Wertpapierleihe und der Leerverkauf:
Regelungen und Konventionen zur Wertpapierleihe und
zum Leerverkauf
Wertpapierleihgeschäfte
unterliegen gewöhnlich einer ganzen Reihe an Regelungen und Konventionen.
Im Einzelnen gilt:
Die Natur der unter der
Aufschrift der "Wertpapierleihe" fallenden Wertpapiergeschäfte macht
es i.d.R. notwendig, mit Hereingabe
der betreffenden Titel auch das Eigentumsrecht an ihnen zu übertragen.
So handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft der Wertpapierleihe im juristischen
Sinne tatsächlich um ein Sachdarlehn, bei welchem nur der Gattung nach
gleiche Stücke zurückzustellen sind.
Wertpapierleihgeschäfte
("securites lending") sind als solche grundsätzlich unterminierte,
aber mit einem Kündigungsrecht versehene Kreditgeschäfte*. Die
Überlassung von Effekten aus einem Wertpapierleihgeschäft erstreckt
sich demgemäß, wenn auch praktisch in der weit überwiegenden Mehrzahl
der Fälle nur auf kurze Andauer, erst einmal auf eine unbestimmte Zeit.
Damit hängt Dauer und Fälligkeit der Rückstellung eines Wertpapierkreditgeschäfts
vom Willensakt der Kündigung mindestens einer beteiligten Partei ab.
Diese kann durch den Kreditgeber so gut wie wie durch den Kreditnehmer
geltend gemacht werden. In gleicher Weise, wie der Schuldner der Papiere
(d.i. im
Beispiel
der vorherigen Seite der Leerverkäufer) jederzeit zur Rückerstattung
derselben berechtigt ist, so hat auch der Gläubiger (der ursprüngliche
Besitzer und Darleiher) das Recht, seine Wertpapiere jederzeit vom Schuldner
zurückzuverlangen. Ist das Wertpapierkreditgeschäft unentgeltlich, so
entsteht streng genommen ein unverzinsliches Darlehn, bei Entgeltlichkeit
ein verzinsliches Darlehn.
[* Siehe hierzu
den
Hinweis auf der vorstehenden Seite.]
Mitunter trifft es
sich, dass der ursprüngliche Halter und Verleiher der Wertpapiere seine
zum Darlehn überlassene Stücke augenblicklich zurückverlangt, zumal
dann, wenn er sie selbst dringend benötigt, um sie an der Börse verkaufen
zu können, während der Entleiher und Leerverkäufer ("short seller")
seine Minusposition gern noch weiterhin im Markt aufrechtzuerhalten
wünscht. Bei einer derartigen Kollision der Interessen wird für gewöhnlich
das zwischengeschaltete Brokerhaus treuhänderisch für seinen Kunden
(hier also für den Leerverkäufer, der nicht geneigt ist, seine Papiere
schon jetzt zurückzukaufen) tätig. Es wird in der Rolle eines "agent"
zu vermitteln suchen, indem es für die in Rede stehenden Wertpapiere
nach einem anderen Darleiher Ausschau hält, ohne genötigt zu sein, die
originäre Position des angehenden Entleihers anzutasten, geschweige
denn sie im Markte einzudecken. Ist nun ein weiterer Verleiher aufgefunden,
erfolgt die Rückgabe gattungsgleicher Papiere an den ersten Verleiher
sogleich und ohne Umweg auf elektronischem Wege per Umbuchung der betreffenden
Positionen zwischen den angehenden Depot- und Wertpapierkonten über
den Effektengiroverkehr des der Börse angeschlossenen Clearingsystems
("wire transfer"). Gelingt es dem Broker indessen nicht, einen
"Ersatz"-Verleiher ausfindig zu machen, so ist der Leerverkäufer und
Inhaber der Leerposition (Short-Position) verpflichtet, Stücke gleicher
Art und Güte in der erforderlichen Menge im Markt unverzüglich – und
zwar unabhängig vom gegenwärtigen Börsenkurs, d.h.
"um jeden Preis" – zurückzukaufen und diese nunmehr auf den eigentlichen
Inhaber zu übertragen ("Kauf 'à tout prix'", "short-squeeze"; "covering").
Grundsätzlich ist der
Schuldner von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe dem Gläubiger
gegenüber nicht nur zur Rückgabe von Papieren gleicher Art*,
Güte und Menge verpflichtet, sondern hat diesem außerdem die dadurch
entgangenen Einnahmen ("Früchte") während der Fortdauer des Effektenkreditgeschäftes
zu erstatten (erforderlichenfalls zuzüglich eines ausbedungenen Leihzinses),
selbst nach einem Leerverkauf derselben. Im einzelnen muss der Entleiher
dem Verleiher Ausgleichsleistungen erbringen für ausbezahlte Wertpapiererträge,
wie – je nach Wertpapiergattung – Dividenden-, Zins- und Tilgungszahlungen,
daneben auch für Bezugsrechtserlöse, "Gratisaktien" bei Kapitalerhöhungen
aus Gesellschaftsmitteln ("Stockdividende"), Boni sowie für Zahlungen
aus sonstigen Nebenrechten. Alle vorgenannten Erträgnisse stehen nach
wirtschaftlichem Verständnis ausnahmslos und in ihrem vollen Umfang
dem ursprünglichen Eigentümer der Effekten zu. Dies hat für einen "short
seller" jedoch kaum nachteilige Auswirkungen; denn Kapitalgesellschaften
erfahren üblicherweise eine Wertminderung in Höhe der ausgeschütteten
Erträge, was sich in aller Regel unmittelbar in einem Kursverlust ihrer
Beteiligungstitel niederschlägt, und sohin in letzter Linie dem Interesse
des auf fallende Kurse spekulierenden Leerverkäufers zustatten kommt.
[* Die Wertpapiere
müssen dabei nicht zwingend durch Urkunden körperlich repräsentiert
sein. Doch auch wenn (vertretbare) Wertpapiere hingegebenen werden,
müssen sie selbstverständlich nicht physisch identisch sein mit den
rückempfangenen ihrer Art. Vielmehr lassen sie sich einander beliebig
substituieren. So gesehen sind sie allein rechtlich identisch.]
Abgesehen von zivilrechtlichen
Sondervorschriften, auf deren Analyse hier verzichtet werden soll, haben
sich ansonsten noch eine ganze Anzahl an institutionellen Regelungen
zur Wertpapierleihe herausgebildet: Zunächst müssen i.
d. R. sämtliche von Kunden gehaltene Pluspositionen an Wertpapieren
dem beauftragten Kommissionshaus in dessen eigenen Namen ("in street
name") in Verwahrung und Verwaltung gegeben werden (Verpfändung
an das Handelshaus, Effektenlombardkredit), sodass sie automatisch auch
der anderen Klientel der Brokerfirma zur Durchführung einer Wertpapierleihe
zugänglich gemacht werden können. Zu diesem Zweck ist bereits bei Kontoeröffnung
vom Kunden eine bezügliche Vereinbarung mit dem Handelshaus gegenzuzeichnen:
das sog. Hypothecation Agreement
(als Teil des Customer's Agreement). Erst durch ein solches wird es
möglich, bei Bedarf Wertpapiere auf flexible Weise auch auf andere Leihdepots
zu übertragen und zu restituieren. Das Recht des ursprünglichen Inhabers
auf den Verkauf seiner Papiere bleibt davon unangetastet.
In den USA unterliegt
die Wertpapierleihe wie auch der Leerverkauf einem ganzen Bündel an
gesetzlichen Vorschriften, die allesamt auf das
Securities
Exchange Act von 1934 (kurz: "Exchange Act") zurückgehen:
So ist zur Durchführung und Besicherung eines Leerverkaufs grundsätzlich
die vorherige Einrichtung eines gesonderten Verrechnungskontos (Margin-Konto,
"margin-account") erforderlich ("margin requirements regulations"),
über welches sämtliche Geldflüsse verbucht werden. Das mit der Abwicklung
von Wertpapierleihgeschäften betraute Brokerhaus setzt hierbei in aller
Regel voraus, dass der Kontoinhaber mit jedem Geschäft zum Mindesten
50% des gegenwärtigen Kurswertes
der geliehenen und verkauften Wertpapiere als Eigenkapitalanteil in
bar oder aber in zulässigen Wertrechten einbezahlt ("collateralised
lending"). Diese Summe bleibt zusammen mit dem Verkaufserlös der
Papiere bis zum Ende der Haltedauer der Minusposition jeder anderweitigen
Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Im Falle eines Wertpapierkaufs
dagegen wird dem Margin-Konto der Restbetrag, die Marge, fallweise kreditiert
("trading on margin"). Als Margin (wörtl.: Handelsspanne,
Deckungsbeitrag, Marge) bezeichnet man im Wertpapierkundengeschäft allgemein
eine in ihrer Höhe anteilig limitierte Kreditleistung für auf Kredit
gehandelte Wertpapiere, die sich auf ein besonderes Kreditverhältnis
zwischen der Bank bezw. dem Broker und dem Kunden bezieht. Genau besehen
setzt der Broker die für ein Leergeschäft eingeforderte Einzahlung auf
das Margin-Konto in die Bedeutung eines Garantiepostens, der Tragweite
erlangt, sobald der Kontoinhaber bei steigenden Aktienkursen und Eintreten
eines größeren Spekulationsverlustes die nötigen finanziellen Mittel
zur Abdeckung derselben aufzubringen außerstande oder nicht willens
ist. Beim Kauf von Wertpapieren auf Margin dagegen ist das einbezahlte
Margin, anders als etwa im Futures-Handel,
als Teiläquivalent des Anschaffungspreises zu betrachten.
Stellen sich nun infolge
steigender Notierungen an der Börse Buchverluste ein, welche die Eigenkapitalunterlegung
auf dem Margin-Konto ("equity") soweit drücken, dass ein für
solche Fälle vorher festgelegter Mindestbetrag ("maintenance margin")
unterschritten wird (Unterdeckung), so ist der Kontoinhaber aufgerufen,
sein Konto unabhängig von bereits zuvor gezahlten Summen binnen kürzester
Frist bis zur vollen Höhe des ursprünglichen Margins aufzustocken und
hierdurch wieder auszugleichen, oder aber seine Short-Position unverzüglich
im Markt einzudecken. Ansonsten droht die zwangsweise Eindeckung. Demnach
ist kennzeichnet für ein "maintenance margin" die Festlegung einer Mindesthöhe
an Guthaben auf dem Margin-Konto, bei deren Unterschreitung umgehend
zusätzliche finanzielle Mittel einzuzahlen ("nachzuschießen") sind,
soll eine gegenüberstehende Short-Position weiterhin beibehalten werden.
Allerdings kann der Wertpapierhändler im Unterschied zu einem Margen-Konto
im Derivatehandel nicht schon vorzeitig über Vermögenszuwächse auf seinem
Konto verfügen. Der Zugriff darauf bleibt für ihn bis zur Glattstellung
der Position gesperrt.
Da ungleich dem Kauf
von Aktien ihr Leerverkauf aus theoretischer Sicht mit einem unbeschränkten
Verlustrisiko behaftet ist, wird das kontoführende Brokerhaus sich
von der Ernsthaftigkeit eines Engagements solcher Art durch Einforderung
einer anfänglichen Sicherheitsleistung in Form des Margins überzeugen
wollen und damit zugleich sich selbst vor eigenen Verlusten zu schützen
suchen. Unbegrenzt ist die Verlusthöhe deshalb, weil ein Aktienkurs
an sich kein oberes Kurslimit für den Rückkauf der geborgten und veräußerten
Stücke kennt. Ein Leerverkauf kann demnach zu Vermögensverlusten
führen, die weit über den ursprünglichen Wert der losgeschlagenen Papiere
hinausreichen können ("Übersubstanzrisiko"). (Anmerkung: Zur Begrenzung
von potentiellen Verlusten wird der versierte Leerverkäufer neben anderem
auf das breite Spektrum der Orderarten zurückgreifen und dazu vorzugsweise
von Stopp-Ordres Gebrauch
machen.) Der höchstmögliche Gewinn dagegen, den eine Spekulation auf
fallende Aktienkurse verspricht, ist auf den Kurswert der Anteilsscheine
begrenzt, da ein Aktienkurs dem Wesen der Aktienanlage gemäß nirgends
und niemals negative Preise annehmen kann.
Neben einem zunächst
einzubringenden Margin wird dem Marginkonto zusätzlich der Verkaufserlös
aus den erborgten und sodann an der Börse verkauften Effekten gutgeschrieben.
Das hieraus resultierende Guthaben aus Margin und Verkaufserlös darf
indes, wie gesagt, nicht ausgezahlt werden, sondern verbleibt in der
verlangten Höhe für die Dauer der Wertpapierleihe auf dem Marginkonto
des Leerverkäufers. Wird ein Guthaben auf dem Marginkonten angemessen
verzinst, so verhält es sich damit weitgehend kostenneutral. Der Broker
seinerseits refinanziert sich hierzu bei seiner Bank zur sogenannten
"call money rate".
Bis vor kurzem noch
kam bei jedem Leerverkauf von Aktien börsennotierter
Aktiengesellschaften an US-amerikanischen Börsenplätzen die seither
rund 70 Jahren bestehende "uptick rule" ("price test
regulation", "tick test rule") zur Anwendung. Diese wurde
einst im Zuge des Börsenkrachs von 1929 eingebracht und umgesetzt. Nach
den Bestimmungen zur "up-tick"-Regel (Rule 10a-1) darf eine Aktie an
einer US-Börse nur dann leerverkauft werden, wenn der Leerverkauf unmittelbar
im Anschluss an einen gestiegenen ("up-tick") oder an einen unveränderten
Aktienkurs zum "bid"-Kurs
erfolgt ("zero-plus-tick"). Bei ungeändert gebliebenen Aktienkursen
ist ein Leergeschäft also nur dann durchführbar, wenn der nächstvorhergehende
ein gestiegener Kurs ist, d.
h. wenn der letzte Kurs unmittelbar auf einen vorher gestiegenen
Kurs folgt. Man spricht beim letzten Kurs von einem sogenannten "zero-plus-tick".
Ein "zero-plus-tick" stellt somit einen sich gleich bleibenden Kurs
dar, der einem "up-tick" direkt nachfolgt. Folgen nun daraufhin der
Reihe nach weitere Kurse gleichen Stands, so zählen diese ebenfalls
zu den "zero-plus-ticks", die Leerverkäufe damit ebenfalls ermöglichen.
In einschlägigen Kursinformationssystemen (wie z.
B. bei Verwendung softwaregestützter Handelsmodule) ist es üblich,
"up-ticks" wie auch "zero-plus-ticks" graphisch eindeutig zu kennzeichnen,
wodurch der interessierte Leerverkäufer etwa bei Bestehen einer "up-tick"-Regel
sofort darüber im Bilde ist, welche Aktien gerade die Gelegenheit zu
einem Leerverkauf darbieten. – Die "uptick rule" wurde am 6. Juli 2007
durch einen legislativen Akt vonseiten der Secutities and Exchange
Commission (SEC) in den USA abgeschafft. Leerverkäufe können fortan
zu jedem beliebigen Marktpreis abgeschlossen werden. Voraussetzung ist
jedoch generell, dass das Wertpapierleihgeschäft tatsächlich zu Ende
geführt wird. Im Zuge der internationalen Finanzkrise (Subprime-Krise)
und der jüngsten Schuldenkrise kam es jedoch wieder zu Verboten*
von Leerverkäufen, die sich dabei zunächst auf ausgewählte Bankenwerte
beschränkten.
[* Diesen schloss
sich auch der deutsche Gesetzgeber an, indem er nach
§ 4 Abs.
1 Wertpapierhandelsgesetz entsprechende Leerverkäufe verbietet.]
Außerbörslich gehandelte
Effekten, festverzinsliche Wertpapiere und Aktien ("Over-the-Counter",
OTC), aber auch ganz bestimmte
Arbitrage-Transaktionen,
sind gemeinhin von den Einschränkungen einer "up-tick"-Regel ausgenommen.
Ebenfalls befreit davon sind bestimmte Wertpapiertransaktionen
zur Nachbildung von Aktienindices ("tracking"). In den Futures-Märkten
dagegen gibt es von jeher überhaupt keine "uptick rule",
auch nicht für Futures auf einzelne Aktienwerte (Single Stock Futures,
SSF). Zweck einer "up-tick"-Regel ist es im Allgemeinen, im Markt
"unangemessene, überzogene Preisrückgänge" zu unterbinden und damit
erste, potentiell übersteigerte Reaktionen der Marktteilnehmer infolge
"schlechter" Nachrichten einzudämmen. Über die Sinnhaftigkeit einer
derartigen Regelung wie auch über ein Leerverkaufsverbot wurde und wird
in Kreisen von Finanzmarktexperten auch heutzutage noch kontrovers diskutiert.
Weiterhin gilt, ohne
auf Genauigkeit Anspruch machende Einzelheiten zu nennen: Jene Papiere,
deren Namen eigens auf einer besonderen, täglich aktualisierten Liste
der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde
SEC vermerkt sind, dürfen nicht leerverkauft werden. Insbesondere
bestehen vielfach Einschränkungen bei einem Leerverkauf solcher Anteilsscheine,
die einen ganz bestimmten, vorgegebenen Mindestkurs unterschreiten.
So mag bspw. der Leerverkauf einer Aktie, die derzeit unter 5 US-$ notiert
wird, an manchen Börsenplätzen auf Schwierigkeiten stoßen. Im Falle
von Neuemissionen (IPOs) ist überdies zu beachten, dass neu herausgegebene
Aktien i. Allg. Beschränkungen unterliegen in Bezug auf die einzuhaltende
Frist, nach deren Verstreichen ein Leerverkauf überhaupt erst möglich
wird.
Wertpapierleihgeschäfte
erweitern das Handlungs- und Entscheidungsfeld der Marktakteure in vielfältiger
Weise: Neben der Verwendung zum Zwecke der reinen Spekulation auf sinkende
Börsenkurse mittels Leerverkauf der Papiere, vornehmlich in einem sogenannten
Bärenmarkt ("bear market", "Baisse"; vgl. dazu das einführende
Beispiel),
dem einer Verpfändung (Lombardieren, Finanzierung), Weiterverleihe,
Durchführung von Sicherungsgeschäften von Realbeständen oder Aktienderivaten
(Hedging) – zumal in der Funktion eines Market-Maker–, oder zur zeitlichen
Überbrückung von steuerlichen Spekulationsfristen resp. bestimmten Lieferungsfristen,
findet die Wertpapierleihe zudem vermehrt Anwendung zum Zweck einer
Index-Arbitrage mit
Aktienindizes, speziell in
Form einer sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage". Ist eine
derartige Arbitragemöglichkeit an den Aktienmärkten erst einmal erkannt,
kann der aufmerksame Arbitragehändler
mithilfe der Index-Arbitrage (fast) risikolos Gewinne erwirtschaften:
Zur praktischen Durchführung der Arbitrage kauft der Arbitrageur – meist
unter Einsatz nominell hoher Kapitalvolumina – den billigeren
Aktienindex-Futures bei (theoretisch)
simultanem Leerverkauf des teureren Aktienportfolios, ohne dafür nennenswerte
Nettoausgaben (Einsatz von Eigenkapital) auf sich zu nehmen. Eine Index-Arbitrage
lohnt sich immer dann, wenn die Preisdifferenz zwischen Aktienindexstand
kassa und Aktienindex-Futureskurs hinreichend groß wird, um aus ihr
sämtliche anfallende Transaktionskosten, Steuern und sonstigen Auslagen
mindestens zu decken. Eine Index-Arbitrage ist, sofern eine solche überhaupt
in Geltung steht, indes nicht von der "up-tick"-Regel befreit. – Insgesamt
gesehen werden sämtliche Spielarten eben angesprochener Wertpapierleihgeschäfte
überwiegend von institutionellen Marktakteuren und von Hedge-Fonds durchgeführt.
Eine ganz besondere
Faszination übt die Wertpapierleihe, wie es scheint, gerade auf die
Direktoren sog. Hedge-Fonds* aus, insonderheit wegen der
allein erst mit ihrer Hilfe möglich werdenden Varietät von ausgeklügelten
Strategien in und zwischen den Kapitalmärkten. In besonders hohem Grade
fesselt ihr Interesse ein Manöver, das in Fachkreisen bekannt ist unter
dem Namen "Long/Short-Equity"-Methode. Hierbei macht sich der Manager
(CTA) des nämlichen Hedge-Fond mit Vorliebe mutmaßliche Marktineffizienzen
zunutze, indem er gemäß seinem im Voraus entworfenen Plan in einem Akt
Aktien von vermeintlich überbewerteten Unternehmungen einer bestimmten
ausersehenen Branche leerverkauft und parallel damit Aktien von vermeintlich
unterbewerteten Unternehmungen der gleichen Branche kauft. Entwickelt
sich daraufhin nun der Markt in die von ihm bevorzugte Richtung gegen
die vermutete Fehlbewertungen, so erwachsen dem Hedgefond-Manager daraus
geradewegs die erhofften Spekulationsgewinne.
[* Hedge-Fonds
(Hedgefonds) zeichnen sich gerade durch das Bestreben der sie geistig
leitenden Manager aus, erkannte Marktineffizienzen durch zumeist kurzfristiges
Jonglieren mit relativ großen, zum Teil auch kreditfinanzierten Kapitalbeträgen
zu ihren Gunsten auszunützen. Hedge-Fonds agieren am liebsten von wohl
bekannten Steueroasen ("off-shore"-Finanzzentren, wie etwa Kaimaninseln,
Luxemburg, Bahrain oder die Bahamas) aus, wodurch sie nur in sehr eingeschränktem
Maße gesetzlichen und anderen obrigkeitlichen Auflagen unterworfen sind.
Im Jahre 2009 verwalten knapp 10000
Hedge-Fonds weltweit ein Anlagekapital von ca. 1,25 Billionen US-Dollar.]
Nicht zuletzt kommt
ein Wertpapierleihgeschäft prinzipiell auch in Betracht zur Erfüllung
von Lieferverpflichtungen aus Wertpapier-Optionsgeschäften, also immer
dann, wenn der Optionskäufer seine Kaufoption ausübt und den Basiswert
vom Stillhalter zum Basispreis erwirbt.
Die US-amerikanische*
Aktienbörse NYSE Euronext
und die National
Association of Securities Dealers (NASD) veröffentlichen
regelmäßig Statistiken, die für alle umsatzstarken Aktien Auskunft geben
über den Bestand an Netto-Short-Positionen ("short interest")
in diesen Titeln. Jedermann ist berechtigt, in diesbezügliche Statistiken
der NYSE Einblick zu nehmen. Dazu ist auf der Internetseite der
New York Stock Exchange oben links in das Suchfeld der Begriff
"short interest" einzugeben und danach der aktuelle Pressebericht
auszuwählen. Den entsprechenden Verweis ("link") zur Seite der
NASD finden Sie
hier.
[* In Deutschland
werden Leerverkäufe in Wertpapieren großenteils über die Clearingstelle
und Zentralverwahrer (Wertpapiersammelbank)
Clearstream
(Clearstream Banking AG, Frankfurt, CBF) der Deutsche Börse
AG abgewickelt. In den USA ist hierfür die
National Securities Clearing
Corporation (NSCC) die zentrale Instanz.]
Fazit: Die
Möglichkeit der Wertpapierleihe ist im Allgemeinen unter rechtlichen
wie technischen Gesichtspunkten eine notwendige Voraussetzung, um börsengängige
Wertpapiere, die nicht im eigenen Depot geführt werden, für seine Zwecke
veräußern zu können. Wie in dieser Abhandlung über das Thema Wertpapierleihe
und Leerverkauf darauf hingewiesen, sind Handhabung und Abwicklung von
Wertpapierleihgeschäften, die zur Durchführung von Leerverkäufen an
den Kassamärkten bestimmt sind, relativ schwerfällig, verglichen mit
der Leichtfüßigkeit von "short sales" in den Terminmärkten, was im Besonderen
von Börsengeschäften mit Futures
oder standardisierten Optionen gilt. Wer
in schlechten Konjunkturen von fallenden Marktpreisen bestimmter Aktien
zu profitieren sucht, steht an den unzukömmlichen Kassamärkten somit
zweifellos vor gewissen Hindernissen. Es sei denn, es stehen dem Disponierenden
im Rahmen seiner Kapitalanlageplanung gewisse Freiheitsgrade offen,
die es ihm gestatten, auf alternative Instrumente auszuweichen. Nach
dem Vorstehenden wäre etwa zu erwägen, ob rücksichtlich der vergleichsweise
geringeren Kosten sowie der flexibleren Handhabung bei allgemein höherer
zeitlicher Verfügbarkeit die jeweils bezweckte Baisse-Strategie sich
grundsätzlich nicht ebenso gut oder gar besser durch den Einsatz von
Termingeschäften (Finanzderivaten) verwirklichen lässt.
Vom Blickwinkel
einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsebene aus ist im Handel mit
(gedeckten) "negativen Beständen" an Wertpapieren (Leerverkäufen) gleich
den Short-Strategien an den Terminmärkten ein Instrument zur Förderung
der Liquidität, Stabilität und Vervollständigung bestehender Finanzmärkte
zu erblicken; denn beide Handelsmethoden: Leerverkauf wie auch
Terminmarktoperationen, ergänzen einander im Hinblick auf real anzutreffende
Rendite/Risiko-Profile bei den einzelnen Marktakteuren*. In funktionstüchtigen,
effizienten Märkten legen sie überdies Informationen offen und werten
Wissen aus, über das der Einzelne in seiner Gesamtheit de facto nicht
verfügen kann. Idealerweise, d.
h. nur im theoretischen Fall eines "Marktgleichgewichts" unter
sogenannter "Informationseffizienz", spiegelte ein Börsenkurs damit
das gesamte Wissen und die gesamten Erwartungen aller Marktteilnehmer
über die Wertverhältnisse des angehenden Marktgegenstandes gegenüber
der Allgemeinheit getreu und unverzüglich wider (Signal- und Informationsfunktion
der Preise, Bewertungseffizienz). Je näher die Märkte diesem Ideal kommen,
desto besser werden sie befähigt sein, zu einer Erhöhung des Nutzens
aller einen gehörigen Beitrag zu leisten.
[* Dies stellt
zugleich ein wichtiges Erfordernis für eine sog. Allokationseffizienz
von Finanzmärkten unter Unsicherheit im Sinne der Kapitalmarktgleichgewichtstheorie
dar.]
 |
Weiterführende Literatur zu diesem Thema:
|
Acker,
G.:
Die Wertpapierleihe. Grundlagen, Abwicklung und Risiken
Häuselmann,
H.: Wertpapierleihe, in HWB des Bank- und Finanzwesens. 3.Aufl.,
Stuttgart 2001
Zaß,
M.: Die Wertpapierleihe. Geschäftliche Möglichkeiten für institutionelle
Anleger, in: Aktuelle Probleme der Wertpapiergeschäfte, Stuttgart 1993
|
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Siehe auch:
Brokerhäuser in Deutschland, Österreich und der Schweiz,
welche die Möglichkeit zur Durchführung von Leerverkäufen anbieten.
(Alternativ steht selbstverständlich auch der Weg offen, die Dienste
von Handelshäusern anderer Länder für sich in Anspruch zu nehmen.)
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