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Unter
"position limit" (Positionsobergrenze, Positionslimit) versteht
man die Höchstzahl von gehaltenen
Futures- und Futures-Optionskontrakten
("futures options"), mit der ein
spekulativ orientierter Teilnehmer am Terminhandel im Einklang mit
dem Regulativ der Börse für eigene Rechnung engagiert sein darf. Demgemäß
bezeichnet ein "position limit" die absolute Obergrenze der Zahl
spekulativ ausgerichteter Kontrakte, die von einem einzelnen Akteur
(Trader) in jedem Markt für sich gehalten, aber nicht überschritten
werden darf. Kommt es dennoch zu Überschreitungen, so sind die überzähligen
Kontrakte an der Börse sofort glattzustellen oder aber geradewegs auf
fremde Konten zu übertragen. Die Einhaltung von Positionsobergrenzen
wird von der Handelsüberwachungsstelle ("market surveillance")
der Börse laufend überwacht.
Jedes
verfügte "position limit" erstreckt sich grundsätzlich auf jeweils
eine der beiden Marktseiten: in Richtung von "long" oder
von "short". Wer beispielshalber
in einem ausersehenen Markt eine Differenzspekulation auf steigende
Kurse (à la hausse) unternimmt, muss demzufolge die aggregierte, kombinierte
Anzahl von gehaltenen Long-Futures- als auch von in derselben Zielrichtung
gehaltenen Optionskontrakten ("delta-adjustiert") im bezüglichen Markt
in seine Grenzrechnung mit einbringen ("aggregation"). Da die
Börsenregeln zu den Positionsobergrenzen für die verschiedenen Terminkontrakttypen
von Zeit zu Zeit an die sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden,
empfiehlt es sich in hohem Grade, bei entsprechenden Absichten die aktuellen
Börsenregeln im Hinblick auf die derzeit gültigen "position limits"
vorher genauestens zu studieren.
Positionsobergrenzen
werden von den Aufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminhandel
(in den USA: die seit April 1975 auf der Grundlage des "Commodity Futures
Trading Commission Act" von 1974 für Futures und andere Finanzderivate
zuständige ordnungssetzende Organisation und Bundesbehörde Commodity
Futures Trading Commission
CFTC) in Zusammenarbeit mit den Terminbörsen ausgearbeitet und implementiert.
Der Regelungszweck von Positionsobergrenzen ist unmittelbar Ausdruck
des Schutzgedankens an den Terminmärkten. Er spricht sich insbesondere
darin aus, die Integrität der Märkte zu stärken und Marktbeteiligte
vor exzessiven spekulativen Eskapaden zu schützen. Wie sich bei genauerem
Zusehen zeigt, dienen Positionslimits in erster Linie dazu, Übelständen
vorzubeugen, die von der Übermacht durch marktbeherrschende Stellungen
Einzelner, zumal von Manipulationen durch sogenannte "corners"
auszugehen droht. Des Weiteren sollen sie ein all zu starkes Übergewicht
an Terminpositionen im Verhältnis zur tatsächlich vorliegenden Angebots-
und Nachfragesituation in den Spotmärkten verhindern helfen. Ist ein
derartiges Ungleichgewicht nämlich erst einmal aufgebaut, liegt die
Gefahr ganz nahe, durch ein gleichzeitiges Auflösen von Positionen größeren
Kalibers gerade in jenen Momenten von richtungweisender Bedeutung für
die weitere Marktentwicklung höchst unerwünschte, gewaltige Kursschwankungen
und Gegenbewegungen nicht nur auf dem Termin-, sondern auch auf dem
damit verbundenen Spot- bzw. Kassamarkt auszulösen ("triple witching
hour", "quadruple witching Friday"). Letzten Endes ist in
der Einrichtung von "position limitations" an den Terminbörsen ein weiteres,
das Margensystem ergänzendes
Sicherungsinstrument zu erblicken. Alles in allem genommen sind Positionslimits
dazu berufen, zu einem fairen, geordneten Börsenterminhandel schon vorsorglich
einen gehörigen Beitrag zu leisten.
Nicht
unter die Bestimmungen zu Positionsobergrenzen fallen alle
Hedgegeschäfte, die auf der
Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge accounts")
durchgeführt werden. Gleiches gilt für alle Swap- und Spotmarkt-Transaktionen.
Für Geschäfte der vorgenannten Art treten niemals "position limits"
in Funktion. Positionsobergrenzen betreffen daher in erster Linie die
Gruppe der
Spekulanten (Trader) einschließlich der sogenannten
Spreader. Gesetzliche Positionsobergrenzen
wirken ohne Ansehen der Person als auch der Nationalität des Investors,
können aber in ihrer Höhe durchaus von der Bonität abhängig sein; sie
treffen sohin auch ausländische Marktteilnehmer, die sich an inländischen
Terminbörsen engagieren.
Die
Größenordnung für Positionsobergrenzen liegt bei den wohl etablierten
Terminkontraktarten im Allgemeinen bei maximal 10%
des "open interest", gerechnet
über alle Kontaktmonate,
höchstens jedoch 25000 Kontrakte
in absoluter Zahl. Bei andienungsfähigen Handelswaren und Rohstoffen
("commodities") treten oftmals im Verlaufe des jeweiligen Lieferungsmonats
weitgehend reduzierte "position limits" in Kraft, da Spot-Terminmonate
erfahrungsgemäß stärkeren Kursschwankungen unterliegen. Überdies könnte
sonst die Vornahme etwaiger physischer
Andienungsprozesse hierdurch
empfindlich beeinträchtigt werden.
Für
bestimmte an den US-amerikanischen Terminbörsen gelistete Futures, welche
genau definierten aufsichtsbehördlichen Anforderungen genügen und als
wohleingeführte Kontrakte bereits länger als zwölf Monate im Markt etabliert
sind, dürfen Terminbörsen verfügen, dass die sogenannten "accountability
rules" die Positionsobergrenzen substituieren ("position accountability").
Gelten solche "accountability rules", so werden also spekulative Positionsobergrenzen
in diesem Markt durch jene ersetzt und damit hinfällig.
Wird
das durch die "accountability rules" festgelegte Limit der Zahl an Terminkontrakten
von einem Marktteilnehmer überschritten (übersteigt dies z.B.
10000 Kontrakte im
Euro FX Futures,
über alle Terminmonate gerechnet), so hat dieser der Terminbörse bei
Erfordern in angemessener Zeit den genauen Zweck seiner Position
darzulegen. Außerdem hat er nötigenfalls ins Einzelne gehende Informationen
zum Hedging, bei einer spekulativen Positionierung überdies die Handelsstrategie
mitzuteilen, und nach entsprechenden Maßgaben in der Folge gegebenenfalls
von einer weiteren Aufstockung seiner Position abzusehen. Für Optionen
auf Futures obwalten entsprechende "option position accountability
rules".
Die
Börsenaufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminverkehr haben
für jeden Futures- und für jeden Futures-Options-Markt spezifische Positions-Höchstgrenzen
im Hinblick auf eine Anzeigepflicht (Mitteilungspflicht, Meldepflicht;
"reportable limits") in Kraft gesetzt, bei deren Überschreiten
ein hiervon betroffener Akteure verpflichtet ist, nach Ablauf eines
jeden Börsentages ohne besondere Aufforderung der Behörde zu melden,
wie viele Kontrakte dieser in dem fraglichen Markt zum gegenwärtigen
Zeitpunkt hält. Beträgt beispielsweise das "reportable limit" bei
Devisen-Futures im
Euro FX Futures
400 Kontrakte, so muss bei Überschreiten dieser Kontraktzahl der Börsenaufsicht
CFTC
"in angemessener Zeit" die genaue Anzahl und zusätzlich auf Verlangen
der Zweck der Position mitgeteilt werden (Reportpflicht). Bei Unterschreiten
eines solchen Limits besteht hingegen keinerlei Verpflichtung zu irgendeiner
Berichterstattung an die Börsenaufsichtsbehörden.
Die
Zahl der gehaltenen Kontrakte, die eine Mitteilungspflicht auslöst,
liegt im Allgemeinen deutlich unter dem entsprechenden "position limit"
und gilt für alle Marktakteure (d.h. für in- und ausländische Trader,
"clearing members" und für
sonstige Finanzinstitute), also auch für
Hedger und Spreader.
Für Spotmarkt-Transaktionen als solche existiert jedoch grundsätzlich
kein Limit. Ebenso wie die vorhin zur Erörterung gebrachten
Positionsobergrenzen können sich
auch die Bestimmungen zu "reportable limits" jederzeit durch In-Kraft-Treten
neuer Verfügungen ändern.
Konten,
die das "reportable limit" erreicht oder überschritten haben, werden
im angelsächsischen Behörden-Jargon als "special accounts" (meldepflichtige
Positionen) bezeichnet. Jeder Händler, dem ein solches "special account"
gehört, muss der zuständigen Behörde (in den USA: CFTC) auf Verlangen
innerhalb eines Geschäftstages detaillierte Auskunft im Hinblick
auf offene Positionen, Käufe und Verkäufe, Absichtserklärungen bezüglich
etwaiger physischer Lieferungen sowie ausgeübter
Optionen geben (Auskunftspflicht). Die CFTC bezeichnet Spekulanten,
die derartige "special accounts" halten oder darüber disponieren,
recht unscharf als "large traders".
Unterhält
ein Händler mehrere solcher "special accounts" bei verschiedenen Brokerhäusern,
so werden alle Konten in Bezug auf die Meldepflicht wie eine einzige
Kontoverbindung gehandhabt ("accumulation of positions").
"Reportable limits" und "position limits" gelten unabhängig von der
nationalen Herkunft des Investors, betreffen mithin wiederum auch ausländische
Anleger, die sich an inländischen Terminbörsen engagieren.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Der Zusammenhang zwischen Spotmarktpreis und
Futures-Preis
Vgl. darüber:
Position Limits, Reportable Position Levels und Position Accountability
Levels der CME, CBOT, NYMEX und COMEX.
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