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bullet   Die täglich maximal zulässige Kursbewegung von Futures ("daily price limit")

 

Durch Einrichtung eines "daily price limit" ("daily trading limit"; "intra-day price limit", "lock-limit"; tägliche maximale Kursfluktuation) bringen Terminbörsen, die davon Gebrauch machen, einen höchstzulässigen Kursänderungsbetrag zur Geltung, um den ein Börsenterminkurs im laufenden Handel im betreffenden Markt je Börsentag äußerstenfalls steigen (= oberes Limit) oder fallen (= unteres Limit) darf. Die rechnerische Bezugsgröße, von der ausgehend eine börsenseitig festgesetzte maximale Kursänderung sich ereignen darf, bildet regelmäßig der offizielle Schlusskurs des bezüglichen Futures aus der vorherigen Börsenhandelsphase, der sogenannte "daily settlement price". Entfernt sich nun der laufende Terminkurs um jene fix angesetzte Größe eines "daily price limit" vom Letztgenannten, so treten als unmittelbare Folge für den Markt administrative Handelseinschränkungen bzw. -unterbrechungen in Anwendung.

Nach den Maßgaben der an den internationalen Terminbörsen vorfindlichen Börsenregeln unterliegt nicht durchweg jeder Futures-Markt von vornherein per se dem Regulativ eines täglichen Kurslimits. Märkte, die frei davon sind, können ohne jede Schranke auf- und niedergehen. Wenn aber ein angehender Terminmarkt einmal unter der Direktive einer täglich maximal zulässigen Kursbewegung steht, so bedeutet dies umgekehrt, dass der Kontraktpreis (Futureskurs) im bezüglichen Markt sich ausschließend innerhalb einer exakt vordefinierten Bandbreite ("daily range") bewegen kann, deren obere und untere Begrenzungslinien durch die Vorgabe des "daily price limit" eindeutig festliegen. Eine von der Geschäftsführung der Terminbörse einmal verfügte Regelung zur täglich maximal zulässigen Kursbewegung (deren Anwendung von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde grundsätzlich erst zu sanktionieren ist) bleibt fortan für jede anstehende Handelsperiode im betreffenden Markt, bis auf weiteres, andauernd aufrecht.

Besteht in einem Markt eine Regelung zu einem täglich höchstzulässigen Kursänderungsbetrag und

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liegt in einem solchen Fall der niedrigste Angebotskurs ("offer") bereits über dem durch das obere Kurslimit fixierten höchstmöglichen Kurs, so kommt der Handel vollständig zum Erliegen: Es herrscht im Markt eine "limit-up"-Situation ("bid limit"); alle Marktbeteiligten mögen zum Limitkurs kaufen, doch niemand verkaufen.

 

Aufzählung

Liegt hingegen das höchste Nachfragegebot ("bid") unter dem durch das untere Kurslimit bestimmten niedrigstzulässigen Kurs, so kommt der Handel ebenfalls vollständig zum Erliegen: Es besteht dann eine "limit-down"-Situation ("ask limit"); alle Marktbeteiligten mögen zum Limitkurs verkaufen, doch niemand kaufen.

Die Träger von Terminbörsen erlassen "daily price limits" vorrangig im Verfolg der Absicht, vermeintlich überzogenen Preisfluktuationen und den in ihrem Gefolge auftretenden Auswüchsen*, zumal sich mit einem Schlag anhäufende Nachschussforderung für unrealisierte Verluste ("maintenance margin call"), frühzeitig an den Leib zu rücken, ihnen jedenfalls möglichst nachhaltig hindernd entgegenzutreten. Das Regelungswerk eines "daily price limit" hat den an sich löblichen Zweck, die Disziplin der Marktteilnehmer zu erhöhen und so dem Aufkommen von potentiellen Übersteigerungen klare Grenzen zu ziehen. Es übt gewissermaßen aus sich heraus eine erzieherische Wirkung aus, die sich im konkreten Einzelfall in sofortige Handelsunterbrechungen ausspricht und fühlbar macht. Das Inkraftsetzen von Handelsunterbrechungen als Folgemaßnahme gegen eine aufkommende Überspekulation soll dem Publikum die Gelegenheit geben, die gesamte Markteinschätzung beizeiten nochmals in Ruhe und dann mit größerer Unbefangenheit zu überdenken, um, nachdem die erste Ungewissheit sich gelegt und die Geschäftsaussichten womöglich anders beurteilt werden, sie zu veranlassen, sei es mit nunmehr herabgesetzten, sei es mit sonst abgewandelten Handelsaufträgen (Orders), neuerlich an die Börse heranzutreten, oder aber ursprünglich erwogene Orders endlich wieder fallen zu lassen ("cool off").

[* Verhindert oder zumindest abgemildert werden sollen darüber hinaus ungezügelte Kursausschreitungen, die vom unkontrollierten Einsatz des professionellen Programmhandels in den Finanztermin- und den ihnen unterliegenden Kassamärkten ihren Ausgang nehmen ("program trading", "algorithmic trading", "automated trading").]

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Halten wir fest: Ein beidseitiges "daily price limit", das für den bezüglichen Terminmarkt in Funktion steht, steckt für jeden Handelstag einen Preiskorridor um den jeweils vom Vortag herangezogenen Referenzkurs ("settlement price") präzise ab, in den der laufende Terminkurs für die gesamte Dauer der regulären Handelszeiten gebannt wird. Damit liegt gleichzeitig auch der höchstzulässige resp. der niedrigstzulässige Futureskurs für jeden Börsentag eindeutig fest, der an seinen Grenzen Halt macht. Nur zu solchen Kursen, die innerhalb des restringierten Preisintervalls liegen, können im Verlauf der Börsenphase unter den gewöhnlichen Bedingungen Abschlüsse im fraglichen Kontrakt zustande kommen. Eine "limit up"-Bewegung im Markt ("limit move") – ganz einerlei, ob sprunghaft mit einem Satze oder durch einen steilen Trend innerhalb kurzer Frist – vermag den Futureskurs maximal an den oberen Limitkurs, eine "limit down"-Bewegung dagegen nicht tiefer als an den unteren Limitkurs zu bringen. Nach einer "limit up"-Bewegung sind im Markt somit Abschlüsse allein und ausschließlich zum oberen Limitkurs oder zu entsprechend niedrigeren Preisen, bei einer "limit down"-Bewegung dagegen allein und ausschließlich zum unteren Limitkurs oder zu entsprechend höheren Preisen möglich. Dies soll ein Beispiel näher illustrieren:

Angenommen, das tägliche Preislimit beträgt am CBOT der Terminbörse CME Group in einem Nicht-Spotmonat bei Weizen 60 US-Cent/bushel, und der betreffende Weizen-Futureskontrakt hat am Vortage bei 900 US-Cent/bushel geschlossen ("settle"), so liegt damit der Preiskorridor für mögliche Abschlüsse am Folgetage zwischen 840 und 960 US-Cent/bushel, einschließlich seiner oberen und unteren Grenzkurse. Der Futureskurs darf demnach am folgenden Börsentag betragsmäßig genauso viel steigen wie fallen: Erlaubt sind Kursbewegungen nach oben um höchstens 60 US-Cent geradeso wie nach unten um höchstens 60 US-Cent. Der Preiskorridor durchmisst somit 120 US-Cent.

Auch auf die Auftragerteilung ("order placement") im Börsenterminhandel nimmt ein "daily price limit" regelmäßig einen gesonderten Einfluss. So sind bei der Formulierung von mit einem preislichen Limit auszuzeichnenden Tagesorders etwa nur solche Kursnennungen praktisch sinnvoll und verwendbar, deren Ziffer in einen Bereich fällt, der zugleich auch die von der Börse verbindlich vorgegebene Kursspanne in sich schließt. Obacht ist zudem im Hinblick auf offene GTC-Orders ("good-till-cancelled orders", "Orders bis auf Widerruf") vonnöten: Einige Terminbörsen stornieren selbsttätig alle jene Orders, sobald deren Stopp- bzw. Limitkurse sich an einem Tage außerhalb des gültigen Preiskorridors befinden.

Während es keinen regulären börslichen Handel zu außerhalb des gesteckten Preiskorridors liegenden Preissätzen gibt, weil dies nach den Statuten der Börse zum "intra-day price limit" unstatthaft wäre, stehen, wie bereits aufgezeigt, Abschlüsse zum Limitkurs selbst mit den Regeln in Einklang. Zu tatsächlichen Handelsumsätzen kommt es aber unter den Verhältnissen eines "lock limit" in Wirklichkeit eher selten. Bewegt sich nun der herrschende Marktpreis nach einer vorausgegangenen Kursbewegung, die den Eintritt in eine "limit-up"- bzw. "limit-down"-Phase ausgelöst hat, über den Marktprozess wieder zurück in das erlaubte Preisterrain, so könnte damit auch der reguläre Handel grundsätzlich umgehend wieder aufgenommen werden. In der Terminmarktpraxis jedoch bleibt der Kontrakthandel im Anschluss an eine derartige Kurslimitbewegung – je nach den konkreten Bestimmungen der einzelnen Terminbörsen – ungeachtet des wahren augenblicklichen Marktpreises zumeist für mehrere Minuten ausgesetzt ("Volatilitätsunterbrechung").* Aber auch die Anordnung einer kompletten Einstellung des Handels bis zum nächsten Börsentag ist an den internationalen Marktplätzen infolge einer Limit-Situation keine Seltenheit. Hinzu kommt, dass von der angegliederten Clearingstelle der Terminbörse ("clearing house") bei Eintritt einer Markt-Limitsituation i. d. R. zusätzlich zu leistende Marginbeträge als Sicherheiten eingefordert werden.

[* Ein ähnliches Prinzip kommt in den sog. Circuitbreakers zur Wirkung, wie es auch von der New York Stock Exchange her bekannt ist.]

Im Wirklichkeitsfall einer Limitbewegung, welche sich in gewisser Regelmäßigkeit auf den Märkten einzustellen pflegen, mit dem Effekt einer daran sich schließenden Handelseinschränkung bzw. -aussetzung, kann es nicht fehlen, dass mitunter eine gehäufte Zahl an Orders* des teilnehmenden Publikums in den Orderbüchern der Börsen stehenbleibt, ohne große Aussicht auf eine alsbaldige Ausführung. Doch selbst dann, wenn unter den vorliegenden Verhältnissen ein beschränkter börsenmäßiger Handel weiterhin statthaft wäre, ließe sich das laufende Angebot bzw. die laufende Nachfrage zu dem dann in Geltung stehenden börslich-administrierten Limitkurs schlicht nicht marktgerecht befriedigen. Denn kaum ein Akteur wäre jetzt bereit, eine höherwertige Position zu untergleichgewichtigen Preisen zu handeln.

[* Achtung: Infolge einer unvorhergesehenen, ganz unvermittelten Markt-Limitbewegung können "stop-loss"-Orders die Hervorbringung ihrer beabsichtigten Wirkung schlechterdings versagen! Ja, selbst Marktorders werden hierbei nicht selten sistieren!]

Einem hiervon in unliebsamer Weise Betroffenen, der in einer derartigen Marktkonstellation mit einseitigen Engagements belastet ist und sich um Verlustbegrenzung bemüht (gern "aussteigen" will), bleibt einstweilen nicht viel mehr übrig als zu hoffen, dass es ihm gelingen werde, in einem späteren Zeitpunkt zu einem für ihn akzeptablen Futureskurs halbwegs unbeschadet doch noch zum Zuge zu kommen*. Allein, wie es so oft geschieht, lässt sich ein solcher Wunsch nicht allemal verwirklichen, und so trifft es sich, dass unvermittelte Limitbewegungen des Marktes immer wieder zahlreiche Trader "auf dem falschen Fuß" erwischen. Gerade durch plötzlich und unverhofft eintreffende Nachrichten von richtungweisender Bedeutung für den Markt kann ein Futureskurs mitunter gar mehrere Tage in Folge am Limit haften, ohne dass es währenddessen zu nennenswerten börslichen Umsätzen kommt mit der denkmöglichen Misslichkeit, dass nun eine Vielzahl von Akteuren unter der Last schwerer Opfer unfreiwillig auf ihren Terminpositionen sitzen bleibt. In einer solchen Misere bleibt Letzteren vielfach allein die Hoffnung, dass es ihnen glückt, die sehnlich begehrte Schließung ihrer Positionen möglichst rasch und ohne allzu große Verluste an einem der darauf folgenden Handelstage herbeiführen zu können. Das genug oft zitierte Risiko immenser Vermögensverluste durch fehlgeschlagene Börsentermingeschäfte ist zu einem guten Teil von einer derartigen Zwangslage infolge einer Limitsituation auf den Futuresmärkten hergeholt.

[* Anmerkung: Im Allgemeinen bleiben die während der Zeit der Handelsunterbrechung im Orderbuch vorliegenden Quotes und Orders unverändert erhalten. Mit Wiederaufnahme des Handels werden auch sie wieder vollwirksam. Der Handel mag nach Eintritt einer Limit-Situation zwar unterdrückt, aber nicht in jeder Hinsicht gehemmt sein. Der Händler bleibt also keineswegs ohnmächtig. Terminmarkttransaktionen lassen sich nämlich mangels Börsenzwang prinzipiell auch jenseits des Börsenparketts durchführen. Zu diesem Zweck gibt man eine "off-floor order". Eine "off-floor order" zeichnet sich dadurch aus, dass unter Aufgabe der Vorteile, die sich von einem börsengeregelten Handel ableiten, erst der Weg über bilaterale Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Austausch eines Futures-Kontrakts führen. Die eigentliche Abwicklung der gesamten Transaktion findet hierbei außerhalb des Einflussbereichs einer Terminbörse statt. Ein zweiter Weg, seine offene Position dennoch zu sichern, besteht darin, dieser eine "synthetische" Position in Optionen entgegenzusetzen.]

Am Folgetag einer Handelsunterbrechung nach einer vorausgegangenen Limitsituation kommen börsliche Umsätze ("trades") zu regulären, fairen ("unverzerrten") Marktpreisen nur unter der Voraussetzung zustande, dass die jetzt gültige neue – ggf. nunmehr administrativ erweiterte – Handelsspanne den zu jener Zeit herrschenden Marktpreis des Futures ("equilibrium price") auch faktisch einschließt. Man bemerke wohl, was das bedeutet. Futures unterliegen tatsächlich einer kontinuierlichen Marktbewertung – und zwar tun sie dies unbeirrt und unbeschadet von irgendwelchen börsenseitigen Griffen zu täglichen Kurslimits, die für fest vorgegebene Handelszeiten vorher angeordnet worden sind. Dieser Sachverhalt einer kontinuierlichen (zeitvariablen) Marktbewertung von Futures liefert überdies eine Erklärung dafür, warum in zahlreichen Alltagsfällen Futureskurse zu Börsenbeginn eines neuen Handelstages von heute auf morgen zum Teil erheblich vom "settlement price" des Vortages abweichen können. Anhand geeigneter grafischer Kursschaubilder (wie z.B. anhand sogenannter Bar-Charts) erkennt man Markt-Limitbewegungen eines abgelaufenen Börsentages mit einem Blick an einem (oft isolierten) Punkt ("chart tick") zwischen den sonst überwiegenden mehr oder weniger langen senkrechten Balken.

Die von den Terminbörsen verfügten maximal zulässigen Kursbewegungen sind in ihrem Betrag und in ihrer zeitlichen Erstreckung für jeden einzelnen Produktmarkt (fallweise nochmals differenziert nach den verschiedenen Terminen) stets genau fixiert. Einzelheiten hierzu werden dem Börsenpublikum über einschlägige Regelwerke vorher allgemein bekannt gegeben. Die exakte Höhe einer äußerstenfalls zulässigen Preisänderung wird sich in der Regel von Markt zu Markt unterscheiden. Darüber hinaus greifen immer mehr Terminbörsen bei der Fixierung von Limits auf variable tägliche Kurslimits zurück ("elastic limits"). So gilt z. B. für den Crude-Oil-Futures der New York Mercantile Exchange (NYMEX, eine Abteilung der CME Group) anfangs ein allgemeines Kurslimit von 10 US-$/Barrel in allen Terminmonaten ("across the board"). Nach Erreichen dieses Limits schließt sich eine kurze Handelsunterbrechung an ("temporary halt"), und das Limit steigt gleichzeitig zunächst um weitere 10 US-$/Barrel, sofern zu diesem Zeitpunkt irgendein Kontrakt am 10 US-$ Dollar Limit, ausgehend vom Vortagesschluss, verharren sollte. Wird das neu abgesteckte Limit in der Folge abermals erreicht, so setzt sich nach erneuter 5-minütiger Pause die Erhöhung des Limits in Schritten von 10 US-$/Barrel fort. Ein maximales Limit existiert demnach nicht. Als Begleiterscheinung von Limitbewegungen tritt, wie häufig zu beobachten, rein mechanisch eine Anhebung des Ersteinschusses ("initial margin") durch die Clearingstelle hinzu in der Absicht, hierdurch dem gestiegenen Marktrisiko gebührend Rechnung zu tragen*. Andererseits kommt das ursprüngliche Limit dann wieder zur Wirkung bzw. reduziert sich stufenweise zurück, sofern kein Termin mehr am Limit schließt.

[* Augenfällig ist, dass bei Durchlaufen der täglichen Preisspanne die dadurch ausgelöste Wertänderung eines Kontrakts die Höhe des Ersteinschusses ("inital margin") in diesem Markt gar um ein Mehrfaches übersteigen kann.]

Im "nearby"-Terminmonat eines andienungsfähigen Futures (d. h. in jenem Terminmonat, der kalenderzeitmäßig momentan so weit vorgerückt ist, dass er unmittelbar als nächster zur physischen Lieferung ansteht) besteht üblicherweise kein oder immerhin ein erweitertes "daily price limit". Der Grund hierfür liegt in dem Bestreben der Terminbörsen, eine etwaige Andienungsprozedur von terminfälligen Futures nicht ohne Not durch administrative Preislimits zu behindern.

Einmal offiziell verfügte tägliche Kurslimits beanspruchen für den geregelten Terminhandel bis auf weiteres andauernde Gültigkeit. Diese können und werden jedoch von Zeit zu Zeit – sobald es die Marktsituation bedarf – von den Terminbörsen an geänderte Marktgegebenheiten angepasst werden*. Beispielsweise kommt es im Zuge einer länger anhaltenden Aufwärtsbewegung der Marktpreise vielfach zu einer Anhebung des Limits, um dadurch den für das soeben erreichte Kursniveau üblichen höheren Volatilitäten gebührend Rechnung zu tragen. Einen Überblick über aktuell gültige "daily price limits" erhalten Sie selbstverständlich im Internet auf den Seiten der Webpräsenz der betreffenden Terminbörsen (i. d. R. unter dem Stichwort "contract specifications", Kontraktspezifikationen), gegebenenfalls aber auch von Seite Ihres Kommissionshandelshauses.

[* Entsprechende Anpassungen nach aufwärts wurden unlängst durch die Terminbörse CBOT – eine Abteilung der Terminbörse CME Group – für den Weizen-Futuresmarkt ("wheat") vorgenommen.]

Fazit: Das für einen Börsenterminmarkt in Geltung stehende "daily price limit" setzt den Maßstab, nach dem sich die Breite der Zone möglicher Terminkurse in ihm regelt. Erreicht der Marktpreis die Grenzen derselben, stellt sich damit automatisch eine Limitsituation ein. Ihre Wirkung ist in beiden Richtungen eine gleichartig hemmende. In einer "limit-up"-Situation herrscht an der Terminbörse im davon betroffenen Markt eine "künstliche" Überschussnachfrage zum Limit-Kurs (b, "bid"), wohingegen in einer "limit-down"-Situation ein "künstliches" überhängiges Angebot zum Limit-Kurs (a, "ask") vorwaltet. Jenseits der Grenzen des Preiskorridors ist der Handel dagegen dauernd gehemmt.

Der Regelungszweck einer täglich maximal zulässigen Kursbewegung besteht darin, dem Markt eine Atempause zu gewähren, ihn neu zu ordnen und potentiell erste übersteigerte Reaktionen der Marktteilnehmer einzudämmen*. Darüber hinaus ist in der Praktik eines täglichen Kurslimits neben der des Margin-Systems eine zusätzliche, erweiterte Sicherheitsmaßnahme, quasi eine Auffangstellung, zu sehen, die das Risiko der Nichterfüllung von Terminkontraktgeschäften so weit als irgend möglich begrenzen soll. Andererseits aber ist nicht zu verkennen, dass die Vorrichtung der Aussetzung der Handelsaktivitäten die wichtige Funktion einer fairen Preisermittlung von selbst zum Versiegen bringt. Die Frage, ob der künstliche Eingriff obrigkeitlich regulierender Gewalten in den Marktprozess durch einschränkende (bevormundende, verkehrsstörende, "allokationsverzerrende") Maßregeln in Form eines täglichen Kurslimits dem Terminhandel letztlich mehr hinderlich als förderlich ist, liegt unter Experten im Streite und ist auch heute noch in Fachkreisen Gegenstand kontroverser Diskussionen.

[* Dieser Gedanke wurde bereits 1979 modelliert von Goldman, M. und Sosin, H. in "Information Assimilation, Market Efficiency and the Frequency of Transactions", Journal of Financial Economics 7.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

 

 

 

 

Siehe auch:

 

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Was sind Futures?

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Wie entstehen Futures?

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Der Handel mit Futures

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Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

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Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

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Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

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Devisen-Futures

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Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

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Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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"Die Frucht des Geldes ist der Preis des Herzklopfens."
Ferdinando Galiani (1728-1787), italienischer Diplomat, Ökonom und Schriftsteller

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 23. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.