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Das Margen-System und die Bedeutung des "initial
margin"
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Margin und das Trading-Konto
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Wer
den Handel mit Termin- und Optionskontrakten auf sich nimmt, bedarf
zuallererst eines eröffneten Trading-Kontos ("trading account",
"commodity account", "individual brokerage account").
Der Privathändler, dem an derartigen Geschäften gelegen ist, wendet
sich in dieser Angelegenheit ordentlicherweise an ein Kommissionshandelshaus*
(Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker"
– oder ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich
mit Finanzgeschäften dieser Art gewerbsmäßig befasst) seiner Wahl mit
dem Ersuchen um Anlegung eines Handelskontos.
[* Der direkte
Zugang zur Börse ist privaten Händlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich
durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken und sonstige äußere
Hemmungen verschlossen. – Hinweis: Eine Auflistung deutscher
als auch internationaler Brokerhäuser ("futures commission merchants"
FCM) finden Sie auf der folgenden
Seite.]
Bei
diesem Anlass bleibt es dem Kunden in spe nicht erspart, erst
einmal der Reihe nach diverse Antragsformulare gewissenhaft zu studieren,
sie mit den erforderlichen persönlichen Eintragungen zu versehen, ferner
die in schriftlicher Abfassung über Risiken belehrenden Hinweise sich
ins Bewusstsein zu bringen und die diesbezüglichen besonderen Befragungs-
und Aufklärungsschriften ("risk disclosure statements"; Risikoinformationsschrift,
oder kurz "Merkblätter") dazu gegenzuzeichnen, als sich endlich auch
mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses einverstanden zu
erklären. Die auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrenden Handelshäuser
sehen sich mit Rücksicht auf bestehende gesetzliche Vorschriften in
die Pflicht genommen, in eigenem Interesse ebenso wohl wie zum Schutze
des Privatkunden detaillierte vorvertragliche Informationen über die
mit der Durchführung von Termingeschäften einhergehenden besonderen
Anforderungen vorzulegen und wieder einzuholen.* Gleich nach
Eingang, Prüfung und Bewilligung der überstellten Unterlagen durch das
kontoführende Handelshaus steht das neu eingerichtete Trading-Konto
dem Kunden als rechtmäßigem Inhaber zur Durchführung seiner Terminkontrakt-
und Optionsgeschäfte nun unmittelbar zur Verfügung.
[* Vgl. hierüber
nach deutscher Gesetzgebung etwa §31
Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. – Anmerkung: Alle hier
und im Folgenden vorgebrachten Erörterungen über die Anbahnung, Geschäftsabwicklung
und das Margensystem selbst sind jenseits der Rechtslehre eines Landes
zu verstehen. – Hinweis: Manche Brokerhäuser und Finanzdienstleister
bieten ihren Kunden gleich beim Antrag auf Kontoeröffnung Unterstützung
durch qualifizierte Kundenbetreuer (engl. "registered representatives"
oder "account executives") an. Solche Fachkräfte helfen aber
nicht nur über mögliche Klippen bei der Ausfüllung von vorgedruckten
Formularen hinüber, sondern stehen im Bedarfsfall auch später bei der
seinerzeitigen Vornahme von Börsentermingeschäften dem Kunden als ständige
Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.]
Doch
ehe ein erster Handel in einem ausgewählten Terminkontrakt aufgenommen
werden kann, ist der Händler angehalten, sofern noch nicht geschehen,
für sein Engagement im angehenden Kontrakt eine ausreichend bemessene
Sicherheitsleistung in barem Gelde auf ein beim Broker separat geführtes
Verrechnungskonto ("Margin-Konto", "margin account",
"equity account", Einschusskonto; "segregated account")
zur Gutschrift einzuzahlen. Ein solcher im Vorhinein eigens einzubringender
Geldbetrag stellt die notwendige materielle Vorbedingung für eine gesicherte
Teilnahme am Terminhandel dar und ist allgemein unter dem Namen
Margin* (= "Ersteinschuss",
"initial margin") bekannt. Ein Margin wird grundsätzlich mit
der Eröffnung eines Futuresgeschäfts gleich zur Zeit des Handelsabschlusses
fällig und vom Broker zeitnah eingefordert. Der Bedarf an Margin wiederholt
sich mit jedem weiteren Eröffnungsgeschäft in Futures.
[* In wörtlicher
Auslegung soviel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. – Anmerkung:
Es gilt die im Text angeführte Deutung des Marginbegriffs sinngetreu
gleichermaßen im Kundenverhältnis von Brokerhäusern des Devisenhandels
(Forex-Broker). Auf Wertpapiergeschäfte bezogen steht der Begriff Margin
stattdessen in der Deutung eines auszulegenden Anteils am Preis für
die umgesetzten Papiere, dessen Rest durch den Broker kreditiert wird.]
Das
Erfordernis zur Erbringung eines Margin wird aufgestellt von Seite der
einzelnen Terminbörsen, die
damit den bestehenden Gesetzen Folge leisten. Diejenige Börse, an welcher
der in Aussicht genommene Futures gelistet und notiert wird, gibt zugleich
auch die Minimalhöhe an Margin für diesen vor. Die Terminbörsen bringen
nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Haus aus
für jeden Futuresmarkt gesondert ein Margin von exakt festgesetzter
Höhe in Ansatz, welches im aufgeführten Betrag stets auf je einen
Kontrakt gewendet
ist. Den angeschlossenen Bank- und Brokerhäusern steht es wieder frei,
von ihren Kunden für die Einleitung von Börsentermingeschäften Margen
zu verlangen, welche die börsenseitig festgesetzten Mindestsummen überschreiten.
Wovon das Maß eines (risikogerechten) Margin im Einzelnen abhängig ist,
wird noch unten eine eingehende Erörterung erfahren.* Die Mehrheit
der Brokerhäuser indes verlangt schon gleich am Beginn zusammen mit
der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden Pauschalbetrag (Ersteinlage,
"opening margin balance"; "deposit"), um ihn als disponible
Geldsumme gegen das jeweilig erhobene Margin ohne Zeitverlust verrechnen
zu können. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto erst einmal
fertig eingerichtet, werden in der weiteren Folge sämtliche Gewinn-
und Verlustsalden, die durch Marktwertänderungen bei den schwebenden
Börsentermingeschäften (Futures, Short-Optionen und deren Mischungen)
sich einspielen, darüber abgerechnet und nach deren Egalisierung am
Ende alsdann finanziell abgewickelt. Es sei dies am Beispiel von Geschäften
in Futures des Genaueren erläutert:
[* So gelten beispielsweise
an der Terminbörse
Eurex
die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)".]
Wann immer auf einem Konto eine
Nettoposition in Futures zur Entstehung kommt – sei es durch einen
öffnenden Terminkauf (=
Long-Position) oder sei es durch einen öffnenden Terminverkauf
(=
Short-Position)
resp. eine Kombination derselben in Gestalt eines sogenannten
Spreads –, verlangt das kontoführende
Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) vom selben Augenblick an vom
Kunden obligatorisch die Stellung von Sicherheiten. Der im Rahmen eines
Kommissionsgeschäftes in Terminkontrakten hierfür veranschlagte Geldbetrag
wird als "initial margin"*, "customer margin"
oder auch als "performance margin" bezeichnet. Demnach handelt
es sich bei einem "inital margin" um eine zum Voraus, spätestens aber
zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende finanzielle Sicherheitsleistung
zur Abdeckung von Verlustrisiken im Börsenterminhandel (Sicherheitsmarge,
Einschuss, Depositen; "collateral deposit", "couverture",
"up-front margin"). Eine solche hat jeder Terminhändler als Kunde
eines Handelshauses (Kommittent) bei Begründung einer Terminposition
gegen bare Zahlung oder auch anstelle baren Geldes allenfalls in der
Form eines geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapiers bzw. Wertrechts
fristgemäß auf das vordem eingerichtete separate Margin-Konto einzubringen.**
Bereits eingebrachte und parat liegende Summen werden dem Gegenwert
des jeweiligen Margensatzes entsprechend belastet.
[* Allgemein versteht
man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction")
und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position
einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in
ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung
vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist jedoch schwankend
und steht in Börsenkreisen unter dem Zeichen der Mehrdeutigkeit. An
der europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen
oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung
gebraucht (vgl. die Börsenregeln über das
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem
integrierten Clearinghaus der Eurex). An der US-amerikanischen
Terminbörse Chicago
Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die
Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]
[** Nicht nur Kunden
eines Handelshauses, sondern auch die angeschlossenen Handelshäuser
stehen vor der Obliegenheit, zur Eröffnung von Positionen, die auf eigene
Rechnung geführt bzw. im Auftrag von Kunden entgegengenommen und in
eigenem Namen weitergereicht werden, bei der Verrechnungsstelle der
jeweiligen Terminbörse ein Margin, das auch als "original margin"
benannt wird, in der erforderten Höhe zu hinterlegen: vgl. darüber "clearing
margin" der nächsten Seite.]
Der
Tatsacheninhalt der vorsorgenden Bereitstellung von Deckungsmitteln
lädt leicht zu Verwechselungen ein. Ein "margin" darf im Terminhandel
weder als Leistung oder Teilleistung eines für den Futures zu bestreitenden
"Kaufpreises"*, als sein für das zugrunde liegende Kaufgut vorab
zu verausgabender Terminpreis oder noch weniger als ausbedungene Optionsprämie
o.dgl. der Missdeutung ausgesetzt
werden; Kaufpreis jeder Art hier, und anfänglich auszulegende Margendeckung
("initial margin") dort, sind allemal sorgfältig auseinanderzuhalten.
Der vollständige Kaufpreis aus einem Futuresgeschäft wird – falls überhaupt
beansprucht – erst zu seiner Zeit, d.i.
mit Eintritt des Regulierungstages fällig:** Im Falle eines Lieferungsgeschäfts
bei anbringlicher Ware ("actual physical delivery") geschieht
dies im Zeitmoment des vorgesehenen künftigen
Erfüllungstermins des Kontrakts,
also bei Endabwicklung durch Vollzug der
tatsächlichen Lieferung
in Natur gegen Zahlung des Schlussabrechnungspreises (Effektiverfüllung).
Eine vorfriste Bewirkung der Leistung aus dem Kontrakt ist unter allen
Umständen für jede Seite strikt ausgeschlossen. – Neben der Sicherheitsmarge
"inital margin" fallen für die Einleitung einer Transaktion in Futures
außer den üblichen Brokerspesen*** ("brokerage fees",
"commissions") in diesem Stück sonst keine weiteren Geldbewegungen
mehr an.
[* Unmittelbar
einzusehen ist dies insofern, als der Verkäufer eines Futures (Short)
dafür kein Geld löst, sondern vielmehr ebenso zur Hinterlegung eines
Margin angehalten ist. Auch hierdurch hebt sich ein "initial
margin" von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes auf Kredit
ab.]
[** Es ist dies
allzu selbstverständlich; denn der bloße Abschluss eines Futures schafft
für sich allein keine "assets", welche Anlass zur augenblicklichen Zahlung
eines Kaufpreises geben könnten. Daher wäre richtiger zu sagen: der
Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen
das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes bei Endfälligkeit
gemäß Standardvertrag des Futures.]
[*** Anmerkung:
Im Gegensatz zu den meisten Arten von Optionsgeschäften werden Kommissionen
bei Futuresgeschäften traditionell auf "round
turn"-Basis berechnet und führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt
eines Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]
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"initial margin": der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften
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Wer
am börslichen Terminhandel in Futures teilzunehmen entschlossen ist,
ist ohne Unterschied in der Ausrichtung der erwogenen Position vor die
Notwendigkeit gestellt, der Einleitung seines Engagements die Erbringung
eines finanziellen Einschusses voranzustellen (Ersteinschuss, "margin
requirement"). Letzterer bildet gewissermaßen die notwendige materielle
Voraussetzung für eine Operation auf den Futures-Märkten. Aus gutem
Grund. Denn sowohl der eröffnende Kauf
(= Long, Terminkaufvertrag,
Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von Futures
(= Short, Terminverkaufsvertrag;
"Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften
führen immer und ausnahmslos eine mit einem nicht unerheblichen Erfüllungsrisiko
behaftete vertraglich bindende Vereinbarungen mit sich. Das angesprochene
Erfüllungsrisiko ist Ausdruck möglicher Störungen, dessen Grad vom akuten
Preisrisiko auf den Terminmärkten in gerader Linie abhängt. Angesichts
der Größe der damit auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen ist
nicht zu verwundern, dass der beauftragte Broker sich durch Stellung
einer anfänglichen Sicherheitsleistung über die Ernsthaftigkeit jedes
einzelnen Engagements zu vergewissern sucht. Das Erfüllungsrisiko von
fehlgeschlagenen Termingeschäften ("performance risk") seiner
Kunden geht im Falle nicht gestellter Sicherheiten für die eingegangenen
Verpflichtungen in letzter Konsequenz nämlich auf Gefahr und Rechnung
des Brokers selbst, für die er bei Uneinbringlichkeit dann selbsthaftend
einzustehen hätte ("default risk"). Überdies stehen die Brokerhäuser
ihrerseits, wie schon oben angesprochen, gegenüber den Terminbörsen
in der Pflicht, für alle ihre geöffneten Posten zusammengenommen Ersteinschüsse
in der jeweilig erforderten Höhe als "clearing margin" an die Verrechnungsstelle
der betreffenden Börse ("clearing house") weiterzuleiten. Mit
diesen Beträgen suchen die Clearinghäuser und ihre Mitglieder sich ihrerseits
sicherzustellen.
Nicht
ohne Berechtigung erlangt das "initial margin" für den Broker regelrecht
die Bedeutung eines bona fide Garantiepostens für den Vollzug
eines jeden Termingeschäfts. Das kassierte Margin hält ihn frei von
der Verlegenheit, dass der handelnde Kunde sich wohlmöglich im Nachhinein
eines anderen besinnt und mit seiner obliegenden Verpflichtung zurückhält
(Erfüllungsunwilligkeit). Dasgleiche gilt von der Eventualität des Eintretens
eines größeren Spekulationsverlustes, in welcher der Auftraggeber nicht
genug solvent ist, um die nötigen finanziellen Mittel zur Begleichung
seiner Schuld aufzubringen (Erfüllungsunfähigkeit). Im angelsächsischen
Sprachraum wird der Ersteinschuss ("initial margin") darum bisweilen
auch sehr treffend mit Bezeichnungen wie "earnest money", "good
faith deposit" oder "performance bond" umschrieben.
Doch
nicht nur für Transaktionen in Futures, sondern auch für die
Einnahme von Stillhalterpositionen
in Optionen ("short options") respektive
für Leerverkäufe von Wertpapieren ist die
Einforderung einer Margendeckung aus selbigem Grunde das weithin in
Übung stehende Verfahren. Speziell bei den börslichen Optionsgeschäften
verlangt die Clearingstelle ordentlicherweise von nur einer Seite, nämlich
vom Options-Verkäufer (Short), die Stellung von Sicherheiten.
Dem Options-Käufer (Long) dagegen werden grundsätzlich keine Sicherheiten
abverlangt, da im Unterschied vom Verkäufer einer Option das Verlustrisiko
eines Options-Käufers begrenzt ist auf die eingangs ("upfront")
bereits bezahlte Optionsprämie*. – Unterhält ein Kunde mehrere
Kontoverbindungen bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden
Gründen jedes einzelne der Margin-Konten voll eingezahlt sein.
[* Eine Ausnahme
hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren
für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie
("total premium") erst innerhalb der Laufzeit oder aber seinerzeit
bei Ausübung bzw. Verfall der Option effektiv zu bezahlen ist (Rückprämie,
Nachprämie). Eine Sicherheitsleistung ("premium margin") wird
hier nicht erhoben, da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso
wie bei Futures zwischen den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich
("marking to market")
durchgeführt wird.]
Das
"initial margin" ist eine sofort zahlbare Summe. Demgemäß wird ein "initial
margin" in jenem Moment erfordert und durchgesetzt, da sich der Händler
riskant positioniert. Auf die Person des Händlers selbst kommt dabei
nichts an, wenn er nur das fällige Margin hinterlegt. Der Belauf der
Besicherungsforderung für die Einnahme einer bestimmten Position auf
dem Terminmarkt orientiert sich im Regelfall am generellen Zweck derselben
(Spekulation oder
Kurssicherungsgeschäft?) und
dem daraus hervorgehenden Grad des Risikos insgesamt. Das einem gesonderten
Kundenkonto beigemessene Gesamtrisiko bezieht für gewöhnlich finanzielle
Risiken aus sämtlichen der darauf geführten offenen Posten* in
den verschiedenen Märkte mit ein, wobei die
Kursvolatilität regelmäßig
den letzten Maßstab für das Risiko bildet. Grundsätzlich gilt mit Rücksicht
auf das Risiko die Erfahrungsregel: je höher die Volatilität, desto
höher das Verlustrisiko und um ebensoviel höher damit auch das erforderliche
"initial margin". Entsprechend gering fällt das "initial margin" umgekehrt
bei abgeschwächten Preisschwankungen aus.
[* Beim sog.
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu
sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen
oder aber einen Basiswert von verwandter wirtschaftlicher Natur aufweisen,
unter Berücksichtigung der sich kompensierenden Positionen zu einer
einzigen Grundposition zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]
Die
Ungewissheit, und damit auch die Eventualität größerer Verluste, steigt
mit zunehmender Engagementzeit auf den Terminmärkten an. Der im Futureshandel
allgemein gebräuchliche
tägliche Buchungsschnitt
("marking to market") ermöglicht dennoch eine Rechnung nur auf
kurzfristiges Kalkül mit dem Erfolge einer durch ermäßigte Margin-Sätze
verringerten Beanspruchung der Liquidität auf Seite der Handeltreibenden.
Die Bemessung der risikogerechten Höhe der Besicherungsforderung richtet
sich im regelmäßigen Verlauf der Dinge analog nach dem im fraglichen
Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario ("worst-case-loss",
denkbar ungünstigste Verlustfall) mit Blick allein auf die kommende
Handelsphase. Da indes die zukünftige Marktvolatilität aller Erfahrung
nach im Zeitablauf mitunter erheblichen Fluktuationen unterworfen sein
kann, deren konkretes Ausmaß sich naturgemäß einer exakten Vorausberechnung
entzieht, liegt füglich auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs
ein für alle Mal fest. Sie kann und wird also, sofern notwendig, von
den einzelnen Börsen je nach den gegebenen Marktverhältnissen bei den
verschiedenen Produktgruppen postwendend an ein geändertes Spannungsfeld
angepasst werden.
Das
einer offenen Position im Terminmarkt gegenüberstehende Margin bleibt
in Höhe des jeweiligen Satzes für das "initial margin" bis zum Ende
ihrer Haltedauer jeder weiteren Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen.
Der Zugriff darauf ist somit einstweilen gesperrt und wird erst bei
Auflösung der Position wieder freigegeben. Überhaupt ist es das erstrebte
Ziel der spekulativ motivierten Händlerschaft (Trader), aus ihren Handelsgeschäften
in Terminkontrakten mit der später bei Glattstellung der Terminposition
rückgestellten, um einen Differenzgewinn erhöhten Margin-Summe einen
Überschuss über das vorher eingeschossene und gebundene Depositum herauszuziehen
(vgl. Margin-Rendite).
Mit
einem auf einem Trading-Konto präsenten, über den Rahmen der erforderten
Margensumme hinausreichenden Überschuss ("excess margin"), einerlei
ob derselbe diesem aus den bisher unternommenen Engagements auf den
Terminmärkten im Reinergebnis zugewachsen ist (Buchgewinn, Margen-Gutschrift;
"credit balance")
oder allenfalls von überschüssigen Einzahlungen stammt, kann der Kontoinhaber
und Kunde eines Brokerhauses nach Gutdünken und eigenem Ermessen verfahren
("free equity"). Er kann jenen im Kontokorrent stehenden Differenzbetrag
entweder als Kassenbestand auf seinem Geldkonto bar in Bereithaltung
lassen, etwa um denselben später für die Vornahme von weiteren Börsengeschäften
auf harmonische Weise zu nutzen ("open trade equity", OTE), oder
aber, falls es ihm so beliebt, diese seine zeitweise nicht beschäftigten
flüssigen Mittel ebenso gut auch jederzeit ganz oder teilweise zurückziehen,
um sie beispielshalber interimistisch anderwärts zinsgünstig unterzubringen.
Darüber hinaus steht das ursprünglich hinterlegte "initial margin" in
Geld, sofern im Betrage durch Verluste nicht geschmälert oder gar aufgezehrt,
dem Kunden nach
Glattstellung der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing
trade", "closing transaction") nun wieder in
voller Höhe
(vermehrt um Gewinne, oder eben in um Teilverluste verminderter
Höhe) zur freien Disposition*. Wie eben schon gestreift, sind
Einzahlungen von Barmitteln zur Gutschrift auf das Trading-Konto allemal
erlaubt, selbstverständlich auch über den Belauf eines erforderten Ersteinschusses
hinaus, so vielleicht um den vorrätigen Guthabenstand vorsorglich zu
erhöhen. Die angesammelten Mittel lassen sich fortan der Abdeckung von
künftigen Futures-Geschäften dienstbar machen als nötigenfalls auch
heranziehen, um im Falle des Fehlschlags die Forderung eines "variation
margin call" zu bestreiten.
[* Dienen zugelassene
Wertpapiere der Dotierung mit Margin, so erhält der Händler zusätzlich
auch die für diese inzwischen aufgelaufenen Zinsen zurück.]
Zweckmäßigerweise
sollte der Kunde eines Kommissionshauses ("retail client") sich
Klarheit darüber verschaffen, ob, und im bejahenden Fall, zu welchen
Konditionen sein dort eingelegtes Geld verzinst wird; dies zumal die
Vergütung von Zinsen für Guthaben auf Margin-Konten heutzutage nicht
mehr ganz unüblich ist. Zu berücksichtigen ist zu guter Letzt, dass
ungeachtet bereits geleisteter Margin-Zahlungen für jede an den Börsenterminmärkten
abgeschlossene Transaktion überdies
Brokergebühren (Orderprovision, "commissions",
"brokarage fee") für die Vermittlungstätigkeit des Brokers erhoben
werden – als kleine Vergütung, die sich erfreulicherweise im Normalfall
nur auf einen winzigen Betrag von einigen wenigen Euro, Franken oder
Dollar beläuft.*
[* Die Höhe der
fälligen Brokerspesen wird vom kontoführenden Finanzinstitut (FCM),
wie oben bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel auf der
Grundlage eines "round turn" berechnet. Die Gebühren
werden üblicherweise unbesehen der verschiedenen Futures-Märkte,
Fälligkeitstermine und Ordertypen für alle Kontraktarten
einheitlich veranschlagt.]
Zieht
man aus den bisherigen Betrachtungen zum Margining das Resümee, so ist
festzustellen: Die Eigenkapitalunterlegung in Form des "inital margin",
welche die Durchführung des Handels mit Finanzderivaten zwingend erfordert,
dient dem Zweck, durch Mindesteigenkapitalanforderungen Anspruchsberechtigte
zu schützen und im Zusammenspiel mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen
auf diese Weise letztlich die Integrität und das Vertrauen in das Finanzsystem
Börse im Ganzen zu stärken.
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Mindesteinsatz an Margin und Clearing-Margin
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