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Aufzählung

Über den Zusammenhang zwischen Spotmarktpreis (bzw. Kassakurs) und Futures-Preis

Um zu einem feststehenden Zeitpunkt einer zukünftigen Gegenwart zu einem fixierten, heute bereits bekannten Preis in den Besitz eines begehrten Wirtschaftsgutes (Rohstoff, Handelsware, Wertpapier, Fremdwährung etc.) zu gelangen, stehen grundsätzlich zweierlei Wege offen:

  1. ein unmittelbarer, d.h. die Beschaffung des betreffenden Gutes jetzt im Wege eines dinglichen Kaufs bar zum gegenwärtigen Marktpreis (Barkauf zum Kassakurs oder Spotmarktpreis), dem sich eine physische Aufbewahrung (Lagerung , Depothaltung o.dgl.) desselben zur Überbrückung bis zum gedachten Zeitpunkt des Gebrauchsbedarfs anschließt, oder

  2. ein mittelbarer, d.h. die Beschaffung des benötigten Gutes im Wege eines Terminkaufs zum heutigen Börsenterminkurs (= Long-Position in Futures; oder auch in einem anders gearteten Termingeschäft), dessen Kontraktlaufzeit auf den Beginn der zugedachten Verwendungsperiode befristet ist.

Offensichtlich lässt jedes Termingeschäft sich durch eine übereinstimmend strukturierte Transaktion auf dem Effektivmarkt in seiner Ergebniswirkung in identischer Weise nachbilden (replizieren; zur Replikation von Zeitgeschäften siehe auch nachfolgende Anmerkung). Im vorstehenden Fall etwa kann das Termingeschäft (2.) über den an erster Stelle aufgezeichneten Weg dem genau entsprechend nachgestaltet werden. Beide Spielarten des Kaufgeschäfts führen am Ende gleichermaßen zur Erlangung des gefragten Gutes. Beide haben aber auch ihre spezifischen Vor- und Nachteile im Gefolge. So sind beim Abschluss des Effektivgeschäftes (1.) nicht unbeträchtliche ökonomische Opfer schon in der Jetztzeit darzubringen. Insbesondere sind bei seiner Wahl, bedingt durch den Aufschub der erwogenen Nutzung des Gutes auf die Zukunft, Bestandhaltungskosten für dessen Aufspeicherung und vielleicht wohl gar noch weitere Kosten, beispielshalber für Versicherungen u. dgl., zu rechter Zeit auszulegen. Auch Finanzierungskosten, wie Kreditzinsen bei Fremdfinanzierung resp. entgangene Zinseinnahmen bei Eigenfinanzierung, sind für das gebundene Kapital gesondert auf Rechnung zu stellen. Bei Wahl des Termingeschäfts hingegen lassen all diese Kosten sich vorläufig in Ersparung bringen. Da beim Abschluss eines Terminkontrakts, einem Barkauf gegensätzlich, für das Kaufgut selbst noch kein Geld die Hände wechselt* – erst im Falle einer späteren Erfüllung des Kontrakts mag dies erforderlich werden –, gibt es auch keinen Anlass für eine Kreditaufnahme. Überdies können die bei Eigenfinanzierung mit demselben frei gewordenen Mittel zwischenzeitlich woanders fruchtbringend veranlagt werden, beispielsweise festverzinslich in mündelsicheren Wertpapieren, um diese bei Fälligkeit des Termingeschäfts sodann mitsamt den Zinsen für den Kauf auszulegen. Andererseits lassen sich unter den Bedingungen eines Termingeschäfts, sobald und insoweit nötig, einstweilen noch keine Nutzleistungen aus dem Gute selbst ziehen. Mit Blick auf den späteren Bedarfzeitpunkt aber leiten beide Handlungsstränge in gleicher Lage verfügbar bei identischer Zahlungsstruktur** nichtsdestoweniger zu demselben anvisierten Schlussziel hin: die seinerzeitige direkte Verfügungsmacht über ein verlangtes Gut zu einem bekannten, im Voraus festgesetzten Preis. Im Einzelnen:

[* Von Nebenumständen, wie Transaktionskosten und Margenzahlungen, sei an dieser Stelle der Einfachheit halber abgesehen, sie würden am Prinzip ohnehin nichts ändern.]

[** Offenbar steht unter marktgerechten Verhältnissen der Kauf eines Terminkontrakts bei gleichzeitiger Anlage der damit vorerst eingesparten Mittel zum Sicherheitszinssatz dem vorsorglichen Soforterwerb des betreffenden Gutes mit Eigenkapital aus rein finanzieller Sicht in nichts nach. Ein Gleiches gilt vom alleinigen Kauf eines Terminkontrakts und dem kreditfinanzierten Soforterwerb des betreffenden Gutes im Falle der Fremdfinanzierung.]

Barpreis und Terminpreis (Futureskurs) eines der Gattung nach ein und desselben dauerbaren Marktgegenstandes werden im Geschäftsalltag der Märkte, von Zufälligkeiten abgesehen, zu jedem Zeitpunkt der Preisstellung von ungleicher Höhe sein. Dennoch kann der Kurs eines Futures sich in der Tat nicht vollkommen frei und unabhängig vom Kassa- bzw. Spotmarktkurs des ihm zugrunde liegenden Beschaffungsobjekts bewegen; denn in Wirklichkeit sind beide Preise in ihrem Flusse durch ein Band kausaler Natur aufs engste aneinander gekoppelt. Der Koppelungsmechanismus rührt daher, dass Preise und Werte für einander ökonomisch vollkommen gleichwertige Handlungsalternativen* zur Vermittlung eines bestimmten Gebrauchszwecks (siehe die vorstehenden Alternativen, die beide in letzter Hand das Verfügungsbegehren zur Erfüllung bringen) bei fairer und angemessener Bewertung in jedem Augenblick sich auf gleicher Höhe fixieren müssen.

[* Handlungsalternativen, sage ich. Nicht gesagt ist damit, dass der Kaufpreis für die sofortige Beschaffung eines Gutes und der Terminpreis desselben buchstäblich immer und ausnahmslos von gleicher Höhe sein müssen.]

Diese unmittelbar einleuchtende, durchgreifende Gesetzmäßigkeit, die in den Marktpreisen waltet und sie beherrscht, und die in der Ökonomie den ehrfurchtsvollen Namen "Gesetz der Unterschiedslosigkeit der Preise" ("Law of One Price") trägt, stellt den theoretischen Kern- und Angelpunkt der Bepreisung von derivaten Finanzmarktinstrumenten vor. Jeder Fall eines Verstoßes gegen ihr Wirken bereitete von hier aus die Basis für die sofortige Verwirklichung einer gewinnorientierten Arbitragestrategie in den Märkten vereinheitlichter dauerbarer Handelsgüter: Ohne den Einsatz eigener Mittel nötig zu haben oder gar ihre Einbuße befürchten zu müssen, ließen sich im Eintrittsmoment einer Preisungleichmäßigkeit aus der Umsetzung der vorbenannten Strategie zuverlässige Sofortgewinne erzielen. Doch sind derart einträgliche Marktvorkommnisse von gesichertem Erfolg ("free lunch"-Situationen) offenbar keiner langen Dauer fähig. Die von den Parallelaktivitäten einer Arbitrage ausgehenden Anpassungswirkungen auf Preise und Werte stellen nämlich am Ende dieses kurzlebigen Nivellierungsprozesses ein in beiden Marktsegmenten aufeinander fein abgestimmtes Kursniveau unfehlbar wieder her ("arbitrage-free prices", "equilibrium"). Eine Weiterführung von Arbitragen wird sich fortan für niemanden mehr lohnen.*

[* Dies nun läuft darauf hinaus, dass trotz aller spezifischen Vor- und Nachteile der beiden oben skizzierten Wahlmöglichkeiten diese in der Gesamtbilanz sich gegenseitig exakt die Waage halten müssen, um die Gesetzmäßigkeit nicht zu unterlaufen.]

Gleichwie der Markt für prompte Geschäfte ("spot market", Kassamarkt) sich nach außen als ein separater Markt präsentiert, ebenso lässt sich auch der daneben bestehende Markt für Terminkontrakte ("futures market") in seiner Grundstruktur als ein eigenständiger Markt für sich begreifen; denn auf jedem von ihnen haben höchst eigene Kursdeterminanten Bestand, die jede einzelne Transaktion auf ihre Weise zu regulieren wissen. Dennoch führen beide Marktsegmente ganz unzweifelhaft kein voneinander unabhängiges Dasein. Vielmehr herrscht angesichts finanzwirtschaftlich gleichwertiger Alternativen zur Beschaffung von Objekten, welche den Erwerbern derselben bei Terminfälligkeit offen stehen, zwischen beiden Marktsegmenten ein eng verzahnter markttechnischer Zusammenhang, der, wie weiter unten auseinandergesetzt, erkennbar in einer alles in allem genommen harmonischen Verbund- bzw. Wechselwirkung der Preise zum Ausdruck kommt.

Doch was ist das wirkende Prinzip, welches hinter der Preisbildung von Futures steht, und auf welche Weise greifen Futureskurse mit den ihnen zugeordneten Cash-Kursen ineinander? – Zur besseren Einsicht in die Problemstruktur hat es sich als außerordentlich zweckvoll erwiesen, die vorkommenden Arten von Futures zuerst einer Klassifikation zu unterwerfen. Nach dem Vorgang Hulls (vgl. darüber: Hull, J. C.: "Options, Futures, and Other Derivatives", Seventh Edition, S. 99ff.) lassen Futures sich, wenngleich grob, in zwei verschiedene Hauptkategorien sondern: Der einen sind jene Futures zuzuführen, deren Kontraktgegenstand ("underlying asset") von einer Vielzahl, oder zumindest von einigen bedeutenden Marktteilnehmern, als Investitionsobjekt des Finanzmarktes (Investments) gehalten werden, und welche von diesen nach Belieben umgesetzt zu werden pflegen. Die andere erhält jene Futures zugesprochen, deren Basiswerte hauptsächlich gewerblichen oder konsumtiven Zwecken zu dienen bestimmt sind*. Eine solche förmliche Zweiteilung zahlt sich sofort aus; denn sie fördert die gedankliche Klarheit und erleichtert damit die Aufgabe der Herausarbeitung einer präferenzfreien Wechselbeziehung zwischen Terminpreis eines Futures und Spot- bzw. Kassamarktpreis seines spezifischen Basisgegenstandes.

 

[* Investitionsgüter des Finanzmarktes (Investments) dienen allgemein dem Zweck, als Kapitalanlage ihrem Eigentümer Einkommen einzubringen ("werbendes Vermögen"), während Konsumtivgüter, hier verstanden als Inbegriff der beweglichen Ge- und Verbrauchsgüter ("res consumtibiles"), primär zur industriellen Fertigung (Produktivgüter) oder unmittelbar zum persönlichen Ge- und Verbrauch (Genussgüter) bestimmt sind. Erstere "Asset-Klasse" stellt ab auf Einkommen und Tauschwert, letztere auf den physischen Nutzwert. Über den Kontraktgegenstand von Futures vgl. auch: Futures-Kontrakte und Handel mit Futures.]

In die Gruppe der Investitionsobjekte im hier verstandenen Sinne reihen sich in erster Linie Finanzmarkttitel ein, also allen voran Effekten, wie Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere es sind. Desgleichen fallen hierunter die verschiedenen Fremdwährungen als ferner auch spezielle Finanzkonstruktionen, wie sie etwa Waren- und Aktienindices repräsentieren. Ebenso gehören hierher endlich Edelmetalle, das ist Gold, Silber und Platinmetall. Demgegenüber zählen Marktgegenstände, wie Kaffee, Getreide, Lebendrinder o.dgl., aber auch Rohöl und Kupfer, im vorliegenden Sachzusammenhang zu den gewerblichen Konsumgütern. Entscheidend für eine korrekte Einstufung nach diesem Unterscheidungsmerkmal ist, ob der fragliche Basisgegenstand eines Termingeschäfts von der Mehrzahl seiner Nutzer primär als Wertanlage zur Einkommenserzielung oder doch in der Hauptssache als Gut zum dinglichen Ge- bzw. einmaligen Genussverbrauch seine vorzügliche Verwendung findet.

Wie im Folgenden zu zeigen ist, lässt der Fall von Investitionsgütern des Finanzmarktes als Basisobjekt von Futures die Möglichkeit zu, aus einem gesetzten oder tatsächlich festgestellten Kassakurs – unter Beachtung bekannter, als gegeben vorausgesetzter Marktbedingungen – den zugehörigen theoretisch korrekten Terminpreis ("Gleichgewichtspreis", "fair value") rechnerisch nach ganz bestimmten Gesetzmäßigkeiten auf eindeutige Weise zu ermitteln. Im Falle von Konsumgütern als "underlying asset" von Futures indessen gilt diese Aussage nicht ganz ohne jede Einschränkung, wovon in einer eingehenden Betrachtung später noch ausführlicher die Rede sein wird.

 

 

 

Um zunächst den engen Verbund zwischen Kassamarktpreis und Futureskurs von Investitionsobjekten herauszuarbeiten, sei folgendes bewusst arg vereinfachte, gleichwohl illustrationskräftige Arbitrage-Beispiel betrachtet:

 

Aufzählung

"Cash-and-carry"-Arbitrage und "reverse cash-and-carry"-Arbitrage:

Es sei angenommen, der Spotmarktpreis einer Feinunze Gold liege heute bei 380 US-$, COMEX-Gold-Futures mit genau einjähriger Restlaufzeit notiere zur gleichen Zeit mit 400US-$. Der Zinsfuß für nominell risikolose Finanzgeschäfte möge sowohl für die Geldanlage als auch für die Kreditaufnahme einheitlich auf 4 % per annum (Abk.: p. a. = für die Zeitdauer eines Jahres) stehen.

Ein aufmerksamer Beobachter der präsenten Marktlage kann unter den hier gegebenen vereinfachten Voraussetzungen sich einen risikolosen Vermögensgewinn ("free lunch") sichern, ohne dafür eigenes Geld einzusetzen, indem er die im Folgenden benannten Aktionen gleichzeitig durchführt:

  1. Kreditaufnahme über 38000 US-$ mit Laufzeit von einem Jahr zu 4 % p. a.,

  2. Kauf von 100 Feinunzen Gold kassa zu 380 US-$ × 100 = 38000 US-$,

  3. Verkauf eines COMEX-Gold-Futures – dem bekanntlich durch Standardisierung stets genau 100 Feinunzen Gold zugrunde liegen – mit Restlaufzeit von einem Jahr zum jetzigen Börsenterminkurs von 400 US-$ je Unze.

Über den Verkauf eines Gold-Futures (Short) – welcher ja die unbedingte Verpflichtung zum Gegenstand und Inhalt hat, bei Erreichen der Endfälligkeit, hier in einem Jahr, 100 Feinunzen Gold zum ausgemachten Preis, getreu dem Zahlenbild unseres Beispiels zu 400US-$ pro Feinunze, zu verkaufen – ist der Wiederverkaufspreis in Höhe von 40000 US-$ für die auf Kredit gekauften 100 Feinunzen Gold kassa (Long) bereits heute verbindlich festgeschrieben. Bei Fälligkeit des Futures in einem Jahr werden dann, wie beschlossen, die 100 Feinunzen gegen den fälligen Short-Gold-Futureskontrakt tatsächlich angedient. Der Verkauf des physischen Goldes zu den Bedingungen des Futureskontrakts bringt einen garantierten Erlös von genau 40000US-$ ein. Gleichzeitig wird nun aus dem erwirtschafteten Verkaufserlös der Geldkredit inkl. Zinsen über insgesamt 38000 US-$ × 1,04 = 39520US-$ zurückgestellt. Im Ergebnis verbleibt dem Arbitrageur nach Jahresfrist hierbei ein risikoloser Gewinn von per saldo 480US-$ aus seiner Arbitragetransaktion ("arbitrage profit").

In realen Märkten lassen derartige Arbitrageoperationen (die gemeinhin als "cash-and-carry-arbitrage" oder "Basis-Trades" bezeichnet werden: "kaufe kassa, verkaufe Futures"), als Reaktionserscheinung ins Werk gesetzt von einer ganzen Zahl von speziellen Marktteilnehmer (den Arbitrageurs), die gestützt auf modernste Computertechnik den Markt scharfsinnig zu beobachten verstehen und ihn mit größter Energie eifrig und ohne Unterlass erforschen, nicht lange auf sich warten; denn obige Arbitrage ist, wie leicht ersichtlich, gewinnbringend durchführbar, wenn und solange der Gold-Futureskurs über seinem theoretisch fundierten Wert (dem "fair value"; der bei einem Zins von 4 % p. a. und einem hier angenommenen Kassakurs von 380 US-$ in unserem Beispiel 395,20 US-$* beträgt) notiert wird und er damit als überteuert anzusehen ist.

[* Die Frage, warum unter den gesetzten Bedingungen der "fair value"-Futureskurs sich auf genau 395,20 US-$ belaufen muss, wird, um an diesem Ort nicht störend vorzugreifen, noch offen gelassen. Ein förmlicher Nachweis für das Zutreffende dieses Kursansatzes soll auf der folgenden Seite geführt werden.]

Sollte der reale Gold-Futureskurs wirklich einmal deutlich höher stehen als sein rechnerisch fairer Wert impliziert, oder umgekehrt, der reale Gold-Kassapreis Letzterem zu tief gegenüber stehen, so wären fortdauernde Verkäufe von Gold-Terminkontrakten bei gleichzeitig stattfindenden Goldkäufen im Spotmarkt die an den Märkten unmittelbar zu registrierende Folge dieser Unstimmigkeit. Der Druck eines beständigen Angebotsüberschusses an Terminkontrakten bei Tendenz zu gleichzeitig steigenden Kassakursen würde den Gold-Futureskurs raschen Schrittes solange herabmindern bzw. seinen Kassakurs emporheben, bis beide Seiten den Richtstand eines wechselseitig einzig angemessenen Wertes erreicht haben, wodurch sämtliche Gelegenheiten, risikolose Gewinne zu erzielen, auf einen Schlag endlich gehemmt und weggeschwemmt worden wären. Erst an diesem Punkt kämen die Arbitragen ganz zur Ruhe. Eine einmal erkannte Arbitragegelegenheit in ineinander verflochtenen Märkten könnte also nur schwerlich eine anhaltende Dauer behaupten.

Doch wie gestalteten sich die Dinge, wenn der Futureskurs im Verhältnis zum Kassakurs des ihm zugrunde liegenden Marktgegenstandes zu niedrig läge? Welche Strategie würde ein achtsamer Arbitrageur verfolgen unter einem Szenario von, sagen wir, 385 US-$ für den Kurs des COMEX-Gold-Futures mit einjähriger Restlaufzeit, einem vorliegenden Gold-Kassakurs von wiederum 380 US-$/Feinunze und unter Anschlag eines marktüblichen risikolosen Zinsfußes von 4 % p. a.?

Um eine Antwort auf diese Frage zu modellieren, sei beispielhaft folgende nunmehr abgewandelte Arbitragestrategie (die sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage") untersucht, deren einzelne Transaktionsschritte auch hier wieder zeitgleich erfolgen:

  1. Barverkauf von 100 Feinunzen Gold – sein Eigenes oder geliehen – zu 380 US-$ je Feinunze im Spotmarkt,

  2. Anlage des Verkaufserlöses von 38000 US-$ durch ein Jahr zum sicheren Anlagezins von 4% p. a.,

  3. Kauf eines COMEX-Gold-Futures mit einjähriger Restlaufzeit zum herrschenden Terminkurs von 385 US-$ je Feinunze.

Nach Vollendung eines Jahres, und nach Verzinsung der Geldveranlagung, weist das Termingeldkonto des Arbitrageurs nunmehr ein Guthaben von 38000 × 1,04 = 39520 US-$ aus. Die Andienung (d. h. physische Lieferung, Empfangnahme und Bezahlung) von 100 Feinunzen Gold gegen den offenen Long-Gold-Terminkontrakt erfolgt zum vereinbarten Futureskurs von 385 US-$ je Feinunze, was einem Gegenwert von 38500 US-$ entspricht. In Summa erwächst dem Arbitrageur aus seiner Arbitragetransaktion hiernach ein Reingewinn von insgesamt 1020 US-$, dessen er sich unter den Verhältnissen des Fallbeispiels bereits im Moment der Arbitragedurchführung gewiss sein kann.

Dieser Fall ist offenbar das genaue Widerspiel des ersten. Auch er trägt sein Korrektiv bereits in sich. Denn ganz ähnlich dem ersten Beispiel werden in diesem zweiten Beispielsszenario einer Reverse-Cash-and-carry-Arbitrage ("kaufe Futures, verkaufe kassa") abermals Nutznießer sich finden, die bei Auftauchen der leisesten, wenn auch nur kurzzeitigen Abweichung des Marktes von seiner "arbitrage-freien" Preisrelation mit Arbitragen augenblicklich zur Stelle wären, um jene unwiderstehlichen Gewinnchancen konsequent auszunützen. Ihre Bestrebungen werden sich diesmal darauf richten, im Effektivmarkt Gold zu veräußern und parallel dazu im Terminmarkt Gold-Futures zu kaufen, solange bis durch das Spiel der Marktkräfte ein arbitragefreies Gleichgewicht, d.h. ein Ruhezustand am Markt endlich wieder eingekehrt ist. Die Märkte sind füglich erst dann ausbalanciert, die Preise "fair", wenn niemandem mehr ein Gewinn aus Arbitragegeschäften winkt.

Von der Berücksichtigung von Margin-Erfordernissen, dem Mark-to-Market, von Transaktionskosten und von Steuern wurde bisher geflissentlich abgesehen, um den Grundgedanken der Bepreisung von Terminkontrakten darzutun, ohne dabei den Gang der Untersuchung dadurch zu erschweren.

Das bisher Gesagte lässt sich im Kern mit den folgenden Worten zusammenfassen: Der unmittelbare Kauf eines Gutes auf dem Spotmarkt ist nicht der einzige Weg, der zum Ziele führt. Um in den künftigen Besitz eines solchen zu gelangen, bietet der Weg über ein Termingeschäft eine prinzipiell ebenbürtige Alternative. Beide Wahlmöglichkeiten in Parallele gestellt erlaubt es alsdann, auf sachgerechte Weise Rückschlüsse auf seinen rechten und angemessenen Terminpreis zu ziehen. Auftretende und einmal erkannte Divergenzen von den als gesund erachteten Preisen bieten aufmerksamen Marktakteuren wohlfeile Arbitragegelegenheiten, die sie in aller Regel der Wirklichkeit auch ohne Anstand auszunützen streben. Notwendige Voraussetzung, um die Umsetzung von Arbitragen zwischen den Kassa- und Terminmärkten mit Erfolg leisten zu können, ist allemal eine exakte ziffermäßige Feststellung der jeweils angemessenen Terminpreise.

Wie unter dem gesetzten ökonomischen Bedingungsrahmen an den Ziffern des vorstehenden Beispiels einer Cash-and-carry- und Reverse-Cash-and-carry-Arbitrage demonstriert, bürgt erst das gehäufte Auftreten von gewinnsüchtigen Arbitragehändlern dafür, dass immerzu nur ein einziger Kurs den Markt für Gold-Futures ins Gleichgewicht stellt. Unter der Annahme eines herrschenden Goldpreises per kassa von 380US-$ je Feinunze bei einem risikolosen Zinssatz von 4 % p.a. ergab sich für den Futures mit einjähriger Restlaufzeit ein Normalstand des Preises von 395,20US-$. Nur zu diesem einen Kurs vermag Arbitrage materiell wahrhaftig nichts mehr zu erbringen. Dies hat zur naturgemäßen Konsequenz: Das Dasein von Arbitragechancen wird solange zur Weiterführung von Arbitragen ermuntern, bis kraft ihrer durchgreifenden Anpassungswirkung auf die Preise jeder in Aussicht stehende Extragewinn erschöpfend zum Schwinden gebracht werden konnte. Erst bei faktischer Nichtexistenz lohnenswerter Arbitragemöglichkeiten besteht Aussicht auf gleichgewichtige Marktpreise für Zukunftsgüter (Prinzip der Arbitragefreiheit, "no arbitrage principle"). Überdies gilt: Die Konstellation sich gleichstellender Zahlungssummen für ein Beschaffungsobjekt zum Fälligkeitstermin bedingt notwendig Indifferenz (Wertneutralität) zwischen der Wahlentscheidung Direkterwerb mit Nutzungsaufschub und Kauf desselben mittels eines Futures-Kontrakts. Damit ist gleichzeitig die Zielsetzung für die fernere Untersuchung klipp und klar vorgezeichnet. Sie muss darin bestehen, ein Bewertungsmodell vorzutragen, das eine schlüssige Herleitung arbitragefreier Preise gestattet, die uns den richtigen Maßstab für angemessene Preise vorgeben. Nicht zuletzt stellt die Kenntnis der den wahren Marktverhältnissen entsprechende Terminpreise eine unverzichtbare Bedingung dar für die Erfüllung der zentralen ökonomischen Funktion aller Finanzderivate: nämlich die eines allseits zuverlässigen Entdeckungsverfahrens für künftige Preise und damit die Fähigkeit zur Bewältigung von isolierten kurz- bzw. mittelfristigen Preisrisiken aus effektiven Waren- und Finanzgeschäften. (Vgl. hierüber: Stellenwert und Anwendungsmöglichkeiten von Finanzderivaten.)

[Schlussbemerkung: Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert sich in theoretisch eindeutig bestimmbarer Weise ableitet von Werten empirisch vorliegender (primärer) Variablen. Zu den methodischen Ansätzen der Bepreisung, die eben darauf aufbauen, zählen Arbitrageüberlegungen, nach denen Zahlungsströme ("cash flows") und Risiken von Derivaten sich vervielfältigen (replizieren) lassen durch wohl abgestimmte (statische oder dynamische) Operationen mit alternativ am Markt bereits vorhandenen Instrumentarien. Aber nicht genug an dem: Durch geschicktes Zusammenspiel mit den übrigen Finanzinstrumenten lassen sich Zahlungsströme von Derivaten wunschgemäß umgestalten ("um-strukturieren"; wovon am Markt für sog. Zertifikate mit bewundernswerter Kunstfertigkeit freilich auch lebhaft Gebrauch gemacht wird) oder gar durch entsprechend angebrachte Adaptierungen in entgegengerichtete Zahlungsströme gänzlich neutralisieren ("financial engineering"). Futures tragen demnach gleich anderen derivaten Instrumenten den Charakter von sog. aleatorischen Verträgen, d. h. durch den Abschluss eines Futures-Kontrakts werden unsichere, jedoch selbständig bewertbare künftige Zahlungsflüsse erzeugt, die hochtransparent und überdies duplizierbar und am Markt handelbar sind.]

 

     

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der "cost of carry"-Ansatz zur Bepreisung von Futures auf Investitionsgüter

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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Motto Georg Wilhelm Friedrich Hegels (1770-1831), Philosoph

 

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Stand: 05. Mai 2012. Alle Rechte vorbehalten.