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  •    Was sind Futures?

 

Rechtlich ebenso treffend wie schulgerecht umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft = Futures-Kontrakt ("contract for future delivery", "futures contract" oder kurz "Futures"; aus dem Englischen "future", »Zukunft« übernommen; "Zukunftskontrakt") eine freie, wechselseitig bindende rechtsgültige Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien des Inhaltes vor, welcher den folgenden Anforderungen und Vorschriften einer Börse in vollem Umfang Genüge leistet:

Aufzählung

einen nach seiner Beschaffenheit genau definierten Vertragsgegenstand, den sogenannten Basisgegenstand ("underlying"), wie namentlich Waren bestimmter Sorten oder Qualitätsmuster, Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte Zinstitel oder sonstige Verfügungsrechte es sind,

 

Aufzählung

in einer ganz bestimmten Quantität (d. i. eine fertig vorgegebene Menge an vertretbaren Sachen bzw. ein fertig verzeichneter Nominalwert an einem Finanzinstrument), welche den Kontraktumfang bildet (Schlusseinheit, Einheitssatz, "Kontraktvolumen", Terminkontraktbetrag),

 

Aufzählung

auf einen festbestimmten zukünftigen Zeitpunkt oder auf eine festbestimmte Abfertigungsfrist (Liefertermin, Liquidationstag oder kurz "Termin"),

 

Aufzählung

zu einem zum Termin festgesetzten Preis (Kontraktpreis zum Termin, Endabrechnungspreis), der sich von dem an der Börse zweiseitig ausgehandelten Terminkontrakt-Preis laufend fortschreibt (Futureskurs, Futures-Preis, Terminkurs; Abschlusspreis, Referenzpreis),

an einem börslich festgelegten Bestimmungsort ("delivery location") zu überliefern (Verkauf des Futures = Short-Futures) bzw. zu übernehmen und zu bezahlen (Kauf des Futures = Long-Futures) oder, wenn nötig, statt Vollzug der physischen Belieferung einen Wertausgleich* vorzunehmen.

[* Das Schlussverfahren des Barausgleichs hat im Zuge der Endabwicklung des Geschäfts die Abgeltung des Vorteils aus dem jeweils höherwertigen Einzelposten zum Zweck. Als Wertausgleich oder Barausgleich ("cash settlement") bezeichnet man demgemäß einen an die Gegenpartei eines im Wert gestiegenen Termingeschäfts gerichteten Ausgleichsanspruch in barem Geld. Der Wertzuwachs eines Futures rührt her aus dem Unterschied seines Abschlusspreises gegen den maßgebenden Regulierungspreis des Fälligkeitsstichtages. Die Plusdifferenz ist demjenigen zu vergüten, zu dessen Gunsten sie sich herausbildet.]

Futures fallen nach der obigen Ausdeutung nicht unter den Wertpapierbegriff, sondern prägen sich in börsenfertigen Verträgen, den Futures-Kontrakten aus. Futures sind auf die Zukunft abstellende, d.h. an einen bestimmten Termin geknüpfte normierte wirtschaftswertige Verträge (terminierte Finanzkontrakte, Termingeschäfte i.e.S.; allg.: Verfügungsrechte aus Zeitgeschäften), die nach einheitlichem Muster in gleichmäßiger Form an spezialisierten Börsen: den Terminbörsen, ausgehandelt, notiert und über eine besondere Verrechnungsstelle der Terminbörse (Clearingstelle) aufgerechnet und abgewickelt werden ("Börsenterminkontrakt"). Im Unterschied zu den einzeln vereinbarten Termingeschäften (Zeitgeschäfte, besonders Lieferungsgeschäfte, namentlich sog. Forwards bis hin zu Forward Rate Agreements FRAs), aus denen sie sich entwicklungsgeschichtlich herausgebildet haben, bleibt die persönliche Identität der einzelnen Marktteilnehmer im börslichen Handelsverkehr mit Futures zwischen einander als auch Dritten gegenüber verborgen. Das für dieses Verfahren notwendige Erfordernis der Rechtssicherheit steuern die Terminbörsen durch ihre außer Frage stehende Integrität bei. Terminkontraktgeschäfte in Futures  sind demnach durch Standardverträge reglementierte, börsenmäßig (anonym) gehandelte Verfügungsrechte über genau umrissene künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus der Börse die Verantwortlichkeit übernimmt.

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Die Organisationsform des börslichen Terminhandels bringt eine weitere, höchst wichtige Eigenheit von Futures hervor. Sie mildert das Risiko des Versagens der entgegengesetzten Seite ganz erheblich (Ausfallrisiko, Erfüllungsrisiko, "default risk"), das herrührt von schlagartigen Sprüngen und übersteigerten Schwankungen der Börsenkurse von Futures. Durch Selbsteintritt der Clearingstelle in das Vertragsverhältnis trägt sie als unmittelbare, zentrale Vertragspartnerin der ursprünglichen Teilhaber aller Börsentermingeschäfte zur Erfüllungssicherheit von Futures insofern bei, als das rechnerisch überhaupt mögliche höchste Ausfallrisiko im denkbar ungünstigsten Fall abgemindert wird allenfalls auf Verluste, die immer nur auf Rechnung eines einzigen Handelstages zurückgingen. Zu diesem Dienst rechnet die Clearingstelle die mit den Änderungen des Marktpreises schwankenden Buchforderungen und Verbindlichkeiten aus den schwebenden Terminkontraktgeschäften alltäglich auf und schreibt die daran hängenden Gewinnsummen nach Ablauf der Börsenzeit den betreffenden Handelskonten gut bzw. belastet diese mit den Verlustsummen. Die umschlagenden Tagesschlusskurse der gehaltenen Futures finden damit ihre Entsprechung in einem verschiedenen Wertstand des täglichen Kontoguthabens. Durch eine solche auf den Marktverlauf haarklein abgestimmte Vorgangsweise einer wechselseitigen Verrechnung und Umverteilung der aus den Kursverschiebungen herrührenden Unterschiedsbeträge werden sämtliche der eingegangenen Verpflichtungsgeschäfte in Futures, solange noch unvollzogen, gemäß ihren gegenwärtigen Marktwerten börsentäglich geldmäßig zum Ausgleich gebracht ("mark to market"-Prinzip, Prinzip der fortlaufenden Regulierung, "periodical settlement").*

[* Das periodische Liquidationsverfahren ist überdies auf die Abwendung der Gefahr einer Anhäufung von Vermögensverlusten berechnet. Insoweit es dauerhaft gelingt, diese Gefährdung wahrhaftig zum Schwinden zu bringen oder ganz abzuwenden, verbürgt es die Sicherheit im Handel mit Futures andauernd und überhaupt. – Vgl. für den ganzen Abschnitt auch die Betrachtungen über die Funktion und Stellung der Clearing-Organisation ("clearing house"), die ihr bei der Regulierung von Futuresgeschäften zufällt, insbesondere jene über die Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung von Futures-Kontrakten.]

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Futures sind nicht nur nach ihrem Begriffe, sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen ganz auf künftigen Leistungsaustausch ausgerichtet. Dass dem so ist, bezeugt der Umstand, dass die aus dem Abschluss von Futures-Kontrakten an der Börse hervorgehenden Rechtsansprüche und Verpflichtungen ihrer Bewirkung durch abschließende Leistung und Gegenleistung fast immer um einige Zeit vorauseilen. Zwar werden beide Parteien an einem Futures sich in der Jetztzeit handelseinig über das Tauschverhältnis, das ist die gegenseitige Verständigung auf einen Terminpreis (Futureskurs) im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses* des Kontrakts an der Börse, zu dem der unterliegende Handelsgegenstand ("underlying" des Futures) später zur Übergabe und Übereignung bestimmt ist: Die Besorgung der tatsächlichen Vertragserfüllung entweder durch effektive Lieferung, Übernahme und Bezahlung desselben oder, falls erfordert, durch Wertausgleich in Geld ist indes – unter Berücksichtigung der täglichen Aufrechnung – erst zu einem festgesetzten künftigen Termin vorgesehen. Der Basisgegenstand von Futures gelangt sohin nicht, wie bei einem "Direktgeschäft"** üblich, gleich zur Zeit der Abmachung des Geschäfts Zug-um-Zug zum Austausch, sondern die Erfüllung ist von vornherein auf einen rechtswirksam vereinbarten, vorausbestimmten ferneren Zeitpunkt, den "Termin", hinausgeschoben. Zwischen Vertragsabschluss von Futures-Geschäften an der Börse und Erfüllung "zum Termin" verstreichen gemeinhin mehrere Tage oder Wochen, womöglich Monate. Eine solche über organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende zeitliche Kluft zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft ist kernbildend nicht allein für Börsentermingeschäfte in Futures, sondern für alle Arten von Termingeschäften ohne Ausnahme.

[* Tatsächlich begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige Abmachung zwischen den zwei initiierenden Parteien; sondern jedes Mal in dem Zeitteilchen, wo Einigung zwischen beiden Seiten herbeigeführt werden konnte ("matching"), schaltet sich die Clearingstelle der Terminbörse ohne nach außen sichtbar zu werden selbstwirkend in das Futuresgeschäft ein. Durch diesen zerlegenden Akt übernimmt sie in identischer Stellung auch vom Rechtsstandpunkt die unmittelbare Gegenseite der beiden ursprünglich Vertragschließenden ("novation"). Ein unvermitteltes Band zwischen dem eigentlichen Käufer und dem eigentlichen Verkäufer eines Futures gibt es nicht, sie stehen in keiner rechtlichen Beziehung zueinander. Überdies deckt die Börse die eine Partei der anderen nicht auf; sie treten nicht mit ihrer Person erkennbar hervor und verbleiben zwischen einander, wie oben erwähnt, auf beiden Seiten vollkommen anonym. Genau genommen gelangen immer wieder in dem Augenblick des Zustandekommens eines Futuresgeschäftes durch das tätige Eingreifen der Clearingstelle dafür zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig zur Entstehung, in deren Mitte das Clearinghaus in organischer Verbindung steht. Da nun der Ruf und das finanzielle Ansehen der Clearingstelle ebenso makellos als unzweifelhaft erscheinen (Integrität des Clearinghauses), fällt durch diese besondere Verfahrensweise der sonst herrschende leidige Umstand des Bonitätsrisikos buchstäblich ganz hinweg.]

[** Das Geschäft für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, Tagesgeschäft, "Direktgeschäft"; engl.: "actuals", "spot transaction", "cash transaction") wird in der Wirtschaftssprache, sofern es um Finanzgeschäfte geht, üblicherweise – besonders im Börsenverkehr – mit dem Namen Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäft "per Kassa", Kasse(n)- oder Kontant-) oder Promptgeschäft, bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer) Handelsware dagegen als Spot(markt)-, Effektiv- i. e. S. oder, insbesondere an Warenbörsen, auch als Loko- oder Platzgeschäft ("cash contract", "spot contract", Handel in loco) bezeichnet. Jene Zweiteilung der Geschäftsform in Geschäfte für unverzügliche Lieferung und Zeitgeschäfte stellt im Wesentlichen ab auf die Erfüllungszeit des Geschäfts. Die Erfüllung übernommener vertraglicher Verpflichtungen, bei einem Kaufgeschäft also der dingliche Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie deren gegenseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften in musterhafter Weise vor Ort gleich zur Zeit des Vertragsschlusses ("Lieferung gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung jetzt", Realkauf, Handkauf); in der Praxis bestimmt indes die körperhafte Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes vielfach die Erfüllungsfrist entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren der Wertpapierbörsen, wie beispielsweise den Kassageschäften in Aktien, erstreckt sich diese – aufgrund geschichtlich alteingewurzelter, allgemein anerkannter Gebräuche und kaufmännischer Gewohnheiten (Usancen), vorlängst auch abwicklungstechnisch-organisatorischer Umstände halber – zumeist über zwei, manchmal mit einem Tag Zugabe bis drei Geschäftstage hin ("Valuta zwei (drei) Tage"). In Einzelfällen dauert die Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäftes auch bis zu 5 Tage, für bestimmte ("schwimmende" oder "rollende") Waren des Außenhandels aus Gründen der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich länger ("auf Lieferung in einigen Tagen", "per einige Tage"). Bei Handelsgeschäften in Ware gegen sofortige Kasse werden i.Allg. alle wesentlichen Eckpunkte des Kaufvertrages in Einzelverhandlungen für sich verhandelt, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und Gegengabe i. d. R. ausdrücklich erwünscht ist und die Effektivlieferung gewöhnlich binnen kürzester Frist ("sofort") wahrhaftig erfolgt. Vorbedingung hierfür freilich ist, dass der Gegenstand des Umsatzes bereits handgreiflich vorhanden ist – was hinwieder bei solchen von Termingeschäften (Zeitgeschäften, Lieferungsgeschäften, Kauf auf Lieferung) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]

Das beigegebene Schaubild mag den dargelegten Sachverhalt sinnenhaft anschaulich machen:

Unterschied zwischen Kassa- und Termingeschäft

Futures werden in der fachbezogenen Sprache nach ihrer Verpflichtungsform als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte "unbedingte Terminkontraktgeschäfte" ("forward commitment"; "firm commitment") bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt abschließt, ist von Rechts wegen an die dingliche Erfüllung des Vertrags zu dessen Erfüllungszeit persönlich gebunden, tatsächlich bestehend solange er ein zweites, befreiendes Gegengeschäft vor Ablauf des Termins unterlässt. Der vorstehende Titel stellt also allein aus sich heraus das Erfordernis der Erzwingbarkeit der wechselseitigen Übereinkunft mit der größten Wortdeutlichkeit vor Augen. Den "unbedingten Termingeschäften" stehen die "bedingten Termingeschäfte" (Prämiengeschäfte) gegenüber, in deren Kreis sich die Gesamtheit der Optionsgeschäfte einreiht. In der Natur der letzterwähnten liegt es wieder, dass sie dem Optionsinhaber die Befugnis einräumen, das Recht aus der Option durch einseitigen Willensakt nach Bedarf und Belieben zur Geltung zu bringen oder es mit Ablauf der Optionsfrist ungenutzt verstreichen zu lassen und vom verhandelten Grundgeschäft zurückzutreten.

Der Leser beachte, dass es sich nach obiger Lesart um eine gängige Kennzeichnung von Futures unter rein rechtlichem Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines Spekulierenden (Trader) dagegen, für den allein das Verlangen nach Bereicherung aus sich einspielenden Preisdifferenzen Ansporn ist, lassen Futures sich durch folgende Sprachregelung knapp und treffend kennzeichnen:

Ein Futures repräsentiert für sich genommen eine an der Börse nach einem vorgegebenen Muster abgeschlossene rechtlich bindende, zeitlich genau befristete Wette auf ein Steigen oder Fallen des Terminkurses (Futureskurs) eines unterliegenden Wettgegenstandes. Der Wetter auf steigende Kurse (= Käufer des Futures, Long) erhält die mit dem Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen einem künftig höheren und dem jetzigen Abschlusspreis ausgezahlt. Der Wetter auf hinabsinkende Kurse (= Verkäufer des Futures, Short) erhält entgegengesetzt die mit dem Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen dem jetzigen Abschlusspreis und einem daraufhin sich absenkenden Preis ausgezahlt. Mit Änderung des Terminkurses wird ein Teil an dem Wettspiel unabweislich einen Vermögensverlust erleiden.* Dieser verliert, was ein anderer Teil dabei gewinnt (Differenzspiel).

[* Es macht dies überhaupt das Wettspielwesen aus, dass beide Seiten einer Wette sich verpflichten, einen vom Ergebnis abhängigen Vermögensverlust oder sonstigen Nachteil auf sich zu nehmen, sollte sich die vertretene Überzeugung im Nachhinein als unzutreffend erweisen.]

Eine Verwirklichung des Wettergebnisses ist beiden Vertragsteilen gleichermaßen bis zum letzten Handelstag des Futures jederzeit zu den Börsenstunden durch einseitige Beendung der Wette ermöglicht. Der Futures-Käufer (Long) macht Gewinn, wenn es ihm während der Andauer der Wette gelingt, zu einem den Einstandskurs übersteigenden Kurs auszusteigen, während dem Futures-Verkäufer (Short) ein Gewinn zufällt, sowie ihm der Ausstieg zu einem unter dem Einstandskurs zurückbleibenden Kurs zugänglich ist.

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Eine angestammte Eigenart des Handelsverkehrs mit Futures liegt in seinem Aufrechnungsverfahren. Geht das Wettgeschäft in Futures nämlich über die Tagesfrist hinaus, so gelangen immer zum Schluss jedes neuen Börsentages sämtliche der von den Preisverschiebungen auf dem Terminmarkt hergenommenen noch nicht verwirklichten Zwischengewinne gemäß eindeutig festgelegten Regeln bar zur Vergütung geradeso wie alle davon herrührenden Zwischenverluste bar zum Ausgleich zu bringen sind (Skontration). Für die ordnungsgemäße Verteilung der Differenzbeträge sorgt und bürgt zugleich das der Terminbörse angegliederte Clearinghaus. Die gehaltenen Terminkontraktgeschäfte (offene Positionen) selbst bleiben hiernach, obgleich zu Börsenschluss in ihrem Wert jedes Mal wieder auf ihren Anfangsstand zurechtgestutzt, unangetastet weiterhin aufrecht. Sie unterliegen nach wie vor dem Wertänderungsrisiko, solange sie offenstehen und unvollzogen sind. Doch wonach bestimmt sich die Höhe einer solchen wiederkehrenden Differenzenzahlung? Nun, der erste Zahlungsbetrag, der des Tags der Positionseröffnung, bemisst sich nach dem Abstand des im Zuge des Abschlusses der Wette auf dem Terminmarkt des Wettgegenstandes ermittelten Referenzpreises (Einstandskurs, "agreed price") zum festgestellten Schlusskurs ("daily settlement price") aus jenem Handelsabschnitt. Eben dieser Schlusskurs gibt dann am darauffolgenden Börsentage seinerseits den Maßstab ab für eine nächste Differenzzahlung und so fort. Der jeweilige Unterschiedsbetrag wird unmittelbar nach vollständiger Verrichtung der börsentäglichen Aufrechnung durch das Clearinghaus denjenigen Marktteilnehmern honoriert, zu deren Gunsten er entstanden ist. Der Gegenpartei wird dieser umgekehrt jeweils sogleich zur Last geschrieben (vgl. Gewinn und Verlust aus Futuresgeschäften).

Demnach liegt eine Eigentümlichkeit spekulativer Engagements in Futures im Falle des Festhaltens an dem Kontrakt in dem Merkmal eines von selbst sich wiederholenden Wettvertrages von je börsentäglicher Laufdauer. Er verpflichtet beide Teile gleichermaßen, nach Vollendung eines jeden Handelstages die durch Marktwertminderungen ausgelösten Differenzzahlungen an die Gegenpartei zu leisten, während er sie berechtigt, die durch Marktwertzuwächse ausgelösten Differenzzahlungen von dieser zu kassieren. Insofern stellen Futures sich dar als börsenmäßig organisierte Differenzspiele.

Wettverträge in Futures werden unmittelbar angebots- und nachfragewirksam. Der Wetter auf steigende Preise fragt Futures nach, der Wetter auf heruntergehende Preise bietet Futures an. Je nach der besonderen Ausgestaltung des Musterkontrakts, von dem die einzelne Wette hergeholt ist (den Kontraktspezifikationen), regelt sich zugleich die Art und Weise der Übertragung von Angebot und Nachfrage auf die bezügliche Terminware. Man unterscheidet die auf Realerfüllung zurechtgemachten von den durch Barausgleich abzuwickelnden Zukunftsverträgen. Allein die erstgenannten haben die Besonderheit an sich, dass sie sich allesamt im Gewand eines gewöhnlichen Handelskaufs auf Termin darbieten; denn sie werden auf gegenständliche Lieferung abgeschlossen. In dieser Form umschließt die Wette eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, am Laufzeitende den Realaustausch desjenigen Gutes, auf das die Wette als ihr unterliegender Wettgegenstand abstellt, gegen Zahlung des letztfestgestellten Börsenpreises (Liquidationspreis) der Sache nach vorzunehmen. Es ist dies, wie schon oben aufgezeigt, ein von Seite der Börse nach Qualität und Quantum genau bezeichneter Marktgegenstand, wie etwa 5000 Scheffel Weizen, 1000 Fass Rohöl, nominal 100000€ von bestimmten Bundesanleihen, 125000 Euro gegen US-Dollar usw. es sind. Wer mit Futures dieser Klasse wettet, muss also bei Ablauf oder auch schon ab einem ganz bestimmten Stichtag gegen Ende der Wettfrist damit rechnen, auf Erfüllung in natura in Anspruch genommen zu werden. Die vorgenommene Wette leitet damit geradewegs einen gegenständlichen Handelskauf/verkauf auf Termin ein.

Längst nicht alle Arten von Futures-Wetten bedürfen am Ende einer Naturalerfüllung. Statt einer wirklichen Überlieferung des Wettgegenstandes verlangt heutzutage die überwiegende Mehrzahl von ihnen von vornherein die Regulierung durch Wertausgleich (Cash Settlement, "financial settlement"). Diese Verfahrensweise ersetzt die Effektiverfüllung durch physische Übertragung von Gütern im Zeitpunkt der Terminfälligkeit durch Barabgeltung, ohne dabei eine Partei gegenüber der einer tatsächlichen Andienung finanziell schlechter zu stellen. Allein unter den börslichen Regelsystemen, die eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift geben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn und soweit er an seiner Wette über eine festgelegte, auf den Schluss ihrer Laufzeit fallende Frist hinaus festhält, zur Lieferung und Übergabe (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position), der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet.

Bezeichnend für das Wettspielwesen, und damit charakteristisch für den Handelsverkehr in Futures überhaupt, ist ferner der Umstand, dass zur Durchführung der Wette selbst der körperliche Besitz des fraglichen Verkaufsartikels für die Einleitung einer Short-Position gerade so entbehrlich ist wie die Vorlegung der ganzen Kaufsumme für die Einleitung einer Long-Position. Stattdessen genügt hier wie dort die Hinterlegung einer gewissen anteiligen Summe, die als Sicherheitsmarge genommen wird. Sonach ist jedermann, der sich dazu befähigt und berufen wähnt, in die Lage gesetzt, durch Geldeinsatz von vergleichsweise mäßigen Summen die Stellung eines Futures-Händlers einzunehmen und sich so an Handelsspekulationen auf den Zukunftsmärkten zu beteiligen. Üblich für den Einsatz, der von den Börsen als Garantieleistung vorausgesetzt und in bar genommen wird, ist ein nur geringer Bruchteil des Gesamtwertes des Underlying, etwa von 5 bis 20 Prozent. Je geringer sich dieser Anteil berechnet, desto verhältnismäßig größer wird der Raum für den erreichbaren Gewinn oder Verlust, den eine durch die Tatsachen bestätigte oder getäuschte Überzeugung nachher einzuspielen vermag (Hebeleffekt).* Hierdurch wird das Futuresgeschäft für beide Seiten zu einem reinen Wettgeschäft mit gleichen Einsätzen und gleicher Ungewissheit über dessen Ausgang.

[* Wette und Glücksspiel ("Hasard") sind streng auseinanderzuhalten. Während Wetten zu einem gut Teil auf Kalkül, Wissen und Urteilskraft beruhen, fordern Glücksspiele ganz bewusst nichts als die bloße Zufallsgunst heraus. Insofern lassen sich gut untermauerte, spekulativ begründete Futuresgeschäfte wohl vergleichen dem Abschluss einer "kohärenten" Wette, vorgenommen bspw. bei einem ordentlichen Buchmacher (man spricht wegen des den Wetten anhängenden Spielrisikos auch von "aleatorischen Verträgen" im Gegensatz zu Spielen mit rein lotterieartigem Charakter, dem an sich unfruchtbaren "Glücksvertrag"). Ihm selbst lässt sich als Analogon das Clearinghaus, das den "Wetteinsatz" ("margin") solang entgegennimmt und verwaltet, vergleichend gegenüberstellen. Doch aufgepasst: Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher Wettverlust bei Geschäften mit Futures im Wesen der Sache von Anfang bis zu Ende nicht auf den Wetteinsatz "margin" beschränkt, sondern kann unter ungünstigen Marktverhältnissen mitunter weit darüber hinausgehen!]

Der Wetter in Futures ist bei alledem in seiner Entscheidung beliebig frei. So gut er bei getäuschter Erwartung seinen Einsatz vor der Gefahr weiteren Verlustes bewahren, so gut kann er die mit Erfüllung der Erwartung zufallenden Gewinne im Geschäft belassen oder sie eben mitsamt dem Wetteinsatz selbst gleich wieder aus dem Spiel nehmen. Die außerordentlich hohe Liquidität der meisten Futures-Märkte schafft dafür die nötige Voraussetzung. Auch einen dinglichen Güterumschlag schon während der Wette oder bei Wettablauf hat er in Wahrheit nicht zu besorgen. Der Wettende kann nämlich seine Wette von sich aus, wann immer ihm daran gelegen ist, ohne sonderliche Mühe sogleich wieder beenden. Dazu hat er nichts weiter nötig, als seiner laufenden Wette solange diese noch andauert eine deckende umgekehrte Wette ("Gegengeschäft") an die Seite zu stellen. Der Fortbestand des ersten Börsenwettgeschäftes wird mit dem zweiten Geschäft, dem deckungsgleichen Realisationsgeschäft, in der Schlusswirkung auf der ganzen Linie aufgehoben, das Futures-Geschäft ist für ihn hiernach zu Ende. Mit der Glattstellung einher geht ein vom Ergebnis der Marktentwicklung abhängiger Anspruch auf eine abschließende Ausgleichszahlung, welche, wie oben dargelegt, vom verlierenden Teil an die Clearingstelle zu leisten ist und welche der gewinnende Teil von ihr erhält. Für die Höhe jenes letzten Zahlungsbetrages ist der sich zum Aufhebungszeitpunkt des Futuresgeschäfts ergebende Kurswertunterschied des Kontrakts zum Einstandskurs desselben Tages, sonst zum Vortagsschluss maßgeblich. Die hieraus berechnete Summe wird dem zugeordneten Verrechnungskonto des Händlers zugute gebracht bzw. zu Last geschrieben. Der durch eine mehrtägige Wettdauer hindurch erwirtschaftete pekuniäre Gesamterfolg der Futures-Wette stimmt, von Zinseffekten abgesehen, in der Gesamtbilanz letzten Endes überein mit den in eine Summe zusammengezogen börsentäglich verrechneten Einzelsalden. Hält man das Angeführte zusammen, so zeigt sich, dass am Tagesende wie auch bei der Aufhebung des Wettgeschäfts mit Futures (Spekulation, Trade) immer von neuem eine Ausgleichszahlung steht, die – je nach Verlauf des Kurses – empfangen wird oder zu zahlen ist.

Über die Spekulation auf fallende oder steigende Kursentwicklungen (Trading à la baisse, Trading à la hausse) hinaus lassen sich Futures – mit dem hierzu nötigen handelstechnischen Sachverstand – noch feiner abgestuften Zwecken nutzbar machen, nicht zum wenigsten dem des Schutzes vor Preisänderungsrisiken (Hedging) wie ferner auch dem der Umsetzung einer Arbitrage. – Dem einleitenden Erklärungsgang zu den Grundtatsachen von Termingeschäften, ihrer ersten einführenden Inhaltsbestimmung und der vorausgeschickten Aufstellung der Vorbegriffe, mit denen im weiteren Verlauf umzugehen unerlässlich ist, schließt sich in der Anordnung des Folgenden eine Erörterung von Futures zuerst in ihren Grundzügen und in späteren Partien dann eine ausführlichere Darstellung ihrer zahlreichen Anwendungsmöglichkeiten an. Bei gebotener Gelegenheit soll, gleichsam unterwegs, so mancher mit dem Gegenstand in Berührung stehender Praxisfrage näher getreten und durchaus tiefer auf Einzelheiten eingegangen werden, wobei zur Veranschaulichung des Stoffes ausgewählte Beispiele diese Arbeit begleiten.

   Empfehlenswerte fachwissenschaftliche Literatur über Futures und andere Derivate:

 

 

 

 

 

 

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Lesen Sie auf der folgenden Seite:

  Was sind Futures? - Ein erster Einblick in den Handel mit Futures

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Aufzählung

Aktueller Vergleich von Depotbanken und Brokern

Aufzählung

Übersicht über Banken und Brokern mit deutschsprachigem Service

 

 

 

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"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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Stand: 12. Februar 2024. Alle Rechte vorbehalten.