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Aufzählung

 Was ist eine Option?

Optionen (von lat. optio, »das Recht der Wahl«, »der freie Wille«) gibt es auf den Finanzmärkten in den verschiedenartigsten Erscheinungsformen. Dennoch lassen Optionen sich nach ihrer Beschaffenheit in allein zwei verschiedene Haupttypen klassifizieren: Kaufoptionen und Verkaufsoptionen.

Aufzählung

Der Käufer einer Kaufoption ("call option") erwirbt gegen Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, vom Verkäufer der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes innerhalb oder nach Ablauf einer vorher festgesetzten Frist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis kaufen zu dürfen oder aber vom Kauf absehen zu können und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

Aufzählung

Der Käufer einer Verkaufsoption ("put option") erlangt gegen Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, dem Verkäufer der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes innerhalb oder nach Ablauf einer vorher festgesetzten Frist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis verkaufen zu dürfen oder aber vom Verkauf wieder absehen zu können und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

 

Daneben findet sich eine Zweiteilung von Optionen in "Amerikanische Optionen" ("American style") und "Europäische Optionen" ("European style"). Die Unterscheidung stellt ab auf die zeitliche Dimension der Ausübung. Jene Art von Optionen, die es ihrem Inhaber in freie Aussicht stellen, das im Vorstehenden angesprochene Recht durch die gesamte Dauer der Optionsfrist, spätestens aber am Verfalltag ("expiration date") vor Eintritt des Verfalls, jederzeit nach Belieben durch einen einseitigen Willensakt geltend machen zu können, führen bei uns den Namen "Amerikanische Optionen". Bei den "Europäischen Optionen" hingegen kann der Optionsberechtigte allein und ausschließlich am vertraglich übereingekommenen Verfalltag mit Ablauf der Optionsfrist sich darüber erklären, ob er seine Option effektiv auszuüben entschlossen ist oder nicht. Während der Andauer der Optionsfrist ist ihm dies allemal versagt. Die Beiworte "amerikanisch" und "europäisch" sind als Attribute von Optionen rein traditionellen Ursprungs. Sie nehmen ausdrücklich Bezug auf vorstehende Ausübungsmodalitäten ("exercise style"), und nicht etwa, wie man leicht meinen möchte, auf ihren geographischen Handelsplatz. – Der Optionsbegriff lässt sich demnach in folgenden Worten förmlich definieren:

Eine Option geht hervor aus einer freien vertraglichen Abmachung zwischen zwei Vertragsschließenden, welche der einen, dem Zahler der Prämie (Prämiengeber), das Recht verschafft, einen nach qualitativen wie quantitativen Merkmalen eindeutig bezeichneten Vertragsgegenstand (den Basiswert) innerhalb oder nur am Ende der anberaumten Optionsfrist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts verabredeten Preis (Ausübungspreis) kaufen (= Kaufoption) oder verkaufen zu dürfen (= Verkaufsoption), der Gegenpartei (dem sog. "Stillhalter" als Prämienzieher) ihm gegenüber die Pflicht auferlegt, stillzuhalten und im Falle der Ausübung des Rechtes aus der Option den zugrunde liegenden Vertragsgegenstand zu den festgelegten Optionsbedingungen gegenseitig umzusetzen.

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Optionen des Finanzmarktes im Sinne dieser Begriffsaufstellung ordnen sich allesamt der Klasse der derivativen Finanzinstrumente ein, der man überhaupt alle Zeitgeschäfte zuweist, deren Werteigenschaften sich in eindeutig nachvollziehbarer Weise herschreiben von mindestens einer ihm unterliegenden originären Sache von variablem Wert ("Derivativgeschäft, Termingeschäft"). Als prominente Vertreter der ersten Reihe bei den Finanzderivaten sind neben den Optionen namentlich Futures, Forwards und Swaps zu berufen. Ein charakteristisches Moment jeder Art von Finanzderivaten findet sich darin, dass die auf einen Geschäftsabschluss folgende wechselseitige Erfüllung der Vertragsbedingungen erst zeitversetzt möglich oder nötig wird. Gemeinhin ist der Fälligkeitstermin von Derivativgeschäften, so auch bei Optionen, um ein zeitliches Intervall von mehreren Tagen, meist um Wochen oder vielleicht sogar um Monate hinausgeschoben. Optionen können auftreten als Einzelgeschäfte ("stand-alone") oder als Teil eines verbundenen Geschäfts, wie bei der Wandelschuldverschreibung oder der Optionsanleihe ("warrant").

Aufzählung

Natur, Eigenschaften und grundlegende Handelstechniken von Optionen

Jedes Kaufgeschäft (Handel, "trade"), ganz gleich in welcher Gestalt es uns im täglichen Wirtschaftsleben begegnet, soll es zustande kommen, setzt die Existenz sowohl eines Käufers als auch eines Verkäufers voraus, die zueinander in vertragliche Beziehung treten. Nicht anders ist es mit Optionsgeschäften bestellt: Der Kauf* einer Option setzt voraus, dass ein Verkäufer existiert, der in der Lage und willens ist, den Gegenstand des Kaufgeschäftes, die Option, an den Käufer zum Kaufpreis (Prämie) herzugeben. Der Verkauf einer Option bedingt, dass ein Käufer existiert, der bereit und imstande ist, die Option dem Verkäufer zum Einigungspreis abzunehmen und damit das Recht aus ihr zu erlangen. Der Verkäufer einer neu geschaffenen Option heißt Still(e)halter, Aussteller, Steller oder auch Schreiber (Prämienzieher, "option seller", "writer" oder "grantor"). Er nimmt die "Short-Position"** an dem Optionsgeschäft ein. Sein Kontrahent, der Optionskäufer (Prämienzahler, "option buyer"; "option holder"), hat dementgegen die "Long-Position" an dem Optionsgeschäft inne. Es gilt dies von Call- wie von Put-Optionen gleichermaßen.

[* Der Kaufbegriff sei hier und im Folgenden jenseits der Jurisprudenz, und damit auch jenseits der spezifischen Rechtsverhältnisse eines Landes verstanden. Käufer sei kurzweg jene Partei, die das Geld (die Optionsprämie als Preisgut) gibt, Verkäufer die Gegenpartei ("counterparty"), die ihr im Gegenzug für das gelöste Geld das Optionsrecht (als Kaufgut) einräumt. Der Kaufbegriff will sonach im vorliegenden Sachzusammenhang bloß als gefällige Ausdrucksform verstanden sein, die alleinig die im Optionsgeschäft eingenommene Position eines Optionshändlers (Optionsberechtigter / Optionsverpflichteter) kenntlich macht.]

[** Die Begriffe "Long" und "Short" nehmen im vorliegenden Kontext Bezug ausdrücklich auf die Stellung als Käufer oder als Verkäufer der Option (Positions-Typ). Nähme man dagegen, wie es sonst üblich ist, auf die mit dem Optionseröffnungsgeschäft verbundenen Preiserwartungen Bedacht, so wäre der Käufer einer Kaufoption "long", der Käufer einer Verkaufsoption dagegen "short". Ein Gleiches gilt umgekehrt auch für den Verkäufer einer Option.]

Ein Optionsgeschäft kommt zum Abschluss, wenn für die in Rede stehende Option sich ein Käufer und ein Verkäufer finden, und sich beiderseits, neben allen übrigen Vertragspunkten, auf einen Kaufpreis für die Option verständigen können. Unter Marktbedingungen an einer Optionsbörse ausgehandelt, spiegelt dieser alsdann den allgemeinen Marktpreis der Option zum Einigungszeitpunkt wider, sonst die subjektiven (Tausch-)Wertschätzungen der Geschäftspartner. Den für eine Option als Gegenleistung ausgemachten Geldbetrag (den Optionspreis) selbst bezeichnet man als Prämie der Option, Optionsprämie, Prämiengeld oder kurz als Prämie ("premium"). Der Optionskäufer bezahlt dem Verkäufer für den Erwerb des Optionsrechtes die ausbedungene Optionsprämie gleich zur Zeit des Abschlusses des Optionsgeschäfts (Barprämie, Vorprämie; ein Aufschub der Bezahlung in Form einer Rückprämie, Nachprämie, Reugeld u.dgl ist nach heutigen Verhältnissen unüblich). Der mögliche finanzielle Verlust des Optionskäufers ist von vornherein auf den Belauf der Optionsprämie beschränkt*. Mehr Geld, als er für die Option verausgabt hat, kann er auch im ungünstigsten Fall durch sein Optionsgeschäft nicht verlieren. Für den Optionsverpflichteten, den Prämienzieher und Stillhalter, bildet die eingestrichene Optionsprämie demgegenüber alles, was er mit seinem Optionsgeschäft verdienen kann. Mit ihr muss er sich begnügen. Allerdings ist sein Verlustrisiko weitaus größer als das aufseiten des Optionskäufers – aus Gründen, die ohne vorgreifen zu wollen im weiteren Verlauf der Darlegung noch einleuchtend werden. Allein den Stillhalter können sohin Vermögensverluste treffen, deren Höhe den Betrag der eingestrichenen Prämie weit überragen kann ("Übersubstanzrisiko").

[* Genau genommen, einschließlich auflaufender Zinsen für das durch den Optionskauf gebundene Kapital. Zur Begründung siehe noch unten.]

Vom Optionspreis streng zu trennen ist der verabredete Kaufpreis (bzw. das Austauschverhältnis) für den zugrunde gelegten Basiswert, der seinerseits den Gegenstand des Optionsrechtes bildet. Letzterer ist im Falle der Auslösung der Option von einer Partei des Optionsgeschäftes auf die andere zu übertragen und von dieser zu bezahlen. Jener als Gegenleistung zu bezahlende Preis wird als Ausübungspreis oder Basispreis ("exercise prise", "strike-" oder "striking price") der Option bezeichnet. Derselbe kann gemäß individueller Abrede jeden beliebigen Wert annehmen, oder aber im börsenmäßigen Verkehr durch eine Optionsbörse in normierten Abstufungen zur Auswahl gestellt schon fertig vorgegeben sein. Eben jener Ausübungspreis ist im Fall der Geltendmachung des Optionsrechtes im Austausch für das Basisobjekt effektiv auszulegen.

Das Basisobjekt einer Option (Basisgut, Basisobjekt, Basisinstrument, "underlying") bildet demnach den Gegenstand des Optionsgeschäftes, das ist das Kauf- oder Tauschgut, auf dessen bedingten Austausch das Recht aus dem Optionsvertrag sich richtet. Grundsätzlich können alle marktgängigen Güter, Finanztitel, ja selbst wieder Derivate als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile den Gegenstand eines Optionsgeschäftes abgeben. Analog spricht man von Warenoptionen, Aktienoptionen, Zinsoptionen, Futures-Optionen usf. Übt nun der Käufer und Halter einer Kaufoption (Call) sein Optionsrecht den Optionsbedingungen gemäß wirklich aus, so geht der Basisgegenstand hierdurch in seinen Besitz über. Im Gegenzug dafür hat der Optionsausübende den Basispreis in der vereinbarten Höhe – und zwar ungeachtet des tatsächlichen Marktwertes des Underlyings im Ausübungszeitpunkt – an den Verkäufer und Stillhalter der Kaufoption hinzugeben. Nimmt demgegenüber der Käufer* und Inhaber einer Verkaufsoption (Put) sein Verkaufsrecht in Anspruch, so kann dieser dem Verkäufer der Verkaufsoption den Erhalt des Basispreises abverlangen und hat dafür den Basisgegenstand – wiederum ungeachtet seines aktuellen Marktwertes – auf ihn dinglich zu übertragen.**

[* Von Wichtigkeit in diesem Zusammenhang ist, sich über die Einordnung der Begriffe "Käufer" und "Verkäufer" vollkommen im Klaren zu sein. Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) etwa wird im Falle der Ausübung zum Verkäufer des Basisobjektes.]

[** In der Praxis des Optionshandels begegnet man statt dem einer physischen Andienung des Basisgutes vermehrt einem alternativen Weg der Erfüllung. An die Stelle des Anspruchs auf effektive Zubringung des Basiswertes kann nämlich der Anspruch auf Erfüllung durch Wertausgleich (Cash Settlement) treten. Dieser ersetzt bei Fälligkeit das Arrangement durch gegenseitige Übertragung der bezüglichen Wirtschaftsgüter, ohne dabei eine Partei gegenüber dem Fall einer tatsächlichen Abwicklung finanziell schlechter zu stellen.]

Optionen haben in aller Regel eine von vornherein begrenzte Laufzeit (Gesamtlaufzeit; Kontraktlaufzeit, "time to expiration", "term to expiration", "time to maturity"), binnen der das Optionsrecht geltend gemacht werden kann. Der Stichtag (der "Termin"), an oder bis zu dem das durch eine Option begründete Kauf- bzw. Verkaufsrecht letztmals eingelöst werden kann, heißt Verfalldatum (Verfalltag, "expiration date" bzw. "expiry date" oder "maturity"). Das Verfalldatum ist herkömmlich auf das Ende der vereinbarten Laufzeit der Option gelegt. Das Verfalldatum ist zu unterscheiden von Ausübungsdatum* ("exercise date"). Das Ausübungsdatum bezeichnetet jenen Kalendertag, an dem das Optionsrecht der Sache nach umgesetzt wird. "Europäische Optionen" können, wie eingangs aufgezeigt, nur am Verfalltag zur Ablaufszeit ausgeübt werden. Bei "Amerikanischen Optionen" dagegen kann der Ausübungstag, mitunter erst nach Verstreichen einer verhandelten Sperrzeit, auf einen beliebigen Tag innerhalb der Optionsfrist fallen. Eine nach gänzlichem Durchlaufen der Optionsfrist in Verfall geratene Option ist fortan wertlos. Das Optionsrecht ist mit Fristablauf endgültig erloschen und sohin nichts mehr existent, wofür ein Preis zu bezahlen sich lohnte.

[* Des Weiteren ist ein Unterschied zu ziehen zwischen Ausübungstag (Erklärungstag) und Erfüllungstag (Regulierungstag). Der Ausübungstag ist der Tag des Wirksamwerdens der Entschließung durch Erklärung (Kündigung, Prämienerklärung, Prämienbeantwortung), der Erfüllungstag jener, der den daran schließenden Vollzug von Leistung für Gegenleistung anhebt. Der Ausübungstag kann dem Erfüllungstag durchaus einige wenige Tage voraufgehen.]

Der Leser beachte wohl, dass jede Option ihrem Ersteher nichts als das bloße Recht auf den Bezug ( = Kaufoption) bzw. die Veräußerung ( = Verkaufsoption) des infrage stehenden Basisgutes gewährt. Ja, ihr ganzes Wesen liegt in ihrer Bedeutung als Recht auf ein solches Anrecht: nämlich das Recht zu wählen. Mit diesem Wahlrecht hält er sich für eine gewisse Spanne Zeit die Möglichkeit offen, das fragliche Wirtschaftsgut zum ausgemachten Preis kaufen bzw. verkaufen zu können. Dieses Recht muss der Wahlberechtigte indessen nicht beanspruchen. Der Optionsinhaber hat also auch die Freiheit, sein Recht aus der Option ungenützt vergehen zu lassen und vom Geschäft zurückzutreten, zu abandonnieren. Dieses Merkmal unterscheidet Optionen von den unbedingten Termingeschäften ("unconditional"), so zumal Futures, mit welchen die kontrahierenden Parteien, wofern ein befreiendes Gegengeschäft vorher ausbleibt, sich rechtswirksam verpflichten, den zugrunde liegenden Wert zum Fälligkeitstermin zu kaufen (als Käufer des Futures, Long) bzw. zu verkaufen (als Verkäufer des Futures, Short). Optionsgeschäfte zählt man wegen ihrer Bedingtheit aufseiten nur einer Kontraktpartei deshalb schulmäßig zu den einseitig verpflichtenden "bedingten Termingeschäften" (Prämiengeschäften; "conditional", "contingent claims"); Futuresgeschäfte und Forwards sind hiergegen den zweiseitig verpflichtenden "unbedingten (fixen) Termingeschäften" beizurechnen.

Rechte und Pflichten sind beim Optionsgeschäft sichtlich höchst asymmetrisch verteilt. Die Rechte aus einer Option liegen ganz einseitig allesamt auf Seite des Prämiengebers. Nur er ist der Wähler. Es gilt dies ungeschmälert auch von den Hauptpflichten aus einem solchen, die ebenso einseitig verteilt ausnahmslos allein aufseiten des stillhaltenden Prämienziehers gelegen sind. Der Verkäufer einer Option übernimmt mit dem offenen Verkauf derselben grundsätzlich die Verpflichtung, innerhalb oder am Ende der Optionsfrist auf Verlangen des Käufers der Option der Leistungsübergabe nach Maßgabe der Optionsbedingungen uneingeschränkt nachzukommen. Im Gegensatz zum Optionsberechtigten, der sein Optionsrecht gegen Entgelt erworben hat (Käufer der Option), ist der Prämienzieher (Verkäufer, Stillhalter) der Option mithin nach Optieren des berechtigten Optionskäufers in die Pflicht genommen, den Optionsinhalt der Sache nach zu erfüllen (Asymmetrie von Rechten und Verpflichtungen). Er kann gegen die Geltendmachung des Optionsrechtes nichts einwenden. Er hat keine Wahl, er muss sich unter dieser Bedingung der Willenserklärung des Optionsinhabers fügen (resolutive Potestativbedingung).*

[* Aus leicht begreiflichen Gründen trägt bei allen individuell ausgemachten Optionen das Ausfallrisiko (Gegenparteienrisiko, "counterparty risk", "credit risk") grundsätzlich jeder Optionshalter selbst. Bei den börsenmäßig abgewickelten Optionsgeschäften dahingegen geht selbes gleichzeitig mit dem Geschäftsabschluss auf das Clearinghaus über.]

Da nun der Halter einer "Amerikanischen Option" den Zeitpunkt der Ausübung ("exercising") frei wählen kann, muss der Stillhalter während der gesamten Optionsfrist, sofern überhaupt andienungsfähig, in jedem Augenblick auf eine materielle Auslieferung bzw. Übernahme und Bezahlung des Basiswertes vorbereitet sein. Für "European style"-Optionen gilt dies sinngemäß nur für den Stichtag, an dem allein ihre materielle Ausübung möglich wird. Anders liegen die Dinge im Falle unanbringlicher Marktgegenstände. Sämtliche der aus Marktwertänderungen herrührenden Gewinn- und Verlustsalden aus Optionsgeschäften, denen der Art nach abstrakte oder nicht lieferbare (oder nicht lieferwürdige) Basiswerte unterliegen, wie z.B. Indices, Zinssätze, Volatilitäten etc., sind statt dessen gegen bare Zahlung auszugleichen ("cash settlement"). Durch einen regelrechten Barausgleich sind beide Seiten eines Optionsgeschäftes finanziell gleichgestellt, falls ein Vollzug durch dingliche Übertragung des Basiswertes ("physical settlement") tatsächlich stattgefunden hätte (Wertäquivalenz). Sobald nun der Inhaber einer landläufigen "Amerikanischen" Option dafür optiert, diese auszulösen, gleichviel ob innerhalb ("early exercise") oder am Schluss ihrer Laufzeit, hat er mit diesem Akt seinen Anspruch aus ihr ein für alle Mal realisiert und kann denselben darum fortan kein zweites Mal mehr nutzen. Mit Beanspruchung des Rechts wird die Option in sich hinfällig, ihr Recht ist hernach verwirkt. Verzichtet der Optionsinhaber auf Ausübung seiner Option, so erlischt das Recht aus ihr von selbst mit Erreichen ihres Laufzeitendes.

Eine Option hat für ihren Halter Wert, weil sie ihm ein Recht bewilligt, dem keine Verpflichtung wechselseitig gegenübersteht. Das Recht liegt in der Voranwartschaft, zum Ausübungspreis kaufen (Call) oder verkaufen (Put) zu dürfen, selbst wenn Letzterer gegenüber dem Tagespreis sich günstiger stellt, andererseits aber zurückhalten und vom Kauf bzw. Verkauf Abstand nehmen zu dürfen, falls der Tagespreis auf dem betreffenden Markt am Ausübungstag für ihn ein besserer ist. Für ihn ist das Optionsgeschäft von vornherein ein Geschäft mit begrenztem Risiko.

Das hier angesprochene Recht des Optionskäufers birgt für den Verkäufer der Option, dem Optionsverpflichteten, seinerseits wieder ein gewisses Risiko. Dieses Risiko wird dem eben Gesagten zufolge immer dann schlagend, wenn im Falle einer Kaufoption (Call) der Halter der Option erklärt, sie ausüben zu wollen und dem Stillhalter das Basisobjekt zum Basispreis abfordert, während der betreffende Marktgegenstand sich im Effektivmarkt gleichzeitig zu höheren Preisen umsetzt, oder umgekehrt im Falle einer Verkaufsoption (Put), wenn ihr Inhaber von seinem Optionsrecht Gebrauch macht und den Basiswert zum Basispreis abgibt, während der betreffende Marktgegenstand im Effektivmarkt billiger zu haben ist. Im einen wie im anderen Fall wird der Stillhalter einen Vermögensverlust erleiden, dessen Höhe der absoluten Preisdifferenz zwischen dem aktuellem Marktpreis des Underlying und dem angehenden Ausübungspreis korrespondiert. Dieses Risiko gibt dem Stillhalter Anlass, für den Abschluss eines Optionsgeschäfts einen Preis in Form einer Optionsprämie zu verlangen, in deren Vereinnahmung sein zu tragendes Risiko endlich Vergütung findet. Aufgabe der Optionspreistheorie ist es, zweckentsprechende Optionsbewertungsmodelle aufzustellen, die es gestatten, unter einem gesetzten Bedingungsrahmen für jeden Zeitpunkt der Laufzeit den "fairen" Wert ("fair value") einer Optionsprämie herzuleiten.

Aus dem oben Gesagten ergeben sich sachlich und logisch vier Grundpositionen des Optionsgeschäftes:

1.) Kauf einer Kaufoption ("Long-Call"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt das Recht, den Basiswert zu kaufen (aktive Position, "Prämie auf Nehmen"). Der Käufer eines Call spekuliert auf steigende Kurse.

2.) Kauf einer Verkaufsoption ("Long-Put"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt das Recht, den Basiswert zu verkaufen (aktive Position, "Prämie auf Geben"). Der Käufer eines Put spekuliert auf fallende Kurse.

3.) Verkauf einer Kaufoption ("Short-Call"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert zum Ausübungspreis liefern (passive Position). Der Verkäufer eines Call rechnet auf gleich bleibende oder fallende Kurse.

4.) Verkauf einer Verkaufsoption ("Short-Put"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert abnehmen und den Kaufpreis in Höhe des Ausübungspreises bezahlen (passive Position). Der Verkäufer eines Put rechnet auf gleich bleibende oder steigende Kurse.

 

Aufzählung

1. Beispiel: Kaufoption

Versetzen wir uns in die Situation eines Optionskäufers, der einen Optionskontrakt "Europäischer Kaufoptionen" auf 100 XYZ-Aktien erwirbt ("long call"). Der Optionskontrakt möge einen Ausübungskurs von 100€ haben. Angenommen, der gegenwärtige Aktienkurs der XYZ-Aktie liege bei 98€, das Verfallsdatum des Kontrakts sei in zwei Monaten und die Optionsprämie betrage 5€ für je 1 Aktie (Hinweis: Die an den Börsen notierten Aktienoptionen umfassen stets einen ganz bestimmten Mindestschluss, zumeist von 100 Aktienoptionen, wie auch in unserem Beispiel für den Kontrakt vorausgesetzt sei.). Bei 100 Aktienoptionen per Kontrakt ergibt sich also eine Gesamtprämie ("total premium") in Höhe von 500€ für den Optionskontrakt. Durch den Kauf eines Kontrakts von Call-Optionen erwirbt der Käufer das Recht, in zwei Monaten 100 XYZ-Aktien für 100€ pro Aktie zu erstehen, und zwar unabhängig von der Höhe des Börsenkurses der Aktie zum Ausübungszeitpunkt. Da ein Aktienkurs keine obere Schranke kennt, sind die Gewinnaussichten einer Call-Option unbegrenzt, während das Risiko sich auf die Optionsprämie beschränkt. Die Optionsprämie ist üblicherweise sofort mit Zustandekommen des Optionskontakts an den Optionsverkäufer zu bezahlen. Dieser darf die eingestrichene Prämie behalten, egal ob der Optionskäufer seine Option nachher ausübt oder nicht.

Da es sich bei dem Optionsgeschäft um "Europäische Optionen" handelt, kann der Optionshalter allein am Verfallstage von seinem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Sollte der Aktienkurs sich zu diesem Zeitpunkt unter 100€ stellen, wird er selbstverständlich von einer Ausübung seines Optionsrechtes absehen. Es wäre unklug und unvernünftig, eine Aktie, die einen Marktwert von weniger als 100€ hat, mittels eines Optionsrechtes trotzdem für 100€ zu kaufen. Unter diesen Umständen verliert der Optionshändler seinen ursprünglichen Investitionsbetrag von 500€ ganz, der Kontrakt verfällt mithin wertlos.

Gesetzt nun, der Aktienkurs liegt am Verfalltage über 100€, sagen wir, er hat sich zur Verfallzeit auf 115€ festgesetzt, so wird der Halter nicht anstehen, seine Option auszuüben. Durch Ausübung seiner Option ist der Optionsinhaber nunmehr in der glücklichen Lage, 100 Aktien im Werte von 115€ je Stück zu einem Stückpreis von 100 € erstehen zu können. Würde unser Optionshändler seine Aktien zum herrschenden Kurs an der Börse sogleich wieder losschlagen, so ließe sich damit ein Gewinn von 15€ pro Aktie erzielen, also zusammengerechnet 1500€ – von Transaktionskosten, wie Brokergebühren etc. abgesehen. Werden die ursprünglichen Kosten des Optionskaufs (mit Vernachlässigung von Zinseffekten) in den Kalkül einbezogen, so trägt das Optionsgeschäft im Ergebnis einen Reingewinn vor Transaktionskosten und Steuern ("profit", "net payoff") von 10€ pro Option bzw. 1000€ insgesamt ein.

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Aufzählung

2. Beispiel: Verkaufsoption

Der Käufer einer Kaufoption (Long-Call), der eine solche aus spekulativen Gründen hält, wünscht und hofft, dass der Kurs des Underlying innerhalb der Optionsfrist steigt (Spekulation à la hausse), wohingegen der Käufer einer Verkaufsoption (Long-Put) sich bald fallende Kurse im Underlying erhofft (Spekulation à la baisse). Greifen wir hierzu das Beispiel eines Traders auf, der Aktien-Verkaufsoptionen europäischen Stils kauft.  Ein Optionskontrakt umfasst dabei 100 ABCD-Aktien. Der Ausübungspreis betrage 70€, der  Aktienkurs der ABCD-Aktie möge gegenwärtig bei 75€ liegen, der Verfallstermin der Option sei in drei Monaten und die Optionsprämie betrage 7€ pro Aktienoption. Da es sich hierbei um einen Optionskontrakt europäischer Art handelt, wird das Optionsrecht nur dann zur Ausübung gebracht werden, wenn der Aktienkurs der ABCD-Aktie zum Verfallsdatum sich unter 70€ (dem Ausübungspreis) feststellt.

Angenommen, der Aktienkurs der ABCD-Aktie stellt sich drei Monate später auf 50 €. Der Optionshalter wird nun 100 Aktien zu 50 € je Stück an der Börse kaufen und in gleichem Zuge das Recht aus seiner Verkaufsoption geltend machen. Er wird die soeben erstandenen Aktien zu 70 € pro Stück an den Stillhalter sogleich wieder verkaufen. Aus dieser Transaktion kann er einen Sofortgewinn von 20€ je Aktie realisieren. Bei einem Kontraktumfang von 100 Aktien pro Optionskontrakt erzielt er also einen Gewinn von insgesamt 2000€. Direkte und indirekte Transaktionskosten mögen wiederum ausgeklammert bleiben. Unter Einbeziehung der ursprünglichen Kosten des Optionskaufs beträgt der Reingewinn unseres Investors folglich 13€ pro Aktie, oder 1300€ insgesamt.*

[* Von Zinseffekten mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zeit des Anfalls von Zahlungen wurde hier ebenfalls abgesehen.]

Steht der Aktienkurs am Verfallstage dagegen über 70 €, so wird der Optionskäufer auf Beanspruchung seines Optionsrechtes verzichten. Seine Verkaufsoption verfällt sonach wertlos. Der Optionsinhaber muss einen Verlust des ursprünglich für die Optionsprämie ausgelegten Barbetrages in Höhe von 7 € bzw. 700 € für den Kontrakt insgesamt hinnehmen. Ein darüber hinausgehender Verlust hat er nicht zu besorgen, da die mögliche Verlusthöhe jedes Optionskäufers von vornherein auf die zum Erwerb der Option verausgabte Optionsprämie beschränkt ist.

Wie das erste Fallbeispiel einer Kaufoption (Call) deutlich macht, zahlt der Käufer der Kaufoption (Long) am Ausstellungstag 500€ an den Verkäufer der Kaufoption (Short), um dafür das Recht zu haben, am Fälligkeitstage 100 XYZ-Aktien zu 100€ pro Aktie kaufen zu dürfen, oder aber das Recht aus der Option ungenutzt verfallen zu lassen. Im zweiten Falle einer Verkaufsoption (Put) bezahlt der Käufer der Verkaufsoption dem Stillhalter 700 € für das Recht, ihm am Fälligkeitstage 100 ABCD-Aktien verkaufen zu dürfen, oder aber das Recht verfallen zu lassen. In jedem von beiden Fällen gleicht der Vermögensgewinn des einen (von Transaktionskosten und Nutzenaspekten abgesehen) dem Vermögensverlust des anderen. Man spricht in diesem Zusammenhang darum auch von einem Nullsummenspiel ("zero-sum game").

Im Folgenden seien Optionen einer Marktwertbetrachtung unterzogen. Der Marktwert ("market value"; Verkehrswert) einer Option zerfällt in zwei Teile: 1.) innerer Wert ("intrinsic value") und 2.) Zeitwert ("time value"). Der innere Wert einer Option ist jener, der nach ihrer Auslösung rein verbleibt, d.h. der Nettobetrag, den der Optionsinhaber behält, wenn er seine Option ausübt und parallel dazu das Basisobjekt gegen Kassa im Effektivmarkt zum herrschenden Marktpreis umsetzt. Im obigen Beispiel 1 etwa konnte der Optionsinhaber durch Ausübung seiner Kaufoption Aktien zum Basispreis von 100 € erstehen und diese gleichzeitig zum Kurswert von 115 € auf dem Kassamarkt wieder losschlagen. Die Preisdifferenz von 15 € liefert den inneren Wert des Calls. Ihr realisierbarer Geldwert ("payoff", "exercise value") ist hiernach ein positiver.

Demgemäß lässt sich die folgende Regel aufstellen: Der innere Wert einer Kaufoption (Call) entspricht, falls größer als null, der Differenz "Preis des Underlying minus Basispreis, sonst null". Der innere Wert einer einer Verkaufsoption (Put) entspricht, falls größer als null, der Differenz "Basispreis minus Preis des Underlying, sonst null". Man sagt von einer Option, die positiven inneren Wert hat, sie liegt "im Geld" ("in-the-money"), oder genauer formuliert, der innere Wert einer Option beläuft sich auf exakt jenen Betrag, mit dem sie im Geld liegt. Offenbar wird niemand bereit sein, eine erkaufte Option, die "im Geld ist", unter ihrem inneren Wert wieder herzugeben. Desgleichen wird eine Option niemals einen negativen Marktwert annehmen; denn niemandem obliegt es noch würde sich jemand, wenn er nicht töricht ist, aus freien Stücken dazu verstehen, seine Option auszuüben, falls ihm dies einen Verlust bescherte, den er sonst nicht hätte. Denn genau darin liegt ja das Wesen einer Option: das Recht zu wählen. Kurzum, der innere Wert einer Option kann äußerstenfalls auf Null herabsinken, die Option ihren Marktwert damit vollständig einbüßen.

Darüber hinaus gibt es Optionen, die zwar einen Marktwert, aber keinen inneren Wert haben. Derartige Optionen werden mit dem Sprachkürzel "aus dem Geld" ("out-of-the-money") liegend umschrieben. Eine Kaufoption (Call) ist "aus dem Geld", wenn der Marktpreis ihres Underlyings niedriger ist als ihr "exercise price". Eine Verkaufsoption (Put) wieder ist aus dem Geld, wenn ihr "exercise price" unter dem Marktpreis ihres Underlyings zurückbleibt. Eine Option, die "aus dem Geld" ist, hat keinen inneren Wert. Ist eine Option endlich weder aus noch im Geld, liegen also ihr Basispreis und ihr Marktpreis, zum Mindesten in etwa, auf einer Höhe, so befindet letzterwähnte Option sich "am Geld" ("at the money", "pari"). Sie ist damit gewissermaßen auf der Schneide zwischen "im Geld" und "aus dem Geld". Das Konzept, dass das Verhältnis von Ausübungspreis und herrschendem Marktpreis des Basiswertes einer Option erfasst, wird gemäß der englisch-amerikanischen Lehre allgemein mit dem Ausdruck "moneyness" benannt.

Das soeben Gesagte auf den kürzesten Ausdruck gebracht ergibt:

Marktwert einer Option = innerer Wert + Zeitwert    .

Bezeichnet X den Ausübungspreis ("exercise price") einer Option und St den zum Zeitpunkt t herrschenden Marktpreis ihres Basisobjektes, so erhält man in abkürzender formeller Schreibweise die folgende tabellarische Übersicht:

"Moneyness" CALL PUT
 Im Geld St > X St < X
 Am Geld St = X St = X
 Aus dem Geld St < X St > X

Da, wie eingangs erwähnt, der Wert einer Option sich zusammensetzt aus dem innerem Wert und dem Zeitwert, ergibt sich daraus der folgende logisch zwingende Schluss: Eine Option hat einen Zeitwert, der gleichkommt der Differenz aus der Optionsprämie und dem inneren Wert der Option, resp. in förmlicher Schreibweise ausgedrückt: Zeitwert = Marktwert – innerer Wert.

Das Ausmaß des Zeitwertes einer Option wird zu einem ganz wesentlichen Teil bestimmt durch die verbleibende Restlaufzeit derselben ebenso wie durch die (erwartete) Volatilität im Markt ihres Bezugsobjekts, d.i. jenes Schwankungspotenzial, das ihrem Basiswert während der Frist bis zu ihrem Verfall vom Markt beigelegt wird. Wie die Praxis der Optionsgeschäfte erweist, führt eine erhöhte Volatilität auf dem Letzterem, unter sonst gleichen Umständen, zu einem höheren Zeitwert der Option; und umgekehrt. Die Begründung hiervon leuchtet unmittelbar ein: Der Wert einer Option erhöht sich in dem Maße, als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieselbe ins Geld rückt resp. ihren inneren Wert weiter ausbaut, emporsteigt. Zwar hängt an jeder Option, während sie andauert, grundsätzlich auch die Gefahr einer Werteinbuße (Verfall der Prämie); doch wird in Ansehung des asymmetrischen Gewinn-/Verlust-Profils von Optionen eine solche Eventualität aus Sicht des Optionshalters in seiner subjektiven Wertschätzung regelmäßig hinter deren in Aussicht stehendem weit ausgedehnten Gewinnpotenzial zurückbleiben. Mit zunehmendem Zeitverfluss und zeitlicher Annäherung des Verfalltermins wird ganz analog der Zeitwert der Option aus eben demselben Grunde unentwegt (indes in der Zeit überproportional) abschmelzen. Alles andere als umgeändert vorausgesetzt, erreicht eine Option ihren relativ höchsten Zeitwert in jeder gegebenen Marktlage im Normalfall dann, wenn diese "am Geld" ("at-the-money") liegt. Eine Option, die am oder aus dem Geld liegt, leitet ihren Wert demnach, wie leicht zu durchblicken, allein aus ihrem Zeitwert her. Einer Option kann aus naheliegenden Gründen nur vor Erreichen ihres Verfalltermins einen Zeitwert gewähren, bei Eintritt des Verfalls wird er mit innerer Notwendigkeit fortan gleich null sein.

Abschließend seien noch einige Begriffe näher erläutert, die bei der praktischen Anwendung von Optionen häufig Verwendung finden:

Als Klasse einer Option ("option class") werden alle Optionen übereinstimmenden Typs und Stils – also beispielsweise "alle Amerikanischen Kaufoptionen", oder auch "alle Europäischen Verkaufsoptionen" – auf den betreffenden Basiswert (z. B. auf ABCD-Aktien oder auf den DAX®) bezeichnet. Demnach gehören alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie zu einer Klasse, wohingegen alle Amerikanischen Verkaufsoptionen auf die ABCD-Aktie zu einer anderen Klasse gehören.

Innerhalb jeder Klasse bilden alle Optionen mit dem gleichen Verfallsdaten eine eigene Laufzeit-Klasse ("maturity class").

Als Optionsserie ("option series") bezeichnet man alle Optionen, die innerhalb einer Laufzeit-Klasse den gleichen Ausübungskurs aufweisen. Alle Europäischen Verkaufsoptionen auf die XYZA-Aktie mit Verfallsdatum im kommenden Juli und einen Ausübungskurs von 10 € gehörten demnach zu einer Optionsserie.

Optionen lassen sich des Weiteren danach unterscheiden, ob sie an hoch organisierten Märkten (Börsen) notiert und gehandelt werden oder ob sie das Ergebnis direkter individueller Vertragsabstimmungen zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner sind. Im ersten Fall spricht man von "exchange traded options", im zweiten Fall von "over-the-counter-options" (OTC) oder "dealer options". Die weitaus überwiegende Mehrzahl der börslich gehandelten Optionen ist vom Typ "American style".

 

 

 

Weitere Informationen zum Thema Optionen:

 

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das ist das ökonomische Verhalten in seiner Vollkommenheit."
François Quesnay (1694-1774), Leibarzt der Pompadour

 

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