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Was ist eine Option?
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Optionen (von
lat. optio, »das Recht, zu wählen«, »der freie Wille«) gibt es
in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Dennoch lassen sich prinzipiell
zwei Typen von Optionen unterscheiden:
Kaufoptionen und
Verkaufsoptionen.
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Der Käufer einer
Kaufoption ("call option") erwirbt mit Zahlung des Optionspreises
("Prämie") das Recht, vom Verkäufer der Option
(dem "Stillhalter") eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden
Vermögenswertes innerhalb oder am Ende einer bestimmten Frist zu
einem bei Abschluss des Optionsgeschäftes vereinbarten Preis
kaufen zu können oder vom Kauf zurücktreten und das Optionsrecht
verfallen zu lassen.
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Der Käufer einer
Verkaufsoption ("put option") erlangt mit Zahlung
des Optionspreises ("Prämie") das Recht, dem
Verkäufer der Option (dem "Stillhalter") eine bestimmte Menge eines
zugrunde liegenden Vermögenswertes innerhalb oder am Ende einer
bestimmten Frist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäftes vereinbarten
Preis verkaufen zu können oder vom Verkauf zurücktreten und
das Optionsrecht verfallen zu lassen.
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Alle Optionen,
die es ihrem Erwerber fortwährend ermöglichen, dieses Recht innerhalb
der im Vorhinein festgelegten Laufzeit der Option (Optionsfrist), spätestens
aber am Verfalltag ("expiration date"), nach Belieben auszuüben,
heißen "Amerikanische Optionen"
("American style"). Bei "Europäischen
Optionen" dagegen kann der Optionsinhaber ausschließlich
an einem einzigen ganz bestimmten künftigen Zeitpunkt, eben dem vorab
vertraglich vereinbarten Verfalltag am Ende der Optionsfrist, erklären,
ob er seine Option tatsächlich auszuüben entschlossen ist oder nicht
("European style"). Die Beiworte "amerikanisch" und "europäisch"
sind als Attribute von Optionen traditionellen Ursprungs und beziehen
sich alleinig auf vorstehende Ausübungsmodalitäten ("exercise style"),
und nicht etwa auf ihren geographischen Handelsort. – Demnach lässt
sich die folgende Definition des Optionsbegriffs
aufstellen:
Eine Option sei förmlich
definiert als Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragsparteien, das
der einen Partei gegen Entgelt (Prämie) das
Recht verschafft,
einen nach qualitativen und quantitativen Merkmalen genau bezeichneten
Vertragsgegenstand (den Basiswert) innerhalb oder aber am Ende der
anberaumten Optionsfrist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäftes
vereinbarten Preis (Ausübungspreis) kaufen
(= Kaufoption) oder verkaufen
zu können (= Verkaufsoption),
der Gegenpartei (dem sog. "Stillhalter" als Empfänger der Prämie)
dagegen die Pflicht
auferlegt, stillzuhalten und im Falle der Ausübung des Rechtes aus
der Option durch den Optionsinhaber den zugrunde liegenden Vertragsgegenstand
zu den festgeschriebenen Optionsbedingungen zu vertauschen.
Optionen
des Finanzmarktes ordnen sich der Klasse der
derivativen Finanzinstrumente
ein, der man überhaupt alle Zeitgeschäfte zuweist, deren Werteigenschaften
sich in eindeutig bestimmbarer Weise herschreiben von einer ihm unterliegenden
originären Variablen ("Derivativgeschäft, Termingeschäft"). Andere prominente
Finanzderivate der ersten Reihe sind neben den Optionen namentlich
Futures,
Forwards und Swaps.
Ein charakteristisches Moment jeder Art von Finanzderivaten ist es,
dass die auf einen Geschäftsabschluss folgende wechselseitige Erfüllung
der Vertragsbedingungen erst zeitversetzt möglich oder nötig wird. Gemeinhin
ist der Fälligkeitstermin von Derivativgeschäften, so auch bei Optionen,
um ein zeitliches Intervall von mehreren Tagen, meist um Wochen oder
vielleicht sogar um Monate hinausgeschoben.
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Natur, Eigenschaften und grundlegende Handelstechniken von Optionen
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Jedes
Kaufgeschäft (Handel, "trade"), ganz gleich in welcher Gestalt
es uns im täglichen Wirtschaftsleben begegnet, soll es zustande kommen,
setzt die Existenz sowohl eines Käufers als auch eines Verkäufers voraus.
Nicht anders ist es mit Optionsgeschäften bestellt: Der Kauf*
einer Option setzt voraus, dass ein Verkäufer existiert, der in der
Lage und willens ist, die Option an den Käufer zum Kaufpreis (Prämie)
zu verkaufen. Der Verkauf einer Option bedingt, dass ein Käufer existiert,
der bereit und imstande ist, die Option dem Verkäufer zum Einigungspreis
abzunehmen und damit das Recht aus ihr zu erlangen. Der Verkäufer einer
neu geschaffenen Option heißt Stillhalter,
Aussteller oder auch
Schreiber ("option
seller", "writer" oder "grantor"). Er nimmt die "Short-Position"**
an dem Optionsgeschäft ein. Sein Kontrahent, der
Optionskäufer ("option
holder", "option buyer"), hat dahingegen die "Long-Position"
an dem Optionsgeschäft inne. Dies gilt von Call- und Put-Optionen gleichermaßen.
[* Der Kaufbegriff
versteht sich hier und im Folgenden jenseits des Rechtsverständnisses
eines Landes. Käufer ist jene Partei, die das Geld (die Optionsprämie
als Preisgut) gibt, Verkäufer die Gegenpartei ("counterparty"),
die das Optionsrecht im Gegenzug einräumt. Im vorliegenden Sachzusammenhang
macht der Kaufbegriff somit allein die im Optionsgeschäft eingenommene
Position eines Optionshändlers (Optionsberechtigter/Optionsverpflichteter)
kenntlich.]
[** Die Begriffe
"Long" und "Short" beziehen sich im vorliegenden Zusammenhang allein
und ausschließlich auf die Stellung als Käufer oder als Verkäufer der
Option (Positions-Typ). Nähme man dagegen auf die mit dem Optionseröffnungsgeschäft
verbundenen Preiserwartungen Bedacht, so wäre der Käufer einer Kaufoption
"long", der Käufer einer Verkaufsoption dagegen "short". Ein Gleiches
gilt auch für den Verkäufer einer Option.]
Ein
Optionsgeschäft kommt zum Abschluss, wenn Käufer und Verkäufer sich
finden und auf einen Optionspreis verständigen können. An einer Optionsbörse
ausgehandelt, spiegelt ein solcher den Marktpreis der Option im Einigungszeitpunkt
wider. Den für eine Option ausgemachten Preis selbst bezeichnet man
auch als Prämie der Option,
Optionsprämie oder kurz
als Prämie ("premium").
Der Optionskäufer bezahlt dem Verkäufer für den Erwerb des Optionsrechtes
beim Abschluss des Optionsgeschäfts die Optionsprämie (Vorprämie). Das
Verlustrisiko des Optionskäufers ist von vornherein auf die Höhe der
ausgelegten Optionsprämie beschränkt*. Mehr Geld kann er durch
sein Optionsgeschäft nicht verlieren. Für den Optionsverpflichteten
(den Stillhalters) demgegenüber bildet die vereinnahmte Optionsprämie
alles, was er mit seinem Optionsgeschäft verdienen kann. Mit ihr muss
er sich begnügen. Sein Verlustrisiko dagegen ist weitaus größer als
das aufseiten des Optionskäufers – aus Gründen, die im weiteren Verlauf
der Darlegung noch einleuchtend werden. Allein den Stillhalter können
damit Vermögensverluste in einer Höhe treffen, die den Betrag der eingestrichenen
Prämie weit überragt.
[* Genau genommen,
einschließlich auflaufender Zinsen für das mit dem Optionskauf gebundene
Kapital.]
Vom
Optionspreis streng zu trennen ist der für den Austausch des zugrunde
liegenden Basiswertes
(für das Basisgut, Basisobjekt, Basisinstrument, "underlying")
vereinbarte Preis. Dieser Preis wird als
Ausübungspreis oder
Basispreis ("exercise
prise", "strike-" oder "striking price") der Option
bezeichnet. Ein solcher kann gemäß individueller Vereinbarung jeden
beliebigen Wert annehmen oder durch eine Optionsbörse in normierten
Abstufungen zur Auswahl gestellt schon fertig vorgegeben sein. Eben
jener Ausübungspreis ist im Falle der Ausübung der Option im Austausch
für das Basisobjekt effektiv auszulegen. Das Basisobjekt einer Option
selbst bildet den Gegenstand des Optionsgeschäftes, das ist das Kauf-
oder Tauschgut, auf dessen Austausch sich das Recht aus dem Optionsvertrag
richtet. Grundsätzlich können alle marktgängigen Güter, Finanztitel,
selbst Derivate als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile den Gegenstand
eines Optionsgeschäftes abgeben. Analog spricht man von Warenoptionen,
Aktienoptionen, Zinsoptionen, Futures-Optionen etc. Übt nun der Käufer
und Halter einer Kaufoption (Call) sein Optionsrecht den Optionsbedingungen
gemäß aus, so geht der Basisgegenstand damit in seinen Besitz über.
Im Gegenzug hat der Optionsausübende den vereinbarten Basispreis – und
zwar ungeachtet des tatsächlichen Marktwertes des Underlyings im Ausübungszeitpunkt
– an den Verkäufer und Stillhalter der Kaufoption zu bezahlen. Nimmt
dagegen der Käufer* und Inhaber einer Verkaufsoption (Put) sein
Verkaufsrecht in Anspruch, so kann dieser dem Verkäufer der Verkaufsoption
den Erhalt des Basispreises abverlangen und hat dafür den Basisgegenstand
– wiederum ungeachtet seines aktuellen Marktwertes – auf ihn dinglich
zu übertragen.**
[* Wichtig ist
es in diesem Zusammenhang, sich über die Einordnung der Begriffe "Käufer"
und "Verkäufer" vollkommen im Klaren zu sein. Der Käufer einer Verkaufsoption
(Put) etwa wird im Falle der Ausübung zum Verkäufer des Basisobjektes.]
[** In der Praxis
des Optionshandels begegnet man statt dem einer physischen Andienung
des Basisgutes vermehrt einem anderen Weg der Erfüllung. An die Stelle
des Anspruchs auf effektive Zubringung des Basiswertes kann nämlich
der Anspruch auf Erfüllung durch
Wertausgleich (Cash
Settlement) treten. Ein solcher ersetzt bei Fälligkeit die Abwicklung
durch gegenseitige Übertragung der bezüglichen Wirtschaftsgüter, ohne
dabei eine Partei gegenüber einer tatsächlichen Abwicklung finanziell
schlechter zu stellen.]
Optionen
haben in aller Regel eine im Vorhinein begrenzte
Laufzeit
(Gesamtlaufzeit; Kontraktlaufzeit, "time to expiration", "time
to maturity"), innerhalb der das Optionsrecht geltend gemacht werden
kann. Der Stichtag (der "Termin"), an oder bis zu dem das durch eine
Option begründete Kauf- bzw. Verkaufsrecht letztmalig eingelöst werden
kann, heißt Verfalldatum
(Verfalltag, "expiration
date" bzw. "expiry date" oder "maturity"). Das Verfalldatum
ist herkömmlich auf das Ende der vereinbarten Laufzeit der Option gelegt.
Das Verfalldatum ist zu unterscheiden von
Ausübungsdatum*
("exercise date"). Das Ausübungsdatum bezeichnetet jenen Kalendertag,
an dem das Optionsrecht tatsächlich umgesetzt wird. "Europäische Optionen"
können, wie eingangs erwähnt, nur am Verfalltag ausgeübt werden. Bei
"Amerikanischen Optionen" dagegen kann der Ausübungstag, mitunter erst
nach Verstreichen einer vereinbarten Sperrzeit, auf einen beliebigen
Tag innerhalb der Optionsfrist fallen. Eine nach gänzlichem Durchlaufen
der Optionsfrist in Verfall geratene Option ist fortan wertlos, denn
das Optionsrecht ist damit endgültig erloschen und sohin nichts mehr
existent, wofür ein Preis zu bezahlen sich lohnte.
[* Des Weiteren
ist zu unterscheiden zwischen Ausübungstag
(Erklärungstag) und Erfüllungstag.
Der Ausübungstag ist der Tag des Wirksamwerdens der Entschließung durch
Erklärung, der Erfüllungstag jener, der den Vollzug von Leistung und
Gegenleistung anhebt. Der Ausübungstag kann dem Erfüllungstag durchaus
einige wenige Tage voraufgehen.]
Der
Leser beachte wohl, dass jede Option ihrem Käufer nicht mehr und nicht
weniger als das bloße Recht auf den Bezug
( = Kaufoption) bzw. Veräußerung
( = Verkaufsoption) des infrage
stehenden Basisgutes zusichert. Dieses Recht muss der Käufer indessen
nicht beanspruchen. Der Optionsinhaber hat also auch das Recht, sein
Recht aus der Option ungenützt vergehen zu lassen und vom Geschäft zurückzutreten
(abandonnieren). Dieses Merkmal unterscheidet Optionen von unbedingten
Termingeschäften, wie z. B.
Futures, wo die kontrahierenden Parteien, sofern vorher kein
Gegengeschäft
mehr eingegangen wird, verpflichtet sind, den zugrunde liegenden
Wert zu kaufen (als Käufer des Futures, Long) bzw. zu verkaufen
(als Verkäufer des Futures, Short). Optionsgeschäfte zählt man
wegen ihrer Bedingtheit aufseiten nur einer Kontraktpartei deshalb schulmäßig
den einseitig verpflichtenden "bedingten
Termingeschäften" (Prämiengeschäften; "contingent claims")
zu; Futuresgeschäfte sind hiergegen den zweiseitig verpflichtenden
"unbedingten (fixen) Termingeschäften"
beizurechnen.
Rechte
und Pflichten sind beim Optionsgeschäft höchst asymmetrisch verteilt.
Die Rechte aus einer Option liegen ganz einseitig allesamt aufseiten
des Optionskäufers. Nur er ist der Wähler. Dies gilt ungeschmälert auch
von den Pflichten aus einem solchen, die ebenso einseitig verteilt ausnahmslos
allein aufseiten des Stillhalters liegen. Der Verkäufer einer Option
übernimmt mit dem offenen Verkauf derselben grundsätzlich die
Verpflichtung, innerhalb oder am Ende der Optionsfrist auf Verlangen
des Käufers der Option der Leistungsübergabe nach Maßgabe der Optionsbedingungen
uneingeschränkt nachzukommen. Im Gegensatz zum Käufer der Option,
der gegen Entgelt ein Recht erhält, ist der Stillhalter (Verkäufer)
der Option also nach optieren des Optionskäufers in die Pflicht genommen,
den Optionsinhalt der Sache nach zu erfüllen (Asymmetrie von Rechten
und Verpflichtungen). Er hat im Falle der Geltendmachung des Optionsrechtes
keine andere Wahl. Er muss sich unter dieser Bedingung dem Wunsche des
Optionsinhabers fügen.*
[* Das Ausfallrisiko
("counterparty risk", "credit risk") trägt bei allen individuell
ausgehandelten Optionen sonach grundsätzlich auch der Optionshalter
selbst. Bei börslichen Optionsgeschäften dagegen geht jenes auf das
Clearinghaus über.]
Da
nun der Halter einer "Amerikanischen Optionen" den Zeitpunkt für die
Ausübung seiner Option frei wählen kann ("exercising"), muss
der Stillhalter während der Optionsfrist, sofern andienungsfähig, in
jedem Augenblick auf eine Auslieferung bzw. Abnahme des Basiswertes
vorbereitet sein. Für "European style"-Optionen gilt dies sinngemäß
nur für den Stichtag, an dem allein ihre Ausübung möglich wird. Anders
liegen die Dinge im Falle unanbringlicher Marktgegenstände. Alle aus
Marktwertänderungen herrührende Gewinne und Verluste aus Optionsgeschäften,
denen der Art nach abstrakte oder nicht lieferbare Basiswerte unterliegen,
wie z. B.
Indices, Volatilitäten etc.,
sind statt dessen gegen bare Zahlung auszugleichen ("cash settlement").
Sobald nun der Inhaber einer landläufigen "amerikanischen" Option dafür
optiert, diese innerhalb deren Laufzeit auszulösen ("early exercise"),
hat er mit diesem Akt sein Recht aus ihr endgültig umgesetzt und kann
dasselbe darum fortan kein zweites Mal mehr nutzen. Mit Geltendmachung
des Rechts wird die Option in sich hinfällig. Verzichtet der Optionsinhaber
auf Ausübung seiner Option, so erlischt das Recht aus ihr automatisch
mit Erreichen ihres Laufzeitendes.
Eine
Option hat für ihren Halter Wert, weil sie ihm ein Recht bewilligt,
dem keine Verpflichtung gegenübersteht. Das Recht liegt darin, zum Ausübungspreis
kaufen (Call) oder verkaufen (Put) zu dürfen, falls Letzterer sich gegenüber
dem Tagespreis günstiger stellt, oder aber vom Kauf bzw. Verkauf zurücktreten
zu dürfen, falls der Tagespreis auf dem betreffenden Markt am Verfalltag
ein besserer ist. Das hier angesprochene Recht des Optionskäufers birgt
andererseits für den Verkäufer der Option, dem Optionsverpflichteten,
offensichtlich ein gewisses Risiko, nämlich dem eben Gesagten entsprechend
dann, wenn im Falle einer Kaufoption (Call) der Halter seine Option
ausübt und den Basiswert zum Basispreis dem Stillhalter abfordert, während
der betreffende Marktgegenstand im Effektivmarkt gleichzeitig zu höheren
Preisen gehandelt wird, oder umgekehrt im Falle einer Verkaufsoption
(Put), wenn ihr Inhaber von seinem Optionsrecht Gebrauch macht und den
Basiswert zum Basispreis abgibt, während der betreffende Marktgegenstand
im Effektivmarkt billiger zu haben ist. In beiden Fällen wird der Stillhalter
einen Vermögensverlust erleiden, und zwar in Höhe der absoluten Preisdifferenz
zwischen dem aktuellem Marktpreis des Underlying und dem angehenden
Ausübungspreis. Dieses Risiko gibt dem Stillhalter Anlass, für den Abschluss
eines Optionsgeschäfts einen Preis in Form der Optionsprämie zu verlangen,
deren Vereinnahmung ihm sein zu tragendes Risiko vergüten soll. Aufgabe
der Optionspreistheorie ist es, zweckentsprechende Optionsbewertungsmodelle
herzuleiten, die es gestatten, für jeden Zeitpunkt der Laufzeit den
"fairen" Wert ("fair value") einer Optionsprämie zu bestimmen.
Aus
dem oben Gesagten ergeben sich sachlich und logisch vier Grundpositionen
des Optionsgeschäftes:
1.)
Kauf einer
Kaufoption ("Long-Call"): Käufer zahlt die Optionsprämie
und erwirbt das Recht, den Basiswert zu kaufen (aktive Position).
Der Käufer eines Call spekuliert auf steigende Kurse.
2.)
Kauf einer
Verkaufsoption ("Long-Put"): Käufer zahlt die
Optionsprämie und erwirbt das Recht, den Basiswert zu verkaufen
(aktive Position). Der Käufer eines Put spekuliert auf fallende
Kurse.
3.)
Verkauf einer
Kaufoption ("Short-Call"): Stillhalter erhält
Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert zum Ausübungspreis
liefern (passive Position). Der Verkäufer eines Call spekuliert
auf gleich bleibende oder fallende Kurse.
4.)
Verkauf einer
Verkaufsoption ("Short-Put"): Stillhalter erhält
Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert abnehmen und den
Kaufpreis in Höhe des Ausübungspreises bezahlen (passive Position).
Der Verkäufer eines Put spekuliert auf gleich bleibende oder steigende
Kurse.
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1. Beispiel: Kaufoption
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Versetzen wir uns in die Situation eines Optionskäufers,
der einen Optionskontrakt "Europäischer Kaufoptionen" über 100
XYZ-Aktien erwirbt ("long call"). Jede "Option" des Kontrakts
möge einen Ausübungskurs von 100 € haben. Aktienoptionen umfassen üblicherweise
einen ganz bestimmten Mindestschluss, zumeist von 100 Aktien, wie auch
hier vorausgesetzt sei. Angenommen, der gegenwärtige Aktienkurs der
XYZ-Aktie liege bei 98 €, das Verfallsdatum der Option sei in zwei Monaten
und die Optionsprämie der Option betrage 5 €, bei 100 Aktien per Kontrakt
ergibt dies also eine Gesamtprämie ("total premium") von 500
€ für einen Optionskontrakt. Durch den Kauf eines Kontrakts erwirbt
der Käufer der Call-Option das Recht, in zwei Monaten 100 XYZ-Aktien
für 100 € pro Aktie zu erstehen, und zwar unabhängig von der Höhe des
Börsenkurses der Aktie zum Ausübungszeitpunkt. Die Optionsprämie ist
üblicherweise sofort mit Zustandekommen des Optionskontaktes an den
Stillhalter zu bezahlen. Diese darf der Optionsverkäufer behalten, egal
ob der Optionskäufer seine Option ausübt oder nicht.
Da es sich hier um eine "Europäische Option" handelt,
kann der Optionshalter nur am Verfallstage von seinem Ausübungsrecht
Gebrauch machen. Wenn der Aktienkurs zu diesem Zeitpunkt weniger als
100 € beträgt, wird er selbstverständlich von einer Ausübung seines
Optionsrechtes absehen. Es wäre unvernünftig, eine Aktie, die im Markt
einen Wert von weniger als 100 € hat, mittels eines Optionsrechtes für
100 € zu kaufen. Unter diesen Umständen verliert der Optionshändler
seinen gesamten ursprünglichen Investitionsbetrag von 500 €, die Option
verfällt mithin wertlos.
Liegt der Aktienkurse am Verfalltage jedoch über
100 €, so wird die Option ausgeübt. Gesetzt, der Aktienkurs beträgt
am Verfalltage 115 €. Durch Ausübung der Option ist der Optionsinhaber
nunmehr in der glücklichen Lage, 100 Aktien zum Preis von 100 € pro
Aktie kaufen zu können. Würde unser Investor seine Aktien sofort wieder
an der Börse verkaufen, so ließe sich damit ein Gewinn von 15 € pro
Aktie erzielen, also zusammengerechnet 1500 € – ohne Berücksichtigung
von Transaktionskosten (wie Brokergebühren etc.). Werden die ursprünglichen
Kosten des Optionskaufs (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) mit
ins Kalkül gezogen, beträgt sein Nettogewinn vor Transaktionskosten
und Steuern ("profit", "net payoff") 10 € pro Option oder
1000 € insgesamt.
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2. Beispiel: Verkaufsoption
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Der Käufer einer Kaufoption (Long-Call),
der eine solche aus spekulativen Gründen hält, wünscht und hofft, dass
der Kurs des Underlying innerhalb der Optionsfrist steigt, wohingegen
der Käufer einer Verkaufsoption (Long-Put) sich bald fallende
Kurse im Underlying erhofft. Greifen wir hierzu das Beispiel eines Traders
auf, der Europäische Aktien-Verkaufsoptionen mit einem Ausübungspreis
von 70 € kauft. Ein Optionskontrakt umfasst dabei 100 ABCD-Aktien. Der
gegenwärtige Aktienkurs der ABCD-Aktie möge bei 75 € liegen, der Verfallstermin
der Option sei in drei Monaten und die Optionsprämie betrage 7 € pro
Aktienoption. Da es sich hierbei um einen Optionskontrakt europäischen
Stils handelt, wird das Optionsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn
der Aktienkurs der ABCD-Aktie zum Verfallsdatum sich unter 70
€ (dem Ausübungspreis) feststellt.
Angenommen, der Aktienkurs der ABCD-Aktie stehe
drei Monate später bei 50 €. Der Optionshalter wird nun 100 Aktien zu
50 € je Stück an der Börse kaufen und in einem Zuge das Recht aus seiner
Verkaufsoption geltend machen und diese zu 70 € pro Aktie an den Stillhalter
gleich wieder verkaufen. Damit realisiert er aus dieser Transaktion
einen Gewinn von 20 € pro Aktie. Bei einem Kontraktumfang von 100 Aktien
pro Optionskontrakt erzielt er also einen Gewinn von insgesamt 2000
€. Transaktionskosten mögen wiederum ausgeklammert bleiben. Unter Einbeziehung
der ursprünglichen Kosten des Optionskaufs beträgt der Reingewinn des
Investors folglich 13 € pro Aktie oder 1300 € insgesamt.*
[* Von
Zinseffekten infolge des unterschiedlichen zeitlichen Anfalls von Zahlungen
wurde hier ebenfalls abgesehen.]
Steht der Aktienkurs am Verfallstage dagegen über
70 €, so wird der Optionskäufer auf Geltendmachung seines Optionsrechtes
verzichten. Die Verkaufsoption verfällt sonach wertlos. Der Optionsinhaber
erleidet einen Verlust in Höhe des ursprünglich eingesetzten Geldbetrages
der Optionsprämie von 7 € bzw. 700 € für den gesamten Kontrakt. Ein
darüber hinausgehender Verlust ist ausgeschlossen, da die mögliche Verlusthöhe
eines Optionskäufers von vornherein auf die zum Erwerb der Option aufgewendete
Optionsprämie beschränkt ist.
Wie
das erste Fallbeispiel einer Kaufoption (Call) deutlich macht, zahlt
der Käufer der Kaufoption (Long) am Ausstellungstag der Option 500 €
an den Verkäufer der Kaufoption (Short), um dafür am Fälligkeitstage
das Recht zu haben, 100 XYZ-Aktien zu 100 € pro Aktie kaufen zu können,
oder aber das Recht aus der Option ungenutzt verfallen zu lassen. Im
zweiten Falle einer Verkaufsoption (Put) bezahlt der Käufer der Verkaufsoption
dem Stillhalter 700 € für das Recht, ihm am Fälligkeitstage 100 ABCD-Aktien
verkaufen zu dürfen, oder aber das Recht verfallen zu lassen. In allen
Fällen aber ist der finanzielle Gewinn des einen in seiner Höhe (von
Transaktionskosten und Nutzenaspekten abgesehen) gleich dem Verlust
des anderen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem
Nullsummenspiel ("zero-sum
game").
Der
Marktwert einer Option zerfällt in zwei Teile: 1.) innerer Wert
("intrinsic value") und 2.) Zeitwert ("time value").
Der innere Wert einer Option
ist jener, der verbleibt, wenn der Halter der Option sie auslösen und
parallel dazu ihr Basisobjekt im Effektivmarkt umsetzen würde. Im obigen
Beispiel 1 etwa konnte der Optionsinhaber durch Ausübung seiner Kaufoption
Aktien zum Basispreis von 100 € erstehen und Letztere zum Kurswert von
115 € auf dem Kassamarkt gleichzeitig wieder losschlagen. Die Preisdifferenz
von 15 € ergibt hier den inneren Wert des Calls. Ihr realisierbarer
Geldwert ("payoff") ist also ein positiver. Demnach lässt sich
folgende Regel aufstellen: Der innere Wert einer Kaufoption (Call) entspricht,
sofern größer als null, der Differenz "Preis des Underlying minus Basispreis",
jener einer Verkaufsoption (Put) der Differenz "Basispreis minus Preis
des Underlying". Man sagt, eine Option, die positiven inneren Wert hat,
ist "im Geld" ("in-the-money"), oder spezieller, der innere Wert
einer Option beläuft sich auf genau jenen Betrag, mit dem sie im Geld
liegt. Offenbar wird niemand bereit sein, eine Option, die im Geld ist,
unter ihrem inneren Wert herzugeben. Gerade desgleichen wird eine Option
niemals einen negativen Marktwert annehmen können; denn niemandem obliegt
es bzw. niemand würde sich vernünftigerweise aus freien Stücken dazu
verstehen, seine Option auszuüben, wenn ihm dies einen Verlust bescherte,
den er sonst nicht hätte – denn genau darin liegt ja das Wesen einer
Option. Der innere Wert, und mit ihm auch der Marktwert einer Option,
kann also äußerstenfalls auf Null herabsinken.
Darüber
hinaus gibt es Optionen, die zwar einen Marktwert, aber keinen inneren
Wert haben. Derartige Optionen werden mit dem Sprachkürzel "aus dem
Geld" ("out-of-the-money") liegend umschrieben. Eine Kaufoption
(Call) ist "aus dem Geld", wenn der Marktpreis ihres Underlyings kleiner
ist als ihr "exercise price". Eine Verkaufsoption (Put) ist aus dem
Geld, wenn ihr "exercise price" kleiner ist als der Marktpreis ihres
Underlyings. Eine Option, die "aus dem Geld" ist, hat keinen inneren
Wert. Ist eine Option dagegen weder aus noch im Geld, liegen also ihr
Basispreis und ihr Marktpreis, zum Mindesten in etwa, auf einer Höhe,
so befindet sich letzterwähnte Option "am Geld" ("at the money",
"pari"). Sie ist damit gewissermaßen auf der Schneide zwischen
"im Geld" und "aus dem Geld". Das Konzept, dass das Verhältnis von Ausübungspreis
und herrschendem Marktpreis des Basiswertes einer Option erfasst, wird
gemäß der englisch-amerikanischen Literatur allgemein mit dem Ausdruck
"moneyness" benannt.
Das
soeben Gesagte auf den kürzesten Ausdruck gebracht ergibt:
Marktwert einer Option = innerer Wert + Zeitwert
.
Bezeichnet
X den Ausübungspreis ("exercise price") einer Option und St
den zum Zeitpunkt t herrschenden Marktpreis ihres Basisobjektes, so
erhält man in abkürzender formeller Schreibweise die folgende tabellarische
Übersicht:
|
"Moneyness" |
CALL |
PUT |
| Im
Geld |
St > X |
St < X |
| Am
Geld |
St = X |
St = X |
| Aus
dem Geld |
St < X |
St > X |
Da,
wie eingangs erwähnt, der Wert einer Option sich zusammensetzt aus innerem
Wert und Zeitwert, folgt daraus in logischer Weise: Der
Zeitwert einer Option ist gleich
der Höhe der Optionsprämie minus innerer Wert, bzw. in formeller Schreibweise
ausgedrückt: Zeitwert = Marktwert – innerer Wert.
Das
Ausmaß des Zeitwertes einer Option wird zu jedem gegebenen Zeitpunkt
ihrer Laufzeit zu einem ganz wesentlichen Teil bestimmt durch die Verfallzeit
und durch die (erwartete) Volatilität
des bezüglichen Marktes, d.
i. das Schwankungspotenzial, das ihrem Basiswert während dieser
Frist vom Markt beigelegt wird. Eine höhere Volatilität auf Letzterem
geht, unter sonst gleichen Umständen, demnach einher mit einem höheren
Zeitwert der Option; und umgekehrt. Der Grund dafür ist unmittelbar
einleuchtend: Der Wert einer Option erhöht sich in dem Maße, als die
Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieselbe ins Geld rückt resp. ihren inneren
Wert weiter ausbaut, emporsteigt. Zwar kommt währenddessen grundsätzlich
auch die Möglichkeit einer Werteinbuße der Option (Verfall der Prämie)
in Betracht; doch wird in Rücksicht auf das asymmetrische Gewinn-/Verlust-Profil
von Optionen eine solche Eventualität aus Sicht des Optionshalters in
seiner subjektiven Wertschätzung regelmäßig hinter deren in Aussicht
stehenden ausgedehnten Gewinnpotenzial zurückbleiben. Mit zunehmendem
Zeitverfluss und zeitlicher Annäherung des Verfalltermins wird analog
der Zeitwert der Option aus eben demselben Grunde (überproportional)
abschmelzen. Den c. p. relativ
höchsten Zeitwert erreicht eine Option in jeder gegebenen Marktlage
im Regelfall dann, wenn diese "am Geld" ("at-the-money") liegt.
Eine Option, die am oder aus dem Geld liegt, leitet ihren Wert, wie
leicht begreiflich, damit allein aus dem Zeitwert her. Einer Option
kann aus naheliegenden Gründen nur vor Erreichen ihres Verfalltermins
ein Zeitwert zukommen, bei Verfall ist er mit innerer Notwendigkeit
gleich null.
Abschließend seien noch ein paar Begriffe angeführt,
die beim Einsatz von Optionen häufig Verwendung finden:
Als Klasse einer Option ("option class") werden
alle Optionen übereinstimmenden Typs und Stils – also beispielsweise
"alle Amerikanischen Kaufoptionen", oder auch "alle Europäischen Verkaufsoptionen"
– auf den betreffenden Basiswert (z.
B. auf ABCD-Aktien oder auf den
DAX®) bezeichnet.
Demnach gehören alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie
zu einer Klasse, wohingegen alle Amerikanischen Verkaufsoptionen auf
die ABCD-Aktie zu einer anderen Klasse gehören.
Innerhalb jeder Klasse bilden
alle Optionen mit dem gleichen Verfallsdaten eine eigene
Laufzeit-Klasse ("maturity
class").
Als Optionsserie ("option series") bezeichnet man
alle Optionen, die innerhalb einer Laufzeit-Klasse den gleichen Ausübungskurs
aufweisen. Alle Europäischen Verkaufsoptionen auf die XYZA-Aktie mit
Verfallsdatum im kommenden Juli und einen Ausübungskurs von 10 € gehörten
demnach zu einer Optionsserie.
Optionen
lassen sich des Weiteren danach unterscheiden, ob sie an hoch organisierten
Märkten (Börsen)
notiert und gehandelt werden oder ob sie das Ergebnis direkter individueller
Vertragsabstimmungen zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner
sind. Im ersten Fall spricht man von "exchange
traded options", im zweiten Fall von "over-the-counter-options"
(OTC) oder "dealer options". Die weitaus überwiegende Mehrzahl
der börslich gehandelten Optionen ist vom Typ "American style".
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