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Rechtlich exakt
umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft = Futures-Kontrakt
("futures contract", oder kurz "Futures";
von engl. "future", »Zukunft«; "Zukunftskontrakt") eine gegenseitig
bindende Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien dar, welche zum
Inhalt hat,
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einen qualitativ genau definierten
Vertragsgegenstand, den sogenannten
Basiswert
("underlying"), wie z.
B. Waren bestimmter Qualitätsmuster,
Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte Zinstitel oder sonstige
Verfügungsrechte,
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in einer ganz bestimmten
Quantität
(d.
i. eine konstante Menge
an Gütern bzw. ein konstanter Nominalwert an einem Finanzinstrument,
der den Kontraktumfang bildet; Schlusseinheit, "Kontraktvolumen",
Terminkontraktbetrag)
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zu einem fixierten zukünftigen
Zeitpunkt
(dem "Termin")
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zu einem bei Vertragsabschluss
festgesetzten Preis:
dem börslich ausgehandelten Terminpreis
(Futureskurs, Futures-Preis, Terminkontraktpreis,
Terminkurs; Abschlusspreis)
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zu überliefern (Verkauf
des Futures = Short-Futures-Position) bzw. zu übernehmen und
zu bezahlen (Kauf des
Futures = Long-Futures-Position) oder, wenn nötig, statt Vollzug
der physischen Belieferung einen
Wertausgleich*
vorzunehmen.
[* Als
Wertausgleich oder
Barausgleich ("cash settlement")
bezeichnet man einen Auszahlungsanspruch an die Gegenpartei eines im
Wert gestiegenen Termingeschäfts, der von ihr in barem Geld zu leisten
ist. Dieser bezweckt die Abgeltung des Vorteils aus der Position bei
Fälligkeit.]
Futures fallen damit nicht
unter den Wertpapierbegriff, sondern sind auf die Zukunft abstellende,
d.h. an einen bestimmten Termin
geknüpfte normierte Verträge (Finanzkontrakte; allg.:
Verfügungsrechte), die in gleichmäßiger Form an spezialisierten
Börsen: den Terminbörsen,
notiert, ausgehandelt und über eine spezielle Verrechnungsstelle der
Terminbörse (Clearingstelle)
abgewickelt werden. Im Gegensatz zu den individuell vereinbarten
Termingeschäften (Zeitgeschäfte,
d.h. Termingeschäfte i.e.S.,
wie etwa Lieferungsgeschäfte oder speziell sog. Forwards
und Forward Rate Agreements, FRAs) sind Terminkontraktgeschäfte
(= Futures) demnach durch Standardverträge
begründete, börslich gehandelte Verfügungsrechte über genau umrissene
künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus garantiert.
Die Organisationsform des börslichen Handels bringt noch ein weiteres
bezeichnendes Merkmal von Futures mit sich. Dies liegt nämlich in dem
Umstand begründet, dass alle anfallenden Gewinn- und Verlustsummen,
die aus Geschäften mit Futures durch Änderung ihres Marktwertes während
der Haltedauer zur Entstehung gelangen, über eben jene angeschlossene
Clearingstelle börsentäglich aufgerechnet werden und im unmittelbaren
Anschluss daran zwischen den Inhabern der betreffenden Positionen finanziell
zum Ausgleich zu bringen sind ("mark
to market"-Prinzip).*
[* Diese Verfahrungsart
soll insbesondere der Gefahr einer Anhäufung von Verlusten entgegenwirken.
Sie erhöht mithin die Sicherheit im Handel mit Futures überhaupt. –
Siehe hierüber auch die
Rolle der Clearingstelle ("clearing house"), die ihr bei
der Abwicklung von Futuresgeschäften zufällt, und Auswirkung des "marking
to market" auf die Wertfortschreibung von Futures-Kontrakten.]
Futures sind nicht nur
nach ihrem Begriffe, sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen
ganz auf künftige Leistungen ausgerichtet. Die aus dem Abschluss von
Futures-Kontrakten erwachsenden Verpflichtungen der Parteien von Leistung
und Gegenleistung kommen sohin nicht, wie es bei einem "Direktgeschäft"*
üblich ist, Zug-um-Zug zum Austausch, sondern sind von vornherein auf
einen rechtswirksam vereinbarten, vorausbestimmten späteren Zeitpunkt,
den "Termin",
hinausgeschoben. Handelseinig über das Tauschverhältnis werden beide
Parteien sich zwar in der Jetztzeit, das ist die Verständigung auf einen
Terminpreis (Futureskurs) im Zeitpunkt des Handelsabschlusses**
an der Börse; die Besorgung der tatsächlichen Vertragserfüllung entweder
durch Lieferung, Übernahme und Bezahlung des unterliegenden Handelsgegenstandes
("underlying" des Futures) oder durch Wertausgleich in Geld ist
indes grundsätzlich erst zu einem künftigen Termin vorgesehen. Zwischen
Vertragsabschluss von Futures-Geschäften an der Börse (Verpflichtungsgeschäft)
und Erfüllung "zum Termin"
liegen gemeinhin mehrere Tage, eventuell Wochen oder Monate. Eine solche
über organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende
zeitliche Kluft ist kernbildend für alle Arten von Termingeschäften.
[* Das Geschäft
für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, "Direktgeschäft";
engl.: "actuals", "spot contract") wird in der Wirtschaftssprache,
sofern es um Finanzgeschäfte
geht, üblicherweise (insbesondere im Börsenverkehr) als Kassa-, Komptant-
(bzw. Geschäfte "per Kassa", Kassen- oder Kontant-) oder Promptgeschäft,
bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer)
Handelsware dagegen als Spot(markt)-,
i. e. S. Effektiv- oder, speziell
an Warenbörsen, auch als Lokogeschäft ("cash contract") bezeichnet.
Jene Unterscheidung stellt im Wesentlichen ab auf den Erfüllungszeitpunkt
des Geschäfts. Die Erfüllung übernommener kaufvertraglicher Verpflichtungen,
also der reale Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen
Geld sowie die gegenseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften
in idealtypischer Weise vor Ort gleichzeitig mit Vertragsschluss ("Lieferung
gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung"); in der
Praxis bestimmt indes die konkrete Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes
vielfach die Erfüllungsfrist entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren
der Wertpapierbörsen, wie Kassageschäften in Aktien z.
B., erstreckt sich diese – aufgrund historischer Entwicklungen,
allgemein anerkannter Usancen und vorlängst auch wegen abwicklungstechnisch-organisatorischer
Umstände – zumeist über zwei bis maximal drei Geschäftstage hin ("Valuta
zwei", bzw. "drei Tage"). In Einzelfällen dauert die Erfüllungsfrist
eines Effektivgeschäftes wohl auch bis zu 5 Tage, für bestimmte ("schwimmende"
oder "rollende") Waren im
Außenhandel aus Gründen der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich
länger. Bei Kaufverträgen zur prompten Lieferung von Gütern werden i.
Allg. alle wesentlichen Eckpunkte desselben in Einzelverhandlungen
individuell vereinbart, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und
Gegengabe i. d. R. ausdrücklich
bezweckt ist und gewöhnlich dann auch binnen kürzester Frist ("sofort")
erfolgt. Vorbedingung hierfür freilich ist, dass das Umsatzobjekt bereits
handgreiflich existiert – was hinwieder bei Termingeschäften (Zeitgeschäften,
Lieferungsgeschäften) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]
[** Tatsächlich
begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige
Abmachung zwischen den ursprünglichen Parteien, sondern jedes Mal im
Moment der Einigung ("matching") schaltet sich die Clearingstelle
der Terminbörse ohne sichtbar zu werden selbstwirkend in das Futures-Geschäft
ein, wonach sie in identischer Stellung die Position der unmittelbaren
Gegenpartei beider initiierender Parteien übernimmt. Ein direktes Band
zwischen Käufer und Verkäufer eines Futures gibt es solchergestalt daher
nicht. Genau genommen gelangen im Augenblick des Zustandekommens eines
Futuresgeschäftes dafür zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig
zur Entstehung, in deren Mitte immer das Clearinghaus in organischer
Verbindung steht. Da nun die finanzielle Integrität der Clearingorganisation
ebenso tadellos als unzweifelhaft erscheint, kommt durch diese besondere
Verfahrensweise das sonst herrschende Bonitätsrisiko praktisch ganz
in Wegfall.]
Das folgende Schema fasst
den dargelegten Sachverhalt noch einmal graphisch zusammen:

Futures werden in der
fachbezogenen Sprache als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte
"unbedingte Terminkontraktgeschäfte" ("forward commitment")
bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt abschließt, ist von Rechts
wegen an die dingliche Erfüllung des Vertrages persönlich gebunden,
solange innerhalb der Restlaufzeit kein zweites, kompensierendes
Gegengeschäft
erfolgt. Der vorstehende Titel stellt also allein aus sich heraus den
Aspekt der Erzwingbarkeit der wechselseitigen Übereinkunft in aller
Deutlichkeit vor Augen. Den "unbedingten Termingeschäften" stehen die
"bedingten Termingeschäfte" (Prämiengeschäfte) gegenüber, denen
sämtliche Optionsgeschäfte angehören. Letztere zeichnen sich
besonders dadurch aus, dass der Optionsinhaber auch das Recht hat, sein
Recht aus der Option mit Ablauf der Optionsfrist ungenutzt verstreichen
zu lassen.
Der Leser beachte, dass
es sich nach obiger Lesart um eine gängige Kennzeichnung von Futures
unter rechtlichem Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines
Spekulierenden (Trader)
dagegen lassen Futures sich durch folgende Sprachregelung knapp und
treffend charakterisieren:
Ein
Futures repräsentiert eine
an der Börse abgeschlossene vertraglich bindende, zeitlich befristete
Wette auf den Terminkurs
(Futureskurs) des unterliegenden Marktgegenstandes, wobei sämtliche
der auf Marktwertänderungen gründenden Gewinne aus dem Geschäft gemäß
eindeutig festgelegten Regeln börsentäglich zur Vergütung kommen geradeso
wie alle daraus auflaufende Verluste börsentäglich zum Ausgleich zu
bringen sind. Beim Abschluss der Wette wird ein Referenzpreis festgesetzt,
das ist der ausgehandelte Terminkurs, nach dessen Abstand zum Tagesschlusspreis
im Terminmarkt sich die Höhe jener täglichen Differenzzahlungen bemisst.
Manche Arten solcher Preiswetten – je nach konkreter Ausgestaltung desjenigen
Futures, auf dessen Kursentwicklung die Wette läuft – haben die Besonderheit,
dass sie obendrein eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung umschließen,
die am Laufzeitende den Austausch eines qualitativ wie quantitativ genau
bestimmten Marktgegenstandes (wie etwa
5000 Scheffel Weizen,
1000 Fass Rohöl, nominal 100000
€ von bestimmten Bundesanleihen etc.) verlangt – das ist eben jenes
Gut, auf das die Wette als ihr Wettobjekt ("underlying") abstellt.
Wer mit Futures wettet, muss also bei Ablauf oder auch schon ab einem
ganz bestimmten Zeitpunkt gegen Ende der Wettfrist damit rechnen, auf
Erfüllung in natura in Anspruch genommen zu werden.
Nicht alle Futures-Wetten
bedürfen per se einer Naturalerfüllung. Unter jenen börslichen Wettsystemen
aber, die allein eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift
haben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn er an seiner Wette über
einen festgelegten Stichtag am Schluss ihrer Laufzeit hinaus festhält,
zur Lieferung und Übergabe
(Verkauf des Futures = Short-Futures-Position),
der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position)
zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet.
Typisch für derartige Wettspiele, und damit auch typisch für den Handel
mit Futures überhaupt, ist ferner der Umstand, dass zur Durchführung
der Wette selbst der Besitz des Underlying in jeder Hinsicht entbehrlich
ist. Jeder Wetter, der sich berufen fühlt, ist somit in die Lage gesetzt,
durch Geldeinsatz von verhältnismäßig geringen Summen – üblich ist ein
nur geringer Bruchteil von ca. 5 bis 15 Prozent des Wertes des Wettgegenstandes
– ummittelbar am Geschehen auf den Zukunftsmärkten mitzuwirken. Je geringer
dieser Anteil, desto verhältnismäßig größer ist die relative Gewinn-
und Verlustmöglichkeit (Hebeleffekt).
Einen Güterumschlag bei Wettablauf hat er dabei in Wahrheit nicht zu
besorgen. Der Wetter in Futures ist in seiner Disposition vollkommen
frei. Er kann nämlich, ehe es zu dem beschlossenen Realaustausch kommt,
seine Wette von sich aus schon vorher ohne Mühe wieder beenden. Dazu
hat er nichts nötig als solange die Wette andauert, wann immer ihm daran
gelegen ist, seiner laufenden Wette eine umgekehrte Wette ("Gegengeschäft")
an die Seite zu stellen. Die Wirksamkeit des ersten Börsenwettgeschäftes
wird mit dem zweiten Geschäft (dem Gegengeschäft) im Effekt vollständig
aufgehoben. Mit der Glattstellung parallel geht eine vom Ergebnis der
Marktentwicklung abhängige letztmalige finanzielle Ausgleichszahlung,
für deren effektive Höhe wiederum die zum Aufhebungszeitpunkt sich ergebende
Wertdifferenz maßgeblich ist. Diese Summe wird dann abschließend dem
zugeordneten Verrechnungskonto zugute gebracht bzw. zu Last geschrieben.*
[* Insofern lassen
sich rein spekulativ motivierte Futuresgeschäfte wohl vergleichen mit
dem Abschluss einer "kohärenten" Wette, bspw. bei einem Buchmacher (Glücksvertrag;
man spricht hierbei auch von "aleatorischen Verträgen"), dem bei Futures
als Analogon das Clearinghaus,
das den "Wetteinsatz" ("margin")
entgegennimmt und verwaltet, gegenüberzustellen wäre. Doch Achtung:
Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher Wettverlust
bei Geschäften mit Futures prinzipiell von vornherein nicht auf den
Wetteinsatz "margin" beschränkt, sondern kann unter ungünstigen Marktverhältnissen
mitunter weit darüber hinausgehen!]
Neben der Spekulation
auf fallende oder steigende Kursentwicklungen lassen Futures sich –
mit dem hierzu nötigen technischen Sachverstand – außerdem noch weit
nuancierteren Zwecken nutzbar machen, nicht am wenigsten dem des Schutzes
vor Preisänderungsrisiken (Hedging)
oder der Umsetzung einer
Arbitrage. – Nach
diesem einleitenden Erklärungsgang und einigen Begriffsaufstellungen
wird auf den folgenden Seiten von Futures erst in ihren Grundzügen und
dann ausführlicher zu handeln sein, wobei zumal auch zu zahlreichen
Praxisfragen breiter Stellung genommen werden soll.

Fachliteratur
über Futures und andere Derivate:
Lesen Sie auf der
folgenden Seite:
Was sind Futures? - Ein erster Einblick in
den Handel mit Futures
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