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Aufzählung

Zweck, Aufgaben und Organisation des Clearingsystems im Terminhandel

Ein charakteristisches Wesensmerkmal börsengehandelter Termingeschäfte (Terminkontraktgeschäfte und börsliche Optionsgeschäfte), das neben dem der Vereinheitlichung ihrer typischen Eigenschaften (Standardisierung) und dem des Margining auf gleicher Linie steht, bildet zweifellos das Clearingkonzept. Als Clearing (seltener auch "clearance") bezeichnet man das gemeinhin im Börsenterminhandel anzutreffende spezielle Abrechnungswesen, d. i. das gesamte System der gegenseitigen finanziellen Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf einer Positionseinnahme in Terminkontrakten gründen. Ihm steht der Begriff des Settlement gegenüber, unter dem alle Aufgaben der zentralen Verwaltung und Abwicklung zusammengefasst werden, die im Anschluss an bereits abgeschlossene Termingeschäfte zu erledigen sind. Die Organisation, Durchführung und Verwaltung von Clearing und Settlement übernimmt eine zentralisierte Marktinstitution: das jeder Derivatebörse angegliederte Clearinghaus ("exchange clearing house", Liquidationskasse, Verrechnungsstelle, Zentralabrechnungsstelle).

Wiewohl einzelne in der Börsenpraxis anzutreffende Clearing- und Settlement-Konzepte sich in ihren rechtlich-institutionellen Merkmalen und Ausgestaltungen von Terminbörse zu Terminbörse vielfach unterscheiden mögen – man denke nur an die verschiedenen Regelungen zum Einschusssystem (Margining), an unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten oder an voneinander abweichende Bestimmungen hinsichtlich der physischen Lieferung von Waren, sowie an zahlreiche andere Regelungen zu den zeitlich vor- und nachgelagerten Prozessen –, gibt es dennoch eine ganze Reihe wiederkehrender Prinzipien und struktureller Übereinstimmungen, deren Kennzeichen und Eigenschaften im Folgenden in ihren Grundzügen skizziert werden sollen. Ziel jeder Regelung zur Marktverfassung* im börslichen Terminhandel ist es letztlich, potenzielle Erfüllungsrisiken auszuschalten, Transaktionskosten für Termingeschäfte zu schmälern und diese dabei gerecht auf die teilnehmenden Parteien zu verteilen, um auf diese Weise die Effizienz im Handel mit derivativen Instrumenten insgesamt zu steigern. Dies sei ins Einzelne ausgeführt:

[* Eine Marktverfassung legt die Gesamtheit an Normen inhaltlich fest, wie Aufträge an den Börsen abgewickelt und abgerechnet werden. Darüber hinaus regelt sie Art und Umfang der Verbreitung entscheidungsrelevanter Informationen. Die Marktverfassung stützt sich dabei auf zwingende Gesetze, Rechtssprechung, Erlasse sowie auf verbindliche Usancen im Handel.]

Jedes funktionstüchtige und auf solidem Boden arbeitende Clearing-System setzt rechtschaffene registrierte Mitglieder als die hinter dem Börsengeschehen Stehenden und Verantwortung tragenden voraus ("clearing participants"). Zum Kreise der Clearing-Mitglieder einer Terminbörse gehören durchweg nur renommierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute, deren Rechtschaffenheit, Zahlungsfähigkeit wie auch fachliche Kompetenz allenthalben als unstrittig gelten. Von allen am Clearing Teilnehmenden wird überdies verlangt, dass sie im Besitz einer gültigen Clearinglizenz sind, deren Erwerb selbst an strenge, einheitliche Richtlinien geknüpft ist. Man bezeichnet diejenigen teilnehmenden Institute, welche die eben angeführten Bedingungen vollauf zu erfüllen imstande sind, international als "clearing house member firms" oder kurzweg als "clearing members" oder "clearer".

 

 

 

Aus einer regulär erworbenen Mitgliedschaft bei der einer Terminbörse anhängenden Clearingorganisation folgt geradewegs die Befugnis zu einem ungehinderten, unmittelbaren Zugang zur Infrastruktur derselben. Jedem Clearingmitglied steht damit das Clearing sowohl im Eigenhandel als auch – je nach Umfang der Mitgliedschaft – als Börsenvertreter im Auftrag von anderen Clearingmitgliedern bzw. Nicht-Clearingmitgliedern (Kundengeschäft) offen. Doch ergibt sich aus einer Zugehörigkeit zum Clearingsystem nicht nur die Einräumung besonderer Rechte, sondern aus naheliegenden Gründen auch besondere Mitgliedschaftspflichten: Danach sind beispielsweise alle dem Clearingsystem einer Terminbörse angeschlossenen Finanzinstitute in ihrer Funktion als Mitglied der Liquidationskasse aufgefordert, regelmäßig am Ende jedes Handelstages den Gesamtumfang aller an diesem Tage getätigten Transaktionen an eine übergeordnete spezielle Abrechnungsstelle der Börse, dem angeschlossenen Clearinghaus ("clearing house"), zu berichten. Auf diese Weise findet das gesamte Handelsgeschehen eines jeden Börsentages bei der einer Terminbörse zugeordneten zentralen Clearingstelle seinen zahlenmäßigen Niederschlag. Letzterer wiederum fällt das erste Amt zu, den Handel an der Terminbörse allezeit durch ein gesichertes Zahlungs- und Abrechnungssystem zu stützen. Außerdem sorgt die Clearing-Zentrale dafür, dass das gesamte Clearingsystem aus einer soliden Basis steht und sein Wirken transparent gemacht wird.

Gleich wenn ein Börsentermingeschäft zum Abschluss gekommen ist, schaltet die Clearingstelle der Terminbörse sich selbstwirkend in das Geschäft ein. Ihr Hineingreifen im Augenblick jedes Geschäftsabschlusses führt nun dazu, dass die eigentlichen Vertragsverhältnisse im börslichen Terminhandel ausschließlich zwischen der Clearingorganisation und den assoziierten Clearingmitgliedern zur Begründung kommen. Hier laufen alle Fäden zusammen. Sie wird hiernach zum unmittelbaren und zentralen Vertragspartner ("central counterparty", CCP) aller am Terminhandel ursprünglich beteiligten Parteien, und damit auch derjenigen Personen, die sich zur Vermittlung von Börsenaufträgen der Dienste der Letzteren bedienen. Das Dazwischentreten der Clearingorganisation der Börse verfolgt hauptsächlich Zweck, anstelle einer unbekannten und vielleicht weniger vertrauenswürdigen Person ihre eigene allseits bekannte, über allen Zweifel erhabene Vertrauenswürdigkeit treten zu lassen. Das Clearinghaus verbürgt sich in seiner Funktion als unmittelbarer und zentraler Vertragspartner der aktiv beteiligten Parteien am Futureshandel für die vorschriftsmäßige Erfüllung derselben, sobald der Abschluss eines Geschäftes perfekt ist (Kontrahentenfunktion der Clearingorganisation). Für alle begründeten, aber noch ausstehenden Terminkontraktgeschäfte ist durch das Garantieversprechen des Clearinghauses Gewähr geleistet. Erst eine derartige dauerhafte und offene Garantiezusage zu allseits bekannten Bedingungen durch das Clearinghaus verschafft letztlich das nötige außerordentlich hohe Maß an Rechtssicherheit im tagtäglichen Verkehr mit Finanzderivaten.

Im Hinblick auf die verbindenden Rechtsverhältnisse, in welchen die einzelnen Derivatebörsen und die sich an diese anschließenden Clearinghäuser* untereinander stehen, handelt es sich bei Letzteren in aller Regel um rechtlich selbständige Institutionen. Ebenso gut aber können dieselben prinzipiell auch integraler Teil ("division") der Börsenunternehmung sein. Der Kreis der Mitglieder von Clearing-Organisationen setzt sich im Allgemeinen zusammen aus finanzkräftigen Geschäftsbanken, marktmächtigen und angesehenen Investment- und Brokerhäusern sowie aus anderen reputierlichen Finanzmarktunternehmungen von erstklassigem "Standing". Sie alle müssen neben den rechtlich-organisatorischen, personellen und technischen Erfordernissen nachweislich und unzweifelhaft auch die notwendigen Bonitätsvoraussetzungen für eine Teilnahme am Terminhandel uneingeschränkt erfüllen. Allen Nicht-Clearingmitgliedern, Privatanlegern als auch den außenstehenden Institutionellen, bleibt die direkte Nutzung der Börseneinrichtungen dagegen versagt. Zur Durchführung ihrer Börsengeschäfte ist der letzterwähnte Kreis von Händlern sohin auf die Dienste eines der Börse angeschlossenen lizenzierten Clearing-Mitglieds angewiesen.

[* Trotz seiner Wortbildung, die eher die Vorstellung eines realen physischen Objekts weckt, trifft der Begriff von Clearinghaus vielmehr jene einer der Terminbörse zugeordneten Körperschaft.]

Des Weiteren wird von Gesetzes wegen verlangt, dass jedes Clearinghaus über einen hinreichend belegten finanziellen Rückhalt verfügt, der so satt mit Kapital versehen ist, um damit einen gesonderten Einlagen-Sicherungsfonds* (Barfonds, "Garantiefonds", "guarantee fund", oftmals auch als "surplus fund" bezeichnet) zu bilden und zu unterhalten, und auf den im Bedarfsfall jederzeit zurückgegriffen werden kann. Ein derart umfassendes Bündel an einzuhaltenden Vorbedingungen vorstehender Art ist ein essentielles und unverzichtbares, um Vertrauen an den Märkten zu schöpfen, das Ansehen zu heben und die Verlässlichkeit in einen ordnungsmäßigen Ablauf des Börsenterminhandels anhaltend zu festigen.

[* Zweck eines "guarantee fund" ist die Sicherung der Deckung verbleibender Auszahlungsüberhänge nach Liquidation aller Positionen eines Clearingmitglieds. Der "surplus fund" i. e. S. dagegen wird üblicherweise aus eigenen Mitteln der Clearing-Organisation gespeist und dient dem Zweck, gegebenenfalls auch die nicht durch den "guarantee fund" gedeckten Auszahlungsüberhänge abzudecken. Jede der großen Clearing-Organisationen verfügt gegenwärtig über Deckungsmittel in Höhe von mehreren hundertmillionen US-Dollar.]

Das "clearing house" einer Börse selbst finanziert sich zwecks Kostendeckung großenteils durch Gebühren seiner Mitglieder ("clearance fees"). Es handelt niemals auf eigene Rechnung und besitzt folglich auch zu keiner Zeit eigene offene (ungedeckte) Positionen im Terminmarkt irgendwelcher Art. Zu den wichtigsten Funktionen einer Clearing-Organisation zählen die Erfassung, Verbuchung und Überwachung der einzelnen Positionskonten, die Abwickelung der Besicherung ("margining") und die Erledigung der Aufgaben, die im Zusammenhang stehen mit der Belieferung von endfälligen Terminkontrakten und Ausübung von Optionsgeschäften. Überdies erstellt sie regelmäßig öffentliche Handelsstatistiken. Hauptzweck der Clearingstelle als zentraler Kontrahent aller beteiligten Parteien am Terminhandel ist die Verpflichtung zur Herbeiführung eines geregelten Börsenhandels sowie die Gewährleistung sämtlicher an der Börse getätigter Geschäftsabschlüsse durch wirksame Vorkehrungen in der Weise, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung jedes begründeten, aber noch ausstehenden Terminkontrakts ("open position") jederzeit als gesichert gelten kann (Wegfall des Bonitätsrisikos).

Damit die Clearing-Organisation auch materiell in der Lage ist, die vorstehenden Kernfunktionen im Terminhandel in jedem Augenblick zweifelsfrei und vollinhaltlich auszufüllen, ist die am Derivatehandel interessierte Kundschaft einzelner Bank- und Brokerhäuser aufgefordert, wann immer es zum Aufbau eines Engagements kommt, dafür eine risikogerechte Margenzahlung als Sicherheitsleistung in der jeweils erforderlichen Höhe zu entrichten ("inital margin"). Aber nicht allein die Handel betreibende Öffentlichkeit, sondern ausnahmslos jedes Clearingmitglied selbst ist zwecks Teilnahme am Terminhandel ebenso verpflichtet, bei der Abrechnungsstelle der jeweiligen Terminbörse ein eigenes Margin-Konto als Treuhandkonto zu führen (sog. "clearing margin"). Die hierbei fälligen Einschüsse – und unter Umständen auch Nachschüsse ("variation margin") –, deren Umfang die Terminbörsen im Einzelnen festlegen, sind in Form von Bareinlagen, Obligationen (vom Typ "investment-grade") oder teilweise auch in Aktien ("blue-chips") zu hinterlegen. Auf diese Weise rückversichert sich die Clearingstelle verlässlich gegen abträgliche finanzielle Folgen etwaiger spekulativer Schieflagen durch einzelne ihr angegliederte Marktteilnehmer (Schutz gegen Kreditrisiken).

 

Aufzählung

Clearing und Abwicklung von Terminkontraktgeschäften

Wann immer an der Terminbörse ein Abschluss durch Zusammenführung inhaltlich übereinstimmender Handelsaufträge zustande kommt ("matching"), tritt das ihr angeschlossene Clearinghaus als neutraler Selbstkontrahent zwischen die ursprünglichen Vertragsparteien* und wird durch diesen autonomen Akt selbst zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner der eigentlichen Käufer und Verkäufer. Die Zentralverrechnungsstelle der Terminbörse wird nach jedem getätigten Börsengeschäft die ordnungsmäßige Ausführung und Richtigkeit desselben zunächst überprüfen und – sofern dies außer Zweifel steht** – offiziell und fiduziarisch die Marktgegenseite übernehmen mit der Folge, dass sie nunmehr selbst zum Garanten für die  Erfüllung regulär bestehender (einschl. der am gleichen Börsentage neu eröffneten) Terminkontrakte wird: Für jeden Käufer ist das Clearinghaus damit fortan auch rechtlich der unmittelbare Verkäufer, für jeden Verkäufer der unmittelbare Käufer. Die ursprünglichen (initiierenden, der Börse außenstehenden) Kontrahentenpaare von Futuresgeschäften kennen einander als Persönlichkeiten gemeinhin nicht und bleiben sich gewöhnlich auch gegenseitig unbekannt ("Anonymität der Futuresmärkte").

[* Rechtstechnisch schließt die Clearingstelle der Börse mit beiden Vertragsparteien ("clearing member firms") jedes Mal praktisch gleichzeitig mit Geschäftsabschluss separate Verträge ab, womit auch alle Lieferansprüche und -verpflichtungen bzw. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus dem offenen Futureskontrakt gegenüber den ursprünglich am Terminkontraktsverhältnis beteiligten Parteien augenblicklich auf das Clearinghaus übergehen. Man beachte wohl, dass als direkte Vertragsparteien der Clearingstelle alleinig die angeschlossenen Clearingmitglieder infrage kommen, und nicht etwa einzelne Kunden eines vermittelnden Brokerhauses, auch wenn Letzteres selbst als Clearingmitglied fungiert.]

[** Ist dies nicht der Fall, so werden die einzelnen Orderbogen zur Korrektur an die betreffenden Parteien zurückgesandt ("out trade"). Lassen sich in einer speziellen Angelegenheit die Beanstandungen hiernach immer noch nicht ausräumen, so ist zur Beilegung der Differenzen ein Börsenkomitee anzurufen.]

Da die Clearingstelle bei jedem Geschäftsabschluss also immer selbst als Käufer und Verkäufer gleichzeitig auftritt, ist ihre Gesamtposition stets ausgeglichen*. Zudem schützt sich das Clearinghaus vor einem potenziellen Erfüllungsausfall dadurch, dass es von jedem der beiden originären Kontrahenten ein "initial margin" und  ein "maintenance margin" in angemessener Höhe als Sicherheit erhebt und alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus offenen Terminmarktpositionen gegeneinander aufrechnet ("netting"). Infolgedessen lässt sich das Erfüllungsrisiko des Clearinghauses überhaupt auf ein Minimum reduzieren.

[* Es sei darauf hingewiesen, dass diese Aussage nicht zwingend auch für die einzelnen angeschlossenen "clearing member firms" gilt: Ein Brokerhaus (FCM) – ob unmittelbar Clearing-Mitglied oder nicht – wird im Regelfall sehr wohl eigene Netto-Long- bzw. Netto-Short-Positionen in Finanzderivaten ausweisen und dafür "clearing margin" zu hinterlegen haben.]

Zur Erhöhung der Sicherheit im Börsenterminhandel wird sowohl der Selbsteintritt als unmittelbarer Vertragspartner gegenüber den ursprünglichen Parteien eines jeden zuwege gebrachten Termingeschäfts als auch der nachgelagerte Prozess der Positionsbewertung und -saldierung (das sogenannte "marking to market") von der Verrechnungsstelle jedes Mal nach Ablauf einer Börsenhandelsphase erneut durchgeführt. An jenen Börsenplätzen, die werktags vollkontinuierlich ("rund um die Uhr") geöffnet sind, setzt der Prozess des "marking to market" ein an der Nahtstelle zwischen der jeweils planmäßig zu Ende gegangen Börsenperiode und dem Anfang der nächsten Börsenperiode – und kann deshalb in praktischen Fällen (wie z. B. an der CME) durchaus auch zwei Mal täglich statthaben (vgl. dazu: das Margin-System und "marking to market").

Die Terminbörsen selbst wie auch die ihnen angeschlossenen Clearingstellen verhalten sich im fortlaufenden Handel gleichermaßen passiv; sie führen weder Termingeschäfte jemals im Eigenauftrag aus, noch nehmen sie einen irgendwelchen Einfluss auf die Marktpreisbildung. Vielmehr zählt es zu ihren vornehmsten Aufgaben, die notwendige räumliche und technische Ausstattung ebenso wie die organisatorisch-administrativen Rahmenbedingungen bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, welche die Wahrung eines vorschriftsmäßigen und geregelten Börsenterminhandels voraussetzen. Überdies legen die Börsenregeln unmissverständlich fest, dass der Kursbildungsprozess nach einheitlichen Richtlinien durchweg öffentlich stattzufinden hat, sodass dieser von allen Marktbeteiligten wie auch von der Öffentlichkeit jederzeit überblickt werden kann. Dieser ist dabei zusammen mit dem Umsatzprozess von einer Handelsüberwachungsstelle fortlaufend zu überwachen (Markttransparenz).

Sollte im Beispiel der Seite "Wie entstehen Futures?" der Verkäufer des September-Kaffee-Futures aus welchen Gründen immer seiner Verpflichtung aus dem Futures-Kontrakt nicht nachkommen wollen oder können, so brauchte sich unser Investor aus Berlin als sein ursprünglicher Gegenpart darüber keine Sorgen zu machen: Die Clearingstelle bürgt und leistet stellvertretend mit ihrem gut ausgestatteten Einlagesicherungsfond Gewähr für die unverzichtbare Erfüllungssicherheit aller noch ausstehenden Kontrakte. Sie schützt sich damit zugleich selbst vor den Auswirkungen jeder potenziellen Nicht-Erfüllung anderer Börsenteilnehmer.

Fazit: Die Clearingstelle einer Terminbörse verkörpert diejenige marktordnende Institution, welche im Markt bestehende Unsicherheiten mannigfacher Art (Bonitätsrisiken, Rekontrahierungsrisiken, Insolvenzrisiken, Settlementrisiken etc.) durch zwingende Gebote abbaut und auf diese Weise dem Erfordernis einer regelgebundenen, transparenten Abwicklung von börslichen Termingeschäften volle Geltung verschafft. Mit ihrem eigenen als auch dem haftenden Vermögen der angeschlossenen Finanzinstitute sorgt sie dafür, dass an der Integrität des Terminkontrakthandels nicht der leiseste Zweifel aufkommt und alle Geschäfte damit praktisch als sicher gelten können. Zugleich bewirkt die über Standardisierung erreichte vereinfachte Dokumentation und Überwachung der Abwicklung von Geschäften und das hierdurch erzielte hohe Maß an Rechtssicherheit und Stabilität, dass zu jeder Zeit und mit gutem Grund in einen ordnungsgemäßen Handel mit Futures vertraut werden darf.

 

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der Handel mit Futures

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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"Hindernisse überwinden ist der Vollgenuss des Daseins."
Arthur Schopenhauer (1788-1860), Philosoph

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 24. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.