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Aufzählung

  Das Margen-System und die Bedeutung des "initial margin"

 

Aufzählung

Margin und das Trading-Konto

Wer den Handel mit Termin- und Optionskontrakten auf sich nimmt, bedarf zuallererst eines eröffneten Trading-Kontos ("trading account", "commodity account", "individual brokerage account"). Der Privathändler, dem an derartigen Geschäften gelegen ist, wendet sich in dieser Angelegenheit ordentlicherweise an ein Kommissionshandelshaus* (Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker" – oder ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich mit Finanzgeschäften dieser Art gewerbsmäßig befasst) seiner Wahl mit dem Ersuchen um Anlegung eines Handelskontos.

[* Der direkte Zugang zur Börse ist privaten Händlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken und sonstige äußere Hemmungen verschlossen. – Hinweis: Eine Auflistung deutscher als auch internationaler Brokerhäuser ("futures commission merchants" FCM) finden Sie auf der folgenden Seite.]

Bei diesem Anlass bleibt es dem Kunden in spe nicht erspart, erst einmal der Reihe nach diverse Antragsformulare gewissenhaft zu studieren, sie mit den erforderlichen persönlichen Eintragungen zu versehen, ferner die in schriftlicher Abfassung über Risiken belehrenden Hinweise sich ins Bewusstsein zu bringen und die diesbezüglichen besonderen Befragungs- und Aufklärungsschriften ("risk disclosure statements"; Risikoinformationsschrift, oder kurz "Merkblätter") dazu gegenzuzeichnen, als sich endlich auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses einverstanden zu erklären. Die auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrenden Handelshäuser sehen sich mit Rücksicht auf bestehende gesetzliche Vorschriften in die Pflicht genommen, in eigenem Interesse ebenso wohl wie zum Schutze des Privatkunden detaillierte vorvertragliche Informationen über die mit der Durchführung von Termingeschäften einhergehenden besonderen Anforderungen vorzulegen und wieder einzuholen.* Gleich nach Eingang, Prüfung und Bewilligung der überstellten Unterlagen durch das kontoführende Handelshaus steht das neu eingerichtete Trading-Konto dem Kunden als rechtmäßigem Inhaber zur Durchführung seiner Terminkontrakt- und Optionsgeschäfte nun unmittelbar zur Verfügung.

[* Vgl. hierüber nach deutscher Gesetzgebung etwa §31 Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. – Anmerkung: Alle hier und im Folgenden vorgebrachten Erörterungen über die Anbahnung, Geschäftsabwicklung und das Margensystem selbst sind jenseits der Rechtslehre eines Landes zu verstehen. – Hinweis: Manche Brokerhäuser und Finanzdienstleister bieten ihren Kunden gleich beim Antrag auf Kontoeröffnung Unterstützung durch qualifizierte Kundenbetreuer (engl. "registered representatives" oder "account executives") an. Solche Fachkräfte helfen aber nicht nur über mögliche Klippen bei der Ausfüllung von vorgedruckten Formularen hinüber, sondern stehen im Bedarfsfall auch später bei der seinerzeitigen Vornahme von Börsentermingeschäften dem Kunden als ständige Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.]

Doch ehe ein erster Handel in einem ausgewählten Terminkontrakt aufgenommen werden kann, ist der Händler angehalten, sofern noch nicht geschehen, für sein Engagement im angehenden Kontrakt eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in barem Gelde auf ein beim Broker separat geführtes Verrechnungskonto ("Margin-Konto", "margin account", "equity account", Einschusskonto; "segregated account") zur Gutschrift einzuzahlen. Ein solcher im Vorhinein eigens einzubringender Geldbetrag stellt die notwendige materielle Vorbedingung für eine gesicherte Teilnahme am Terminhandel dar und ist allgemein unter dem Namen Margin* (= "Ersteinschuss", "initial margin") bekannt. Ein Margin wird grundsätzlich mit der Eröffnung eines Futuresgeschäfts gleich zur Zeit des Handelsabschlusses fällig und vom Broker zeitnah eingefordert. Der Bedarf an Margin wiederholt sich mit jedem weiteren Eröffnungsgeschäft in Futures.

[* In wörtlicher Auslegung soviel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. – Anmerkung: Es gilt die im Text angeführte Deutung des Marginbegriffs sinngetreu gleichermaßen im Kundenverhältnis von Brokerhäusern des Devisenhandels (Forex-Broker). Auf Wertpapiergeschäfte bezogen steht der Begriff Margin stattdessen in der Deutung eines auszulegenden Anteils am Preis für die umgesetzten Papiere, dessen Rest durch den Broker kreditiert wird.]

Das Erfordernis zur Erbringung eines Margin wird aufgestellt von Seite der einzelnen Terminbörsen, die damit den bestehenden Gesetzen Folge leisten. Diejenige Börse, an welcher der in Aussicht genommene Futures gelistet und notiert wird, gibt zugleich auch die Minimalhöhe an Margin für diesen vor. Die Terminbörsen bringen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Haus aus für jeden Futuresmarkt gesondert ein Margin von exakt festgesetzter Höhe in Ansatz, welches im aufgeführten Betrag stets auf je einen Kontrakt gewendet ist. Den angeschlossenen Bank- und Brokerhäusern steht es wieder frei, von ihren Kunden für die Einleitung von Börsentermingeschäften Margen zu verlangen, welche die börsenseitig festgesetzten Mindestsummen überschreiten. Wovon das Maß eines (risikogerechten) Margin im Einzelnen abhängig ist, wird noch unten eine eingehende Erörterung erfahren.* Die Mehrheit der Brokerhäuser indes verlangt schon gleich am Beginn zusammen mit der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden Pauschalbetrag (Ersteinlage, "opening margin balance"; "deposit"), um ihn als disponible Geldsumme gegen das jeweilig erhobene Margin ohne Zeitverlust verrechnen zu können. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto erst einmal fertig eingerichtet, werden in der weiteren Folge sämtliche Gewinn- und Verlustsalden, die durch Marktwertänderungen bei den schwebenden Börsentermingeschäften (Futures, Short-Optionen und deren Mischungen) sich einspielen, darüber abgerechnet und nach deren Egalisierung am Ende alsdann finanziell abgewickelt. Es sei dies am Beispiel von Geschäften in Futures des Genaueren erläutert:

[* So gelten beispielsweise an der Terminbörse Eurex die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)".]

Wann immer auf einem Konto eine Nettoposition in Futures zur Entstehung kommt – sei es durch einen öffnenden Terminkauf (= Long-Position) oder sei es durch einen öffnenden Terminverkauf (= Short-Position) resp. eine Kombination derselben in Gestalt eines sogenannten Spreads –, verlangt das kontoführende Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) vom selben Augenblick an vom Kunden obligatorisch die Stellung von Sicherheiten. Der im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes in Terminkontrakten hierfür veranschlagte Geldbetrag wird als "initial margin"*, "customer margin" oder auch als "performance margin" bezeichnet. Demnach handelt es sich bei einem "inital margin" um eine zum Voraus, spätestens aber zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende finanzielle Sicherheitsleistung zur Abdeckung von Verlustrisiken im Börsenterminhandel (Sicherheitsmarge, Einschuss, Depositen; "collateral deposit", "couverture", "up-front margin"). Eine solche hat jeder Terminhändler als Kunde eines Handelshauses (Kommittent) bei Begründung einer Terminposition gegen bare Zahlung oder auch anstelle baren Geldes allenfalls in der Form eines geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapiers bzw. Wertrechts fristgemäß auf das vordem eingerichtete separate Margin-Konto einzubringen.** Bereits eingebrachte und parat liegende Summen werden dem Gegenwert des jeweiligen Margensatzes entsprechend belastet.

[* Allgemein versteht man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction") und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist jedoch schwankend und steht in Börsenkreisen unter dem Zeichen der Mehrdeutigkeit. An der europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung gebraucht (vgl. die Börsenregeln über das Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem integrierten Clearinghaus der Eurex). An der US-amerikanischen Terminbörse Chicago Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]

[** Nicht nur Kunden eines Handelshauses, sondern auch die angeschlossenen Handelshäuser stehen vor der Obliegenheit, zur Eröffnung von Positionen, die auf eigene Rechnung geführt bzw. im Auftrag von Kunden entgegengenommen und in eigenem Namen weitergereicht werden, bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Terminbörse ein Margin, das auch als "original margin" benannt wird, in der erforderten Höhe zu hinterlegen: vgl. darüber "clearing margin" der nächsten Seite.]

Der Tatsacheninhalt der vorsorgenden Bereitstellung von Deckungsmitteln lädt leicht zu Verwechselungen ein. Ein "margin" darf im Terminhandel weder als Leistung oder Teilleistung eines für den Futures zu bestreitenden "Kaufpreises"*, als sein für das zugrunde liegende Kaufgut vorab zu verausgabender Terminpreis oder noch weniger als ausbedungene Optionsprämie o.dgl. der Missdeutung ausgesetzt werden; Kaufpreis jeder Art hier, und anfänglich auszulegende Margendeckung ("initial margin") dort, sind allemal sorgfältig auseinanderzuhalten. Der vollständige Kaufpreis aus einem Futuresgeschäft wird – falls überhaupt beansprucht – erst zu seiner Zeit, d.i. mit Eintritt des Regulierungstages fällig:** Im Falle eines Lieferungsgeschäfts bei anbringlicher Ware ("actual physical delivery") geschieht dies im Zeitmoment des vorgesehenen künftigen Erfüllungstermins des Kontrakts, also bei Endabwicklung durch Vollzug der tatsächlichen Lieferung in Natur gegen Zahlung des Schlussabrechnungspreises (Effektiverfüllung). Eine vorfriste Bewirkung der Leistung aus dem Kontrakt ist unter allen Umständen für jede Seite strikt ausgeschlossen. – Neben der Sicherheitsmarge "inital margin" fallen für die Einleitung einer Transaktion in Futures außer den üblichen Brokerspesen*** ("brokerage fees", "commissions") in diesem Stück sonst keine weiteren Geldbewegungen mehr an.

 

 

 

[* Unmittelbar einzusehen ist dies insofern, als der Verkäufer eines Futures (Short) dafür kein Geld löst, sondern vielmehr ebenso zur Hinterlegung eines Margin angehalten ist. Auch hierdurch hebt sich ein "initial margin" von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes auf Kredit ab.]

[** Es ist dies allzu selbstverständlich; denn der bloße Abschluss eines Futures schafft für sich allein keine "assets", welche Anlass zur augenblicklichen Zahlung eines Kaufpreises geben könnten. Daher wäre richtiger zu sagen: der Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes bei Endfälligkeit gemäß Standardvertrag des Futures.]

[*** Anmerkung: Im Gegensatz zu den meisten Arten von Optionsgeschäften werden Kommissionen bei Futuresgeschäften traditionell auf "round turn"-Basis berechnet und führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt eines Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]

 

Aufzählung

"initial margin": der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften

Wer am börslichen Terminhandel in Futures teilzunehmen entschlossen ist, ist ohne Unterschied in der Ausrichtung der erwogenen Position vor die Notwendigkeit gestellt, der Einleitung seines Engagements die Erbringung eines finanziellen Einschusses voranzustellen (Ersteinschuss, "margin requirement"). Letzterer bildet gewissermaßen die notwendige materielle Voraussetzung für eine Operation auf den Futures-Märkten. Aus gutem Grund. Denn sowohl der eröffnende Kauf (= Long, Terminkaufvertrag, Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von Futures (= Short, Terminverkaufsvertrag; "Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften führen immer und ausnahmslos eine mit einem nicht unerheblichen Erfüllungsrisiko behaftete vertraglich bindende Vereinbarungen mit sich. Das angesprochene Erfüllungsrisiko ist Ausdruck möglicher Störungen, dessen Grad vom akuten Preisrisiko auf den Terminmärkten in gerader Linie abhängt. Angesichts der Größe der damit auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen ist nicht zu verwundern, dass der beauftragte Broker sich durch Stellung einer anfänglichen Sicherheitsleistung über die Ernsthaftigkeit jedes einzelnen Engagements zu vergewissern sucht. Das Erfüllungsrisiko von fehlgeschlagenen Termingeschäften ("performance risk") seiner Kunden geht im Falle nicht gestellter Sicherheiten für die eingegangenen Verpflichtungen in letzter Konsequenz nämlich auf Gefahr und Rechnung des Brokers selbst, für die er bei Uneinbringlichkeit dann selbsthaftend einzustehen hätte ("default risk"). Überdies stehen die Brokerhäuser ihrerseits, wie schon oben angesprochen, gegenüber den Terminbörsen in der Pflicht, für alle ihre geöffneten Posten zusammengenommen Ersteinschüsse in der jeweilig erforderten Höhe als "clearing margin" an die Verrechnungsstelle der betreffenden Börse ("clearing house") weiterzuleiten. Mit diesen Beträgen suchen die Clearinghäuser und ihre Mitglieder sich ihrerseits sicherzustellen.

Nicht ohne Berechtigung erlangt das "initial margin" für den Broker regelrecht die Bedeutung eines bona fide Garantiepostens für den Vollzug eines jeden Termingeschäfts. Das kassierte Margin hält ihn frei von der Verlegenheit, dass der handelnde Kunde sich wohlmöglich im Nachhinein eines anderen besinnt und mit seiner obliegenden Verpflichtung zurückhält (Erfüllungsunwilligkeit). Dasgleiche gilt von der Eventualität des Eintretens eines größeren Spekulationsverlustes, in welcher der Auftraggeber nicht genug solvent ist, um die nötigen finanziellen Mittel zur Begleichung seiner Schuld aufzubringen (Erfüllungsunfähigkeit). Im angelsächsischen Sprachraum wird der Ersteinschuss ("initial margin") darum bisweilen auch sehr treffend mit Bezeichnungen wie "earnest money", "good faith deposit" oder "performance bond" umschrieben.

Doch nicht nur für Transaktionen in Futures, sondern auch für die Einnahme von Stillhalterpositionen in Optionen ("short options") respektive für Leerverkäufe von Wertpapieren ist die Einforderung einer Margendeckung aus selbigem Grunde das weithin in Übung stehende Verfahren. Speziell bei den börslichen Optionsgeschäften verlangt die Clearingstelle ordentlicherweise von nur einer Seite, nämlich vom Options-Verkäufer (Short), die Stellung von Sicherheiten. Dem Options-Käufer (Long) dagegen werden grundsätzlich keine Sicherheiten abverlangt, da im Unterschied vom Verkäufer einer Option das Verlustrisiko eines Options-Käufers begrenzt ist auf die eingangs ("upfront") bereits bezahlte Optionsprämie*. – Unterhält ein Kunde mehrere Kontoverbindungen bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden Gründen jedes einzelne der Margin-Konten voll eingezahlt sein.

[* Eine Ausnahme hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie ("total premium") erst innerhalb der Laufzeit oder aber seinerzeit bei Ausübung bzw. Verfall der Option effektiv zu bezahlen ist (Rückprämie, Nachprämie). Eine Sicherheitsleistung ("premium margin") wird hier nicht erhoben, da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso wie bei Futures zwischen den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich ("marking to market") durchgeführt wird.]

Das "initial margin" ist eine sofort zahlbare Summe. Demgemäß wird ein "initial margin" in jenem Moment erfordert und durchgesetzt, da sich der Händler riskant positioniert. Auf die Person des Händlers selbst kommt dabei nichts an, wenn er nur das fällige Margin hinterlegt. Der Belauf der Besicherungsforderung für die Einnahme einer bestimmten Position auf dem Terminmarkt orientiert sich im Regelfall am generellen Zweck derselben (Spekulation oder Kurssicherungsgeschäft?) und dem daraus hervorgehenden Grad des Risikos insgesamt. Das einem gesonderten Kundenkonto beigemessene Gesamtrisiko bezieht für gewöhnlich finanzielle Risiken aus sämtlichen der darauf geführten offenen Posten* in den verschiedenen Märkte mit ein, wobei die Kursvolatilität regelmäßig den letzten Maßstab für das Risiko bildet. Grundsätzlich gilt mit Rücksicht auf das Risiko die Erfahrungsregel: je höher die Volatilität, desto höher das Verlustrisiko und um ebensoviel höher damit auch das erforderliche "initial margin". Entsprechend gering fällt das "initial margin" umgekehrt bei abgeschwächten Preisschwankungen aus.

[* Beim sog. Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen oder aber einen Basiswert von verwandter wirtschaftlicher Natur aufweisen, unter Berücksichtigung der sich kompensierenden Positionen zu einer einzigen Grundposition zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]

Die Ungewissheit, und damit auch die Eventualität größerer Verluste, steigt mit zunehmender Engagementzeit auf den Terminmärkten an. Der im Futureshandel allgemein gebräuchliche tägliche Buchungsschnitt ("marking to market") ermöglicht dennoch eine Rechnung nur auf kurzfristiges Kalkül mit dem Erfolge einer durch ermäßigte Margin-Sätze verringerten Beanspruchung der Liquidität auf Seite der Handeltreibenden. Die Bemessung der risikogerechten Höhe der Besicherungsforderung richtet sich im regelmäßigen Verlauf der Dinge analog nach dem im fraglichen Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario ("worst-case-loss", denkbar ungünstigste Verlustfall) mit Blick allein auf die kommende Handelsphase. Da indes die zukünftige Marktvolatilität aller Erfahrung nach im Zeitablauf mitunter erheblichen Fluktuationen unterworfen sein kann, deren konkretes Ausmaß sich naturgemäß einer exakten Vorausberechnung entzieht, liegt füglich auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs ein für alle Mal fest. Sie kann und wird also, sofern notwendig, von den einzelnen Börsen je nach den gegebenen Marktverhältnissen bei den verschiedenen Produktgruppen postwendend an ein geändertes Spannungsfeld angepasst werden.

Das einer offenen Position im Terminmarkt gegenüberstehende Margin bleibt in Höhe des jeweiligen Satzes für das "initial margin" bis zum Ende ihrer Haltedauer jeder weiteren Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Der Zugriff darauf ist somit einstweilen gesperrt und wird erst bei Auflösung der Position wieder freigegeben. Überhaupt ist es das erstrebte Ziel der spekulativ motivierten Händlerschaft (Trader), aus ihren Handelsgeschäften in Terminkontrakten mit der später bei Glattstellung der Terminposition rückgestellten, um einen Differenzgewinn erhöhten Margin-Summe einen Überschuss über das vorher eingeschossene und gebundene Depositum herauszuziehen (vgl. Margin-Rendite).

Mit einem auf einem Trading-Konto präsenten, über den Rahmen der erforderten Margensumme hinausreichenden Überschuss ("excess margin"), einerlei ob derselbe diesem aus den bisher unternommenen Engagements auf den Terminmärkten im Reinergebnis zugewachsen ist (Buchgewinn, Margen-Gutschrift; "credit balance") oder allenfalls von überschüssigen Einzahlungen stammt, kann der Kontoinhaber und Kunde eines Brokerhauses nach Gutdünken und eigenem Ermessen verfahren ("free equity"). Er kann jenen im Kontokorrent stehenden Differenzbetrag entweder als Kassenbestand auf seinem Geldkonto bar in Bereithaltung lassen, etwa um denselben später für die Vornahme von weiteren Börsengeschäften auf harmonische Weise zu nutzen ("open trade equity", OTE), oder aber, falls es ihm so beliebt, diese seine zeitweise nicht beschäftigten flüssigen Mittel ebenso gut auch jederzeit ganz oder teilweise zurückziehen, um sie beispielshalber interimistisch anderwärts zinsgünstig unterzubringen. Darüber hinaus steht das ursprünglich hinterlegte "initial margin" in Geld, sofern im Betrage durch Verluste nicht geschmälert oder gar aufgezehrt, dem Kunden nach Glattstellung der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing trade", "closing transaction") nun wieder in voller Höhe (vermehrt um Gewinne, oder eben in um Teilverluste verminderter Höhe) zur freien Disposition*. Wie eben schon gestreift, sind Einzahlungen von Barmitteln zur Gutschrift auf das Trading-Konto allemal erlaubt, selbstverständlich auch über den Belauf eines erforderten Ersteinschusses hinaus, so vielleicht um den vorrätigen Guthabenstand vorsorglich zu erhöhen. Die angesammelten Mittel lassen sich fortan der Abdeckung von künftigen Futures-Geschäften dienstbar machen als nötigenfalls auch heranziehen, um im Falle des Fehlschlags die Forderung eines "variation margin call" zu bestreiten.

[* Dienen zugelassene Wertpapiere der Dotierung mit Margin, so erhält der Händler zusätzlich auch die für diese inzwischen aufgelaufenen Zinsen zurück.]

Zweckmäßigerweise sollte der Kunde eines Kommissionshauses ("retail client") sich Klarheit darüber verschaffen, ob, und im bejahenden Fall, zu welchen Konditionen sein dort eingelegtes Geld verzinst wird; dies zumal die Vergütung von Zinsen für Guthaben auf Margin-Konten heutzutage nicht mehr ganz unüblich ist. Zu berücksichtigen ist zu guter Letzt, dass ungeachtet bereits geleisteter Margin-Zahlungen für jede an den Börsenterminmärkten abgeschlossene Transaktion überdies Brokergebühren (Orderprovision, "commissions", "brokarage fee") für die Vermittlungstätigkeit des Brokers erhoben werden – als kleine Vergütung, die sich erfreulicherweise im Normalfall nur auf einen winzigen Betrag von einigen wenigen Euro, Franken oder Dollar beläuft.*

[* Die Höhe der fälligen Brokerspesen wird vom kontoführenden Finanzinstitut (FCM), wie oben bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel auf der Grundlage eines "round turn" berechnet. Die Gebühren werden üblicherweise unbesehen der verschiedenen Futures-Märkte, Fälligkeitstermine und Ordertypen für alle Kontraktarten einheitlich veranschlagt.]

Zieht man aus den bisherigen Betrachtungen zum Margining das Resümee, so ist festzustellen: Die Eigenkapitalunterlegung in Form des "inital margin", welche die Durchführung des Handels mit Finanzderivaten zwingend erfordert, dient dem Zweck, durch Mindesteigenkapitalanforderungen Anspruchsberechtigte zu schützen und im Zusammenspiel mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen auf diese Weise letztlich die Integrität und das Vertrauen in das Finanzsystem Börse im Ganzen zu stärken.

Lesen Sie auf der nächsten Seite:

Mindesteinsatz an Margin und Clearing-Margin

    

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Das Clearinghaus und das Clearing-System

Aufzählung

Das Margin-System und "maintenance margin"

Aufzählung

Übersicht: Margin-Tabelle

 

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Stand: 31. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.