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Aufzählung

Futures-Preis und Basis

Ohne nähere Kenntnis der hinter den Fachbegriffen des Terminhandels sich verbergenden konkreten Sachzusammenhänge ist ein volles und richtiges Verständnis der spezifischen Eigenschaften von Futures so wenig möglich als eine praxisgerechte Anwendung derselben. Von elementarer Bedeutung in dieser Frage ist zu allem Anfang die Verständigung über den Begriff der Basis:

Die numerische Differenz zwischen Cash- und Futureskurs eines in Untersuchung stehenden Marktgegenstandes zu einem gegebenen Zeitpunkt t heißt Basis (B). Förmlich gesprochen und genauer bestimmt: Ein Marktgegenstand hat die Basis B, die gleichkommt der Differenz zwischen Barkurs K am Orte des untersuchten Marktgegenstandes und seinem Futureskurs F im herangezogenen Termin, gerechnet auf ein und denselben beliebigen Betrachtungszeitpunkt t. Oder in symbolischer Schreibweise ausgedrückt, kurz:

Basis Bt = Kt − Ft   .

Liegt der Marktpreis für den Soforterwerb eines Gutes über seinem in Betracht genommenen Futureskurs (was etwa bei Futures auf Waren gerade im Gefolge einer Mangellage immer wieder vorkommt), so nimmt die Basis vor dem hier zugrunde gelegten Verständnis einen positiven Wert an; liegt derselbe dagegen unter dem angesprochenen Futures-Preis, so ist die Basis in ihrem Ziffernwert folgerecht negativ*. Allein der Name "Basis" bringt klar zur Anschauung, dass der Terminkurs dem Konzept gemäß auf dem Spot- bzw. Kassamarktkurs "basiert" und damit von diesem in seinem Wertansatz offenkundig nicht ganz unabhängig sein kann.

[* Kenner der zeitgenössischen akademischen Fachliteratur, speziell derjenigen über das Thema "financial futures", finden entgegen der oben vorgebrachten Auslegung des Basisbegriffes sporadisch auch die Definition B = F − K vor. Demnach wäre die Basis in ihrem Werte positiv, wenn der Futureskurs sich höher stellt als der Cash-Kurs, und vice versa.]

 

 

 

Die jederzeitige Umsetzungsmöglichkeit der in den vorstehenden Textparagrafen mehrfach erörterten Arbitragekonzeption bedingt nun auch im praktischen Sinne, dass auf den Terminmärkten einkommensfreier Investitionsobjekte (zumal mit Rücksicht auf Edelmetalle, dividendenlose Aktien u.dgl.) im Normalfalle eines positiven Zinsfußes für die Gesamtheit der Termine eines Produktmarktes durchwegs nur negative Basen der Beobachtung vorliegen, wobei mit abnehmender Restlaufzeit eines Futures die Höhe der Basis aus inneren Gründen notorisch gegen null zu konvergieren tendiert (Konvergenzeigenschaft von Futures, Basiseffekt).

Es ist demnach leicht einzusehen, dass der Futures-Preis einkommensfreier Investitionsgüter unabhängig vom waltenden Kursniveau bei positivem Zinsfuß durchweg ein Agio bedingt. Infolge davon wird dieser sich − von negativen Finanzierungskosten wieder abgesehen − in jeder Marktlage über dem maßgeblichen Cash-Preis stellen. Erst im Fälligkeitszeitpunkt eines Futures sind die alternativen Positionen: "Kauf mittels Futures" und "Direktkauf im Effektivmarkt" gegeneinander austauschbar, Cash-Kurs und Futureskurs stimmen alsdann notwendig überein. Das Verständnis des Wirkens und Wesens der Basis ist insbesondere in der Phase der Planung und Gestaltung von Kurssicherungsgeschäften (Hedgegeschäften) als auch im Spread-Trading mit Terminkontrakten ein Faktor von ganz entscheidender Bedeutsamkeit.

 

Aufzählung

Bepreisung von Futures auf Investitionsgüter unter Einbeziehung von Bestandhaltungskosten (Lagerhaltungskosten)

 

Bis jetzt sind die peistheoretischen Grundlagen von Futures entwickelt worden unter der vereinfachenden Annahme des einführenden Beispiels, dass die physische Verwahrung von Gütern (hier beispielhaft: Gold) keinerlei Kosten verursache. Diese Einschränkung sei im Folgenden aufgehoben. Wir gehen nunmehr in Weiterführung des Fallbeispiels praxisnah davon aus, dass auf die Aufbewahrung von Gütern, wie eben auf Gold in einem Banksafe oder einem Depot, nebstdem aber auch auf die Abwicklung, Verwaltung und Versicherung etc., eine pauschale (ex ante sichere und feste) Summe Geldes zu wenden sei, welche jedoch erst zu Jahresultimo fällig werde. Ihre Höhe sei hier mit 2,60 US-$ pro Jahr und je Feinunze Gold angeschlagen. Dem Prinzip gemäß lassen sich sämtliche Auslagen, die eine physische Aufspeicherung von Gütern verursacht (= Lager- bzw. Bestandhaltungskosten, "inventory costs"), auffassen als negatives Einkommen aus dem Vorhalten eines Bestands an jenem Gut.

Die aufgehäuften Bestandhaltungskosten eines Gutes, als absolute Gesamtgröße genommen, seien fortan abgekürzt mit Lt bezeichnet. Wenn t = 1, so erhalten wir hier annahmegemäß die endfälligen Kosten L1 = 2,60 US-$ per Feinunze Gold je Periode. Auf t0 gerechnet, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ergibt sich dementsprechend der finanzmathematische Barwert der endfälligen Bestandhaltungskosten in Höhe von L0 = 2,60 US-$ / (1 + 0,04)1 = 2,50 US-$ (= diskontierte Bestandhaltungskosten zum Satz von 4 %). Wir erhalten somit den folgenden Ausdruck für den kalkulierten Futures-Preis F0, der unter Einschluss aller sonst noch denkbaren Haltekosten in der fachbezogenen Sprache häufig auch als "full-carry"-Futureskurs benannt wird:

F0 = (K0 + L0) × (1 + i) t

oder, wenn die Bestandhaltungskosten L1 in Höhe von 2,60 US-$ je Unze ausgedrückt werden als Haltekostensatz, d.h. als prozentualer Anteil proportional zu den Anschaffungskosten K0 (von annahmegemäß 380 US-$), symbolisiert jetzt durch l, so erhält man:

F0 = K0 × (1 + i + l) t   .

Die Zahlen aus unserem Beispiel eingesetzt leiten zu folgendem Ergebnis:

F0 = (380 + 2,50) × (1,04)1 = 397,80  bzw. gemäß der letzteren Gleichung unter Verwendung von Kostensätzen:

F0 = 380 × (1 + 0,04 + 0,006842105)1 = 397,80   .

Angenommen, der Futureskurs F0 sei größer als der nach der Formel F0 = (K0 + L0) × (1 + i)t bzw. der alternativen Formel berechnete Wert von 397,80 US-$ ("fair value"), sagen wir, er möge bei 400 US-$ liegen. Um eine solche Situation gewinnbringend auszunützen, leiht der Arbitrageur sich in t0 einen Geldbetrag von 38250 US-$ zu 4 % p.a. und kauft 100 Feinunzen Gold am Kassamarkt im Gegenwert von 38000 US-$. Gleichzeitig lässt er 250 US-$ zum Sicherheitszinssatz von 4 % durch ein Jahr verzinslich stehen, um damit die endfälligen Haltekosten in Höhe von 260 US-$ in t1 begleichen zu können. Zeitgleich verkauft er einen COMEX-Gold-Futures mit einjähriger Restlaufzeit zum Börsenterminpreis von 400 US-$. Der aufmerksame Leser mag, auch ohne einen ins Einzelne gehenden zahlenmäßigen Beweis hierfür erbracht zu haben, sich leicht davon überzeugen, dass diese Strategie nach Ablauf eines Jahres zu einem sicheren Gewinn in Höhe der Differenz von F0 − (K0 + L0) × (1 + i)t = 2,20 US-$ pro Feinunze bzw. (da jeder COMEX-Gold-Futures, Produktkürzel: GC, bekanntlich 100 Feinunzen Gold umfasst) von 220 US-$ aus dem Futures-Kontrakt insgesamt führt.

Da nun zu vermuten alle Ursache ist, dass unter realen Verhältnissen zahlreiche Arbitragehändler, die den Markt aufmerksamen Blicks fortlaufend zu beobachten verstehen, unter Einsatz von zumeist ansehnlichen Kapitalsummen von jeder risikolosen Cash/Futures-Arbitrage reaktionsschnell Gebrauch machen werden, lässt sich mit einiger Bestimmtheit folgern, dass eine derartige ökonomisch nicht gerechtfertigte ("ungleichgewichtige") Marktsituation als Folgewirkung eines einmal in Gang gekommenen Arbitrageprozesses, wenn überhaupt, so nicht lange Bestand haben wird. Sie wird vielmehr rasch wieder in die Schranken des "no arbitrage"-Bereichs zurückgestimmt werden.

Nehmen wir nun umgekehrt an, der Futureskurs F0 eines Investitionsgutes sei kleiner als (K0 + L0) × (1 + i)t bzw. kleiner als K0 × (1 + i + l)t . Da nach obigem Ausdruck offensichtlich erneut ein Preisungleichgewicht auf dem betrachteten Investitionsgütermarkt vorliegt, und ein Investitionsgut annahmegemäß von zahlreichen Investoren physisch gehalten wird, kämen nun im Zuge einer darauf abgestimmten Arbitragestrategie umgehend die folgenden Maßnahmen zur Durchführung:

  1. Das fragliche Investitionsgut wird veräußert − wonach die Lager- bzw. Bestandhaltungskosten dafür aufzuwenden beifolgend nicht mehr nötig ist − und der damit erzielte Verkaufserlös wird durch die Zeitdauer t zum risikolosen Zinsfuß (p. a.) angelegt.

  2. Gleichzeitig wird eine Long-Position in Futures auf das Investitionsgut eingenommen.

Im Resultat entsteht in t1 abermals ein risikoloser Arbitragegewinn, hier formell in Höhe des Differenzbetrages von

(K0 + L0) × (1 + i)t − F0   .

Da in einer solchen Lage eine Vielzahl von aufmerksamen Arbitrageurs unter Einsatz erheblicher Kapitalbeträge sich dem Markt anpassen und die oben skizzierte Strategie wiederholt einschlagen werden, wird im Endergebnis der Futureskurs tendenziell steigen und parallel damit der Kassakurs des betreffenden Gutes tendenziell sinken. Dieser Marktprozess wird nun solange andauern, bis unter dem Wetteifer der Arbitragehändler die Arbitragesituation endlich vollständig weicht. Am Ausgang dieses meist nur kurzlebigen Prozesses ist unter den Verhältnissen der statisch gesetzten Modellannahmen ein arbitrage-freies Gleichgewicht der Preise zurückgewonnen. Im Augenblick des Stillstandes vermag denn auch die Gleichung F0 = (K0 + L0) × (1 + i)t, die, wie oben gezeigt, den "fair value" und Gravitationspunkt von Futures-Preisen beschreibt, wieder ihre uneingeschränkte Gültigkeit zu behaupten.

 

Aufzählung

Kritik des "cost of carry"-Ansatzes der Preisbildung

Nun könnte leicht jemandem beifallen, gegen das vorstehende Modell der Bepreisung von Futures die naheliegende Einwendung geltend zu machen, dass die realen Marktbedingungen nicht immer so ideal beschaffen sind, dass ein geräuschloser, jederzeitiger Leerverkauf ("short selling", oder kurz "shorting") für jede Art eines Investitionsobjekts gleichermaßen allemal realisierbar ist. Möglich und denkbar wäre etwa eine Marktsituation, in der die Zahl derjenigen Personen, die ihren wirtschaftlichen Vorteil allein und unmittelbar von den sachlichen Nutzleistungen der Güter nehmen, die Überhand gewinnt. Eine "reverse cash-and-carry"-Arbitrage käme damit womöglich erst gar nicht zum Tragen. Eine konkludente, diesen Einwurf entkräftende Erwiderung darauf lautet aber, dass auch im wirklichen Geschehen nicht notwendigerweise jedem einzelnen Marktteilnehmer, der eine ihm vor Augen stehende Arbitragegelegenheit umzusetzen prinzipiell auch in der Lage wäre, abverlangt wird, das fragliche Wirtschaftsgut der Sache nach immer und unter allen Umständen auf dem Markt leer zu verkaufen. Ebenso wenig wird verlangt, dass ein Investitionsgut von sämtlichen Marktteilnehmer allein und ausschließend zur Geldanlage in Verwendung gezogen werden muss; ein industrieller Ge- oder konsumptiver Verbrauch ist somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zur Gültigkeit des obigen formalen Zusammenhangs kommt es einzig darauf an, dass eine hinreichend große Anzahl an Marktteilnehmern, wenigstens aber ein paar verhältnismäßig bedeutende "institutionelle Anleger"*, die das betreffende Investitionsobjekt als Nutznießer am Lager, im Depot bzw. im Portefeuille vorrätig halten (Deporteure), an den Markt herantreten, und, sofern es sich belohnt, geneigt und in der Lage sind, diese umgehend aus ihrem Besitzstand zu entlassen − bei der eben angesprochenen Art einer Arbitrage geschieht dies durch Verkauf des Effektivgutes bei zeitgleichem Kauf einer korrespondierenden Position in Terminkontrakten (d.i. durch gleichzeitige Einnahme einer äquivalenten Long-Position). Unter diesen vorausgesetzten Verhältnissen ist dafür gesorgt, dass jede lukrative Arbitragegelegenheit, die ein Markt gerade darbieten sollte, sich jederzeit im Handumdrehen bis zur Neige gewinnbringend ausnützen lässt. Der oben erhobene Einwand steht mithin der Dienlichkeit des "cost of carry"-Ansatzes zur Erklärung der Preiszusammenhänge auf den Futures-Märkten keineswegs hindernd entgegen.

[* Zu den "institutionellen Anlegern" gehören vor allem Großbanken, Lebensversicherungsgesellschaften, multinationale Unternehmungen, Pensionskassen, i. w. S. auch Hedge- und Investmentfonds sowie sonstige Kapitalsammelstellen.]

Im Hinblick auf den internationalen Goldmarkt beispielsweise sind die meisten der eingangs genannten Voraussetzung − nicht zuletzt aufgrund der weltweit außerordentlich umfangreichen Goldbestände, der hohen Informationseffizienz und Markttransparenz sowie der vorzüglichen Liquidität in den einzelnen Marktsegmenten − zum Mindesten annähernd erfüllt. Die Tatsache, dass eine große Anzahl von Marktteilnehmern nicht nur Gold, sondern überdies auch andere edle Metalle zu Investitionszwecken hält, erhellt, weshalb etwa auch Silber* als Investitionsobjekt zu betrachten ist, trotz des beachtlichen industriellen Verbrauchs an diesem Edelmetall.

[* Silber wird vorwiegend von der Elektro- und Automobilindustrie, daneben auch für Schmuck und Tafelgeschirr, und zu einem geringeren Teil auch noch zur Münzherstellung nachgefragt. Überdies treten Fondsmanager von börsengehandelten Fonds (ETFs, s. auch ETF Suche) am Silbermarkt verstärkt als Käufer auf. Gewonnen wird Silber aus Silbererzen und hauptsächlich als Nebenerzeugnis bei der Bleiproduktion.]

Fazit: Wie in diesem Abschnitt zur Preisbildung in den Futuresmärkten zur Anschauung gebracht, ist der theoretisch korrekte Terminkurs ("fair value", "full-carry"-Preis, "Gleichgewichtspreis") von Investitionsgütern unmittelbar Ausfluss einer aus der Investitionstheorie längst und wohlbekannten Gesetzmäßigkeit. Es wurde dargelegt, wie im Zusammenspiel mit anderen verifizierbaren Variablen ein im Marktzusammenhang richtiger Futurespreis sich in Ansehung der einflussnehmenden äußeren Umweltgegebenheiten auf einfache Weise rechnerisch herleiten lässt aus einem beobachteten (empirischen) Kassakurs im korrespondierenden Markt. Seinen modelltheoretischen Erklärungsgrund, und damit den Eckstein der dahinterliegenden Ursache, bilden wiederum Arbitrageprozesse, die nicht nur theoretisch, sondern überhaupt bei jeder Abweichung von den als fair erachteten Preisen von aufmerksamen Marktakteuren sofort eingeschlagenen werden. Praktische Verwertung findet der auf ideelle Weise ermittelte bzw. systematisch geschätzte (Soll-) Futureskurs in der Gegenüberstellung mit dem tatsächlich festgestellten (Ist-) Börsenpreis. Er dient hierbei als ein nützlicher Vergleichsmaßstab ("benchmark"), speziell als Merkzeichen zur Identifizierung potenzieller Fehlbewertungen durch den Markt. Wie man wohl richtig erwartet, kommt ein "full-carry"-Futureskurs damit wohl ganz konkret von sich allein aus auch der Planung und Vorbereitung bei der praktischen Durchführung von Termingeschäften sehr zustatten (wie sie insbesondere im Rahmen eines Position- oder Spread-Tradings unerlässlich ist).

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Die Bepreisung von Futures auf Konsumgüter

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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Motto Georg Wilhelm Friedrich Hegels (1770-1831), Philosoph

 

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Stand: 02. Februar 2012. Alle Rechte vorbehalten.