DeiFin – Die Finanzseite

Home Inhalt Feedback Impressum Suchen Content

    Wertpapierleihe und Leerverkauf

Futures
Optionen
Hedging
Märkte
Themen
Rat und Tipps
Bücher
Glossar
Links

 

 

 

   Regelungen und Konventionen zur Wertpapierleihe und zum Leerverkauf

Wertpapierleihgeschäfte unterliegen herkömmlich einer ganzen Reihe an Regelungen und Konventionen. Hieran anknüpfend lässt sich grundsätzlich Folgendes feststellen:

Die Natur der unter der Aufschrift der "Wertpapierleihe" fallenden Wertpapiergeschäfte macht es aus praktischen Gesichtspunkten in aller Regel notwendig, mit Hereingabe der betreffenden Titel auch das Eigentumsrecht an ihnen zu übertragen. So handelt es sich bei dem Rechtsinstitut der Wertpapierleihe in Wirklichkeit um ein Sachdarlehn, wonach das Eigentumsrecht an einer Sache, dem Wertpapier, und mit ihm auch das freie Gebrauchsrecht daran eingeräumt werden. Die Hingabe gegenwärtiger Papiere verlangt die Rückgabe künftiger Papiere in gleicher Art und Zahl. Im Falle vertretbarer Sachen als Geschäftsgegenstand, in deren Kreis Effekten sich ja nahtlos einreihen, müssen nach Übertragung zu Eigentum nachher nicht notwendig dieselben, sondern nur der Gattung nach gleiche Stücke zu Eigentum zurückgestellt werden.

Wertpapierleihgeschäfte ("securites lending") sind bei aller Verschiedenheit im Einzelnen an sich unterminierte, wenngleich mit einem beidseitigen Kündigungsrecht versehene kreditmäßige Geschäfte*. Die Überlassung von Effekten aus einem Wertpapierleihgeschäft erstreckt sich demgemäß, wenn auch praktisch in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nur auf kurze Andauer, erst einmal auf einen unbemessenen Zeitraum. Sohin hängt Dauer und Fälligkeit der Rückstellung eines Wertpapierkreditgeschäfts vom Willensakt der Kündigung mindestens eines Teilhabers des Rechtsverhältnisses ab. Die Kündigung als solche kann prinzipiell durch den Hereingeber so gut wie wie durch den Hereinnehmer dem anderen Teil gegenüber ausgesprochen und geltend gemacht werden. In gleicher Weise, wie der Schuldner der Papiere (d.i. im Beispiel der voraufgehenden Seite der Leerverkäufer) jederzeit zur Rückerstattung derselben berechtigt ist, so hat auch der Gläubiger (der ursprüngliche Besitzer und Darleiher) das Recht, seine Wertpapiere jederzeit von der Person des Schuldners zurück zu verlangen. Ist das Wertpapierkreditgeschäft unentgeltlich, so entsteht streng genommen ein unverzinsliches Darlehn, bei Entgeltlichkeit dagegen ein verzinsliches Darlehn.

[* Siehe hierüber den Hinweis auf der vorstehenden Seite.]

Mitunter trifft es sich, dass der ursprüngliche Inhaber und "Verleiher" der Wertpapiere seine zum Darlehn überlassene Stücke augenblicklich zurückverlangt, zumal dann, wenn er sie eben jetzt dringend benötigt, um sie selbst an der Börse verkaufen zu können, während der "Entleiher", der die Papiere aus fremden Eigentum zu deren Verkauf sich hat geben lassen, seine Minusposition im fraglichen Markt gerne noch weiterhin aufrechtzuerhalten wünscht. Wann immer eine Kollision der Interessenmotive dieserart offen zutage tritt, wird für gewöhnlich das einbezogene Brokerhaus im wohlverstandenen Interesse seines Kunden – hier also für den Leerverkäufer ("short seller"), der nicht geneigt ist, seine Papiere schon jetzt zurückzukaufen – regulierend dazwischentreten. Es wird in dieser Geschäftsangelegenheit in der Rolle eines "agent" zu vermitteln suchen, indem es für die in Rede stehenden Wertpapiere nach einem anderweitigen Stückelieferer Ausschau hält ("locate"), ohne genötigt zu sein, die originäre Position des angehenden "Entleihers" anzutasten, geschweige denn sie im Markte nachher doch eindecken zu müssen.

Sowie nun ein zweiter Darleiher aufgefunden ist, der auszuhelfen in der Lage ist, erfolgt die Rückgabe gattungsgleicher Papiere an den ersten, und zwar auf der kürzesten Linie per elektronischer Buchumschreibung der betreffenden Positionen zwischen den davon berührten Depot- und Wertpapierkonten über den Effektengiroverkehr des der Börse zugehörigen Clearingsystems ("wire transfer", "transfer of registered ownership"). Gelingt es indessen dem Broker nicht, einen "Ersatz-Verleiher" ausfindig zu machen, so muss der Leerverkäufer und Inhaber der Leerposition (Short-Position) der Anforderung der Eindeckung notgedrungen nachkommen. Er muss alsdann unverzüglich an den Markt herantreten, und Stücke gleicher Art und Güte in der erforderten Menge, ganz gleich, um welchen Börsenkurs, d.h. "um jeden Preis", zurückkaufen und die ausständigen Papiere sodann auf den eigentlichen Inhaber übertragen ("Kauf 'à tout prix'", "short-squeeze"; "covering").

Grundsätzlich ist der Schuldner von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe dem Gläubiger ("beneficial owner") gegenüber nicht nur zur Rückgabe von Papieren gleicher Art*, Güte und Menge verpflichtet, sondern hat diesem außerdem die durch diesen Verkehrsvorgang entgangenen Einnahmen ("Früchte"), die während der Fortdauer des Effektenkreditgeschäftes aus diesem hervorgehen, zu restituieren (erforderlichenfalls zuzüglich der Entrichtung eines ausbedungenen Leihzinses). Im Einzelnen muss der Entleiher dem Verleiher Ausgleichsleistungen erbringen für ausbezahlte Wertpapiererträge, wie – je nach Wertpapiergattung – Dividenden-, Zins- und Tilgungszahlungen, nebstdem auch für Bezugsrechtserlöse, "Gratisaktien" bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ("Stockdividende"), Boni sowie für Zahlungen aus sonstigen Nebenrechten. Alle vorgenannten Erträgnisse stehen nach wirtschaftlichem Verständnis ausnahmslos und in ihrem vollen Umfang dem ursprünglichen Eigentümer der Effekten zu. Es hat dies für einen "short seller" jedoch kaum nachteilige Auswirkungen; denn Kapitalgesellschaften erfahren normalerweise eine Wertminderung in Höhe der ausgeschütteten Erträge, was sich in aller Regel in einem Kursverlust ihrer Beteiligungstitel unmittelbar niederschlägt, und sohin in letzter Linie dem Interesse des auf fallende Kurse spekulierenden Leerverkäufers zustatten kommt.

[* Die Titel müssen dabei nicht zwingend durch Urkunden körperlich repräsentiert sein. Doch auch wenn (vertretbare) Werturkunden hingegeben werden, müssen sie selbstverständlich nicht physisch identisch sein mit den rückempfangenen ihrer Art. Vielmehr lassen sie sich einander beliebig substituieren. So gesehen sind sie allein rechtlich identisch.]

 

 

 

 

Abgesehen von zivilrechtlichen Sondervorschriften, auf deren Analyse in diesem Textabschnitt verzichtet werden soll, haben sich ansonsten noch eine ganze Anzahl an institutionellen Regelungen zur Wertpapierleihe herausgebildet: Zunächst müssen i.d.R. sämtliche von Kunden gehaltene Pluspositionen an Wertpapieren dem beauftragten Bank- oder Brokerhaus ("custodian bank") in dessen Namen ("in street name") in Verwahrung und Verwaltung gegeben werden (Verpfändung an das Handelshaus per Verpfändungsvertrag; Effektenlombardkredit), sodass sie in denkbar einfachster Art der anderen Klientel der Brokerfirma zur Durchführung einer Wertpapierleihe direkt zugänglich gemacht werden können. Zu diesem Zweck ist bereits bei der Kontoeröffnung vom Kunden eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Handelshaus gegenzuzeichnen: das sog. Hypothecation Agreement (als Teil des Customer's Agreement, welches die Rechte und Pflichten im Kundenverhältnis zum Hauptinhalt hat). Erst durch ein solches wird es möglich, Wertpapiere bei Bedarf auf schnelle und flexible Weise auch auf andere Leihdepots zu übertragen und zu restituieren. Das Recht des ursprünglichen Inhabers auf den Verkauf seiner Papiere bleibt davon unangetastet. Überdies sind die eingebrachten Werte durch eine staatliche Versicherung, der Securities Investor Protection Corporation (SIPC), gegen sonstige Verluste versichert.

In den USA unterliegt die Wertpapierleihe ebenso wie der Leerverkauf selbst einem ganzen Bündel an gesetzlichen Vorschriften, die allesamt auf das Securities Exchange Act von 1934 (kurz: "Exchange Act") zurückleiten: Nach dessen Maßgabe ist zur Durchführung und Besicherung eines Leerverkaufs a priori die Einrichtung eines gesonderten Verrechnungskontos (Margin-Konto, "margin-account") erforderlich ("margin requirements regulations"), über welches in der Folge sämtliche Geldflüsse aus den vorgenommenen Wertpapiergeschäften verbucht werden. Das mit der Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften betraute Brokerhaus setzt in aller Regel voraus, dass der Kontoinhaber mit jedem Geschäft zum Mindesten 50% des momentanen Kurswertes der geborgten und auf der Börse verkauften Wertpapiere als Eigenkapitalanteil in bar oder aber in zulässigen Wertrechten einbezahlt ("collateralised lending"). Diese Geldsumme ("haircut") bleibt zusammen mit dem Verkaufserlös der Papiere, im Unterschied zu einem Margen-Konto im Derivatehandel, bis zum Ende der Haltedauer der Minusposition jeder anderweitigen Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Wird diese für die Dauer des Leergeschäfts verzinst, so verhält sie sich weitgehend kostenneutral. Im Falle eines Wertpapierkaufs dagegen wird dem Margin-Konto der Restbetrag, die Marge, fallweise kreditiert (Margin-Trading, "trading on margin"). Als Margin (wörtl.: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge) bezeichnet man im Wertpapierkommissionsgeschäft allgemein eine in ihrer Höhe anteilig limitierte Kreditleistung für auf Kredit gehandelte und zur Besicherung hinterlegte Wertpapiere, die sich auf ein besonderes Kreditverhältnis zwischen der Bank bezw. dem Broker und dem Kunden bezieht. Genau besehen setzt der Broker die für ein Leergeschäft eingeforderte Einzahlung auf das Margin-Konto in die Bedeutung eines Garantiepostens, der Tragweite erlangt, sobald der Kontoinhaber bei steigenden Aktienkursen und Eintreten eines größeren Spekulationsverlustes die nötigen finanziellen Mittel zur Abdeckung derselben aufzubringen außerstande oder nicht willens ist. Beim Kauf von Wertpapieren auf Margin ist das einbezahlte Kapital, anders als etwa im Futures-Handel, als Teiläquivalent des Anschaffungspreises zu betrachten. Die erstandenen Effekten müssen zur Besicherung ("collateral") des kreditierten Restbetrags ("initial margin") beim Broker in Verwahrsam bleiben. Der Handel auf Margin bewirkt eine Steigerung der Kaufkraft auf dem Kundenkonto (Hebeleffekt, "leverage"). Die maximal zulässige prozentuale Höhe für ein Margin wird in den USA vorgegeben durch die Federal Reserve (Regulation T des Federal Reserve Board FED) und liegt derzeit bei 50 Prozent des Anschaffungswertes der Wertpapiere.

Stellen sich nun infolge steigender Notierungen an der Börse Buchverluste ein, welche die Eigenkapitalunterlegung auf dem Margin-Konto ("equity") soweit drücken, dass ein für solche Fälle vorher festgelegter Mindestbetrag ("maintenance margin") unterschritten wird (Unterdeckung), so ist der Kontoinhaber aufgerufen, sein Konto unabhängig von bereits zuvor gezahlten Summen binnen kürzester Frist bis zur vollen Höhe des ursprünglichen Margins aufzustocken und hierdurch wieder auszugleichen, oder aber seine Short-Position unverzüglich im Markt einzudecken. Ansonsten droht die zwangsweise Eindeckung ("buy-in"). Demnach ist kennzeichnet für ein "maintenance margin" die Festlegung einer Mindesthöhe an Guthaben auf dem Margin-Konto, nach deren Unterschreitung umgehend zusätzliche finanzielle Mittel einzuzahlen ("nachzuschießen") sind, soll eine gegenüberstehende Short-Position unverrückt beibehalten werden.

Da ungleich dem Kauf von Aktien ihr Leerverkauf aus theoretischer Sicht mit einem unbeschränkten Verlustrisiko behaftet ist, wird das kontoführende Kommissionshaus sich von der Ernsthaftigkeit eines Engagements dieser Art durch Einforderung einer anfänglichen Sicherheitsleistung in Form des Margins überzeugen wollen. Zugleich suchen es sich mit diesem vor finanziellen Unwägbarkeiten selbst zu schützen. Unbegrenzt ist die Verlusthöhe deshalb, weil ein Aktienkurs an sich kein oberes Kurslimit kennt, das dem Preis für den Rückkauf der geborgten und mit ihrer Veräußerung geschuldeten Stücke Einhalt gebietet. Ein Leerverkauf kann demnach zu Vermögensverlusten führen, die weit über den ursprünglichen Wert der losgeschlagenen Papiere hinausreichen können ("Übersubstanzrisiko"). (Anmerkung: Zur Begrenzung von potentiellen Verlusten wird der versierte Leerverkäufer neben anderem auf das breite Spektrum der Orderarten zurückgreifen und dazu vorzugsweise von Stopp-Ordres Gebrauch zu machen wissen.) Der höchstmögliche Gewinn dagegen, den eine Spekulation auf fallende Aktienkurse verspricht, ist auf den Kurswert der Anteilsscheine begrenzt, da ein Aktienkurs dem Wesen der Aktienanlage gemäß nirgends und niemals negative Preise annehmen kann.

Neben einem zunächst einzubringenden Margin wird dem Margin-Konto zusätzlich der Verkaufserlös aus den erborgten und sodann an der Börse verkauften Effekten gutgeschrieben. Dieses aus Margin und Verkaufserlös resultierende Guthaben darf indes, wie schon ausgesprochen, nicht ausgezahlt werden, sondern bleibt in der verlangten Höhe für die Dauer der Wertpapierleihe auf dem Marginkonto des Leerverkäufers stehen. Wird ein Guthaben auf dem Marginkonten angemessen verzinst, so verhält es sich damit weitgehend kostenneutral. Der Broker seinerseits refinanziert sich hierzu bei seiner Bank zur sogenannten "call money rate".

Bis vor kurzem noch kam bei jedem Leerverkauf von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften an US-amerikanischen Börsenplätzen die seither rund 70 Jahren bestehende "uptick rule" ("price test regulation", "tick test rule") zur Anwendung.* Diese wurde einst im Zuge des Börsenkrachs von 1929 eingebracht und umgesetzt. Nach den Bestimmungen zur "up-tick"-Regel (Rule 10a-1) darf eine Aktie an einer US-Börse nur dann in blanko verkauft werden, wenn der Leerverkauf unmittelbar im Anschluss an einen gestiegenen ("up-tick") oder an einen gleichgebliebenen Aktienkurs zum "bid"-Kurs erfolgt ("zero-plus-tick"). Bei konstant gebliebenen Aktienkursen ist ein Leergeschäft also nur dann durchführbar, wenn der diesem oder diesen nächstvorhergehende ein gestiegener Kurs war, d.h. wenn der oder die letztfestgestellten Kurse unmittelbar auf einen vorher gestiegenen Kurs folgen. Man spricht beim letztgenannten Kurs technisch von einem sogenannten "zero-plus-tick". Ein "zero-plus-tick" stellt somit einen sich gleich bleibenden Kurs dar, der einem "up-tick" direkt nachfolgt. Folgen nun daraufhin der Reihe nach weitere Kurse gleichen Stands, so zählen diese ebenfalls zu den "zero-plus-ticks", die Blankoabgaben damit ebenfalls ermöglichen. In einschlägigen Kursinformationssystemen (wie z.B. bei Verwendung softwaregestützter Handelsmodule) ist es üblich, "up-ticks" wie auch "zero-plus-ticks" graphisch eindeutig zu kennzeichnen. Hierdurch ist bei Bestehen einer "up-tick"-Regel der an einem Leerverkauf interessierte Händler sofort im Bilde darüber, welche Aktien gerade die Gelegenheit zu einem Leerverkauf darbieten. – Die "uptick rule" wurde am 6. Juli 2007 durch einen legislativen Akt vonseiten der Secutities and Exchange Commission (SEC) in den USA abgeschafft. Leerverkäufe können fortan zu jedem beliebigen Marktpreis abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch generell, dass das Wertpapierleihgeschäft der Sache nach zu Ende geführt wird. Im Zuge der internationalen Finanzkrise (Subprime-Krise) und der jüngsten Schuldenkrise kam es jedoch wieder zu staatlichen Verboten** von Leerverkäufen, die sich aus sozialpolitischen Gründen indes zunächst auf ausgewählte Bankenwerte beschränkten.

[* Anmerkung: An den Terminbörsen haben "uptick"-Regeln keine Existenz.]

[** Diesen schloss sich auch der deutsche Gesetzgeber an, indem er nach § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz entsprechende Leerverkäufe verbietet.]

Außerbörslich umgesetzte Effekten, festverzinsliche Wertpapiere und Aktien ("Over-the-Counter", OTC), aber auch ganz bestimmte Arbitrage-Transaktionen, werden gemeinhin von den Einschränkungen einer "up-tick"-Regel ausgenommen. Ebenfalls befreit davon sind oftmals bestimmte Wertpapiertransaktionen zur Nachbildung von Aktienindices ("tracking"). Den Futures-Märkten wieder ist eine "uptick rule" von jeher fremd, was von Futures auf einzelne Aktienwerte (Single Stock Futures, SSF) gleichermaßen gilt. Zweck einer "up-tick"-Regel ist es im Allgemeinen, im Marktgeschehen "unangemessene, überzogene Preisrückgänge" zu unterbinden und damit erste, potentiell übersteigerte Reaktionen der Handelsteilnehmer infolge "schlechter" Nachrichten einzudämmen. Über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung wie auch über ein Leerverkaufsverbot wurde und wird in Kreisen von Finanzmarktexperten auch heutzutage noch kontrovers diskutiert.

Darüber hinaus gilt, ohne dabei entfernt auf Genauigkeit Anspruch machende Einzelheiten einzugehen: Jene Papiere, deren Namen auf einer eigens dazu bestimmten, täglich aktualisierten Liste der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC explizit vermerkt sind, dürfen nicht in blanko verkauft werden. Insbesondere bestehen vielfach Einschränkungen bei einem Blankoverkauf von Anteilsscheinen, deren Kurse unter einer ganz bestimmten, vorgegebenen Mindesthöhe zurückbleiben. So mag bspw. der Leerverkauf einer Aktie, die derzeit unter 5US-$ notiert wird, an manchen der Börsenplätze auf Schwierigkeiten stoßen. Im Falle von Neuemissionen (IPOs) ist überdies zu beachten, dass neu herausgegebene Aktien i.Allg. Beschränkungen unterliegen in Bezug auf die einzuhaltende Sperrfrist, nach deren Verstreichen ein Leerverkauf überhaupt erst möglich wird.

Wertpapierleihgeschäfte erweitern das Entscheidungs- und Handlungsfeld der Marktakteure in vielfältiger Weise: Neben der Verwendung zum Zwecke der reinen Spekulation auf sinkende Börsenkurse mittels Leerverkauf der Papiere, vornehmlich in einem sogenannten Bärenmarkt ("bear market", "Baisse"; vgl. dazu das einführende Beispiel), ferner dem einer Verpfändung (Lombardieren, Finanzierung), Weiterverleihe, Durchführung von Sicherungsgeschäften von Realbeständen oder Aktienderivaten (Hedging) – zumal in der Funktion eines Market-Maker–, oder endlich auch zur zeitlichen Überbrückung von steuerlichen Spekulationsfristen resp. bestimmten Lieferungsfristen, findet die Wertpapierleihe zudem vermehrt Anwendung zum Zweck einer Index-Arbitrage mit Aktienindizes, speziell in Form einer sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage". Ist eine derartige Arbitragemöglichkeit an den Aktienmärkten erst einmal erkannt, kann der aufmerksame Arbitragehändler mithilfe der Index-Arbitrage (fast) sichere Gewinne erwirtschaften: Zur praktischen Durchführung der Arbitrage kauft der Arbitrageur – meist unter Einsatz nominell hoher Kapitalvolumina – den billigeren Aktienindex-Futures bei (theoretisch) simultanem Leerverkauf des teureren Aktienportfolios, ohne dafür nennenswerte Nettoausgaben (Einsatz von Eigenkapital) auf sich zu nehmen. Eine Index-Arbitrage lohnt sich immer dann, wenn die Preisdifferenz zwischen Aktienindexstand kassa und Aktienindex-Futureskurs hinreichend groß wird, um aus ihr sämtliche der anfallenden Transaktionskosten, Steuern und sonstigen Auslagen mindestens zu decken. Eine Index-Arbitrage ist, sofern eine solche für sie überhaupt in Geltung steht, indes nicht von der "up-tick"-Regel befreit. – Insgesamt gesehen werden sämtliche Spielarten der eben angesprochenen Wertpapierleihgeschäfte der Zahl nach überwiegend von institutionellen Marktakteuren als auch von Hedge-Fonds vollzogen.

Eine ganz besondere Faszination übt das Instrument einer Wertpapierleihe, wie es scheint, speziell auf die Finanzdirektoren sog. Hedge-Fonds* aus, wird doch erst mit Hilfe der Wertpapierleihe eine große Varietät von ausgeklügelten Strategien in und zwischen den Kapitalmärkten überhaupt ermöglicht. So konnte vornehmlich ein Manöver, das in Fachkreisen allgemein unter dem Namen "Long/Short-Equity"-Methode bekannt ist, die vorzugsweise Aufmerksamkeit der Fonds-Manager (CTA) auf sich ziehen. Nach Anleitung dieser Methode lassen sich mutmaßliche Marktineffizienzen systematisch ausnutzen, indem Beteiligungstitel von vermeintlich überbewerteten Unternehmungen einer bestimmten ausersehenen Branche blanko verkauft und parallel dazu in einem Akt solche von vermeintlich unterwertigen Unternehmungen der gleichen Branche angekauft werden. Entwickelt sich der Markt daraufhin in die bevorzugte Richtung gegen die vermutete Fehlbewertung, so erwachsen dem Hedgefond-Manager aus dieser seiner eingeschlagenen Strategie geradewegs die erhofften Spekulationsgewinne.

[* Hedge-Fonds (Hedgefonds) sind Investmentunternehmungen, die sich im Besonderen durch das Bestreben der sie geistig Leitenden auszeichnen, vermeintlich erkannte Marktineffizienzen durch kurzfristiges Jonglieren mit relativ großen, nötigenfalls auch kreditfinanzierten Kapitalbeträgen zu ihren Gunsten auszunützen. Hedge-Fonds agieren am liebsten von wohl bekannten Steueroasen ("off-shore"-Finanzzentren, wie etwa Kaimaninseln, Luxemburg, Bahrain oder die Bahamas) aus, wodurch sie nur in sehr eingeschränktem Maße gesetzlichen und anderen obrigkeitlichen Auflagen unterworfen sind. Im Jahre 2011 verwalten mehr als 10000 Hedge-Fonds weltweit ein Anlagekapital von fast 2 Billionen US-Dollar.]

Nicht zuletzt kommt ein Wertpapierleihgeschäft prinzipiell auch in Betracht, die aus einem Wertpapier-Optionsgeschäft fälligen Lieferverpflichtungen zu erfüllen. Das wird erforderlich, sowie der Käufer einer Kaufoption (Call) seine Optionsrecht ausübt und den Basiswert dem Stillhalter zum Basispreis abverlangt.

Die US-amerikanische* Aktienbörse NYSE Euronext und die National Association of Securities Dealers (NASD) veröffentlichen regelmäßig Statistiken, die für alle umsatzstarken Aktien Auskunft geben über den Bestand an Netto-Short-Positionen ("short interest") in diesen Titeln. Jedermann ist berechtigt, in diesbezügliche Statistiken der NYSE Einblick zu nehmen. Dazu ist auf der Internetseite der New York Stock Exchange oben links in das Suchfeld der Begriff "short interest" einzugeben und sodann der aktuelle Pressebericht auszuwählen. Den entsprechenden Verweis ("link") zur Seite der NASD finden Sie hier.

[* In Deutschland werden Leerverkäufe in Wertpapieren großenteils über die Clearingstelle und Zentralverwahrer (Wertpapiersammelbank) Clearstream (Clearstream Banking AG, Frankfurt, CBF) der Deutsche Börse AG abgewickelt. In den USA ist hierfür die National Securities Clearing Corporation (NSCC) die zentrale Instanz.]

 

Fazit: Die Vorrichtung einer Wertpapierleihe ist unter rechtlichem wie technischem Blickwinkel vielfach eine notwendige Voraussetzung, um börsengängige Wertpapiere, die im Depot des Händlers nicht eigentümlich geführt werden, für seine jeweiligen Zwecke veräußern zu können. Wie in dieser Abhandlung über das Thema Wertpapierleihe und Leerverkauf darauf hingewiesen, sind Handhabung und Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften, die zur Durchführung von Leerverkäufen an den Kassamärkten bestimmt sind, relativ schwerfällig, verglichen etwa mit der Leichtfüßigkeit von "short sales" in den Terminmärkten, was im Besonderen von Börsengeschäften in Futures oder standardisierten Optionen gilt. Wer in schlechten Konjunkturen von fallenden Marktpreisen bestimmter Aktien zu profitieren sucht, steht somit an den in dieser Hinsicht unzukömmlichen Kassamärkten zweifellos vor gewissen Hindernissen, falls dem Disponierenden im Rahmen seiner Kapitalanlageplanung nicht gewisse Freiheitsgrade offenstehen, die es ihm gestatten, auf alternative Instrumente auszuweichen. Nach dem Vorstehenden wäre etwa zu erwägen, ob rücksichtlich der vergleichsweise geringeren Kosten sowie der flexibleren Handhabung bei allgemein höherer zeitlicher Verfügbarkeit die jeweils bezweckte Baisse-Strategie sich grundsätzlich nicht ebenso gut oder gar besser durch den Einsatz von Termingeschäften (Finanzderivaten) verwirklichen lässt. Dies zumal beide Handelsmethoden: Leerverkauf wie auch Terminmarktoperationen, einander ergänzen im Hinblick auf real anzutreffende Rendite/Risiko-Profile bei den einzelnen Marktakteuren*.

[* Dies stellt zugleich ein wichtiges Erfordernis für eine sog. Allokationseffizienz von Finanzmärkten unter Unsicherheit im Sinne der Kapitalmarktgleichgewichtstheorie dar.]

Vom Blickwinkel  einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsebene aus ist im Handel mit (gedeckten) "negativen Beständen" an Wertpapieren (Leerverkäufen) gleich den Short-Strategien an den Terminmärkten ein Instrument zur Förderung der Liquidität, Stabilität und Vervollständigung bestehender Finanzmärkte zu erblicken. Ihr Zweck erfüllt sich insbesondere darin, potenzielle Preisübersteigerungen auf den Märkten einzudämmen und abzubauen. In funktionstüchtigen, wirkungsvollen Märkten legen sie überdies Informationen offen und werten Wissen aus, über das der Einzelne in seiner Gesamtheit de facto nicht verfügen kann. Idealerweise, d.h. nur im theoretischen Fall eines "Marktgleichgewichts" unter sogenannter "Informationseffizienz", spiegelte ein Börsenkurs somit das gesamte Wissen und die gesamten Erwartungen aller Marktteilnehmer über die Wertverhältnisse des angehenden Marktgegenstandes gegenüber der Allgemeinheit getreu und unverzüglich wider (Signal- und Informationsfunktion der Preise, Bewertungseffizienz). Je näher die Märkte diesem Ideal kommen, desto besser werden sie befähigt sein, zu einer Erhöhung des Nutzens aller einen gehörigen Beitrag zu leisten.

Aufzählung

Weiterführende Literatur zu diesem Thema:

Acker, G.: Die Wertpapierleihe. Grundlagen, Abwicklung und Risiken

Häuselmann, H.: Wertpapierleihe, in HWB des Bank- und Finanzwesens. 3.Aufl., Stuttgart 2001

Zaß, M.: Die Wertpapierleihe. Geschäftliche Möglichkeiten für institutionelle Anleger, in: Aktuelle Probleme der Wertpapiergeschäfte, Stuttgart 1993

 

  

Direkt nach Literatur suchen:

 

Siehe auch:

Brokerhäuser in Deutschland, Österreich und der Schweiz, welche die Möglichkeit zur Durchführung von Leerverkäufen offerieren. (Selbstverständlich kommt auch der Weg in die Alternative, die Dienste von Handelshäusern anderer Länder für sich in Anspruch zu nehmen.)

 

 Profi-Depotcheck bietet Ihnen professionelle Vermögensberatung für Ihr Geld.
Informieren Sie sich jetzt bei einem kostenlosen und individuell auf Sie abgestimmten Beratungstermin!
Jetzt Kontakt aufnehmen!

 

 

zurück

"He who sells what isn't his'n
buys it back or goes to prison."

 

Futures Optionen Hedging Märkte Themen Rat und Tipps Bücher Glossar Links

 

 

 

 

Diagramm

Home Inhalt Feedback Impressum Suchen Content

 

Ihre E-Mail mit Fragen, Anregungen, Kommentaren oder Verbesserungsvorschlägen zu dieser Webseite an: info-d1@deifin.de 
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verfassers. Bitte beachten Sie auch den Disclaimer und Urheberrechtshinweis
© 2003
2012 Bert H. Deiters
 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehme ich keine Gewähr.
Fehler berichtigen.
Stand: 04. Februar 2012. Alle Rechte vorbehalten.