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Rechtlich
treffend umschrieben stellt ein Terminkontraktgeschäft =
Futures-Kontrakt ("contract for future delivery",
"futures contract" oder kurz "Futures";
aus dem Englischen "future", »Zukunft« übernommen; "Zukunftskontrakt")
eine freie, wechselseitig bindende rechtsgültige Vereinbarung zwischen
zwei Vertragsparteien des Inhaltes vor, welcher den folgenden Anforderungen
und Vorschriften einer Börse in vollem Umfang Genüge leistet:
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einen nach seiner Beschaffenheit
genau definierten Vertragsgegenstand, den sogenannten
Basisgegenstand
("underlying"), wie es namentlich Waren bestimmter Sorten
oder Qualitätsmuster, Devisen, Aktien- und Aktienindizes, ausgewählte
Zinstitel oder sonstige Verfügungsrechte sind,
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in einer ganz bestimmten
Quantität
(d.
i. eine fertig vorgegebene
Menge an vertretbaren Sachen bzw. ein verzeichneter Nominalwert
an einem Finanzinstrument), welche den Kontraktumfang bildet
(Schlusseinheit, Einheitssatz, "Kontraktvolumen",
Terminkontraktbetrag),
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auf
einen festbestimmten zukünftigen
Zeitpunkt
oder auf eine festbestimmte
Abfertigungsfrist
(Liefertermin oder kurz "Termin"),
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zu einem zum Termin festgesetzten
Preis
(Kontraktpreis zum Termin, Endabrechnungspreis), der
sich fortschreibt von dem an der Börse zweiseitig ausgehandelten
Terminkontrakt-Preis
(Futureskurs, Futures-Preis, Terminkurs;
Abschlusspreis, Referenzpreis),
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an einem börslich festgelegten Bestimmungsort
("delivery location") zu überliefern (Verkauf des Futures
= Short-Futures-Position) bzw. zu übernehmen und zu bezahlen
(Kauf des Futures = Long-Futures-Position) oder, wenn
nötig, statt Vollzug der physischen Belieferung einen
Wertausgleich*
vorzunehmen.
[* Das Schlussverfahren
des Barausgleichs hat im Zuge der Endabwicklung des Geschäfts die Abgeltung
des Vorteils aus der jeweils höherwertigen Position zum Zweck. Als
Wertausgleich oder
Barausgleich ("cash settlement")
bezeichnet man demgemäß einen an die Gegenpartei eines im Wert gestiegenen
Termingeschäfts gerichteten Ausgleichsanspruch in barem Geld. Der Wertzuwachs
eines Futures rührt her aus dem Unterschied seines Abschlusspreises
gegen den maßgebenden Regulierungspreis des Fälligkeitsstichtages. Die
Plusdifferenz ist demjenigen zu vergüten, zu dessen Gunsten sie sich
herausbildet.]
Futures fallen nach der obigen Ausdeutung
nicht unter den Wertpapierbegriff, sondern prägen sich in börsenfertigen
Verträgen, den Futures-Kontrakten aus. Futures sind auf die Zukunft
abstellende, d.h. an einen
bestimmten Termin geknüpfte normierte wirtschaftswertige Verträge
(terminierte Finanzkontrakte, Termingeschäfte i.e.S.;
allg.: Verfügungsrechte aus Zeitgeschäften), die nach einheitlichem
Muster in gleichmäßiger Form an spezialisierten Börsen: den
Terminbörsen, ausgehandelt,
notiert und über eine besondere Verrechnungsstelle der Terminbörse (Clearingstelle)
reguliert und abgewickelt werden ("Börsenterminkontrakt"). Im Unterschied
zu den individuell vereinbarten
Termingeschäften (Zeitgeschäfte,
besonders Lieferungsgeschäfte, namentlich sog. Forwards
und Forward Rate Agreements FRAs), aus denen sie sich
entwicklungsgeschichtlich herausgebildet haben, bleibt die persönliche
Identität der einzelnen Marktteilnehmer im börslichen Handelsverkehr
mit Futures zwischen einander als auch Dritten gegenüber verborgen.
Das für dieses Verfahren notwendige Erfordernis der Rechtssicherheit
steuern die Terminbörsen durch ihre außer Frage stehende Integrität
bei. Terminkontraktgeschäfte in Futures
sind demnach durch Standardverträge
reglementierte, börsenmäßig (anonym) gehandelte Verfügungsrechte über
genau umrissene künftige Leistungen, für deren Erfüllung das Clearinghaus
der Börse die Verantwortlichkeit übernimmt.
Die Organisationsform des börslichen Terminhandels
bringt eine weitere, höchst wichtige Eigenheit von Futures hervor. Sie
mildert das Risiko des Versagens der Gegenpartei ganz erheblich (Ausfallrisiko,
Erfüllungsrisiko, "default risk"), das herrührt von schlagartigen
Sprüngen und übersteigerten Schwankungen der Börsenkurse von Futures.
Durch Selbsteintritt der Clearingstelle in das Vertragsverhältnis trägt
sie als unmittelbare, zentrale Vertragspartnerin der ursprünglichen
Teilhaber aller Börsentermingeschäfte zur Erfüllungssicherheit von Futures
insofern bei, als das rechnerisch überhaupt mögliche höchste Ausfallrisiko
im denkbar ungünstigsten Fall herabgemindert wird allenfalls auf Verluste,
die immer nur auf Rechnung eines einzigen Handelstages zurückgingen.
Zu diesem Dienst rechnet die Clearingstelle die mit den Änderungen des
Marktpreises schwankenden Buchforderungen und Verbindlichkeiten aus
den schwebenden Terminkontraktgeschäften auf und schreibt die daran
hängenden Gewinnsummen nach Ablauf eines jeden Handelstages den betreffenden
Handelskonten gut bzw. belastet diese mit den Verlustsummen. Die umschlagenden
Tagesschlusskurse der gehaltenen Futures finden damit ihre Entsprechung
in einem täglich variierenden Wertstand des Kontoguthabens. Durch eine
solche auf den Marktverlauf haarklein abgestimmte Vorgangsweise einer
wechselseitigen Verrechnung und Umverteilung der aus den Kursverschiebungen
herrührenden Unterschiedsbeträge werden sämtliche der eingegangenen
Verpflichtungsgeschäfte in Futures, solange noch unvollzogen, gemäß
ihren gegenwärtigen Marktwerten börsentäglich geldmäßig zum Ausgleich
gebracht ("mark to market"-Prinzip,
Prinzip der fortlaufenden Regulierung, "periodical settlement").*
[* Das periodische
Liquidationsverfahren zielt ferner ab auf die Abwendung der Gefahr einer
Anhäufung von Vermögensverlusten. Insoweit es dauerhaft gelingt, diese
Gefahr wahrhaftig zum Schwinden zu bringen oder ganz auszuschalten,
verbürgt es die Sicherheit im Handel mit Futures andauernd und überhaupt.
– Vgl. für den ganzen Abschnitt auch die Betrachtungen über die
Funktion und Stellung der Clearing-Organisation ("clearing house"),
die ihr bei der Regulierung von Futuresgeschäften zufällt, insbesondere
jene über die Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung
von Futures-Kontrakten.]

Futures sind nicht nur nach ihrem Begriffe,
sondern auch nach ihrem wirtschaftlichen Wesen ganz auf künftigen Leistungsaustausch
ausgerichtet. Dass dem so ist, bezeugt der Umstand, dass die aus dem
Abschluss von Futures-Kontrakten an der Börse hervorgehenden Rechtsansprüche
und Verpflichtungen ihrer Bewirkung durch abschließende Leistung und
Gegenleistung fast immer um einige Zeit vorauseilen. Zwar werden beide
Parteien an einem Futures sich in der Jetztzeit handelseinig über das
Tauschverhältnis, das ist die gegenseitige Verständigung auf einen Terminpreis
(Futureskurs) im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses* des Kontrakts
an der Börse, zu dem der unterliegende Handelsgegenstand ("underlying"
des Futures) später zur Übergabe und Übereignung bestimmt ist: Die Besorgung
der tatsächlichen Vertragserfüllung entweder durch effektive Lieferung,
Übernahme und Bezahlung desselben oder, falls erfordert, durch Wertausgleich
in Geld ist indes – unter Berücksichtigung der täglichen Aufrechnung
– erst zu einem fixierten künftigen Termin vorgesehen. Das Basisobjekt
von Futures gelangt sohin nicht, wie bei einem "Direktgeschäft"**
üblich, gleich zur Zeit der Abmachung des Geschäfts Zug-um-Zug zum Austausch,
sondern die Erfüllung ist von vornherein auf einen rechtswirksam vereinbarten,
vorausbestimmten ferneren Zeitpunkt, den "Termin",
hinausgeschoben. Zwischen Vertragsabschluss von Futures-Geschäften an
der Börse und Erfüllung "zum
Termin" verstreichen gemeinhin mehrere Tage oder Wochen, womöglich Monate.
Eine solche über organisatorisch-technisch bedingte Erfordernisse hinausreichende
zeitliche Kluft zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft
ist kernbildend nicht allein für Börsentermingeschäfte in Futures, sondern
für alle Arten von Termingeschäften ohne Ausnahme.
[* Tatsächlich
begründet der Abschluss eines Futures an der Börse überhaupt keine rechtsgültige
Abmachung zwischen den zwei initiierenden Parteien; sondern jedes Mal
in dem Zeitteilchen, wo Einigung zwischen beiden Seiten herbeigeführt
werden konnte ("matching"), schaltet sich die Clearingstelle
der Terminbörse ohne nach außen sichtbar zu werden selbstwirkend in
das Futuresgeschäft ein. Durch diesen zerlegenden Akt übernimmt sie
in identischer Stellung auch vom Rechtsstandpunkt die unmittelbare Gegenseite
der beiden ursprünglich Vertragschließenden ("novation"). Ein
unvermitteltes Band zwischen dem eigentlichen Käufer und dem eigentlichen
Verkäufer eines Futures gibt es nicht, sie stehen in keiner rechtlichen
Beziehung zueinander. Überdies deckt die Börse die eine Partei der anderen
nicht auf; sie treten nicht mit ihrer Person erkennbar hervor und verbleiben
zwischen einander, wie oben erwähnt, auf beiden Seiten vollkommen anonym.
Genau genommen gelangen jedes Mal in dem Augenblick des Zustandekommens
eines Futuresgeschäftes durch das tätige Eingreifen der Clearingstelle
dafür zwei separate Vertragsbeziehungen gleichzeitig zur Entstehung,
in deren Mitte das Clearinghaus in organischer Verbindung steht. Da
nun der Ruf und das finanzielle Ansehen der Clearingstelle ebenso makellos
als unzweifelhaft erscheinen (Integrität des Clearinghauses), fällt
durch diese besondere Verfahrensweise der sonst herrschende leidige
Umstand des Bonitätsrisikos buchstäblich ganz hinweg.]
[** Das Geschäft
für prompte Lieferung (Effektivgeschäft, Bargeschäft, Tagesgeschäft,
"Direktgeschäft"; engl.: "actuals", "spot contract") wird
in der Wirtschaftssprache, sofern es um
Finanzgeschäfte geht, üblicherweise
– besonders im Börsenverkehr – mit dem Namen Kassa-, Komptant- (bzw.
Geschäft "per Kassa", Kasse(n)- oder Kontant-) oder Promptgeschäft,
bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer)
Handelsware dagegen als Spot(markt)-,
Effektiv- i. e. S. oder, speziell
an Warenbörsen, auch als Loko- oder Platzgeschäft ("cash contract",
"spot contract") bezeichnet. Jene Zweiteilung der Geschäftsform
in Geschäfte für unverzügliche Lieferung und Zeitgeschäfte stellt im
Wesentlichen ab auf die Erfüllungszeit des Geschäfts. Die Erfüllung
übernommener vertraglicher Verpflichtungen, bei einem Kaufgeschäft also
der dingliche Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld
sowie deren gegenseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Geschäften
in idealtypischer Weise vor Ort gleich zur Zeit des Vertragsschlusses
("Lieferung gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung
jetzt", Realkauf, Handkauf); in der Praxis bestimmt indes die körperhafte
Beschaffenheit des jeweiligen Handelsgegenstandes vielfach die Erfüllungsfrist
entscheidend mit: Im Falle von Börsenpapieren der Wertpapierbörsen,
wie beispielsweise den Kassageschäften in Aktien, erstreckt sich diese
– aufgrund historisch eingewurzelter, allgemein anerkannter Usancen,
vorlängst aber auch abwicklungstechnisch-organisatorischer Umstände
halber – zumeist über zwei, manchmal mit einem Tag Zugabe bis drei Geschäftstage
hin ("Valuta zwei (drei) Tage"). In Einzelfällen dauert die Erfüllungsfrist
eines Effektivgeschäftes auch bis zu 5 Tage, für bestimmte ("schwimmende"
oder "rollende") Waren des
Außenhandels aus Gründen
der Umschlagszeit zum Teil noch erheblich länger ("auf Lieferung
in einigen Tagen", "per einige Tage"). Bei Handelsgeschäften
in prompter Ware werden i.Allg.
alle wesentlichen Eckpunkte des Kaufvertrages in Einzelverhandlungen
individuell verhandelt, wobei die Erbringung der stipulierten Gabe und
Gegengabe i. d. R. ausdrücklich
erwünscht ist und die Effektivlieferung gewöhnlich binnen kürzester
Frist ("sofort") wahrhaftig erfolgt. Vorbedingung hierfür freilich ist,
dass das Umsatzobjekt bereits handgreiflich existiert – was hinwieder
bei solchen von Termingeschäften (Zeitgeschäften, Lieferungsgeschäften,
Kauf auf Lieferung) einstweilen nicht notwendig der Fall zu sein braucht.]
Das beigegebene Schaubild mag den dargelegten
Sachverhalt sinnenhaft anschaulich machen:

Futures werden in der fachbezogenen Sprache
nach ihrem Verpflichtungscharakter als zweiseitig verpflichtende, börsennotierte
"unbedingte Terminkontraktgeschäfte" ("forward commitment";
"firm commitment") bezeichnet; denn wer einen Futures-Kontrakt
abschließt, ist von Rechts wegen an die dingliche Erfüllung des Vertrags
zu dessen Erfüllungszeit persönlich gebunden, bestehend tatsächlich
solange er ein zweites, befreiendes
Gegengeschäft
vor Ablauf des Termins unterlässt. Der vorstehende Titel stellt also
allein aus sich heraus das Erfordernis der Erzwingbarkeit der wechselseitigen
Übereinkunft mit der größten Wortdeutlichkeit vor Augen. Den "unbedingten
Termingeschäften" stehen die "bedingten Termingeschäfte" (Prämiengeschäfte)
gegenüber, in deren Kreis sich die Gesamtheit der
Optionsgeschäfte einreiht.
In der Natur der letzterwähnten liegt es wieder, dass sie dem Optionsinhaber
die Befugnis einräumen, das Recht aus der Option durch einseitigen Willensakt
nach Belieben zur Geltung zu bringen oder es mit Ablauf der Optionsfrist
ungenutzt verstreichen zu lassen und vom verhandelten Grundgeschäft
zurückzutreten.
Der Leser beachte, dass es sich nach obiger
Lesart um eine gängige Kennzeichnung von Futures unter rein rechtlichem
Blickwinkel handelt. Aus Sicht eines
Spekulierenden (Trader)
dagegen, für den allein das Motiv der Bereicherung aus sich einspielenden
Preisdifferenzen leitend ist, lassen Futures sich durch folgende Sprachregelung
knapp und treffend charakterisieren:
Ein
Futures repräsentiert für sich
genommen eine an der Börse nach einem vorgegebenen Muster abgeschlossene
rechtlich bindende, zeitlich genau befristete Wette auf ein Steigen
oder Fallen des Terminkurses
(Futureskurs) eines unterliegenden Wettgegenstandes. Der Wetter auf
steigende Kurse (= Käufer des Futures, Long) erhält die mit dem Kontraktumfang
des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen einem künftig höheren
und dem jetzigen Abschlusspreis ausgezahlt. Der Wetter auf herabgehende
Kurse (= Verkäufer des Futures, Short) erhält dementgegen die mit dem
Kontraktumfang des Futures malgenommene Preisdifferenz zwischen dem
jetzigen Abschlusspreis und einem daraufhin sich absenkenden Preis ausgezahlt.
Mit Änderung des Terminkurses wird ein Teil unabweislich einen Vermögensverlust
erleiden.* Dieser verliert, was ein anderer Teil dabei
gewinnt (Differenzspiel).
[* Es macht dies das Wesen jeder
Wette aus, dass beide Seiten sich verpflichten, einen vom Ergebnis abhängigen
Vermögensverlust oder sonstigen Nachteil auf sich zu nehmen, sollte
sich die vertretene Überzeugung im Nachhinein als unzutreffend erweisen.]
Eine Verwirklichung des Wettergebnisses
ist beiden Vertragsteilen gleichermaßen bis zum letzten Handelstag des
Futures jederzeit zu den Börsenstunden durch einseitige Beendung der
Wette ermöglicht. Der Futures-Käufer (Long) macht Gewinn, wenn es ihm
während der Andauer der Wette gelingt, zu einem den Einstandskurs übersteigenden
Kurs auszusteigen, während dem Futures-Verkäufer (Short) ein Gewinn
zufällt, sowie ihm der Ausstieg zu einem unter dem Einstandskurs zurückbleibenden
Kurs zugänglich ist.
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Eine angestammte Eigenart des Handelsverkehrs
mit Futures liegt in seinem Aufrechnungsverfahren. Geht das Wettgeschäft
in Futures über die Tagesfrist hinaus, so gelangen jeweils zum Schluss
jedes neuen Börsentages sämtliche der von den Preisverschiebungen auf
dem Terminmarkt hergenommenen unrealisierten Zwischengewinne nach eindeutig
festgelegten Regeln bar zur Vergütung geradeso wie alle davon herrührende
Zwischenverluste bar zum Ausgleich zu bringen sind (Skontration). Für
die ordnungsgemäße Verteilung der Differenzgewinne sorgt und bürgt zugleich
das der Terminbörse angegliederte Clearinghaus. Die gehaltenen Positionen
selbst bleiben hiernach, jeweils zu Börsenschluss im Wert egalisiert,
davon unangetastet weiterhin aufrecht. Sie unterliegen damit nach wie
vor dem Wertänderungsrisiko. Doch wonach bestimmt sich die Höhe einer
solchen periodischen Differenzzahlung? Nun, der erste Zahlungsbetrag,
der des Tags der Positionseröffnung, bemisst sich nach dem Abstand des
im Zuge des Abschlusses der Wette auf dem Terminmarkt des Wettobjekts
ermittelten Referenzpreises (Einstandskurs) zum festgestellten Schlusskurs
aus jener Handelsphase. Dieser Schlusskurs gibt dann am darauffolgenden
Börsentage seinerseits den Maßstab ab für eine nächste Differenzzahlung
usf. Der jeweilige Unterschiedsbetrag wird unmittelbar nach vollständiger
Verrichtung der börsentäglichen Aufrechnung durch das Clearinghaus denjenigen
Marktteilnehmern honoriert, zu deren Gunsten er entstanden ist. Der
Gegenpartei wird dieser umgekehrt jeweils prompt zur Last geschrieben
(vgl. Gewinn und Verlust
aus Futuresgeschäften).
Demnach liegt eine Eigentümlichkeit spekulativer
Engagements in Futures im Falle des Festhaltens an dem Kontrakt in dem
Merkmal eines von selbst sich wiederholenden Wettvertrages von je börsentäglicher
Laufdauer. Er verpflichtet beide Teile gleichermaßen, nach Vollendung
eines jeden Handelstages die durch Marktwertminderungen ausgelösten
Differenzzahlungen an die Gegenpartei zu leisten, während er sie berechtigt,
die durch Marktwertzuwächse ausgelösten Differenzzahlungen von dieser
zu kassieren. Insofern stellen Futures sich dar als börsenmäßig organisierte
Differenzspiele.
Wettverträge in Futures werden unmittelbar
angebots- und nachfragewirksam. Der Wetter auf steigende Preise fragt
Futures nach, der Wetter auf heruntergehende Preise bietet Futures an.
Je nach der besonderen Ausgestaltung des Musterkontrakts, von dem die
einzelne Wette hergeholt ist (den
Kontraktspezifikationen), reguliert sich die Art der Übertragung
von Angebot und Nachfrage auf die bezügliche Terminware. Man unterscheidet
die auf Realerfüllung
zurechtgemachten von den durch
Barausgleich abzuwickelnden
Zukunftsverträgen. Allein die erstgenannten haben die Besonderheit an
sich, dass sie sich allesamt im Gewand eines gewöhnlichen Handelskaufs
auf Termin darbieten; denn sie werden auf gegenständliche Lieferung
abgeschlossen. In dieser Form umschließt die Wette eine rechtlich durchsetzbare
Verpflichtung, am Laufzeitende den Realaustausch desjenigen Gutes, auf
das die Wette als ihr unterliegender Wettgegenstand abstellt, gegen
Zahlung des letztfestgestellten Börsenpreises (Liquidationspreis) der
Sache nach vorzunehmen. Es ist dies, wie schon oben aufgezeigt, ein
von Seite der Börse nach Qualität und Quantum genau bestimmter Marktgegenstand,
wie etwa 5000 Scheffel Weizen,
1000 Fass Rohöl, nominal 100000€
von bestimmten Bundesanleihen, 125000
Euro gegen US-Dollar usw. es sind. Wer mit Futures dieser Klasse wettet,
muss also bei Ablauf oder auch schon ab einem ganz bestimmten Stichtag
gegen Ende der Wettfrist damit rechnen, auf Erfüllung in natura
in Anspruch genommen zu werden. Die vorgenommene Wette leitet damit
geradewegs einen gegenständlichen Handelskauf/verkauf auf Termin ein.
Längst nicht alle Arten von Futures-Wetten
bedürfen am Ende einer Naturalerfüllung. Statt einer wirklichen Überlieferung
des Wettgegenstandes verlangt heutzutage die überwiegende Mehrzahl von
ihnen von vornherein die Regulierung durch Wertausgleich (Cash Settlement,
"financial settlement"). Diese Verfahrensweise ersetzt die Effektiverfüllung
durch physischen Transfer von Gütern im Zeitpunkt der Terminfälligkeit
durch Barabgeltung, ohne dabei eine Partei gegenüber der einer tatsächlichen
Andienung finanziell schlechter zu stellen. Allein unter den börslichen
Regelsystemen, die eine materielle Form der Endabwicklung zur Vorschrift
geben, ist der Wetter auf sinkende Kurse, wenn und soweit er an seiner
Wette über eine festgelegte, auf den Schluss ihrer Laufzeit fallende
Frist hinaus festhält, zur Lieferung
und Übergabe (Verkauf des Futures = Short-Futures-Position),
der Wetter auf steigende Kurse (Kauf des Futures = Long-Futures-Position)
zur Abnahme und Bezahlung des Referenzgutes (Underlying) verpflichtet.
Bezeichnend für das Wettspielwesen, und
damit charakteristisch für den Handelsverkehr in Futures überhaupt,
ist ferner der Umstand, dass zur Durchführung der Wette selbst der körperliche
Besitz des fraglichen Verkaufsartikels für die Einleitung einer Short-Position
gerade so entbehrlich ist wie die Vorlegung der ganzen Kaufsumme für
die Einleitung einer Long-Position. Stattdessen genügt hier wie dort
die Hinterlegung einer gewissen anteiligen Summe, die als Sicherheitsmarge
genommen wird. Sonach ist jedermann, der sich dazu befähigt und berufen
wähnt, in die Lage gesetzt, durch Geldeinsatz von vergleichsweise mäßigen
Summen die Stellung eines Futures-Händlers einzunehmen und sich so an
Handelsspekulationen auf den Zukunftsmärkten zu beteiligen. Üblich für
den Einsatz, der von den Börsen als Garantieleistung vorausgesetzt und
in bar genommen wird, ist ein nur geringer Bruchteil des Gesamtwertes
des Underlying, etwa von 5 bis 20 Prozent. Je geringer sich dieser Anteil
berechnet, desto verhältnismäßig größer wird der Raum für den erreichbaren
Gewinn oder Verlust, den eine durch die Tatsachen bestätigte oder getäuschte
Überzeugung nachher einzuspielen vermag (Hebeleffekt).*
Hierdurch wird das Futuresgeschäft für beide Seiten zu einem idealen
Wettgeschäft mit gleichen Einsätzen und gleicher Ungewissheit über dessen
Ausgang.
[* Wette und Glücksspiel
("Hasard") sind streng auseinanderzuhalten. Während Wetten zu einem
gut Teil auf Kalkül, Wissen und Urteilskraft beruhen, fordern Glücksspiele
ganz bewusst nichts als die bloße Zufallsgunst heraus. Insofern lassen
sich fundierte spekulativ motivierte Futuresgeschäfte wohl vergleichen
dem Abschluss einer "kohärenten" Wette, vorgenommen bspw. bei einem
ordentlichen Buchmacher (man spricht wegen des den Wetten anhängenden
Spielrisikos auch von "aleatorischen Verträgen" im Gegensatz zu Spielen
mit rein lotterieartigem Charakter, dem an sich unfruchtbaren "Glücksvertrag").
Ihm selbst lässt sich als Analogon das
Clearinghaus, das den "Wetteinsatz"
("margin")
solang entgegennimmt und verwaltet, vergleichend gegenüberstellen. Doch
Achtung: Anders als bei allerlei herkömmlichen Wetten ist ein möglicher
Wettverlust bei Geschäften mit Futures prinzipiell von Anfang bis zu
Ende nicht auf den Wetteinsatz "margin" beschränkt, sondern kann unter
ungünstigen Marktverhältnissen mitunter weit darüber hinausgehen!]
Der Wetter in Futures ist bei alledem
in seiner Entscheidung beliebig frei. So gut er bei getäuschten Erwartungen
seinen Einsatz vor dem Risiko weiteren Verlustes bewahren, so gut kann
er die mit Erfüllung der Erwartungen zufallenden Gewinne im Geschäft
belassen oder sie eben mitsamt dem Wetteinsatz selbst gleich wieder
aus dem Spiel nehmen. Auch einen materiellen Güterumschlag bei Wettablauf
hat er in Wahrheit nicht zu besorgen. Der Wettende kann nämlich seine
Wette von sich aus, wann immer ihm daran gelegen ist, ohne sonderliche
Mühe sogleich wieder beenden. Dazu hat er nichts weiter nötig als solange
die Wette noch andauert seiner laufenden Wette eine deckende umgekehrte
Wette ("Gegengeschäft") an die Seite zu stellen. Der Fortbestand des
ersten Börsenwettgeschäftes wird mit dem zweiten Geschäft, dem deckungsgleichen
Realisationsgeschäft, in der Schlusswirkung auf der ganzen Linie aufgehoben,
das Futures-Geschäft ist für ihn hiernach zu Ende. Mit der Glattstellung
einher geht ein vom Ergebnis der Marktentwicklung abhängiger Anspruch
auf eine abschließende Ausgleichszahlung, welche, wie oben dargelegt,
vom verlierenden Teil an die Clearingstelle zu leisten ist und welche
der gewinnende Teil von ihr erhält. Für die Höhe jenes letzten Zahlungsbetrages
ist die sich zum Aufhebungszeitpunkt des Futuresgeschäfts ergebende
Kurswertdifferenz des Kontrakts zum Einstandskurs desselben Tages, sonst
zum Vortagsschluss maßgeblich. Die hieraus berechnete Summe wird dem
zugeordneten Verrechnungskonto des Händlers zugute gebracht bzw. zu
Last geschrieben. Der durch eine mehrtägige Wettdauer hindurch erwirtschaftete
pekuniäre Gesamterfolg der Futures-Wette stimmt, von Zinseffekten abgesehen,
in der Gesamtbilanz letzten Endes überein mit den in eine Summe zusammengezogen
börsentäglich verrechneten Einzelsalden.
Über die
Spekulation auf fallende
oder steigende Kursentwicklungen (Trading à la baisse, Trading à la
hausse) hinaus lassen sich Futures – mit dem hierzu nötigen handelstechnischen
Sachverstand – noch weit nuancierteren Zwecken nutzbar machen, nicht
zum wenigsten dem des Schutzes vor Preisänderungsrisiken (Hedging)
als ferner auch dem der Umsetzung einer
Arbitrage. – Dem einleitenden
Erklärungsgang zu den Grundtatsachen von Termingeschäften, den ersten
einführenden Bemerkungen und der vorausgeschickten Aufstellung der Elementarbegriffe,
mit denen im weiteren Verlauf umzugehen unerlässlich ist, schließt sich
auf den folgenden Seiten eine Erörterung von Futures erst in ihren Grundzügen
und in späteren Partien dann eine ausführlichere Darstellung ihrer zahlreichen
Anwendungsmöglichkeiten an. Bei Gelegenheit soll, gleichsam unterwegs,
so mancher mit dem Gegenstand in Berührung stehender Praxisfrage näher
getreten und dabei tiefer ins Detail gegangen werden, wobei zur Veranschaulichung
des Stoffes ausgewählte Beispiele diese Arbeit begleiten.

Empfehlenswerte
Fachliteratur über Futures und andere Derivate:

Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Was sind Futures? - Ein erster Einblick in
den Handel mit Futures
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Siehe auch:


"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht
genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter
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