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Das Margen-System und die Bedeutung des "initial
margin"
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Margin und das Trading-Konto
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Wer
Termin- und Optionskontrakte zu handeln gedenkt, braucht zuallererst
ein Trading-Konto ("trading account", "individual brokerage
account"). Als Privathändler wendet man sich zu diesem Zweck üblicherweise
an ein Kommissionshandelshaus* (Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker"
oder ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich mit
solcherart Geschäften befasst) seiner Wahl mit der Bitte um Kontoeröffnung.
In dieser Angelegenheit hat der Kunde in spe dann erst einmal der Reihe
nach diverse Anträge und Formulare gewissenhaft zu studieren, sie mit
den erforderlichen Eintragungen zu versehen, die dazugehörigen allgemeinen
Risikohinweise in schriftlicher Form auf das Genauste zu beachten sowie
diese als auch diesbezügliche besondere Befragungs- und Aufklärungsschriften
selbst gegenzuzeichnen ("risk disclosure statements"; Risikoinformationsschrift,
oder kurz "Merkblätter") und sich endlich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen
einverstanden zu erklären. Die auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels
tätigen Handelshäuser halten sich mit Rücksicht auf gesetzliche Vorschriften
für verpflichtet, im eigenen Interesse ebenso wohl wie zum Schutze der
Anleger detaillierte vorvertragliche Informationen über die mit Termingeschäften
einhergehenden besonderen Anforderungen vorzulegen und einzuholen**.
Nach Eingang und gutgeheißener Prüfung sämtlicher Kundenunterlagen durch
das kontoführende Handelshaus steht das neu eingerichtete Trading-Konto
seinem Inhaber zur Durchführung von Terminkontrakt- und Optionsgeschäften
praktisch ohne weitere Formalitäten sofort zur Verfügung.
[* Der direkte
Zugang zur Börse ist privaten Händlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich
durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken oder sonstige
Hemmungen verwehrt. – Hinweis: Eine Auflistung deutscher als
auch internationaler Brokerhäuser ("futures commission merchants"
FCM) finden Sie auf der folgenden
Seite.]
[** Vgl. dazu nach
deutscher Gesetzgebung etwa §
31 Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. Anmerkung: Alle
Ausführungen zur Anbahnung, Geschäftsabwicklung und zum Margensystem
selbst sind hier und im Folgenden jenseits der Rechtslehre eines Landes
zu verstehen. – Hinweis: Viele Brokerhäuser und Finanzdienstleister
bieten ihren Kunden beim Antrag auf Kontoeröffnung Unterstützung durch
eigene Kundenbetreuer (engl. "registered representatives" oder
"account executives") an. Solche Fachkräfte helfen aber nicht
nur bei der Ausfüllung von Formularen, sondern stehen im Bedarfsfall
auch später bei der seinerzeitigen Durchführung von Börsentermingeschäften
dem Kunden als ständige Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.]
Doch
bevor nun ein erster Terminkontrakt gehandelt werden kann, ist der Kontoinhaber
aufgefordert, sofern noch nicht geschehen, für den ausgewählten Kontrakt
eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in barem Gelde auf ein
beim Broker separat geführtes Verrechnungskonto ("Margin-Konto",
"margin account", Einschusskonto; "segregated account")
einzuzahlen. Dieser im Vorhinein eigens einzubringende Geldbetrag stellt
als solcher die materielle Vorbedingung für eine Teilnahme am Terminhandel
dar und heißt Margin*
(= "Ersteinschuss", "initial
margin"). Ein Margin wird grundsätzlich mit Abschluss jedes Futuresgeschäftes
fällig. Es wird durch diejenige Terminbörse** angesetzt und veranlasst,
an welcher auch der in Aussicht genommene Futures gehandelt wird. Der
als Margin erhobene Betrag liegt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
zum Terminhandel in seiner Höhe von Haus aus für jeden einzelnen Futuresmarkt
exakt fest und richtet sich im angegebenen Wert stets auf jeweils einen
Kontrakt. Wovon die Höhe eines (risikogerechten) Margin im Einzelnen
abhängig ist, wird weiter unten noch eine eingehende Erörterung erfahren.
Manche Brokerhäuser verlangen dagegen schon gleich am Beginn zusammen
mit der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden Pauschalbetrag
(Ersteinlage), um ihn anschließend als disponible Geldsumme gegen das
Margin verrechnen zu können. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto
erst einmal fertig eingerichtet, werden in der weiteren Folge sämtliche
Gewinne und Verluste, die durch Marktwertänderungen der gehandelten
Einzelpositionen in Börsentermingeschäften (Futures, Short-Optionen
und deren Mischungen) entstehen, darüber abgerechnet und finanziell
abgewickelt. Dies sei zunächst am Beispiel von
Futures des Genaueren erläutert:
[* In wörtlicher
Bedeutung soviel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. Hinweis:
Auf Wertpapiergeschäfte bezogen steht der Begriff Margin stattdessen
in der Deutung eines Kredits durch den Broker.]
[** So gelten beispielsweise
an der Terminbörse
Eurex
die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)".]
Wann immer auf einem Konto eine
Nettoposition in Futures zur Entstehung kommt – sei es durch einen
öffnenden Terminkauf (=
Long-Position) oder sei es durch öffnenden Terminverkauf
(=
Short-Position)
resp. eine Kombination derselben in Gestalt eines sogenannten
Spreads –, verlangt das kontoführende
Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) vom Kunden obligatorisch die
Stellung von Sicherheiten. Der im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes
hierfür veranschlagte Geldbetrag wird als "initial margin"*,
"customer margin" oder auch als "performance margin" bezeichnet.
Demnach handelt es sich bei einem "inital margin" um eine im Voraus
oder spätestens zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende
finanzielle Sicherheitsleistung zur Abdeckung von Verlustrisiken im
Börsenterminhandel (Sicherheitsmarge, Einschuss, Depositen;
"collateral", "couverture"). Eine solche hat der Kunde
eines Handelshauses (Kommittent) bei Begründung einer Terminposition
gegen bare Zahlung oder auch anstelle baren Geldes allenfalls in Form
von geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapieren bzw. Wertrechten fristgemäß
auf das zuvor eingerichtete separate Margin-Konto einzubringen.**
Vorher eingebrachte Summen werden dann im Gegenwert des jeweiligen Margensatzes
belastet.
[* Allgemein versteht
man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction")
und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position
einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in
ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung
vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist jedoch schwankend
und wird in Börsenkreisen nicht immer einheitlich verwendet. An der
europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen
oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung
gebraucht (vgl. die Börsenregeln über das
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem
integrierten Clearinghaus der Eurex). An der US-amerikanischen
Terminbörse Chicago
Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die
Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]
[** Nicht nur Kunden
eines Handelshauses, sondern auch die angeschlossenen Handelshäuser
selbst sind generell verpflichtet, zur Eröffnung von Positionen, die
auf eigene Rechnung geführt bzw. im Auftrag von Kunden entgegengenommen
und weitergereicht werden, bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen
Terminbörse ein Margin, das auch als "original margin" benannt
wird, in der geforderten Höhe zu hinterlegen: vgl. auch "clearing
margin" der nächsten Seite.]
Die
vorsorgende Bereitstellung von Deckungsmitteln darf indes weder als
Leistung oder Teilleistung des "Kaufpreises"* für den Futures
oder als sein zu bezahlender Terminpreis noch gar als veranschlagte
Optionsprämie o. dgl. der
Missdeutung ausgesetzt werden; Kaufpreis und anfänglich auszulegende
Margendeckung ("initial margin") sind sorgfältig auseinanderzuhalten.
Der vollständige Kaufpreis aus einem Futuresgeschäft (der bloße Abschluss
eines Futures schafft als solcher keine "assets", welche Anlass zur
Zahlung eines Kaufpreises geben. Daher ist es richtiger zu sagen: der
Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen
das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes gemäß Standardvertrag
des Futures) wird – sofern vorher kein Gegengeschäft erfolgt – erst
später fällig: im Falle anbringlicher Kontraktgegenstände ("underlying
assets") etwa zum Zeitpunkt des vorgesehenen künftigen
Erfüllungstermins des Kontrakts,
d. h. bei Vollzug durch
tatsächliche Lieferung
in Natur. Eine vorfriste Bewirkung der Leistung ist dagegen ausgeschlossen.
– Neben der Sicherheitsmarge "inital margin" fallen für eine einleitende
Transaktion in Futures außer den üblichen Brokerspesen** ("brokerage
fees", "commissions") sonst zunächst keine weiteren Geldbewegungen
an.
[* Dies ist schon
insofern unmittelbar einleuchtend, als der Verkäufer eines Futures (Short)
dafür kein Geld empfängt, sondern vielmehr ebenso zur Hinterlegung eines
Margin aufgefordert ist. Damit unterscheidet sich ein "initial margin"
von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes auf Kredit.]
[** Anmerkung:
Im Gegensatz zu den meisten Arten von Optionsgeschäften werden Kommissionen
bei Futuresgeschäften üblicherweise auf "round
turn"-Basis berechnet und führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt
eines Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]
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"initial margin": der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften
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Ganz
einerlei, ob Sie nun ein Engagement mit einem Kauf oder mit einem Verkauf
einleiten: Zwecks Teilnahme am börslichen Terminhandel mit Futures ist
– völlig unabhängig von der Ausrichtung der jeweiligen Position – grundsätzlich
ein Ersteinschuss als dafür notwendige Voraussetzung einzubringen ("margin
requirement"); denn sowohl der eröffnende Kauf
(= Long, Terminkaufvertrag,
Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von Futures
(= Short, Terminverkaufsvertrag;
"Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften
stellen immer zugleich auch bindende, mit einem nicht unerheblichen
Erfüllungsrisiko behaftete vertragliche Vereinbarungen dar. Und so ist
nicht zu verwundern, dass Ihr Broker sich durch eine anfängliche Sicherheitsleistung
über die Ernsthaftigkeit jedes Engagements zu vergewissern sucht. Das
Erfüllungsrisiko ("performance risk") von fehlgeschlagenen Termingeschäften
seiner Kunden im Falle nicht gestellter Sicherheiten für die eingegangenen
Verpflichtungen geht nämlich in letzter Konsequenz auf Gefahr und Rechnung
des Brokers selbst, für die er bei Uneinbringlichkeit vollauf einzustehen
hätte. Überdies stehen die einzelnen Brokerhäuser ihrerseits, wie oben
schon angesprochen, gegenüber den Terminbörsen in der Pflicht, für ihre
geöffneten Posten insgesamt Ersteinschüsse in der hierfür erforderlichen
Höhe als "clearing margin" an die Verrechnungsstelle der betreffenden
Börse weiterzuleiten.
Insofern
erlangt das "initial margin" für den Broker die Bedeutung eines bona
fide Garantiepostens für den Fall, dass der handelnde Kunde sich wohlmöglich
im Nachhinein eines anderen besinnt und mit seiner obliegenden Verpflichtung
zurückhält (Erfüllungsunwilligkeit). Dasgleiche gilt von der Eventualität
des Eintretens eines größeren Spekulationsverlustes, in der Letzterer
die nötigen finanziellen Mittel zur Begleichung seiner Schuld nicht
aufzubringen vermag (Erfüllungsunfähigkeit). Im angelsächsischen Sprachraum
wird der Ersteinschuss ("initial margin") darum auch sehr treffend
mit Bezeichnungen wie "earnest money", "good faith deposit"
oder "performance bond" umschrieben.
Doch
nicht nur für Transaktionen in Futures, sondern auch für Stillhalterpositionen
in Optionen ("short options") respektive
für Leerverkäufe von Wertpapieren ist die
Einforderung einer Margendeckung aus selbigem Grunde das weithin in
Übung stehende Verfahren. Bei börslichen Optionsgeschäften verlangt
die Clearingstelle üblicherweise lediglich von einer Seite, nämlich
vom Options-Verkäufer (Short), die Stellung von Sicherheiten.
Vom Options-Käufer (Long) dagegen werden grundsätzlich keine Sicherheiten
verlangt, da im Unterschied zum Verkäufer einer Option das Verlustrisiko
eines Options-Käufers begrenzt ist auf die eingangs ("upfront")
bereits bezahlte Optionsprämie*. – Unterhält ein Kunde mehrere
Kontoverbindungen bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden
Gründen jedes einzelne Margin-Konto voll eingezahlt sein.
[* Eine Ausnahme
hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren
für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie
("total premium") erst innerhalb der Laufzeit oder aber seinerzeit
bei Ausübung bzw. Verfall der Option effektiv zu bezahlen ist. Eine
Sicherheitsleistung ("premium margin") wird hier nicht erhoben,
da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso wie bei Futures zwischen
den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich ("marking
to market") durchgeführt wird.]
Demgemäß
wird ein "initial margin" in jenem Moment fällig, da sich der Händler
riskant positioniert. Auf die Person des Händlers selbst kommt dabei
nichts an, wenn er nur das geforderte Margin hinterlegt. Der Belauf
der Besicherungsforderung für die Einnahme einer bestimmten Position
am Terminmarkt orientiert sich im Regelfall am generellen Zweck derselben
(Spekulation oder
Kurssicherungsgeschäft?) und
dem daraus hervorgehenden Risiko insgesamt. Das Gesamtrisiko eines einzelnen
Kundenkontos bezieht finanzielle Risiken aus sämtlichen darin enthaltenen
offenen Positionen* der verschiedenen Märkten mit ein, wobei
die Kursvolatilität regelmäßig
den letzten Maßstab für das Risiko bildet. Grundsätzlich gilt hierbei
die Erfahrungsregel: je höher die Volatilität, desto höher das Verlustrisiko
und um ebensoviel höher damit auch das erforderliche "initial margin".
Entsprechend gering fällt das "initial margin" dagegen umgekehrt bei
abgeschwächten Preisschwankungen aus.
[* Beim sog.
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu
sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen
oder aber einen ähnlichen Basiswert aufweisen, unter Berücksichtigung
der sich kompensierenden Positionen zu einer einzigen Grundposition
zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]
Die
Ungewissheit, und damit auch die Eventualität größerer Verluste, steigt
mit zunehmender Haltedauer einer Position an. Der im Futureshandel gebräuchliche
tägliche Buchungsschnitt
("marking to market") ermöglicht aber dennoch eine Rechnung nur
auf kurzfristiges Kalkül mit dem Erfolge einer geringeren Beanspruchung
der Liquidität durch niedrigere Margin-Sätze. Die Bemessung der risikogerechten
Höhe der Besicherungsforderung richtet sich im regelmäßigen Verlauf
der Dinge nach dem im fraglichen Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario
("worst-case-loss", denkbar ungünstigste Verlustfall) mit Blick
allein auf die kommende Handelsphase. Da indes die erwartete,
zukünftige Marktvolatilität aller Erfahrung nach im Zeitablauf Veränderungen
ausgesetzt ist, liegt füglich auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs
ein für alle Mal fest. Diese kann und wird also, sofern notwendig, von
den einzelnen Börsen je nach gegebenen Marktverhältnissen bei den verschiedenen
Produktgruppen postwendend an ein geändertes Marktumfeld angepasst werden.
Das
einer offenen Position im Terminmarkt gegenüberstehende Margin bleibt
in Höhe des "initial margin"-Satzes bis zum Ende der Haltedauer derselben
jeder weiteren Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Der Zugriff
darauf ist damit einstweilen gesperrt und wird erst bei Auflösung der
Position wieder freigegeben. Ziel jedes spekulativ motivierten Händlers
(Trader) ist es, aus dem Handel mit Terminkontrakten mit der bei der
späteren Glattstellung der Position rückgestellten Margin-Summe einen
Überschuss über die vorher eingeschossene und gebundene herauszuziehen
(Margin-Rendite).
Ein
vorhandener Überschuss über die jeweils erforderliche Sicherheitsleistung
hinaus, der einem Trading-Konto im Laufe der Zeit aus den verschiedenen
Engagements an den Terminmärkten zuwächst (Buchgewinn, Margen-Gutschrift),
oder der allenfalls von überschüssigen Einzahlungen stammt, ist für
den Kontoinhaber und Kunden eines Brokerhauses indessen ohne weiteres
frei disponibel. Er kann jeden vorliegenden positiven Unterschiedsbetrag
entweder als Kassenbestand auf seinem Geldkonto belassen, etwa um ihn
später für weitere Börsengeschäfte zu nutzen ("open trade equity",
OTE) oder aber, falls es ihm so beliebt, sich ebenso gut auch diese
Summe jederzeit bar ausbezahlen lassen, um beispielshalber zeitweise
nicht beschäftigte Mittel kurzfristig anderswo zinsgünstig anzulegen.
Darüber hinaus steht das ursprünglich hinterlegte "initial margin" in
Geld, sofern im Betrage nicht durch Verluste geschmälert oder gar aufgezehrt,
dem Kunden nach
Glattstellung der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing
trade", "closing transaction") nun wieder in voller Höhe
(und bei Teilverlusten in entsprechend geringerer Höhe) zur freien Disposition*.
Selbstverständlich sind jederzeit auch Einzahlungen von Barmitteln statthaft,
die über den Belauf des erforderten Ersteinschusses hinausgehen, etwa
um den Guthabenstand vorsorglich zu erhöhen. Solche Mittel lassen sich
dann geradewegs der Abdeckung von künftigen Futures-Geschäften dienstbar
machen als nötigenfalls auch heranziehen, um der Verpflichtung eines
"variation margin
call" gerecht zu werden.
[* Dienen zugelassene
Wertpapiere zur Dotierung mit Margin, so erhält der Händler dafür zusätzlich
auch noch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zurück.]
Zweckmäßigerweise
sollte der Kunde eines Kommissionshauses ("retail client") im
Vorwege klären, ob, und wenn ja, zu welchen Konditionen sein dort eingelegtes
Geld verzinst wird; dies zumal die Gewährung von Zinsen für Guthaben
auf Margin-Konten heutzutage nicht mehr ganz unüblich ist. Zu berücksichtigen
ist zu guter Letzt, dass ungeachtet bereits geleisteter Margin-Zahlungen
für jede abgeschlossene Transaktion an den Terminmärkten zusätzlich
Brokergebühren ("commissions") als Vergütung für die Vermittlungstätigkeit
des Brokers fällig werden – die sich erfreulicherweise im Regelfall
aber nur auf einige wenige Euro oder Dollar belaufen.*
[* Die Höhe der
Brokergebühren wird vom kontoführenden Finanzinstitut (FCM), wie oben
bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel auf der Grundlage
eines "round turn" berechnet. Die Gebühren werden üblicherweise unbesehen
der verschiedenen Futures-Märkte oder Termine für alle Kontraktarten
einheitlich veranschlagt.]
Zieht
man aus den bisherigen Betrachtungen zum Margining das Resümee, so ist
festzustellen: Die Eigenkapitalunterlegung in Form des "inital margin",
welche die Durchführung des Handels mit Finanzderivaten erfordert, dient
dem Zweck, durch Mindesteigenkapitalanforderungen Anspruchsberechtigte
zu schützen und im Zusammenspiel mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen
auf diese Weise letztlich die Integrität und das Vertrauen in das Finanzsystem
Börse zu stärken.
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Mindesteinsatz an Margin und Clearing-Margin
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