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Aufzählung

Das Gegengeschäft: Glattstellung und Eindeckung von bestehenden (offenen) Futures-Kontrakten

 

   Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige vorausgehende Betrachtungen

Jede am Terminmarkt ausstehende, noch nicht durch ein Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft") gesicherte Aufstellung ist eine offene Position (offener Posten; "exposure"). Unvollzogene und ungeschützte, also offene Posten sind in jedem Augenblick ihres Bestehens der Gefahr von Wertminderungen ausgesetzt, die zu Vermögenswertverlusten führen können.* Insoweithin ist jeder offene Posten für sich genommen unablässig seinem wesenseigenen Wertänderungsrisiko unterworfen, welches urtümlich von einem Wechsel der Marktlage herrührt, zumal von ganz unverhofften Preisverschiebungen im angehenden Markt. Erst ein mit einer solchen offenen Grundposition zusammenstimmendes Gegengeschäft bewirkt ein Schließen desselben und damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko.

[* Andererseits ist, solange die betreffende Position noch aussteht, aus dem gleichen Beweggrund freilich ebenso gut ein Zuwachs an Vermögenswert jederzeit möglich. – "Position" vom ital. »la posta«, der Ansatz.]

Eine offene Position in Futures ("open position", verstanden als Solo-Position; "Outrightgeschäft", "straight futures") kann als solche immer nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen überhaupt annehmen: Sie ist entweder "long" oder "short" (also für sich allein "outright long" oder "outright short"). "Short" geht, wer an den Terminmarkt herantritt und dort mit einem Eröffnungsgeschäft ("opening transaction", "half turn") einen oder eine gewisse Anzahl an Futures-Kontrakten verkauft. Hierdurch gelangt eine Nettoposition in Terminkontrakten zum Aufbau*, in der de jure eine Leistungsverpflichtung zur späteren Erfüllung eingeschlossen liegt, aus welcher wieder das eben angesprochene Marktrisiko entspringt (Terminverkaufsvertrag im rechtstechnischen Sinne; handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position, Leerposition, Minusposition in Derivaten). Wer eine einzeln dastehende Short-Position in Futures hält, erwartet fallende Terminkurse und trägt die Gefahr steigender Terminkurse ("outright bear trade"; "directional bet").

[* Sofern eine Short-Position im fraglichen Kontraktmarkt bereits gehalten wird, lässt diese sich durch einen abermaligen Verkauf von Futures gleicher Serie durchaus weiter ausbauen ("getting shorter"). Entsprechend hat das Letztgesagte selbstverständlich auch Geltung im Falle eines Zukaufs von Kontrakten bei einer vorgehaltenen Long-Position ("getting longer").]

"Short zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures in nichts einen Akt von Besonderheit dar. Kein Wunder also, dass das "Short-Gehen" sich genauso schnell und einfach verrichten lässt wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen (= Plusposition). Die Vorgehensweise ist beide Male von ganz gleichem Muster. Wer "short geht", erteilt dazu einen Verkaufauftrag, wer "long geht", einen Kaufauftrag. Einer Wertpapierleihe o.ä., wie sie Leerverkäufe an den Kassamärkten der Börsen oftmals zur Voraussetzung haben, bedarf es bei Verkäufen von Futures erst gar nicht. Diese können dank ihrer längeren ("terminierten") Dauer bis zur Fälligkeit unter der Garantiefunktion eines Clearinghauses zugunsten eines in beide Richtungen flexibleren Handelsverkehrs bis auf ein hinterlegtes "margin" ungedeckt bleiben. Ganz offenbar wird an den Welt-Terminbörsen von (Leer-) Verkäufen zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne Unterschied ebenso gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen Käufen zur Bildung von Long-Positionen.*

[* Hinweis: Zur Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sogenannte "up-tick"-Regel, wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, gänzlich verzichtet. Ebenso wenig gab und gibt es im Rechtszusammenhang mit Futures-Geschäften Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote einzelner Kontraktarten. Vgl. hierzu aber: Positionsobergrenzen ("position limits").]

[Randbemerkung: Aus dem Sachverhalt, um eine Sache verlegen zu sein, das ist, etwas erstehen zu müssen, dessen man zu seiner Notwendigkeit bedarf, so zumal bei einem vorausgegangenen Verkauf von etwas, was sich gegenwärtig nicht im eigenen Besitzstand befindet und mit ihm fortan ermangelt, hat sich vermutlich auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short of sth.", »nicht genügend viel von etwas haben«, "be in short supply", »knapp sein«). Demgemäß kennzeichnet der Ausdruck "short" in der Börsensprache allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem Ausgleich einen späteren Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long" = Kaufposition als Gegenstück von "short" erscheint hiernach nur folgerecht.]

Inhaber einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, von welchen die Satzungen der Börse zur Erledigung die effektive Andienung ("physical delivery", "physical settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes (Basiswert*, Basisinstrument, Grundinstrument oder "underlying asset" genannt) anordnen, geht bei Fälligkeit des Kontrakts zwangsläufig einher mit der Verpflichtung und der an ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes. Ist der Verkäufer und Halter einer Short-Position in Futures nicht im Besitze des unterstehenden Marktobjekts (= Leerverkauf, Blankoverkauf auf Termin; "naked position"), so muss er sich zwecks Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung also spätestens bei Eintritt der Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis im Effektivmarkt eindecken. Da jedoch der Wissensstand nicht im Beharrungszustand ist, sondern sich in aller Regel zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (dem Abschluss des Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft) und dem Ende der Vertragslaufzeit (dem "Termin"; Erfüllungsgeschäft) geändert haben wird, läuft der zur Lieferung entschlossene Positionshalter Gefahr, dass mit dessen Änderung sich auch der Spotmarktpreis zu seinem Nachteil geändert haben kann. So trifft es sich, dass in nicht wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsgegenstandes, dessen man jetzt der Lieferung halber aufs dringendste bedürftig ist, sich bei Fälligkeit mitunter erheblich über dem vertraglich vereinbarten Futures-Preis feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich eingegangen worden ist (Eindeckungsrisiko). Da Spotmarktpreis und letzter Abrechnungspreis ("final setllemant price") am Ende zusammenstimmen werden, ist es dieser, zu dem der Kontrakt nunmehr tatsächlich zu erfüllen ist.

[* In Eintracht mit der populären Sprachübung sei im Folgenden nicht der Geldeswert des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern die unterliegende Variable (Vermögensgegenstand, Index usf.: das "underlying") selbst als Basiswert bezeichnet.]

Vor Eintritt der Terminfälligkeit eines Futures braucht der Leerverkäufer (Short) indessen nicht notwendig über das zugrunde liegende Handelsobjekt zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferungsperiode) für die vorgesehene Andienung des einem Futures untergebenen Marktgegenstands beginnt frühestens mit dem jeweils im Vorhinein von den Derivatebörsen fixierten und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig erst gegen Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige dingliche Abwicklung ist gegen die Vorschrift der Börse. Sie scheidet damit beidseitig, für den Inhaber der Long- ebenso wie für den Inhaber Short-Position, aus. Erst beginnend mit dem ersten Ankündigungstag am Ende der Existenzdauer des Futures wird sie möglich.

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Ist hinwieder eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt nicht wirklich durchführbar oder börsenseitig nicht vorgesehen, wie es beispielsweise bei kurzfristigen Zinssätzen auf Termineinlagen oder auch bei Aktienindices als Basiswert des Kontrakts durchweg der Fall ist, so begründet dieser Sachverhalt mit jedem Geschäftsabschluss dieserart stellvertretend eine beiderseitige vertragsmäßige Pflicht zur Zahlung eines wertausgleichenden Unterschiedsbetrages, den der Halter der im Wert gefallenen an den Halter der im Wert gestiegenen Position zu leisten hat (Barausgleich, Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement"). Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend fällig.

Futures erhalten in ihrer Eigenschaft als börsennotierte standardisierte Termingeschäfte von Seite der Börsen einen genauen, nach allen Richtungen fest bestimmten Zuschnitt. Auskunft über die wesentlichen Kontraktparameter geben die von den Börsen festgesetzten Kontraktspezifikationen ("standardized contract terms"). Diese geben nicht nur in unzweifelhafter Weise Aufschluss darüber, welche Futures im Einzelnen mit Erreichen der Terminfälligkeit am Ende ihrer Laufzeit eine Verpflichtung zur dinglichen Lieferung des zugrunde liegenden Marktinstruments und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. die einzelnen Fälligkeitstermine, Lieferorte, genauestens benannte Gütestufen für die verschiedenen Produktarten, Preisabschläge und -zuschläge usw., bis ins kleinste dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren zur Kontraktausgestaltung, die von den Terminbörsen im Vorwege ausgegeben und veröffentlicht werden und in die jedermann vollen Einblick zu nehmen befugt ist, erhält die Allgemeinheit Kenntnis von sämtlichen der vorstehend genannten standardisierten Kontrakt-Merkmalen börsenmäßig gelisteter Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften"). Alle eben angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch für die Abwicklung der Geschäfte bindende Kraft und sollten darum auch von allen am Börsengeschehen Beteiligten aufs Genaueste beachtet werden.

Wer demgegenüber mit einem Eröffnungsgeschäft in Futures auf Termin kauft, geht "long". Der Käufer wird durch seinen Geschäftsabschluss Eigner einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in Futures (Terminkaufvertrag). Wer eine einzelne Long-Position in Futures hält, erwartet steigende und setzt sich der Gefahr sinkender Terminkurse aus ("outright bull trade"). Der Halter einer Long-Position in Futures ist bei Fälligwerden des Kontrakts buchstäblich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit indes, welcher für Futures auf Realgüter i.d.R. mit dem ersten Ankündigungstag ("first notice day") gegen Ende der Laufzeit beginnt und der als feststehender Termin von der Börse vorher allgemein bekannt gemacht wird, braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals mit der physischen Lieferung des dahinterliegenden andienungsfähigen Basisgegenstandes zu rechnen. Eine vorfriste Lieferung geht, wie bemerkt, nicht an. Für den Fall, dass nach den Satzungen eine gegenständliche körperliche Lieferung des Underlying schon von vornherein nicht angängig ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihre Stelle wieder der Barausgleich (Cash-Settlement).

 

   Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)

Im Unterschied zu den Märkten für Forwards – eine Klasse von Derivaten von altem Herkommen, die zwar an jene der Futures unmittelbar angrenzt, deren Rechtsverhältnisse indes stets außerbörslich in den "over-the-counter"-Märkten (OTC) angebahnt und frei ausgehandelt werden, wobei die beschlossenen Verträge in aller Regel bis zur gegenständlichen Abwicklung* durchgehalten werden – hat in der übergroßen Mehrzahl der in den Futures-Märkten Handel treibenden offenbar nicht die Absicht, die ihren Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Vertragsgegenstände (Basiswerte, Basisinstrumente, "underlyings") unbedingt körperlich zu beziehen resp. zu überliefern. Vielmehr fühlt der ganz überwiegende Großteil der Börsenterminhändler das hauptsächliche Bedürfnis, auf möglichst kurze Frist aus den Preisbewegungen auf dem Terminmarkt jener Güter Gewinn zu ziehen (Differenzspekulation, Trading). Wenngleich selbst unter diesem Gesichtspunkt eine ganze Reihe bestimmter Kontraktarten eine physische Belieferung gewähren ("delivery contracts"), ziehen die meisten Futures-Händler es dennoch vor, ihre aufgestellten Positionen noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben. Das gebräuchliche Mittel hierfür findet sich regelmäßig in einem Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft"). Ein Realisationsgeschäft befreit sie von der Gebundenheit an den Kontrakt und wertet im gleichen Zuge ihr Trading-Ergebnis geldlich aus. Ermöglicht wird diese Vorgangsweise des Realisierens überhaupt nur dadurch, weil jeder Futures durch Kontrakte seiner Art in Bausch und Bogen ersetzlich ist (Fungibilität von Futures). Auch vermeidet ein Gegengeschäft allemal die sonst zwingend nötige Mühewaltung sowohl als den nicht unbeträchtlichen Zeit- und Kostenaufwand für die mit jeder leiblichen Verbringung unausweichlich notwendig werdende Finanzierung und Logistik.

[* Im Gegensatz zu Futures, die vorwiegend durch ein Gegengeschäft wieder geschlossen werden, werden Forward-Kontrakte für gewöhnlich in mehr als 90% der Fälle durch tatsächlich erfolgende Lieferung des Grundinstruments erfüllt.]

Börsennotierte Terminkontrakte (Futures) sind kraft ihrer Eigenschaft der Homogenität und Fungibilität ohnedies ganz darauf angelegt, sich gegenseitig aufzuheben (zu neutralisieren), sowie sie mit einem Kompensationsgeschäft eine Verbindung eingehen. Niemand wird sich also gemüßigt sehen noch immer geneigt sein, Futures bis zum Erreichen ihrer Geschäftsfälligkeit zu behalten, was im Falle belieferungsfähiger Kontrakte eine objektmäßige Andienung des unterliegenden Kaufgutes (Underlying) nun unumgänglich machen würde. Die letzterwähnte Form der Vollendung durch Realerfüllung der Terminkontraktgeschäfte stellt im Börsenalltag sonach nichts weniger als die Regel dar.

So sind auf den Terminmärkten denn auch jene Händler klar in der Überzahl, die zum Zwecke des Ausstiegs aus ihren offenen Kauf- bzw. Verkaufsposten auf das Institut eines börslichen Gegengeschäfts zurückgreifen (Realisationsgeschäft). Es ist dies nur allzu selbstverständlich, ist es doch jedem Halter eines Futures beschieden, mit Hilfe eines Realisationsgeschäfts nur in einem einzigen Handlungsgang in denkbar einfachster Art eine reibungslose, vollumfängliche und auf Wunsch jederzeitige Loslösung von sämtlichen einschlägigen Verpflichtungen aus offenen Terminposten für sich vorzunehmen ("Glattstellung" bzw. "Ein-" oder "Rückdeckung" einer Position, "reversing trade", "closing transaction", "liquidating").* Einen voraussichtlich ungünstigeren Liquidationskurs bei Eintritt der Fälligkeit braucht er erst gar nicht zu besorgen. Liquide Märkte leisten Gewähr dafür, dass niemand um eine regelmäßige Glattstellung verlegen zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Umstände andiktiert, kann auf hinlänglich liquiden Märkten bei einem beliebigen Kontrahenten, der entschlossen ist die Gegenposition einzunehmen, allemal sofortige Deckung finden. Das Mittelglied zwischen eindeckungswilligen und Deckung gewährenden Marktteilnehmern bildet immer und ausnahmslos die der Terminbörse angegliederte Clearingstelle ("clearing house"). Sie führt als zentrale Verrechnungsstelle über sämtliche der noch ausstehenden Positionen genauestens Buch und sorgt mit Vollzug jedes Gegengeschäfts für deren ordnungsgemäße Erledigung durch Aufrechnung der verbleibenden Buchforderungen und Buchverbindlichkeiten. Eine allgemeine Pflicht wiederum oder gar ein Rechtszwang zur Vornahme eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter regelrechten Geschäftsverhältnissen indessen völlig fremd.

[* Dieser Gesichtspunkt unterscheidet Futures von manch anderm Derivat, deren Aufhebung die in Geltung stehenden rechtlichen oder faktisch bestehenden Marktbarrieren zum Teil wesentlich erschweren oder gar zunichte machen.]

Indem der Händler dem öffnenden Kauf eines Futures (Long) einen abschließenden Futures-Verkauf oder umgekehrt dem öffnenden Verkauf (Short) einen deckenden Futures-Kauf folgen lässt, kommt es für ihn in dem Augenblick der geglückten Zusammenführung der komplementären Posten zu einer vollständigen Austilgung der zuvor mit dem einleitenden Kontraktgeschäft ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung ("closed contracts"). Alles, was er dafür tun muss, ist während der Börsenzeiten einen weiteren Auftrag an die Börse bringen, der auf einen sonst gleichlautenden, zu Ersterem indes gegenläufigen Futures-Kontrakt ausgestellt ist (Gegenorder). Für die auf dem Terminmarkt tatsächlich erzielbaren Konditionen eines jeden "Gegengeschäfts" sind allein die im Handelszeitpunkt an der Börse herrschenden Marktverhältnisse maßgebend, die damit vor allem auch über den erhältlichen Futureskurs, und damit über den erzielten Erfolg des Börsentermingeschäfts entscheiden. Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein geglücktes Realisationsgeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen Kontrakt hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner weiteren Erwähnung.* Ganz ohne Belang bei alledem ist, ob der betreffende Terminkontrakt nur für wenige Augenblicke (Scalping), einige Minuten oder Stunden (Daytrading), mehrere Tage, über Wochen oder gar durch Monate durchgehalten worden ist (Position-Trading).

[* Hinweis: Die wesentlichen Rechte und Vorteile des ursprünglichen Vertragspartners bleiben aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]

Jeder Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder "short" – hat es somit grundsätzlich und überhaupt in seiner Hand, durch das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition (Kompensationsgeschäft, das ja für ein und dasselbe Gut die gerade Gegenleistung umschließt und handelstechnisch daher mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer Kette ineinandergreift) sein begonnenes Verpflichtungsgeschäft in Futures (und damit seine Risikoposition) noch vor deren Endfälligkeit wahlweise wieder auszugleichen (glattzustellen, einzudecken, abzuwickeln, zu liquidieren; engl.: "to offset", "closing out", "square out (up)", "reversing out", "even up", "flatten" oder "unwind a position"; "position-squaring"). Die einander gegenläufigen Futures heben sich, wie gezeigt, beiderseits in ihrer Wirkung auf, der nämliche Kontrakt ist hernach aus dem Spiel. Der Terminhändler wird daraufhin aller Verantwortung aus diesem los und ledig. Er hat sonach für sich alle Bindungen aus dem Futures abgestreift. Doch nicht nur ein Erlischen aller Rechte und Pflichten aus selbigen lässt sich mit Hilfe eines Gegengeschäfts rasch und völlig ungezwungen herbeiführen. Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne bzw. aufgelaufenen Verluste, die bis dahin von entsprechenden Kursänderungen zwischen den Abrechnungszeitpunkten im betreffenden Markt hergeholt sind, die bislang aber nur auf dem Papier stehen, auf diese Weise in gerader Linie verwirklichen.* Der nach Komplettierung einer Transaktion ins Reine gebrachte Gewinn wird dem Verrechnungskonto des Händlers gleich nachdem gutgeschrieben, Liquidität in Höhe des eingelegten "initial margin" obendrein zurückgestellt; etwaige Verluste werden mit Letzterem verrechnet, nötigenfalls ist nachzuschießen.

[* Einer jederzeitigen Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise dem Hedger, Anpassungsentscheidungen rasch umzusetzen.]

Selbstverständlich bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren Hinterlegung von Margin. Im Gegenteil steht dem Kontoinhaber das (um etwaige Gewinne/Verluste berichtigte) "initial margin" in Geld gleich nach Aufhebung der jenem Betrag gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur freien Verfügung (= Kapital freisetzendes Geschäft). Unverzichtbare Vorbedingung für eine Veräußerbarkeit von Futures zu jedem Zeitpunkt ist im markttechnischen Sinne wieder ein tadellos arbeitender, liquider Sekundärmarkt im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit und bei geringen Kosten zu angemessenen und marktgerechten Börsenpreisen fortlaufend durchführbar sind. – Um das bisher Gesagte noch einmal im Wesentlichen zusammenzufassen und klar zu machen: Durch Formulierung einer dem Eröffnungsgeschäft entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk ("Glattstellungsgeschäft", Gegengeschäft, "closing transaction", "offsetting"; "round turn"; Einleitung der Order durch: "Closing ..." (C), "Zum Glattstellen ...") und Vollzug derselben durch einen geregelten börslichen Umsatzakt dispensieren sich die Handeltreibenden an den Terminmärkten auf höchst einfache Weise von jeglicher Verpflichtung aus ihren vorher eingeleiteten, bis dahin noch ungedeckten Futures-Kontrakten und verwirklichen hierdurch, je nach Ausgang der Geschäfte, ihren angewachsenen Buchgewinn oder aufgelaufenen Buchverlust. Die praktische Anleitung dazu lautet kurzum:

Hat man anfangs zur Eröffnung Futures gekauft (Long-Position), so muss man hinterher eine schließende Verkaufsorder erteilen, um die Position glattzustellen; hat man anfangs Futures verkauft (Short-Position), so muss man nachher eine deckende Kauforder einreichen, um die Position wieder einzudecken.

Hier ein einfaches Beispiel: Ein Händler ist mit 5 Oktober-Zucker ("Sugar No. 11 World") bei einem Kurs von 19,25 (US-Cent pro lb) "short gegangen", der Markt steht vorliegend, sagen wir, bei 19,03, und unser Händler beabsichtigt, seine Minusposition nun wieder einzudecken, um den vorliegenden Buchgewinn zu verwirklichen. Er erteilt zu diesem Zweck beispielhaft folgende Order: "Closing Buy 5 October-Sugar No. 11 at 19,03." Nach Weiterleitung der Limit-Order an die Börse kommt das Gegengeschäft annahmegemäß zu dem hier ausbedungenen Preis wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen, der Gewinn monetisiert.

Die vertragsrechtliche Bindung an ehedem übernommene Verpflichtungen aus dem Kontraktverhältnis, andererseits aber auch alle Anrechte hieraus, werden demzufolge durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch") außer Kraft gesetzt und damit aufgehoben. Gleichzeitig führt ein solches zu einem wechselseitigen Ausgleich der verbliebenen Zahlungsansprüche, abgewickelt durch die Clearingstelle. Im vorstehenden Fallbeispiel etwa ließ sich im Ergebnis ein (Brutto-)Profit von: 22 "ticks"* à 11,20US-$ mal 5 Kontrakte = 1232US-$ verwirklichen, der dem Trading-Konto dann auch sogleich gutgeschrieben wird.

[* Hinweis: Die Tick-Größe von Future auf Zucker an der ICE Futures U.S. beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel US-Cent; dies entspricht bei einem festliegenden Kontraktumfang von 112000 lbs 11,20 US-$ für den Kontrakt).]

Ganz anschaulich gesprochen: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf identisch ausgestalteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf, "closing purchase transaction").

[* In der Verfahrensweise gleicht die Glattstellung eines Postens in Futures damit in der Durchführung der von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 Stück ABCD-Aktien etwa stellt seine Position glatt, indem er Stück 100 ABCD-Aktien verkauft. Dies ist dann und deshalb möglich, wenn und weil ein einheitliches Produkt durch andere seiner Art ersetzlich ist.]

Rechtlich genommen begründen der eine Long-Position glattstellende Verkauf in Futures gleichwie der eine Short-Position eindeckende Kauf einander aufhebende Vertragsverpflichtungen, womit die zunächst gegenüber dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte") Liefer- und Verkauf- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger Verrechnung über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne und Verluste durch die jeweiligen Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos wird. Die Wirksamkeit des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem zweiten Börsengeschäft (dem Gegengeschäft) zur Gänze aufgehoben (neutralisiert). Die betreffenden Kontrakte sind aus dem Markt, die Vertragsbeziehung ist hernach beendet, der Halter ist fertig mit dem Kontrakt, er ist ihn los und ledig. Auch sonstige Anwärter, die Rechtsansprüche irgendwelcher Art noch erheben könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.

Logisch ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass für ein und dasselbe gesonderte spekulative Konto eine Long- und eine Short-Position in Futures-Kontrakten in einem fraglichen Markt ("futures series") nebeneinander bestehen oder sonst sich hierdurch wechselseitig ins Gehege kommen können.*

[* Einer Ausnahmeregelung hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen Hedgegeschäften hergenommen worden sind. Von dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder ("member firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis geführt werden.]

Die Clearingstelle (Liquidationsbüro, Abrechnungsstelle, "clearing house") ist die zentrale Institution, die das Marktgeschehen im Handel mit Futures ohne Unterlass aufmerksam überwacht und es in ihren Büchern dokumentiert. Ihr vornehmstes Amt ist es, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite zu stellen. Wo immer es auf dem Terminmarkt zu einer vorschriftsmäßigen kompensierenden Transaktion von Futures kommt, schreitet das Clearinghaus der Terminbörse eigenständig und selbsttätig augenblicklich ein und berichtigt die in gleicher Zahl sich einander gegenüberstehenden aufhebenden Posten. Zurück bleibt auf den einzelnen Positionskonten hiernach im Ganzen eine Nettoposition von gleich null. Auf diese Weise werden die Händler an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres Zutun von ihrer Seite sich aller Unsicherheiten, desgleichen aller übernommenen Verpflichtungen, freilich auch aller Ansprüche, die zuvor aus der Begründung ihrer Posten hervorgegangen sind, kurzerhand zu begeben, ohne je die Belange des ursprünglichen Vertragspartners anzutasten, oder diese wohl gar zu übergehen ("Reversibilität von Futures"). Denn die Lücke, die durch eine vorfristig aufgehobene Position des einen Teils hinterlassen wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Auf dessen Schultern werden alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Kontrakt überwälzt. Der Terminhändler räumt diesem damit geräuschlos das Feld. Hierdurch ist ein vollgültiger Ersatz geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktpersonen bedeutsame finanzielle Ergebnis aus den einzelnen Posten in Futures lässt sich nach allseits bekannten Rechenverfahren stets genau beziffern. Es beruht allein auf dem Kursunterschied zwischen dem Kontraktpreis aus dem gekauften und dem verkauften Futures, bereinigt um die Kosten des Börsenhandels (vgl. darüber: Geldbewegungen innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance margin").

Futures sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf endfällige physische Erfüllung als vielmehr auf regen Handel ausgerichtet (Differenzhandel). Sie werden je auf ihren Termin abgeschlossen, welcher im Falle von belieferungsfähigen Futures zugleich die Frist bestimmt, innerhalb der das Eindeckungsgeschäft zur Durchführung gebracht werden kann. Dass mit Herannahen des Fälligkeitszeitpunktes eine Vielzahl von Marktteilnehmern Kontrakte des nunmehr ablaufenden Termins durch ein Gegengeschäft auch in Wirklichkeit glattstellt, das geben die Zahlenwerke der Börsenstatistiken zweifelsfrei zu erkennen, nämlich dadurch, dass nicht allzu lange vor Fälligkeit bei der betreffenden Futures-Serie auf dem fraglichen Terminmarkt regelmäßig ein deutlicher Rückgang in der Kennzahl des "open interest" festzustellen ist.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Einzelheiten des Gegengeschäfts

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Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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Stand: 15. Februar 2024. Alle Rechte vorbehalten.