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Aufzählung

 Was ist eine Option?

Optionen (von lat. optio, »das Recht der Wahl«, »aus freiem Willen gewählt«) gibt es auf den Finanzmärkten in den mannigfaltigsten Erscheinungsformen. Dennoch lassen Optionen sich nach ihrer tauschwirtschaftlichen Beschaffenheit allein in zwei verschiedene Hauptgruppen einreihen: in Kaufoptionen und in Verkaufsoptionen. Betrachten wir sie zunächst nur vom Standpunkt des Käufers der Option:

Aufzählung

Der Käufer einer Kaufoption ("call option") erwirbt gegen Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, entweder innerhalb einer  vorher festgesetzten Zeitfrist oder an einem bestimmten Stichtag nach Ablauf der Frist vom Verkäufer der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis zu kaufen oder vom Kauf abzusehen und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

Aufzählung

Der Käufer einer Verkaufsoption ("put option") erlangt gegen Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, entweder innerhalb einer genau bestimmten bevorstehenden Zeitfrist oder an einem bezeichneten Stichtag nach Ablauf der Frist dem Verkäufer der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis zu verkaufen oder vom Verkauf wieder abzusehen und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

 

In der oben gegebenen Wortformel für den Begriff der Optionen liegt erkennbar eine Zweiteilung eingeschlossen. Diese Zweiteilung stellt ab auf die Fristbestimmung, zu welcher Zeit die Einlösung der Option dem Berechtigten offensteht. Hiernach lassen sich zwei ausgebildete Bräuche, sogenannte Stile, in der Ausübung einer Option unterscheiden ("option style"). Die Stilart in der Ausübung einer Option, die es ihrem Inhaber in freie Aussicht stellt, das in den vorstehenden Sätzen angesprochene Recht jederzeit durch die gesamte Dauer der Optionsfrist hindurch, längstens aber am Verfalltage ("expiration date", "expiry date", "maturity date") vor Eintritt des Verfalls, nach Belieben durch einseitige Willensäußerung geltend zu machen, führt bei uns den Namen "Amerikanische Option" ("American style"). Im Gegenteil dazu kann sich im Geschäftsstil einer "Europäischen Option" der Optionshalter allein und ausschließlich am vertraglich übereingekommenen Verfalltag unmittelbar vor Ablauf der Optionsfrist darüber erklären, ob er seine Option wahrhaftig auszuüben entschlossen ist oder nicht ("European style"). Während der Andauer der Frist ist ihm die Erfüllung gemäß letztbenanntem Optionsstil allemal versagt. Die erdkundlichen Beiworte "amerikanisch" und "europäisch" sind Attribute von Optionen altüberlieferter Abkunft. Sie nehmen ausdrücklich Rücksicht auf die vorerwähnten Ausübungsverfahren ("exercise style"), und nicht etwa, wie man leicht meinen möchte, auf die Örtlichkeit des Handelsplatzes.

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Optionen des Finanzmarktes ordnen sich allesamt der Klasse der derivativen Finanzinstrumente ein, der man überhaupt alle Zeitgeschäfte zuweist, deren Werteigenschaften sich in eindeutig nachvollziehbarer Weise herschreiben von mindestens einer ihm unterliegenden originären Sache von variablem Wert ("Derivativgeschäft, Termingeschäft"). Als anerkannte Vertreter der ersten Reihe von Finanzderivaten sind neben den Optionen namentlich Futures, Forwards und Swaps zu berufen. Das einer jeden Art Finanzderivat zukommende Hauptkennzeichen findet sich darin, dass die auf einen Geschäftsabschluss folgende wechselseitige Erfüllung der Vertragsbedingungen zeitversetzt, d.i. zum Fälligkeitstermin, erst möglich oder nötig wird. Gemeinhin ist der Fälligkeitstermin von Derivativgeschäften, so auch die Endfälligkeit bei Optionen, um eine Zeitfrist von mehreren Tagen, meist um Wochen, vielleicht sogar um Monate oder Jahre hinausgeschoben. Optionen können im Wirtschaftsleben nicht nur als Einzelgeschäft auftreten ("stand-alone"), sondern auch als Teilgeschäft im Rahmen eines weiter ausgreifenden Finanzierungsprogramms, wie es etwa bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen ("convertible bonds") oder Optionsanleihen ("warrant") durch kapitalgeleitete Handelsgesellschaften Brauch und Sitte ist ("bond issues").

Aufzählung

Definition, Natur, Eigenschaften und grundlegende Handelstechniken von Optionen

Jedes gegebene Kaufgeschäft (Umsatzgeschäft, "trade"), welches es auch sei und in welcher Gestalt es uns im täglichen Wirtschaftsleben entgegentritt, soll es rechtskräftig zustande gebracht werden, setzt das Vorkommen sowohl eines Käufers als auch eines Verkäufers voraus, die miteinander einen Vertrag aufsetzen, worin sie über Kaufsache und Preis übereinkommen. Nicht anders ist es mit Optionsgeschäften bestellt: Der Kauf* einer Option setzt voraus, dass es einen Verkäufer gibt, der sowohl die Fähigkeit als auch den Willen hat, den Gegenstand des Kaufgeschäftes, die Option, an den Käufer zum Kaufpreise (Prämie) herzugeben. Der Verkauf einer Option bedingt, dass ein Käufer da ist, der bereit und imstande ist, die Option dem Verkäufer zum Einigungspreis abzunehmen und dadurch das Recht aus ihr zu erlangen. Der Verkäufer einer neu geschaffenen Option heißt Still(e)halter, Aussteller, Steller oder auch Schreiber (Prämienzieher; englisch "option seller", "writer" oder "grantor"). Er nimmt die "Short-Position"** an dem Optionsgeschäft ein ("short call", "short put"). Der andere Vertragsteil, der Optionskäufer (Prämienzahler; "option buyer"; "option holder"), hat ihm gegenüber die "Long-Position" an dem Optionsgeschäft inne ("long call", "long put"). Es gilt dies von Call- wie von Put-Optionen gleichermaßen.

[* Der Kaufbegriff sei hier und in Nachstehendem jenseits der Jurisprudenz, und damit auch jenseits der eigentümlichen Rechtsverhältnisse eines Landes verstanden. Käufer sei kurzweg jene Partei, die das Geld (die Optionsprämie als Preisgut) gibt, Verkäufer sei die Gegenpartei ("counterparty"), die ihr im Gegenzug für das gelöste Geld das Optionsrecht (als Kaufgut) einräumt. Der Kaufbegriff will sonach im vorliegenden Sachzusammenhang bloß als gefällige Ausdrucksform verstanden sein, die alleinig die im Optionsgeschäft eingenommene Position eines Optionshändlers (Optionsberechtigter / Optionsverpflichteter) kenntlich macht.]

[** Die polaren Begriffe "Long" und "Short" nehmen im vorliegenden Sachzusammenhang mit aller Ausdrücklichkeit Bezug auf die Stellung als Käufer oder als Verkäufer der Option (Positions-Typus). Nähme man dagegen, wie sonst üblich, Bedacht auf die mit dem Options-Eröffnungsgeschäft verbundenen Preiserwartungen, so wäre der Käufer einer Kaufoption "long the option", der Käufer einer Verkaufsoption demgegenüber "short the option". Ein Gleiches gölte in umgekehrter Stellung auch für den Verkäufer einer Option.]

Der Optionsbegriff lässt sich demgemäß möglichst scharf umgrenzt in nachstehende Worte fassen:

Eine Option ("financial option") ist nach heutiger Lesart ein bedingtes Termingeschäft zwischen zwei Vertragsparteien, das der einen, dem Zahler der Prämie (Prämiengeber), das Recht einräumt, einen nach qualitativen wie quantitativen Merkmalen eindeutig bezeichneten Vertragsgegenstand (den Basiswert), je nach Stil der Option, entweder im Verlaufe oder nur am Ende der anberaumten Optionsfrist zu einem bei Abschlusse des Optionsgeschäfts beredeten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen (= Kaufoption) oder zu verkaufen (= Verkaufsoption), während sie der Gegenpartei, dem sogenannten "Stillhalter" (Prämienzieher), die unabweisliche Pflicht auferlegt, stillzuhalten und nur unter der Bedingung der Geltendmachung des Rechtes von ihm verlangt, den verabredeten Optionsgegenstand zu den festgelegten Optionsbedingungen gegeneinander umzusetzen.

Ein Optionsgeschäft im Sinne dieser Begriffsaufstellung gilt als rechtsgültig angetreten, wenn sich für die in Rede stehende Option ein Käufer und ein Verkäufer zusammenfinden, die sich beiderseits, neben allen übrigen Vertragspunkten, auf einen Kaufpreis für die Option zu verständigen vermögen (= Optionskontrakt). Handelseins werden können sich beide Seiten darüber entweder nach dem Regelwerk einer Optionsbörse, an der die Option geführt wird, oder an der Börse vorbei in einer privaten Geschäftsverbindung unter der Führung einer zweiseitigen (bilateralen) Sonderverhandlung ("over-the-counter", OTC), wobei sie sich gegenseitig ihren Willen dahin erklären, die Option zu maßgeschneiderten Bedingungen Zug um Zug umzusetzen. Das fertig zustande gekommene Optionsgeschäft wirkt rechtsgültig beginnend mit dem Einigungszeitpunkt.

Unter Marktbedingungen im freien Wettbewerb an einer Börse ausgehandelt, spiegelt der Preis der Option den gängigen Marktpreis der Option zum Einigungs- und Abschlusszeitpunkt wider, sonst den aus den subjektiven (Tausch-)Wertschätzungen der Geschäftspartner hervortretenden Einzelpreis. Den für eine Option als Gegenleistung ausgemachten Geldbetrag (d.i. der Optionspreis) selbst benennt man allgemein als Prämie der Option, Optionsprämie, Prämiengeld oder kurz als Prämie ("option premium", "option price"). Der Optionskäufer bezahlt im Gegenzug für den Erwerb des Optionsrechtes dem Verkäufer die ausbedungene Optionsprämie, wie es gebräuchlich ist, gleich zur Zeit der Vereinbarung des Optionsgeschäfts (Barprämie, Bezugsprämie, Vor- bzw. Rückprämie, Lieferungs- bzw. Empfangsprämie; "up-front payment"; ein Aufschub der Preiszahlung in Form einer Nachprämie, Reugeld u.dgl. ("deferred premium") ist unter den gegenwartsbezogenen Verhältnissen nicht mehr üblich). Der größtmögliche Geldverlust des Optionskäufers ist von Anfang bis zu Ende auf den Belauf der im Austausch hingegebenen Optionsprämie beschränkt ("debit").* Mehr an Geld, als er für die Vollzahlung der Optionsprämie ausgegeben hat, kann er selbst im ungünstigsten Fall durch sein Optionsgeschäft nicht verlieren. Für den Optionsverpflichteten, den Prämienzieher und Stillhalter, bildet die eingestrichene Optionsprämie hingegen alles, was er an seinem Optionsgeschäft verdienen kann ("credit"). Mit ihr muss er sich bestenfalls begnügen. Obendrein ist für ihn die mögliche Gefahr eines vernichtenden Geldverlustes weitaus größer als jene aufseiten des Optionskäufers – aus Gründen, die, ohne vorgreifen zu wollen, im weiteren Verlauf der Erörterung noch einleuchtend werden. Allein den Stillhalter können sohin Vermögensverluste treffen, die in ihrem Umfange mitunter ganz wesentlich über den Betrag der eingestrichenen Prämie hinausgehen ("Übersubstanzrisiko"), schlimmstenfalls ihn gar an den Bettelstab bringen.

[* Streng genommen, einschließlich der auflaufenden Zinsen für das durch den Optionskauf gebundene Kapital. Zur näheren Begründung siehe noch unten.]

Vom Optionspreis gedankenmäßig streng zu trennen ist der für die zugrunde gelegte Sache verabredete Kaufpreis (das ist das Austauschverhältnis zwischen beiden). Das angelegentliche Basisgut bildet seines Teils den Gegenstand des Optionsrechtes. Selbes Gut ist im Falle der Auslösung der Option von der einen Partei des Optionsgeschäftes auf die andere zu übertragen und von dieser der ersten zu vergüten. Den als Vergütung für den Grundgegenstand zu entrichtenden Preis ist man mit dem Namen Ausübungspreis oder Basispreis (Grundpreis, Einlösungspreis, "Kursbasis", engl. "exercise prise", "strike price" oder "striking price") der Option zu bezeichnen gewohnt. Dieser kann gemäß gegenseitiger Abrede jeden beliebigen Wert annehmen, oder ebenso gut im börsenmäßigen Verkehr durch eine Optionsbörse in normierten Abstufungen zur Auswahl gestellt schon fertig vorgegeben sein. Eben jener Ausübungspreis ist im Fall der Geltendmachung des Optionsrechtes im Austausch für den zugrunde liegenden Sachgegenstand oder Finanztitel tatsächlich auszulegen.

Das Bezugsobjekt einer Option (Basisgut, Basiswert, Basistitel, Basisinstrument, "underlying asset", "underlying contract", "notional") bildet den Gegenstand des Option, das ist das Kauf- oder Tauschgut, auf dessen bedingten Austausch sich das Recht aus dem Optionsvertrag bezieht. Grundsätzlich können alle marktgängigen Güter, Finanztitel, desgleichen Zinssätze, seien es selbst wieder Derivate wie auch sonstige wirtschaftliche Vorteile den unterliegenden Gegenstand einer Option abgeben. In folgerichtiger Weise spricht man von Waren-Optionen, Aktien-Optionen, Zins-Optionen usw. usf. als Kassoptionen oder als Futures-Optionen. Nimmt sich der Käufer und Halter einer Kaufoption (Call) nun die Freiheit, sein Optionsrecht, also die Wahl, den Optionsbedingungen entsprechend wirklich auszuüben ("call away"), so geht der nämliche Basisgegenstand vom Verkäufer und Stillhalter des Call in den Besitzstand des Halters über. Im Gegenzug hat der Optionsausübende den Basispreis ("strike price") in übereinkunftsmäßiger Höhe – ungeachtet des im Ausübungszeitpunkt tatsächlich bestehenden Wertanschlags des Underlyings – an den Stillhalter der Kaufoption hinzugeben. Nimmt demgegenüber der Käufer* und Inhaber einer Verkaufsoption (Put) sein Verkaufsrecht in Anspruch, so kann dieser dem Verkäufer der Verkaufsoption den Erhalt des Basispreises abverlangen und hat dafür den Basisgegenstand – wiederum ungeachtet seines nunmehrigen Geldwertes – dinglich auf ihn zu übertragen ("to put away").**

[* Von Wichtigkeit in diesem Zusammenhang ist es, sich über die Einordnung der Begriffe "Käufer" und "Verkäufer" vollkommen im Klaren zu sein. Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) etwa wird im Falle der Ausübung zum Verkäufer des Basisgegenstandes.]

[** Im Verkehrsleben des Optionshandels schafft vermehrt ein zweiter Weg der Effektuierung Ersatz für das Verfahren einer physischen Andienung des zugrunde liegenden Gutes. An Stelle des Anspruchs auf tatsächliche Zubringung des Basiswertes kann nämlich, falls so vereinbart, der Anspruch auf Erfüllung durch Wertausgleich (Cash Settlement) treten. Dies Verfahren ersetzt bei Fälligkeit den Vorgang der wechselseitigen Übertragung der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter durch den der Barabgeltung, ohne hierbei eine Partei gemessen am Fall einer dinglichen Abwickelung finanziell schlechter zu stellen.]

Optionen haben in aller Regel eine im Voraus begrenzte Laufzeit (Gesamtlaufzeit; Kontraktlaufzeit, Vertragszeit, "time to expiration", "term to expiration", "time to maturity"). Das Ganze der Gesamtlaufzeit einer Option durchmisst die Spanne von der Ausfertigung bis zum Verfall. Nur binnen dieser kann das Optionsrecht geltend gemacht werden. Der Stichtag, d.i. der benannte "Termin", an dem oder bis zu dem (je nach Ausübungsvorschrift) das durch eine Option begründete Kauf- bzw. Verkaufsrecht eingelöst werden kann, heißt Verfalldatum (Verfalltag, "expiration date", "expiry date", "maturity (date)"). Der Zeitpunkt des Verfalls ist herkömmlich auf das Ende der vereinbarten Laufdauer der Option gelegt. Das Verfallzeitpunkt ist zu unterscheiden vom Ausübungszeitpunkt* (Erklärungstag; "exercise date"). Der Ausübungszeitpunkt bezeichnet diejenige Zeit eines Kalendertages, an dem das Optionsrecht durch förmliche Kündigung resp. Ankündigung der Sache nach umgesetzt wird. Stilreine "Europäische Optionen" können, wie eingangs aufgezeigt, nur am Verfalltag zur Ablaufszeit ("cut") ausgeübt und vollzogen werden. Im Falle von "Amerikanischen Optionen" hingegen kann der Ausübungstag – vielleicht erst nach Verstreichen einer verhandelten Sperrdauer –, sowie vom Halter beansprucht, auf einen beliebigen Tag innerhalb der Optionsfrist fallen.** Eine nach gänzlichem Durchlaufen der Optionsfrist nicht beanspruchte Option gerät in Verfall, verliert fortan allen Preis, ist wertlos. Das Optionsrecht aus einer nicht ausgelösten Option ist mit Fristablauf endgültig erloschen. Sohin ist von ihr nichts mehr da, wofür ein Preis sich zu entrichten lohnte (Extinktion).

[* Des Weiteren ist ein reinliche Scheidung vorzunehmen zwischen Ausübungstag und Erfüllungstag (Regulierungstag). Der Ausübungstag ist der Tag des Wirksamwerdens der Entschließung durch Erklärung (Kündigung des Käufers, Ankündigung des Verkäufers; Prämienerklärung, Prämienbeantwortung), der Erfüllungstag jener, der den daran schließenden Vollzug von Leistung für Gegenleistung anhebt. Der Ausübungstag kann dem Erfüllungstag durchaus einige wenige Tage voraufgehen.]

[** Neben den einfachen, oben beschriebenen Allerweltsoptionen (Standard-Option, "plain vanilla option") trifft man an den Optionsmärkten des Weiteren auf sogenannte Exotische Optionen ("exotic options"), die durch allerlei zusätzliche Merkmale glänzen. Hierzu zählt, um nur eine davon besonders herauszugreifen, auch eine Option des Namens "Bermuda Option". Dieserart Optionen kennzeichnen sich dadurch, dass sie gleich über mehrere festgelegte Kalendertage verfügen, die in gewissen Zeitabschnitten voneinander abstehen, wo ihre Ausübung möglich wird. Ferner begegnet man noch einer Reihe anderer Exotischer Optionen, vertreten durch Gebilde der Namen Barrier-Option, Asiatische Option, Russische Option, Lookback-Option, Chooser Option, Range Option und Cliquet. Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich außerdem Optionen einfachster Art, sogenannte "Binäre Optionen", die gleichermaßen unter die Exotischen Optionen fallen.]

Der aufmerksame Leser beachte wohl, dass jede gegebene Option ihrem Ersteher das Recht und bloß das Recht auf den Bezug (= Kaufoption) bzw. die Veräußerung (= Verkaufsoption) des in Rede stehenden Basisgutes gewährt. Ja ihr ganzes Wesen liegt in ihrer Bedeutung als Anrecht auf ein solches Recht: nämlich das Recht zu wählen. Mit diesem Wahlrecht hält sich der Optionsbefugte für eine gewisse Spanne Zeit die Möglichkeit offen, das fragliche Wirtschaftsgut zu dem ausgemachten Ausübungspreis anzukaufen oder zu verkaufen. Das Recht, wie es ein Optionsrecht ganz für sich ist, muss der Wahlberechtigte indessen nicht beanspruchen. Der Optionsinhaber kann und darf sich so denn auch die Freiheit nehmen, sein Recht aus der Option ungenützt vergehen zu lassen und damit von dem Geschäft Abstand  zu nehmen, es zu abandonnieren. Dieses Merkmal macht den grundlegenden Artunterschied von Optionen zu den unbedingten Termingeschäften ("symmetrisches Termingeschäft"; "unconditional forward transaction") aus, zumal zu der Klasse der Futures und Forwards. Mit den zuletzt genannten Geschäften verpflichten sich die Vertragsbeteiligten mit rechtsbindender Kraft, sofern ein an sich mögliches befreiendes Gegengeschäft vorher ausbleibt, den zugrunde liegenden Wert zum Fälligkeitstermin anzukaufen (als Terminkäufer, Long) resp. zu verkaufen (als Terminverkäufer, Short). Optionsgeschäfte hinwieder zählt man wegen ihrer Bedingtheit aufseiten nur eines Vertragsteils vom Rechtsstandpunkt deshalb schulmäßig zu den einseitig verpflichtenden "bedingten Termingeschäften" (Prämiengeschäften; "conditional", "contingent claims"); Futures-Geschäfte und Forwards sind hiergegen den zweiseitig verpflichtenden "unbedingten (fixen) Termingeschäften" beizurechnen (Terminfestgeschäft).

Rechte und Pflichten sind beim Optionsgeschäft sichtlich höchst asymmetrisch verteilt. Die Rechte aus einer Option liegen ganz einseitig allesamt in der Hand des Prämiengebers, dem Halter und Käufer der Option. Er allein ist der Wähler. Es gilt dies ungeschmälert auch von den Hauptpflichten aus einem solchen, die ebenso ungleichseitig verteilt ausnahmslos bloß aufseiten des stillhaltenden Prämienziehers gelegen sind. Insoweit kommt eine Option einem einseitig verpflichtenden Vertrag gleich (contractus unilateralis). Der Verkäufer einer Option übernimmt mit dem offenen Verkauf derselben ("option writing"; "naked option") grundsätzlich die Verpflichtung, während der Andauer der Optionsfrist bezw. nur an deren Ende auf Verlangen des Käufers der Option der Anforderung zur Leistungsübergabe nach Maßgabe der Optionsbedingungen in allen Teilen nachzukommen. Im Gegensatz zum Optionsbefugten, der sein Optionsrecht gegen Entgelt erworben hat (Käufer der Option) und der das ihm zugestandene Recht bei Geneigtheit geltend machen kann, ist der Prämienzieher (Verkäufer, Stillhalter) mithin zum Stillehalten verurteilt. Ihm ist nach Optieren des berechtigten Optionskäufers die Verpflichtung aufgetragen, den Inhalt der Abmachung aus dem Optionsgeschäft in vollem Umfang sachlich zu erfüllen (Asymmetrie von Rechten und Verpflichtungen). Er kann gegen die Geltendmachung des Optionsrechtes weder einen Einwurf erheben noch ihm das Recht entziehen. Er hat keine Wahl, er muss sich unter dieser Bedingung der Willenserklärung des Optionsinhabers fügen (resolutive Potestativbedingung) und das Versprochene erfüllen.*

[* Aus leicht begreiflichen Gründen trägt bei allen von Fall zu Fall besonders ausgemachten Optionen das Ausfallrisiko (Gegenparteienrisiko, "counterparty risk", "credit risk") mangels anderer Vereinbarung jeder einzelne Teil an einem Optionsgeschäft selbst. Bei den börsenmäßig abgewickelten Optionsgeschäften dahingegen geht selbes gleichzeitig mit dem Geschäftsabschluss von allein auf das eingeschaltete Clearinghaus über.]

Da nun der Halter einer "Amerikanischen Option" den Zeitpunkt der Ausübung ("exercising") beliebig frei wählen kann, muss der Stillhalter während der gesamten Optionsfrist in jedem Augenblick, sofern überhaupt andienungsfähig, auf eine gegenständliche Auslieferung bzw. Übernahme und Bezahlung des Basiswertes vorbereitet sein. Für "European style"-Optionen bleibt dies sinngetreu nur für den Stichtag in Geltung, an dem allein ihre dinghafte Verwertung möglich wird. Etwas anderes ist es mit dem Fall unanbringlicher Marktgegenstände. Sämtliche der aus Marktwertänderungen von Optionsgeschäften solcher Art herrührende Gewinn- und Verlustsalden, denen der Gattung nach bloß vorgestellte (abstrakte), nicht lieferbare oder nicht lieferwürdige Basiswerte unterlegt sind, so z.B. Indices, Zinssätze, Volatilitäten usw., sind statt dessen gegen bare Zahlung auszugleichen ("cash settlement"). Durch einen regelrechten Barausgleich sind beide Seiten eines Optionsgeschäftes wirtschaftlich gleichgestellt, falls ein Vollzug durch dingliche Übertragung des Basiswertes ("physical settlement") wahrhaftig vorgenommen worden wäre (Wertäquivalenz). Sowie der Halter einer landläufigen "Amerikanischen" Option für deren Auslösung optiert, gleichviel ob während der Andauer ("early exercise") oder am Schluss ihrer Laufdauer, hat er mit diesem Akt seinen Anspruch aus ihr ein für alle Mal durchgesetzt und kann ihn darum fortan kein zweites Mal mehr geltend machen. Mit Beanspruchung des Rechtes wird die Option in sich hinfällig, das bedungene Recht ist hernach rettungslos verwirkt. Leistet der Optionsinhaber bis ans Ende der Optionsfrist auf ihre Ausübung Verzicht, so erlischt das Recht aus ihr mit Erreichen ihres Verfalltages von selbst.

Eine Option hat für ihren Halter Wert, weil sie ihm ein Recht bewilligt, dem keinerlei übernommene Verpflichtung wechselseitig gegenübersteht. Das Recht liegt in der Voranwartschaft, zum Ausübungspreis ("strike price") kaufen (Call) resp. verkaufen (Put) zu dürfen, selbst wenn sich dieser gegenüber dem vom betreffenden Markt hergenommenen Tagespreis günstiger stellt, andererseits aber zurückzuhalten und vom Kauf bzw. Verkauf Abstand zu nehmen berechtigt zu sein, falls der Tagespreis für ihn ein vorteilhafter ist. Für den Halter der Option liegt die äußerste Gefährdung darin, die verausgabte Optionsprämie ganz einzubüßen. Das Optionsgeschäft für sich genommen ist daher für ihn von vornherein ein Geschäft mit begrenzter Verlustgefahr.

Das hier angesprochene Recht des Optionskäufers, die Erfüllung fordern zu dürfen, verkörpert für den Verkäufer der Option, dem Optionsverpflichteten, seinerseits wieder eine gewisse Quelle der Gefahr. Diese wird dem eben Bemerkten gemäß immer dann schlagend, wenn, wie im erstangeführten Falle einer Kaufoption (Call), der Halter der Option erklärt, sie ausüben zu wollen und damit dem Stillhalter den Basisgegenstand zum Basispreis abfordert, während sich das betreffende Handelsgut zu gleicher Zeit im Effektivmarkt zu höheren Preisen umsetzt; oder umgekehrt im zweiten Fall einer Verkaufsoption (Put), wenn ihr Inhaber von seinem Optionsrecht Gebrauch macht und den zugrunde liegenden Wert zum Einlösungspreis abgibt, während der betreffende Marktgegenstand im Effektivmarkt billiger zu haben ist. Im einen wie im andern Fall wird der Stillhalter eine Vermögensschädigung erleiden, deren Belauf stets dem vollen (absoluten) Unterschied zwischen dem laufenden Marktpreis des Underlyings und dem angehenden Ausübungspreis gleichkommt. Diese Zukunftsmöglichkeit gibt dem Stillhalter Anlass, für den Abschluss eines Optionsgeschäfts einen Preis in Gestalt einer Optionsprämie zu beanspruchen, in deren Vereinnahmung seine zu tragende Verlustgefahr endlich eine angemessene Vergütung findet. Die erste Aufgabe der Optionspreistheorie ist es, zweckerfüllende Options-Bewertungsmodelle aufzustellen, die es erlauben, unter einem gesetzten Bedingungsrahmen für jeden Zeitpunkt der Optionsfrist den "fairen" und angemessenen Geldwert ("fair value") für die Prämie einer Option herzuleiten.

Aus dem oben Gesagten ergeben sich sachlich und logisch vier Grundpositionen des Optionsgeschäftes:

1.) Kauf einer Kaufoption ("Long-Call"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt damit das Recht, den Basiswert zu kaufen (aktive Position, "Prämie auf Nehmen"). Der Käufer eines Call setzt auf steigende Kurse.

2.) Kauf einer Verkaufsoption ("Long-Put"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt damit das Recht, den Basiswert zu verkaufen (aktive Position, "Prämie auf Geben"). Der Käufer eines Put setzt auf fallende Kurse.

3.) Verkauf einer Kaufoption ("Short-Call"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert zum Ausübungspreis liefern (passive Position). Der Verkäufer eines Call rechnet auf einen sich gleichbleibenden Kursstand oder aufs Kursfallen.

4.) Verkauf einer Verkaufsoption ("Short-Put"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert abnehmen und den Kaufpreis in Höhe des Ausübungspreises bezahlen (passive Position). Der Verkäufer eines Put rechnet auf einen sich gleichbleibenden Kursstand oder aufs Kurssteigen.

 

Aufzählung

1. Beispiel: Kaufoption

Versetzen wir uns in die Lage eines Optionskäufers, der soeben einen Optionskontrakt "Europäischer Kaufoptionen" auf 100 XYZ-Aktien abgeschlossen hat ("long call"). Der Optionskontrakt möge einen Ausübungspreis von 100€ haben. Angenommen, der gegenwärtige Aktienkurs der XYZ-Aktie liege bei 98€, das Verfallsdatum des Kontrakts sei in zwei Monaten erreicht und die Optionsprämie betrage 5€ für je 1 Aktie (Hinweis: Die an den Börsen notierten Aktienoptionen umfassen stets einen ganz bestimmten Mindestschluss, der als Standardschlusseinheit eines Optionskontraktes ("option contract") gilt. Zumeist sind das 100 Aktienoptionen an der Zahl, wie es auch in unserem Beispiel für den Kontrakt vorausgesetzt sei.). Bei angenommen 100 Aktienoptionen je Kontrakt ergibt sich demgemäß eine besonders berechnete Gesamtprämie ("total premium") für den Optionskontrakt von 500€. Durch den Kauf eines Kontrakts von Call-Optionen steht dem Zahler der Prämie also das Recht zu, in zwei Monaten 100 XYZ-Aktien für 100€ je Aktie käuflich erwerben zu können, ungeachtet der zwischenzeitlichen Kursentwicklung und ohne Rücksicht darauf, wie der Börsenkurs der Aktie zum Ausübungszeitpunkt hineinkommt. Da ein Aktienkurs, wie man weiß, lehrmäßig keine obere Schranke kennt, sind die Gewinnaussichten für den Halter einer Call-Option unbegrenzt, während das Verlustrisiko sich auf die hergegebene Optionsprämie beschränkt. Die Optionsprämie ist in der üblichen Weise sogleich mit Zustandekommen des Optionskontrakts an den Optionsverkäufer zu entrichten. Dieser darf die eingestrichene Prämie behalten, gleichviel ob der Optionskäufer seine Option nachher ausübt oder nicht.

Da es sich bei dem infrage stehenden Optionsgeschäft um einen Kontrakt "Europäischen Stils" dreht, darf der Optionshalter allein am Verfalltage von seinem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Sollte der Kurs der XYZ-Aktie sich zu diesem Zeitpunkt unter 100€ stellen, so wird er freilich von einer Ausübung des Optionsrechtes absehen. Es wäre ganz unsinnig und unvernünftig, eine Aktie mittels eines Optionsrechtes für 100€ zu kaufen, die einen Marktwert hat, der unter 100€ zurückbleibt. Sollte ihm an dem Kauf der XYZ-Aktie trotz allem gelegen sein, so wird er sie unabhängig von dem Optionsgeschäft am Markt zum herrschenden Kurs zu erwerben trachten. Bei diesem Hergang verliert der Händler den ursprünglich für den Call ausgelegten Investitionsbetrag von 500€ vollständig, der Kontrakt verfällt mithin wertlos.

Gesetzt z.B., der Aktienkurs liege am Verfalltage über 100€, sagen wir, er habe sich zur Verfallzeit auf 115€ festgesetzt, so wird der Halter nicht anstehen, seine Option auszuüben. Durch Ausübung seiner Option ist der Optionsberechtigte nunmehr in der glücklichen Lage, sich 100 Aktien im Werte von 115€ je Stück zu einem Stückpreis von 100€ in sein Vermögen zu rechnen. Wollte unser Optionshändler seine Aktien zum herrschenden Kurs an der Börse sogleich wieder losschlagen, so ließe sich damit ein barer Sofortgewinn von 15€ je Aktie erlangen, der ihm also zusammengerechnet 1500€ eintrüge – von Transaktionskosten, wie Brokergebühren, Geld-Brief-Spannen usw., sei hier und im Folgenden abgesehen. Werden die ursprünglichen Kosten des Optionskaufs (mit Vernachlässigung von Zinseffekten) in den Kalkül einbezogen, so trägt das Optionsgeschäft im Ergebnis einen Reingewinn vor Transaktionskosten und Steuern ("profit", "net payoff") von 10€ je Option bzw. 1000€ insgesamt ein. Gescheiterweise wird der Inhaber einer Kaufoption nur dann gewillt sein, diese auszulösen, wenn der Preis des Basisgegenstandes über dem Ausübungspreis liegt. Demnach erhalten wir den Satz: Der Käufer einer Kaufoption (Long-Call), der diese aus spekulativer Veranlassung hält, hofft und erwartet, dass der Kurs des unterliegenden Wertpapiers noch im Laufe der Optionsfrist hoch geht (Spekulation à la hausse). Umgekehrt liegen die Dinge im Falle einer Verkaufsoption. Hier gilt: Der Käufer einer Verkaufsoption (Long-Put) verspricht sich bald fallende Kurse im Underlying (Spekulation à la baisse), wie am nachstehenden Beispiel klar gemacht.

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Aufzählung

2. Beispiel: Verkaufsoption

Greifen wir hierzu den Illustrationsfall eines Händlers (Trader) auf, der in Erwartung eines Vermögenszuwachses auf die Gefahr des Misslingens Verkaufsoptionen ("put") europäischen Stils auf Aktien kauft. Je ein Optionskontrakt umfasse wieder 100 Stück ABCD-Aktien. Der Ausübungspreis betrage 70€, der Aktienkurs der ABCD-Aktie möge gegenwärtig bei 75€ liegen, der Verfallstermin der Option sei in drei Monaten und die Optionsprämie betrage 7€ je Aktienoption. Da es sich hierbei um einen Optionskontrakt europäischer Spielart handelt, kann das Optionsrecht allein zum Verfallsdatum zur Ausübung gebracht werden. Es wird geltend gemacht werden, nur wenn der Aktienkurs der ABCD-Aktie sich an diesem Tage unterhalb von 70€ (dem Ausübungspreis) feststellt.

Nehmen wir an, drei Monate später habe sich der Aktienkurs der ABCD-Aktie auf 50 € gestellt. Der Optionshalter wird nun 100 Aktien zu 50 € je Stück an der Börse kaufen und in gleichem Zuge das Recht aus seiner Verkaufsoption geltend machen. Er wird die soeben erstandenen Aktien zu 70 € das Stück an den Stillhalter auf der Stelle wieder verkaufen. Aus diesem Geschäft kann er einen Sofortgewinn von 20€ für das Stück ziehen. Bei einem Kontraktumfang von 100 Aktien für den Optionskontrakt erlangt er also einen Gewinn von zusammen 2000€. Die unausbleiblichen Transaktionskosten, direkte und indirekte, mögen hierbei wieder ausgeklammert bleiben. Unter Einbeziehung der ursprünglichen Kosten des Optionskaufs beträgt der Reinertrag unseres Optionshändlers folglich 13€ je Stück, oder 1300€ insgesamt.*

[* Zinseffekte mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zeit des Anfalls der Zahlungsströme wurden hier ebenfalls außer Acht gelassen.]

Steht dagegen am Verfalltage der Aktienkurs über 70 €, so wird der Optionskäufer von der Beanspruchung seines Optionsrechtes absehen, wonach seine Verkaufsoption wertlos verfällt. Der Optionsinhaber muss sich sonach einen Verlust des ursprünglich für die Optionsprämie ausgelegten Barbetrages von 7 € das Stück beziehungsweise für den ganzen Kontrakt von 700 € gefallen lassen. Einen darüber hinausgehenden Verlust hat er nicht zu besorgen, da die größtmögliche Verlusthöhe des Optionskäufers, wie wir wissen, schon vom Anbeginn an auf die zum Erwerb der Option ausgegebene Optionsprämie beschränkt ist. In der Sache wird der Besitzer einer Verkaufsoption diese nur dann auslösen wollen, wenn der Preis des zugrunde liegenden Handelsgegenstandes unter dem des Ausübungspreises zurückbleibt.

Wie das erste Fallbeispiel einer Kaufoption (Call) deutlich macht, zahlt der Käufer der Kaufoption (Long) am Tage ihrer Ausstellung 500€ an den Verkäufer der Kaufoption (Short). Damit erwirbt der Käufer das Recht, am Fälligkeitstage der Option 100 XYZ-Aktien für 100€ das Stück zu kaufen oder das Recht aus der Option ungenutzt verfallen zu lassen. Im zweiten Falle einer Verkaufsoption (Put) zahlt der Käufer der Verkaufsoption dem Stillhalter 700 € für das Recht, ihm am Fälligkeitstage 100 ABCD-Aktien zu verkaufen oder das Recht wieder verfallen zu lassen. Beide Mal gleicht der Vermögensgewinn des einen (Transaktionskosten und Nutzenaspekte abgerechnet) dem Vermögensverlust des anderen. Aus diesem Grunde pflegt man in diesem Stück oft und gerne von einem Nullsummenspiel ("zero-sum game") zu sprechen.

  •    Einiges zur Wertfestsetzung von Optionen

Im Folgenden seien Optionen einer Marktwertbetrachtung unterzogen. Der Marktwert einer ("plain vanilla"-) Option schwankt innerhalb ihrer Laufzeit – gleichwie der Marktwert ihres Underlying – immerfort, wobei er sich am Markt nach bekannten Grundsätzen über den Preis (Prämie) durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Genauer geschildert zerfällt ein vorliegender Marktwert ("market value"; Verkehrswert) einer Amerikanischen Option zu jedem gegebenen Betrachtungszeitpunkt in zwei gesonderte Teile: 1.) falls vorhanden, in den inneren Wert ("intrinsic value", "parity value", "exercise value") und 2.) in den Zeitwert (Zeitprämie, "time value", "time premium", "speculative value"). Der innere Wert einer Option ist der Wert, der dem Optionsinhaber nach ihrer Auslösung rein verbleibt, d.h. die Summe Geldes, die er behielte, wenn er seine Option ausübte. Dies setzt bei vorzeitiger Geltendmachung des Optionsrechts voraus, dass eine Ausübung innerhalb der Verfallfrist möglich und für den Halter aus finanzieller Sicht durchaus vorteilhaft ist. Anders gewendet, was aber auf eins herauskommen, der innere Wert einer Option ist stets und ausnahmslos der Wert, der dem Inhaber zufällt, wenn die Option augenblicklich verfiele und man sie nach ihrem Marktwert aufrechnete. Besitzt die fragliche Option mit Ablauf der Verfallfrist einen inneren Wert, so wird sie im regelmäßigen Verlauf ausgeübt werden.

Ist ein innerer Wert nicht gegenwärtig, so rechnet sich eine Auslösung für den Halter der Option nicht. Da er sie nicht ausüben muss, ist ihr Wert allenfalls gleich null, keinesfalls geringer (nicht negativ), so dass sie ihm Schulden eintrüge. Sofern der Halter der Option den Gegenwert eines inneren Wertes, solange und soweit durch die Marktlage positiv festgesetzt, in bar zu vereinnahmen beabsichtigt, wird er mit der Auslösung zu gleicher Zeit das Basisobjekt der Option im Effektivmarkt gegen Kassa zum herrschenden Marktpreis umsetzen oder sich den Unterschied durch Barabgeltung ("cash settlement") verrechnen lassen. Der innere Wert einer Option kommt sonach stets ihrem Ausübungswert ("exercise value") gleich. Arbitragegründe stellen sicher, dass der innere Wert zugleich der kleinstmögliche (positive) Geldwert ist, den eine Amerikanische Option annehmen kann. Bei Europäischen Optionen hingegen ist das nicht gewährleistet, weil hier eine Arbitrage nicht allezeit durchführbar ist. Getreu dem oben gegebenen Beispiel zu 1 konnte der Inhaber durch Ausübung seiner Amerikanischen Kaufoption eine Gesamtheit von hundert Aktien zum Basispreis von 100€ je Stück erstehen und diese in gleichem Zuge zu einem Kurswert von 115€ auf dem Kassamarkt wieder losschlagen. Der Unterschied im Preise von 15€ liefert den inneren Wert des Calls, gerechnet auf je eine Aktie. Ihr am Markt zu lösender Geldwert ("payoff", "intrinsic value") ist hiernach ein positiver.

Demgemäß lässt sich die folgende Regel aufstellen: Der innere Wert einer gehaltenen Amerikanischen Kaufoption (Call) entspricht, falls größer als null, dem Unterschied "Preis des Underlying minus Basispreis", sonst null. Der innere Wert einer Amerikanischen Verkaufsoption (Put) entspricht, falls größer als null, der Differenz "Basispreis minus Preis des Underlying", sonst null. Man sagt von einer Option, die positiven inneren Wert hat, sie liegt "im Geld" ("in-the-money" ITM). Genauer formuliert: Der innere Wert einer Option beläuft sich auf den Kopf genau auf den Betrag, mit dem sie im Geld liegt. Wie leicht einzusehen, wird niemand willens sein, wenn er nicht töricht oder ganz uneigennützig ist, eine erkaufte Option, die "im Geld" liegt, unter ihrem inneren Wert wieder herzugeben. Desgleichen wird eine erstandene und im Besitzstand gehaltene Option ("long"), wie erwähnt, nirgends und niemals einen verlustbringenden (d.i. negativen) Marktwert annehmen; denn niemand ist dazu verbunden noch würde sich irgendeiner aus freien Stücken dazu verstehen, seine Option auszuüben, falls ihm das einen sofortigen Verlust bescherte, den er sonst nicht hätte. Genau darin liegt ja der Wesenskern eines jeden Optionsgeschäfts, nämlich in dem Recht zu wählen. Kurzum, der innere Wert einer jeden erkauften Option kann äußerstenfalls auf null hinab sinken, die Option damit ihren Ausübungswert vollständig einbüßen.

Darüber hinaus gibt es Optionen, die zwar einen Marktwert, aber keinen inneren Wert haben. Solcherlei Optionen werden mit dem Sprachkürzel "aus dem Geld" ("out-of-the-money" OTM) liegend umschrieben. Eine Kaufoption (Call) ist "aus dem Geld", wenn und insoweit der Marktpreis ihres Underlyings niedriger steht als ihr "exercise price". Eine Verkaufsoption (Put) wieder ist aus dem Geld, wenn und insoweit ihr "exercise price" unter dem Marktpreis ihres Underlyings zurückbleibt. Eine Option, die "aus dem Geld" ist, hat keinen inneren Wert. Allenfalls ist ihr ein Zeitwert beschieden. Ist eine Option endlich weder aus noch im Geld, liegen also ihr Basispreis und ihr Marktpreis auf einer oder zum Mindesten fast genau auf einer Höhe, so befindet sich die letztgenannte Option "am Geld" ("at the money" ATM, "pari"). Sie ist damit gleichsam auf der Schneide zwischen "im Geld" und "aus dem Geld". Da, wo der Marktpreis des Basisgegenstandes ganz in der Nähe des Ausübungspreises der Option liegt, sagt man gelegentlich auch, sie notiere "near the money". Durch eine genügende Veränderung des Marktpreises des zugrunde liegenden Gutes kann die Einstufung im Zeitlauf der Optionsfrist mit einem Male umschlagen, oder gar nicht selten auch wiederholt die Lage wechseln. Der Grundgedanke, der das Verhältnis von Ausübungspreis und herrschendem Marktpreis des Basiswertes einer Option einander in näherem Zusammenhang stellt, wird nach dem Muster der englisch-amerikanischen Lehre allgemein mit dem Ausdruck "moneyness" benannt.

Das soeben Gesagte auf den kürzesten Ausdruck gebracht ergibt:

Marktwert einer Option (Prämie) = innerer Wert + Zeitwert    .

Bezeichnet X den Ausübungspreis ("exercise price") einer Option und St den zum Zeitpunkt t herrschenden Marktpreis ihres Basisobjekts, so erhält man, in abkürzender förmlicher Schreibweise, den in folgender tabellarischen Übersicht dargestellten Zusammenhang:

"Moneyness" CALL PUT
 Im Geld St > X St < X
 Am Geld St = X St = X
 Aus dem Geld St < X St > X

Da nun, wie eingangs geschildert, der Wert einer Option sich zusammensetzt aus dem innerem Wert und dem Zeitwert, ergibt sich daraus folgender logisch zwingender Schluss: Eine Option besitzt einen Zeitwert, der gleichkommt der Differenz aus der Optionsprämie und dem inneren Wert der Option; oder in förmlicher Schreibweise ausgedrückt: Zeitwert = Marktwertinnerer Wert.

Das Ausmaß des Zeitwertes einer Option wird vom Stand zweier mitwirkender Einflusskräfte ganz wesentlich bestimmt: einesteils von der verbleibenden Restlaufzeit der Option ("residual time to maturity"), andernteils von der voraussichtlichen Volatilität im Markt ihres Bezugsobjekts, d.i. also dasjenige Preis-Schwankungspotenzial, das ihrem Basisgegenstand während der Frist bis zu ihrem Verfall vom Markt implizite beigelegt wird. Wie die Praxis der Optionsgeschäfte nach feststehender Erfahrung erweist, führt eine erhöhte (implizite) Volatilität auf dem fraglichen Markt, unter sonst gleichen Umständen, zu einem sich hebenden Zeitwert der Option; und umgekehrt. Dieser Befund findet seine Grundlage in dem unmittelbar einleuchtenden Satz: Der Wert einer Option erhöht sich in dem Maße, wie die Wahrscheinlichkeit dafür emporsteigt, dass diese binnen der verbleibenden Laufzeit ins Geld rückt bzw. ihren bereits vorliegenden inneren Wert mehr und mehr auszubauen trachtet. Zwar hängt grundsätzlich an jeder Option, während sie andauert, durchweg die Gefahr einer Werteinbuße (bis hin zum gänzlichen Verfall der ausgelegten Prämie); doch wird in Ansehung des asymmetrischen Gewinn-/Verlust-Profils von Optionen eine solche Eventualität aus Sicht des Optionshalters nach seiner persönlichen Wertschätzung regelmäßig hinter dem Vorteil einer in Aussicht stehenden weit ausgebreiteten Gewinnspanne zurückbleiben. Mit zunehmendem Zeitverfluss und mit Herannahen des Verfalltermins an die Gegenwart wird füglich der Zeitwert der Option aus eben demselben Grunde allmählich (indessen in der Zeit überproportional) abschmelzen ("wasting asset"). Alles Übrige als unverändert vorausgesetzt, erreicht eine Option ihren verhältnismäßig höchsten Zeitwert in jeder gegebenen Marktlage im Regelfall dann, wenn sie "am Geld" ("at-the-money") liegt. Eine Option, die am oder aus dem Geld liegt, leitet ihren Wert demzufolge, wie leicht zu durchblicken, allein aus ihrem Zeitwert her. Eine Option kann aus naheliegenden Gründen nur vor Erreichen ihres Verfalltermins einen Zeitwert gewähren; mit näher rückendem Verfall schwindet ihr Zeitwert ("time value decay"). Er wird sich bei Eintritt des Verfalls mit innerer Notwendigkeit immerfort auf null stellen. Der Wert der Option kommt hiernach ihrem inneren Wert gleich ("parity").

Es erhebt sich nach dem Vorangegangenen nun die Frage, wovon der Geldwert einer Option abhängt? – Aus analytischer Sicht offenbar wenigstens von sechs verschiedenen Gestaltungsgrößen (Preisdeterminanten, "risk factors"): 1.) vom vorliegenden Preis ihres Basisgegenstandes, 2.) vom Ausübungspreis, 3.) von der verbleibenden Restlaufzeit, 4.) vom Marktzinsfuß für sichere Geldanlagen, berechnet auf die verbleibende Laufzeit zum Bewertungszeitpunkt, 5.) von den Erträgnissen des Basistitels (so z.B. den Dividenden), die während der Laufdauer anfallen, sowie 6.) von der mutmaßlichen künftigen Breite und Kraft der Preisschwankungen des Basisgegenstandes, d.i. die voraussichtliche Volatilität desselben. Bis auf den allerletzten, die Volatilität, sind sämtliche der aufgezählten Parameter bei der modellgestützten Optionspreiskalkulation mehr oder weniger bestimmt gegebene Erscheinungstatsachen. Auf alle diese Größen baut das weithin bekannte Black-Scholes-Merton-Modell auf, ein Optionswertmodell, das zur Bestimmung theoretischer Optionspreise unter der Voraussetzung der Arbitragefreiheit erschaffen wurde und das getragen wird von den Arbeiten dreier hervorragender Gelehrter: Fischer Black und Myron Samuel Scholes, 1973, wie ferner von einer gesonderten Arbeit Robert Cox Mertons'. Die bestimmt gegebenen Elemente sowie der beobachtete, hier als sachgerecht und angemessen angenommene Optionspreis in die Modellformel eingesetzt und iterativ nach der einzig unbekannten Größe, der Volatilität, aufgelöst, ergibt die sogenannte "Implizite Volatilität" ("implied volatility", "implicit volatility"), auf die in der Anwendung vor allem abgestellt wird. Die Implizite Volatilität hat sich ihren Namen also dadurch erworben, dass der dem Marktgeschehen abgelesene Optionspreis Ausmaß und Grad der Volatilität des Basisgegenstandes "impliziert", wie sie ihm die Optionswertformel beilegt. Vorbedingung ist immer, dass sich die Volatilität im Laufe der Optionsfrist nicht ändert. Ferner ist augenfällig, dass die in der Finanzwirtschaft sonst höchst bedeutenden Vorteilsmaße der erwarteten Rendite des Basisgegenstandes und der Risikovorlieben der Optionshändler bei der modellmäßigen Optionspreisberechnung überhaupt nichts auf sich haben (präferenzfreie Optionsbewertungstheorie).

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Abschließend seien noch einige Grundbenennungen aus der Optionsterminologie des Näheren erläutert, die im Umgang mit bedingten Termingeschäften häufig auftauchen:

Als Klasse einer Option ("option class") werden alle Optionen übereinstimmenden Typs und Stils – also beispielsweise "alle Amerikanischen Kaufoptionen", oder auch "alle Europäischen Verkaufsoptionen" – auf ein und denselben infrage stehenden Basiswert (z.B. auf ABCD-Aktien oder auf den DAX®) benannt. Demnach gehören alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie zu einer Klasse, wohingegen alle Amerikanischen Verkaufsoptionen auf die ABCD-Aktie unter eine andere Klasse gehören.

Innerhalb jeder Klasse bilden alle Optionen mit dem gleichen Verfallsdaten eine eigene Laufzeit-Klasse ("maturity class"), beispielshalber alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie, die auf den kommenden Juli-Termin befristet sind.

Als Optionsserie ("option series") bezeichnet man alle Optionen, die in einer Laufzeit-Klasse den gleichen Ausübungskurs aufweisen. Alle Europäischen Verkaufsoptionen auf die XYZA-Aktie mit Verfallsdatum im kommenden Juli und einen Ausübungskurs von 10 € beispielsweise gehörten demnach zu ein und derselben Optionsserie.

Optionen lassen sich des Weiteren danach auseinanderhalten, ob sie an hoch organisierten Märkten (Börsen) notiert und gehandelt werden oder ob sie in gerader Linie das Ergebnis persönlicher Vertragsabstimmungen zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner sind. Ersterenfalls spricht man von "exchange-traded options", letzterenfalls von "over-the-counter options" (OTC) oder "dealer options". Während die übergroße Mehrzahl der am Sekundärmarkt Börse gelisteten Optionen vom Typus "American style" ist, geben OTC-Optionen ein weit umfangreicheres Mischungsverhältnis aus den beiden Stilarten zu erkennen.

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François Quesnay (1694-1774), Leibarzt der Pompadour

 

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Stand: 04. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.