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Unter dem technischen Ausdruck "position limit", auch "trading limit" genannt (Positionsobergrenze, Positionslimit), versteht man die behördlich verfügte Höchstzahl von Futures- und Futures-Optionskontrakten ("futures options"), die ein spekulativ ausgerichteter Teilnehmer am Terminhandel im Einklang mit den Satzungen der Börse für eigene Rechnung oder der seiner Kunden im Positionsbestand halten darf. In diesem Sinne bezeichnet ein "position limit" die absolute Obergrenze der Zahl der zur Spekulation bestimmten Kontrakte, die in einem jeden Markt von einem einzelnen Händler (Trader) für sich gehalten, aber nicht überschritten werden darf. Kommt es dennoch zu Überschreitungen und liegt keine Ausnahmegenehmigung vor, so sind die überzähligen Kontrakte ohne weiteren Aufschub an der Börse glattzustellen oder sonst geradewegs auf fremde Konten zu übertragen. Die Einhaltung von Positionsobergrenzen wird von der Handelsüberwachungsstelle ("market surveillance") der Börse fortlaufend überwacht. Jede Überschreitung der Höchstgrenze stellt einen Regelverstoß dar und wird von ihr entsprechend geahndet.

Jedes einzelne der für einen Terminmarkt förmlich verordnete "position limit" erstreckt sich grundsätzlich auf jeweils eine der beiden möglichen Marktseiten: entweder nach der Richtung von "long" oder von "short". Wer beispielshalber in einem ausersehenen Markt eine Differenzspekulation im größeren Maßstab auf steigende Kurse (à la hausse) unternimmt, muss demzufolge die zusammengefasste (aggregierte, kombinierte) Zahl sowohl von gehaltenen Long-Futures- als auch von nach derselben Zielrichtung hinwirkenden Optionskontrakten* ("delta-adjustiert") im bezüglichen Markt in seine Grenzrechnung mit einbringen ("aggregation", Nettoposition). Das Nämliche gilt umgekehrt für jede größere Spekulation auf einen Preisfall (à la baisse). Da die Börsenregeln zu den Positionsobergrenzen für die verschiedenen Terminkontrakt-Arten von Zeit zu Zeit an die sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden, empfiehlt es sich in hohem Grade, bei entsprechenden Absichten die bestehenden Börsenregeln zuerst im Hinblick auf die derzeit geltenden "position limits" genauestens zu studieren.

[* In je dieselbe Richtung weisen im Falle von Optionen einerseits "Long Calls" und "Short Puts" nach aufwärts, sowie andererseits "Long Puts" und "Short Calls" nach abwärts.]

Positionsobergrenzen werden von den Aufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminhandel (in den Vereinigten Staaten von Amerika ist dies die im Jahr 1974 begründete und seit April 1975 auf der Grundlage des vom Kongress erlassenen "Commodity Futures Trading Commission Act" von 1974 für Futures und andere Finanzderivate zuständige ordnungssetzende Instanz und Bundesbehörde Commodity Futures Trading Commission CFTC*) in Zusammenarbeit mit den Terminbörsen ausgearbeitet und in Kraft gesetzt. Der Regelungszweck von Positionsobergrenzen ist unmittelbar Ausdruck des Schutzgedankens an den Terminmärkten. Er spricht sich insbesondere darin aus, die Integrität der Märkte zu stärken und Marktbeteiligte vor eigenwilligen spekulativen Eskapaden zu bewahren. Wie sich bei genauerem Zusehen erweist, dient die Einrichtung von Positionslimits nicht zuletzt dazu, den Übelständen vorzubauen, die auszugehen drohen von der Übermacht Einzelner durch missbräuchliche Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung, so zumal durch den Geschäftskniff sogenannter "corners". Des Weiteren sollen sie die Bildung eines allzu starken Übergewichts an Terminpositionen im Verhältnis zum tatsächlichen Umfang des vorliegenden Angebots und der vorliegenden Nachfrage auf den Spotmärkten verhindern helfen. Ist ein derartiges Ungleichgewicht nämlich erst einmal aufgebaut, liegt die Gefahr ganz nahe, durch ein gleichzeitiges Auflösen von Posten größeren Kalibers gerade bei Vorkommnissen von richtungweisender Bedeutung für die weitere Marktentwicklung höchst unerwünschte, ja vielleicht gewaltige Kursschwankungen und Gegenbewegungen nicht nur auf dem Termin-, sondern auch auf dem korrespondierenden Spot- bzw. Kassamarkt hervorzurufen. Dies könnte besonders misslich sein vor allem in hitzigen Zeiten, etwa in den Zeiten einer sogenannten "triple witching hour" oder eines sog. "quadruple witching Friday". Letzten Endes verschafft die Einrichtung von "position limitations" dem Terminverkehr ein weiteres, das Einschusssystem (Margensystem) ergänzendes Sicherungsinstrument. Alles in allem genommen sind Positionslimits dazu berufen, zu einem zuverlässigen, geordneten Börsenterminhandel schon vorsorglich einen gehörigen Beitrag zu leisten.

[* Hinweis: In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird der Handel in Futures reguliert durch die Oberaufsicht der Commodity Futures Trading Commission CFTC, der Securities and Exchange Commission SEC, der 1982 gegründeten National Futures Association NFA sowie durch die Terminbörsen selbst.]

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Nicht unter die Bestimmungen zu Positionsobergrenzen fallen alle Hedgegeschäfte, die auf der Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge accounts") durchgeführt werden. Gleiches gilt für alle Swap- und Spotmarkt-Transaktionen. Für Geschäfte der vorgenannten Art treten niemals "position limits" in Kraft. Positionsobergrenzen betreffen daher in erster Reihe die Gruppe der Spekulanten (Trader) einschließlich der sogenannten Spreader. Gesetzliche Positionsobergrenzen entfalten ihre Wirkung ohne Ansehen von Person und Namen als auch nicht von der Staatszugehörigkeit des Terminhändlers, können aber in ihrem Umfang durchaus von dessen Bonität abhängig sein. Positionslimite treffen in gleicher Weise ausländische Marktteilnehmer, die an inländischen Terminbörsen Geschäfte vornehmen.

Die Größenordnung für die äußerste Höhe von Positionsobergrenzen liegt bei den wohl eingebürgerten Terminkontraktarten im Allgemeinen bei 10% des "open interest", gerechnet über alle Kontraktmonate, höchstens jedoch 25000 Kontrakte in absoluter Zahl. Bei andienungsfähigen Handelswaren und Rohstoffen ("commodities") herrschen im Verlaufe des jeweiligen Lieferungsmonats oftmals weitgehend herabgesetzte "position limits", da Spot-Terminmonate erfahrungsgemäß weit heftigeren Kursschwankungen unterliegen. Überdies könnte sonst der Vornahme etwaiger physischer Andienungsprozesse hierdurch empfindlich Eintrag geschehen.* Weder über die Nutzwirkung eines Positionslimits noch über die Regelung zur tägliche maximalen Kursfluktuation von Futures hegen fachliche Kreise ein einhelliges Urteil. So könnte etwa das Handelsaufkommen, um obrigkeitliche Anordnungen zu unterlaufen, sich in Absprache auf mehrere kleinere gleichgesinnte Händler verteilen oder sogar ganz auf den minder regulierten Over-the-Counter-Markt (OTC) verschoben werden.

[* Siehe zu diesem Abschnitt auch die Börsenregeln der CME Group.]

Für bestimmte an den amerikanischen Terminbörsen auf den Kurslisten geführte Futures, welche zudem genau vorgegebenen aufsichtsbehördlichen Anforderungen genügen und als wohleingeführte Kontrakte bereits über zwölf Monate hinaus am Markt rege gehandelt werden, dürfen die Terminbörsen verfügen, dass die sogenannten "accountability rules" die Positionsobergrenzen vertreten ("position accountability"). Gelten die Bestimmungen der "accountability rules", so werden also spekulative Positionsobergrenzen in diesem Kontrakt-Markt durch jene ersetzt und damit hinfällig. Auch wird ein Überschreiten des Positionsumfangs beim "accountability level" nicht mehr als Regelverstoß aufgefasst.

Wird das durch die "accountability rules" festgelegte Limit bei der Zahl an Terminkontrakten von einem Marktteilnehmer überschritten (übersteigt dies z.B. 10000 Kontrakte im Euro FX Futures, über alle Terminmonate gerechnet), so hat dieser dem Market Regulation Department der Terminbörse bei Erfordern in angemessener Zeit den genauen Zweck seiner Position darzulegen. Außerdem hat er vorkommendenfalls ins Einzelne gehende Informationen zum Hedging, bei einer spekulativen Ausrichtung überdies die Handelsstrategie mitzuteilen, und nach hierauf bezüglichen Maßgaben in der Folge nötigenfalls von einer weiteren Aufstockung seiner Position abzusehen. Für Optionen auf Futures obwalten dementsprechende "option position accountability rules".

Die Börsenaufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminverkehr haben für jeden Futures- und für jeden Futures-Options-Markt fest bestimmte Positionsobergrenzen im Hinblick auf eine Anzeigepflicht (Mitteilungspflicht, Meldepflicht; "reportable limits") in Kraft gesetzt. Bei Überschreiten dieser oberen Grenzen erwächst dem hiervon betroffenen Händler die Pflicht, nach Ablauf eines jeden Börsentages der Behörde ohne sonderliche Aufforderung zu melden, wie viele Kontrakte er in dem fraglichen Markt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält. Liegt beispielsweise die Berichtsgrenze ("reportable limit") bei einem Devisen-Futures, wie z.B. im Euro FX Futures, bei 25 Kontrakte, so muss bei Überschreiten dieser Kontraktzahl der Börsenaufsicht CFTC "in angemessener Zeit" der mengenmäßige Umfang und zusätzlich auf Verlangen der Zweck der Position mitgeteilt werden (Reportpflicht). Bei Unterschreiten eines Limits dieser Art besteht hingegen keinerlei Verpflichtung zu irgendeiner Berichterstattung an die Börsenaufsichtsbehörden.

Die Zahl der gehaltenen Terminkontrakte, die eine Mitteilungspflicht veranlasst ("repoting level"), liegt im Allgemeinen deutlich unter dem entsprechenden "position limit" und gilt für alle Marktteilnehmer (d.h. für heimische und auswärtige, für in- und ausländische Trader, "clearing members" und für sonstige Finanzinstitute), also auch für Hedger und Spreader. Für Spotmarkt-Transaktionen als solche besteht jedoch grundsätzlich kein Limit. Ebenso wie die vorhin zur Erörterung gebrachten Positionsobergrenzen können sich auch die Bestimmungen zu "reportable limits" jederzeit durch In-Kraft-Treten neuer Verfügungen ändern.

Konten, die das "reportable limit" erreicht oder überschritten haben, werden in der angelsächsischen Behördensprache als "special accounts" (meldepflichtige Positionen) bezeichnet. Jeder Händler, dem ein solches "special account" gehört, muss der zuständigen Behörde (in den Vereinigten Staaten: CFTC) auf Erfordern innerhalb eines Geschäftstages eine ausführliche Auskunft im Hinblick auf offene Positionen, Käufe und Verkäufe, Absichtserklärungen betreffs etwaiger physischer Lieferungen wie auch ausgeübter Optionen geben (Auskunftspflicht). Die CFTC bezeichnet Handelsspekulanten, die derartige "special accounts" halten oder darüber verfügen, recht unscharf als "large traders".

Unterhält ein Händler mehrere solcher "special accounts" bei verschiedenen Brokerhäusern, so werden alle Konten in Bezug auf die Meldepflicht wie eine einzige Kontoverbindung gehandhabt ("accumulation of positions"). Der Geltungsbereich von "Reportable limits" und "position limits" ist nicht bedingt von der nationalen Herkunft des Börsenterminhändlers, betrifft mithin auch ausländische Händler und Nichtstaatsbürger, die an inländischen Terminbörsen ihre Geschäfte vornehmen.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der Zusammenhang zwischen Spotmarktpreis und Futures-Preis

Vgl. darüber auch:

Position Limits, Reportable Position Levels und Position Accountability Levels der CME, CBOT, NYMEX und COMEX.

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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Stand: 12. Februar 2024. Alle Rechte vorbehalten.