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  •    Was sind Futures?

 

Rechtlich exakt umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft = Futures-Kontrakt ("futures contract", oder kurz "Futures"; von engl. "future", »Zukunft«; "Zukunftskontrakt") eine gegenseitig bindende Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien dar, welche zum Inhalt hat,

Aufzählung

einen qualitativ genau definierten Vertragsgegenstand, den sogenannten Basiswert ("underlying"), wie z. B. Waren bestimmter Qualitätsmuster, Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte Zinstitel oder sonstige Verfügungsrechte,

 

Aufzählung

in einer ganz bestimmten Quantität (d. i. eine konstante Menge an Gütern bzw. ein konstanter Nominalwert an einem Finanzinstrument, der den Kontraktumfang bildet; Schlusseinheit, "Kontraktvolumen", Terminkontraktbetrag)

 

Aufzählung

zu einem fixierten zukünftigen Zeitpunkt (dem "Termin")

 

Aufzählung

zu einem bei Vertragsabschluss festgesetzten Preis: dem börslich ausgehandelten Terminpreis (Futureskurs, Futures-Preis, Terminkontraktpreis, Terminkurs; Abschlusspreis)

 

 

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zu überliefern (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position) bzw. zu übernehmen und zu bezahlen (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) oder, wenn nötig, statt Vollzug der physischen Belieferung einen Wertausgleich* vorzunehmen.

[* Als Wertausgleich oder Barausgleich ("cash settlement") bezeichnet man einen Auszahlungsanspruch an die Gegenpartei eines im Wert gestiegenen Termingeschäfts, der von ihr in barem Geld zu leisten ist. Dieser bezweckt die Abgeltung des Vorteils aus der Position bei Fälligkeit.]

Futures fallen damit nicht unter den Wertpapierbegriff, sondern sind auf die Zukunft abstellende, d.h. an einen bestimmten Termin geknüpfte normierte Verträge (Finanzkontrakte; allg.: Verfügungsrechte), die in gleichmäßiger Form an spezialisierten Börsen: den Terminbörsen, notiert, ausgehandelt und über eine spezielle Verrechnungsstelle der Terminbörse (Clearingstelle) abgewickelt werden. Im Gegensatz zu den individuell vereinbarten Termingeschäften (Zeitgeschäfte, d.h. Termingeschäfte i.e.S., wie etwa Lieferungsgeschäfte oder speziell sog. Forwards und Forward Rate Agreements, FRAs) sind Terminkontraktgeschäfte (= Futures) demnach durch Standardverträge begründete, börslich gehandelte Verfügungsrechte über genau umrissene künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus garantiert. Die Organisationsform des börslichen Handels bringt noch ein weiteres bezeichnendes Merkmal von Futures mit sich. Dies liegt nämlich in dem Umstand begründet, dass alle anfallenden Gewinn- und Verlustsummen, die aus Geschäften mit Futures durch Änderung ihres Marktwertes während der Haltedauer zur Entstehung gelangen, über eben jene angeschlossene Clearingstelle börsentäglich aufgerechnet werden und im unmittelbaren Anschluss daran zwischen den Inhabern der betreffenden Positionen finanziell zum Ausgleich zu bringen sind ("mark to market"-Prinzip).*

[* Diese Verfahrungsart soll insbesondere der Gefahr einer Anhäufung von Verlusten entgegenwirken. Sie erhöht mithin die Sicherheit im Handel mit Futures überhaupt. – Siehe hierüber auch die Rolle der Clearingstelle ("clearing house"), die ihr bei der Abwicklung von Futuresgeschäften zufällt, und Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung von Futures-Kontrakten.]

Futures sind nicht nur nach ihrem Begriffe, sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen ganz auf künftige Leistungen ausgerichtet. Die aus dem Abschluss von Futures-Kontrakten erwachsenden Verpflichtungen der Parteien von Leistung und Gegenleistung kommen sohin nicht, wie es bei einem "Direktgeschäft"* üblich ist, Zug-um-Zug zum Austausch, sondern sind von vornherein auf einen rechtswirksam vereinbarten, vorausbestimmten späteren Zeitpunkt, den "Termin", hinausgeschoben. Handelseinig über das Tauschverhältnis werden beide Parteien sich zwar in der Jetztzeit, das ist die Verständigung auf einen Terminpreis (Futureskurs) im Zeitpunkt des Handelsabschlusses** an der Börse; die Besorgung der tatsächlichen Vertragserfüllung entweder durch Lieferung, Übernahme und Bezahlung des unterliegenden Handelsgegenstandes ("underlying" des Futures) oder durch Wertausgleich in Geld ist indes grundsätzlich erst zu einem künftigen Termin vorgesehen. Zwischen Vertragsabschluss von Futures-Geschäften an der Börse (Verpflichtungsgeschäft) und Erfüllung "zum Termin" liegen gemeinhin mehrere Tage, eventuell Wochen oder Monate. Eine solche über organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende zeitliche Kluft ist kernbildend für alle Arten von Termingeschäften.

[* Das Geschäft für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, "Direktgeschäft"; engl.: "actuals", "spot contract") wird in der Wirtschaftssprache, sofern es um Finanzgeschäfte geht, üblicherweise (insbesondere im Börsenverkehr) als Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäfte "per Kassa", Kassen- oder Kontant-) oder Promptgeschäft, bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer) Handelsware dagegen als Spot(markt)-, i. e. S. Effektiv- oder, speziell an Warenbörsen, auch als Lokogeschäft ("cash contract") bezeichnet. Jene Unterscheidung stellt im Wesentlichen ab auf den Erfüllungszeitpunkt des Geschäfts. Die Erfüllung übernommener kaufvertraglicher Verpflichtungen, also der reale Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie die gegenseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften in idealtypischer Weise vor Ort gleichzeitig mit Vertragsschluss ("Lieferung gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung"); in der Praxis bestimmt indes die konkrete Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes vielfach die Erfüllungsfrist entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren der Wertpapierbörsen, wie Kassageschäften in Aktien z. B., erstreckt sich diese – aufgrund historischer Entwicklungen, allgemein anerkannter Usancen und vorlängst auch wegen abwicklungstechnisch-organisatorischer Umstände – zumeist über zwei bis maximal drei Geschäftstage hin ("Valuta zwei", bzw. "drei Tage"). In Einzelfällen dauert die Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäftes wohl auch bis zu 5 Tage, für bestimmte ("schwimmende" oder "rollende") Waren im Außenhandel aus Gründen der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich länger. Bei Kaufverträgen zur prompten Lieferung von Gütern werden i. Allg. alle wesentlichen Eckpunkte desselben in Einzelverhandlungen individuell vereinbart, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und Gegengabe i. d. R. ausdrücklich bezweckt ist und gewöhnlich dann auch binnen kürzester Frist ("sofort") erfolgt. Vorbedingung hierfür freilich ist, dass das Umsatzobjekt bereits handgreiflich existiert – was hinwieder bei Termingeschäften (Zeitgeschäften, Lieferungsgeschäften) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]

[** Tatsächlich begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige Abmachung zwischen den ursprünglichen Parteien, sondern jedes Mal im Moment der Einigung ("matching") schaltet sich die Clearingstelle der Terminbörse ohne sichtbar zu werden selbstwirkend in das Futures-Geschäft ein, wonach sie in identischer Stellung die Position der unmittelbaren Gegenpartei beider initiierender Parteien übernimmt. Ein direktes Band zwischen Käufer und Verkäufer eines Futures gibt es solchergestalt daher nicht. Genau genommen gelangen im Augenblick des Zustandekommens eines Futuresgeschäftes dafür zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig zur Entstehung, in deren Mitte immer das Clearinghaus in organischer Verbindung steht. Da nun die finanzielle Integrität der Clearingorganisation ebenso tadellos als unzweifelhaft erscheint, kommt durch diese besondere Verfahrensweise das sonst herrschende Bonitätsrisiko praktisch ganz in Wegfall.]

Das folgende Schema fasst den dargelegten Sachverhalt noch einmal graphisch zusammen:

Futures werden in der fachbezogenen Sprache als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte "unbedingte Terminkontraktgeschäfte" ("forward commitment") bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt abschließt, ist von Rechts wegen an die dingliche Erfüllung des Vertrages persönlich gebunden, solange innerhalb der Restlaufzeit kein zweites, kompensierendes Gegengeschäft erfolgt. Der vorstehende Titel stellt also allein aus sich heraus den Aspekt der Erzwingbarkeit der wechselseitigen Übereinkunft in aller Deutlichkeit vor Augen. Den "unbedingten Termingeschäften" stehen die "bedingten Termingeschäfte" (Prämiengeschäfte) gegenüber, denen sämtliche Optionsgeschäfte angehören. Letztere zeichnen sich besonders dadurch aus, dass der Optionsinhaber auch das Recht hat, sein Recht aus der Option mit Ablauf der Optionsfrist ungenutzt verstreichen zu lassen.

Der Leser beachte, dass es sich nach obiger Lesart um eine gängige Kennzeichnung von Futures unter rechtlichem Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines Spekulierenden (Trader) dagegen lassen Futures sich durch folgende Sprachregelung knapp und treffend charakterisieren:

Ein Futures repräsentiert eine an der Börse abgeschlossene vertraglich bindende, zeitlich befristete Wette auf den Terminkurs (Futureskurs) des unterliegenden Marktgegenstandes, wobei sämtliche der auf Marktwertänderungen gründenden Gewinne aus dem Geschäft gemäß eindeutig festgelegten Regeln börsentäglich zur Vergütung kommen geradeso wie alle daraus auflaufende Verluste börsentäglich zum Ausgleich zu bringen sind. Beim Abschluss der Wette wird ein Referenzpreis festgesetzt, das ist der ausgehandelte Terminkurs, nach dessen Abstand zum Tagesschlusspreis im Terminmarkt sich die Höhe jener täglichen Differenzzahlungen bemisst. Manche Arten solcher Preiswetten – je nach konkreter Ausgestaltung desjenigen Futures, auf dessen Kursentwicklung die Wette läuft – haben die Besonderheit, dass sie obendrein eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung umschließen, die am Laufzeitende den Austausch eines qualitativ wie quantitativ genau bestimmten Marktgegenstandes (wie etwa 5000 Scheffel Weizen, 1000 Fass Rohöl, nominal 100000 € von bestimmten Bundesanleihen etc.) verlangt – das ist eben jenes Gut, auf das die Wette als ihr Wettobjekt ("underlying") abstellt. Wer mit Futures wettet, muss also bei Ablauf oder auch schon ab einem ganz bestimmten Zeitpunkt gegen Ende der Wettfrist damit rechnen, auf Erfüllung in natura in Anspruch genommen zu werden.

Nicht alle Futures-Wetten bedürfen per se einer Naturalerfüllung. Unter jenen börslichen Wettsystemen aber, die allein eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift haben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn er an seiner Wette über einen festgelegten Stichtag am Schluss ihrer Laufzeit hinaus festhält, zur Lieferung und Übergabe (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position), der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position) zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet. Typisch für derartige Wettspiele, und damit auch typisch für den Handel mit Futures überhaupt, ist ferner der Umstand, dass zur Durchführung der Wette selbst der Besitz des Underlying in jeder Hinsicht entbehrlich ist. Jeder Wetter, der sich berufen fühlt, ist somit in die Lage gesetzt, durch Geldeinsatz von verhältnismäßig geringen Summen – üblich ist ein nur geringer Bruchteil von ca. 5 bis 15 Prozent des Wertes des Wettgegenstandes – ummittelbar am Geschehen auf den Zukunftsmärkten mitzuwirken. Je geringer dieser Anteil, desto verhältnismäßig größer ist die relative Gewinn- und Verlustmöglichkeit (Hebeleffekt). Einen Güterumschlag bei Wettablauf hat er dabei in Wahrheit nicht zu besorgen. Der Wetter in Futures ist in seiner Disposition vollkommen frei. Er kann nämlich, ehe es zu dem beschlossenen Realaustausch kommt, seine Wette von sich aus schon vorher ohne Mühe wieder beenden. Dazu hat er nichts nötig als solange die Wette andauert, wann immer ihm daran gelegen ist, seiner laufenden Wette eine umgekehrte Wette ("Gegengeschäft") an die Seite zu stellen. Die Wirksamkeit des ersten Börsenwettgeschäftes wird mit dem zweiten Geschäft (dem Gegengeschäft) im Effekt vollständig aufgehoben. Mit der Glattstellung parallel geht eine vom Ergebnis der Marktentwicklung abhängige letztmalige finanzielle Ausgleichszahlung, für deren effektive Höhe wiederum die zum Aufhebungszeitpunkt sich ergebende Wertdifferenz maßgeblich ist. Diese Summe wird dann abschließend dem zugeordneten Verrechnungskonto zugute gebracht bzw. zu Last geschrieben.*

[* Insofern lassen sich rein spekulativ motivierte Futuresgeschäfte wohl vergleichen mit dem Abschluss einer "kohärenten" Wette, bspw. bei einem Buchmacher (Glücksvertrag; man spricht hierbei auch von "aleatorischen Verträgen"), dem bei Futures als Analogon das Clearinghaus, das den "Wetteinsatz" ("margin") entgegennimmt und verwaltet, gegenüberzustellen wäre. Doch Achtung: Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher Wettverlust bei Geschäften mit Futures prinzipiell von vornherein nicht auf den Wetteinsatz "margin" beschränkt, sondern kann unter ungünstigen Marktverhältnissen mitunter weit darüber hinausgehen!]

Neben der Spekulation auf fallende oder steigende Kursentwicklungen lassen Futures sich – mit dem hierzu nötigen technischen Sachverstand – außerdem noch weit nuancierteren Zwecken nutzbar machen, nicht am wenigsten dem des Schutzes vor Preisänderungsrisiken (Hedging) oder der Umsetzung einer Arbitrage. – Nach diesem einleitenden Erklärungsgang und einigen Begriffsaufstellungen wird auf den folgenden Seiten von Futures erst in ihren Grundzügen und dann ausführlicher zu handeln sein, wobei zumal auch zu zahlreichen Praxisfragen breiter Stellung genommen werden soll.

   Fachliteratur über Futures und andere Derivate:

 

 

 

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Was sind Futures? - Ein erster Einblick in den Handel mit Futures

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 19. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.