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Über den Zusammenhang zwischen Spotmarktpreis
(bzw. Kassakurs) und Futures-Preis
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Um zu einem feststehenden,
in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem heute bereits bekannten
Preis in den Besitz eines begehrten Wirtschaftsgutes (Rohstoff, Handelsware,
Wertpapier etc.) zu gelangen, stehen grundsätzlich zwei Wege offen:
-
ein unmittelbarer, d.
h. die Beschaffung des betreffenden Gutes jetzt im Wege eines dinglichen
Kaufs zum gegenwärtigen Marktpreis (zum Kassakurs oder Spotmarktpreis)
mit einer sich daran schließenden physischen Aufbewahrung (Lagerung
bzw. Depothaltung) desselben bis zum gedachten Zeitpunkt des Gebrauchsbedarfs,
oder
-
ein mittelbarer, d. h.
die Beschaffung im Wege eines Terminkaufs
(=
Long-Position in
Futures, oder auch in
einem anderen Termingeschäft), dem das benötigte Gut als Basiswert
zugrunde liegt, mit einer Laufzeit bis zu Beginn der zugedachten
Verwendungsperiode zum heutigen Börsenterminkurs (Futures-Preis).
Offensichtlich lässt
jedes Termingeschäft sich durch eine identisch strukturierte Transaktion
im Effektivmarkt in seiner Ergebniswirkung nachbilden (replizieren;
zur Replikation von Zeitgeschäften vgl. auch nachfolgende
Anmerkung). Im vorstehenden Fall etwa kann
das Termingeschäft (2.) über den an erster Stelle aufgezeichneten Weg
dem entsprechend nachgestaltet werden. Beide führen gleichermaßen zur
Erlangung eines gefragten Gutes. Beide haben aber auch ihre spezifischen
Vor- und Nachteile im Gefolge. So sind beim Abschluss des Effektivgeschäftes
(1.) nicht unbeträchtliche ökonomische Opfer schon jetzt darzubringen.
Insbesondere sind bei seiner Wahl, bedingt durch den Aufschub der erwogenen
Nutzung des Gutes auf die Zukunft, Bestandhaltungs- und Finanzierungskosten
(Kreditzinsen bei Fremdfinanzierung bzw. entgangene Zinseinnahmen bei
Eigenfinanzierung) für das gebundene Kapital und evtl. weitere Kosten,
beispielsweise für Versicherungen u.
dgl., zu rechter Zeit auszulegen. Bei Wahl des Termingeschäfts
dagegen lassen all diese Kosten sich vorläufig ersparen. Da außerdem
bei Abschluss eines Terminkontrakts für das Kaufgut selbst noch kein
Geld die Hände wechselt – erst im Falle einer späteren Erfüllung des
Kontrakts wird dies notwendig (von Transaktionskosten und Margenzahlungen
sei an dieser Stelle der Einfachheit halber abgesehen, sie würden am
Prinzip ohnehin nichts ändern) –, können die damit frei gewordenen Mittel
zwischenzeitlich woanders fruchtbringend veranlagt werden, beispielsweise
festverzinslich und risikolos in mündelsicheren Wertpapieren. Andererseits
lassen sich unter den Bedingungen eines Termingeschäfts, sobald und
insoweit nötig, einstweilen noch keine Nutzleistungen aus dem Gute ziehen.
Mit Blick auf den späteren Bedarfzeitpunkt aber leiten beide Handlungsstränge
in gleicher Lage verfügbar bei identischer Zahlungsstruktur*
nichtsdestoweniger zu demselben anvisierten Schlussziel hin: die seinerzeitige
direkte Verfügungsmacht über ein verlangtes Gut zu einem im Voraus bereits
festgesetzten Preis. Im Einzelnen:
[* Offenbar steht
unter marktgerechten Verhältnissen der Kauf eines Terminkontrakts und
Anlage des damit vorerst eingesparten Geldes zum Sicherheitszinssatz
dem vorsorglichen Soforterwerb des betreffenden Gutes mit Eigenkapital
aus rein finanzieller Sicht in nichts nach. Ein Gleiches gilt alternativ
vom alleinigen Kauf eines Terminkontrakts und dem kreditfinanzierten
Soforterwerb des betreffenden Gutes.]
Barpreis und Terminpreis
(Futureskurs) eines der Gattung nach ein
und desselben dauerbaren Marktgegenstandes werden im Allgemeinen zu
jedem Betrachtungszeitpunkt von ungleicher Höhe sein. Dennoch kann der
Kurs eines Futures sich in der Tat nicht vollkommen frei und unabhängig
vom Kassa- bzw. Spotmarktkurs des ihm zugrunde liegenden Beschaffungsobjekts
bewegen; denn beide Preise sind in ihrem Flusse durch ein Band kausaler
Natur aufs engste aneinander gekoppelt. Der Koppelungsmechanismus
rührt daher, dass Preise und Werte für einander ökonomisch vollkommen
gleichwertige Handlungsalternativen*
zur Vermittlung eines bestimmten Gebrauchszwecks (siehe dazu vorstehende
Alternativen, die hier in letzter Hand beide derselben Verfügung dienstbar
werden) bei fairer und angemessener Bewertung in jedem Augenblick
sich auf gleicher Höhe fixieren müssen.
[* Ich sagte
Handlungsalternativen. Nicht gesagt ist damit, dass der Kaufpreis
für die sofortige Beschaffung eines Gutes und der Terminpreis desselben
immer und ausnahmslos von gleicher Höhe sein müssen.]
Diese unmittelbar einleuchtende,
grundlegende Gesetzmäßigkeit, die in den Marktpreisen waltet und sie
beherrscht, und die in der Ökonomie den ehrfurchtsvollen Namen "Gesetz
der Unterschiedslosigkeit der Preise" ("Law of One Price")
trägt, stellt den theoretischen Angelpunkt der Bepreisung von derivaten
Finanzmarktinstrumenten vor. Jeder Fall eines Verstoßes gegen ihr Wirken
bildet nämlich in einer hierfür typischen Weise den Ausgangspunkt für
die Verwirklichung einer gewinnorientierten
Arbitragestrategie
in den Märkten für vereinheitlichte dauerbare Handelsgüter: Ohne den
Einsatz eigener Mittel nötig zu haben oder gar ihre Einbuße befürchten
zu müssen, lassen sich aus der Umsetzung der vorbenannten Strategie
Sofortgewinne erzielen. Doch sind derart einträgliche Marktvorkommnisse
von gesichertem Erfolg ("free lunch"-Situationen) offenbar keiner langen
Dauer fähig. Die von den Parallelaktivitäten einer Arbitrage ausgehenden
Anpassungswirkungen auf Preise und Werte stellen nämlich am Ende dieses
kurzlebigen Nivellierungsprozesses ein in beiden Marktsegmenten aufeinander
abgestimmtes Kursniveau unfehlbar wieder her. Eine Weiterführung von
Arbitragen wird sich fortan für niemanden mehr lohnen.*
[* Trotz ihrer
spezifischen Vor- und Nachteile müssen jene der beiden oben skizzierten
Alternativen sich in der Gesamtbilanz also exakt die Waage halten, um
die Gesetzmäßigkeit nicht zu unterlaufen.]
Gleichwie der Markt
für prompte Geschäfte ("spot market", Kassamarkt) sich nach außen
als ein separater Markt präsentiert, ebenso lässt sich auch der daneben
bestehende Markt für Terminkontrakte ("futures market") in seiner
Grundstruktur als ein eigenständiger Markt für sich begreifen; denn
auf beiden haben höchst eigene Kursdeterminanten Bestand, die jede Transaktion
auf ihre Weise regulieren. Dennoch führen diese angesichts finanzwirtschaftlich
gleichwertiger Alternativen zur Beschaffung von Objekten, denen sich
Erwerber derselben bei Terminfälligkeit gegenüber sehen, ganz unzweifelhaft
kein voneinander unabhängiges Dasein. Vielmehr herrscht, wie oben auseinandergesetzt,
zwischen beiden Marktsegmenten ein eng verzahnter markttechnischer Zusammenhang,
der erkennbar in einer alles in allem genommen harmonischen Verbund-
bzw. Wechselwirkung der Preise zum Ausdruck kommt.
Doch welches bestimmende
Prinzip steht hinter der Preisbildung von Futures und wie greifen Futureskurse
mit den ihnen zugeordneten Cash-Kursen ineinander? – Zur besseren Einsicht
in die Problemstruktur hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die vorkommenden
Arten von Futures zunächst
in zwei verschiedene Kategorien einzuteilen: In die eine gehören jene
Futures, deren Kontraktgegenstand ("underlying asset") von einer
Vielzahl, oder zumindest von einigen bedeutenden Marktteilnehmern als
Investitionsobjekt des Finanzmarktes (Investments) gehalten und
nach Belieben umgesetzt wird, und in die andere kommen jene, deren Basiswert
hauptsächlich konsumtiven Zwecken dient*. Eine solche
förmliche Zweiteilung zahlt sich sofort aus; denn sie fördert die gedankliche
Klarheit und erleichtert damit die Aufgabe der Herausarbeitung einer
präferenzfreien Wechselbeziehung zwischen Terminpreis eines Futures
und Spot- bzw. Kassamarktpreis seines Basisgegenstandes (vgl. dazu:
Hull, J. C.: "Options,
Futures, and Other Derivatives", Seventh Edition, S.
99ff.).
[*
Investitionsgüter des Finanzmarktes
(Investments) dienen allgemein dazu,
ihrem Eigentümer als Kapitalanlage Einkommen einzubringen, während
Konsumtivgüter, hier verstanden als bewegliche Ge- und
Verbrauchsgüter, primär zur industriellen Fertigung (Produktivgüter)
oder unmittelbar zum persönlichen Ge- und Verbrauch (Genussgüter) bestimmt
sind. Erstere "Asset-Klasse" stellt ab auf Einkommen und Tauschwert,
letztere auf den physischen Nutzwert. Zum Kontraktgegenstand von Futures
vgl. auch: Futures-Kontrakte
und Handel mit Futures.]
In die Gruppe der
Investitionsobjekte
im hier verstandenen Sinne reihen sich in erster Linie Finanzmarkttitel,
also allen voran Effekten, wie Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere.
Weiterhin fallen hierunter die verschiedenen Fremdwährungen als auch
spezielle Finanzkonstruktionen, wie sie etwa Waren- und
Aktienindices repräsentieren,
fernerhin Edelmetalle, wie Gold, Silber und Platinmetalle. Demgegenüber
zählen Marktgegenstände, wie Kaffee, Getreide, Lebendrinder o.
dgl., aber auch Rohöl und Kupfer, im vorliegenden Sachzusammenhang
zu den Konsumgütern. Entscheidend
für eine korrekte Einordnung in jedem Einzelfall ist dabei, ob der fragliche
Basisgegenstand eines Termingeschäfts von der Mehrzahl seiner
Nutzer primär als Wertanlage zur Einkommenserzielung oder aber
in der Hauptssache als Konsumgut zum dinglichen Ge- bzw. einmaligen
Verbrauch seine vorzügliche Verwendung findet.
Wie im Folgenden zu
zeigen ist, besteht im Falle von Finanzinvestitionsgütern als
Basisobjekt von Futures die Möglichkeit, aus einem gesetzten oder zu
einem beobachteten Kassakurs – unter Beachtung bekannter, als gegeben
vorausgesetzter Marktbedingungen – den zugehörigen theoretisch korrekten
Terminpreis ("Gleichgewichtspreise", "fair value") nach
bestimmten Gesetzmäßigkeiten rechnerisch eindeutig zu ermitteln. Im
Falle von Konsumgütern als "underlying asset" von Futures gilt diese
Aussage indessen nicht ganz ohne jede Einschränkung, wovon später noch
eingehend die Rede sein wird.
Um zunächst den engen
Verbund zwischen Kassamarktpreis und Futureskurs von Investitionsobjekten
herauszuarbeiten, sei folgendes bewusst arg vereinfachte, gleichwohl
illustrationskräftige Arbitrage-Beispiel betrachtet:
Es sei angenommen, der Spotmarktpreis für eine
Feinunze Gold liege
heute bei 380 US-$, COMEX-Gold-Futures
mit genau einjähriger Restlaufzeit dagegen notiere mit 400 US-$. Der
Zinsfuß für nominell risikolose Finanzgeschäfte möge sowohl für die
Geldanlage als auch für die Kreditaufnahme einheitlich auf
4 % per annum (Abk.: p.
a.; für das Jahr) stehen.
Ein aufmerksamer Marktakteur
(Arbitrageur) kann sich unter den hier gegebenen vereinfachten Voraussetzungen
einen risikolosen Vermögensgewinn ("free lunch") sichern, ohne
dafür eigenes Geld einzusetzen, indem er die im Folgenden benannten
Aktionen gleichzeitig durchführt:
-
Kreditaufnahme über 38000
US-$ mit Laufzeit von einem Jahr zu
4 % p.
a.,
-
Kauf von 100 Feinunzen Gold kassa zu 380 US-$
× 100 = 38000 US-$,
-
Verkauf eines COMEX-Gold-Futures – dem bekanntlich
durch Standardisierung stets genau 100 Feinunzen Gold zugrunde liegen
– mit Restlaufzeit von einem Jahr zum jetzigen Börsenterminkurs
von 400 US-$ je Unze.
Über den Verkauf eines
Gold-Futures (Short)
– welcher ja die unbedingte Verpflichtung zum Inhalt hat, bei Fälligkeit
in einem Jahr 100 Feinunzen Gold zum ausgemachten Preis, getreu dem
Zahlenbild unseres Beispiels hier zu 400 US-$ pro Feinunze, zu verkaufen
– ist der Wiederverkaufspreis in Höhe von 40000
US-$ für die auf Kredit gekauften 100 Feinunzen Gold kassa (Long) bereits
heute verbindlich festgeschrieben. Bei Fälligkeit des Futures in einem
Jahr werden dann, wie beschlossen, die 100 Feinunzen gegen den fälligen
Short-Gold-Futureskontrakt tatsächlich angedient.
Der Verkauf des physischen Goldes unter den Bedingungen des Futureskontrakts
garantiert einen erzielbaren Erlös von genau 40000
US-$. Gleichzeitig wird aus dem erwirtschafteten Verkaufserlös der Geldkredit
inkl. Zinsen über insgesamt 38000
US-$ × 1,04 = 39520 US-$ zurückgestellt.
Im Ergebnis verbleibt dem Arbitrageur nach einem Jahr ein risikoloser
Gewinn von per saldo 480 US-$ aus seiner Arbitragetransaktion ("arbitrage
profit").
In realen Märkten lassen
derartige Arbitrageoperationen (die gemeinhin als "cash-and-carry-arbitrage"
oder "Basis-Trades" bezeichnet werden: "kaufe kassa, verkaufe
Futures"), als Reaktionserscheinung ins Werk gesetzt von einer Vielzahl
spezieller Marktteilnehmer (den Arbitrageurs), die gestützt auf computerisierte
Marktanalyseprogramme den Markt ohne Unterlass zu beobachten verstehen
und ihn allzeit eifrig und mit größter Energie erforschen, nicht lange
auf sich warten; denn offensichtlich ist obige Arbitrage gewinnbringend
durchführbar, wenn und solange der Gold-Futureskurs über seinem theoretisch
fundierten Wert (dem "fair value"; der bei einem Zins von
4 % p.
a. und einem hier angenommenen Kassakurs von 380 US-$ in unserem
Beispiel 395,20 US-$* beträgt) gehandelt wird und damit als überteuert
anzusehen ist.
[* Ein förmlicher
Nachweis dafür, warum der "fair value"-Futureskurs unter den gesetzten
Bedingungen sich auf genau 395,20 US-$ belaufen muss, soll auf der
folgenden Seite geführt werden.]
Sollte der Gold-Futureskurs
tatsächlich einmal deutlich höher notieren als sein rechnerisch fairer
Wert impliziert, wären fortdauernde Verkäufe von Gold-Terminkontrakten
bei gleichzeitig stattfindenden Goldkäufen im Spotmarkt die an den Märkten
unmittelbar zu registrierende Folge dieser Unstimmigkeit. Der beständige
Angebotsüberschuss an Terminkontrakten bei Tendenz zu gleichzeitig steigenden
Kassakursen würde den Gold-Futureskurs raschen Schrittes soweit herabdrücken,
bis der Terminkurs endlich auf das Niveau eines einzig fairen Wertes
gesunken ist, womit sämtliche Möglichkeiten, risikolos Gewinne aus Arbitragen
zu erzielen, auf einen Schlag weggeschwemmt worden wären. Eine einmal
erkannte Arbitragegelegenheit könnte also in verflochtenen Märkten nur
schwerlich eine anhaltende Dauer behaupten.
Doch wie gestalteten sich die
Dinge, wenn der Futureskurs im Verhältnis zum Kassakurs des ihm
zugrunde liegenden Marktgegenstandes zu niedrig läge? Welche
Strategie würde ein achtsamer Arbitrageur verfolgen unter einem Szenario
von, sagen wir, 385 US-$ für den Kurs des COMEX-Gold-Futures mit einjähriger
Restlaufzeit, einem vorliegenden Gold-Kassakurs von wiederum 380 US-$/Feinunze
und unter Anschlag eines marktüblichen risikolosen Zinsfußes von
4 % p.
a.?
Um eine Antwort auf
diese Frage zu modellieren, sei beispielhaft folgende nunmehr abgewandelte
Arbitragestrategie (die sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage")
untersucht, deren einzelne Transaktionsschritte auch hier wieder zeitgleich
erfolgen:
-
Barverkauf von 100 Feinunzen Gold – sein Eigenes
oder geliehen – zu 380 US-$ je Feinunze im Spotmarkt,
-
Anlage des Verkaufserlöses von 38000
US-$ durch ein Jahr zum sicheren Anlagezins von 4% p.
a.,
-
Kauf eines COMEX-Gold-Futures mit einjähriger
Restlaufzeit zum herrschenden Terminkurs von 385 US-$ je Feinunze.
Nach Vollendung eines
Jahres, und nach Verzinsung der Geldveranlagung, weist das Termingeldkonto
des Arbitrageurs nunmehr ein Guthaben von 38000
× 1,04 = 39520 US-$ aus. Die
Andienung (d. h. physische
Lieferung, Abnahme und Bezahlung) von 100 Feinunzen Gold gegen den offenen
Long-Gold-Terminkontrakt erfolgt zum vereinbarten Futureskurs von 385
US-$ je Feinunze, was einem Gegenwert von 38500
US-$ entspricht. In Summa erwächst dem Arbitrageur aus seiner Arbitragetransaktion
hiernach ein Reingewinn von insgesamt
1020 US-$, dessen er sich unter
den Verhältnissen des Fallbeispiels bereits im Moment der Arbitragedurchführung
gewiss sein kann.
Dieser Fall ist offenbar
das genaue Widerspiel des ersten. Auch er trägt sein Korrektiv bereits
in sich. Denn ganz ähnlich dem ersten Beispiel werden in diesem zweiten
Beispielsszenario einer Reverse-Cash-and-carry-Arbitrage ("kaufe
Futures, verkaufe kassa") abermals sich Nutznießer finden, die bei
Auftauchen der geringfügigsten, wenn auch nur kurzfristigen Abweichungen
des Marktes von seiner
"arbitrage-freien"
Preisrelation mit Arbitragen unverzüglich zur Stelle sind, um ihre
Gewinnchancen konsequent auszunützen. Ihre Bestrebungen werden sich
diesmal darauf richten, im Effektivmarkt Gold zu veräußern und parallel
dazu im Terminmarkt Gold-Futures zu kaufen, solange bis durch das Spiel
der Marktkräfte endlich ein arbitragefreies Gleichgewicht, d.
h. ein Ruhezustand am Markt wieder eingekehrt ist. Die Märkte
sind erst dann ausbalanciert, wenn niemandem mehr ein Gewinn aus Arbitragegeschäften
winkt.
Von der Berücksichtigung
von Margin-Erfordernissen, dem
Mark-to-Market, von
Transaktionskosten
und von Steuern wurde bisher geflissentlich abgesehen, um den Grundgedanken
der Bepreisung von Terminkontrakten darzutun, ohne dabei den Gang der
Untersuchung zu erschweren.
Das bisher Gesagte lässt
sich im Kern mit folgenden Worten zusammenfassen: Der unmittelbare Kauf
eines Gutes auf dem Spotmarkt ist nicht der einzige Weg, der zum Ziele
führt. Um in den künftigen Besitz eines solchen zu gelangen, bietet
der Weg über ein Termingeschäft eine ebenbürtige Alternative. Beide
Möglichkeiten in Parallele gestellt erlaubt es dann, auf sachgerechte
Weise Rückschlüsse auf seinen fairen Preis zum Termin zu ziehen. Auftretende
und einmal erkannte Abweichungen von den als fair erachteten Preisen
bieten aufmerksamen Marktakteuren wohlfeile Arbitragegelegenheiten,
die sie in aller Regel der Wirklichkeit auch sofort ausnützen werden.
Notwendige Voraussetzung für erfolgversprechende Arbitragen zwischen
den Kassa- und Terminmärkten ist jedoch die positive Kenntnis angemessener
Terminpreise im rechnerischen Sinne.
Wie unter den gesetzten
Bedingungen an den Ziffern des vorstehenden Beispiels einer Cash-and-carry-
und Reverse-Cash-and-carry-Arbitrage demonstriert, bürgt erst das gehäufte
Auftreten von Arbitragehändlern dafür, dass immerzu nur ein einzig fairer
Kurs auf dem Markt für Gold-Futures zu erwarten ist. Unter der Annahme
eines herrschenden Goldpreises per kassa von 380 US-$ je Feinunze bei
einem risikolosen Zinssatz von 4
% p. a. ergab sich
für den Futures mit einjähriger Restlaufzeit ein Preis von 395,20 US-$.
Nur zu diesem einen Kurs wird Arbitrage nichts mehr einbringen. Daraus
folgt im Allgemeinen: Das Dasein von Arbitragechancen wird solange zur
Weiterführung von Arbitragen ermuntern, bis kraft ihrer Anpassungswirkung
auf die Preise jeder Extragewinn endlich zum Schwinden gebracht werden
konnte. Erst bei faktischer Nichtexistenz lohnenswerter Arbitragemöglichkeiten
besteht Aussicht auf gleichgewichtige Marktpreise für Zukunftsgüter
(Prinzip der Arbitragefreiheit, "no arbitrage principle"). Die
Konstellation sich gleichstellender Zahlungen zum Fälligkeitstermin
eines fraglichen Beschaffungsobjektes bedingt somit zwingend Indifferenz
(Wertneutralität) zwischen den Alternativen Direkterwerb mit Nutzungsaufschub
und Kauf desselben über einen Futures-Kontrakt. In der Zielsetzung für
die weitere Untersuchung muss es darum liegen, ein Bewertungsmodell
vorzutragen, das eine schlüssige Herleitung arbitragefreier Preise erlaubt.
Nicht zuletzt stellt die Kenntnis fairer Terminpreise eine notwendige
Bedingung dar für die Erfüllung der zentralen ökonomischen Funktion
aller Finanzderivate: nämlich die eines allseits zuverlässigen Entdeckungsverfahrens
für künftige Preise und damit die Fähigkeit zur Bewältigung von isolierten
kurz- bzw. mittelfristigen Preisrisiken aus effektiven Waren- und Finanzgeschäften.
(Vgl. dazu: Stellenwert und Anwendungsmöglichkeiten
von Finanzderivaten.)
[Schlussbemerkung:
Derivative Finanzinstrumente
sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert sich in theoretisch eindeutig
bestimmbarer Weise ableitet von Werten empirisch vorliegender (primärer)
Variablen. Zu den methodischen Ansätzen, die darauf aufbauen, zählen
Arbitrageüberlegungen, nach denen Zahlungsströme ("cash flows")
und Risiken von Derivaten sich vervielfältigen (replizieren) lassen
durch wohl abgestimmte (statische oder dynamische) Operationen mit alternativ
am Markt vorhandenen Instrumentarien. Aber nicht genug an dem: Durch
geschicktes Zusammenspiel mit den übrigen Finanzinstrumenten lassen
sich Zahlungsströme von Derivaten wunschgemäß umgestalten ("um-strukturieren";
wovon im Markt für sog.
Zertifikate mit
bewundernswerter Kunstfertigkeit freilich auch lebhaft Gebrauch gemacht
wird) oder gar durch entsprechend angebrachte Adaptierungen in entgegengerichtete
Zahlungsströme gänzlich neutralisieren ("financial engineering").
Futures tragen demnach gleich anderen derivaten Instrumenten den Charakter
von sog. aleatorischen Verträgen, d.
h. durch den Abschluss eines Futures-Kontrakts werden unsichere,
jedoch selbständig bewertbare künftige Zahlungsflüsse erzeugt, die hochtransparent
und überdies duplizierbar und am Markt handelbar sind.]
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Der "cost of carry"-Ansatz zur Bepreisung
von Futures auf Investitionsgüter
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