Regelungen und Konventionen zur Wertpapierleihe
und zum Leerverkauf
Wertpapierleihgeschäfte
unterliegen herkömmlich einer ganzen Reihe an Regelungen und Konventionen.
Hieran anknüpfend lässt sich grundsätzlich Folgendes feststellen:
Die Natur der unter
der Aufschrift der "Wertpapierleihe" fallenden Wertpapiergeschäfte macht
es aus praktischen Gesichtspunkten in aller Regel notwendig, mit Hereingabe
der betreffenden Titel auch das Eigentumsrecht an ihnen zu übertragen.
So handelt es sich bei dem Rechtsinstitut der Wertpapierleihe in Wirklichkeit
um ein Sachdarlehn, wonach das Eigentumsrecht an einer Sache, dem Wertpapier,
und mit ihm auch das freie Gebrauchsrecht daran eingeräumt werden. Die
Hingabe gegenwärtiger Papiere verlangt die Rückgabe künftiger Papiere
in gleicher Art und Zahl. Im Falle vertretbarer Sachen als Geschäftsgegenstand,
in deren Kreis Effekten sich ja nahtlos einreihen, müssen nach Übertragung
zu Eigentum nachher nicht notwendig dieselben, sondern nur der Gattung
nach gleiche Stücke zu Eigentum zurückgestellt werden.
Wertpapierleihgeschäfte
("securites lending") sind bei aller Verschiedenheit im Einzelnen
an sich unterminierte, wenngleich mit einem beidseitigen Kündigungsrecht
versehene kreditmäßige Geschäfte*. Die Überlassung von Effekten
aus einem Wertpapierleihgeschäft erstreckt sich demgemäß, wenn auch
praktisch in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nur auf kurze
Andauer, erst einmal auf einen unbemessenen Zeitraum. Sohin hängt Dauer
und Fälligkeit der Rückstellung eines Wertpapierkreditgeschäfts vom
Willensakt der Kündigung mindestens eines Teilhabers des Rechtsverhältnisses
ab. Die Kündigung als solche kann prinzipiell durch den Hereingeber
so gut wie wie durch den Hereinnehmer dem anderen Teil gegenüber ausgesprochen
und geltend gemacht werden. In gleicher Weise, wie der Schuldner der
Papiere (d.i. im
Beispiel
der voraufgehenden Seite der Leerverkäufer) jederzeit zur Rückerstattung
derselben berechtigt ist, so hat auch der Gläubiger (der ursprüngliche
Besitzer und Darleiher) das Recht, seine Wertpapiere jederzeit von der
Person des Schuldners zurück zu verlangen. Ist das Wertpapierkreditgeschäft
unentgeltlich, so entsteht streng genommen ein unverzinsliches Darlehn,
bei Entgeltlichkeit dagegen ein verzinsliches Darlehn.
[* Siehe hierüber
den
Hinweis auf der vorstehenden Seite.]
Mitunter trifft es
sich, dass der ursprüngliche Inhaber und "Verleiher" der Wertpapiere
seine zum Darlehn überlassene Stücke augenblicklich zurückverlangt,
zumal dann, wenn er sie eben jetzt dringend benötigt, um sie selbst
an der Börse verkaufen zu können, während der "Entleiher", der die Papiere
aus fremden Eigentum zu deren Verkauf sich hat geben lassen, seine Minusposition
im fraglichen Markt gerne noch weiterhin aufrechtzuerhalten wünscht.
Wann immer eine Kollision der Interessenmotive dieserart offen zutage
tritt, wird für gewöhnlich das einbezogene Brokerhaus im wohlverstandenen
Interesse seines Kunden – hier also für den Leerverkäufer ("short
seller"), der nicht geneigt ist, seine Papiere schon jetzt zurückzukaufen
– regulierend dazwischentreten. Es wird in dieser Geschäftsangelegenheit
in der Rolle eines "agent" zu vermitteln suchen, indem es für die in
Rede stehenden Wertpapiere nach einem anderweitigen Stückelieferer Ausschau
hält ("locate"), ohne genötigt zu sein, die originäre Position
des angehenden "Entleihers" anzutasten, geschweige denn sie im Markte
nachher doch eindecken zu müssen.
Sowie nun ein zweiter
Darleiher aufgefunden ist, der auszuhelfen in der Lage ist, erfolgt
die Rückgabe gattungsgleicher Papiere an den ersten, und zwar auf der
kürzesten Linie per elektronischer Buchumschreibung der betreffenden
Positionen zwischen den davon berührten Depot- und Wertpapierkonten
über den Effektengiroverkehr des der Börse zugehörigen Clearingsystems
("wire transfer", "transfer of registered ownership").
Gelingt es indessen dem Broker nicht, einen "Ersatz-Verleiher" ausfindig
zu machen, so muss der Leerverkäufer und Inhaber der Leerposition (Short-Position)
der Anforderung der Eindeckung notgedrungen nachkommen. Er muss alsdann
unverzüglich an den Markt herantreten, und Stücke gleicher Art und Güte
in der erforderten Menge, ganz gleich, um welchen Börsenkurs, d.h.
"um jeden Preis", zurückkaufen und die ausständigen Papiere sodann auf
den eigentlichen Inhaber übertragen ("Kauf 'à tout prix'", "short-squeeze";
"covering").
Grundsätzlich ist der
Schuldner von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe dem Gläubiger
("beneficial owner") gegenüber nicht nur zur Rückgabe von Papieren
gleicher Art*, Güte und Menge verpflichtet, sondern hat diesem
außerdem die durch diesen Verkehrsvorgang entgangenen Einnahmen ("Früchte"),
die während der Fortdauer des Effektenkreditgeschäftes aus diesem hervorgehen,
zu restituieren (erforderlichenfalls zuzüglich der Entrichtung eines
ausbedungenen Leihzinses). Im Einzelnen muss der Entleiher dem Verleiher
Ausgleichsleistungen erbringen für ausbezahlte Wertpapiererträge, wie
– je nach Wertpapiergattung – Dividenden-, Zins- und Tilgungszahlungen,
nebstdem auch für Bezugsrechtserlöse, "Gratisaktien" bei Kapitalerhöhungen
aus Gesellschaftsmitteln ("Stockdividende"), Boni sowie für Zahlungen
aus sonstigen Nebenrechten. Alle vorgenannten Erträgnisse stehen nach
wirtschaftlichem Verständnis ausnahmslos und in ihrem vollen Umfang
dem ursprünglichen Eigentümer der Effekten zu. Es hat dies für einen
"short seller" jedoch kaum nachteilige Auswirkungen; denn Kapitalgesellschaften
erfahren normalerweise eine Wertminderung in Höhe der ausgeschütteten
Erträge, was sich in aller Regel in einem Kursverlust ihrer Beteiligungstitel
unmittelbar niederschlägt, und sohin in letzter Linie dem Interesse
des auf fallende Kurse spekulierenden Leerverkäufers zustatten kommt.
[* Die Titel müssen
dabei nicht zwingend durch Urkunden körperlich repräsentiert sein. Doch
auch wenn (vertretbare) Werturkunden hingegeben werden, müssen sie selbstverständlich
nicht physisch identisch sein mit den rückempfangenen ihrer Art. Vielmehr
lassen sie sich einander beliebig substituieren. So gesehen sind sie
allein rechtlich identisch.]
Abgesehen von zivilrechtlichen
Sondervorschriften, auf deren Analyse in diesem Textabschnitt verzichtet
werden soll, haben sich ansonsten noch eine ganze Anzahl an institutionellen
Regelungen zur Wertpapierleihe herausgebildet: Zunächst müssen i.d.R.
sämtliche von Kunden gehaltene Pluspositionen an Wertpapieren dem beauftragten
Bank- oder Brokerhaus ("custodian bank") in dessen Namen ("in
street name") in Verwahrung und Verwaltung gegeben werden (Verpfändung
an das Handelshaus per Verpfändungsvertrag; Effektenlombardkredit),
sodass sie in denkbar einfachster Art der anderen Klientel der Brokerfirma
zur Durchführung einer Wertpapierleihe direkt zugänglich gemacht werden
können. Zu diesem Zweck ist bereits bei der Kontoeröffnung vom Kunden
eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Handelshaus gegenzuzeichnen:
das sog. Hypothecation Agreement
(als Teil des Customer's Agreement, welches die Rechte und Pflichten
im Kundenverhältnis zum Hauptinhalt hat). Erst durch ein solches wird
es möglich, Wertpapiere bei Bedarf auf schnelle und flexible Weise auch
auf andere Leihdepots zu übertragen und zu restituieren. Das Recht des
ursprünglichen Inhabers auf den Verkauf seiner Papiere bleibt davon
unangetastet. Überdies sind die eingebrachten Werte durch eine staatliche
Versicherung, der Securities Investor Protection Corporation
(SIPC), gegen sonstige Verluste versichert.
In den USA unterliegt
die Wertpapierleihe ebenso wie der Leerverkauf selbst einem ganzen Bündel
an gesetzlichen Vorschriften, die allesamt auf das
Securities
Exchange Act von 1934 (kurz: "Exchange Act") zurückleiten:
Nach dessen Maßgabe ist zur Durchführung und Besicherung eines Leerverkaufs
a priori die Einrichtung eines gesonderten Verrechnungskontos (Margin-Konto,
"margin-account") erforderlich ("margin requirements regulations"),
über welches in der Folge sämtliche Geldflüsse aus den vorgenommenen
Wertpapiergeschäften verbucht werden. Das mit der Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften
betraute Brokerhaus setzt in aller Regel voraus, dass der Kontoinhaber
mit jedem Geschäft zum Mindesten 50%
des momentanen Kurswertes der geborgten und auf der Börse verkauften
Wertpapiere als Eigenkapitalanteil in bar oder aber in zulässigen Wertrechten
einbezahlt ("collateralised lending"). Diese Geldsumme ("haircut")
bleibt zusammen mit dem Verkaufserlös der Papiere, im Unterschied zu
einem Margen-Konto im Derivatehandel, bis zum Ende der Haltedauer der
Minusposition jeder anderweitigen Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen.
Wird diese für die Dauer des Leergeschäfts verzinst, so verhält sie
sich weitgehend kostenneutral. Im Falle eines Wertpapierkaufs dagegen
wird dem Margin-Konto der Restbetrag, die Marge, fallweise kreditiert
(Margin-Trading, "trading on margin"). Als Margin (wörtl.:
Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge) bezeichnet man im Wertpapierkommissionsgeschäft
allgemein eine in ihrer Höhe anteilig limitierte Kreditleistung für
auf Kredit gehandelte und zur Besicherung hinterlegte Wertpapiere, die
sich auf ein besonderes Kreditverhältnis zwischen der Bank bezw. dem
Broker und dem Kunden bezieht. Genau besehen setzt der Broker die für
ein Leergeschäft eingeforderte Einzahlung auf das Margin-Konto in die
Bedeutung eines Garantiepostens, der Tragweite erlangt, sobald der Kontoinhaber
bei steigenden Aktienkursen und Eintreten eines größeren Spekulationsverlustes
die nötigen finanziellen Mittel zur Abdeckung derselben aufzubringen
außerstande oder nicht willens ist. Beim Kauf von Wertpapieren auf Margin
ist das einbezahlte Kapital, anders als etwa im
Futures-Handel, als Teiläquivalent
des Anschaffungspreises zu betrachten. Die erstandenen Effekten müssen
zur Besicherung ("collateral") des kreditierten Restbetrags ("initial
margin") beim Broker in Verwahrsam bleiben. Der Handel auf Margin
bewirkt eine Steigerung der Kaufkraft auf dem Kundenkonto (Hebeleffekt,
"leverage"). Die maximal zulässige prozentuale Höhe für ein Margin
wird in den USA vorgegeben durch die Federal Reserve (Regulation T des
Federal Reserve Board FED) und liegt derzeit bei 50 Prozent des
Anschaffungswertes der Wertpapiere.
Stellen sich nun infolge
steigender Notierungen an der Börse Buchverluste ein, welche die Eigenkapitalunterlegung
auf dem Margin-Konto ("equity") soweit drücken, dass ein für
solche Fälle vorher festgelegter Mindestbetrag ("maintenance margin")
unterschritten wird (Unterdeckung), so ist der Kontoinhaber aufgerufen,
sein Konto unabhängig von bereits zuvor gezahlten Summen binnen kürzester
Frist bis zur vollen Höhe des ursprünglichen Margins aufzustocken und
hierdurch wieder auszugleichen, oder aber seine Short-Position unverzüglich
im Markt einzudecken. Ansonsten droht die zwangsweise Eindeckung ("buy-in").
Demnach ist kennzeichnet für ein "maintenance margin" die Festlegung
einer Mindesthöhe an Guthaben auf dem Margin-Konto, nach deren Unterschreitung
umgehend zusätzliche finanzielle Mittel einzuzahlen ("nachzuschießen")
sind, soll eine gegenüberstehende Short-Position unverrückt beibehalten
werden.
Da ungleich dem Kauf
von Aktien ihr Leerverkauf aus theoretischer Sicht mit einem unbeschränkten
Verlustrisiko behaftet ist, wird das kontoführende Kommissionshaus
sich von der Ernsthaftigkeit eines Engagements dieser Art durch Einforderung
einer anfänglichen Sicherheitsleistung in Form des Margins überzeugen
wollen. Zugleich suchen es sich mit diesem vor finanziellen Unwägbarkeiten
selbst zu schützen. Unbegrenzt ist die Verlusthöhe deshalb, weil ein
Aktienkurs an sich kein oberes Kurslimit kennt, das dem Preis für den
Rückkauf der geborgten und mit ihrer Veräußerung geschuldeten Stücke
Einhalt gebietet. Ein Leerverkauf kann demnach zu Vermögensverlusten
führen, die weit über den ursprünglichen Wert der losgeschlagenen Papiere
hinausreichen können ("Übersubstanzrisiko"). (Anmerkung: Zur Begrenzung
von potentiellen Verlusten wird der versierte Leerverkäufer neben anderem
auf das breite Spektrum der Orderarten zurückgreifen und dazu vorzugsweise
von Stopp-Ordres Gebrauch
zu machen wissen.) Der höchstmögliche Gewinn dagegen, den eine Spekulation
auf fallende Aktienkurse verspricht, ist auf den Kurswert der Anteilsscheine
begrenzt, da ein Aktienkurs dem Wesen der Aktienanlage gemäß nirgends
und niemals negative Preise annehmen kann.
Neben einem zunächst
einzubringenden Margin wird dem Margin-Konto zusätzlich der Verkaufserlös
aus den erborgten und sodann an der Börse verkauften Effekten gutgeschrieben.
Dieses aus Margin und Verkaufserlös resultierende Guthaben darf indes,
wie schon ausgesprochen, nicht ausgezahlt werden, sondern bleibt in
der verlangten Höhe für die Dauer der Wertpapierleihe auf dem Marginkonto
des Leerverkäufers stehen. Wird ein Guthaben auf dem Marginkonten angemessen
verzinst, so verhält es sich damit weitgehend kostenneutral. Der Broker
seinerseits refinanziert sich hierzu bei seiner Bank zur sogenannten
"call money rate".
Bis vor kurzem noch
kam bei jedem Leerverkauf von Aktien börsennotierter
Aktiengesellschaften an US-amerikanischen Börsenplätzen die seither
rund 70 Jahren bestehende "uptick rule" ("price test
regulation", "tick test rule") zur Anwendung.* Diese
wurde einst im Zuge des Börsenkrachs von 1929 eingebracht und umgesetzt.
Nach den Bestimmungen zur "up-tick"-Regel (Rule 10a-1) darf eine Aktie
an einer US-Börse nur dann in blanko verkauft werden, wenn der Leerverkauf
unmittelbar im Anschluss an einen gestiegenen ("up-tick") oder
an einen gleichgebliebenen Aktienkurs zum "bid"-Kurs
erfolgt ("zero-plus-tick"). Bei konstant gebliebenen Aktienkursen
ist ein Leergeschäft also nur dann durchführbar, wenn der diesem oder
diesen nächstvorhergehende ein gestiegener Kurs war, d.h.
wenn der oder die letztfestgestellten Kurse unmittelbar auf einen vorher
gestiegenen Kurs folgen. Man spricht beim letztgenannten Kurs technisch
von einem sogenannten "zero-plus-tick". Ein "zero-plus-tick" stellt
somit einen sich gleich bleibenden Kurs dar, der einem "up-tick" direkt
nachfolgt. Folgen nun daraufhin der Reihe nach weitere Kurse gleichen
Stands, so zählen diese ebenfalls zu den "zero-plus-ticks", die Blankoabgaben
damit ebenfalls ermöglichen. In einschlägigen Kursinformationssystemen
(wie z.B. bei Verwendung softwaregestützter
Handelsmodule) ist es üblich, "up-ticks" wie auch "zero-plus-ticks"
graphisch eindeutig zu kennzeichnen. Hierdurch ist bei Bestehen einer
"up-tick"-Regel der an einem Leerverkauf interessierte Händler sofort
im Bilde darüber, welche Aktien gerade die Gelegenheit zu einem Leerverkauf
darbieten. – Die "uptick rule" wurde am 6. Juli 2007 durch einen legislativen
Akt vonseiten der Secutities and Exchange Commission (SEC) in
den USA abgeschafft. Leerverkäufe können fortan zu jedem beliebigen
Marktpreis abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch generell,
dass das Wertpapierleihgeschäft der Sache nach zu Ende geführt wird.
Im Zuge der internationalen Finanzkrise (Subprime-Krise) und der jüngsten
Schuldenkrise kam es jedoch wieder zu staatlichen Verboten**
von Leerverkäufen, die sich aus sozialpolitischen Gründen indes zunächst
auf ausgewählte Bankenwerte beschränkten.
[* Anmerkung: An
den Terminbörsen haben "uptick"-Regeln
keine Existenz.]
[** Diesen schloss
sich auch der deutsche Gesetzgeber an, indem er nach
§ 4 Abs.
1 Wertpapierhandelsgesetz entsprechende Leerverkäufe verbietet.]
Außerbörslich umgesetzte
Effekten, festverzinsliche Wertpapiere und Aktien ("Over-the-Counter",
OTC), aber auch ganz bestimmte
Arbitrage-Transaktionen,
werden gemeinhin von den Einschränkungen einer "up-tick"-Regel ausgenommen.
Ebenfalls befreit davon sind oftmals bestimmte Wertpapiertransaktionen
zur Nachbildung von Aktienindices ("tracking"). Den Futures-Märkten
wieder ist eine "uptick rule" von
jeher fremd, was von Futures auf einzelne Aktienwerte (Single Stock
Futures, SSF) gleichermaßen gilt. Zweck einer "up-tick"-Regel
ist es im Allgemeinen, im Marktgeschehen "unangemessene, überzogene
Preisrückgänge" zu unterbinden und damit erste, potentiell übersteigerte
Reaktionen der Handelsteilnehmer infolge "schlechter" Nachrichten einzudämmen.
Über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung wie auch über ein
Leerverkaufsverbot wurde und wird in Kreisen von Finanzmarktexperten
auch heutzutage noch kontrovers diskutiert.
Darüber hinaus gilt,
ohne dabei entfernt auf Genauigkeit Anspruch machende Einzelheiten einzugehen:
Jene Papiere, deren Namen auf einer eigens dazu bestimmten, täglich
aktualisierten Liste der US-amerikanischen
Börsenaufsichtsbehörde
SEC explizit vermerkt sind, dürfen nicht in blanko verkauft werden.
Insbesondere bestehen vielfach Einschränkungen bei einem Blankoverkauf
von Anteilsscheinen, deren Kurse unter einer ganz bestimmten, vorgegebenen
Mindesthöhe zurückbleiben. So mag bspw. der Leerverkauf einer Aktie,
die derzeit unter 5US-$ notiert
wird, an manchen der Börsenplätze auf Schwierigkeiten stoßen. Im Falle
von Neuemissionen (IPOs) ist überdies zu beachten, dass neu herausgegebene
Aktien i.Allg. Beschränkungen
unterliegen in Bezug auf die einzuhaltende Sperrfrist, nach deren Verstreichen
ein Leerverkauf überhaupt erst möglich wird.
Wertpapierleihgeschäfte
erweitern das Entscheidungs- und Handlungsfeld der Marktakteure in vielfältiger
Weise: Neben der Verwendung zum Zwecke der reinen Spekulation auf sinkende
Börsenkurse mittels Leerverkauf der Papiere, vornehmlich in einem sogenannten
Bärenmarkt ("bear market", "Baisse"; vgl. dazu das einführende
Beispiel),
ferner dem einer Verpfändung (Lombardieren, Finanzierung), Weiterverleihe,
Durchführung von Sicherungsgeschäften von Realbeständen oder Aktienderivaten
(Hedging) – zumal in der Funktion eines Market-Maker–, oder endlich
auch zur zeitlichen Überbrückung von steuerlichen Spekulationsfristen
resp. bestimmten Lieferungsfristen, findet die Wertpapierleihe zudem
vermehrt Anwendung zum Zweck einer
Index-Arbitrage mit
Aktienindizes, speziell in
Form einer sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage". Ist eine
derartige Arbitragemöglichkeit an den Aktienmärkten erst einmal erkannt,
kann der aufmerksame Arbitragehändler
mithilfe der Index-Arbitrage (fast) sichere Gewinne erwirtschaften:
Zur praktischen Durchführung der Arbitrage kauft der Arbitrageur – meist
unter Einsatz nominell hoher Kapitalvolumina – den billigeren
Aktienindex-Futures bei (theoretisch)
simultanem Leerverkauf des teureren Aktienportfolios, ohne dafür nennenswerte
Nettoausgaben (Einsatz von Eigenkapital) auf sich zu nehmen. Eine Index-Arbitrage
lohnt sich immer dann, wenn die Preisdifferenz zwischen Aktienindexstand
kassa und Aktienindex-Futureskurs hinreichend groß wird, um aus ihr
sämtliche der anfallenden Transaktionskosten, Steuern und sonstigen
Auslagen mindestens zu decken. Eine Index-Arbitrage ist, sofern eine
solche für sie überhaupt in Geltung steht, indes nicht von der "up-tick"-Regel
befreit. – Insgesamt gesehen werden sämtliche Spielarten der eben angesprochenen
Wertpapierleihgeschäfte der Zahl nach überwiegend von institutionellen
Marktakteuren als auch von Hedge-Fonds vollzogen.
Eine ganz besondere
Faszination übt das Instrument einer Wertpapierleihe, wie es scheint,
speziell auf die Finanzdirektoren sog. Hedge-Fonds* aus,
wird doch erst mit Hilfe der Wertpapierleihe eine große Varietät von
ausgeklügelten Strategien in und zwischen den Kapitalmärkten überhaupt
ermöglicht. So konnte vornehmlich ein Manöver, das in Fachkreisen allgemein
unter dem Namen "Long/Short-Equity"-Methode bekannt ist, die vorzugsweise
Aufmerksamkeit der Fonds-Manager (CTA) auf sich ziehen. Nach Anleitung
dieser Methode lassen sich mutmaßliche Marktineffizienzen systematisch
ausnutzen, indem Beteiligungstitel von vermeintlich überbewerteten Unternehmungen
einer bestimmten ausersehenen Branche blanko verkauft und parallel dazu
in einem Akt solche von vermeintlich unterwertigen Unternehmungen der
gleichen Branche angekauft werden. Entwickelt sich der Markt daraufhin
in die bevorzugte Richtung gegen die vermutete Fehlbewertung, so erwachsen
dem Hedgefond-Manager aus dieser seiner eingeschlagenen Strategie geradewegs
die erhofften Spekulationsgewinne.
[* Hedge-Fonds
(Hedgefonds) sind Investmentunternehmungen, die sich im Besonderen durch
das Bestreben der sie geistig Leitenden auszeichnen, vermeintlich erkannte
Marktineffizienzen durch kurzfristiges Jonglieren mit relativ großen,
nötigenfalls auch kreditfinanzierten Kapitalbeträgen zu ihren Gunsten
auszunützen. Hedge-Fonds agieren am liebsten von wohl bekannten Steueroasen
("off-shore"-Finanzzentren, wie etwa Kaimaninseln, Luxemburg, Bahrain
oder die Bahamas) aus, wodurch sie nur in sehr eingeschränktem Maße
gesetzlichen und anderen obrigkeitlichen Auflagen unterworfen sind.
Im Jahre 2011 verwalten mehr als 10000
Hedge-Fonds weltweit ein Anlagekapital von fast 2 Billionen US-Dollar.]
Nicht zuletzt kommt
ein Wertpapierleihgeschäft prinzipiell auch in Betracht, die aus einem
Wertpapier-Optionsgeschäft fälligen Lieferverpflichtungen zu erfüllen.
Das wird erforderlich, sowie der Käufer einer Kaufoption (Call) seine
Optionsrecht ausübt und den Basiswert dem Stillhalter zum Basispreis
abverlangt.
Die US-amerikanische*
Aktienbörse NYSE Euronext
und die National
Association of Securities Dealers (NASD) veröffentlichen
regelmäßig Statistiken, die für alle umsatzstarken Aktien Auskunft geben
über den Bestand an Netto-Short-Positionen ("short interest")
in diesen Titeln. Jedermann ist berechtigt, in diesbezügliche Statistiken
der NYSE Einblick zu nehmen. Dazu ist auf der Internetseite der
New York Stock Exchange oben links in das Suchfeld der Begriff
"short interest" einzugeben und sodann der aktuelle Pressebericht
auszuwählen. Den entsprechenden Verweis ("link") zur Seite der
NASD finden Sie
hier.
[* In Deutschland
werden Leerverkäufe in Wertpapieren großenteils über die Clearingstelle
und Zentralverwahrer (Wertpapiersammelbank)
Clearstream
(Clearstream Banking AG, Frankfurt, CBF) der Deutsche Börse
AG abgewickelt. In den USA ist hierfür die
National Securities Clearing
Corporation (NSCC) die zentrale Instanz.]
Fazit: Die
Vorrichtung einer Wertpapierleihe ist unter rechtlichem wie technischem
Blickwinkel vielfach eine notwendige Voraussetzung, um börsengängige
Wertpapiere, die im Depot des Händlers nicht eigentümlich geführt werden,
für seine jeweiligen Zwecke veräußern zu können. Wie in dieser Abhandlung
über das Thema Wertpapierleihe und Leerverkauf darauf hingewiesen, sind
Handhabung und Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften, die zur Durchführung
von Leerverkäufen an den Kassamärkten bestimmt sind, relativ schwerfällig,
verglichen etwa mit der Leichtfüßigkeit von "short sales" in den Terminmärkten,
was im Besonderen von Börsengeschäften in
Futures oder standardisierten
Optionen gilt. Wer in schlechten Konjunkturen
von fallenden Marktpreisen bestimmter Aktien zu profitieren sucht, steht
somit an den in dieser Hinsicht unzukömmlichen Kassamärkten zweifellos
vor gewissen Hindernissen, falls dem Disponierenden im Rahmen seiner
Kapitalanlageplanung nicht gewisse Freiheitsgrade offenstehen, die es
ihm gestatten, auf alternative Instrumente auszuweichen. Nach dem Vorstehenden
wäre etwa zu erwägen, ob rücksichtlich der vergleichsweise geringeren
Kosten sowie der flexibleren Handhabung bei allgemein höherer zeitlicher
Verfügbarkeit die jeweils bezweckte Baisse-Strategie sich grundsätzlich
nicht ebenso gut oder gar besser durch den Einsatz von Termingeschäften
(Finanzderivaten) verwirklichen lässt. Dies zumal beide Handelsmethoden:
Leerverkauf wie auch Terminmarktoperationen, einander ergänzen im Hinblick
auf real anzutreffende Rendite/Risiko-Profile bei den einzelnen Marktakteuren*.
[* Dies stellt
zugleich ein wichtiges Erfordernis für eine sog. Allokationseffizienz
von Finanzmärkten unter Unsicherheit im Sinne der Kapitalmarktgleichgewichtstheorie
dar.]
Vom Blickwinkel
einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsebene aus ist im Handel mit
(gedeckten) "negativen Beständen" an Wertpapieren (Leerverkäufen) gleich
den Short-Strategien an den Terminmärkten ein Instrument zur Förderung
der Liquidität, Stabilität und Vervollständigung bestehender Finanzmärkte
zu erblicken. Ihr Zweck erfüllt sich insbesondere darin, potenzielle
Preisübersteigerungen auf den Märkten einzudämmen und abzubauen. In
funktionstüchtigen, wirkungsvollen Märkten legen sie überdies Informationen
offen und werten Wissen aus, über das der Einzelne in seiner Gesamtheit
de facto nicht verfügen kann. Idealerweise, d.h.
nur im theoretischen Fall eines "Marktgleichgewichts" unter sogenannter
"Informationseffizienz", spiegelte ein Börsenkurs somit das gesamte
Wissen und die gesamten Erwartungen aller Marktteilnehmer über die Wertverhältnisse
des angehenden Marktgegenstandes gegenüber der Allgemeinheit getreu
und unverzüglich wider (Signal- und Informationsfunktion der Preise,
Bewertungseffizienz). Je näher die Märkte diesem Ideal kommen, desto
besser werden sie befähigt sein, zu einer Erhöhung des Nutzens aller
einen gehörigen Beitrag zu leisten.
 |
Weiterführende Literatur zu diesem Thema:
|
Acker,
G.:
Die Wertpapierleihe. Grundlagen, Abwicklung und Risiken
Häuselmann,
H.: Wertpapierleihe, in HWB des Bank- und Finanzwesens. 3.Aufl.,
Stuttgart 2001
Zaß,
M.: Die Wertpapierleihe. Geschäftliche Möglichkeiten für institutionelle
Anleger, in: Aktuelle Probleme der Wertpapiergeschäfte, Stuttgart 1993
|
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Siehe auch:
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