissen auf einfache Weise von jeglicher Verpflichtung
aus ihren vorher eingeleiteten, aber bis dato noch ungedeckten Futures-Kontrakten
und verwirklichen hierdurch ihren Gewinn bzw. Verlust. Kurzum:
Haben
Sie Futures gekauft (Long-Position), so müssen Sie eine schließende
Verkaufsorder erteilen, um Ihre Position glattzustellen; haben
Sie Futures verkauft (Short-Position), so müssen Sie eine deckende
Kauforder einreichen, um Ihre Position wieder einzudecken.
Beispiel: Sie sind mit 5 Oktober-NYBOT-Zucker
"short" bei 16,25 (US-Cent pro
lb), der Markt steht derzeit
bei "16,03", und Sie beabsichtigen Ihre Minusposition jetzt wieder eindecken,
um den vorliegenden Buchgewinn zu verwirklichen. Sie erteilen hierzu
beispielhaft folgende Order: "Closing Buy 5 October-Sugar at 16,03."
Nach Weiterleitung Ihrer Limit-Order
kommt das Gegengeschäft an der Börse hier annahmegemäß zum spezifizierten
Preis wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen,
der Gewinn monetisiert.
Das
rechtliche Gebundensein an ehedem übernommenen Verpflichtungen aus dem
Kontraktverhältnis, andererseits aber auch alle rechtlichen Ansprüche
daraus, werden demgemäß durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch")
aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig kommt es zu einem wechselseitigen
Ausgleich der erübrigenden Zahlungsansprüche, abgewickelt über die Clearingstelle.
So ließ sich im vorstehenden Fallbeispiel etwa im Ergebnis ein (Brutto-)
Profit von: 22 "ticks"*
à 11,20 US-$ mal 5 Kontrakte =
1232 US-$ verwirklichen, der dem Trading-Konto sofort gutgeschrieben
wird.
[* Hinweis: Die
Tick-Größe bei
NYBOT-Zucker beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel US-Cent; dies entspricht
bei einem Kontraktumfang von 112000
lbs 11,20 US-$ pro Kontrakt).]
Genau
besehen: Der Inhaber einer Kaufposition
(Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf
identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl
glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition
(Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch
ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf,
"closing purchase transaction").
[* In der Verfahrensweise
gleicht die Glattstellung einer Position in Futures damit der Durchführung
von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 ABCD-Aktien etwa stellt seine
Position glatt, indem er 100 ABCD-Aktien verkauft. Dies ist möglich,
weil jeder Futures als einheitliches Produkt zugleich auch durch andere
Kontrakte seiner Art ersetzlich ist.]
Rechtlich
genommen begründet der glattstellende Verkauf bei vorheriger Long-Position
gleichwie der eindeckende Kauf bei vorheriger Short-Position in Futures
einander aufhebende Verpflichtungen, womit die zunächst gegenüber
dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte")
Liefer- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger Verrechnung
über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne und Verluste
durch die Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos wird. Die Wirksamkeit
des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem zweiten Börsengeschäft
(dem Gegengeschäft) zur Gänze neutralisiert. Die Vertragsbeziehung
ist hernach beendet. Auch Anwärter, die noch sonstige Rechtsansprüche
erheben könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.
Logisch
ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass in einem spezifischen
Futures-Kontrakt ("futures
series") für ein gesondertes spekulatives Konto eine Long-
und eine Short-Position nebeneinander gehalten werden kann.*
[* Einer Ausnahmeregelung
hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer
dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen
Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen
Hedgegeschäften stammen. Von
dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder ("member
firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis geführt werden.]
Immer
dann, wenn es am Terminmarkt zu einer regulären kompensierenden Transaktion
von Futures kommt, schreitet die
Clearingstelle (Liquidationsbüro,
Abrechnungsstelle, "clearing house") der Terminbörse – eine zentrale
Institution, die das Marktgeschehen ohne Unterlass aufmerksam überwacht
und dokumentiert, und deren vornehmstes Amt es ist, jedem eingeleiteten
(offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite zu stellen – autonom
und selbsttätig ein und annulliert augenblicklich beide sich einander
aufhebende Positionen. Zurück bleibt in den einzelnen Positionskonten
hiernach eine Nettoposition von jeweils genau null. Auf diese Weise
werden die Akteure an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres
Zutun von ihrer Seite sich kurzerhand aller Risiken wie auch aller auferlegten
Verpflichtungen, die zuvor aus der Begründung ihrer Positionen hervorgegangen
sind, zu entledigen, ohne dabei die Interessen des jeweils ursprünglichen
Vertragspartners anzutasten oder gar zu übergehen ("Reversibilität von
Futures"). Denn die Lücke, die durch eine vorfristig aufgehobene Position
hinterlassen wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Der Händler
räumt diesem geräuschlos das Feld. Damit ist ein vollgültiger Ersatz
geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktakteure bedeutsame
finanzielle Ergebnis
aus Einzelengagements in Futures lässt sich danach genau beziffern.
Es beruht allein auf der Kursdifferenz zwischen Kontraktpreis im ge-
und verkauften Futures, korrigiert um die
Kosten des Börsenhandels
(vgl. darüber: Geldbewegungen
innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance
margin").
Futures
sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf physische Erfüllung
als vielmehr auf Handel ausgerichtet. Dass mit Herannahen des Fälligkeitsdatums
eine Vielzahl von Marktteilnehmern den nunmehr ablaufenden Termin durch
ein Gegengeschäft auch tatsächlich glattstellt, geben die Zahlenwerke
der Statistiken dadurch unzweifelhaft zu erkennen, dass kurz vor Fälligkeit
des betreffenden Futures in dem fraglichen Markt regelmäßig ein deutlicher
Rückgang in der Kennzahl des "open
interest" festzustellen ist.
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Einzelheiten des Gegengeschäftes
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Dem
Börsenpublikum stehen an den globalen Terminmärkten für jeden in Betracht
gezogenen Futuresmarkt durchgängig eine gewisse Anzahl an verschiedenen
vorgegebenen Kontrakt-Monaten
zur freien Auswahl ("month traded"). Dies führt dazu, dass Futures
auch in zeitlicher Hinsicht in jedem Moment sehr flexibel einsetzbar
werden. So lassen sich beispielsweise im Markt für
CBOT-Weizen-Futures
stets Kontrakte des Zyklus März, Mai, Juni, September und Dezember einzeln
oder nebeneinander handeln. Aber nicht nur die einzelnen Terminfälligkeiten
sind börsenseitig fest umrissen, sondern auch, um die wichtigsten zu
nennen, die genaue Menge jedes zugrund liegenden Handelsobjektes ("underlyings")
samt seiner Produktqualität, der bzw. gegebenenfalls die jeweiligen
Lieferungsorte, die Handelszeiten sowie die Art und Weise, wie der Futureskurs
an der Terminbörse in Zahlen gemessen, notiert und publiziert wird,
liegen dauerhaft und eindeutig fest (vgl. hierzu: Typisierung und
Standardisierung von Futures).
Aufgrund
der gegebenen börsenseitigen Standardisierung und des Umstands, dass
alle Kontrakte mit übereinstimmenden
Kontraktspezifikationen
untereinander von universeller Vertretbarkeit sind (Fungibilität von
Futures), bedarf es zur Neutralisierung von offenen Position in Futures
dreierlei, wobei ein gleichzeitiges Zusammentreffen aller nachfolgend
benannten Kriterien erfordert wird:
Der in
einem Gegengeschäft zur Neutralisierung einer gehaltenen, (noch) offenen
Kauf- (= Long) bzw. Verkaufsposition (= Short) einzusetzende Futures
muss
-
ein mit der offenen
Position übereinstimmendes standardisiertes Underlying
aufweisen,
-
dem
gleichen zyklischen Kontraktmonat angehören,
und
-
muss an derselben
Terminbörse wie der zu liquidierende Kontrakt notiert
und gehandelt werden.*
[* Für all jene
Kontrakte, die einheitliche Spezifikationen aufweisen (gleiche
Futures-Serien)
und an der fraglichen Terminbörse sowohl auf traditionellem als auch
auf elektronischem Wege gehandelt werden, stehen zur Glattstellung derselben
in der Regel dort auch wahlweise beide Handelsplattformen alternativ
zur Verfügung, so etwa an der
ICE
Futures U.S.. – Ausnahmen von Punkt c. können dann vorkommen, wenn
Futures-Kontrakte ("futures series"), welche an verschiedenen
Börsenplätzen notiert werden 1.) einheitliche Spezifikationen aufweisen
und darüber hinaus 2.) zwischen zwei oder mehreren Terminbörsen im Vorfeld
rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("offset agreements", "clearing links", "mutual offset
system" MOS) von Futures getroffen wurden, wie bspw. einst zwischen
SIMEX (heute:
SGX) und
CME im
Eurodollar
Futuresmarkt (Integration von Clearing und Settlement, "cross-border-clearing").]
Soll
für ein bestimmtes Konto ein offener Posten, der mehrere Futures der
gleichen Serie umfasst, in seiner Gesamtheit durch ein einziges Gegengeschäft
neutralisiert werden*, so muss hierbei die Zahl der gekauften
der Zahl der veräußerten Kontrakte genau entsprechen. Selbstverständlich
lässt sich aber auch jede bereits eingeleitete und gehaltene Position,
die aus mehreren Futures gleicher Art besteht, in ihrem Umfange lediglich
reduzieren, indem ein kompensierendes Gegengeschäft über eine geringere
als über die ursprüngliche Anzahl an gehaltenen Kontrakten abgeschlossen
wird. Zu beachten ist indes, dass die kleinste handelbare Einheit (Mindestschluss,
Mindestordergröße) bei Futures stets einen Kontrakt repräsentiert,
also z. B. ein (1) IMM
Euro FX Futures
über standardisierte 125000
€. Der Handel von Fragmenten eines Kontraktes ist demnach ausgeschlossen.
[* In der dem vulgären
Trading-Jargon entlehnten Redeweise ist der Positionsinhaber nach einem
Gegengeschäft, das die ursprüngliche Position zur Gänze wieder aufhebt,
in diesem Markt "flat", dt. "glatt". Einer solchen Stellung,
die dem Anfangszustand gleichkommt, lässt sich die Ziffer Null (0) zuordnen.
Anlog wird einer Long-Position die Ziffer "plus Eins" (+1), einer Short-Position
die Ziffer "minus Eins" (–1) beigelegt.]
Die
folgenden Illustrationsfälle von Fehlgriffen sollen zur Vorsicht mahnen:
Ein Händler beispielsweise, der auf den trügerischen Gedanken verfällt,
er könne eine bestehende Kaufposition in einem September-Weizen-Futures
mit dem Verkauf eines Dezember-Weizen-Futures aufheben, geht
fehl (Verstoß gegen obigen Punkt b.); denn statt der
erhofften Glattstellung und damit Loslösung von seiner ursprünglichen
Kaufverpflichtung, besäße dieser nun gleich zwei Weizen-Futures-Kontrakte,
nämlich: immer noch seine bisherige offene Kaufposition in September-Weizen
und jetzt zusätzliche noch eine offene Verkaufsposition in Dezember-Weizen
(was handelstechnisch einem sog. "bull
time-spread" entspricht).
Ebenso
unergiebig bliebe der Versuch, eine Netto-Kaufposition
(= Long) in einem September-Weizen-Futures
am CBOT der Chicagoer
CME Group
durch Verkauf (= Short) in
einem September-Weizen-Futures an der Terminbörse
KCBT in Kansas
City (Kansas, USA) zu egalisieren (Verstoß gegen Punkt c.). Zu einer
Egalisierung kommt es wiederum nicht. Wiewohl diesmal beide Terminmonate
in Übereinstimmung kämen, erhielte man bei einem solchen Vorgehen im
Endresultat abermals zwei eigenständige Positionen in Weizen, nämlich
zweimal September-Weizen, welcher indes an zwei verschiedenen Terminbörsen
gleichzeitig gehalten wird (dies kommt dann einem sogenannten "inter-market-spread"
gleich). Eine Glattstellung bzw. Eindeckung gelingt also nur durch Einsatz
identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte. Disparate Kontrakte führen
nicht zum Ziel; denn sie bilden keinen "round turn".
Zum Schlusse
dieses Abschnitts sei nicht versäumt, nochmals darauf hinzuweisen, dass
es anders als beispielsweise am deutschen Aktien-Kassamarkt – und darum
vielleicht für den ersten Eindruck manches Lesers ein gewisses Befremden
für die Empfindungen hervorrufen mag – im Terminhandel eine nichts weniger
als ungewöhnliche Sache ist, Futures anfangs zu verkaufen*
und dann nach gewisser Zeit einen entsprechenden eindeckenden Kauf folgen
zu lassen. Dies steht in der Durchführbarkeit dem umgekehrten Vorgang,
erst den Kauf und darauf den Verkauf zu tätigen, in nichts nach. Die
Reihenfolge spielt also überhaupt keine Rolle. Es herrscht mithin
vollkommene Gleichrangigkeit unter den beiden Verfahrungsarten. Das
finanzielle Ergebnis (Gewinn oder Verlust, vor Steuern) aus vollendeten
Transaktionen im Terminmarkt ("round turn") beruht jedes Mal
allein auf der Differenz zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs (bereinigt
um Maklergebühren, Zinsaufwand etc.), und zwar unbeschadet davon,
ob am Anfang zuerst ein öffnender Kauf (Long) oder zuerst ein
öffnender Verkauf (Short)
stand. Aus diesem Grunde werden Termingeschäfte dieser Prägung beiläufig
auch als Differenzgeschäfte
bezeichnet.
[* Man beachte
wiederum, dass zur Einleitung einer Short-Position in Futures der Besitz
("die Inhaberschaft") des zugrunde liegenden Basiswertes ("underlying")
nicht zwingend erforderlich ist. Aber auch dann, wenn der Verkäufer
im Abschlusszeitpunkt tatsächlich im Besitz des "underliying asset"
ist und dabei die Absicht einer physischen Andienung verfolgt, behält
er dasselbe zunächst für sich. Ebenso wenig bedingt der Abschluss eines
Futuresgeschäftes den gleichzeitigen Eigentumsübergang an dem unterliegenden
Vermögensgegenstand bzw. den Verzicht auf Fruchtziehung daraus, z.B.
an den hierbei zufließenden Erträgen (wie Zins- oder Dividendenerträge).]
Fazit: Wer an den Terminmarkt herantritt in der Absicht,
Futures zu handeln, kann sich zum Aufbau von Positionen zweier Grundformen
bedienen: a.) Long,
durch Kauf oder b.) Short, durch Verkauf von Futures. Eine einmal
erstellte Position, welche der beiden Formen immer, kann wahlweise bis
zu ihrer Fälligkeit gehalten oder bereits vorher wieder aufgehoben werden,
was zugleich an den Terminbörsen auch den Normalfall darstellt. Eine
offene Position wird aufgehoben – das Ergebnis damit endgültig realisiert
– durch eine kompensierende Transaktion im Primärterminmarkt: über das
Gegengeschäft an der Terminbörse zu dem dann geltenden preislichen Austauschverhältnis
für den betreffenden Kontrakt. Gleichzeitig kommt es mit einem ordnungsgemäß
abgewickelten Gegengeschäft zu einer Loslösung von allen Rechten und
Pflichten aus dem Kontrakt. Die jederzeitige Gelegenheit, mittels eines
einzigen börslichen Umsatzaktes in Gestalt eines deckungsgleichen Gegengeschäfts
für sich persönlich die rechtzeitige Glattstellung bzw. Eindeckung von
vorher begründeten (offenen, "riskanten") Futures-Positionen bewirken
zu können ("aussteigen zu können") und damit einen bestehenden Marktwert
(Gewinn oder Verlust) ins Reine zu bringen, ohne notwendig ein fühlbares
Erfüllungsrisiko einzugehen, hat entscheidenden Anteil an einem reibungslosen
und flexiblen Handelsablauf in Terminkontrakten – zweifelsohne ein Umstand,
der der Attraktivität von Futures-Märkten sehr zustatten kommt.
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Offenes Interesse ("open interest") und Umsatz
("volume")
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