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Aufzählung

 Was ist eine Option?

Optionen (von lat. optio, »das Recht, zu wählen«, »der freie Wille«) gibt es in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Dennoch lassen sich prinzipiell zwei Typen von Optionen unterscheiden: Kaufoptionen und Verkaufsoptionen.

Aufzählung

Der Käufer einer Kaufoption ("call option") erwirbt mit Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, vom Verkäufer der Option (dem "Stillhalter") eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Vermögenswertes innerhalb oder am Ende einer bestimmten Frist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäftes vereinbarten Preis kaufen zu können oder vom Kauf zurücktreten und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

Aufzählung

Der Käufer einer Verkaufsoption ("put option") erlangt mit  Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, dem Verkäufer der Option (dem "Stillhalter") eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Vermögenswertes innerhalb oder am Ende einer bestimmten Frist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäftes vereinbarten Preis verkaufen zu können oder vom Verkauf zurücktreten und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

 

Alle Optionen, die es ihrem Erwerber fortwährend ermöglichen, dieses Recht innerhalb der im Vorhinein festgelegten Laufzeit der Option (Optionsfrist), spätestens aber am Verfalltag ("expiration date"), nach Belieben auszuüben, heißen "Amerikanische Optionen" ("American style"). Bei "Europäischen Optionen" dagegen kann der Optionsinhaber ausschließlich an einem einzigen ganz bestimmten künftigen Zeitpunkt, eben dem vorab vertraglich vereinbarten Verfalltag am Ende der Optionsfrist, erklären, ob er seine Option tatsächlich auszuüben entschlossen ist oder nicht ("European style"). Die Beiworte "amerikanisch" und "europäisch" sind als Attribute von Optionen traditionellen Ursprungs und beziehen sich alleinig auf vorstehende Ausübungsmodalitäten ("exercise style"), und nicht etwa auf ihren geographischen Handelsort. – Demnach lässt sich die folgende Definition des Optionsbegriffs aufstellen:

Eine Option sei förmlich definiert als Rechtsgeschäft zwischen zwei Vertragsparteien, das der einen Partei gegen Entgelt (Prämie) das Recht verschafft, einen nach qualitativen und quantitativen Merkmalen genau bezeichneten Vertragsgegenstand (den Basiswert) innerhalb oder aber am Ende der anberaumten Optionsfrist zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäftes vereinbarten Preis (Ausübungspreis) kaufen (= Kaufoption) oder verkaufen zu können (= Verkaufsoption), der Gegenpartei (dem sog. "Stillhalter" als Empfänger der Prämie) dagegen die Pflicht auferlegt, stillzuhalten und im Falle der Ausübung des Rechtes aus der Option durch den Optionsinhaber den zugrunde liegenden Vertragsgegenstand zu den festgeschriebenen Optionsbedingungen zu vertauschen.

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Optionen des Finanzmarktes ordnen sich der Klasse der derivativen Finanzinstrumente ein, der man überhaupt alle Zeitgeschäfte zuweist, deren Werteigenschaften sich in eindeutig bestimmbarer Weise herschreiben von einer ihm unterliegenden originären Variablen ("Derivativgeschäft, Termingeschäft"). Andere prominente Finanzderivate der ersten Reihe sind neben den Optionen namentlich Futures, Forwards und Swaps. Ein charakteristisches Moment jeder Art von Finanzderivaten ist es, dass die auf einen Geschäftsabschluss folgende wechselseitige Erfüllung der Vertragsbedingungen erst zeitversetzt möglich oder nötig wird. Gemeinhin ist der Fälligkeitstermin von Derivativgeschäften, so auch bei Optionen, um ein zeitliches Intervall von mehreren Tagen, meist um Wochen oder vielleicht sogar um Monate hinausgeschoben.

Aufzählung

Natur, Eigenschaften und grundlegende Handelstechniken von Optionen

Jedes Kaufgeschäft (Handel, "trade"), ganz gleich in welcher Gestalt es uns im täglichen Wirtschaftsleben begegnet, soll es zustande kommen, setzt die Existenz sowohl eines Käufers als auch eines Verkäufers voraus. Nicht anders ist es mit Optionsgeschäften bestellt: Der Kauf* einer Option setzt voraus, dass ein Verkäufer existiert, der in der Lage und willens ist, die Option an den Käufer zum Kaufpreis (Prämie) zu verkaufen. Der Verkauf einer Option bedingt, dass ein Käufer existiert, der bereit und imstande ist, die Option dem Verkäufer zum Einigungspreis abzunehmen und damit das Recht aus ihr zu erlangen. Der Verkäufer einer neu geschaffenen Option heißt Stillhalter, Aussteller oder auch Schreiber ("option seller", "writer" oder "grantor"). Er nimmt die "Short-Position"** an dem Optionsgeschäft ein. Sein Kontrahent, der Optionskäufer ("option holder", "option buyer"), hat dahingegen die "Long-Position" an dem Optionsgeschäft inne. Dies gilt von Call- und Put-Optionen gleichermaßen.

[* Der Kaufbegriff versteht sich hier und im Folgenden jenseits des Rechtsverständnisses eines Landes. Käufer ist jene Partei, die das Geld (die Optionsprämie als Preisgut) gibt, Verkäufer die Gegenpartei ("counterparty"), die das Optionsrecht im Gegenzug einräumt. Im vorliegenden Sachzusammenhang macht der Kaufbegriff somit allein die im Optionsgeschäft eingenommene Position eines Optionshändlers (Optionsberechtigter/Optionsverpflichteter) kenntlich.]

[** Die Begriffe "Long" und "Short" beziehen sich im vorliegenden Zusammenhang allein und ausschließlich auf die Stellung als Käufer oder als Verkäufer der Option (Positions-Typ). Nähme man dagegen auf die mit dem Optionseröffnungsgeschäft verbundenen Preiserwartungen Bedacht, so wäre der Käufer einer Kaufoption "long", der Käufer einer Verkaufsoption dagegen "short". Ein Gleiches gilt auch für den Verkäufer einer Option.]

Ein Optionsgeschäft kommt zum Abschluss, wenn Käufer und Verkäufer sich finden und auf einen Optionspreis verständigen können. An einer Optionsbörse ausgehandelt, spiegelt ein solcher den Marktpreis der Option im Einigungszeitpunkt wider. Den für eine Option ausgemachten Preis selbst bezeichnet man auch als Prämie der Option, Optionsprämie oder kurz als Prämie ("premium"). Der Optionskäufer bezahlt dem Verkäufer für den Erwerb des Optionsrechtes beim Abschluss des Optionsgeschäfts die Optionsprämie (Vorprämie). Das Verlustrisiko des Optionskäufers ist von vornherein auf die Höhe der ausgelegten Optionsprämie beschränkt*. Mehr Geld kann er durch sein Optionsgeschäft nicht verlieren. Für den Optionsverpflichteten (den Stillhalters) demgegenüber bildet die vereinnahmte Optionsprämie alles, was er mit seinem Optionsgeschäft verdienen kann. Mit ihr muss er sich begnügen. Sein Verlustrisiko dagegen ist weitaus größer als das aufseiten des Optionskäufers – aus Gründen, die im weiteren Verlauf der Darlegung noch einleuchtend werden. Allein den Stillhalter können damit Vermögensverluste in einer Höhe treffen, die den Betrag der eingestrichenen Prämie weit überragt.

[* Genau genommen, einschließlich auflaufender Zinsen für das mit dem Optionskauf gebundene Kapital.]

Vom Optionspreis streng zu trennen ist der für den Austausch des zugrunde liegenden Basiswertes (für das Basisgut, Basisobjekt, Basisinstrument, "underlying") vereinbarte Preis. Dieser Preis wird als Ausübungspreis oder Basispreis ("exercise prise", "strike-" oder "striking price") der Option bezeichnet. Ein solcher kann gemäß individueller Vereinbarung jeden beliebigen Wert annehmen oder durch eine Optionsbörse in normierten Abstufungen zur Auswahl gestellt schon fertig vorgegeben sein. Eben jener Ausübungspreis ist im Falle der Ausübung der Option im Austausch für das Basisobjekt effektiv auszulegen. Das Basisobjekt einer Option selbst bildet den Gegenstand des Optionsgeschäftes, das ist das Kauf- oder Tauschgut, auf dessen Austausch sich das Recht aus dem Optionsvertrag richtet. Grundsätzlich können alle marktgängigen Güter, Finanztitel, selbst Derivate als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile den Gegenstand eines Optionsgeschäftes abgeben. Analog spricht man von Warenoptionen, Aktienoptionen, Zinsoptionen, Futures-Optionen etc. Übt nun der Käufer und Halter einer Kaufoption (Call) sein Optionsrecht den Optionsbedingungen gemäß aus, so geht der Basisgegenstand damit in seinen Besitz über. Im Gegenzug hat der Optionsausübende den vereinbarten Basispreis – und zwar ungeachtet des tatsächlichen Marktwertes des Underlyings im Ausübungszeitpunkt – an den Verkäufer und Stillhalter der Kaufoption zu bezahlen. Nimmt dagegen der Käufer* und Inhaber einer Verkaufsoption (Put) sein Verkaufsrecht in Anspruch, so kann dieser dem Verkäufer der Verkaufsoption den Erhalt des Basispreises abverlangen und hat dafür den Basisgegenstand – wiederum ungeachtet seines aktuellen Marktwertes – auf ihn dinglich zu übertragen.**

[* Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, sich über die Einordnung der Begriffe "Käufer" und "Verkäufer" vollkommen im Klaren zu sein. Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) etwa wird im Falle der Ausübung zum Verkäufer des Basisobjektes.]

[** In der Praxis des Optionshandels begegnet man statt dem einer physischen Andienung des Basisgutes vermehrt einem anderen Weg der Erfüllung. An die Stelle des Anspruchs auf effektive Zubringung des Basiswertes kann nämlich der Anspruch auf Erfüllung durch Wertausgleich (Cash Settlement) treten. Ein solcher ersetzt bei Fälligkeit die Abwicklung durch gegenseitige Übertragung der bezüglichen Wirtschaftsgüter, ohne dabei eine Partei gegenüber einer tatsächlichen Abwicklung finanziell schlechter zu stellen.]

Optionen haben in aller Regel eine im Vorhinein begrenzte Laufzeit (Gesamtlaufzeit; Kontraktlaufzeit, "time to expiration", "time to maturity"), innerhalb der das Optionsrecht geltend gemacht werden kann. Der Stichtag (der "Termin"), an oder bis zu dem das durch eine Option begründete Kauf- bzw. Verkaufsrecht letztmalig eingelöst werden kann, heißt Verfalldatum (Verfalltag, "expiration date" bzw. "expiry date" oder "maturity"). Das Verfalldatum ist herkömmlich auf das Ende der vereinbarten Laufzeit der Option gelegt. Das Verfalldatum ist zu unterscheiden von Ausübungsdatum* ("exercise date"). Das Ausübungsdatum bezeichnetet jenen Kalendertag, an dem das Optionsrecht tatsächlich umgesetzt wird. "Europäische Optionen" können, wie eingangs erwähnt, nur am Verfalltag ausgeübt werden. Bei "Amerikanischen Optionen" dagegen kann der Ausübungstag, mitunter erst nach Verstreichen einer vereinbarten Sperrzeit, auf einen beliebigen Tag innerhalb der Optionsfrist fallen. Eine nach gänzlichem Durchlaufen der Optionsfrist in Verfall geratene Option ist fortan wertlos, denn das Optionsrecht ist damit endgültig erloschen und sohin nichts mehr existent, wofür ein Preis zu bezahlen sich lohnte.

[* Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen Ausübungstag (Erklärungstag) und Erfüllungstag. Der Ausübungstag ist der Tag des Wirksamwerdens der Entschließung durch Erklärung, der Erfüllungstag jener, der den Vollzug von Leistung und Gegenleistung anhebt. Der Ausübungstag kann dem Erfüllungstag durchaus einige wenige Tage voraufgehen.]

Der Leser beachte wohl, dass jede Option ihrem Käufer nicht mehr und nicht weniger als das bloße Recht auf den Bezug ( = Kaufoption) bzw. Veräußerung ( = Verkaufsoption) des infrage stehenden Basisgutes zusichert. Dieses Recht muss der Käufer indessen nicht beanspruchen. Der Optionsinhaber hat also auch das Recht, sein Recht aus der Option ungenützt vergehen zu lassen und vom Geschäft zurückzutreten (abandonnieren). Dieses Merkmal unterscheidet Optionen von unbedingten Termingeschäften, wie z. B. Futures, wo die kontrahierenden Parteien, sofern vorher kein Gegengeschäft mehr eingegangen wird, verpflichtet sind, den zugrunde liegenden Wert zu kaufen (als Käufer des Futures, Long) bzw. zu verkaufen (als Verkäufer des Futures, Short). Optionsgeschäfte zählt man wegen ihrer Bedingtheit aufseiten nur einer Kontraktpartei deshalb schulmäßig den einseitig verpflichtenden "bedingten Termingeschäften" (Prämiengeschäften; "contingent claims") zu; Futuresgeschäfte sind hiergegen den zweiseitig verpflichtenden "unbedingten (fixen) Termingeschäften" beizurechnen.

Rechte und Pflichten sind beim Optionsgeschäft höchst asymmetrisch verteilt. Die Rechte aus einer Option liegen ganz einseitig allesamt aufseiten des Optionskäufers. Nur er ist der Wähler. Dies gilt ungeschmälert auch von den Pflichten aus einem solchen, die ebenso einseitig verteilt ausnahmslos allein aufseiten des Stillhalters liegen. Der Verkäufer einer Option übernimmt mit dem offenen Verkauf derselben grundsätzlich die Verpflichtung, innerhalb oder am Ende der Optionsfrist auf Verlangen des Käufers der Option der Leistungsübergabe nach Maßgabe der Optionsbedingungen uneingeschränkt nachzukommen. Im Gegensatz zum Käufer der Option, der gegen Entgelt ein Recht erhält, ist der Stillhalter (Verkäufer) der Option also nach optieren des Optionskäufers in die Pflicht genommen, den Optionsinhalt der Sache nach zu erfüllen (Asymmetrie von Rechten und Verpflichtungen). Er hat im Falle der Geltendmachung des Optionsrechtes keine andere Wahl. Er muss sich unter dieser Bedingung dem Wunsche des Optionsinhabers fügen.*

[* Das Ausfallrisiko ("counterparty risk", "credit risk") trägt bei allen individuell ausgehandelten Optionen sonach grundsätzlich auch der Optionshalter selbst. Bei börslichen Optionsgeschäften dagegen geht jenes auf das Clearinghaus über.]

Da nun der Halter einer "Amerikanischen Optionen" den Zeitpunkt für die Ausübung seiner Option frei wählen kann ("exercising"), muss der Stillhalter während der Optionsfrist, sofern andienungsfähig, in jedem Augenblick auf eine Auslieferung bzw. Abnahme des Basiswertes vorbereitet sein. Für "European style"-Optionen gilt dies sinngemäß nur für den Stichtag, an dem allein ihre Ausübung möglich wird. Anders liegen die Dinge im Falle unanbringlicher Marktgegenstände. Alle aus Marktwertänderungen herrührende Gewinne und Verluste aus Optionsgeschäften, denen der Art nach abstrakte oder nicht lieferbare Basiswerte unterliegen, wie z. B. Indices, Volatilitäten etc., sind statt dessen gegen bare Zahlung auszugleichen ("cash settlement"). Sobald nun der Inhaber einer landläufigen "amerikanischen" Option dafür optiert, diese innerhalb deren Laufzeit auszulösen ("early exercise"), hat er mit diesem Akt sein Recht aus ihr endgültig umgesetzt und kann dasselbe darum fortan kein zweites Mal mehr nutzen. Mit Geltendmachung des Rechts wird die Option in sich hinfällig. Verzichtet der Optionsinhaber auf Ausübung seiner Option, so erlischt das Recht aus ihr automatisch mit Erreichen ihres Laufzeitendes.

Eine Option hat für ihren Halter Wert, weil sie ihm ein Recht bewilligt, dem keine Verpflichtung gegenübersteht. Das Recht liegt darin, zum Ausübungspreis kaufen (Call) oder verkaufen (Put) zu dürfen, falls Letzterer sich gegenüber dem Tagespreis günstiger stellt, oder aber vom Kauf bzw. Verkauf zurücktreten zu dürfen, falls der Tagespreis auf dem betreffenden Markt am Verfalltag ein besserer ist. Das hier angesprochene Recht des Optionskäufers birgt andererseits für den Verkäufer der Option, dem Optionsverpflichteten, offensichtlich ein gewisses Risiko, nämlich dem eben Gesagten entsprechend dann, wenn im Falle einer Kaufoption (Call) der Halter seine Option ausübt und den Basiswert zum Basispreis dem Stillhalter abfordert, während der betreffende Marktgegenstand im Effektivmarkt gleichzeitig zu höheren Preisen gehandelt wird, oder umgekehrt im Falle einer Verkaufsoption (Put), wenn ihr Inhaber von seinem Optionsrecht Gebrauch macht und den Basiswert zum Basispreis abgibt, während der betreffende Marktgegenstand im Effektivmarkt billiger zu haben ist. In beiden Fällen wird der Stillhalter einen Vermögensverlust erleiden, und zwar in Höhe der absoluten Preisdifferenz zwischen dem aktuellem Marktpreis des Underlying und dem angehenden Ausübungspreis. Dieses Risiko gibt dem Stillhalter Anlass, für den Abschluss eines Optionsgeschäfts einen Preis in Form der Optionsprämie zu verlangen, deren Vereinnahmung ihm sein zu tragendes Risiko vergüten soll. Aufgabe der Optionspreistheorie ist es, zweckentsprechende Optionsbewertungsmodelle herzuleiten, die es gestatten, für jeden Zeitpunkt der Laufzeit den "fairen" Wert ("fair value") einer Optionsprämie zu bestimmen.

Aus dem oben Gesagten ergeben sich sachlich und logisch vier Grundpositionen des Optionsgeschäftes:

1.) Kauf einer Kaufoption ("Long-Call"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt das Recht, den Basiswert zu kaufen (aktive Position). Der Käufer eines Call spekuliert auf steigende Kurse.

2.) Kauf einer Verkaufsoption ("Long-Put"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt das Recht, den Basiswert zu verkaufen (aktive Position). Der Käufer eines Put spekuliert auf fallende Kurse.

3.) Verkauf einer Kaufoption ("Short-Call"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert zum Ausübungspreis liefern (passive Position). Der Verkäufer eines Call spekuliert auf gleich bleibende oder fallende Kurse.

4.) Verkauf einer Verkaufsoption ("Short-Put"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert abnehmen und den Kaufpreis in Höhe des Ausübungspreises bezahlen (passive Position). Der Verkäufer eines Put spekuliert auf gleich bleibende oder steigende Kurse.

 

Aufzählung

1. Beispiel: Kaufoption

Versetzen wir uns in die Situation eines Optionskäufers, der einen Optionskontrakt "Europäischer Kaufoptionen" über 100 XYZ-Aktien erwirbt ("long call"). Jede "Option" des Kontrakts möge einen Ausübungskurs von 100 € haben. Aktienoptionen umfassen üblicherweise einen ganz bestimmten Mindestschluss, zumeist von 100 Aktien, wie auch hier vorausgesetzt sei. Angenommen, der gegenwärtige Aktienkurs der XYZ-Aktie liege bei 98 €, das Verfallsdatum der Option sei in zwei Monaten und die Optionsprämie der Option betrage 5 €, bei 100 Aktien per Kontrakt ergibt dies also eine Gesamtprämie ("total premium") von 500 € für einen Optionskontrakt. Durch den Kauf eines Kontrakts erwirbt der Käufer der Call-Option das Recht, in zwei Monaten 100 XYZ-Aktien für 100 € pro Aktie zu erstehen, und zwar unabhängig von der Höhe des Börsenkurses der Aktie zum Ausübungszeitpunkt. Die Optionsprämie ist üblicherweise sofort mit Zustandekommen des Optionskontaktes an den Stillhalter zu bezahlen. Diese darf der Optionsverkäufer behalten, egal ob der Optionskäufer seine Option ausübt oder nicht.

Da es sich hier um eine "Europäische Option" handelt, kann der Optionshalter nur am Verfallstage von seinem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Wenn der Aktienkurs zu diesem Zeitpunkt weniger als 100 € beträgt, wird er selbstverständlich von einer Ausübung seines Optionsrechtes absehen. Es wäre unvernünftig, eine Aktie, die im Markt einen Wert von weniger als 100 € hat, mittels eines Optionsrechtes für 100 € zu kaufen. Unter diesen Umständen verliert der Optionshändler seinen gesamten ursprünglichen Investitionsbetrag von 500 €, die Option verfällt mithin wertlos.

Liegt der Aktienkurse am Verfalltage jedoch über 100 €, so wird die Option ausgeübt. Gesetzt, der Aktienkurs beträgt am Verfalltage 115 €. Durch Ausübung der Option ist der Optionsinhaber nunmehr in der glücklichen Lage, 100 Aktien zum Preis von 100 € pro Aktie kaufen zu können. Würde unser Investor seine Aktien sofort wieder an der Börse verkaufen, so ließe sich damit ein Gewinn von 15 € pro Aktie erzielen, also zusammengerechnet 1500 € – ohne Berücksichtigung von Transaktionskosten (wie Brokergebühren etc.). Werden die ursprünglichen Kosten des Optionskaufs (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) mit ins Kalkül gezogen, beträgt sein Nettogewinn vor Transaktionskosten und Steuern ("profit", "net payoff") 10 € pro Option oder 1000 € insgesamt.

Aufzählung

2. Beispiel: Verkaufsoption

Der Käufer einer Kaufoption (Long-Call), der eine solche aus spekulativen Gründen hält, wünscht und hofft, dass der Kurs des Underlying innerhalb der Optionsfrist steigt, wohingegen der Käufer einer Verkaufsoption (Long-Put) sich bald fallende Kurse im Underlying erhofft. Greifen wir hierzu das Beispiel eines Traders auf, der Europäische Aktien-Verkaufsoptionen mit einem Ausübungspreis von 70 € kauft. Ein Optionskontrakt umfasst dabei 100 ABCD-Aktien. Der gegenwärtige Aktienkurs der ABCD-Aktie möge bei 75 € liegen, der Verfallstermin der Option sei in drei Monaten und die Optionsprämie betrage 7 € pro Aktienoption. Da es sich hierbei um einen Optionskontrakt europäischen Stils handelt, wird das Optionsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn der Aktienkurs der ABCD-Aktie zum Verfallsdatum sich unter 70 € (dem Ausübungspreis) feststellt.

Angenommen, der Aktienkurs der ABCD-Aktie stehe drei Monate später bei 50 €. Der Optionshalter wird nun 100 Aktien zu 50 € je Stück an der Börse kaufen und in einem Zuge das Recht aus seiner Verkaufsoption geltend machen und diese zu 70 € pro Aktie an den Stillhalter gleich wieder verkaufen. Damit realisiert er aus dieser Transaktion einen Gewinn von 20 € pro Aktie. Bei einem Kontraktumfang von 100 Aktien pro Optionskontrakt erzielt er also einen Gewinn von insgesamt 2000 €. Transaktionskosten mögen wiederum ausgeklammert bleiben. Unter Einbeziehung der ursprünglichen Kosten des Optionskaufs beträgt der Reingewinn des Investors folglich 13 € pro Aktie oder 1300 € insgesamt.*

[* Von Zinseffekten infolge des unterschiedlichen zeitlichen Anfalls von Zahlungen wurde hier ebenfalls abgesehen.]

Steht der Aktienkurs am Verfallstage dagegen über 70 €, so wird der Optionskäufer auf Geltendmachung seines Optionsrechtes verzichten. Die Verkaufsoption verfällt sonach wertlos. Der Optionsinhaber erleidet einen Verlust in Höhe des ursprünglich eingesetzten Geldbetrages der Optionsprämie von 7 € bzw. 700 € für den gesamten Kontrakt. Ein darüber hinausgehender Verlust ist ausgeschlossen, da die mögliche Verlusthöhe eines Optionskäufers von vornherein auf die zum Erwerb der Option aufgewendete Optionsprämie beschränkt ist.

Wie das erste Fallbeispiel einer Kaufoption (Call) deutlich macht, zahlt der Käufer der Kaufoption (Long) am Ausstellungstag der Option 500 € an den Verkäufer der Kaufoption (Short), um dafür am Fälligkeitstage das Recht zu haben, 100 XYZ-Aktien zu 100 € pro Aktie kaufen zu können, oder aber das Recht aus der Option ungenutzt verfallen zu lassen. Im zweiten Falle einer Verkaufsoption (Put) bezahlt der Käufer der Verkaufsoption dem Stillhalter 700 € für das Recht, ihm am Fälligkeitstage 100 ABCD-Aktien verkaufen zu dürfen, oder aber das Recht verfallen zu lassen. In allen Fällen aber ist der finanzielle Gewinn des einen in seiner Höhe (von Transaktionskosten und Nutzenaspekten abgesehen) gleich dem Verlust des anderen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Nullsummenspiel ("zero-sum game").

Der Marktwert einer Option zerfällt in zwei Teile: 1.) innerer Wert ("intrinsic value") und 2.) Zeitwert ("time value"). Der innere Wert einer Option ist jener, der verbleibt, wenn der Halter der Option sie auslösen und parallel dazu ihr Basisobjekt im Effektivmarkt umsetzen würde. Im obigen Beispiel 1 etwa konnte der Optionsinhaber durch Ausübung seiner Kaufoption Aktien zum Basispreis von 100 € erstehen und Letztere zum Kurswert von 115 € auf dem Kassamarkt gleichzeitig wieder losschlagen. Die Preisdifferenz von 15 € ergibt hier den inneren Wert des Calls. Ihr realisierbarer Geldwert ("payoff") ist also ein positiver. Demnach lässt sich folgende Regel aufstellen: Der innere Wert einer Kaufoption (Call) entspricht, sofern größer als null, der Differenz "Preis des Underlying minus Basispreis", jener einer Verkaufsoption (Put) der Differenz "Basispreis minus Preis des Underlying". Man sagt, eine Option, die positiven inneren Wert hat, ist "im Geld" ("in-the-money"), oder spezieller, der innere Wert einer Option beläuft sich auf genau jenen Betrag, mit dem sie im Geld liegt. Offenbar wird niemand bereit sein, eine Option, die im Geld ist, unter ihrem inneren Wert herzugeben. Gerade desgleichen wird eine Option niemals einen negativen Marktwert annehmen können; denn niemandem obliegt es bzw. niemand würde sich vernünftigerweise aus freien Stücken dazu verstehen, seine Option auszuüben, wenn ihm dies einen Verlust bescherte, den er sonst nicht hätte – denn genau darin liegt ja das Wesen einer Option. Der innere Wert, und mit ihm auch der Marktwert einer Option, kann also äußerstenfalls auf Null herabsinken.

Darüber hinaus gibt es Optionen, die zwar einen Marktwert, aber keinen inneren Wert haben. Derartige Optionen werden mit dem Sprachkürzel "aus dem Geld" ("out-of-the-money") liegend umschrieben. Eine Kaufoption (Call) ist "aus dem Geld", wenn der Marktpreis ihres Underlyings kleiner ist als ihr "exercise price". Eine Verkaufsoption (Put) ist aus dem Geld, wenn ihr "exercise price" kleiner ist als der Marktpreis ihres Underlyings. Eine Option, die "aus dem Geld" ist, hat keinen inneren Wert. Ist eine Option dagegen weder aus noch im Geld, liegen also ihr Basispreis und ihr Marktpreis, zum Mindesten in etwa, auf einer Höhe, so befindet sich letzterwähnte Option "am Geld" ("at the money", "pari"). Sie ist damit gewissermaßen auf der Schneide zwischen "im Geld" und "aus dem Geld". Das Konzept, dass das Verhältnis von Ausübungspreis und herrschendem Marktpreis des Basiswertes einer Option erfasst, wird gemäß der englisch-amerikanischen Literatur allgemein mit dem Ausdruck "moneyness" benannt.

Das soeben Gesagte auf den kürzesten Ausdruck gebracht ergibt:

Marktwert einer Option = innerer Wert + Zeitwert    .

Bezeichnet X den Ausübungspreis ("exercise price") einer Option und St den zum Zeitpunkt t herrschenden Marktpreis ihres Basisobjektes, so erhält man in abkürzender formeller Schreibweise die folgende tabellarische Übersicht:

"Moneyness" CALL PUT
 Im Geld St > X St < X
 Am Geld St = X St = X
 Aus dem Geld St < X St > X

Da, wie eingangs erwähnt, der Wert einer Option sich zusammensetzt aus innerem Wert und Zeitwert, folgt daraus in logischer Weise: Der Zeitwert einer Option ist gleich der Höhe der Optionsprämie minus innerer Wert, bzw. in formeller Schreibweise ausgedrückt: Zeitwert = Marktwert – innerer Wert.

Das Ausmaß des Zeitwertes einer Option wird zu jedem gegebenen Zeitpunkt ihrer Laufzeit zu einem ganz wesentlichen Teil bestimmt durch die Verfallzeit und durch die (erwartete) Volatilität des bezüglichen Marktes, d. i. das Schwankungspotenzial, das ihrem Basiswert während dieser Frist vom Markt beigelegt wird. Eine höhere Volatilität auf Letzterem geht, unter sonst gleichen Umständen, demnach einher mit einem höheren Zeitwert der Option; und umgekehrt. Der Grund dafür ist unmittelbar einleuchtend: Der Wert einer Option erhöht sich in dem Maße, als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieselbe ins Geld rückt resp. ihren inneren Wert weiter ausbaut, emporsteigt. Zwar kommt währenddessen grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Werteinbuße der Option (Verfall der Prämie) in Betracht; doch wird in Rücksicht auf das asymmetrische Gewinn-/Verlust-Profil von Optionen eine solche Eventualität aus Sicht des Optionshalters in seiner subjektiven Wertschätzung regelmäßig hinter deren in Aussicht stehenden ausgedehnten Gewinnpotenzial zurückbleiben. Mit zunehmendem Zeitverfluss und zeitlicher Annäherung des Verfalltermins wird analog der Zeitwert der Option aus eben demselben Grunde (überproportional) abschmelzen. Den c. p. relativ höchsten Zeitwert erreicht eine Option in jeder gegebenen Marktlage im Regelfall dann, wenn diese "am Geld" ("at-the-money") liegt. Eine Option, die am oder aus dem Geld liegt, leitet ihren Wert, wie leicht begreiflich, damit allein aus dem Zeitwert her. Einer Option kann aus naheliegenden Gründen nur vor Erreichen ihres Verfalltermins ein Zeitwert zukommen, bei Verfall ist er mit innerer Notwendigkeit gleich null.

Abschließend seien noch ein paar Begriffe angeführt, die beim Einsatz von Optionen häufig Verwendung finden:

Als Klasse einer Option ("option class") werden alle Optionen übereinstimmenden Typs und Stils – also beispielsweise "alle Amerikanischen Kaufoptionen", oder auch "alle Europäischen Verkaufsoptionen" – auf den betreffenden Basiswert (z. B. auf ABCD-Aktien oder auf den DAX®) bezeichnet. Demnach gehören alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie zu einer Klasse, wohingegen alle Amerikanischen Verkaufsoptionen auf die ABCD-Aktie zu einer anderen Klasse gehören.

Innerhalb jeder Klasse bilden alle Optionen mit dem gleichen Verfallsdaten eine eigene Laufzeit-Klasse ("maturity class").

Als Optionsserie ("option series") bezeichnet man alle Optionen, die innerhalb einer Laufzeit-Klasse den gleichen Ausübungskurs aufweisen. Alle Europäischen Verkaufsoptionen auf die XYZA-Aktie mit Verfallsdatum im kommenden Juli und einen Ausübungskurs von 10 € gehörten demnach zu einer Optionsserie.

Optionen lassen sich des Weiteren danach unterscheiden, ob sie an hoch organisierten Märkten (Börsen) notiert und gehandelt werden oder ob sie das Ergebnis direkter individueller Vertragsabstimmungen zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner sind. Im ersten Fall spricht man von "exchange traded options", im zweiten Fall von "over-the-counter-options" (OTC) oder "dealer options". Die weitaus überwiegende Mehrzahl der börslich gehandelten Optionen ist vom Typ "American style".

 

 

 

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das ist das ökonomische Verhalten in seiner Vollkommenheit."
François Quesnay (1694-1774), Leibarzt der Pompadour

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 08. März 2010. Alle Rechte vorbehalten.