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Rechtlich
exakt umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft = Futures-Kontrakt
("contract for future delivery", "futures contract", oder
kurz "Futures";
von engl. "future", »Zukunft«; "Zukunftskontrakt") eine freie,
gegenseitig bindende rechtsgültige Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien
dar, welche zum Inhalt hat,
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einen qualitativ genau definierten
Vertragsgegenstand, den sogenannten
Basiswert
("underlying"), wie z.B. Waren bestimmter Qualitätsmuster,
Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte Zinstitel oder sonstige
Verfügungsrechte,
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in einer ganz bestimmten
Quantität
(d.
i. eine fixe Menge an vertretbaren
Sachen bzw. ein konstanter Nominalwert an einem Finanzinstrument,
der den Kontraktumfang bildet; Schlusseinheit,
Einheitssatz, "Kontraktvolumen", Terminkontraktbetrag)
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auf
einen fixierten zukünftigen
Zeitpunkt
oder auf eine festbestimmte künftige
Frist
(den "Termin")
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zu einem festgesetzten
Preis
(Kontraktpreis zum
Termin),
der sich fortschreibt von dem an der Börse zweiseitig ausgehandelten
Terminpreis
(Futureskurs, Futures-Preis, Terminkurs; Abschlusspreis),
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an einem börslich festgelegten Bestimmungsort
("delivery location") zu überliefern (Verkauf des Futures
= Short-Futures-Position) bzw. zu übernehmen und zu bezahlen
(Kauf des Futures = Long-Futures-Position) oder, wenn
nötig, statt Vollzug der physischen Belieferung einen
Wertausgleich*
vorzunehmen.
[* Als
Wertausgleich oder
Barausgleich ("cash settlement")
bezeichnet man einen an die Gegenpartei eines im Wert gestiegenen Termingeschäftes
gerichteten Ausgleichsanspruch in barem Geld. Dieser bezweckt die Abgeltung
des Vorteils aus der höherwertigen Position bei der Endabwicklung des
Geschäfts.]
Futures fallen somit nicht unter den Wertpapierbegriff,
sondern prägen sich in Verträgen, den Futures-Kontrakten aus.
Futures sind auf die Zukunft abstellende, d.h.
an einen bestimmten Termin geknüpfte normierte wirtschaftswertige
Verträge (terminierte Finanzkontrakte, Termingeschäfte
i.e.S.; allg.: Verfügungsrechte
aus Zeitgeschäften), die nach einheitlichem Muster in gleichmäßiger
Form an spezialisierten Börsen: den
Terminbörsen, ausgehandelt,
notiert und über eine besondere Verrechnungsstelle der Terminbörse (Clearingstelle)
reguliert und abgewickelt werden. Im Unterschied zu den individuell
vereinbarten Termingeschäften
(Zeitgeschäfte, vornehmlich Lieferungsgeschäfte oder speziell
sog. Forwards und Forward Rate Agreements FRAs)
bleibt die persönliche Identität der einzelnen Marktteilnehmer im Handel
mit Futures zwischen einander als auch anderen gegenüber verborgen.
Das für dieses Verfahren notwendige Element der Rechtssicherheit steuern
die Terminbörsen durch ihre außer Frage stehende Integrität bei.
Terminkontraktgeschäfte in Futures
sind demnach durch Standardverträge
reglementierte, börsenmäßig gehandelte Verfügungsrechte über genau umrissene
künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus der Börse
die Garantie übernimmt.
Die Organisationsform des börslichen Handels
bringt eine weitere, höchst wichtige Eigenheit von Futures mit sich.
Sie mindert das Ausfallrisiko ("default risk") ganz erheblich,
das herrührt von den Schwankungen der Börsenkurse von Futures. Die Clearingstelle
rechnet die mit den Änderungen des Marktpreises schwankenden Buchforderungen
und Verbindlichkeiten aus schwebenden Terminkontraktgeschäften nach
Ablauf jedes Handelstages auf und schreibt die daran hängenden Gewinnsummen
den betreffenden Handelskonten gut bzw. belastet diese mit den Verlustsummen.
Die variierenden Tagesschlusskurse finden damit ihre Entsprechung in
einem geänderten Wertstand der gehaltenen Futures. Durch eine derartige
auf den Marktverlauf exakt abgestimmte Vorgangsweise einer wechselseitigen
Verrechnung und Umverteilung der aus den Kursverschiebungen resultierenden
Differenzbeträge werden sämtliche der Positionen in Futures, solange
noch unvollzogen, gemäß ihren momentanen Marktwerten börsentäglich finanziell
zum Ausgleich gebracht ("mark
to market"-Prinzip, Prinzip der fortlaufenden Regulierung,
"periodical settlement").*
[* Das periodische
Liquidationsverfahren bezweckt, der Gefahr einer Anhäufung von Vermögensverlusten
nachhaltig entgegenzuwirken. Insoweit es diese Gefahr reell zum schwinden
bringt, verbürgt es die Sicherheit im Handel mit Futures andauernd und
überhaupt. – Vgl. für den ganzen Abschnitt auch die Betrachtungen über
die
Rolle der Clearingstelle ("clearing house"), die ihr bei
der Regulierung von Futuresgeschäften zufällt, insbesondere über die
Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung von Futures-Kontrakten.]
Futures sind nicht nur nach ihrem Begriffe,
sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen ganz auf künftige Leistungen
ausgerichtet. Dass dem so ist, erweist sich daran, dass die aus dem
Abschluss von Futures-Kontrakten hervorgehenden rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungen ihrer Bewirkung durch abschließende Leistung und Gegenleistung
zeitlich weit vorauseilen. Letztere gelangen sohin nicht, wie bei einem
"Direktgeschäft"* üblich, gleich zur Zeit der Abmachung des Geschäfts
Zug-um-Zug zum Austausch, sondern sind von vornherein auf einen rechtswirksam
vereinbarten, vorausbestimmten späteren Zeitpunkt, den "Termin",
hinausgeschoben. Zwar werden beide Parteien sich handelseinig über das
Tauschverhältnis in der Jetztzeit, das ist die Verständigung auf einen
Terminpreis (Futureskurs) im Zeitpunkt des Abschlusses** des
Kontrakts an der Börse, zu dem der unterliegende Handelsgegenstand ("underlying"
des Futures) zum Austausch bestimmt ist; die Besorgung der tatsächlichen
Vertragserfüllung entweder durch effektive Lieferung, Übernahme und
Bezahlung desselben oder, falls erfordert, durch Wertausgleich in Geld
ist indes – unter Berücksichtigung der täglichen Aufrechnung – erst
zu einem fixierten künftigen Termin vorgesehen. Zwischen Vertragsabschluss
von Futures-Geschäften an der Börse und
Erfüllung "zum Termin" verstreichen
gemeinhin mehrere Tage oder Wochen, eventuell Monate. Eine solche über
organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende zeitliche
Kluft zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft ist kernbildend
nicht allein für Börsentermingeschäfte in Futures, sondern für alle
Arten von Termingeschäften ohne Ausnahme.
[* Das Geschäft
für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, Tagesgeschäft,
"Direktgeschäft"; engl.: "actuals", "spot contract") wird
in der Wirtschaftssprache, sofern es um
Finanzgeschäfte geht, üblicherweise
(besonders im Börsenverkehr) als Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäfte "per
Kassa", Kasse(n)- oder Kontant-) oder Promptgeschäft, dagegen bei Umsatzgeschäften
mit vereinheitlichter (typisierter, physischer)
Handelsware als Spot(markt)-,
Effektiv- i. e. S. oder, speziell
an Warenbörsen, auch als Lokogeschäft ("cash contract") bezeichnet.
Jene Zweiteilung der Geschäftsart in Effektiv- und Zeitgeschäft stellt
im Wesentlichen ab auf den Erfüllungszeitpunkt des Geschäfts. Die Erfüllung
übernommener kaufvertraglicher Verpflichtungen, also der reale Vollzug
des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie deren gegenseitige
Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften in idealtypischer Weise
vor Ort gleich zur Zeit des Vertragsschlusses ("Lieferung gegen Zahlung
jetzt", "Leistung für Gegenleistung jetzt"); in der Praxis
bestimmt indes die konkrete Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes
vielfach die Erfüllungsfrist entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren
der Wertpapierbörsen, wie beispielshalber den Kassageschäften in Aktien,
erstreckt diese sich – aufgrund historisch eingewurzelter, allgemein
anerkannter Usancen, vorlängst aber auch abwicklungstechnisch-organisatorischer
Umstände halber – zumeist über zwei bis maximal drei Geschäftstage hin
("Valuta zwei" bzw. "drei Tage"). In Einzelfällen dauert die
Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäftes auch bis zu 5 Tage, für bestimmte
("schwimmende" oder "rollende") Waren des
Außenhandels aus Gründen
der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich länger ("auf Lieferung
in einigen Tagen", "per einige Tage"). Bei Kaufverträgen
zur prompten Lieferung von Gütern werden i.Allg.
alle wesentlichen Eckpunkte desselben in Einzelverhandlungen individuell
vereinbart, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und Gegengabe
i. d. R. ausdrücklich bezweckt
ist und sodann gewöhnlich auch binnen kürzester Frist ("sofort") erfolgt.
Vorbedingung hierfür freilich ist, dass das Umsatzobjekt bereits handgreiflich
existiert – was hinwieder bei Termingeschäften (Zeitgeschäften, Lieferungsgeschäften,
Kauf auf Lieferung) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]
[** Tatsächlich
begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige
Abmachung zwischen den initiierenden Parteien, sondern jedes Mal im
Moment der Einigung ("matching") schaltet sich die Clearingstelle
der Terminbörse ohne sichtbar zu werden selbstwirkend in das Futures-Geschäft
ein. Durch diesen Akt übernimmt sie in identischer Stellung die Position
der unmittelbaren Gegenpartei beider ursprünglicher Parteien. Ein direktes
Band zwischen Käufer und Verkäufer eines Futures gibt es sonach nicht,
sie verbleiben zwischen einander, wie oben erwähnt, vollkommen anonym.
Genau genommen gelangen im Augenblick des Zustandekommens eines Futuresgeschäftes
für dasselbe zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig zur Entstehung,
in deren Mitte immer das Clearinghaus in organischer Verbindung steht.
Da nun die finanzielle Integrität der Clearingorganisation ebenso tadellos
als unzweifelhaft erscheint, kommt durch diese besondere Verfahrensweise
das sonst herrschende Bonitätsrisiko praktisch ganz in Wegfall.]
Das beigegebene Schaubild mag zur Veranschaulichung
des dargelegten Sachverhaltes dienen:

Futures werden in der fachbezogenen Sprache
nach ihrem Verpflichtungscharakter als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte
"unbedingte Terminkontraktgeschäfte" ("forward commitment")
bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt abschließt, ist von Rechts
wegen an die dingliche Erfüllung des Vertrags persönlich gebunden, praktisch
zumindest solange er ein zweites, befreiendes
Gegengeschäft
vor Ablauf des Termins unterlässt. Der vorstehende Titel stellt also
allein aus sich heraus den Aspekt der Erzwingbarkeit der wechselseitigen
Übereinkunft in aller Deutlichkeit vor Augen. Den "unbedingten Termingeschäften"
stehen die "bedingten Termingeschäfte" (Prämiengeschäfte) gegenüber,
in deren Kreis sich sämtliche
Optionsgeschäfte einreihen.
In der Natur der Letzteren liegt es wieder, dass sie dem Optionsinhaber
das Recht gewähren, mit Ablauf der Optionsfrist sein Recht aus der Option
ungenutzt verstreichen zu lassen und vom verhandelten Grundgeschäft
zurücktreten zu dürfen.
Der Leser beachte, dass es nach obiger
Lesart sich um eine gängige Kennzeichnung von Futures unter rechtlichem
Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines
Spekulierenden (Trader)
dagegen, für den allein das Motiv der Gewinnerzielung leitend ist, lassen
Futures sich durch folgende Sprachregelung knapp und treffend charakterisieren:
Ein
Futures repräsentiert eine an der Börse nach einem vorgegebenen
Muster abgeschlossene rechtlich bindende, zeitlich befristete Wette
auf ein Steigen oder Fallen des
Terminkurses (Futureskurs)
eines unterliegenden Wettgegenstandes. Der Wetter auf steigende Kurse
(= Käufer des Futures, Long) erhält die mit dem Kontraktumfang des Futures
malgenommene Preisdifferenz zwischen einem künftig höheren und dem jetzigen
Abschlusspreis ausbezahlt. Der Wetter auf herabgehende Kurse (= Verkäufer
des Futures, Short) erhält demgegenüber die mit dem Kontraktumfang des
Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen dem jetzigen Abschlusspreis
und einem späteren niedrigeren Preis ausbezahlt (Differenzspiel).
Eine Realisierung des Wettergebnisses
ist beiden Vertragsteilen bis zum letzten Handelstag des Futures jederzeit
zu den Börsenstunden möglich. Was der eine Teil dabei gewinnt, verliert
ein anderer. Geht das Wettgeschäft über die Tagesfrist hinaus, so gelangen
zum Schluss jedes Börsentages sämtliche der von den Preisverschiebungen
im Terminmarkt hergenommenen unrealisierten Zwischengewinne nach eindeutig
definierten Regeln bar zur Vergütung geradeso wie alle davon herrührende
Zwischenverluste bar zum Ausgleich gebracht werden. Die gehaltenen Positionen
selbst bleiben, im Wert nun egalisiert, davon unangetastet weiterhin
aufrecht. Die absolute Höhe der ersten Differenzzahlung bemisst sich
in diesem Fall nach dem Abstand des im Moment des Abschlusses der Wette
auf dem Terminmarkt des Wettobjekts ermittelten Referenzpreises (Einstandskurs)
zum festgestellten Schlusskurs aus jener Handelsphase. Letzterer gibt
dann am darauffolgenden Börsentage seinerseits den Maßstab ab für eine
nächste Differenzzahlung usf. Der Unterschiedsbetrag wird unmittelbar
nach Verrichtung der börsentäglichen Aufrechnung jenen Marktteilnehmern
honoriert, zu deren Gunsten er entstanden ist. Der Gegenpartei wird
dieser umgekehrt jeweilig zur Last geschrieben (vgl.
Gewinn und Verlust aus Futuresgeschäften).
Diese Wettform hat überdies die besondere
Eigenheit an sich, dass – je nach konkreter Ausgestaltung des Musterkontrakts,
von dem die einzelne Wette hergeholt ist (den
Kontraktspezifikationen) – sie sich im Gewand eines generellen Handelskaufs
auf Termin präsentieren kann. In diesem Fall umschließt sie obendrein
eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, am Laufzeitende den Realaustausch
jenes Gutes, auf das die Wette als ihr unterliegendes Wettobjekt abstellt,
gegen Zahlung des letztfestgestellten Börsenpreises (Liquidationspreis)
der Sache nach vorzunehmen. Es ist dies, wie oben dargelegt, ein von
Seite der Börse qualitativ wie quantitativ genau definierter Marktgegenstand,
wie etwa 5000 Scheffel Weizen,
1000 Fass Rohöl, nominal 100000€
von bestimmten Bundesanleihen, 125000
Euro gegen US-Dollar etc. Wer mit Futures dieser Kategorie wettet, muss
also bei Ablauf oder auch schon ab einem ganz bestimmten Stichtag gegen
Ende der Wettfrist damit rechnen, auf Erfüllung in natura in Anspruch
genommen zu werden.
Bei weitem nicht alle Arten von Futures-Wetten
bedürfen einer Naturalerfüllung. Statt einer wirklichen Überlieferung
des Wettgegenstandes verlangt heutzutage die überwiegende Mehrzahl von
ihnen von vornherein die Regulierung durch Wertausgleich (Cash Settlement,
"financial settlement"). Diese Verfahrensweise ersetzt die Effektiverfüllung
durch physischen Transfer von Gütern im Zeitpunkt der Terminfälligkeit
durch Barabgeltung, ohne dabei eine Partei gegenüber der einer tatsächlichen
Andienung finanziell schlechter zu stellen. Allein unter jenen börslichen
Regelsystemen, die eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift
geben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn er an seiner Wette über
eine festgelegte, auf den Schluss ihrer Laufzeit fallende Frist hinaus
festhält, zur Lieferung und
Übergabe (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position),
der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position)
zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet.
Aus seiner Wette ist damit wahrhaft ein gegenständlicher Handelskauf/verkauf
auf Termin geworden.
Typisch für derartige Wettspiele, und
damit typisch auch für den Handelsverkehr in Futures überhaupt, ist
ferner der Umstand, dass zur Durchführung der Wette selbst der materielle
Besitz des Wettgegenstandes für die Einleitung einer Short-Position
gerade so entbehrlich ist wie die Verfügung über die ganze Kaufsumme
für die Einleitung einer Long-Position. Sonach ist jedermann, der sich
dazu berufen fühlt, in die Lage gesetzt, durch Geldeinsatz von vergleichsweise
mäßigen Summen die Stellung eines Futures-Händlers einzunehmen und ummittelbar
am Geschehen auf den Zukunftsmärkten mitzuwirken. Üblich für den Einsatz
ist ein nur geringer Bruchteil von ca. 5 bis 20 Proz. des Gesamtwertes
des Underlying, der von den Börsen als Garantieleistung genommen wird.
Je geringer dieser Anteil, desto verhältnismäßig größer wird die Dimension
für den potenziellen Gewinn- oder Verlust, den eine durch die Tatsachen
bestätigte oder getäuschte Überzeugung nachher einzuspielen vermag (Hebeleffekt).*
[* Wette und Glücksspiel
sind streng auseinanderzuhalten. Während Wetten zu einem guten Teil
auf Kalkül, Wissen und Urteilskraft beruhen, fordern Letztere ganz bewusst
nichts als die Zufallsgunst heraus. Insofern lassen fundierte spekulativ
motivierte Futuresgeschäfte sich wohl vergleichen dem Abschluss einer
"kohärenten" Wette, bspw. bei einem ordentlichen Buchmacher ("Glücksvertrag";
man spricht wegen des diesen anhängenden Spielrisikos auch von "aleatorischen
Verträgen"). Ihm selbst lässt sich als Analogon das
Clearinghaus, das den "Wetteinsatz"
("margin")
entgegennimmt und verwaltet, vergleichend gegenüberstellen. Doch Achtung:
Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher Wettverlust
bei Geschäften mit Futures prinzipiell von Anfang bis zu Ende nicht
auf den Wetteinsatz "margin" beschränkt, sondern kann unter ungünstigen
Marktverhältnissen mitunter weit darüber hinausgehen!]
Der Wetter in Futures ist bei alledem
in seiner Disposition vollkommen frei. So gut er bei getäuschten Erwartungen
seinen Einsatz vor weiteren Verlusten bewahren, so gut kann er die mit
Erfüllung der Erwartungen zufallenden Gewinne im Geschäft belassen oder
sie auch samt dem Wetteinsatz selbst gleich wieder aus dem Spiel nehmen.
Auch einen materiellen Güterumschlag bei Wettablauf hat er in Wahrheit
nicht zu besorgen. Der Wettende kann nämlich seine Wette von sich aus,
wann immer ihm daran gelegen ist, ohne Mühe sogleich wieder beenden.
Dazu hat er nichts anderes nötig als solange die Wette noch andauert
seiner laufenden Wette eine deckende umgekehrte Wette ("Gegengeschäft")
an die Seite zu stellen. Die Wirksamkeit des ersten Börsenwettgeschäftes
wird mit dem zweiten Geschäft, dem Realisationsgeschäft, im Effekt auf
der ganzen Linie aufgehoben, das Futures-Geschäft ist für ihn hiernach
zu Ende. Mit der Glattstellung parallel geht ein vom Ergebnis der Marktentwicklung
abhängiger Anspruch auf eine abschließende Ausgleichszahlung, welche
wieder vom verlierenden Teil an die Clearingstelle zu leisten ist und
welche der gewinnende Teil von ihr erhält. Für die effektive Höhe jenes
letzten Zahlungsbetrages ist die zum Aufhebungszeitpunkt des Futuresgeschäfts
sich ergebende Kurswertdifferenz des Kontrakts zum Einstandskurs desselben
Tages, sonst zum Vortagsschluss maßgeblich. Die hieraus berechnete Summe
wird dem zugeordneten Verrechnungskonto des Händlers zugute gebracht
bzw. zu Last geschrieben. Der Gesamterfolg durch eine mehrtägige Wettdauer
der Futures-Wette stimmt, von Zinseffekten abgesehen, in der Gesamtbilanz
schließlich überein mit den in eine Summe zusammengezogen börsentäglich
verrechneten Einzelsalden.
Über die
Spekulation auf fallende
oder steigende Kursentwicklungen (Trading) hinaus lassen Futures sich
– mit dem hierzu nötigen handelstechnischen Sachverstand – noch weit
nuancierteren Zwecken nutzbar machen, nicht am wenigsten dem des Schutzes
vor Preisänderungsrisiken (Hedging)
als ferner auch dem der Umsetzung einer
Arbitrage. – Dem einleitenden
Erklärungsgang zu den Grundtatsachen von Termingeschäften, den ersten
orientierenden Bemerkungen und der vorausgeschickten Aufstellung der
Elementarbegriffe, mit denen im weiteren Verlauf zu operieren unerlässlich
ist, schließt sich auf den folgenden Seiten eine Erörterung von Futures
erst in ihren Grundzügen und in späteren Partien dann eine ausführlichere
Darstellung ihrer Anwendungsmöglichkeiten an. Bei Gelegenheit soll,
gleichsam unterwegs, zu den zahlreichen mit dem Thema in Berührung stehenden
Praxisfragen auch tiefer ins Detail gegangen werden, wobei ausgewählte
Beispiele ihrer Erläuterung dienen.

Fachliteratur
über Futures und andere Derivate:
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Was sind Futures?
- Ein erster Einblick in den Handel mit Futures
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