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bullet   Die täglich maximal zulässige Kursbewegung von Futures ("daily price limit")

 

Durch Einrichtung eines "daily price limit" ("daily trading limit"; "intra-day price limit", "lock-limit", "maximum price fluctuation"; tägliche größtmögliche Kursfluktuation) bringen Terminbörsen, die Gebrauch davon machen, einen äußerstenfalls noch zulässigen Kursänderungsbetrag zur Geltung, um den ein Terminkontrakt während des laufenden Handels im betreffenden Markt je Börsentag im Kurse steigen (= oberes Limit) oder fallen (= unteres Limit) darf. Die rechnerische Bezugsgröße für den Ansatz einer börsenseitig festgesetzten täglichen Höchstschwankung ("Maximalvariation") bildet regelmäßig der am Markt öffentlich festgestellte Schlusskurs des bezüglichen Futures aus der voraufgegangenen Börsenhandelszeit: der sogenannte "daily settlement price". Um mehr darf ein Kurs weder in die Höhe gehen noch hinabsinken. Entfernt sich der laufende Terminkurs nun im weiteren Marktverlauf um jene feststehend angesetzte Größe eines "daily price limit" vom Letztgenannten, so führt dies als unmittelbare Folge für den Markt die Vornahme gewisser administrativer Beschränkungen herbei, der Regel nach verknüpft mit einer sofortigen Haltepause des Handels ("price limit halt").

Nach den Maßgaben der an den Welt-Terminbörsen vorfindlichen Börsenregeln unterliegen nicht durchweg alle Futures-Märkte reihum ohne Ausnahme von vornherein der Anordnung eines täglichen Kurslimits. Märkte, die frei davon sind, wie die Gruppe der am IMM zu Chicago notieren Devisen-Futures beispielsweise oder die meisten Spot-Märkte, können ohne jede Schranke auf- und niedergehen. Sowie indes ein Terminmarkt unter der Maßregel einer an jedem der Handelstage im Höchstfall zulässigen Kursbewegung gestellt ist, endet die schrankenlose Freiheit für die Kursbewegung. Die Preisbildung im fraglichen Markt kann sich jetzt nur noch innerhalb einer von außen gesetzten, genau vorgeschriebenen Bandbreite ("daily range") vollziehen, deren obere wie untere Schwankungsgrenze durch die Vorgabe des "daily price limit" in eindeutiger Weise festgelegt ist. Ein Ausscheren aus ihr ist dem Kontraktpreis (Futureskurs) fortan unmöglich. Die Gültigkeit einer von der Geschäftsführung der Terminbörse einmal verfügten Regelung zur täglich höchstzulässigen Kursbewegung (deren Anwendung von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde grundsätzlich erst zu sanktionieren ist) bleibt, bis auf weiteres, im betreffenden Markt für jeden neu anstehenden Handelsabschnitt ununterbrochen aufrecht.

Hat eine Börse für einen Markt eine Anordnung zu einem täglich höchstzulässigen Kursänderungsbetrag erlassen und

Aufzählung

liegt in einem solchen Fall bereits der niedrigste Angebotskurs ("offer") über dem durch das obere Kurslimit fixierten höchstmöglichen Kurs, so kommt der Handel in seinem Lauf damit vollständig zum Erliegen: Es herrscht am Markt eine "limit-up"-Situation ("bid limit"); zwar alle Marktbeteiligten möchten zum Limitkurs kaufen, doch niemand ist bereit, zu verkaufen.

 

Aufzählung

Liegt hingegen das höchste Nachfragegebot ("bid") unter dem durch das untere Kurslimit bestimmten niedrigstzulässigen Kurs, so kommt der Handel ebenfalls vollständig zum Erliegen: Es besteht dann eine "limit-down"-Situation ("ask limit"); zwar alle Marktbeteiligten trachten zum Limitkurs zu verkaufen, doch niemand ist zu kaufen gewillt.

Die Leitungsbeauftragten der Terminbörsen treffen ihre Verfügungen über "daily price limits" vornehmlich aus der Endabsicht, die im Gefolge vermeintlich überzogener Preistreiberei denkbarerweise auftretenden Auswüchse*, zumal die sich mit einem Schlag über alle Grenzen anhäufenden Nachschussforderungen für noch nicht verwirklichte Buchverluste notleidender Positionen ("maintenance margin call"), rechtzeitig zu bändigen, ihnen jedenfalls mit Entschiedenheit hindernd entgegenzuwirken. Das Regelungswerk eines "daily price limit" hat denn auch den an sich löblichen Zweck, durch äußeren Zwang der Umstände den Sinn für Ordnung unter den Marktteilnehmern zu straffen. Es trachtet danach, alle die drohenden Missstände zu beheben, die gemeinhin vom Aufkommen einer Übersteigerung des Marktgeschehens, insbesondere von jedweder Form einer Ausschreitung der Spekulation herrühren. Der Ansatz eines täglichen Kurslimits übt gewissermaßen aus sich heraus eine erzieherische Gewalt aus, die sich im Ernstfall eines Überschießens des Preises, je nach Markt, in einer sofortigen Handelsunterbrechung aussprechen und fühlbar machen wird. Das Inkraftsetzen von Handelsunterbrechungen als Abwehrmaßregel gegen eine hereinbrechende Überspekulation geschieht aus Absicht, der Händlerschaft eine Bedenkfrist einzuräumen, die gesamte Markteinschätzung mit einigem Besinnen aufs Neue und dann mit größerer Unbefangenheit zu überdenken, um – nachdem die erste Ungewissheit sich verflüchtigt und die Geschäftsaussichten womöglich für diesmal anders beurteilt werden – sie zu ermuntern, zu gelegenerer Zeit sei es mit im Umfang herabgesetzten, sei es preislich abgewandelten Handelsaufträgen (Orders) neuerlich an die Börse heranzutreten oder endlich ursprünglich erwogene Orders wieder fallen zu lassen ("cool off").

[* Verhütet, zumindest aber abgemildert werden sollen ferner ungezügelte Kursausschreitungen, die von einem fessellosen, ungestümen Einsatz des professionellen Programmhandels an den Finanztermin- und den ihnen unterliegenden Kassamärkten ihren Ausgang nehmen ("program trading", "algorithmic trading", "automated trading").]

 Freedom24 by Freedom Finance

Halten wir fest: Ein auf einem Terminmarkt bekannt gemachtes und in Verwendung stehendes beidseitiges "daily price limit" steckt für jeden Handelstag ("trading session") einen Preiskorridor von fester Breite um den jeweils vom vorangegangenen Tag herangezogenen Referenzkurs ("settlement price") klar und unmissverständlich ab. Der laufende Terminkurs wird mithin für die gesamte Dauer der regulären Handelszeit zwischen den eingrenzenden Marken gebannt, an denen jeder Auf- wie Niedergang notwendig Halt machen muss. Durch die beiden Grenzwerte ist gleichzeitig sowohl der höchstzulässige als auch der niedrigstzulässige Futureskurs für je einen Börsentag auf dem betreffenden Markt eindeutig bestimmt. Nur zu solchen Kursen, die innerhalb des restringierten Preisintervalls liegen, können im Verlauf der Abhaltungszeiten an den Börsen unter den gewöhnlichen Bedingungen Abschlüsse im fraglichen Kontrakt zustande kommen. Eine "limit up"-Bewegung im Markt ("limit move") – ganz einerlei, ob sprunghaft mit einem Ruck oder durch einen steilen Kursauftrieb binnen kürzester Frist (Aufwärtstrend) – vermag den Futureskurs nicht höher als auf den oberen Limitkurs hinauf zu rücken, eine "limit down"-Bewegung hingegen nicht tiefer als auf den unteren Limitkurs hinab zu drücken. Nach erfolgtem Eintritt einer "limit up"-Bewegung sind, sofern der Markt laut Regelwerk nicht mit einem Mal stille seht, Abschlüsse allein und ausschließlich zum oberen Limitkurs, wenn nicht zu entsprechend niedrigeren Preisen, bei einer "limit down"-Bewegung hiergegen allein und ausschließlich zum unteren Limitkurs, wenn nicht zu entsprechend höheren Preisen, möglich. Alles dies soll ein Beispiel des Genaueren versinnlichen helfen:

Angenommen, am CBOT der Terminbörse CME Group beträgt das tägliche Preislimit in einem Nicht-Spotmonat bei Weizen 60 US-Cent/Bushel und, wie weiter angenommen, der betreffende Weizen-Futureskontrakt möge tags zuvor bei 900 US-Cent/Bushel geschlossen haben ("settle"), so liegt damit der Preiskorridor für mögliche Abschlüsse am Folgetage fest: Statthaft sind Handelsabschlüsse dann allein in einem Bereich zwischen 840 und 960 US-Cent/Bushel, mit Einschluss seiner oberen und unteren Grenzkurse. Der Futureskurs darf demnach am folgenden Börsentag betragsmäßig genauso viel steigen wie fallen. Zulässig sind ansteigende Kursbewegungen höchstens um 60 US-Cent geradeso wie fallende Kursbewegungen höchstens um 60 US-Cent. Der Preisspielraum erlaubter Kurse durchmisst somit 120 US-Cent.

Sogar auf die Auftragerteilung ("order placement") im Börsenterminhandel nimmt ein "daily price limit" regelmäßig gesondert Einfluss. So sind etwa bei der Festlegung von Tagesorders, die mit einem preislichen Limit ausgezeichnet werden sollen, nur solche Kursnennungen praktisch sinnvoll und verwendbar, deren Ziffer in einen Bereich fällt, der zugleich auch die von der Börse verbindlich vorgegebene Kursspanne in sich einschließt. Besondere Obacht ist zudem im Hinblick auf offene GTC-Orders ("good-till-cancelled orders", "Orders bis auf Widerruf") vonnöten; denn manche Terminbörsen streichen alle die GTC-Orders selbsttätig, bei denen die Preisangaben für Stopps und Limite außerhalb der an diesem Tage bestehenden Preiszone zu liegen kommen. Auch für TAS-Orders ("trade at settlement order") gelten an den Terminbörsen vielfach Ausnahmeregelungen.

Während der regelmäßige Börsenhandel zu den abseits vom gesteckten Preiskorridor liegenden Marktpreissätzen stille steht – er wäre unstatthaft, weil er die Bestimmungen der Börse zum "intra-day price limit" verletzte – stehen, wie bereits aufgezeigt, Abschlüsse zu den Limitkursen selbst mit den Regeln durchaus in Einklang. Zu nennenswerten Handelsumsätzen kommt es unter den verzerrten Verhältnissen eines "lock limit market" in Wirklichkeit allerdings eher selten. Vielmehr wird in diesem Stück der Handelsverkehr bei geringer Frequenz weitgehend ins Stocken geraten. Bewegt sich indessen der herrschende Marktpreis nach einer vorausgegangenen Kursbewegung, die den Eintritt in einen "limit-up"- bzw. "limit-down"-Zustand hervorgerufen hat, über den Marktverlauf wieder zurück in das angängige Preisgefilde hinein, so könnte damit grundsätzlich der ordentliche, ungestörte Handel umgehend wieder aufgenommen werden. In der Terminmarktpraxis jedoch bleibt der Kontrakthandel im Anschluss an eine derartige Kurslimit-Bewegung – je nach den gegebenen Verfügungen der einzelnen Terminbörsen – ungeachtet des wahren augenblicklichen Marktpreises meist für mehrere Minuten ausgesetzt ("Volatilitätsunterbrechung").* Aber auch die Anordnung einer vollständigen Einstellung des Handels bis zum nächsten Börsentag infolge eines Limit-Standes ist an den weltweiten Marktplätzen allgemein keine Seltenheit. Erschwerend kommt i. d. R. hinzu, dass bei Eintritt einer Markt-Limitsituation von der angegliederten Clearingstelle der Terminbörse ("clearing house") zusätzlich zu leistende Marginbeträge als Sicherheiten eingefordert werden.

[* Ein ganz ähnliches Verfahren kommt mit dem Rückgriff auf sog. Circuitbreakers zum Einsatz, wie es besonders auch an der New York Stock Exchange (NYSE) in Gebrauch steht.]

Gerade auf den Warenterminmärkten pflegen in gewisser Regelmäßigkeit sich Limitbewegungen einzustellen mit der Auswirkung einer augenblicklichen Einschränkung des Handelsverkehrs durch zeitweilige Aussetzung. Im Wirklichkeitsfall einer Limitbewegung kann es nicht fehlen, dass mitunter eine gehäufte Zahl an Orders* der Marktteilnehmer in den Orderbüchern der Börsen stehenbleibt, ohne große Aussicht auf eine alsbaldige Erledigung derselben. Unter den an Ort und Stelle daliegenden Marktverhältnissen eines eingeschnürten und ins Stocken geratenen Börsenhandels lässt sich das laufende Angebot wie auch die laufende Nachfrage zu dem in Geltung stehenden börslich-administrierten Limitkurs schlicht nicht mehr marktgerecht befriedigen. Das ist leicht begreiflich; denn kaum ein Händler wird sich hier und jetzt bereit finden, eine höherwertige Position zu untergleichgewichtigen Preisen hinzugeben.

[* Hier sei zur Aufmerksamkeit gewarnt: Infolge einer unvorhergesehenen, ganz unvermittelten Markt-Limitbewegung können "stop-loss"-Orders die Hervorbringung ihrer beabsichtigten Wirkung schlechterdings versagen! Ja selbst Marktorders werden bei dieser Sachlage nicht selten ihre zugedachte Funktion sistieren!]

Dem hiervon in unliebsamer Weise Betroffenen, der unvorbereitet überrascht mit einseitigen Verpflichtungsgeschäften auf Termin belastet ist, der sich daraufhin um Verlustbegrenzung bemüht und gerne "aussteigen" möchte, bleibt einstweilen kaum anderes übrig als sich in Geduld zu fassen. Er mag darauf hoffen, dass es ihm gelingen werde, sich über kurz oder lang zu einem für ihn noch annehmbaren Futureskurs halbwegs unbeschadet aus der Verlegenheit zu ziehen.* Allein ist, wie es oft geschieht, eine Aussicht auf Besserung nicht allemal jedem Einzelnen vergönnt; das lebendige Marktgeschehen widersetzt sich häufig dem vermessenen Wunsch. Und so trifft es sich, dass unvermittelte Limit-Bewegungen des Marktes Trader zu Dutzenden auf dem falschen Fuß erwischen. Gerade durch plötzlich und unverhofft eintreffende Nachrichten von richtunggebender Bedeutung für den Markt kann der Kurs eines Futures mitunter gar mehrere Tage in Folge am Limit haften, ohne dass es währenddessen an diesem Platze zu einem nennenswerten Umsatz kommt, mit der harten, aber denkmöglichen Misslichkeit, dass nun eine Vielzahl von Handeltreibenden unter der Last schmerzlicher Opfer unfreiwillig auf ihren Terminposten festsitzen. In eine solche Verlegenheit geraten, bleibt dem Leidtragenden vielfach allein der Zukunftsglaube, dass es ihm glücken werde, seine übernommene Verpflichtung sich so rasch wie irgend möglich noch an einem der darauf folgenden Handelstage vom Halse zu schaffen, ohne durch die Schließung, so sehnlich immer sie begehrt ist, allzu schweren Schaden hinnehmen zu müssen. Die hundertmal angeführte Gefahr bitterer Vermögensverluste infolge fehlgeschlagener Börsentermingeschäfte ist zu einem guten Teil von einer derartigen Zwangslage einer Limit-Bewegung auf den Futuresmärkten hergeholt.

[* Anmerkung: Im Allgemeinen bleiben die während der Zeit der Handelsunterbrechung im zentralen Orderbuch vorliegenden Quotes und Orders unangetastet erhalten. Mit Wiederaufnahme des Handels werden auch sie dann wieder vollwirksam. Der Handelsverkehr mag nach Eintritt eines Limit-Zustandes zwar unterdrückt, indessen aber nicht in jeder Richtung gehemmt sein. Der in Bedrängnis geratene Händler bleibt sohin keineswegs ohnmächtig. Terminmarkttransaktionen lassen sich nämlich mangels Börsenzwang grundsätzlich auch jenseits des Börsenparketts freihändig durchführen. Zu diesem Zweck gibt der Terminhändler eine sog. "off-floor order". Eine "off-floor order" zeichnet sich dadurch aus, dass unter Aufgabe der Vorteile, die ein börsengeregelter Verkehr mit sich bringt, der Abschluss eines Futures-Kontrakts über den Weg bilateraler Vereinbarungen zwischen den Parteien führt. Die eigentliche Abwicklung der gesamten Transaktion findet hierbei also "unter der Hand" außerhalb des Einflussbereichs einer Terminbörse statt. Ein zweiter Weg aus der bedrängten Lage heraus führt dahin, seinen offenen Posten dennoch zu sichern, indem diesem eine "synthetische" Position in Optionen entgegengesetzt wird. Im Börsenhandel mit Futures-Optionen sind Anordnungen über höchstens zulässige tägliche Kursbewegungen nicht üblich. Wie gut oder schlecht der Händler bei alledem wegkommt, wird am Ende jedes Geschäft für sich zeigen.]

Am Folgetag einer Handelsunterbrechung nach einem vorausgegangenen Limitzustand kommen börsliche Umsätze ("trades") zu unverzerrten ("regulär fairen") Marktpreisen nur unter der Voraussetzung zustande, dass die beim Wiederaufleben des Handels gültige neue – ggf. nunmehr administrativ erweiterte – Handelsspanne den zu dieser Zeit herrschenden Marktpreis des Futures ("equilibrium price") auch tatsächlich einschließt. Man bemerke wohl, was das bedeutet. Die Preise von Futures bleiben niemals stehen. Sie unterliegen in Wirklichkeit einer kontinuierlichen Marktbewertung – und zwar tun sie dies unbeirrt und unbekümmert um irgendwelche börsenseitigen Griffe zu täglichen Kurslimits, die vorher für jede der fest vorgegebenen Handelszeiten durch die Satzungen vorsätzlich angeordnet worden sind. Dieser Sachverhalt einer fortgesetzten (zeitvariablen) marktgerechten Wertbeimessung von Futures in durchgehender Linie liefert überdies eine Erklärung dafür, warum in zahlreichen Alltagsfällen Futureskurse zu Börsenbeginn eines neuen Handelstages von heute auf morgen zum Teil erheblich vom "settlement price" des Vortages abweichen können. Anhand geeigneter grafischer Kursschaubilder (besonders anhand sogenannter Bar-Charts) erkennt man Markt-Limitbewegungen eines abgelaufenen Börsentages mit einem Blick an einem (oftmals vereinzelt dastehenden) Punkt ("chart tick") zwischen den sonst überwiegenden mehr oder weniger ausgedehnten senkrechten Balken.

Die von den Terminbörsen verfügten im Höchstfall zulässigen Kursbewegungen werden in ihrem Betrag und in ihrer zeitlichen Erstreckung für jeden einzelnen Produktmarkt (fallweise nochmals untergliedert nach den verschiedenen Terminen eines jeden) stets genau festgelegt. Einzelheiten hierüber werden der Händlerschaft durch die einschlägigen Regelwerke und öffentlich zugänglichen Übersichtstafeln ("tables") im Voraus allgemein bekannt gemacht. Das ziffermäßig genaue Größenmaß einer äußerstenfalls zulässigen Preisänderung wird sich in der Regel von Markt zu Markt unterscheiden. Darüber hinaus greifen mehr und mehr Terminbörsen bei der Festschreibung von Preislimits auf laufend berechnete, veränderliche tägliche Kurslimits zurück ("elastic limits", "dynamically calculated"; ähnlich den sog. "circuit breakers" an den Aktienbörsen). So gilt z.B. für den Crude-Oil-Futures der New York Mercantile Exchange (NYMEX, eine Abteilung der CME Group) anfangs ein allgemeines Kurslimit von 10US-$/Barrel in allen Terminmonaten ("across the board"). Nach Erreichen dieses Limits ("triggering event") schließt sich eine kurze Handelsunterbrechung ("temporary trading halt") von 5 Minuten an, und das Limit steigt gleichzeitig zunächst um weitere 10US-$/Barrel, sofern zu diesem Zeitpunkt irgendein Kontrakt am 10US-$ Dollar Limit, ausgehend wieder vom Vortagesschluss, verharren sollte. Wird das neu abgesteckte Limit in der Folgezeit abermals erreicht, so setzt sich nach erneuter fünfminütiger Pause die Anhebung des Limits in Schritten von 10US-$/Barrel fort. Für das Limit gibt es demnach keinen Höchstwert. Als Begleiterscheinung von Markt-Limit-Bewegungen kann, wie häufig zu beobachten, rein mechanisch eine Anhebung des Ersteinschusses ("initial margin") durch die Clearingstelle hinzutreten in der Absicht, hierdurch dem gestiegenen Marktrisiko gebührend Rechnung zu tragen.* Andererseits kommt das ursprünglich vorgegebene Limit dann wieder zum Tragen oder rückt stufenweise dahin zurück, wo und solange keiner von den Terminen mehr am Limit schließt.

[* Augenfällig ist, dass bei Durchlaufen der täglichen Preisspanne die dadurch ausgelöste Wertänderung eines Kontrakts die Höhe des Ersteinschusses ("inital margin") in diesem Markt gar um ein Mehrfaches übersteigen kann.]

Im schon weiter vorgeschrittenen "nearby"-Terminmonat ("spot month contract") eines andienungsfähigen Futures (d.h. in jenem Monatstermin, der kalenderzeitmäßig schon so weit vorgerückt ist, dass er unmittelbar als nächster zur physischen Lieferung ansteht) besteht üblicherweise kein oder immerhin ein erweitertes "daily price limit". Es begreift sich dies aus dem Bestreben der Terminbörsen, eine etwaige Andienungsprozedur von terminfälligen Futures nicht ohne Not und Nutzen durch administrative Preislimits zu erschweren oder zu behindern.

Zwar beanspruchen die von Seite der Derivatebörsen förmlich aufgestellten Verfügungen zu den täglichen Kurslimiten für den geregelten Terminhandel grundsätzlich für vorläufig unbestimmte Zeit Gültigkeit, stehen aber keineswegs unverrückbar fest. Die einzelnen Sätze können und werden von Zeit zu Zeit – sowie es die Satzungen der einzelnen Börsen bestimmen und es die Marktlage erfordert – von den Börsen an nachhaltig geänderte Marktgegebenheiten angepasst werden. So mag beispielsweise eine länger anhaltende Aufwärtsbewegung der Marktpreise zu einer Anhebung des Limits führen. Die Anhebung erfolgt, um den mit dem soeben erreichten Kursstand erhöhten Verlustgefahren bedingt durch die beiläufig in demselben Verhältnis gestiegenen oder, besonders bei lagerfähigen Waren ("storable commodities"), gar überverhältnismäßig gestiegenen Volatilitäten vorbeugend Einhalt zu gebieten und damit den Ansprüchen an einen geregelten, zuverlässigen Verkehrsablauf vollauf gerecht zu werden.* Umgekehrt wird eine länger andauernde Abwärtsbewegung der Marktpreise eine Senkung des Limits nach sich ziehen. An der CME Group beispielsweise schreiben die Börsenregeln eine Prüfung und Neueinschätzung der geltenden Sätze jeweils nach Ablauf von 6 Monaten vor. – Einen Überblick über derzeit gültige "daily price limits" erhält der Futures-Händler zeitig im Netz auf den einschlägigen Seiten der betreffenden Terminbörsen (i.d.R. unter dem Stichwort "contract specifications", "standardized contract terms" bzw. Kontraktspezifikationen, Kontrakt-Ausgestaltung), gegebenenfalls auch von Seite seines Kommissionshandelshauses.

[* Volatilitäten wie Preise steigen im Falle bewahrfähiger Commodities mit abnehmendem Bestand. Entsprechende Anpassungen nach aufwärts wurden daher unlängst durch die Terminbörse CBOT – eine Abteilung der Terminbörse und Betreiberfirma CME Group – für den Weizen-Futuresmarkt ("wheat") vorgenommen.]

Zusammenfassende Betrachtung: Das für einen Börsenterminmarkt in Geltung stehende "daily price limit" setzt den Maßstab, nach dem sich die Breite der Zone möglicher Terminkurse an ihm regelt. Erreicht der Marktpreis die Grenzmarken derselben, stellt sich dadurch selbstwirkend eine Limit-Situation ein. Ihre Wirkung ist in beiden Richtungen gleichartig eine verkehrhemmende. In einer "limit-up"-Situation herrscht an der Terminbörse im davon betroffenen Markt eine "künstliche" Überschussnachfrage zum Limit-Kurs (b, "bid"), während in einem "limit-down"-Zustand ein "künstliches" überhängiges Angebot zum Limit-Kurs (a, "ask") vorwaltet. Jenseits der Grenzen des Preiskorridors ist der Handel fortdauernd lahmgelegt.

Der Regelungszweck einer täglich in maximo zulässigen Kursbewegung besteht darin, im Falle eines überhand nehmenden Geschäftstreibens dem verstimmten Markt eine Atempause zu gewähren, mit dem Handel innezuhalten, ihn neu zu ordnen und bereits erste Ansätze übersteigerter Betriebsamkeit der Marktteilnehmer einzudämmen.* Darüber hinaus ist in der Verfahrensart eines täglichen Kurslimits – nebst der des Margin-Systems – eine zusätzliche, erweiterte Schutzmaßregel, gleichsam eine Auffangstellung gegeben, welche die Gefahr der Nichterfüllung von Terminkontraktgeschäften so weit als es irgend angeht abwenden helfen soll. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die damit einhergehende Vorrichtung der bedingten Aussetzung der Handelstätigkeiten die wichtige Obliegenheit einer gebührlichen und angemessenen Preisermittlung im Eintrittsfall der Grundbedingung von innen heraus vorübergehend außer Kraft setzt. Die Frage, ob der künstliche Eingriff obrigkeitlich verordnender Gewalten in den Marktablauf durch einschränkende (scharfeinschneidende, bevormundende, verkehrsstörende, "allokationsverzerrende") Maßregeln in Form eines täglichen Kurslimits dem Terminhandel in letzter Linie mehr hinderlich als förderlich ist, liegt in gelehrten Kreisen im Streite und ist auch noch heute unter den berufensten Kennern des Faches Gegenstand manch hitziger Wortgefechte.

[* Dieser Gedanke wurde bereits 1979 modelliert von Goldman, M. und Sosin, H. in der wissenschaftlichen Erörterung "Information Assimilation, Market Efficiency and the Frequency of Transactions", Journal of Financial Economics 7.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

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Der Handel mit Futures

Aufzählung

Über Futures-Broker

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

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Devisen-Futures

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Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

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Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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Stand: 12. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.