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Unter "position limit" (Positionsobergrenze, Positionslimit) versteht man die Höchstzahl von gehaltenen Futures- und Futures-Optionskontrakten ("futures options"), mit der ein spekulativ orientierter Teilnehmer am Terminhandel im Einklang mit dem Regulativ der Börse für eigene Rechnung engagiert sein darf. Demgemäß bezeichnet ein "position limit" die absolute Obergrenze der Zahl spekulativ ausgerichteter Kontrakte, die von einem einzelnen Akteur (Trader) in jedem Markt für sich gehalten, aber nicht überschritten werden darf. Kommt es dennoch zu Überschreitungen, so sind die überzähligen Kontrakte an der Börse sofort glattzustellen oder aber geradewegs auf fremde Konten zu übertragen. Die Einhaltung von Positionsobergrenzen wird von der Handelsüberwachungsstelle ("market surveillance") der Börse laufend überwacht.

Jedes verfügte "position limit" erstreckt sich grundsätzlich auf jeweils eine der beiden Marktseiten: in Richtung von "long" oder von "short". Wer beispielshalber in einem ausersehenen Markt eine Differenzspekulation auf steigende Kurse (à la hausse) unternimmt, muss demzufolge die aggregierte, kombinierte Anzahl von gehaltenen Long-Futures- als auch von in derselben Zielrichtung gehaltenen Optionskontrakten ("delta-adjustiert") im bezüglichen Markt in seine Grenzrechnung mit einbringen ("aggregation"). Da die Börsenregeln zu den Positionsobergrenzen für die verschiedenen Terminkontrakttypen von Zeit zu Zeit an die sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden, empfiehlt es sich in hohem Grade, bei entsprechenden Absichten die aktuellen Börsenregeln im Hinblick auf die derzeit gültigen "position limits" vorher genauestens zu studieren.

Positionsobergrenzen werden von den Aufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminhandel (in den USA: die seit April 1975 auf der Grundlage des "Commodity Futures Trading Commission Act" von 1974 für Futures und andere Finanzderivate zuständige ordnungssetzende Organisation und Bundesbehörde Commodity Futures Trading Commission CFTC) in Zusammenarbeit mit den Terminbörsen ausgearbeitet und implementiert. Der Regelungszweck von Positionsobergrenzen ist unmittelbar Ausdruck des Schutzgedankens an den Terminmärkten. Er spricht sich insbesondere darin aus, die Integrität der Märkte zu stärken und Marktbeteiligte vor exzessiven spekulativen Eskapaden zu schützen. Wie sich bei genauerem Zusehen zeigt, dienen Positionslimits in erster Linie dazu, Übelständen vorzubeugen, die von der Übermacht durch marktbeherrschende Stellungen Einzelner, zumal von Manipulationen durch sogenannte "corners" auszugehen droht. Des Weiteren sollen sie ein all zu starkes Übergewicht an Terminpositionen im Verhältnis zur tatsächlich vorliegenden Angebots- und Nachfragesituation in den Spotmärkten verhindern helfen. Ist ein derartiges Ungleichgewicht nämlich erst einmal aufgebaut, liegt die Gefahr ganz nahe, durch ein gleichzeitiges Auflösen von Positionen größeren Kalibers gerade in jenen Momenten von richtungweisender Bedeutung für die weitere Marktentwicklung höchst unerwünschte, gewaltige Kursschwankungen und Gegenbewegungen nicht nur auf dem Termin-, sondern auch auf dem damit verbundenen Spot- bzw. Kassamarkt auszulösen ("triple witching hour", "quadruple witching Friday"). Letzten Endes ist in der Einrichtung von "position limitations" an den Terminbörsen ein weiteres, das Margensystem ergänzendes Sicherungsinstrument zu erblicken. Alles in allem genommen sind Positionslimits dazu berufen, zu einem fairen, geordneten Börsenterminhandel schon vorsorglich einen gehörigen Beitrag zu leisten.

 

 

 

Nicht unter die Bestimmungen zu Positionsobergrenzen fallen alle Hedgegeschäfte, die auf der Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge accounts") durchgeführt werden. Gleiches gilt für alle Swap- und Spotmarkt-Transaktionen. Für Geschäfte der vorgenannten Art treten niemals "position limits" in Funktion. Positionsobergrenzen betreffen daher in erster Linie die Gruppe der Spekulanten (Trader) einschließlich der sogenannten Spreader. Gesetzliche Positionsobergrenzen wirken ohne Ansehen der Person als auch der Nationalität des Investors, können aber in ihrer Höhe durchaus von der Bonität abhängig sein; sie treffen sohin auch ausländische Marktteilnehmer, die sich an inländischen Terminbörsen engagieren.

Die Größenordnung für Positionsobergrenzen liegt bei den wohl etablierten Terminkontraktarten im Allgemeinen bei maximal 10% des "open interest", gerechnet über alle Kontaktmonate, höchstens jedoch 25000 Kontrakte in absoluter Zahl. Bei andienungsfähigen Handelswaren und Rohstoffen ("commodities") treten oftmals im Verlaufe des jeweiligen Lieferungsmonats weitgehend reduzierte "position limits" in Kraft, da Spot-Terminmonate erfahrungsgemäß stärkeren Kursschwankungen unterliegen. Überdies könnte sonst die Vornahme etwaiger physischer Andienungsprozesse hierdurch empfindlich beeinträchtigt werden.

Für bestimmte an den US-amerikanischen Terminbörsen gelistete Futures, welche genau definierten aufsichtsbehördlichen Anforderungen genügen und als wohleingeführte Kontrakte bereits länger als zwölf Monate im Markt etabliert sind, dürfen Terminbörsen verfügen, dass die sogenannten "accountability rules" die Positionsobergrenzen substituieren ("position accountability"). Gelten solche "accountability rules", so werden also spekulative Positionsobergrenzen in diesem Markt durch jene ersetzt und damit hinfällig.

Wird das durch die "accountability rules" festgelegte Limit der Zahl an Terminkontrakten von einem Marktteilnehmer überschritten (übersteigt dies z.B. 10000 Kontrakte im Euro FX Futures, über alle Terminmonate gerechnet), so hat dieser der Terminbörse bei Erfordern in angemessener Zeit den genauen Zweck seiner Position darzulegen. Außerdem hat er nötigenfalls ins Einzelne gehende Informationen zum Hedging, bei einer spekulativen Positionierung überdies die Handelsstrategie mitzuteilen, und nach entsprechenden Maßgaben in der Folge gegebenenfalls von einer weiteren Aufstockung seiner Position abzusehen. Für Optionen auf Futures obwalten entsprechende "option position accountability rules".

Die Börsenaufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminverkehr haben für jeden Futures- und für jeden Futures-Options-Markt spezifische Positions-Höchstgrenzen im Hinblick auf eine Anzeigepflicht (Mitteilungspflicht, Meldepflicht; "reportable limits") in Kraft gesetzt, bei deren Überschreiten ein hiervon betroffener Akteure verpflichtet ist, nach Ablauf eines jeden Börsentages ohne besondere Aufforderung der Behörde zu melden, wie viele Kontrakte dieser in dem fraglichen Markt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält. Beträgt beispielsweise das "reportable limit" bei Devisen-Futures im Euro FX Futures 400 Kontrakte, so muss bei Überschreiten dieser Kontraktzahl der Börsenaufsicht CFTC "in angemessener Zeit" die genaue Anzahl und zusätzlich auf Verlangen der Zweck der Position mitgeteilt werden (Reportpflicht). Bei Unterschreiten eines solchen Limits besteht hingegen keinerlei Verpflichtung zu irgendeiner Berichterstattung an die Börsenaufsichtsbehörden.

Die Zahl der gehaltenen Kontrakte, die eine Mitteilungspflicht auslöst, liegt im Allgemeinen deutlich unter dem entsprechenden "position limit" und gilt für alle Marktakteure (d.h. für in- und ausländische Trader, "clearing members" und für sonstige Finanzinstitute), also auch für Hedger und Spreader. Für Spotmarkt-Transaktionen als solche existiert jedoch grundsätzlich kein Limit. Ebenso wie die vorhin zur Erörterung gebrachten Positionsobergrenzen können sich auch die Bestimmungen zu "reportable limits" jederzeit durch In-Kraft-Treten neuer Verfügungen ändern.

Konten, die das "reportable limit" erreicht oder überschritten haben, werden im angelsächsischen Behörden-Jargon als "special accounts" (meldepflichtige Positionen) bezeichnet. Jeder Händler, dem ein solches "special account" gehört, muss der zuständigen Behörde (in den USA: CFTC) auf Verlangen innerhalb eines Geschäftstages detaillierte Auskunft im Hinblick auf offene Positionen, Käufe und Verkäufe, Absichtserklärungen bezüglich etwaiger physischer Lieferungen sowie ausgeübter Optionen geben (Auskunftspflicht). Die CFTC bezeichnet Spekulanten, die derartige "special accounts" halten oder darüber disponieren, recht unscharf als "large traders".

Unterhält ein Händler mehrere solcher "special accounts" bei verschiedenen Brokerhäusern, so werden alle Konten in Bezug auf die Meldepflicht wie eine einzige Kontoverbindung gehandhabt ("accumulation of positions"). "Reportable limits" und "position limits" gelten unabhängig von der nationalen Herkunft des Investors, betreffen mithin wiederum auch ausländische Anleger, die sich an inländischen Terminbörsen engagieren.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der Zusammenhang zwischen Spotmarktpreis und Futures-Preis

Vgl. darüber:

Position Limits, Reportable Position Levels und Position Accountability Levels der CME, CBOT, NYMEX und COMEX.

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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Stand: 26. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.