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Was ist eine Option?
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Optionen
(von lat. optio, »das Recht der Wahl«, »der freie Wille«) gibt
es auf den Finanzmärkten in den verschiedenartigsten Erscheinungsformen.
Dennoch lassen Optionen sich nach ihrer Beschaffenheit in allein
zwei verschiedene Haupttypen klassifizieren:
Kaufoptionen und
Verkaufsoptionen.
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Der Käufer einer
Kaufoption ("call option") erwirbt gegen Zahlung des
Optionspreises ("Prämie") das Recht, vom Verkäufer
der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes
innerhalb oder nach Ablauf einer vorher festgesetzten Frist zu einem
bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis kaufen
zu dürfen oder aber vom Kauf absehen zu können und das Optionsrecht
verfallen zu lassen.
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Der Käufer einer
Verkaufsoption ("put option") erlangt gegen Zahlung des
Optionspreises ("Prämie") das Recht, dem Verkäufer
der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes
innerhalb oder nach Ablauf einer vorher festgesetzten Frist zu einem
bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis verkaufen
zu dürfen oder aber vom Verkauf wieder absehen zu können und das
Optionsrecht verfallen zu lassen.
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Daneben findet sich eine Zweiteilung von
Optionen in "Amerikanische Optionen"
("American style") und "Europäische
Optionen" ("European style"). Die Unterscheidung stellt
ab auf die zeitliche Dimension der Ausübung. Jene Art von Optionen,
die es ihrem Inhaber in freie Aussicht stellen, das im Vorstehenden
angesprochene Recht durch die gesamte Dauer der Optionsfrist, spätestens
aber am Verfalltag ("expiration date") vor Eintritt des Verfalls,
jederzeit nach Belieben durch einen einseitigen Willensakt geltend machen
zu können, führen bei uns den Namen "Amerikanische
Optionen". Bei den "Europäischen
Optionen" hingegen kann der Optionsberechtigte allein und
ausschließlich am vertraglich übereingekommenen Verfalltag mit Ablauf
der Optionsfrist sich darüber erklären, ob er seine Option effektiv
auszuüben entschlossen ist oder nicht. Während der Andauer der Optionsfrist
ist ihm dies allemal versagt. Die Beiworte "amerikanisch" und "europäisch"
sind als Attribute von Optionen rein traditionellen Ursprungs. Sie nehmen
ausdrücklich Bezug auf vorstehende Ausübungsmodalitäten ("exercise
style"), und nicht etwa, wie man leicht meinen möchte, auf ihren
geographischen Handelsplatz. – Der Optionsbegriff lässt sich demnach
in folgenden Worten förmlich definieren:
Eine
Option geht hervor aus
einer freien vertraglichen Abmachung zwischen zwei Vertragsschließenden,
welche der einen, dem Zahler der Prämie (Prämiengeber), das
Recht verschafft,
einen nach qualitativen wie quantitativen Merkmalen eindeutig bezeichneten
Vertragsgegenstand (den Basiswert) innerhalb oder nur am Ende der
anberaumten Optionsfrist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts
verabredeten Preis (Ausübungspreis) kaufen
(= Kaufoption) oder verkaufen
zu dürfen (= Verkaufsoption),
der Gegenpartei (dem sog. "Stillhalter" als Prämienzieher) ihm gegenüber
die Pflicht auferlegt,
stillzuhalten und im Falle der Ausübung des Rechtes aus der Option
den zugrunde liegenden Vertragsgegenstand zu den festgelegten Optionsbedingungen
gegenseitig umzusetzen.
Optionen des Finanzmarktes im Sinne dieser
Begriffsaufstellung ordnen sich allesamt der Klasse der
derivativen Finanzinstrumente
ein, der man überhaupt alle Zeitgeschäfte zuweist, deren Werteigenschaften
sich in eindeutig nachvollziehbarer Weise herschreiben von mindestens
einer ihm unterliegenden originären Sache von variablem Wert ("Derivativgeschäft,
Termingeschäft"). Als prominente Vertreter der ersten Reihe bei den
Finanzderivaten sind neben den Optionen namentlich
Futures,
Forwards und Swaps
zu berufen. Ein charakteristisches Moment jeder Art von Finanzderivaten
findet sich darin, dass die auf einen Geschäftsabschluss folgende wechselseitige
Erfüllung der Vertragsbedingungen erst zeitversetzt möglich oder nötig
wird. Gemeinhin ist der Fälligkeitstermin von Derivativgeschäften, so
auch bei Optionen, um ein zeitliches Intervall von mehreren Tagen, meist
um Wochen oder vielleicht sogar um Monate hinausgeschoben. Optionen
können auftreten als Einzelgeschäfte ("stand-alone") oder als
Teil eines verbundenen Geschäfts, wie bei der Wandelschuldverschreibung
oder der Optionsanleihe ("warrant").
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Natur, Eigenschaften und grundlegende Handelstechniken
von Optionen
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Jedes Kaufgeschäft (Handel, "trade"),
ganz gleich in welcher Gestalt es uns im täglichen Wirtschaftsleben
begegnet, soll es zustande kommen, setzt die Existenz sowohl eines Käufers
als auch eines Verkäufers voraus, die zueinander in vertragliche Beziehung
treten. Nicht anders ist es mit Optionsgeschäften bestellt: Der Kauf*
einer Option setzt voraus, dass ein Verkäufer existiert, der in der
Lage und willens ist, den Gegenstand des Kaufgeschäftes, die Option,
an den Käufer zum Kaufpreis (Prämie) herzugeben. Der Verkauf einer Option
bedingt, dass ein Käufer existiert, der bereit und imstande ist, die
Option dem Verkäufer zum Einigungspreis abzunehmen und damit das Recht
aus ihr zu erlangen. Der Verkäufer einer neu geschaffenen Option
heißt Still(e)halter,
Aussteller,
Steller oder auch
Schreiber (Prämienzieher,
"option seller", "writer" oder "grantor"). Er nimmt
die "Short-Position"** an dem Optionsgeschäft ein. Sein Kontrahent,
der Optionskäufer (Prämienzahler,
"option buyer"; "option holder"), hat dementgegen die
"Long-Position" an dem Optionsgeschäft inne. Es gilt dies von Call-
wie von Put-Optionen gleichermaßen.
[* Der Kaufbegriff
sei hier und im Folgenden jenseits der Jurisprudenz, und damit auch
jenseits der spezifischen Rechtsverhältnisse eines Landes verstanden.
Käufer sei kurzweg jene Partei, die das Geld (die Optionsprämie als
Preisgut) gibt, Verkäufer die Gegenpartei ("counterparty"), die
ihr im Gegenzug für das gelöste Geld das Optionsrecht (als Kaufgut)
einräumt. Der Kaufbegriff will sonach im vorliegenden Sachzusammenhang
bloß als gefällige Ausdrucksform verstanden sein, die alleinig die im
Optionsgeschäft eingenommene Position eines Optionshändlers (Optionsberechtigter
/ Optionsverpflichteter) kenntlich macht.]
[** Die Begriffe
"Long" und "Short" nehmen im vorliegenden Kontext Bezug ausdrücklich
auf die Stellung als Käufer oder als Verkäufer der Option (Positions-Typ).
Nähme man dagegen, wie es sonst üblich ist, auf die mit dem Optionseröffnungsgeschäft
verbundenen Preiserwartungen Bedacht, so wäre der Käufer einer Kaufoption
"long", der Käufer einer Verkaufsoption dagegen "short". Ein Gleiches
gilt umgekehrt auch für den Verkäufer einer Option.]
Ein Optionsgeschäft kommt zum Abschluss,
wenn für die in Rede stehende Option sich ein Käufer und ein Verkäufer
finden, und sich beiderseits, neben allen übrigen Vertragspunkten, auf
einen Kaufpreis für die Option verständigen können. Unter Marktbedingungen
an einer Optionsbörse ausgehandelt, spiegelt dieser alsdann den allgemeinen
Marktpreis der Option zum Einigungszeitpunkt wider, sonst die subjektiven
(Tausch-)Wertschätzungen der Geschäftspartner. Den für eine Option als
Gegenleistung ausgemachten Geldbetrag (den Optionspreis) selbst bezeichnet
man als Prämie der Option,
Optionsprämie, Prämiengeld
oder kurz als Prämie
("premium"). Der Optionskäufer bezahlt dem Verkäufer für den
Erwerb des Optionsrechtes die ausbedungene Optionsprämie gleich zur
Zeit des Abschlusses des Optionsgeschäfts (Barprämie, Vorprämie; ein
Aufschub der Bezahlung in Form einer Rückprämie, Nachprämie, Reugeld
u.dgl ist nach heutigen Verhältnissen
unüblich). Der mögliche finanzielle Verlust des Optionskäufers ist von
vornherein auf den Belauf der Optionsprämie beschränkt*. Mehr
Geld, als er für die Option verausgabt hat, kann er auch im ungünstigsten
Fall durch sein Optionsgeschäft nicht verlieren. Für den Optionsverpflichteten,
den Prämienzieher und Stillhalter, bildet die eingestrichene Optionsprämie
demgegenüber alles, was er mit seinem Optionsgeschäft verdienen kann.
Mit ihr muss er sich begnügen. Allerdings ist sein Verlustrisiko weitaus
größer als das aufseiten des Optionskäufers – aus Gründen, die ohne
vorgreifen zu wollen im weiteren Verlauf der Darlegung noch einleuchtend
werden. Allein den Stillhalter können sohin Vermögensverluste treffen,
deren Höhe den Betrag der eingestrichenen Prämie weit überragen kann
("Übersubstanzrisiko").
[* Genau genommen,
einschließlich auflaufender Zinsen für das durch den Optionskauf gebundene
Kapital. Zur Begründung siehe noch unten.]
Vom Optionspreis streng zu trennen ist
der verabredete Kaufpreis (bzw. das Austauschverhältnis) für den zugrunde
gelegten Basiswert, der seinerseits den Gegenstand des Optionsrechtes
bildet. Letzterer ist im Falle der Auslösung der Option von einer Partei
des Optionsgeschäftes auf die andere zu übertragen und von dieser zu
bezahlen. Jener als Gegenleistung zu bezahlende Preis wird als
Ausübungspreis oder
Basispreis ("exercise
prise", "strike-" oder "striking price") der Option
bezeichnet. Derselbe kann gemäß individueller Abrede jeden beliebigen
Wert annehmen, oder aber im börsenmäßigen Verkehr durch eine Optionsbörse
in normierten Abstufungen zur Auswahl gestellt schon fertig vorgegeben
sein. Eben jener Ausübungspreis ist im Fall der Geltendmachung des Optionsrechtes
im Austausch für das Basisobjekt effektiv auszulegen.
Das
Basisobjekt einer Option
(Basisgut, Basisobjekt, Basisinstrument, "underlying") bildet
demnach den Gegenstand des Optionsgeschäftes, das ist das Kauf- oder
Tauschgut, auf dessen bedingten Austausch das Recht aus dem Optionsvertrag
sich richtet. Grundsätzlich können alle marktgängigen Güter, Finanztitel,
ja selbst wieder Derivate als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile
den Gegenstand eines Optionsgeschäftes abgeben. Analog spricht man von
Warenoptionen, Aktienoptionen, Zinsoptionen, Futures-Optionen usf. Übt
nun der Käufer und Halter einer Kaufoption (Call) sein Optionsrecht
den Optionsbedingungen gemäß wirklich aus, so geht der Basisgegenstand
hierdurch in seinen Besitz über. Im Gegenzug dafür hat der Optionsausübende
den Basispreis in der vereinbarten Höhe – und zwar ungeachtet des tatsächlichen
Marktwertes des Underlyings im Ausübungszeitpunkt – an den Verkäufer
und Stillhalter der Kaufoption hinzugeben. Nimmt demgegenüber der Käufer*
und Inhaber einer Verkaufsoption (Put) sein Verkaufsrecht in Anspruch,
so kann dieser dem Verkäufer der Verkaufsoption den Erhalt des Basispreises
abverlangen und hat dafür den Basisgegenstand – wiederum ungeachtet
seines aktuellen Marktwertes – auf ihn dinglich zu übertragen.**
[* Von Wichtigkeit
in diesem Zusammenhang ist, sich über die Einordnung der Begriffe "Käufer"
und "Verkäufer" vollkommen im Klaren zu sein. Der Käufer einer Verkaufsoption
(Put) etwa wird im Falle der Ausübung zum Verkäufer des Basisobjektes.]
[** In der Praxis
des Optionshandels begegnet man statt dem einer physischen Andienung
des Basisgutes vermehrt einem alternativen Weg der Erfüllung. An die
Stelle des Anspruchs auf effektive Zubringung des Basiswertes kann nämlich
der Anspruch auf Erfüllung durch
Wertausgleich (Cash
Settlement) treten. Dieser ersetzt bei Fälligkeit das Arrangement
durch gegenseitige Übertragung der bezüglichen Wirtschaftsgüter, ohne
dabei eine Partei gegenüber dem Fall einer tatsächlichen Abwicklung
finanziell schlechter zu stellen.]
Optionen haben in aller Regel eine von
vornherein begrenzte
Laufzeit
(Gesamtlaufzeit; Kontraktlaufzeit, "time to expiration", "term
to expiration", "time to maturity"), binnen der das Optionsrecht
geltend gemacht werden kann. Der Stichtag (der "Termin"), an oder bis
zu dem das durch eine Option begründete Kauf- bzw. Verkaufsrecht letztmals
eingelöst werden kann, heißt Verfalldatum
(Verfalltag, "expiration
date" bzw. "expiry date" oder "maturity"). Das Verfalldatum
ist herkömmlich auf das Ende der vereinbarten Laufzeit der Option gelegt.
Das Verfalldatum ist zu unterscheiden von
Ausübungsdatum*
("exercise date"). Das Ausübungsdatum bezeichnetet jenen Kalendertag,
an dem das Optionsrecht der Sache nach umgesetzt wird. "Europäische
Optionen" können, wie eingangs aufgezeigt, nur am Verfalltag zur Ablaufszeit
ausgeübt werden. Bei "Amerikanischen Optionen" dagegen kann der Ausübungstag,
mitunter erst nach Verstreichen einer verhandelten Sperrzeit, auf einen
beliebigen Tag innerhalb der Optionsfrist fallen. Eine nach gänzlichem
Durchlaufen der Optionsfrist in Verfall geratene Option ist fortan wertlos.
Das Optionsrecht ist mit Fristablauf endgültig erloschen und sohin nichts
mehr existent, wofür ein Preis zu bezahlen sich lohnte.
[* Des Weiteren
ist ein Unterschied zu ziehen zwischen
Ausübungstag (Erklärungstag)
und Erfüllungstag (Regulierungstag).
Der Ausübungstag ist der Tag des Wirksamwerdens der Entschließung durch
Erklärung (Kündigung, Prämienerklärung, Prämienbeantwortung), der Erfüllungstag
jener, der den daran schließenden Vollzug von Leistung für Gegenleistung
anhebt. Der Ausübungstag kann dem Erfüllungstag durchaus einige wenige
Tage voraufgehen.]
Der Leser beachte wohl, dass jede Option
ihrem Ersteher nichts als das bloße Recht auf den Bezug
( = Kaufoption) bzw. die Veräußerung
( = Verkaufsoption) des infrage
stehenden Basisgutes gewährt. Ja, ihr ganzes Wesen liegt in ihrer Bedeutung
als Recht auf ein solches Anrecht: nämlich das Recht zu wählen. Mit
diesem Wahlrecht hält er sich für eine gewisse Spanne Zeit die Möglichkeit
offen, das fragliche Wirtschaftsgut zum ausgemachten Preis kaufen bzw.
verkaufen zu können. Dieses Recht muss der Wahlberechtigte indessen
nicht beanspruchen. Der Optionsinhaber hat also auch die Freiheit, sein
Recht aus der Option ungenützt vergehen zu lassen und vom Geschäft zurückzutreten,
zu abandonnieren. Dieses Merkmal unterscheidet Optionen von den unbedingten
Termingeschäften ("unconditional"), so zumal Futures, mit welchen
die kontrahierenden Parteien, wofern ein befreiendes
Gegengeschäft
vorher ausbleibt, sich rechtswirksam verpflichten, den zugrunde
liegenden Wert zum Fälligkeitstermin zu kaufen (als Käufer des Futures,
Long) bzw. zu verkaufen (als Verkäufer des Futures, Short).
Optionsgeschäfte zählt man wegen ihrer Bedingtheit aufseiten nur einer
Kontraktpartei deshalb schulmäßig zu den einseitig verpflichtenden
"bedingten Termingeschäften"
(Prämiengeschäften; "conditional", "contingent claims");
Futuresgeschäfte und Forwards sind hiergegen den zweiseitig verpflichtenden
"unbedingten (fixen) Termingeschäften"
beizurechnen.
Rechte und Pflichten sind beim Optionsgeschäft
sichtlich höchst asymmetrisch verteilt. Die Rechte aus einer Option
liegen ganz einseitig allesamt auf Seite des Prämiengebers. Nur er ist
der Wähler. Es gilt dies ungeschmälert auch von den Hauptpflichten aus
einem solchen, die ebenso einseitig verteilt ausnahmslos allein aufseiten
des stillhaltenden Prämienziehers gelegen sind. Der Verkäufer einer
Option übernimmt mit dem offenen Verkauf derselben grundsätzlich
die Verpflichtung, innerhalb oder am Ende der Optionsfrist auf
Verlangen des Käufers der Option der Leistungsübergabe nach Maßgabe
der Optionsbedingungen uneingeschränkt nachzukommen. Im Gegensatz
zum Optionsberechtigten, der sein Optionsrecht gegen Entgelt erworben
hat (Käufer der Option), ist der Prämienzieher (Verkäufer, Stillhalter)
der Option mithin nach Optieren des berechtigten Optionskäufers in die
Pflicht genommen, den Optionsinhalt der Sache nach zu erfüllen (Asymmetrie
von Rechten und Verpflichtungen). Er kann gegen die Geltendmachung des
Optionsrechtes nichts einwenden. Er hat keine Wahl, er muss sich unter
dieser Bedingung der Willenserklärung des Optionsinhabers fügen (resolutive
Potestativbedingung).*
[* Aus leicht begreiflichen
Gründen trägt bei allen individuell ausgemachten Optionen das Ausfallrisiko
(Gegenparteienrisiko, "counterparty risk", "credit risk")
grundsätzlich jeder Optionshalter selbst. Bei den börsenmäßig abgewickelten
Optionsgeschäften dahingegen geht selbes gleichzeitig mit dem Geschäftsabschluss
auf das Clearinghaus über.]
Da nun der Halter einer "Amerikanischen
Option" den Zeitpunkt der Ausübung ("exercising") frei wählen
kann, muss der Stillhalter während der gesamten Optionsfrist, sofern
überhaupt andienungsfähig, in jedem Augenblick auf eine materielle Auslieferung
bzw. Übernahme und Bezahlung des Basiswertes vorbereitet sein. Für "European
style"-Optionen gilt dies sinngemäß nur für den Stichtag, an dem allein
ihre materielle Ausübung möglich wird. Anders liegen die Dinge im Falle
unanbringlicher Marktgegenstände. Sämtliche der aus Marktwertänderungen
herrührenden Gewinn- und Verlustsalden aus Optionsgeschäften, denen
der Art nach abstrakte oder nicht lieferbare (oder nicht lieferwürdige)
Basiswerte unterliegen, wie z.B.
Indices, Zinssätze, Volatilitäten
etc., sind statt dessen gegen bare Zahlung auszugleichen ("cash settlement").
Durch einen regelrechten Barausgleich sind beide Seiten eines Optionsgeschäftes
finanziell gleichgestellt, falls ein Vollzug durch dingliche Übertragung
des Basiswertes ("physical settlement") tatsächlich stattgefunden
hätte (Wertäquivalenz). Sobald nun der Inhaber einer landläufigen "Amerikanischen"
Option dafür optiert, diese auszulösen, gleichviel ob innerhalb ("early
exercise") oder am Schluss ihrer Laufzeit, hat er mit diesem Akt
seinen Anspruch aus ihr ein für alle Mal realisiert und kann denselben
darum fortan kein zweites Mal mehr nutzen. Mit Beanspruchung des Rechts
wird die Option in sich hinfällig, ihr Recht ist hernach verwirkt. Verzichtet
der Optionsinhaber auf Ausübung seiner Option, so erlischt das Recht
aus ihr von selbst mit Erreichen ihres Laufzeitendes.
Eine Option hat für ihren Halter Wert,
weil sie ihm ein Recht bewilligt, dem keine Verpflichtung wechselseitig
gegenübersteht. Das Recht liegt in der Voranwartschaft, zum Ausübungspreis
kaufen (Call) oder verkaufen (Put) zu dürfen, selbst wenn Letzterer
gegenüber dem Tagespreis sich günstiger stellt, andererseits aber zurückhalten
und vom Kauf bzw. Verkauf Abstand nehmen zu dürfen, falls der Tagespreis
auf dem betreffenden Markt am Ausübungstag für ihn ein besserer ist.
Für ihn ist das Optionsgeschäft von vornherein ein Geschäft mit begrenztem
Risiko.
Das hier angesprochene Recht des Optionskäufers
birgt für den Verkäufer der Option, dem Optionsverpflichteten, seinerseits
wieder ein gewisses Risiko. Dieses Risiko wird dem eben Gesagten zufolge
immer dann schlagend, wenn im Falle einer Kaufoption (Call) der Halter
der Option erklärt, sie ausüben zu wollen und dem Stillhalter das Basisobjekt
zum Basispreis abfordert, während der betreffende Marktgegenstand sich
im Effektivmarkt gleichzeitig zu höheren Preisen umsetzt, oder umgekehrt
im Falle einer Verkaufsoption (Put), wenn ihr Inhaber von seinem Optionsrecht
Gebrauch macht und den Basiswert zum Basispreis abgibt, während der
betreffende Marktgegenstand im Effektivmarkt billiger zu haben ist.
Im einen wie im anderen Fall wird der Stillhalter einen Vermögensverlust
erleiden, dessen Höhe der absoluten Preisdifferenz zwischen dem aktuellem
Marktpreis des Underlying und dem angehenden Ausübungspreis korrespondiert.
Dieses Risiko gibt dem Stillhalter Anlass, für den Abschluss eines Optionsgeschäfts
einen Preis in Form einer Optionsprämie zu verlangen, in deren Vereinnahmung
sein zu tragendes Risiko endlich Vergütung findet. Aufgabe der Optionspreistheorie
ist es, zweckentsprechende Optionsbewertungsmodelle aufzustellen,
die es gestatten, unter einem gesetzten Bedingungsrahmen für jeden Zeitpunkt
der Laufzeit den "fairen" Wert ("fair value") einer Optionsprämie
herzuleiten.
Aus dem oben Gesagten ergeben sich sachlich
und logisch vier Grundpositionen des Optionsgeschäftes:
1.)
Kauf einer
Kaufoption ("Long-Call"): Käufer zahlt die Optionsprämie
und erwirbt das Recht, den Basiswert zu kaufen (aktive Position,
"Prämie auf Nehmen"). Der Käufer eines Call spekuliert auf steigende
Kurse.
2.)
Kauf einer
Verkaufsoption ("Long-Put"): Käufer zahlt die
Optionsprämie und erwirbt das Recht, den Basiswert zu verkaufen
(aktive Position, "Prämie auf Geben"). Der Käufer eines Put spekuliert
auf fallende Kurse.
3.)
Verkauf einer
Kaufoption ("Short-Call"): Stillhalter erhält
Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert zum Ausübungspreis
liefern (passive Position). Der Verkäufer eines Call rechnet auf
gleich bleibende oder fallende Kurse.
4.)
Verkauf einer
Verkaufsoption ("Short-Put"): Stillhalter erhält
Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert abnehmen und den
Kaufpreis in Höhe des Ausübungspreises bezahlen (passive Position).
Der Verkäufer eines Put rechnet auf gleich bleibende oder steigende
Kurse.
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1. Beispiel: Kaufoption
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Versetzen wir uns in die
Situation eines Optionskäufers, der einen Optionskontrakt "Europäischer
Kaufoptionen" auf 100 XYZ-Aktien erwirbt ("long call").
Der Optionskontrakt möge einen Ausübungskurs von 100€
haben. Angenommen, der gegenwärtige Aktienkurs der XYZ-Aktie liege bei
98€, das Verfallsdatum des
Kontrakts sei in zwei Monaten und die Optionsprämie betrage
5€ für je 1 Aktie (Hinweis:
Die an den Börsen notierten Aktienoptionen umfassen stets einen ganz
bestimmten Mindestschluss, zumeist von 100 Aktienoptionen, wie auch
in unserem Beispiel für den Kontrakt vorausgesetzt sei.). Bei 100 Aktienoptionen
per Kontrakt ergibt sich also eine Gesamtprämie ("total premium")
in Höhe von 500€ für den Optionskontrakt.
Durch den Kauf eines Kontrakts von Call-Optionen erwirbt der Käufer
das Recht, in zwei Monaten 100 XYZ-Aktien für 100€
pro Aktie zu erstehen, und zwar unabhängig von der Höhe des Börsenkurses
der Aktie zum Ausübungszeitpunkt. Da ein Aktienkurs keine obere Schranke
kennt, sind die Gewinnaussichten einer Call-Option unbegrenzt, während
das Risiko sich auf die Optionsprämie beschränkt. Die Optionsprämie
ist üblicherweise sofort mit Zustandekommen des Optionskontakts an den
Optionsverkäufer zu bezahlen. Dieser darf die eingestrichene Prämie
behalten, egal ob der Optionskäufer seine Option nachher ausübt oder
nicht.
Da es sich bei dem Optionsgeschäft
um "Europäische Optionen" handelt, kann der Optionshalter allein am
Verfallstage von seinem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Sollte der Aktienkurs
sich zu diesem Zeitpunkt unter 100€
stellen, wird er selbstverständlich von einer Ausübung seines Optionsrechtes
absehen. Es wäre unklug und unvernünftig, eine Aktie, die einen Marktwert
von weniger als 100€ hat, mittels
eines Optionsrechtes trotzdem für 100€
zu kaufen. Unter diesen Umständen verliert der Optionshändler seinen
ursprünglichen Investitionsbetrag von 500€
ganz, der Kontrakt verfällt mithin wertlos.
Gesetzt nun, der Aktienkurs
liegt am Verfalltage über 100€,
sagen wir, er hat sich zur Verfallzeit auf 115€
festgesetzt, so wird der Halter nicht anstehen, seine Option auszuüben.
Durch Ausübung seiner Option ist der Optionsinhaber nunmehr in der glücklichen
Lage, 100 Aktien im Werte von 115€
je Stück zu einem Stückpreis von 100 € erstehen zu können. Würde unser
Optionshändler seine Aktien zum herrschenden Kurs an der Börse sogleich
wieder losschlagen, so ließe sich damit ein Gewinn von 15€
pro Aktie erzielen, also zusammengerechnet 1500€
– von Transaktionskosten, wie Brokergebühren etc. abgesehen. Werden
die ursprünglichen Kosten des Optionskaufs (mit Vernachlässigung von
Zinseffekten) in den Kalkül einbezogen, so trägt das Optionsgeschäft
im Ergebnis einen Reingewinn vor Transaktionskosten und Steuern ("profit",
"net payoff") von 10€
pro Option bzw. 1000€ insgesamt
ein.
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2. Beispiel: Verkaufsoption
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Der Käufer einer Kaufoption
(Long-Call), der eine solche aus spekulativen Gründen hält, wünscht
und hofft, dass der Kurs des Underlying innerhalb der Optionsfrist
steigt (Spekulation à la hausse), wohingegen der Käufer einer
Verkaufsoption (Long-Put) sich bald fallende Kurse im Underlying
erhofft (Spekulation à la baisse). Greifen wir hierzu das Beispiel eines
Traders auf, der Aktien-Verkaufsoptionen europäischen Stils kauft.
Ein Optionskontrakt umfasst dabei 100 ABCD-Aktien. Der Ausübungspreis
betrage 70€, der Aktienkurs
der ABCD-Aktie möge gegenwärtig bei 75€
liegen, der Verfallstermin der Option sei in drei Monaten und die Optionsprämie
betrage 7€ pro Aktienoption.
Da es sich hierbei um einen Optionskontrakt europäischer Art handelt,
wird das Optionsrecht nur dann zur Ausübung gebracht werden, wenn der
Aktienkurs der ABCD-Aktie zum Verfallsdatum sich unter 70€
(dem Ausübungspreis) feststellt.
Angenommen, der Aktienkurs
der ABCD-Aktie stellt sich drei Monate später auf 50 €. Der Optionshalter
wird nun 100 Aktien zu 50 € je Stück an der Börse kaufen und in gleichem
Zuge das Recht aus seiner Verkaufsoption geltend machen. Er wird die
soeben erstandenen Aktien zu 70 € pro Stück an den Stillhalter sogleich
wieder verkaufen. Aus dieser Transaktion kann er einen Sofortgewinn
von 20€ je Aktie realisieren.
Bei einem Kontraktumfang von 100 Aktien pro Optionskontrakt erzielt
er also einen Gewinn von insgesamt 2000€.
Direkte und indirekte Transaktionskosten mögen wiederum ausgeklammert
bleiben. Unter Einbeziehung der ursprünglichen Kosten des Optionskaufs
beträgt der Reingewinn unseres Investors folglich 13€
pro Aktie, oder 1300€ insgesamt.*
[*
Von Zinseffekten mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zeit des Anfalls
von Zahlungen wurde hier ebenfalls abgesehen.]
Steht der Aktienkurs am
Verfallstage dagegen über 70 €, so wird der Optionskäufer auf Beanspruchung
seines Optionsrechtes verzichten. Seine Verkaufsoption verfällt sonach
wertlos. Der Optionsinhaber muss einen Verlust des ursprünglich für
die Optionsprämie ausgelegten Barbetrages in Höhe von 7 € bzw. 700 €
für den Kontrakt insgesamt hinnehmen. Ein darüber hinausgehender Verlust
hat er nicht zu besorgen, da die mögliche Verlusthöhe jedes Optionskäufers
von vornherein auf die zum Erwerb der Option verausgabte Optionsprämie
beschränkt ist.
Wie das erste Fallbeispiel einer Kaufoption
(Call) deutlich macht, zahlt der Käufer der Kaufoption (Long) am Ausstellungstag
500€ an den Verkäufer der Kaufoption
(Short), um dafür das Recht zu haben, am Fälligkeitstage 100 XYZ-Aktien
zu 100€ pro Aktie kaufen zu
dürfen, oder aber das Recht aus der Option ungenutzt verfallen zu lassen.
Im zweiten Falle einer Verkaufsoption (Put) bezahlt der Käufer der Verkaufsoption
dem Stillhalter 700 € für das Recht, ihm am Fälligkeitstage 100 ABCD-Aktien
verkaufen zu dürfen, oder aber das Recht verfallen zu lassen. In jedem
von beiden Fällen gleicht der Vermögensgewinn des einen (von Transaktionskosten
und Nutzenaspekten abgesehen) dem Vermögensverlust des anderen. Man
spricht in diesem Zusammenhang darum auch von einem
Nullsummenspiel ("zero-sum
game").
Im Folgenden seien Optionen einer Marktwertbetrachtung
unterzogen. Der Marktwert ("market value"; Verkehrswert) einer
Option zerfällt in zwei Teile: 1.) innerer Wert ("intrinsic
value") und 2.) Zeitwert ("time value"). Der
innere Wert einer Option ist
jener, der nach ihrer Auslösung rein verbleibt, d.h.
der Nettobetrag, den der Optionsinhaber behält, wenn er seine Option
ausübt und parallel dazu das Basisobjekt gegen Kassa im Effektivmarkt
zum herrschenden Marktpreis umsetzt. Im obigen Beispiel 1 etwa konnte
der Optionsinhaber durch Ausübung seiner Kaufoption Aktien zum Basispreis
von 100 € erstehen und diese gleichzeitig zum Kurswert von 115 € auf
dem Kassamarkt wieder losschlagen. Die Preisdifferenz von 15 € liefert
den inneren Wert des Calls. Ihr realisierbarer Geldwert ("payoff",
"exercise value") ist hiernach ein positiver.
Demgemäß lässt sich die folgende Regel
aufstellen: Der innere Wert einer
Kaufoption (Call) entspricht, falls größer als null, der Differenz "Preis
des Underlying minus Basispreis, sonst null". Der innere Wert einer
einer Verkaufsoption (Put) entspricht, falls größer als null, der Differenz
"Basispreis minus Preis des Underlying, sonst null". Man sagt
von einer Option, die positiven inneren Wert hat, sie liegt "im Geld"
("in-the-money"), oder genauer formuliert, der innere Wert einer
Option beläuft sich auf exakt jenen Betrag, mit dem sie im Geld liegt.
Offenbar wird niemand bereit sein, eine erkaufte Option, die "im Geld
ist", unter ihrem inneren Wert wieder herzugeben. Desgleichen wird eine
Option niemals einen negativen Marktwert annehmen; denn niemandem obliegt
es noch würde sich jemand, wenn er nicht töricht ist, aus freien Stücken
dazu verstehen, seine Option auszuüben, falls ihm dies einen Verlust
bescherte, den er sonst nicht hätte. Denn genau darin liegt ja das Wesen
einer Option: das Recht zu wählen. Kurzum, der innere Wert einer Option
kann äußerstenfalls auf Null herabsinken, die Option ihren Marktwert
damit vollständig einbüßen.
Darüber hinaus gibt es Optionen, die zwar
einen Marktwert, aber keinen inneren Wert haben. Derartige Optionen
werden mit dem Sprachkürzel "aus dem Geld" ("out-of-the-money")
liegend umschrieben. Eine Kaufoption (Call) ist "aus dem Geld", wenn
der Marktpreis ihres Underlyings niedriger ist als ihr "exercise price".
Eine Verkaufsoption (Put) wieder ist aus dem Geld, wenn ihr "exercise
price" unter dem Marktpreis ihres Underlyings zurückbleibt. Eine Option,
die "aus dem Geld" ist, hat keinen inneren Wert. Ist eine Option endlich
weder aus noch im Geld, liegen also ihr Basispreis und ihr Marktpreis,
zum Mindesten in etwa, auf einer Höhe, so befindet letzterwähnte Option
sich "am Geld" ("at the money", "pari"). Sie ist damit
gewissermaßen auf der Schneide zwischen "im Geld" und "aus dem Geld".
Das Konzept, dass das Verhältnis von Ausübungspreis und herrschendem
Marktpreis des Basiswertes einer Option erfasst, wird gemäß der englisch-amerikanischen
Lehre allgemein mit dem Ausdruck "moneyness" benannt.
Das soeben Gesagte auf den kürzesten Ausdruck
gebracht ergibt:
Marktwert einer Option = innerer Wert + Zeitwert
.
Bezeichnet X den Ausübungspreis ("exercise
price") einer Option und St den zum Zeitpunkt t herrschenden
Marktpreis ihres Basisobjektes, so erhält man in abkürzender formeller
Schreibweise die folgende tabellarische Übersicht:
|
"Moneyness" |
CALL |
PUT |
| Im
Geld |
St > X |
St < X |
| Am
Geld |
St = X |
St = X |
| Aus
dem Geld |
St < X |
St > X |
Da, wie eingangs erwähnt, der Wert einer
Option sich zusammensetzt aus dem innerem Wert und dem Zeitwert, ergibt
sich daraus der folgende logisch zwingende Schluss: Eine Option hat
einen Zeitwert, der gleichkommt
der Differenz aus der Optionsprämie und dem inneren Wert der Option,
resp. in förmlicher Schreibweise ausgedrückt: Zeitwert = Marktwert –
innerer Wert.
Das Ausmaß des Zeitwertes einer Option
wird zu einem ganz wesentlichen Teil bestimmt durch die verbleibende
Restlaufzeit derselben ebenso wie durch die (erwartete)
Volatilität im Markt ihres
Bezugsobjekts, d.i. jenes Schwankungspotenzial,
das ihrem Basiswert während der Frist bis zu ihrem Verfall vom Markt
beigelegt wird. Wie die Praxis der Optionsgeschäfte erweist, führt eine
erhöhte Volatilität auf dem Letzterem, unter sonst gleichen Umständen,
zu einem höheren Zeitwert der Option; und umgekehrt. Die Begründung
hiervon leuchtet unmittelbar ein: Der Wert einer Option erhöht sich
in dem Maße, als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieselbe ins Geld
rückt resp. ihren inneren Wert weiter ausbaut, emporsteigt. Zwar hängt
an jeder Option, während sie andauert, grundsätzlich auch die Gefahr
einer Werteinbuße (Verfall der Prämie); doch wird in Ansehung des asymmetrischen
Gewinn-/Verlust-Profils von Optionen eine solche Eventualität aus Sicht
des Optionshalters in seiner subjektiven Wertschätzung regelmäßig hinter
deren in Aussicht stehendem weit ausgedehnten Gewinnpotenzial zurückbleiben.
Mit zunehmendem Zeitverfluss und zeitlicher Annäherung des Verfalltermins
wird ganz analog der Zeitwert der Option aus eben demselben Grunde unentwegt
(indes in der Zeit überproportional) abschmelzen. Alles andere als umgeändert
vorausgesetzt, erreicht eine Option ihren relativ höchsten Zeitwert
in jeder gegebenen Marktlage im Normalfall dann, wenn diese "am Geld"
("at-the-money") liegt. Eine Option, die am oder aus dem Geld
liegt, leitet ihren Wert demnach, wie leicht zu durchblicken, allein
aus ihrem Zeitwert her. Einer Option kann aus naheliegenden Gründen
nur vor Erreichen ihres Verfalltermins einen Zeitwert gewähren, bei
Eintritt des Verfalls wird er mit innerer Notwendigkeit fortan gleich
null sein.
Abschließend seien
noch einige Begriffe näher erläutert,
die bei der praktischen Anwendung von Optionen häufig Verwendung finden:
Als Klasse einer Option
("option class") werden alle Optionen übereinstimmenden Typs
und Stils – also beispielsweise "alle Amerikanischen Kaufoptionen",
oder auch "alle Europäischen Verkaufsoptionen" – auf den betreffenden
Basiswert (z. B. auf ABCD-Aktien
oder auf den DAX®)
bezeichnet. Demnach gehören alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die
ABCD-Aktie zu einer Klasse, wohingegen alle Amerikanischen Verkaufsoptionen
auf die ABCD-Aktie zu einer anderen Klasse gehören.
Innerhalb jeder Klasse bilden alle Optionen
mit dem gleichen Verfallsdaten eine eigene
Laufzeit-Klasse ("maturity
class").
Als Optionsserie ("option
series") bezeichnet man alle Optionen, die innerhalb einer Laufzeit-Klasse
den gleichen Ausübungskurs aufweisen. Alle Europäischen Verkaufsoptionen
auf die XYZA-Aktie mit Verfallsdatum im kommenden Juli und einen Ausübungskurs
von 10 € gehörten demnach zu einer Optionsserie.
Optionen lassen sich des Weiteren danach
unterscheiden, ob sie an hoch organisierten Märkten (Börsen)
notiert und gehandelt werden oder ob sie das Ergebnis direkter individueller
Vertragsabstimmungen zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner
sind. Im ersten Fall spricht man von "exchange
traded options", im zweiten Fall von "over-the-counter-options"
(OTC) oder "dealer options". Die weitaus überwiegende Mehrzahl
der börslich gehandelten Optionen ist vom Typ "American style".
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