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Der "cost of carry"-Ansatz zur Bepreisung von Futures
auf Investitionsgüter
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Die auf der
vorigen Seite hergeleiteten Ergebnisse lassen
sich in Weiterführung der Überlegungen auf einfache und objektive Weise
verallgemeinern. Dazu sei die folgende Symbolik verwendet:
K0
: Preis einer Einheit der dem untersuchten Futures zugrunde liegenden
Sachgesamtheit seines Marktgegenstandes ("underlying") zum augenblicklichen
Bewertungszeitpunkt (zu t0);
F0
: Futurespreis zum gleichen Betrachtungszeitpunkt (zu t0),
der sich gemäß Notierungsusancen der Börsen ebenso auf eine Einheit
der jeweiligen Sachgesamtheit seines Marktgegenstandes richten mag;
t
: in Jahren ausgedrückte Zeitdauer bis zum
Erfüllungstermin des Futures;
z. B. "t = 0,5" für sechs
Monate Restlaufzeit, oder: "t = 1", bei einer Restlaufzeit im Futures
von genau einem Jahr usw.;
i : konstante einheitliche Rate des Zinsfußes ("spot
rate", per annum) für eine risikolose Geldanlage bzw. Kreditaufnahme
mit Laufzeit t.
Darüber hinaus sei vereinfachend angenommen,
dass – wie zuvor bereits stillschweigend unterstellt – Märkte frei sind
von Friktionen mit dem Erfolge eines freien Marktzugangs zu beiden Segmenten,
d. h. zum Termin- sowohl als
zum Kassamarkt. Nirgends und niemals mögen verzerrend Steuern eine Rolle
spielen noch
Transaktionskosten (wie Maklergebühren, Zölle, Transportspesen u.
dgl.) beim Kauf und Verkauf anfallen. Gesetzt ferner, alle Güter,
als solche alle von vollkommen gleicher Güte, lassen sich ungehindert
und kostenlos auf unbegrenzte Dauer und dabei ohne jegliche Qualitätseinbuße
in Verwahrsam halten. Auch Leerverkäufe
mögen bedingungslos möglich sein. Alle Marktgegenstände seien zudem
beliebig teilbar. Der Disponierende kann also, falls erforderlich, bis
zu einem Bruchteil eines Cent herab in jeden Wert investieren. Des Weiteren
sei unterstellt, es stehen sämtliche entscheidungsrelevanten Informationen
allen Marktteilnehmer sofort und zu jeder Zeit offen und kostenlos zur
Verfügung (informationseffiziente Märkte). Es herrsche mithin ein völlig
freier, unbeschränkter beidseitiger Wettbewerb bei vollkommener Markttransparenz.
Kein einziger Akteur mag die Macht besitzen, die groß genug ist, um
einen spürbaren Einfluss auf die Marktpreisgestaltung auszuüben (Mengenanpasser,
"price taker"). Es bestehe fernerhin nicht das geringste Kreditrisiko
und damit auch keine Notwendigkeit für die Leistung von
Margin-Zahlungen. Die Marktteilnehmer
können folglich zu einem bekannten, finanziell risikolosen und im Zeitablauf
konstanten Zinssatz i ("risk free rate of return") nach ihrem
Belieben Geld aufnehmen und auch veranlagen. Endlich sei angenommen,
dass alle Marktakteure streng rational zu ihrem persönlichen Vorteil
handeln in dem Sinne, dass sie ihren erwarteten Wohlfahrtsnutzen zu
maximieren trachten, wobei eine hinreichend große Zahl unter ihnen allemal
bereit steht, bei ungehemmter Arbitrage
jede lohnenswerte Arbitragegelegenheit
unverzüglich wahrzunehmen.*
[* Anmerkung: Der
voraufgehende vereinfachende Bedingungsrahmen schließt die aus der landläufigen
Fachliteratur familiäre "Annahme
vollkommener Märkte" mit ein; die damit verbundene Problematik,
mit Inbegriff von Auswirkungen einer Aufhebung einzelner jener Annahmen,
sei jedoch an dieser Stelle der Kürze wegen hintangestellt.]
Sind jene Modellvoraussetzungen
einer idealen Vollkommenheit getroffen, so lässt sich, von allem anderen
abstrahierend, der theoretisch korrekte
Preis ("fair value"*) von Futures auf Investitionsgüter
auf einfache Weise aus beobachtbaren (jederzeit verifizierbaren) Marktvariablen
gesetzmäßig bestimmen. Im Folgenden sei der sog.
"cost of carry"-Ansatz
("cost-of-carry price relationship", "carrying charge theory")
der Bewertung vorgestellt, dem auch im gängigen Schrifttum eine zentrale
Bedeutung zukommt. Anzumerken ist, dass es hierzu noch weitere, nicht
minder belangreiche, konkurrierende Lösungsansätze** gibt.
[* Anmerkung: Die
Übersetzung von "fair value" frischweg im Sinne von "fairer und gerechter
Preis eines Futures" wäre verfehlt. Einzig und allein der Börsenpreis
eines Futures kann sein gerechter Preis sein, da er i. Allg. je nach
Marktlage unter Mitwirkung zahlreicher Marktakteure in objektiver Weise
durch eine sich immerfort erneuernde Abstimmung zustande kommt
(= "Konsensuspreis").]
[** So etwa in
der Fassung des sog. "Expectations Model". – Hinweis: Konkurrierende
Lösungsansätze und Bewertungsverfahren kommen mitunter auch zu sachlich
divergierenden Modellergebnissen. So behauptet etwa das "Expectations
Model", dass der Terminpreis eines Futures dem im großen Durchschnitt
für den Fälligkeitszeitpunkt erwarteten Preis des Basisobjektes entsprechen
müsse. Die Unsicherheitsursachen, die aus verschiedenen Lösungskonzepten
folgen, werden durch das sog. Modellrisiko
begrifflich erfasst.]
Vorerst soll allein
der theoretisch korrekte (ideale)
Terminpreis von einkommensfreien
Investitionsobjekten
aus dem Erwerbsmittelkomplex ("nonpayout assets", wie z.
B. jener von Gold, Silber*, dividendenlosen Aktien etc.)
ausfindig gemacht und näher erläutert werden. Die Herleitung von Futures-Preisen
von ertragabwerfenden Investitionsobjekten (wie bspw. solche von periodischer
Wiederkehr von dividenden- oder zinstragenden Wertpapieren als unterliegende
Vermögenswerte) sei im Augenblick noch zurückgestellt und erst später
im Kontext der Detailerörterung von
Nettofinanzierungskosten
und deren Einfluss auf den Preis von Futures wieder aufgegriffen.
[* Anmerkung: Gold
und Silber dürfen nicht pauschal als ertragloses Investment eingestuft
werden. Wer selbes sein Eigen nennt, muss es nicht gleichzeitig auch
ununterbrochen in seinem Besitz behalten. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang
etwa an vereinnahmte Gebühren für die zeitweise Überlassung von Edelmetallen
(Leasing).]
Wir können nun gemäß
der Arithmetik des Barwertkonzepts dynamischer Investitionsrechenverfahren
die folgende grundlegende allgemeine finanzmathematische Gesetzmäßigkeit
zur Bepreisung von Futures aufstellen:
F0 = K0
× (1 + i)t
.*
[* Wer mit stetiger
Verzinsung zu operieren liebt, bringt stattdessen die Formel
F0 =
K0 × ert
in Ansatz. Mit r = feststehender Zinssatz p.
a. bei stetiger Verzinsung, und e = eulersche Zahl.]
Damit sind zugleich die
elementaren Größen namhaft gemacht, aus denen sich der Preis von Futures
auf Finanz- und Anlagegüter nach dem "cost of carry"-Ansatz aufbaut.
Diese abstrakte Berechnungsformel in Worten eines Lehrsatzes übersetzt
besagt:
Der
theoretisch richtige Futureskurs F0 all jener Investitionsobjekte,
welche weder ausbedungene Kapitalerträge abwerfen noch sonst einkommenbringend
sind, ist, auf einen beliebigen Bewertungszeitpunkt t0 gerechnet,
in perfekten Märkten eindeutig bestimmt vom maßgeblichen Kassapreis
K0 des Investitionsobjekts und den zum risikolosen Zinssatz
i genommenen Finanzierungskosten ("Haltekosten"), die während der verbleibenden
Restlaufzeit t des Futures dafür auflaufen. Anders gewendet mit
einem Wort:
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Der theoretisch
fundierte Futureskurs F0 eines einkommensfreien Investitionsgutes
ist gleich dem in Ansatz gebrachten Kassapreis K0, aufgezinst
mit dem Sicherheitszinsfuß i.*
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Der
regelgerechte Futures-Preis von Investitionsobjekten ("investment
assets") steht damit in einem ebenso klaren als bestimmten funktionalen
Verhältnis zu seinen Bestimmgrößen. Gemäß dem förmlichen Ansatz beziffert
sich seine Höhe nach dem Wertanschlag der Gegenwart für das bezügliche
Marktobjekt – entlehnt z.B.
von dem zum gleichen Zeitpunkt herrschenden (empirischen) Kassakurs
desselben – und dem Zinssatz für risikolose Kapitalsanlagen. Der Futures-Preis
ist unter idealtypischen Marktverhältnissen sogar eine eindeutig bestimmte
Funktion der vorgenannten Größen. Ein finanzmathematisch kalkulierter
(theoretisch korrekter) Futurespreis liegt (bei positivem Zinsfuß) zur
Laufzeit mithin dauernd über
dem korrespondierenden Barpreis. Vorstehende Aussage ist beileibe nicht
bloße abstrakte Folgerung der Theorie. Auch in der Terminmarktpraxis
geben ganz analog der augenblickliche Wertanschlag des Kassamarktgegenstandes
und der momentan in Kraft stehende Sicherheitszinssatz** für
die zugehörige Laufzeit gemeinsam die Richtschnur vor für das Niveau,
auf das ein Financial-Futureskurs sich im börslichen Handel einzupendeln
strebt.
[* Buchstäblich
genommen findet dieser Formalismus Anwendung lediglich auf nicht börsengehandelte
(OTC-) Termingeschäfte in
Gestalt von "financial forwards"
(Termingeschäfte), aber strenge auch nur dann, wenn die Prämissen so
beschaffen sind, dass unter selbigen sowohl der von Futures bekannte
Ersteinschuss ("initial margin") als auch die für Letztere typischen
börsentäglichen Ausgleichszahlungen ("marked to market") außer
Ansatz bleiben. Allerdings lässt sich schlüssig nachweisen, dass jedenfalls
bei konstanter und über alle Laufzeiten gleicher (deterministischer)
Zinsstruktur der theoretische Futureskurs mit dem ihm gegenüberstehenden
(Gleichgewichts-) Terminkurs
von "financial forwards" exakt zur Übereinstimmung kommt. Sind diese
Voraussetzungen indes nicht gegeben, kann es dadurch bedingt zu geringfügigen
(wenn auch zumeist ökonomisch nicht signifikanten) Bewertungsverschiedenheiten
kommen (vgl. dazu etwa: J.C. Cox, J.E Ingersoll, S.A.
Ross: "The Relationship between Forward and Futures Prices", Journal
of Financial Economics 9 (1981), S. 321-346). Weichen hinwiederum die
Preise beider Instrumente tatsächlich einmal über Gebühr voneinander
ab, wird dies an den Märkten sofort eine Futures/Forward-Arbitrage
einleiten. Davon abgesehen kann es aufgrund weiterer Faktoren, wie etwa
wegen unterschiedlicher steuerlicher Belastung einzelner Marktakteure,
Unterschieden bei den Transaktionskosten oder auch rücksichtlich vorhandener
"delivery options",
im Ergebnis zu verschiedenen Bewertungen kommen. – Da aber all dies
nach dem vorstehend Gesagten keinen Einfluss auf das Prinzip und das
Wesen von fixen Termingeschäften übt, ist es durchaus zulässig, Preisbildungsmodelle
für Futures hier und im Weiteren auf der Grundlage der einfacheren Zahlungsstruktur
von Forwards aufzubauen, ohne dass die Schlussfolgerungen dadurch an
Richtigkeit irgendeine Einbuße erleiden.]
[** Vorbedingung
hierfür freilich ist, dass sowohl der Wert des Basisinstruments als
auch des Marktzinsfußes jederzeit empirisch messbar sind. – Anmerkung:
Es kann nur der Sicherheitszinsfuß in Ansatz kommen, da der Terminpreis
als fertig ausgehandelte Größe keinerlei Unsicherheit unterliegt.]
Die durch obige Gleichung
zum Ausdruck gebrachte formelle Schlüssigkeit, die für alle Investitionsgüter,
welche während der Laufzeit eines darauf abgeschlossenen Futures keine
Einnahmen (wie z. B. Zinsen,
Dividenden etc.) eintragen, einen über ihrem Kassakurs liegenden Futures-Preis
erbringt, ist unter den gegebenen Bedingungen offenbar auch sachlich
und logisch unanstößig; denn im Vergleich zu einem fremdfinanzierten
Direkterwerb des betreffenden Gutes mit einer sich hieran schließenden
Aufbewahrung desselben bis hin zum künftigen Nutzungszeitpunkt sind
im Falle eines Terminkaufs über einen Futures zu diesem Zweck schließlich
keinerlei zusätzliche Finanzmittel aufzuwenden (Auswirkungen des "mark
to market"-Prinzips als auch von Refinanzierungskosten für Margin-Zahlungen
mögen hier, wie gesagt, zur Vermeidung unnötiger Komplexität zunächst
außen vor bleiben). Als in einer Gegenrechnung zu veranschlagende Kostengrößen,
die hierbei gegenüber einem duplizierenden Direkterwerb im Kassamarkt
eingespart werden, wären an denkbaren Kostenelementen zu berufen: Zinsaufwendungen
für die notwendige Finanzierung, daneben erforderlichenfalls Kosten
für den Transport und die Lagerung von Gütern sowie etwaige Prämienzahlungen
für Versicherungen, wie sie oftmals pauschal mit der Beschaffung und
der Vorrätigkeit eines Gutes anfallen. Da indessen bei einem Termingeschäft
alle derartigen Kosten ausbleiben, muss, um gleiche Preise für gleichwertige
Handlungsalternativen zu gewährleisten, der gegenüberstehende Futureskurs
um die hierbei eingesparten Mittel höher liegen. Ins Einzelne ausgeführt:
Für den Halter eines
Wirtschaftsgutes, der dessen Beschaffung mit Eigenkapital finanziert
hat, machen entgangene Zinserträge auf das darin beschäftigte Kapital
einen sehr namhaften Teil seiner Haltekosten aus (Opportunitätskostenprinzip).
Bei Fremdkapitalfinanzierung dagegen schlagen die Haltekosten sich größtenteils
in Zinsaufwand für das dafür aufgenommene und gebundene Fremdkapital
(= Kapitalkosten) nieder. Fernerhin
treten je nach Beschaffenheit des Gutes im Regelfall der Wirklichkeit
oftmals noch Transport-, Lager- (bzw. Depot-), Viehhaltungs-, Versicherungs-,
Konservierungs-, Wartungs- sowie sonstige gewöhnliche Kosten, z.
B. für Bescheinigungen, Gutachten u. dgl., hinzu, die praktisch
sofort zu bezahlen sind.* Im Einklang mit den börslichen Notierungsusancen
übertragen auf eine Einheit der Wertgesamtheit seines Underlying
muss der Futures demnach in seinem fairen Kurse um die eingesparten
Mittel höher stehen als der Kassakurs, um nicht eine der beiden
auf den Fälligkeitszeitpunkt gewendeten völlig gleichwertig dastehenden
Handlungsalternativen in einem preislich vorteilhaften Licht erscheinen
zu lassen. Wäre die Sache nicht so, käme es zu einer Verletzung
des "Gesetzes des einheitlichen Preises". Der Zustand der Unterlegenheit
einer der vorstehenden Handlungsalternativen kann aber dann und deshalb
nicht von langer Dauer sein, wenn und weil in effizienten Märkten dieselbe
sich nach Belieben durch eine andere, billigere ersetzen lässt (Arbitrage).
Unter den obigen Modellannahmen muss der Terminpreis sich mithin auf
eine durch die allgemeine Formel zur Preisbestimmung von Futures festgelegte
Höhe stellen.
[* Wie derartige
Kosten der Bestandhaltung in die obige Formel eingebracht werden, wird
auf der nächsten Seite erläutert.
− Anmerkung: Augenfällig ist, dass unter dem hier geltenden Bedingungsrahmen
der berechnete Futureskurs F0 im Ergebnis unbeeinflusst bleibt
von Faktoren, wie persönliche Risikoneigungen Einzelner oder Erwartungen
und Wahrscheinlichkeitsannahmen der Marktbeteiligten, die sich auf den
zukünftigen Kassakurs des "underlying" bzw. auf die voraussichtliche
Volatilität des Kassakurses
K0 und deren Änderung richten.]
Wird
die Formel F0 = K0 × (1 + i)t , die
konzeptionell ja für jede Art von einkommensfreien Investitionsobjekten
greift, angewendet auf das Situationsbild unseres einführenden
Beispiels zur
Arbitrage, so erhalten wir bei einem risikolosen Zinsfuß von annahmegemäß
4 % p.
a. den folgenden Kontrakt-Preis F0 als den heutigen,
theoretisch richtigen ("fairen") Wert eines
COMEX-Gold-Futures
mit Restlaufzeit von einem Jahr:
F0 = 380 US-$
× (1,04)1 = 395,20 US-$ (q. e. d.).
Wie leicht nachzuprüfen
ist, bewahrheitet sich das vorstehende Ergebnis vor dem hier exemplifizierten
Marktumfeld und unter den oben aufgerufenen Verhaltensannahmen durch
den eben geführten Beweisgang. Kommt es indessen zu Verschiebungen der
einzelnen Größen, etwa weil sich (unter den sonst vorgegebenen Bedingungen)
am Spotmarktpreis K resp. Zinssatz i im letzten Augenblick eine Änderung
ereignet hat, so verändert sich in der weiteren Konsequenz aus dem modelltheoretischen
Zusammenhang heraus auch der Futures-Preis F. Letzterer schwankt sohin
von jedem gegebenen absoluten Kursniveau aus untrennbar im Einklang
mit seinen Bestimmgrößen, die ihm die Richtung weisen, auf und nieder.
Doch selbst dann, wenn keine Datenänderung vorgenannter Art auftritt,
ändert sich der Preis eines Futures gemäß der Formel allein durch die
allgegenwärtige Bewegungsursache der verstreichenden Restlaufzeit t.*
[* Durch
das Moment der Zeit verringert sich ceteris paribus (c.
p.) die Differenz zwischen Kassa- und Futureskurs mit abnehmender
Restlaufzeit t.]
Ganz offensichtlich handelt
es sich bei dem eben hergeleiteten Futures-Preis um einen unter einem
gegebenen Bedingungsrahmen theoretisch korrekten Preis eines
Futures, dem sein tatsächlich festgestellter Börsenterminkurs gegenübersteht.
Letzterer schwankt ("oszilliert") üblicherweise je nach den augenblicklichen
Marktverhältnissen von Angebot und Nachfrage beständig um seinen modellmäßig
richtigen Preis. Dabei werden sich die Schwankungen in Abhängigkeit
von den dahinterstehenden Bestimmgrößen bald mehr oder minder zufällig
gegenseitig verstärken, bald wechselseitig aufheben oder sich selbst
beiläufig auf den theoretischen Wert nivellieren.
Unter
den innewohnenden Annahmen des Modells lässt sich nun im Hinblick auf
eine allgemeine, und mit den nötigen Modifikationen auch in der Finanzpraxis
anzuwendende Arbitragestrategie ("basis trade") folgern, dass
immer dann, wenn der an den Börsen tatsächlich beobachtete Futureskurs
von ertraglosen Investitionsobjekten größer ist als der mit dem nominell
sicheren Geldmarktzinssatz* i aufgezinste Kassakurs (d.
h., wenn gilt: F0 > K0 × (1 + i)t
), der Futures zu verkaufen (short) und gleichzeitig das unterliegende
Marktinstrument im Effektivmarkt zu kaufen wäre (long). Umgekehrt gilt,
wenn der beobachtete Futureskurs kleiner ist als K0 × (1
+ i)t, so wäre nach Maßgabe der Strategie das Kassamarktinstrument
gegen bar zu verkaufen (short) und der Futures zeitgleich im Terminmarkt
zu kaufen (long). Jede Abweichung von der obig skizzierten arbitragefreien
Kursrelation ließe sich demnach, wie eingangs am Beispiel einer
"cash-and-carry"-Arbitrage**
bzw. "reverse cash-and-carry"-Arbitrage demonstriert, in einem vollkommenen
Markt umgehend – und zwar ohne dass dem Arbitrageur dabei nennenswerte
Nettoausgaben entstehen ("Selbstfinanzierungsportfolio") – ganz ohne
Risiko gewinnbringend ausnützen ("abnormal profits", "übergewöhnlicher
Gewinn", "Überrenditen"). Doch sind derlei Erträgnisse aus Arbitragen
wahrhaft keine unerschöpfliche Quelle: Das Eingreifen von Arbitrageuren
in das Marktgeschehen setzt nämlich – falls nichts anderes die Preisrelation
auseinanderhält, was außerhalb des Annahmebündels liegt – Kräfte frei,
die aus sich heraus einen sofortigen Abbau von solch außerordentlichen
Gewinnmöglichkeiten bewirken. Diese sorgen parallel damit für die gebotene
Korrektur an den Märkten, indem sie ohne Umweg das Gleichgewichtsniveau
wiederherstellen. Arbitragen bestimmen sohin den in der Praxis zu beobachtenden
Preisverbund eines weitgehend gleichförmigen Verlaufs von Kassa- und
Futureskursen wegleitend mit.
[* Praktisch ist
dies meist die sog. Repo-Rate aus einem Repurchase-Agreement (Wertpapierpensionsgeschäft).]
[** "Cash-and-carry"
bedeutet wörtlich übersetzt so viel als "bar bezahlen und im Besitzstand
halten".]
Abschließende Bemerkungen:
Die durch die obige "cost of carry"-Formel ausgedrückten Wirkungen können
freilich nur dann rein zur Entfaltung kommen, wenn die in ihr vorausgesetzten
Ursachen auch rein walten. Nur dann stellt sie das alleinige und ausschließliche
Prinzip der Bepreisung von Terminkontrakten dar. Dies ist indessen auf
realen Märkten selten oder nie der Fall. Auf den Letzteren begegnet
man regelmäßig allerlei Hinderungen, zumal direkten und indirekten Transaktionskosten,
Sicherheitsmargen, Steuern, ungleichen Zinsraten für die Geldaufnahme
und -veranlagung, Leerverkaufsbeschränkungen und etlichen sonstigen
Marktunvollkommenheiten. All dies bewirkt, dass sich für reale Futureskurse
allenfalls eine theoretisch fundierte Zone ("no-arbitrage bound")
bestimmen lässt, in der sich ein Futureskurs frei bewegen kann, ohne
dass Arbitrage sich lohnt. Die Breite derselben ist abhängig vom Grad
der Unvollkommenheit. Je unvollkommener der Markt sich präsentiert,
desto breiter wird die Zone sich stellen und umgekehrt.
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Futures-Preis und die Basis
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