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  •    Was sind Futures?

 

Rechtlich exakt umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft = Futures-Kontrakt ("contract for future delivery", "futures contract", oder kurz "Futures"; von engl. "future", »Zukunft«; "Zukunftskontrakt") eine freie, gegenseitig bindende rechtsgültige Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien dar, welche zum Inhalt hat,

Aufzählung

einen qualitativ genau definierten Vertragsgegenstand, den sogenannten Basiswert ("underlying"), wie z.B. Waren bestimmter Qualitätsmuster, Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte Zinstitel oder sonstige Verfügungsrechte,

 

Aufzählung

in einer ganz bestimmten Quantität (d. i. eine fixe Menge an vertretbaren Sachen  bzw. ein konstanter Nominalwert an einem Finanzinstrument, der den Kontraktumfang bildet; Schlusseinheit, Einheitssatz, "Kontraktvolumen", Terminkontraktbetrag)

 

Aufzählung

auf einen fixierten zukünftigen Zeitpunkt oder auf eine festbestimmte künftige Frist (den "Termin")

 

Aufzählung

zu einem festgesetzten Preis (Kontraktpreis zum Termin), der sich fortschreibt von dem an der Börse zweiseitig ausgehandelten Terminpreis (Futureskurs, Futures-Preis, Terminkurs; Abschlusspreis),

 

 

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an einem börslich festgelegten Bestimmungsort ("delivery location") zu überliefern (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position) bzw. zu übernehmen und zu bezahlen (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) oder, wenn nötig, statt Vollzug der physischen Belieferung einen Wertausgleich* vorzunehmen.

[* Als Wertausgleich oder Barausgleich ("cash settlement") bezeichnet man einen an die Gegenpartei eines im Wert gestiegenen Termingeschäftes gerichteten Ausgleichsanspruch in barem Geld. Dieser bezweckt die Abgeltung des Vorteils aus der höherwertigen Position bei der Endabwicklung des Geschäfts.]

Futures fallen somit nicht unter den Wertpapierbegriff, sondern prägen sich in Verträgen, den Futures-Kontrakten aus. Futures sind auf die Zukunft abstellende, d.h. an einen bestimmten Termin geknüpfte normierte wirtschaftswertige Verträge (terminierte Finanzkontrakte, Termingeschäfte i.e.S.; allg.: Verfügungsrechte aus Zeitgeschäften), die nach einheitlichem Muster in gleichmäßiger Form an spezialisierten Börsen: den Terminbörsen, ausgehandelt, notiert und über eine besondere Verrechnungsstelle der Terminbörse (Clearingstelle) reguliert und abgewickelt werden. Im Unterschied zu den individuell vereinbarten Termingeschäften (Zeitgeschäfte, vornehmlich Lieferungsgeschäfte oder speziell sog. Forwards und Forward Rate Agreements FRAs) bleibt die persönliche Identität der einzelnen Marktteilnehmer im Handel mit Futures zwischen einander als auch anderen gegenüber verborgen. Das für dieses Verfahren notwendige Element der Rechtssicherheit steuern die Terminbörsen durch ihre außer Frage stehende Integrität bei. Terminkontraktgeschäfte in Futures  sind demnach durch Standardverträge reglementierte, börsenmäßig gehandelte Verfügungsrechte über genau umrissene künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus der Börse die Garantie übernimmt.

Die Organisationsform des börslichen Handels bringt eine weitere, höchst wichtige Eigenheit von Futures mit sich. Sie mindert das Ausfallrisiko ("default risk") ganz erheblich, das herrührt von den Schwankungen der Börsenkurse von Futures. Die Clearingstelle rechnet die mit den Änderungen des Marktpreises schwankenden Buchforderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Terminkontraktgeschäften nach Ablauf jedes Handelstages auf und schreibt die daran hängenden Gewinnsummen den betreffenden Handelskonten gut bzw. belastet diese mit den Verlustsummen. Die variierenden Tagesschlusskurse finden damit ihre Entsprechung in einem geänderten Wertstand der gehaltenen Futures. Durch eine derartige auf den Marktverlauf exakt abgestimmte Vorgangsweise einer wechselseitigen Verrechnung und Umverteilung der aus den Kursverschiebungen resultierenden Differenzbeträge werden sämtliche der Positionen in Futures, solange noch unvollzogen, gemäß ihren momentanen Marktwerten börsentäglich finanziell zum Ausgleich gebracht ("mark to market"-Prinzip, Prinzip der fortlaufenden Regulierung, "periodical settlement").*

[* Das periodische Liquidationsverfahren bezweckt, der Gefahr einer Anhäufung von Vermögensverlusten nachhaltig entgegenzuwirken. Insoweit es diese Gefahr reell zum schwinden bringt, verbürgt es die Sicherheit im Handel mit Futures andauernd und überhaupt. – Vgl. für den ganzen Abschnitt auch die Betrachtungen über die Rolle der Clearingstelle ("clearing house"), die ihr bei der Regulierung von Futuresgeschäften zufällt, insbesondere über die Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung von Futures-Kontrakten.]

Futures sind nicht nur nach ihrem Begriffe, sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen ganz auf künftige Leistungen ausgerichtet. Dass dem so ist, erweist sich daran, dass die aus dem Abschluss von Futures-Kontrakten hervorgehenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen ihrer Bewirkung durch abschließende Leistung und Gegenleistung zeitlich weit vorauseilen. Letztere gelangen sohin nicht, wie bei einem "Direktgeschäft"* üblich, gleich zur Zeit der Abmachung des Geschäfts Zug-um-Zug zum Austausch, sondern sind von vornherein auf einen rechtswirksam vereinbarten, vorausbestimmten späteren Zeitpunkt, den "Termin", hinausgeschoben. Zwar werden beide Parteien sich handelseinig über das Tauschverhältnis in der Jetztzeit, das ist die Verständigung auf einen Terminpreis (Futureskurs) im Zeitpunkt des Abschlusses** des Kontrakts an der Börse, zu dem der unterliegende Handelsgegenstand ("underlying" des Futures) zum Austausch bestimmt ist; die Besorgung der tatsächlichen Vertragserfüllung entweder durch effektive Lieferung, Übernahme und Bezahlung desselben oder, falls erfordert, durch Wertausgleich in Geld ist indes – unter Berücksichtigung der täglichen Aufrechnung – erst zu einem fixierten künftigen Termin vorgesehen. Zwischen Vertragsabschluss von Futures-Geschäften an der Börse und Erfüllung "zum Termin" verstreichen gemeinhin mehrere Tage oder Wochen, eventuell Monate. Eine solche über organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende zeitliche Kluft zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft ist kernbildend nicht allein für Börsentermingeschäfte in Futures, sondern für alle Arten von Termingeschäften ohne Ausnahme.

[* Das Geschäft für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, Tagesgeschäft, "Direktgeschäft"; engl.: "actuals", "spot contract") wird in der Wirtschaftssprache, sofern es um Finanzgeschäfte geht, üblicherweise (besonders im Börsenverkehr) als Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäfte "per Kassa", Kasse(n)- oder Kontant-) oder Promptgeschäft, dagegen bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer) Handelsware als Spot(markt)-, Effektiv- i. e. S. oder, speziell an Warenbörsen, auch als Lokogeschäft ("cash contract") bezeichnet. Jene Zweiteilung der Geschäftsart in Effektiv- und Zeitgeschäft stellt im Wesentlichen ab auf den Erfüllungszeitpunkt des Geschäfts. Die Erfüllung übernommener kaufvertraglicher Verpflichtungen, also der reale Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie deren gegenseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften in idealtypischer Weise vor Ort gleich zur Zeit des Vertragsschlusses ("Lieferung gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung jetzt"); in der Praxis bestimmt indes die konkrete Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes vielfach die Erfüllungsfrist entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren der Wertpapierbörsen, wie beispielshalber den Kassageschäften in Aktien, erstreckt diese sich – aufgrund historisch eingewurzelter, allgemein anerkannter Usancen, vorlängst aber auch abwicklungstechnisch-organisatorischer Umstände halber – zumeist über zwei bis maximal drei Geschäftstage hin ("Valuta zwei" bzw. "drei Tage"). In Einzelfällen dauert die Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäftes auch bis zu 5 Tage, für bestimmte ("schwimmende" oder "rollende") Waren des Außenhandels aus Gründen der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich länger ("auf Lieferung in einigen Tagen", "per einige Tage"). Bei Kaufverträgen zur prompten Lieferung von Gütern werden i.Allg. alle wesentlichen Eckpunkte desselben in Einzelverhandlungen individuell vereinbart, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und Gegengabe i. d. R. ausdrücklich bezweckt ist und sodann gewöhnlich auch binnen kürzester Frist ("sofort") erfolgt. Vorbedingung hierfür freilich ist, dass das Umsatzobjekt bereits handgreiflich existiert – was hinwieder bei Termingeschäften (Zeitgeschäften, Lieferungsgeschäften, Kauf auf Lieferung) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]

[** Tatsächlich begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige Abmachung zwischen den initiierenden Parteien, sondern jedes Mal im Moment der Einigung ("matching") schaltet sich die Clearingstelle der Terminbörse ohne sichtbar zu werden selbstwirkend in das Futures-Geschäft ein. Durch diesen Akt übernimmt sie in identischer Stellung die Position der unmittelbaren Gegenpartei beider ursprünglicher Parteien. Ein direktes Band zwischen Käufer und Verkäufer eines Futures gibt es sonach nicht, sie verbleiben zwischen einander, wie oben erwähnt, vollkommen anonym. Genau genommen gelangen im Augenblick des Zustandekommens eines Futuresgeschäftes für dasselbe zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig zur Entstehung, in deren Mitte immer das Clearinghaus in organischer Verbindung steht. Da nun die finanzielle Integrität der Clearingorganisation ebenso tadellos als unzweifelhaft erscheint, kommt durch diese besondere Verfahrensweise das sonst herrschende Bonitätsrisiko praktisch ganz in Wegfall.]

Das beigegebene Schaubild mag zur Veranschaulichung des dargelegten Sachverhaltes dienen:

Futures werden in der fachbezogenen Sprache nach ihrem Verpflichtungscharakter als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte "unbedingte Terminkontraktgeschäfte" ("forward commitment") bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt abschließt, ist von Rechts wegen an die dingliche Erfüllung des Vertrags persönlich gebunden, praktisch zumindest solange er ein zweites, befreiendes Gegengeschäft vor Ablauf des Termins unterlässt. Der vorstehende Titel stellt also allein aus sich heraus den Aspekt der Erzwingbarkeit der wechselseitigen Übereinkunft in aller Deutlichkeit vor Augen. Den "unbedingten Termingeschäften" stehen die "bedingten Termingeschäfte" (Prämiengeschäfte) gegenüber, in deren Kreis sich sämtliche Optionsgeschäfte einreihen. In der Natur der Letzteren liegt es wieder, dass sie dem Optionsinhaber das Recht gewähren, mit Ablauf der Optionsfrist sein Recht aus der Option ungenutzt verstreichen zu lassen und vom verhandelten Grundgeschäft zurücktreten zu dürfen.

Der Leser beachte, dass es nach obiger Lesart sich um eine gängige Kennzeichnung von Futures unter rechtlichem Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines Spekulierenden (Trader) dagegen, für den allein das Motiv der Gewinnerzielung leitend ist, lassen Futures sich durch folgende Sprachregelung knapp und treffend charakterisieren:

Ein Futures repräsentiert eine an der Börse nach einem vorgegebenen Muster abgeschlossene rechtlich bindende, zeitlich befristete Wette auf ein Steigen oder Fallen des Terminkurses (Futureskurs) eines unterliegenden Wettgegenstandes. Der Wetter auf steigende Kurse (= Käufer des Futures, Long) erhält die mit dem Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen einem künftig höheren und dem jetzigen Abschlusspreis ausbezahlt. Der Wetter auf herabgehende Kurse (= Verkäufer des Futures, Short) erhält demgegenüber die mit dem Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen dem jetzigen Abschlusspreis und einem späteren niedrigeren Preis ausbezahlt (Differenzspiel).

Eine Realisierung des Wettergebnisses ist beiden Vertragsteilen bis zum letzten Handelstag des Futures jederzeit zu den Börsenstunden möglich. Was der eine Teil dabei gewinnt, verliert ein anderer. Geht das Wettgeschäft über die Tagesfrist hinaus, so gelangen zum Schluss jedes Börsentages sämtliche der von den Preisverschiebungen im Terminmarkt hergenommenen unrealisierten Zwischengewinne nach eindeutig definierten Regeln bar zur Vergütung geradeso wie alle davon herrührende Zwischenverluste bar zum Ausgleich gebracht werden. Die gehaltenen Positionen selbst bleiben, im Wert nun egalisiert, davon unangetastet weiterhin aufrecht. Die absolute Höhe der ersten Differenzzahlung bemisst sich in diesem Fall nach dem Abstand des im Moment des Abschlusses der Wette auf dem Terminmarkt des Wettobjekts ermittelten Referenzpreises (Einstandskurs) zum festgestellten Schlusskurs aus jener Handelsphase. Letzterer gibt dann am darauffolgenden Börsentage seinerseits den Maßstab ab für eine nächste Differenzzahlung usf. Der Unterschiedsbetrag wird unmittelbar nach Verrichtung der börsentäglichen Aufrechnung jenen Marktteilnehmern honoriert, zu deren Gunsten er entstanden ist. Der Gegenpartei wird dieser umgekehrt jeweilig zur Last geschrieben (vgl. Gewinn und Verlust aus Futuresgeschäften).

Diese Wettform hat überdies die besondere Eigenheit an sich, dass – je nach konkreter Ausgestaltung des Musterkontrakts, von dem die einzelne Wette hergeholt ist (den Kontraktspezifikationen) – sie sich im Gewand eines generellen Handelskaufs auf Termin präsentieren kann. In diesem Fall umschließt sie obendrein eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, am Laufzeitende den Realaustausch jenes Gutes, auf das die Wette als ihr unterliegendes Wettobjekt abstellt, gegen Zahlung des letztfestgestellten Börsenpreises (Liquidationspreis) der Sache nach vorzunehmen. Es ist dies, wie oben dargelegt, ein von Seite der Börse qualitativ wie quantitativ genau definierter Marktgegenstand, wie etwa 5000 Scheffel Weizen, 1000 Fass Rohöl, nominal 100000€ von bestimmten Bundesanleihen, 125000 Euro gegen US-Dollar etc. Wer mit Futures dieser Kategorie wettet, muss also bei Ablauf oder auch schon ab einem ganz bestimmten Stichtag gegen Ende der Wettfrist damit rechnen, auf Erfüllung in natura in Anspruch genommen zu werden.

Bei weitem nicht alle Arten von Futures-Wetten bedürfen einer Naturalerfüllung. Statt einer wirklichen Überlieferung des Wettgegenstandes verlangt heutzutage die überwiegende Mehrzahl von ihnen von vornherein die Regulierung durch Wertausgleich (Cash Settlement, "financial settlement"). Diese Verfahrensweise ersetzt die Effektiverfüllung durch physischen Transfer von Gütern im Zeitpunkt der Terminfälligkeit durch Barabgeltung, ohne dabei eine Partei gegenüber der einer tatsächlichen Andienung finanziell schlechter zu stellen. Allein unter jenen börslichen Regelsystemen, die eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift geben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn er an seiner Wette über eine festgelegte, auf den Schluss ihrer Laufzeit fallende Frist hinaus festhält, zur Lieferung und Übergabe (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position), der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet. Aus seiner Wette ist damit wahrhaft ein gegenständlicher Handelskauf/verkauf auf Termin geworden.

Typisch für derartige Wettspiele, und damit typisch auch für den Handelsverkehr in Futures überhaupt, ist ferner der Umstand, dass zur Durchführung der Wette selbst der materielle Besitz des Wettgegenstandes für die Einleitung einer Short-Position gerade so entbehrlich ist wie die Verfügung über die ganze Kaufsumme für die Einleitung einer Long-Position. Sonach ist jedermann, der sich dazu berufen fühlt, in die Lage gesetzt, durch Geldeinsatz von vergleichsweise mäßigen Summen die Stellung eines Futures-Händlers einzunehmen und ummittelbar am Geschehen auf den Zukunftsmärkten mitzuwirken. Üblich für den Einsatz ist ein nur geringer Bruchteil von ca. 5 bis 20 Proz. des Gesamtwertes des Underlying, der von den Börsen als Garantieleistung genommen wird. Je geringer dieser Anteil, desto verhältnismäßig größer wird die Dimension für den potenziellen Gewinn- oder Verlust, den eine durch die Tatsachen bestätigte oder getäuschte Überzeugung nachher einzuspielen vermag (Hebeleffekt).*

[* Wette und Glücksspiel sind streng auseinanderzuhalten. Während Wetten zu einem guten Teil auf Kalkül, Wissen und Urteilskraft beruhen, fordern Letztere ganz bewusst nichts als die Zufallsgunst heraus. Insofern lassen fundierte spekulativ motivierte Futuresgeschäfte sich wohl vergleichen dem Abschluss einer "kohärenten" Wette, bspw. bei einem ordentlichen Buchmacher ("Glücksvertrag"; man spricht wegen des diesen anhängenden Spielrisikos auch von "aleatorischen Verträgen"). Ihm selbst lässt sich als Analogon das Clearinghaus, das den "Wetteinsatz" ("margin") entgegennimmt und verwaltet, vergleichend gegenüberstellen. Doch Achtung: Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher Wettverlust bei Geschäften mit Futures prinzipiell von Anfang bis zu Ende nicht auf den Wetteinsatz "margin" beschränkt, sondern kann unter ungünstigen Marktverhältnissen mitunter weit darüber hinausgehen!]

Der Wetter in Futures ist bei alledem in seiner Disposition vollkommen frei. So gut er bei getäuschten Erwartungen seinen Einsatz vor weiteren Verlusten bewahren, so gut kann er die mit Erfüllung der Erwartungen zufallenden Gewinne im Geschäft belassen oder sie auch samt dem Wetteinsatz selbst gleich wieder aus dem Spiel nehmen. Auch einen materiellen Güterumschlag bei Wettablauf hat er in Wahrheit nicht zu besorgen. Der Wettende kann nämlich seine Wette von sich aus, wann immer ihm daran gelegen ist, ohne Mühe sogleich wieder beenden. Dazu hat er nichts anderes nötig als solange die Wette noch andauert seiner laufenden Wette eine deckende umgekehrte Wette ("Gegengeschäft") an die Seite zu stellen. Die Wirksamkeit des ersten Börsenwettgeschäftes wird mit dem zweiten Geschäft, dem Realisationsgeschäft, im Effekt auf der ganzen Linie aufgehoben, das Futures-Geschäft ist für ihn hiernach zu Ende. Mit der Glattstellung parallel geht ein vom Ergebnis der Marktentwicklung abhängiger Anspruch auf eine abschließende Ausgleichszahlung, welche wieder vom verlierenden Teil an die Clearingstelle zu leisten ist und welche der gewinnende Teil von ihr erhält. Für die effektive Höhe jenes letzten Zahlungsbetrages ist die zum Aufhebungszeitpunkt des Futuresgeschäfts sich ergebende Kurswertdifferenz des Kontrakts zum Einstandskurs desselben Tages, sonst zum Vortagsschluss maßgeblich. Die hieraus berechnete Summe wird dem zugeordneten Verrechnungskonto des Händlers zugute gebracht bzw. zu Last geschrieben. Der Gesamterfolg durch eine mehrtägige Wettdauer der Futures-Wette stimmt, von Zinseffekten abgesehen, in der Gesamtbilanz schließlich überein mit den in eine Summe zusammengezogen börsentäglich verrechneten Einzelsalden.

Über die Spekulation auf fallende oder steigende Kursentwicklungen (Trading) hinaus lassen Futures sich – mit dem hierzu nötigen handelstechnischen Sachverstand – noch weit nuancierteren Zwecken nutzbar machen, nicht am wenigsten dem des Schutzes vor Preisänderungsrisiken (Hedging) als ferner auch dem der Umsetzung einer Arbitrage. – Dem einleitenden Erklärungsgang zu den Grundtatsachen von Termingeschäften, den ersten orientierenden Bemerkungen und der vorausgeschickten Aufstellung der Elementarbegriffe, mit denen im weiteren Verlauf zu operieren unerlässlich ist, schließt sich auf den folgenden Seiten eine Erörterung von Futures erst in ihren Grundzügen und in späteren Partien dann eine ausführlichere Darstellung ihrer Anwendungsmöglichkeiten an. Bei Gelegenheit soll, gleichsam unterwegs, zu den zahlreichen mit dem Thema in Berührung stehenden Praxisfragen auch tiefer ins Detail gegangen werden, wobei ausgewählte Beispiele ihrer Erläuterung dienen.

   Fachliteratur über Futures und andere Derivate:

 

 

 

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Was sind Futures? - Ein erster Einblick in den Handel mit Futures

 

Siehe auch:

     

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Aufzählung

Aktueller Vergleich von Depotbanken und Brokern

Aufzählung

Übersicht über Banken und Brokern mit deutschsprachigem Service

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"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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Stand: 04. Februar 2012. Alle Rechte vorbehalten.