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Cash-Settlement: die Erfüllung von Futures-Kontrakten durch Barausgleich

Eine an den Zukunftsmärkten sich überhaupt einer zunehmenden Beliebtheit erfreuende Variante bei der Erfüllung und Abwicklung endfälliger Terminkontrakte verkörpert der Barausgleich ("cash settlement", "cash delivery", "financial settlement", "Barandienung", "Barabwicklung", Barabgeltung, "Differenzausgleich"; Wertausgleich als Erfüllungs-Substitut). Allein nach altem Herkommen hat ein Futures-Kontrakt den Rechtsanspruch als auch die unbedingte Verpflichtung zum Inhalt, das ihm untergebene Wirtschaftsgut zu einem künftigen im Standardvertrag fixierten Zeitpunkt (dem "Termin") zum ausgehandelten Preis zu kaufen ("long") resp. zu verkaufen ("short"); geht indes eine Regelung des bezüglichen Geschäftes durch Vollzug der physischen Lieferung aus diesem oder jenem Grunde der Sache nach nicht an, so wird zu deren Vertretung eben der Barausgleich herangezogen. Heutzutage kommt auf den globalen Futures-Märkten in der überwiegenden Mehrzahl die Schlussabwicklung nach dem Cash-Settlement-Verfahren zur Anwendung.*

[* Nicht nur Futures lassen sich durch die Verfahrungsart des Barausgleichs erfüllen, sondern grundsätzlich auch alle übrigen Finanzderivate.]

Nach den ordentlichen Börsenregeln, die für ein Arrangement durch Barausgleich maßgebend sind, leitet sich im Erfüllungszeitpunkt eines Börsentermingeschäfts – bei gegebener Marktpreisänderung – ein an die Gegenpartei gerichteter Auszahlungsanspruch in Geld her, der als Äquivalent an die Stelle der effektiven Lieferung, Abnahme und Bezahlung der ihm unterliegenden Sache tritt*. Der Barausgleich bezweckt im letzten Stücke die Abgeltung des Vorteils der gewinnenden Partei aus einer im Marktwert gestiegenen Position durch den verlierenden Teil. Die Höhe der Geldleistungsschuld selbst beruht auf dem Unterschiedsbetrag, um den der Schlussabrechnungspreis des Kontrakts vom letztfestgelegten Terminpreis absteht. Zwar liegt die Erfüllungspflicht durch Barausgleich mit Abschluss jedes Futuresgeschäfts in der nämlichen Art als solche in ihrem künftigen Zahlungszeitpunkt exakt fest; sie ist aber im Hinblick auf den konkreten Belauf des zahlbaren Geldbetrages ergebnisabhängig und damit für beide Parteien einstweilen unsicher.

[* Da die Regeln über den Barausgleich von den Terminbörsen vorab öffentlich gemacht werden und nach Maßgabe derselben im konkreten Anwendungsfall einer Barabwicklung ein kompensierendes Gegengeschäft extra durchzuführen nicht mehr notwendig ist, spricht man in der Frage von durch Kompensationszahlungen zu lösenden Termingeschäften juristisch auch von einem "Offenen Differenzgeschäft".]

Der Käufer (Long) eines im Verfahren des Barausgleichs aufzulösenden Futures ("cash-based futures") geht die vertragliche Verpflichtung ein, den die Differenz zwischen dem ursprünglich ausgehandelten Preis* und dem niedrigeren Schlussabrechnungspreis ausmachenden Geldbetrag bei Terminfälligkeit zu bezahlen. Der Verkäufer (Short) eines solchen ist umgekehrt von Rechts wegen gebunden, den sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglich ausgehandelten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis ergebenden Geldbetrag zum Termin zu erstatten. Der Barausgleich verkörpert damit, soll es nicht zu einem Verlust des Vorteils kommen, stets genau die Ergänzung dessen, was zur Wertgleichstellung der Positionen fehlt.

[* Streng genommen ist bei allen länger als über einen Börsentag hinaus gehaltenen Futures zudem die Auswirkung des "marking to market" auf die tägliche Wertfortschreibung des Kontrakts in Rechnung zu setzen. Der "ursprünglich ausgehandelte Preis" fällt damit jedes Mal zusammen mit dem Abrechnungspreis ("settlement price") des dem Schlussabrechnungstag vorgängigen Börsentages bzw. mit dem am letzten Handelstag ausgehandelten Abschlusspreis. Am Gesamtergebnis eines Futures-Geschäftes verschlägt dies jedoch prinzipiell nichts. Siehe dazu auch das Beispiel weiter unten auf dieser Seite.]

Der Endabwickelung durch Barandienung kommt, wie soeben erwähnt, als solche die stellvertretende Aufgabe der Erfüllung kontraktlicher Verpflichtungen bei Fälligkeit nichtandienungsfähiger oder -würdiger Termingeschäfte zu. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die zahlungstechnische Abwicklung eines Cash-Settlement (die Aufrechnung) bei Futures- und Optionsgeschäften zum Vollzug ansteht, liegt gemäß einschlägiger Regelwerke der Börsen unmittelbar nach Handelsschluss der terminfälligen Instrumente und fällt somit im Regelfall der Praxis auf den ersten Geschäftstag nach ihrem letzten Handelstag ("expiry date"), dem Schlussabrechnungstag ("final settlement day"). Die Aufgabe der Verrichtung der Barabwickelung und dessen Verwaltungstätigkeit obliegt schlechterdings der der Terminbörse zugehörigen Clearingstelle ("clearing house"). Der Prozess des "financial settlement" nimmt von dort aus seinen Ausgang mit der Feststellung des Schlussabrechnungspreises.

Das Clearinghaus einer Futures-Börse beschreitet zur Realisierung des Barausgleichs üblicherweise den folgenden Weg:

Zum Schlusse des letzten Handelstages im fälligen Termin ("final settlement day") wird der Kontraktpreis (Futureskurs) gleich dem dann herrschenden Barpreis (Kassakurs, "spot price") der Wertbezugsbasis ("underlying asset") gesetzt und offiziell als "final settlement price" (dt.: Schlussabrechnungspreis) für den betreffenden Futures ausgewiesen*. Alle jetzt noch ausstehenden Positionen im nunmehr abgelaufenen Termin werden hiernach von der Positionsbuchführung der Abrechnungsstelle erfasst. Diese stellen sonach die angehende Abwicklungsposition dar. Daraufhin werden sämtliche Margin-Konten (interne Geldverrechnungskonten), welche den erfassten offenen Posten gegenüberstehen, buchhalterisch letztmals nach den Regeln der Zurechnung an den zuvor festgestellten Börsenschlusskurs des soeben ausgelaufenen Termins angepasst, womit nun feststeht, wer an wen wie viel zu bezahlen hat (= letztmaliges "marking to market"). Anschließend (i. d. R. bereits am nächsten Geschäftstag) sind alle abzuwickelnde Kontrakte paarweise durch Zahlung eines dem Wertunterschied der Position entsprechenden Differenzbetrages ("settlement sum") durch die Inhaber der im Wert gefallenen an die gewinnende Gegenpartei zum Ausgleich zu bringen. Damit ist die Wertidentität hergestellt.

[* Würden dagegen Cash- und Futureskurs im Augenblick vor der Terminfälligkeit voneinander abweichen, wären einsetzende Arbitragen zur Erwirtschaftung risikoloser Arbitrageprofite unter an sich gleichwertigen Alternativen die unmittelbar zu beobachtende Folge. – Hinweis: Bei der Ermittlung des "final settlement price" durch die Terminbörsen bleiben die ansonsten obligatorischen Regelungen zur Mindestkursvariation gemeinhin außer Acht.]

Mit der ordnungsgemäß erfolgten Verteilung der jeweiligen Ausgleichszahlungen unter den einzelnen Verrechnungskonten der terminfälligen Futures in der vorstehend beschriebenen Weise gilt jede bis dato noch offene Position in diesem Kontraktmarkt von nun ab als final abgeschlossen. Nach durchlaufenem Barausgleich wie vorgeschrieben sind beide Seiten eines Futuresgeschäftes finanziell gleichgestellt, falls ein Vollzug durch dingliche Übertragung und Erwerb des Basiswertes ("physical settlement") aus dem Kontrakt tatsächlich stattgefunden hätte (Wertäquivalenz). Keiner ist dem anderen danach etwas schuldig geblieben. Zu einem Vollzug durch physische Lieferung und Übereignung von Waren resp. Finanztiteln kommt es im Falle der Barandienung nicht. Eine effektive objektmäßige Erfüllung ist unter dem Regulativ der Barabgeltung ausgeschlossen.

Futures sind die rechtlichen Träger eines zuwachsenden Marktwertes. Sie erlangen (positiven oder negativen) Wert, sobald der Futureskurs sich vom Einstandskurs entfernt. An seinem Fälligkeitstage, das ist gewöhnlich auch sein letzter Handelstag, beruht der Kontraktwert eines in bar auszugleichenden Futures geradewegs auf seinem offiziellen Schlussabrechnungskurs. Letzterer stellt demzufolge den maßgebenden Anhalt vor für eine marktgerechte Bewertung im terminfälligen Futures und damit zugleich auch für die richtige Höhe der jeweiligen Ausgleichszahlung. Der Schlussabrechnungspreis wird aus Gründen von Arbitragefreiheit dem zum Referenzzeitpunkt herrschenden maßgeblichen Cash-Kurs äquivalent sein. Notwendige Voraussetzung für eine Abwicklung terminfälliger Futures durch Barausgleich ist somit, dass eine eindeutige Bezugsgröße in Form eines "final settlement price" in unzweifelhafter Weise aus den Verhältnissen im Effektivmarkt zum Referenztage ableitbar ist*. Dieses Erfordernis schließt jede Form einer Manipulation des maßgeblichen Spot- bzw. Kassamarktpreises am Stichtag strikt aus.

[* Dies gilt sinngleich auch für die tägliche Bestimmung des Marktwertes eines Futures während seiner Laufzeit im Rahmen des "marking to market"). Zumal in den Waren- und den Kreditmärkten bedarf es mitunter gewisser Umrechnungsfaktoren und andere börslichen Regelungen, um den gesuchten "final settlement price" aus dem Effektivmarkt herauszudestillieren.]

 

 

 

Oft ist es weder möglich noch notwendig, das spezifische Basisinstrument eines Futures physisch zu liefern. Die mangelnde Lieferungsmöglichkeit gegen einen endfälligen Futures bedeutet dabei keineswegs einen materiellen Nachteil für deren Positionsinhaber gegenüber denen von Terminkontrakten mit gegenständlicher Andienung, sofern ein Barausgleich diese zwingend zu ersetzen bestimmt ist. Niemand wird nach Maßgabe einer Differenzregulierung in seinem Anspruch auf den ganzen Wertzuwachs verkürzt. Von was immer für eine Art die Erfüllung eines Futures auch sein mag, im Fälligkeitszeitpunkt handelt es sich aus finanzwirtschaftlicher Sicht stets um völlig gleichwertige Positionen.

Meist ist sogar das gerade Gegenteil der Fall: Das Institut eines Barausgleichs erleichtert die Abwicklung von Termingeschäften um ein Beträchtliches, was zumal unter verminderter Rechtssicherheit gilt, wie etwa bei zwischenstaatlichen Geschäften jenseits des Börsenverkehrs. Jede effektive Lieferung wäre nämlich unausweichlich mit nicht unerheblichen Kosten für die notwendige Finanzierung und Logistik als auch mit zusätzlichem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Außerdem wünscht offenbar ohnehin die weitaus überwiegende Mehrzahl der in den Futuresmärkten Agierenden die den Futures-Kontrakten unterliegenden Basisgegenstände nicht tatsächlich physisch zu beziehen bzw. zu überliefern, sondern beabsichtigt in aller Regel, von den Preisfluktuationen in den Märkten zu profitieren. Nicht zuletzt umgeht die Barandienung das Problem der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Position in einem Markt andienungsfähiger Basisgüter durch systematische Aufkäufe zum Zwecke einer Preiserhöhung aufgrund zeitweiliger, "künstlicher" Angebotsverknappung – verkürzt gesprochen allgemein als "corner" bekannt.

Jener Gruppe von Futures, die der Regel nach bei Fälligkeit durch Barausgleich zu erfüllen sind ("cash settlement contracts"), gehören allen voran Aktienindex-Futures an: Aktienindices sind praktisch unzubringlich, weil ein Aktienindex eine abstrakte Größe, also weder Ware noch Wertpapier verkörpert. Und selbst Aktien ("stocks", "shares") eines Index werden nicht gegen einen "stock index futures" geliefert, da es schlechterdings zu mühselig und zu zeitaufwendig wäre, sämtliche Aktienwerte, aus denen sich ein Aktienindex begründet, erst in ihren aliquoten Teilen exakt nachzubilden und getreu in einzelnen Posten anzudienen. Stattdessen wird der Weg einer Barandienung eingeschlagen. Generell gilt: Bei allen abstrakten, in Übereinstimmung mit ihrer Natur nicht der Übertragung fähigen oder dafür bestimmten Basisinstrumenten kommt an Lieferung statt eine börsliche "cash settlement"-Regelung zum Zuge. Danach ist, wie schon oben angesprochen, vom Inhaber der im Wert gefallenen Position ein Ausgleichsbetrag ("settlement sum") an die Gegenpartei zu bezahlen, dessen Höhe sich bemisst nach der Differenz zwischen dem Kontraktwert des dem Schlussabrechnungstage ("settlement"-Tag) vorausgehenden Börsentages und dem des "settlement"-Tages. Nach ordnungsgemäß erfolgtem Barausgleich in der oben erörterten Weise gelten alle Futures-Kontrakte als final abgeschlossen, Rechte und Pflichten als zur Gänze erloschen. Beispiel:

Der offizielle Schlussabrechnungskurs ("final settlement"-Kurs) des Juni-S&P 500-Futures (CME-Produktkürzel: SP) wird nach dem letzten Handelstag* des Kontrakts ("last trading day") mit 950,0 Index-Punkten festgestellt, der Vortags-"settlement"-Kurs betrug 947,0 Punkte. Da ein voller Punkt im S&P 500 einen Gegenwert von konstant 250 US-$ verkörpert, und der Kurs um drei volle Punkte zum Vortage gestiegen ist, erhält der Käufer vom Verkäufer des Futures als Barausgleich eine Gutschrift über 750 US-$ je Futures-Kontrakt.

[* Hinweis: Bei einigen Futures, wie bspw. beim S&P 500-Futures, beruht der "final settlement price" nicht auf dem Schlusskurs des letzten Handelstages, sondern auf speziellen Eröffnungskursen der jeweiligen Aktien des Index am Folgetag ("Special Opening Quotations SOQ"). Ein derartiges Preisfeststellungsverfahren ist für den Halter einer Position insoweit mit einem gewissen Risiko verbunden, als richtungweisende Ereignisse erst nach Handelsschluss im terminfälligen Futures wirksam werden können ("Abwicklungsrisiko").]

Das finanzielle Ergebnis aus einem Futuresgeschäft bei Erfüllung durch "cash settlement" (= Gewinn/Verlust vor Steuern und Transaktionskosten, Erfolg brutto) berechnet sich aus der Differenz zwischen Futureskurs bei Begründung der Position und Schlussabrechnungskurs multipliziert mit dem jeweiligen Kontraktumfang (der sich bei Aktienindices aus dem standardisierten "Mengenfaktor" ergibt) und der Zahl an insgesamt gehandelten Kontrakten. In Übertragung des Gesagten auf das vorstehende Index-Beispiel erhält man nun den nachfolgenden Ausdruck:

Ergebnis = (Schlussabrechnungskurs – Kursstand bei Eröffnung der Position) × Preis eines Indexpunkts des Aktienindex × Anzahl Kontrakte.

Beispiel: Angenommen, im obigen Beispiel hat der Inhaber der Long-Position einige Geschäftstage zuvor drei S&P 500-Futures bei einem Kursstand von 936,5 Punkten gekauft, und er behält seine Position bis zum "final settlement", so errechnet sich am Endpunkt des Termingeschäfts gemäß obiger Formel ein Rohgewinn (vor Steuern und Transaktionskosten) von insgesamt

(950,0 – 936,5) × 250 US-$ × 3 = 10125 US-$    ,

– und für den Halter der Short-Position errechnet sich freilich ein entsprechend hoher Verlust.

[Anmerkung: Von etwaigen Zinserträgen aus einer zwischenzeitlichen Wiederveranlagung eines Guthabens auf dem Margin-Konto möge hier aus Vereinfachungsgründen abstrahiert werden.]

Nicht nur Terminkontrakte auf Aktien- sowie solche auf diverse andere Indices bilden für sich allein den Kreis derjenigen Futures, die regelmäßig durch Barausgleich zu erfüllen sind. Dazu gesellt sich fernerhin eine ganze Reihe ausgewählter Warenterminkontrakte ("commodities"), wie etwa jene auf Mastrinder ("feeder cattle", "Jungbullen") und auf Flüssigmilch ("milk class III"), aber auch solche auf Elektrizität. Doch abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen zählen neben Index-Futures vor allem Futures auf Geldmarktinstrumente, wie auf (nicht lieferbare) Zinssätze kurzfristiger Einlagengeschäfte – z. B. der Eurodollar-Futures, welcher in den USA der erste Futures mit "cash settlement" überhaupt war und derzeit neben dem E-mini S&P 500® der weltweit umsatzstärkste Futures ist, oder auch der dreimonats-EURIBOR-Futures – zur Kategorie derjenigen Futures, die ausschließlich per Barausgleich abgewickelt werden.*

[* Termingeschäfte, die von vornherein einen Barausgleich vorsehen, bezeichnet man, wie bereits darauf hingewiesen, rechtlich auch als "Offene Differenzgeschäfte". Vgl. dazu auch nach deutschem Recht § 764 BGB a. F. (Gegensatz: "Verstecktes Differenzgeschäft").]

Das Erfordernis eines "cash settelement" bewirkt ein Doppeltes, denn es verhindert ein Zerschneiden der Preisverbundwirkung zwischen Termin- und Spotmarkt in zweifacher Hinsicht, nämlich: 1.) Die zu beobachtende enge, unzertrennliche Verzahnung beider Marktsegmente, welche auch bei nicht-andienungsfähigen Basisinstrumenten in einer annähernden Parallelbewegung von Futures- und Cash-Kursen zum Ausdruck kommt, ist im Wesentlichen auf die Wirkung der "cash settelement"-Bestimmung zurückzuführen. 2.) In der Abwicklung eines auslaufenden Futures-Kontrakts unter Beachtung der börslich vorgeschriebenen, eindeutigen Weisungen zum "cash settelment" ist regelmäßig ein Garant zu erblicken für die Konvergenz von Futureskurs und Spotmarktpreis des unterliegenden Instruments zum Erfüllungstermin ("delivery-date-convergence", Basiseffekt, Konvergenzeigenschaft) mit der Folge, dass im Fälligkeitszeitpunkt Cash-Kurs und Futureskurs planbar sicher übereinstimmen werden. Treibende Kraft hinter allen vorgenannten Ausgleichungsprozessen ist in letzter Linie abermals die von Arbitragen ausgehende Ergebniswirkung.

Fazit: Bar auszugleichende Futures-Kontrakte verkörpern durch Standardverträge begründete Anwartschaften auf eine künftige Geldleistung (in in- oder in ausländischer Währung), die a priori in ihrer Höhe unsicher ("ex-post-ergebnisabhängig") ist, deren Gegenwert aber bei Endfälligkeit präzise festliegt. Eine in Geltung stehende börsenseitige Anordnung zum Barausgleich von Futures-Kontrakten erlangt insofern praktische Tragweite, als der Halter einer Position in Futures dieselbe mit Terminfälligkeit nicht über Güter in Natur zu erfüllen verpflichtet ist, sondern im Falle einer Wertminderung an die anspruchsberechtigte andere Partei stellvertretend eine Leistung geldlicher Natur zu erbringen hat. Im Fall eines Wertzuwachses seiner Position dagegen hat er gegen diese einen entsprechenden Vergütungsanspruch in Geld. Eine solche Geldleistung ist typischerweise nicht auf den Ersteinschuss ("inital margin") beschränkt, sondern kann mitunter weit über den hierfür angesetzten Betrag hinausgehen. Über die Bewirkung einer Barausgleichszahlung werden sämtliche Ansprüche aus dem Futures gegeneinander aufgerechnet und finanziell zum Ausgleich gebracht. Das Schuldverhältnis aus dem Futures-Kontrakt ist nach einem ordnungsgemäß verrichteten Barausgleich erloschen.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Abwicklung der physischen Lieferung von Waren: der Andienungsprozess ("physical delivery")

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 20. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.