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   Wertpapierleihe und der Leerverkauf:

Regelungen und Konventionen zur Wertpapierleihe und zum Leerverkauf

Wertpapierleihgeschäfte unterliegen gewöhnlich einer ganzen Reihe an Regelungen und Konventionen. Im Einzelnen gilt:

Die Natur der unter der Aufschrift der "Wertpapierleihe" fallenden Wertpapiergeschäfte macht es i.d.R. notwendig, mit Hereingabe der betreffenden Titel auch das Eigentumsrecht an ihnen zu übertragen. So handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft der Wertpapierleihe im juristischen Sinne tatsächlich um ein Sachdarlehn, bei welchem nur der Gattung nach gleiche Stücke zurückzustellen sind. Wertpapierleihgeschäfte ("securites lending") sind als solche grundsätzlich unterminierte, aber mit einem Kündigungsrecht versehene Kreditgeschäfte*. Die Überlassung von Effekten aus einem Wertpapierleihgeschäft erstreckt sich demgemäß, wenn auch praktisch in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nur auf kurze Andauer, erst einmal auf eine unbestimmte Zeit. Damit hängt Dauer und Fälligkeit der Rückstellung eines Wertpapierkreditgeschäfts vom Willensakt der Kündigung mindestens einer beteiligten Partei ab. Diese kann durch den Kreditgeber so gut wie wie durch den Kreditnehmer geltend gemacht werden. In gleicher Weise, wie der Schuldner der Papiere (d.i. im Beispiel der vorherigen Seite der Leerverkäufer) jederzeit zur Rückerstattung derselben berechtigt ist, so hat auch der Gläubiger (der ursprüngliche Besitzer und Darleiher) das Recht, seine Wertpapiere jederzeit vom Schuldner zurückzuverlangen. Ist das Wertpapierkreditgeschäft unentgeltlich, so entsteht streng genommen ein unverzinsliches Darlehn, bei Entgeltlichkeit ein verzinsliches Darlehn.

[* Siehe hierzu den Hinweis auf der vorstehenden Seite.]

Mitunter trifft es sich, dass der ursprüngliche Halter und Verleiher der Wertpapiere seine zum Darlehn überlassene Stücke augenblicklich zurückverlangt, zumal dann, wenn er sie selbst dringend benötigt, um sie an der Börse verkaufen zu können, während der Entleiher und Leerverkäufer ("short seller") seine Minusposition gern noch weiterhin im Markt aufrechtzuerhalten wünscht. Bei einer derartigen Kollision der Interessen wird für gewöhnlich das zwischengeschaltete Brokerhaus treuhänderisch für seinen Kunden (hier also für den Leerverkäufer, der nicht geneigt ist, seine Papiere schon jetzt zurückzukaufen) tätig. Es wird in der Rolle eines "agent" zu vermitteln suchen, indem es für die in Rede stehenden Wertpapiere nach einem anderen Darleiher Ausschau hält, ohne genötigt zu sein, die originäre Position des angehenden Entleihers anzutasten, geschweige denn sie im Markte einzudecken. Ist nun ein weiterer Verleiher aufgefunden, erfolgt die Rückgabe gattungsgleicher Papiere an den ersten Verleiher sogleich und ohne Umweg auf elektronischem Wege per Umbuchung der betreffenden Positionen zwischen den angehenden Depot- und Wertpapierkonten über den Effektengiroverkehr des der Börse angeschlossenen Clearingsystems ("wire transfer"). Gelingt es dem Broker indessen nicht, einen "Ersatz"-Verleiher ausfindig zu machen, so ist der Leerverkäufer und Inhaber der Leerposition (Short-Position) verpflichtet, Stücke gleicher Art und Güte in der erforderlichen Menge im Markt unverzüglich – und zwar unabhängig vom gegenwärtigen Börsenkurs, d.h. "um jeden Preis" – zurückzukaufen und diese nunmehr auf den eigentlichen Inhaber zu übertragen ("Kauf 'à tout prix'", "short-squeeze"; "covering").

Grundsätzlich ist der Schuldner von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe dem Gläubiger gegenüber nicht nur zur Rückgabe von Papieren gleicher Art*, Güte und Menge verpflichtet, sondern hat diesem außerdem die dadurch entgangenen Einnahmen ("Früchte") während der Fortdauer des Effektenkreditgeschäftes zu erstatten (erforderlichenfalls zuzüglich eines ausbedungenen Leihzinses), selbst nach einem Leerverkauf derselben. Im einzelnen muss der Entleiher dem Verleiher Ausgleichsleistungen erbringen für ausbezahlte Wertpapiererträge, wie – je nach Wertpapiergattung – Dividenden-, Zins- und Tilgungszahlungen, daneben auch für Bezugsrechtserlöse, "Gratisaktien" bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ("Stockdividende"), Boni sowie für Zahlungen aus sonstigen Nebenrechten. Alle vorgenannten Erträgnisse stehen nach wirtschaftlichem Verständnis ausnahmslos und in ihrem vollen Umfang dem ursprünglichen Eigentümer der Effekten zu. Dies hat für einen "short seller" jedoch kaum nachteilige Auswirkungen; denn Kapitalgesellschaften erfahren üblicherweise eine Wertminderung in Höhe der ausgeschütteten Erträge, was sich in aller Regel unmittelbar in einem Kursverlust ihrer Beteiligungstitel niederschlägt, und sohin in letzter Linie dem Interesse des auf fallende Kurse spekulierenden Leerverkäufers zustatten kommt.

[* Die Wertpapiere müssen dabei nicht zwingend durch Urkunden körperlich repräsentiert sein. Doch auch wenn (vertretbare) Wertpapiere hingegebenen werden, müssen sie selbstverständlich nicht physisch identisch sein mit den rückempfangenen ihrer Art. Vielmehr lassen sie sich einander beliebig substituieren. So gesehen sind sie allein rechtlich identisch.]

 

 

 

 

Abgesehen von zivilrechtlichen Sondervorschriften, auf deren Analyse hier verzichtet werden soll, haben sich ansonsten noch eine ganze Anzahl an institutionellen Regelungen zur Wertpapierleihe herausgebildet: Zunächst müssen i. d. R. sämtliche von Kunden gehaltene Pluspositionen an Wertpapieren dem beauftragten Kommissionshaus in dessen eigenen Namen ("in street name") in Verwahrung und Verwaltung gegeben werden (Verpfändung an das Handelshaus, Effektenlombardkredit), sodass sie automatisch auch der anderen Klientel der Brokerfirma zur Durchführung einer Wertpapierleihe zugänglich gemacht werden können. Zu diesem Zweck ist bereits bei Kontoeröffnung vom Kunden eine bezügliche Vereinbarung mit dem Handelshaus gegenzuzeichnen: das sog. Hypothecation Agreement (als Teil des Customer's Agreement). Erst durch ein solches wird es möglich, bei Bedarf Wertpapiere auf flexible Weise auch auf andere Leihdepots zu übertragen und zu restituieren. Das Recht des ursprünglichen Inhabers auf den Verkauf seiner Papiere bleibt davon unangetastet.

In den USA unterliegt die Wertpapierleihe wie auch der Leerverkauf einem ganzen Bündel an gesetzlichen Vorschriften, die allesamt auf das Securities Exchange Act von 1934 (kurz: "Exchange Act") zurückgehen: So ist zur Durchführung und Besicherung eines Leerverkaufs grundsätzlich die vorherige Einrichtung eines gesonderten Verrechnungskontos (Margin-Konto, "margin-account") erforderlich ("margin requirements regulations"), über welches sämtliche Geldflüsse verbucht werden. Das mit der Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften betraute Brokerhaus setzt hierbei in aller Regel voraus, dass der Kontoinhaber mit jedem Geschäft zum Mindesten 50% des gegenwärtigen Kurswertes der geliehenen und verkauften Wertpapiere als Eigenkapitalanteil in bar oder aber in zulässigen Wertrechten einbezahlt ("collateralised lending"). Diese Summe bleibt zusammen mit dem Verkaufserlös der Papiere bis zum Ende der Haltedauer der Minusposition jeder anderweitigen Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Im Falle eines Wertpapierkaufs dagegen wird dem Margin-Konto der Restbetrag, die Marge, fallweise kreditiert ("trading on margin"). Als Margin (wörtl.: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge) bezeichnet man im Wertpapierkundengeschäft allgemein eine in ihrer Höhe anteilig limitierte Kreditleistung für auf Kredit gehandelte Wertpapiere, die sich auf ein besonderes Kreditverhältnis zwischen der Bank bezw. dem Broker und dem Kunden bezieht. Genau besehen setzt der Broker die für ein Leergeschäft eingeforderte Einzahlung auf das Margin-Konto in die Bedeutung eines Garantiepostens, der Tragweite erlangt, sobald der Kontoinhaber bei steigenden Aktienkursen und Eintreten eines größeren Spekulationsverlustes die nötigen finanziellen Mittel zur Abdeckung derselben aufzubringen außerstande oder nicht willens ist. Beim Kauf von Wertpapieren auf Margin dagegen ist das einbezahlte Margin, anders als etwa im Futures-Handel, als Teiläquivalent des Anschaffungspreises zu betrachten.

Stellen sich nun infolge steigender Notierungen an der Börse Buchverluste ein, welche die Eigenkapitalunterlegung auf dem Margin-Konto ("equity") soweit drücken, dass ein für solche Fälle vorher festgelegter Mindestbetrag ("maintenance margin") unterschritten wird (Unterdeckung), so ist der Kontoinhaber aufgerufen, sein Konto unabhängig von bereits zuvor gezahlten Summen binnen kürzester Frist bis zur vollen Höhe des ursprünglichen Margins aufzustocken und hierdurch wieder auszugleichen, oder aber seine Short-Position unverzüglich im Markt einzudecken. Ansonsten droht die zwangsweise Eindeckung. Demnach ist kennzeichnet für ein "maintenance margin" die Festlegung einer Mindesthöhe an Guthaben auf dem Margin-Konto, bei deren Unterschreitung umgehend zusätzliche finanzielle Mittel einzuzahlen ("nachzuschießen") sind, soll eine gegenüberstehende Short-Position weiterhin beibehalten werden. Allerdings kann der Wertpapierhändler im Unterschied zu einem Margen-Konto im Derivatehandel nicht schon vorzeitig über Vermögenszuwächse auf seinem Konto verfügen. Der Zugriff darauf bleibt für ihn bis zur Glattstellung der Position gesperrt.

Da ungleich dem Kauf von Aktien ihr Leerverkauf aus theoretischer Sicht mit einem unbeschränkten Verlustrisiko behaftet ist, wird das kontoführende Brokerhaus sich von der Ernsthaftigkeit eines Engagements solcher Art durch Einforderung einer anfänglichen Sicherheitsleistung in Form des Margins überzeugen wollen und damit zugleich sich selbst vor eigenen Verlusten zu schützen suchen. Unbegrenzt ist die Verlusthöhe deshalb, weil ein Aktienkurs an sich kein oberes Kurslimit für den Rückkauf der geborgten und veräußerten Stücke kennt. Ein Leerverkauf kann demnach zu Vermögensverlusten führen, die weit über den ursprünglichen Wert der losgeschlagenen Papiere hinausreichen können ("Übersubstanzrisiko"). (Anmerkung: Zur Begrenzung von potentiellen Verlusten wird der versierte Leerverkäufer neben anderem auf das breite Spektrum der Orderarten zurückgreifen und dazu vorzugsweise von Stopp-Ordres Gebrauch machen.) Der höchstmögliche Gewinn dagegen, den eine Spekulation auf fallende Aktienkurse verspricht, ist auf den Kurswert der Anteilsscheine begrenzt, da ein Aktienkurs dem Wesen der Aktienanlage gemäß nirgends und niemals negative Preise annehmen kann.

Neben einem zunächst einzubringenden Margin wird dem Marginkonto zusätzlich der Verkaufserlös aus den erborgten und sodann an der Börse verkauften Effekten gutgeschrieben. Das hieraus resultierende Guthaben aus Margin und Verkaufserlös darf indes, wie gesagt, nicht ausgezahlt werden, sondern verbleibt in der verlangten Höhe für die Dauer der Wertpapierleihe auf dem Marginkonto des Leerverkäufers. Wird ein Guthaben auf dem Marginkonten angemessen verzinst, so verhält es sich damit weitgehend kostenneutral. Der Broker seinerseits refinanziert sich hierzu bei seiner Bank zur sogenannten "call money rate".

Bis vor kurzem noch kam bei jedem Leerverkauf von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften an US-amerikanischen Börsenplätzen die seither rund 70 Jahren bestehende "uptick rule" ("price test regulation", "tick test rule") zur Anwendung. Diese wurde einst im Zuge des Börsenkrachs von 1929 eingebracht und umgesetzt. Nach den Bestimmungen zur "up-tick"-Regel (Rule 10a-1) darf eine Aktie an einer US-Börse nur dann leerverkauft werden, wenn der Leerverkauf unmittelbar im Anschluss an einen gestiegenen ("up-tick") oder an einen unveränderten Aktienkurs zum "bid"-Kurs erfolgt ("zero-plus-tick"). Bei ungeändert gebliebenen Aktienkursen ist ein Leergeschäft also nur dann durchführbar, wenn der nächstvorhergehende ein gestiegener Kurs ist, d. h. wenn der letzte Kurs unmittelbar auf einen vorher gestiegenen Kurs folgt. Man spricht beim letzten Kurs von einem sogenannten "zero-plus-tick". Ein "zero-plus-tick" stellt somit einen sich gleich bleibenden Kurs dar, der einem "up-tick" direkt nachfolgt. Folgen nun daraufhin der Reihe nach weitere Kurse gleichen Stands, so zählen diese ebenfalls zu den "zero-plus-ticks", die Leerverkäufe damit ebenfalls ermöglichen. In einschlägigen Kursinformationssystemen (wie z. B. bei Verwendung softwaregestützter Handelsmodule) ist es üblich, "up-ticks" wie auch "zero-plus-ticks" graphisch eindeutig zu kennzeichnen, wodurch der interessierte Leerverkäufer etwa bei Bestehen einer "up-tick"-Regel sofort darüber im Bilde ist, welche Aktien gerade die Gelegenheit zu einem Leerverkauf darbieten. – Die "uptick rule" wurde am 6. Juli 2007 durch einen legislativen Akt vonseiten der Secutities and Exchange Commission (SEC) in den USA abgeschafft. Leerverkäufe können fortan zu jedem beliebigen Marktpreis abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch generell, dass das Wertpapierleihgeschäft tatsächlich zu Ende geführt wird. Im Zuge der internationalen Finanzkrise (Subprime-Krise) und der jüngsten Schuldenkrise kam es jedoch wieder zu Verboten* von Leerverkäufen, die sich dabei zunächst auf ausgewählte Bankenwerte beschränkten.

[* Diesen schloss sich auch der deutsche Gesetzgeber an, indem er nach § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz entsprechende Leerverkäufe verbietet.]

Außerbörslich gehandelte Effekten, festverzinsliche Wertpapiere und Aktien ("Over-the-Counter", OTC), aber auch ganz bestimmte Arbitrage-Transaktionen, sind gemeinhin von den Einschränkungen einer "up-tick"-Regel ausgenommen. Ebenfalls befreit davon sind bestimmte Wertpapiertransaktionen zur Nachbildung von Aktienindices ("tracking"). In den Futures-Märkten dagegen gibt es von jeher überhaupt keine "uptick rule", auch nicht für Futures auf einzelne Aktienwerte (Single Stock Futures, SSF). Zweck einer "up-tick"-Regel ist es im Allgemeinen, im Markt "unangemessene, überzogene Preisrückgänge" zu unterbinden und damit erste, potentiell übersteigerte Reaktionen der Marktteilnehmer infolge "schlechter" Nachrichten einzudämmen. Über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung wie auch über ein Leerverkaufsverbot wurde und wird in Kreisen von Finanzmarktexperten auch heutzutage noch kontrovers diskutiert.

Weiterhin gilt, ohne auf Genauigkeit Anspruch machende Einzelheiten zu nennen: Jene Papiere, deren Namen eigens auf einer besonderen, täglich aktualisierten Liste der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC vermerkt sind, dürfen nicht leerverkauft werden. Insbesondere bestehen vielfach Einschränkungen bei einem Leerverkauf solcher Anteilsscheine, die einen ganz bestimmten, vorgegebenen Mindestkurs unterschreiten. So mag bspw. der Leerverkauf einer Aktie, die derzeit unter 5 US-$ notiert wird, an manchen Börsenplätzen auf Schwierigkeiten stoßen. Im Falle von Neuemissionen (IPOs) ist überdies zu beachten, dass neu herausgegebene Aktien i. Allg. Beschränkungen unterliegen in Bezug auf die einzuhaltende Frist, nach deren Verstreichen ein Leerverkauf überhaupt erst möglich wird.

Wertpapierleihgeschäfte erweitern das Handlungs- und Entscheidungsfeld der Marktakteure in vielfältiger Weise: Neben der Verwendung zum Zwecke der reinen Spekulation auf sinkende Börsenkurse mittels Leerverkauf der Papiere, vornehmlich in einem sogenannten Bärenmarkt ("bear market", "Baisse"; vgl. dazu das einführende Beispiel), dem einer Verpfändung (Lombardieren, Finanzierung), Weiterverleihe, Durchführung von Sicherungsgeschäften von Realbeständen oder Aktienderivaten (Hedging) – zumal in der Funktion eines Market-Maker–, oder zur zeitlichen Überbrückung von steuerlichen Spekulationsfristen resp. bestimmten Lieferungsfristen, findet die Wertpapierleihe zudem vermehrt Anwendung zum Zweck einer Index-Arbitrage mit Aktienindizes, speziell in Form einer sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage". Ist eine derartige Arbitragemöglichkeit an den Aktienmärkten erst einmal erkannt, kann der aufmerksame Arbitragehändler mithilfe der Index-Arbitrage (fast) risikolos Gewinne erwirtschaften: Zur praktischen Durchführung der Arbitrage kauft der Arbitrageur – meist unter Einsatz nominell hoher Kapitalvolumina – den billigeren Aktienindex-Futures bei (theoretisch) simultanem Leerverkauf des teureren Aktienportfolios, ohne dafür nennenswerte Nettoausgaben (Einsatz von Eigenkapital) auf sich zu nehmen. Eine Index-Arbitrage lohnt sich immer dann, wenn die Preisdifferenz zwischen Aktienindexstand kassa und Aktienindex-Futureskurs hinreichend groß wird, um aus ihr sämtliche anfallende Transaktionskosten, Steuern und sonstigen Auslagen mindestens zu decken. Eine Index-Arbitrage ist, sofern eine solche überhaupt in Geltung steht, indes nicht von der "up-tick"-Regel befreit. – Insgesamt gesehen werden sämtliche Spielarten eben angesprochener Wertpapierleihgeschäfte überwiegend von institutionellen Marktakteuren und von Hedge-Fonds durchgeführt.

Eine ganz besondere Faszination übt die Wertpapierleihe, wie es scheint, gerade auf die Direktoren sog. Hedge-Fonds* aus, insonderheit wegen der allein erst mit ihrer Hilfe möglich werdenden Varietät von ausgeklügelten Strategien in und zwischen den Kapitalmärkten. In besonders hohem Grade fesselt ihr Interesse ein Manöver, das in Fachkreisen bekannt ist unter dem Namen "Long/Short-Equity"-Methode. Hierbei macht sich der Manager (CTA) des nämlichen Hedge-Fond mit Vorliebe mutmaßliche Marktineffizienzen zunutze, indem er gemäß seinem im Voraus entworfenen Plan in einem Akt Aktien von vermeintlich überbewerteten Unternehmungen einer bestimmten ausersehenen Branche leerverkauft und parallel damit Aktien von vermeintlich unterbewerteten Unternehmungen der gleichen Branche kauft. Entwickelt sich daraufhin nun der Markt in die von ihm bevorzugte Richtung gegen die vermutete Fehlbewertungen, so erwachsen dem Hedgefond-Manager daraus geradewegs die erhofften Spekulationsgewinne.

[* Hedge-Fonds (Hedgefonds) zeichnen sich gerade durch das Bestreben der sie geistig leitenden Manager aus, erkannte Marktineffizienzen durch zumeist kurzfristiges Jonglieren mit relativ großen, zum Teil auch kreditfinanzierten Kapitalbeträgen zu ihren Gunsten auszunützen. Hedge-Fonds agieren am liebsten von wohl bekannten Steueroasen ("off-shore"-Finanzzentren, wie etwa Kaimaninseln, Luxemburg, Bahrain oder die Bahamas) aus, wodurch sie nur in sehr eingeschränktem Maße gesetzlichen und anderen obrigkeitlichen Auflagen unterworfen sind. Im Jahre 2009 verwalten knapp 10000 Hedge-Fonds weltweit ein Anlagekapital von ca. 1,25 Billionen US-Dollar.]

Nicht zuletzt kommt ein Wertpapierleihgeschäft prinzipiell auch in Betracht zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus Wertpapier-Optionsgeschäften, also immer dann, wenn der Optionskäufer seine Kaufoption ausübt und den Basiswert vom Stillhalter zum Basispreis erwirbt.

Die US-amerikanische* Aktienbörse NYSE Euronext und die National Association of Securities Dealers (NASD) veröffentlichen regelmäßig Statistiken, die für alle umsatzstarken Aktien Auskunft geben über den Bestand an Netto-Short-Positionen ("short interest") in diesen Titeln. Jedermann ist berechtigt, in diesbezügliche Statistiken der NYSE Einblick zu nehmen. Dazu ist auf der Internetseite der New York Stock Exchange oben links in das Suchfeld der Begriff "short interest" einzugeben und danach der aktuelle Pressebericht auszuwählen. Den entsprechenden Verweis ("link") zur Seite der NASD finden Sie hier.

[* In Deutschland werden Leerverkäufe in Wertpapieren großenteils über die Clearingstelle und Zentralverwahrer (Wertpapiersammelbank) Clearstream (Clearstream Banking AG, Frankfurt, CBF) der Deutsche Börse AG abgewickelt. In den USA ist hierfür die National Securities Clearing Corporation (NSCC) die zentrale Instanz.]

 

Fazit: Die Möglichkeit der Wertpapierleihe ist im Allgemeinen unter rechtlichen wie technischen Gesichtspunkten eine notwendige Voraussetzung, um börsengängige Wertpapiere, die nicht im eigenen Depot geführt werden, für seine Zwecke veräußern zu können. Wie in dieser Abhandlung über das Thema Wertpapierleihe und Leerverkauf darauf hingewiesen, sind Handhabung und Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften, die zur Durchführung von Leerverkäufen an den Kassamärkten bestimmt sind, relativ schwerfällig, verglichen mit der Leichtfüßigkeit von "short sales" in den Terminmärkten, was im Besonderen von Börsengeschäften mit Futures oder standardisierten Optionen gilt. Wer in schlechten Konjunkturen von fallenden Marktpreisen bestimmter Aktien zu profitieren sucht, steht an den unzukömmlichen Kassamärkten somit zweifellos vor gewissen Hindernissen. Es sei denn, es stehen dem Disponierenden im Rahmen seiner Kapitalanlageplanung gewisse Freiheitsgrade offen, die es ihm gestatten, auf alternative Instrumente auszuweichen. Nach dem Vorstehenden wäre etwa zu erwägen, ob rücksichtlich der vergleichsweise geringeren Kosten sowie der flexibleren Handhabung bei allgemein höherer zeitlicher Verfügbarkeit die jeweils bezweckte Baisse-Strategie sich grundsätzlich nicht ebenso gut oder gar besser durch den Einsatz von Termingeschäften (Finanzderivaten) verwirklichen lässt.

Vom Blickwinkel  einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsebene aus ist im Handel mit (gedeckten) "negativen Beständen" an Wertpapieren (Leerverkäufen) gleich den Short-Strategien an den Terminmärkten ein Instrument zur Förderung der Liquidität, Stabilität und Vervollständigung bestehender Finanzmärkte zu erblicken; denn beide Handelsmethoden: Leerverkauf  wie auch Terminmarktoperationen, ergänzen einander im Hinblick auf real anzutreffende Rendite/Risiko-Profile bei den einzelnen Marktakteuren*. In funktionstüchtigen, effizienten Märkten legen sie überdies Informationen offen und werten Wissen aus, über das der Einzelne in seiner Gesamtheit de facto nicht verfügen kann. Idealerweise, d. h. nur im theoretischen Fall eines "Marktgleichgewichts" unter sogenannter "Informationseffizienz", spiegelte ein Börsenkurs damit das gesamte Wissen und die gesamten Erwartungen aller Marktteilnehmer über die Wertverhältnisse des angehenden Marktgegenstandes gegenüber der Allgemeinheit getreu und unverzüglich wider (Signal- und Informationsfunktion der Preise, Bewertungseffizienz). Je näher die Märkte diesem Ideal kommen, desto besser werden sie befähigt sein, zu einer Erhöhung des Nutzens aller einen gehörigen Beitrag zu leisten.

[* Dies stellt zugleich ein wichtiges Erfordernis für eine sog. Allokationseffizienz von Finanzmärkten unter Unsicherheit im Sinne der Kapitalmarktgleichgewichtstheorie dar.]

Aufzählung

Weiterführende Literatur zu diesem Thema:

Acker, G.: Die Wertpapierleihe. Grundlagen, Abwicklung und Risiken

Häuselmann, H.: Wertpapierleihe, in HWB des Bank- und Finanzwesens. 3.Aufl., Stuttgart 2001

Zaß, M.: Die Wertpapierleihe. Geschäftliche Möglichkeiten für institutionelle Anleger, in: Aktuelle Probleme der Wertpapiergeschäfte, Stuttgart 1993

 

  

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Siehe auch:

Brokerhäuser in Deutschland, Österreich und der Schweiz, welche die Möglichkeit zur Durchführung von Leerverkäufen anbieten. (Alternativ steht selbstverständlich auch der Weg offen, die Dienste von Handelshäusern anderer Länder für sich in Anspruch zu nehmen.)

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 14. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.