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Zweck, Aufgaben und Organisation des Clearingsystems
im Terminhandel
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Ein gemeinsamer Grundzug börsengehandelter
Termingeschäfte (Terminkontraktgeschäfte
und börsliche Optionsgeschäfte), der neben dem der Vereinheitlichung
ihrer Wesensmerkmal (Standardisierung)
und dem des Margining auf oberster
Linie steht, bildet unzweifelhaft das Clearingkonzept. Mit dem technischen
Ausdruck Clearing (seltener
auch "clearance") bezeichnet man das im Handelsverkehr an den
Terminbörsen gebräuchliche spezielle Abrechnungswesen, d.i.
das gesamte System der gegenseitigen finanziellen Aufrechnung von Forderungen
und Verbindlichkeiten, welche aus einer Positionseinnahme in Terminkontrakten
erwachsen. Ihm steht der Begriff des
Settlement zur Seite,
unter dem sämtliche Aufgaben der zentralen Verwaltung und Abwicklung
zusammengefasst werden, deren Erledigung die laufenden Abschlüsse von
Termingeschäften notwendig im Gefolge haben ("post-trade processes").
Die Organisation, Durchführung und Verwaltung von Clearing und Settlement
übernimmt eine zentralisierte Marktinstitution: das jeder Derivatebörse
angegliederte Clearinghaus
(Liquidationskasse, Liquidationsverein, Verrechnungsstelle, "Ausgleichungshaus",
Skontrierungsbüro; Zentralabrechnungsstelle; "derivatives
clearing organization DCO", "exchange clearing house",
"clearing corporation", "central counterparty" CCP).
Wiewohl
einzelne in der Börsenpraxis anzutreffende Clearing- und Settlement-Konzepte
sich in ihren rechtlich-institutionellen Merkmalen und Ausgestaltungen
von Terminbörse zu Terminbörse vielfach unterscheiden mögen – man denke
nur an die verschiedenen Maßregeln zum Einschusssystem (Margining),
an unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten oder an voneinander abweichende
Bestimmungen hinsichtlich der physischen
Lieferung von Waren, sowie
an zahlreiche andere Direktiven zu den zeitlich vor- und nachgelagerten
Prozessen –, gibt es dennoch eine ganze Reihe wiederkehrender Prinzipien
und struktureller Übereinstimmungen, deren Kennzeichen und Eigenschaften
im Folgenden in ihren Grundzügen skizziert werden sollen. Ziel jeder
Regelung zur Marktverfassung* im börslichen Terminhandel ist
es letztlich, potenzielle Erfüllungsrisiken auszuschalten,
Transaktionskosten
für Termingeschäfte zu schmälern und diese dabei gerecht auf die teilnehmenden
Parteien zu verteilen, um auf diese Weise die Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit
im Handelsverkehr mit derivativen Instrumenten im Ganzen zu steigern.
Es sei dies nachfolgend ins Einzelne ausgeführt:
[* Eine
Marktverfassung legt die Gesamtheit
an Normen inhaltlich fest, wie Aufträge an den Börsen abgewickelt und
abgerechnet werden. Darüber hinaus regelt sie Art und Umfang der Verbreitung
entscheidungsrelevanter Informationen. Die Marktverfassung stützt sich
dabei auf zwingende Gesetze, Rechtssprechung, Erlasse, Statuten sowie
auf verbindliche Usancen im Handel.]
Jedes funktionstüchtige, auf standhaftem
Boden operierende Clearing-System setzt rechtschaffene registrierte,
hinreichend kapitalisierte und zureichend qualifizierte Mitglieder als
die hinter dem Börsengeschehen Stehenden und Verantwortung tragenden
voraus ("clearing participants"). Von diesem Gesichtspunkt aus
versteht sich, dass dem Kreise der Clearing-Mitglieder einer Terminbörse
ausschließend Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute von einwandfreiem
Renommee angehören werden, deren Rechtschaffenheit, Zahlungsfähigkeit
wie auch fachliche Kompetenz insbesondere allenthalben als unstrittig
gelten. So wird schon von jedem um Zulassung am Clearing-System Nachsuchenden
vorab verlangt, sich in den Besitz einer gültigen Clearinglizenz zu
setzen, deren Erwerb selbst an strenge, einheitliche Richtlinien geknüpft
ist. Man bezeichnet diejenigen teilnehmenden Institute, welche die eben
angeführten Vorbedingungen vollauf zu erfüllen dauerhaft imstande sind,
international als "clearing house member firms" oder kurzweg
als "clearing members" oder "clearer".
Aus
einer förmlich erworbenen Mitgliedschaft bei der einer
Terminbörse anhängenden Clearingorganisation
folgt geradewegs die Befugnis zu einem ungehinderten, unmittelbaren
Zugang zur Infrastruktur der Börse. Jedem Clearingmitglied steht mit
einer solchen das Clearing sowohl im Eigenhandel als auch – je nach
Umfang der Mitgliedschaft – als Börsenvertreter im Auftrag von anderen
Clearingmitgliedern bzw. Nicht-Clearingmitgliedern (Kundengeschäft)
offen. Doch ergibt sich aus einer Zugehörigkeit zu einem Clearingsystem
nicht nur die Einräumung besonderer Rechte, sondern es kommen aus naheliegenden
Gründen auch besondere Mitgliedschaftspflichten zum Tragen: Demnach
sind beispielsweise alle dem Clearingsystem einer Terminbörse angeschlossenen
Finanzinstitute in ihrer Funktion als Mitglied der Liquidationskasse
gehalten, regelmäßig am Ende jedes Handelstages den Gesamtumfang aller
an diesem Tage getätigten Terminmarkttransaktionen an eine übergeordnete
spezielle Abrechnungsstelle der Börse, dem angeschlossenen
Clearinghaus ("clearing house"), zu berichten. Auf diese
Weise findet das gesamte Handelsgeschehen eines jeden Börsentages bei
einer in Ergänzung zur Terminbörse stehenden zentralen Organisation,
eben jener Clearingstelle, seinen zahlenmäßigen Niederschlag. Der Clearingorganisation
fällt sonach buchstäblich das erste Amt zu, den Handelsverkehr an der
Terminbörse vor Ausfallrisiken ("default risk", "counterparty
risk") zu bewahren, ihn durch ein gesichertes, allezeit verlässliches
Giro- und Abrechnungssystem zu stützen und zu befördern. In letzter
Instanz sorgt die Clearing-Zentrale dafür, dass das gesamte Clearingsystem
auf einer soliden Basis fixiert und sein gesamtes Wirken transparent
gemacht wird.
Gleich
wenn ein Börsentermingeschäft zum Abschluss kommt, schaltet die Clearingstelle
der Terminbörse sich als Regulator selbstwirkend in das Geschäft ein.
Ihr Hineingreifen jedes Mal im Moment eines Geschäftsabschlusses führt
nun dazu, dass die eigentlichen Vertragsverhältnisse im börslichen Terminverkehr
allein und ausschließlich zwischen der Clearingorganisation und den
assoziierten Clearingmitgliedern zur Begründung kommen, – und nicht
etwa zwischen den ursprünglichen Parteien. An ihrem Orte laufen alle
Fäden zusammen. Die Clearingstelle wird daraufhin zum unmittelbaren
und zentralen Vertragspartner ("central counterparty", CCP) aller
am Terminverkehr ursprünglich beteiligten Parteien, und damit indirekt
auch derjenigen Personen, die zur Vermittlung von Börsenaufträgen die
Dienste der Letzteren in Anspruch nehmen. Das Dazwischentreten der Clearingorganisation
der Börse verfolgt hauptsächlich Zweck, anstelle einer unbekannten und
vielleicht weniger vertrauenswürdigen Person ihre eigene allseits bekannte,
über allen Zweifel erhabene Vertrauenswürdigkeit treten zu lassen. Das
Clearinghaus verbürgt sich in seiner Funktion als unmittelbarer und
zentraler Vertragspartner der aktiv beteiligten Parteien am Futureshandel
für die vorschriftsmäßige Erfüllung der unternommenen Termingeschäfte,
sobald ihr Abschluss einmal perfekt ist (Kontrahentenfunktion der Clearingorganisation).
Für die Erfüllung sämtlicher der begründeten, aber noch ausstehenden
Terminkontraktgeschäfte ist durch das Garantieversprechen des Clearinghauses
zuverlässig Gewähr geleistet. Erst eine derartige dauerhafte und offene
Garantiezusage von Seite des Clearinghauses zu allenthalben bekannten
Bedingungen verschafft in letzter Hand das nötige außerordentlich hohe
Maß an Rechtssicherheit im tagtäglichen Verkehr in Finanzderivaten.
Zu jeder
Terminbörse gehört ein Clearinghaus. Andererseits kann eine Clearingorganisation
sich gleich mehreren Terminbörsen beiordnen. Im Hinblick auf die sie
verbindenden Rechtsverhältnisse, in welchen die einzelnen
Derivatebörsen und die sich
an diese anschließenden Clearinghäuser* untereinander stehen,
handelt es sich bei Letzteren in aller Regel um rechtlich selbständige
Institutionen. Prinzipiell ebenso gut aber können die Clearinghäuser
integraler Teil ("division"; "in-house clearing") der
Börsenunternehmung sein. Der Kreis der Mitglieder der Clearing-Organisationen
setzt sich ganz allgemein zusammen aus finanzkräftigen Geschäftsbanken,
marktmächtigen wie angesehenen Investment- und
Brokerhäusern sowie aus anderen
reputierlichen Häusern von erstklassigem "Standing". Von sämtlichen
der Finanzmarktunternehmungen, die des Zeithandels teilhaft werden wollen,
wird erwartet, dass sie neben den rechtlich-organisatorischen, personellen
und technischen Erfordernissen nachweislich und unzweifelhaft auch den
notwendigen Bonitätsvoraussetzungen uneingeschränkt genügen. Allen Nicht-Clearingmitgliedern
dagegen, Privatanlegern so gut wie den außenstehenden Institutionellen,
bleibt die direkte Nutzung der Börseneinrichtungen versagt. Zur Durchführung
ihrer Börsengeschäfte ist der letzterwähnte Kreis von Händlern sohin
auf die Dienste eines der Börse angeschlossenen lizenzierten Clearing-Mitglieds
angewiesen. Dies geschieht im förmlichen Wege der Kommission.
[* Trotz seiner
Wortbildung, die eher die Vorstellung eines realen physischen Objekts
weckt, trifft der Begriff von Clearinghaus vielmehr jene einer der Terminbörse
zugeordneten Körperschaft.]
Des
Weiteren wird von Gesetzes wegen verlangt, dass jedes Clearinghaus über
einen hinreichend belegten finanziellen Rückhalt verfügt, der so satt
mit Kapital versehen ist, um damit einen gesonderten Einlagen-Sicherungsfonds*
(Barfonds, "Garantiefonds", "guarantee fund", oftmals auch als
"surplus fund" bezeichnet) zu bilden und zu unterhalten, und
auf den im Bedarfsfall jederzeit zurückgegriffen werden kann. Ein derart
umfassendes Bündel an einzuhaltenden Vorbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen
vorstehender Art ist ein essentielles und unverzichtbares Erfordernis,
um Vertrauen an den Märkten zu schöpfen, ihr Ansehen zu heben und die
Verlässlichkeit in einen ordnungsmäßigen Ablauf des Börsenterminhandels
anhaltend zu festigen.
[* Zweck eines
"guarantee fund" ist die Sicherung der Deckung verbleibender Auszahlungsüberhänge
nach Liquidation aller Positionen eines Clearingmitglieds. Der "surplus
fund" i. e. S. dagegen wird
üblicherweise aus eigenen Mitteln der Clearing-Organisation gespeist
und dient dem Zweck, gegebenenfalls auch die nicht durch den "guarantee
fund" gedeckten Auszahlungsüberhänge abzudecken. Jede der großen Clearing-Organisationen
verfügt gegenwärtig über Deckungsmittel in Höhe von mehreren hundertmillionen
US-Dollar.]
Das
"clearing house" einer Börse unterhält seine Existenz primär durch Kostendeckung,
finanziert großenteils von den Gebühren seiner Mitglieder ("clearance
fees"). Als Finanzierungsquelle ausgeschlossen ist der Handel auf
eigene Rechnung. Der Eigenhandel bleibt dem Clearinghaus ebenso wie
auch der Börse selbst mit gutem Bedacht fremd. Aus Gründen der Integrität
kann und wird es zu keiner Zeit offene (ungedeckte) Terminmarktpositionen
irgendwelcher Art im Eigenbestand führen. Zu den wichtigsten administrativen
Funktionen einer Clearing-Organisation gehören die Erfassung der gemachten
Börsentermingeschäfte, ihre ordentliche Verbuchung, das Umschreibegeschäft,
die Überwachung der einzelnen Positionskonten, die Abwickelung der Besicherung
("margining") sowie die Erledigung derjenigen Aufgaben, die im
Zusammenhang stehen mit der Belieferung von endfälligen Terminkontrakten
und der Ausübung von Optionsgeschäften. Überdies erstellt sie regelmäßig
öffentliche Handelsstatistiken und sorgen so für die nötige Markttransparenz.
Hauptzweck der Clearingstelle als zentraler Kontrahent aller beteiligten
Parteien am Terminhandel ist die Verpflichtung zur Herbeiführung eines
geregelten Börsenhandels sowie die Gewährleistung sämtlicher an der
Börse getätigter Geschäftsabschlüsse durch wirksame technisch-organisatorische
Vorkehrungen. Eine ordnungsgemäße Erfüllung jedes begründeten, aber
noch ausstehenden Terminkontrakts ("open position") kann auf
diese Weise als gesichert gelten (Wegfall des Bonitätsrisikos).
Damit
die Clearing-Organisation auch materiell in der Lage ist, die vorstehenden
Kernfunktionen im Terminhandel in jedem Augenblick zweifelsfrei und
vollinhaltlich auszufüllen, sind adäquate finanzielle Vorkehrungen zu
treffen. So ist die am Derivatehandel interessierte Kundschaft der auf
diesem Geschäftsfeld tätigen Bank- und Brokerhäuser aufgefordert, wann
immer es zum Aufbau eines solchen Engagements kommt, dafür eine risikogerechte
Margenzahlung als
Sicherheitsleistung in der jeweils erforderten Höhe zu entrichten
("inital margin"). Aber nicht allein die Handel betreibende Öffentlichkeit,
sondern ausnahmslos jedes Clearingmitglied selbst muss, um am Terminverkehr
teilzunehmen, ebenso der Anforderung Folge leisten, bei der Abrechnungsstelle
der jeweiligen Terminbörse ein eigenes Margin-Konto als Treuhandkonto
zu führen (sog. "clearing margin"). Die hierbei fälligen Einschüsse
– und unter Umständen auch Nachschüsse ("variation
margin") –, deren Umfang die Terminbörsen im Einzelnen festlegen,
sind in Form von Bareinlagen, Obligationen (vom Typ "investment-grade")
oder teilweise auch in Aktien ("blue-chips") zu hinterlegen.
Auf diese Weise rückversichert sich die Clearingstelle zuverlässig gegen
abträgliche finanzielle Folgen etwaiger spekulativer Schieflagen durch
einzelne ihr angegliederte Marktteilnehmer (Schutz gegen Kreditrisiken).
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Clearing
und Abwicklung von Terminkontraktgeschäften
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Wann immer an der Terminbörse
ein Abschluss durch Zusammenführung inhaltlich übereinstimmender Handelsaufträge
zustande kommt ("matching"), tritt das ihr angeschlossene Clearinghaus
als neutraler Selbstkontrahent zwischen die ursprünglichen Vertragsparteien*
und wird durch diesen autonomen Akt selbst zum unmittelbaren und zentralen
Kontraktpartner der eigentlichen Käufer und Verkäufer.
Die Zentralverrechnungsstelle der Terminbörse wird jedes an der
Börse registrierte Termingeschäft zunächst auf seine ordnungsmäßige
Ausführung und Richtigkeit hin überprüfen, und – sofern dies außer Zweifel
steht** – sodann offiziell und fiduziarisch die Marktgegenseite
übernehmen mit der Folge,
dass sie nunmehr selbst
zum Garanten für die Erfüllung aufrechter (einschl. der am gleichen
Börsentage neu eröffneten) Terminkontrakte wird: Auch rechtlich steht
das Clearinghaus damit für jeden Käufer fortan in der Stellung des unmittelbaren
Verkäufers, für jeden Verkäufer in der des unmittelbaren Käufers.
Weder kennen die ursprünglichen (initiierenden, der Börse gewöhnlich
außenstehenden) Kontrahentenpaare von Futuresgeschäften sich einander
als Persönlichkeiten noch müssen sie mit ihrem Namen vor die Öffentlichkeit
treten ("Anonymität der Futuresmärkte").
[* Rechtstechnisch
begründet die Clearingstelle der Börse mit beiden Teilen an einem Futureskontrakt
("clearing member firms") im gegenseitigen Einverständnis gleichzeitig
mit Geschäftsabschluss separate Vertragsverhältnisse, womit auch alle
bezweckten Lieferansprüche und -verpflichtungen bzw. Ansprüche auf
Ausgleichszahlungen aus dem
offenen Futureskontrakt gegenüber den ursprünglich am Terminkontraktsverhältnis
beteiligten Parteien augenblicklich auf das Clearinghaus übergehen.
Man beachte wohl, dass als direkte Vertragsparteien der Clearingstelle
alleinig die angeschlossenen
Clearingmitglieder infrage
kommen, und nicht etwa einzelne Kunden eines vermittelnden Brokerhauses,
auch wenn Letzteres selbst als Clearingmitglied fungiert.]
[** Ist dies nicht
der Fall, so werden die einzelnen Orderbogen zur Korrektur an die betreffenden
Parteien zurückgesandt ("out trade"). Lassen sich in einer speziellen
Angelegenheit die Beanstandungen hiernach immer noch nicht ausräumen,
so ist zur Beilegung der Differenzen ein Börsenkomitee anzurufen.]
Da die
Clearingstelle bei jedem Geschäftsabschluss also immer von neuem selbst
als Käufer und Verkäufer gleichzeitig auftritt, ist infolgedessen
ihre Gesamtposition allemal notwendig ausgeglichen*. Außerdem
schützt sich die Clearingorganisation vor einem potenziellen Erfüllungsausfall
dadurch, dass sie von jedem der beiden originären Kontrahenten ein "initial
margin" und, wenn nötig, ein "maintenance
margin" in angemessener Höhe als Sicherheit erhebt. Indem sie sämtliche
Forderungen und Verbindlichkeiten aus offenen Terminmarktpositionen
gegeneinander aufrechnet ("netting", "offsetting"), lässt
sich das Erfüllungsrisiko des Clearinghauses endlich auf ein Minimum
reduzieren.
[* Es sei darauf
hingewiesen, dass diese Aussage nicht zwingend auch für die einzelnen
angeschlossenen "clearing member firms" gilt: Ein
Brokerhaus (FCM) – ob unmittelbar
Clearing-Mitglied oder nicht – wird im Regelfall sehr wohl eigene Netto-Long-
bzw. Netto-Short-Positionen in Finanzderivaten ausweisen und dafür "clearing
margin" zu hinterlegen haben.]
Zur
Erhöhung der Sicherheit im Börsenterminhandel wird sowohl der Selbsteintritt
als unmittelbarer Vertragspartner gegenüber den ursprünglichen Parteien
eines jeden zuwege gebrachten Termingeschäfts als auch der nachgelagerte
Prozess der Positionsbewertung und -saldierung (das sogenannte "marking
to market") von der Verrechnungsstelle jedes Mal nach Ablauf einer
Börsenhandelsphase erneut durchgeführt. An jenen Börsenplätzen, die
werktags vollkontinuierlich ("rund um die Uhr") geöffnet sind, setzt
der Prozess des "marking to market" ein an der Nahtstelle zwischen der
jeweils planmäßig zu Ende gegangen Börsenperiode und dem Anfang der
nächsten Börsenperiode – und kann deshalb in praktischen Fällen (wie
z. B. an der CME) durchaus
auch zwei Mal täglich statthaben (vgl. hiezu:
das Margin-System
und "marking to market").
Die
Terminbörsen selbst wie auch die ihnen angeschlossenen Clearingstellen
verhalten sich im fortlaufenden Handel gleichermaßen passiv; sie führen
weder Termingeschäfte jemals im Eigenauftrag aus, noch nehmen sie einen
irgendwelchen Einfluss auf die Marktpreisbildung. Vielmehr gehört es
zu ihren vornehmsten Aufgaben, die notwendige räumliche und technische
Ausstattung ebenso wie die organisatorisch-administrativen Rahmenbedingungen
bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, welche die Wahrung eines vorschriftsmäßigen
und geregelten Börsenterminhandels voraussetzen. Überdies legen die
Börsenregeln unmissverständlich fest, dass der Kursbildungsprozess nach
einheitlichen Richtlinien durchweg öffentlich stattzufinden hat, sodass
dieser von den Marktbeteiligten selbst wie auch von der Öffentlichkeit
jederzeit überblickt werden kann. Dieser ist dabei zusammen mit dem
Umsatzprozess von einer Handelsüberwachungsstelle fortlaufend zu überwachen
(Markttransparenz).
Sollte
im Beispiel der Seite "Wie entstehen
Futures?" der Verkäufer des September-Kaffee-Futures aus welchen
Gründen immer seiner Verpflichtung aus dem Futures-Kontrakt nicht nachkommen
wollen oder können, so brauchte sich unser Investor aus Berlin als sein
ursprünglicher Gegenpart darüber keine Sorgen zu machen: Die Clearingstelle
bürgt und leistet stellvertretend mit ihrem gut ausgestatteten Einlagesicherungsfond
Gewähr für die unverzichtbare Erfüllungssicherheit aller noch ausstehenden
Kontrakte. Sie schützt sich damit zugleich selbst vor den Auswirkungen
jeder potenziellen Nicht-Erfüllung anderer Börsenteilnehmer.
Fazit: Die Clearingstelle einer Terminbörse verkörpert diejenige
marktordnende Institution, welche im Markt bestehende Unsicherheiten
mannigfacher Art (Bonitätsrisiken, Rekontrahierungsrisiken, Insolvenzrisiken,
Adressenausfallrisiken, Settlementrisiken etc.) durch zwingende Gebote
auf sich nimmt und ihre eigene unzweifelhafte Bonität an deren Stelle
setzt. Auf diese Weise verschafft sie dem allgemeinen Erfordernis einer
regelrechten, rechtssicheren und verlässlichen Abwickelung von börslichen
Termingeschäften volle Geltung. Mit ihrem eigenen als auch dem haftenden
Vermögen der angeschlossenen Finanzinstitute sorgt sie dafür, dass an
der Integrität des Terminkontrakthandels nicht der leiseste Zweifel
aufkommt und alle Geschäfte somit praktisch als sicher gelten können.
Zugleich bewirkt die über Standardisierung erreichte vereinfachte Dokumentation
und Überwachung der Abwicklung von Geschäften und das hierdurch erzielte
hohe Maß an Rechtssicherheit und Stabilität, dass zu jeder Zeit und
mit gutem Grund in einen ordnungsgemäßen Handel mit Futures vertraut
werden darf.
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Der Handel mit Futures
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