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Über den Zusammenhang zwischen
Spotmarktpreis (bzw. Kassakurs) und Futures-Preis
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Um in einer feststehenden Bedarfszeit
einer zukünftigen Gegenwart
zu einem im Voraus festgesetzten, heute
bereits bekannten Preis in den freien, unangefochtenen Besitz eines
begehrten Wirtschaftsgutes (Rohstoff, Handelsware, Wertpapier, Fremdwährung
usw.) zu gelangen, stehen der Handelsperson zweierlei Wege offen:
-
ein unmittelbarer, d.h.
die Beischaffung des betreffenden Gutes jetzt auf dem Wege eines
dinglichen Kaufs bar zum gegenwärtigen Marktpreis (Barkauf zum Kassakurs
resp. Spotmarktpreis), dem sich eine physische Aufbewahrung (Lagerung,
Depothaltung o.dgl.) des
Gutes zur Überbrückung bis zum gedachten Zeitpunkt des Gebrauchsbedarfs
anschließt;
-
ein mittelbarer, d.h.
die Beschaffung des benötigten Gutes auf dem Wege eines Kaufs auf
Termin (= Zeitgeschäft) zum heutigen Terminkurs
(Long-Position
in Futures – oder sonst
eine Kaufposition in einem stammverwandten Termingeschäft), dessen
Kontraktlaufzeit auf den Beginn der zugedachten Verwertungszeit
befristet ist.
Offenbar lässt sich jedes Termingeschäft
durch einen in sich gleichartigen Handlungsvorgang auf dem Markt gegen
sofortige Kasse in seiner Ergebniswirkung auf übereinstimmende Weise
nachbilden (replizieren; Näheres zur Replikation von Zeitgeschäften
siehe auch nachfolgende Anmerkung). In vorstehendem
Fall etwa kann das Termingeschäft (2.) über den in erster Stelle eingeschlagenen
Weg dem getreu nachgestaltet werden. Beiderlei Spielarten des Kaufgeschäfts
führen am Ende gleichermaßen zur Erlangung des gefragten Gutes zum Dienst
einer widmungsgemäßen Verwendung zum Bedarfszeitpunkt. Wie sich durch
vergleichende Gegenüberstellung sofort herausstellt, haben beide Geschäftswege
ihre eigentümlichen Vorzüge und Nachteile im Gefolge. So sind beim Abschluss
des Promptgeschäfts (1.) nicht unbeträchtliche Opfer wirtschaftlicher
Art schon in der jetzigen Zeit darzubringen. Insbesondere sind bei seiner
Wahl, bedingt durch den Aufschub der erwogenen Nutzung des beschafften
Gutes auf die Zukunft, Bestandhaltungskosten für dessen sichere Aufspeicherung
zu rechter Zeit auszulegen, seien es vornehmlich Lagerhaltungskosten,
seien es Gelder für das Waren- oder
Effektendepot u.dgl.
Ferner sind Beiträge für Versicherung, dazu mancherlei Verwaltungsgebühren,
vor allem aber Finanzierungskosten, wie Kreditzinsen für den Schuldendienst
bei Fremdfinanzierung bzw. entgangene Zinseinnahmen bei Eigenfinanzierung,
für das gebundene Kapital gesondert auf Rechnung zu stellen (= Kosten
für den Sofortkauf).
Bei Wahl des Termingeschäfts hingegen
lassen sich alle diese Mehrkosten vorläufig ersparen. Auch gibt es vor
der Hand keinen Anlass für eine Finanzierung der Kaufsumme, weder durch
Kreditaufnahme noch durch Gebrauch von Eigenkapital. Dazu ist keine
Nötigung vorhanden, weil im Zuge des Abschlusses eines Terminkontrakts,
einem Handkauf gegensätzlich, für das Kaufgut selbst zu dieser Zeit
noch kein Geld die Hände wechselt.* Erst einige Zeit darauf,
nämlich im Falle einer dinglichen Erfüllung des Kontrakts, mag dies
erforderlich werden. Überdies können die mit Vornahme des Termingeschäfts
frei gewordenen Mittel zur Aufbesserung der Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich
anderweit fruchtbringend veranlagt werden, beispielsweise in Sparplänen
oder festverzinslich in mündelsicheren
Wertpapieren. Mit Eintritt der Terminfälligkeit lässt sich das übersparte
Geldkapital sodann mitsamt den Zinsen für den Kauf auslegen. Andererseits
lassen sich unter den Bedingungen eines Termingeschäfts, sobald und
insoweit nötig, einstweilen noch keine gegenständlichen Nutzleistungen
aus dem Zukunftsgut ziehen (= Nutzwirkung aus dem Sofortkauf). Mit Blick
auf den späteren Bedarfzeitpunkt jedoch leiten beide Handlungsstränge
in gleicher Lage verfügbar bei unterschiedsloser Zahlungsstruktur**
nichtsdestoweniger zu demselben angestrebten Schlussziel hin: die seinerzeitige
unmittelbare Verfügungsmacht über ein verlangtes Gut zu einem bekannten,
im Voraus festgesetzten Preis. Es sei dies im Einzelnen erläutert:
[* Von begleitenden
Nebenumständen, wie z.B. von
Margenzahlungen und Transaktionskosten, sei an dieser Stelle der Einfachheit
halber abgesehen, sie würden am Prinzip ohnehin nichts verschlagen.]
[** Erklärlicherweise
steht der Kauf durch Abschluss eines Terminkontrakts ("Zeitkauf") bei
gleichzeitiger Anlage der damit vorübergehend eingesparten Mittel zum
Sicherheitszinssatz dem vorsorglichen Soforterwerb des betreffenden
Gutes mit Eigenkapital unter marktgerechten Verhältnissen aus rein finanzieller
Sicht in nichts nach. Ein Gleiches gilt vom alleinigen Kauf mittels
eines Terminkontrakts in Verbindung mit kreditfinanziertem Soforterwerb
des betreffenden Gutes im Falle der Fremdfinanzierung.]
Zwar werden Barpreis und Terminpreis (Futureskurs)
eines der Gattung nach ein und desselben dauerbaren Marktgegenstandes
im Geschäftsalltag der Märkte, von nebensächlichen Zufälligkeiten abgesehen,
zu jedem Zeitpunkt der Preisstellung von ungleicher Höhe sein. Dennoch
kann sich der Kurs eines Futures in der Tat nicht völlig frei und unabhängig
vom Kassa- bzw. Spotmarktkurs des ihm zugrunde liegenden Beschaffungsgegenstandes
bewegen; denn in Wirklichkeit sind beide Preise in ihrem Flusse durch
ein Band kausaler Natur aufs engste aneinander gekoppelt. Der Koppelungsmechanismus
rührt daher, weil Preise und Werte für einander ökonomisch vollkommen
gleichstehende Handlungsalternativen*
zur Vermittlung eines bestimmten Gebrauchszwecks (siehe die vorstehenden
Wahlmöglichkeiten, die beide in letzter Hand das Verfügungsbegehren
zur Erfüllung bringen) bei fairer und angemessener Bewertung sich
in jedem Augenblick auf gleicher Höhe festsetzen müssen.
[* Handlungsalternativen,
sage ich. Nicht gesagt ist damit, dass der Barkaufpreis für die sofortige
Beschaffung eines Gutes mit seinem Terminpreis buchstäblich immer und
ausnahmslos übereinfallen muss. Nach dem eben Entwickelten wird der
Terminpreis dem um die Kosten für den Sofortkauf erhöhten und um die
Nutzwirkung für den Sofortkauf verminderten Barkaufpreis gleichkommen,
d.h.
Terminpreis = Barkaufpreis + Kosten
für den Sofortkauf – Nutzwirkung aus dem Sofortkauf.]
Diese unmittelbar einleuchtende durchgreifende
Gesetzmäßigkeit, die in den Marktpreisen vorwaltet und sie beherrscht,
und die in der Fachwissenschaft den ehrfurchtgebietenden Namen "Gesetz
der Unterschiedslosigkeit der Preise" ("Law of One Price")
trägt, stellt den theoretischen Kern- und Angelpunkt der Preisbeimessung
von derivaten Finanzmarktinstrumenten vor. Jeder Fall eines Verstoßes
gegen ihr Wirken bereitete von hier aus den Boden für die sofortige
Verwirklichung einer auf Gewinn abstellenden
Arbitrage-Strategie
in den Märkten vereinheitlichter dauerbarer Handelsgüter: Ohne den Einsatz
eigener Geldsachen nötig zu haben oder gar ihre Einbuße befürchten zu
müssen, ließen sich im Eintrittszeitpunkt einer Preisungleichmäßigkeit
aus der Umsetzung des vorbenannten Plans zuverlässige Sofortgewinne
ziehen. Allerdings wären derart einträgliche Marktvorkommnisse von gesichertem
Erfolg ("free lunch-Situationen"), wie begreiflich, keiner langen Dauer
fähig. Die von einer mit höchster Tatkraft betriebenen Arbitrage gleichzeitig
ausgehenden Anpassungswirkungen auf Preise und Werte stellten nämlich
am Ende dieses kurzlebigen Nivellierungsvorgangs in beiden Marktbereichen
einen aufeinander fein abgestimmten Kursstand unfehlbar wieder her ("arbitrage-free
prices", "equilibrium"). Eine Weiterführung von Arbitragen
wird sich fortan für niemand mehr lohnen.*
[* Dies läuft nun
darauf hinaus, dass trotz allen besonderen Vorzügen und Mängeln sich
die beiden oben umschriebenen Wahlmöglichkeiten in der Gesamtschau gegenseitig
ganz und gar die Waage halten müssen, um die Gesetzmäßigkeit nicht zu
unterlaufen.]
Gleichwie der Markt für prompte Geschäfte
("spot market", Kassamarkt) sich nach außen als ein gesonderter
Markt zu erkennen gibt, ebenso lässt sich der daneben bestehende Markt
für Terminkontrakte ("futures market") in seiner Grundstruktur
als ein eigenständiger Markt für sich begreifen; denn auf jedem von
ihnen haben höchst eigene Kursdeterminanten Bestand, die jeden einzelnen
Geschäftsgang auf ihre Weise zu regulieren wissen. Dennoch führen beide
Marktbereiche ganz unzweifelhaft kein voneinander unabhängiges Dasein.
Vielmehr herrscht angesichts finanzwirtschaftlich gleichwertiger Alternativen
zur Beschaffung von Marktgegenständen, die den Erwerbern derselben durch
die Wahlmöglichkeit eines Bar- oder Terminkaufs bei Fälligkeit ihrer
Geschäfte offen stehen, zwischen beiden Marktsegmenten ein eng verzahnter
markttechnischer Zusammenhang, der, wie weiter unten auseinandergesetzt,
in einer alles in allem genommen harmonischen Verbund- bzw. Wechselwirkung
der Preise erkennbar zum Ausdruck kommt.
Doch was ist das leitende Prinzip, das
hinter der Preisbildung von Futures steht? und auf welche Weise greifen
Futureskurse mit den ihnen zugeordneten Cash-Kursen ineinander? – Zu
einer gründlicheren Einsicht in die Problemstruktur hat es sich als
außerordentlich zweckvoll erwiesen, die vorkommenden
Arten von Futures zuerst
einer wirklichkeitsnahen Einordnung zu unterwerfen. Nach dem Vorgang
Hulls (vgl. darüber: Hull, J.
C.: "Options,
Futures, and Other Derivatives", 11th Edition, S.102ff.)
lassen sich Futures, wenngleich grob, in zwei verschiedene Hauptgruppen
sondern: Der einen sind jene Futures zuzuführen, deren Kontraktgegenstand
("underlying asset") von einer Vielzahl, zumindest aber von einigen
bedeutenden Marktteilnehmern als Investitionsobjekt des Finanzmarktes
(Investments) gehalten werden, und welche von diesen nach Belieben umgesetzt
zu werden pflegen. Die andere erhält jene Futures zugesprochen, deren
Basiswerte hauptsächlich gewerblichen oder konsumtiven Zwecken
zu dienen bestimmt sind.* Eine solche förmliche Zweiteilung zahlt
sich sofort aus; denn sie fördert die gedankliche Klarheit und erleichtert
damit die Aufgabe der Herausarbeitung einer präferenzfreien Wechselbeziehung
zwischen Terminpreis eines Futures und Spot- bzw. Kassamarktpreis seines
untergebenen Basisgegenstandes.

[*
Investitionen in Güter des Finanzmarktes
(Investments) dienen in der Hauptmasse dem Zweck, als Kapitalanlage
ihrem Eigentümer Einkommen einzubringen ("werbendes
Vermögen"), wohingegen der Erwerb von Konsumtivgütern,
hier bezeichnet als Inbegriff der beweglichen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter
("res consumtibiles"), vorwiegend zur industriellen Fertigung
(Produktivgüter) oder unmittelbar zum persönlichen Ge- und Verbrauch
(Genussgüter) bestimmt ist. Der erstgenannte Güterkomplex ("Asset-Klasse")
stellt ab auf Einkommen und Tauschwert, der letztgenannte auf den dinglichen
Nutzwert. – Über den Kontraktgegenstand von Futures vgl. auch:
Futures-Kontrakte und Handel
mit Futures.]
In die Gruppe der
Investitionsobjekte
im hier verstandenen Sinne reihen sich in erster Linie Finanzmarkttitel
ein, also allen voran Effekten, wie Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere
es sind. Desgleichen fallen hierherein die verschiedenen Krypto- und
Fremdwährungen, nebstdem aber auch besondere Finanzkonstruktionen, wie
sie sich etwa in Waren- und Aktienindices
ausprägen. Endlich gehören auf dieses Blatt die Edelmetalle, das ist
Gold, Silber und Platinmetall. Demgegenüber zählen Marktgegenstände,
wie Kaffee, Getreide, Lebendrinder und dergleichen, so auch Rohöl und
Kupfer, im vorliegenden Sachzusammenhang zu den
Konsumgütern des Gewerbes.
Entscheidend für eine treffende Einstufung nach diesem Unterscheidungsmerkmal
ist, ob der fragliche Basisgegenstand eines Termingeschäfts von der
Mehrzahl seiner Nutzer primär als Wertanlage zur Einkommenserzielung
oder doch in der Hauptssache als Gut zum dinglichen Gebrauch bzw. einmaligen
Genussverbrauch seine vorzügliche Verwendung findet.
Wie im Folgenden zu zeigen ist, lässt
der Fall von Investitionsgütern des Finanzmarktes als Basisobjekt
von Futures die Möglichkeit zu, aus einem gesetzten oder tatsächlich
festgestellten Kassakurs – unter Beachtung bekannter, als gegeben vorausgesetzter
Marktbedingungen – den zugehörigen theoretisch korrekten Terminpreis
("Gleichgewichtspreis", "fair value") rechnerisch nach
ganz bestimmten Gesetzmäßigkeiten auf eindeutige Weise zu ermitteln.
Im Falle von Konsumgütern als "underlying asset" von Futures gilt diese
Aussage indessen nicht ganz ohne jede Einschränkung, wovon in einer
eigenen eingehenden Betrachtung später noch des ausführlicheren die
Rede sein wird.
Um zunächst den engen Verbund zwischen
Kassamarktpreis und Futureskurs von Investitionsobjekten
herauszuarbeiten, sei folgendes bewusst arg vereinfachte, gleichwohl
aufhellende Arbitrage-Beispiel betrachtet:
Es sei angenommen, der
Spotmarktpreis einer
Feinunze Gold liege heute bei
3800 US-$, COMEX-Gold-Futures
mit einjähriger Restlaufzeit notiere zur gleichen Zeit
4000US-$.
Der Zinssatz für nominell risikolose Finanzgeschäfte möge sowohl für
die Geldanlage als auch für die Kreditaufnahme einheitlich auf
4 % per annum (auch
"pro anno", Abk.: p. a. = für die Zeitdauer eines Jahres)
stehen.
Ein aufmerksamer Beobachter der gegenwärtigen
Marktlage kann unter den gegebenen vereinfachten Voraussetzungen mit
Zuversicht auf einen ungefährdeten Vermögensgewinn ("free lunch")
rechnen, ohne dafür eigenes Geld einzusetzen, indem er die im Folgenden
benannten Handlungen gleichzeitig durchführt:
-
Kreditaufnahme über
380000 US-$ mit einer Laufzeit
von einem Jahr auf 4 %
Zinsen p. a.,
-
Kauf von 100 Feinunzen
Gold kassa zu 3800 US-$
× 100 = 380000 US-$,
-
Verkauf eines COMEX-Gold-Futures
– dessen Kontraktumfang nach Maßgabe der Börse bekanntlich laut
Standardbestimmungen genau auf je 100 Feinunzen Gold festgesetzt
ist – mit einer Restlaufzeit von einem Jahr zum jetzigen Börsenterminkurs
von 4000US-$
je Unze.
Durch den Verkauf eines Gold-Futures (Short)
– der ja die unbedingte Verpflichtung zum Gegenstand und Inhalt hat,
bei Erreichen der Endfälligkeit, hier in genau einem Jahr, 100 Feinunzen
Gold zum ausgemachten Preis, getreu dem Zahlenbild unseres Beispiels:
zu 4000US-$
je Feinunze, zu veräußern – ist der Wiederverkaufspreis von 400000
US-$ für die zur sofortigen Verfügung auf
Kredit erstandenen 100 Feinunzen Gold (Long) bereits heute der Höhe
nach verbindlich festgeschrieben. Bei Fälligkeit des Futures in einem
Jahr werden dann, wie beschlossen, die 100 Feinunzen gegen den fälligen
Short-Gold-Futureskontrakt gegenständlich angedient.
Der Verkauf des physischen Goldes unter den Bestimmungen des Futureskontrakts
verbürgt einen gesicherten Erlös von genau 400000US-$.
Gleichzeitig wird nun aus dem erwirtschafteten Verkaufserlös der Geldkredit
einschließlich der erwachsenden Zinsen über insgesamt 380000
US-$ × 1,04 = 395200US-$
zurückgestellt. Hierdurch verbleibt dem Arbitrageur aus seinem risikolosen
Arbitragegeschäft nach Jahresfrist im Gesamtergebnis ein Gewinn von
4800US-$
("arbitrage profit").
Auf wirklichen Märkten lässt ein Zudrang
an derartigen Arbitrage-Anstrengungen – die in der Standessprache gemeinhin
als "cash-and-carry arbitrage",
"cash-futures arbitrage" oder "Basis-Trades" bezeichnet
werden, hier also: "kaufe kassa, verkaufe Futures" – nicht lange
auf sich warten. Sie werden als Folgeerscheinung verfehlter Preisgestaltung
ins Werk gesetzt von einer ganzen Schar besonders beflissener Marktteilnehmer:
von den Arbitrageurs ("arbitragers"), welche den Markt mit Argusaugen
ohne Unterlass zu beobachten und ihn mit Bienenfleiß zu erforschen verstehen,
und die ihren Geschäftsgang dabei von vorn bis hinten stützen auf die
leistungsfähigste Computertechnik der Neuzeit; denn obige Arbitrage
ist, wie leicht ersichtlich, gewinnbringend durchführbar, wenn und solange
der Gold-Futureskurs über seinem theoretisch gerechtfertigten Stand
(dem "fair value", der bei einem Zins von
4% p.a.
und einem angenommenen Kassakurs von
3800US-$
in unserem Beispiel 3952US-$*
beträgt) notiert wird und er deshalb als überteuert anzusehen ist.
[* Die Frage, warum
sich unter den gesetzten Ausgangsbedingungen der "fair value"-Futureskurs
genau auf 3952 US-$ belaufen
muss, wird, um an diesem Ort nicht störend vorzugreifen, noch offen
gelassen. Ein förmlicher Nachweis für das Zutreffende dieses Kursansatzes
soll auf folgender Seite
geführt werden.]
Sobald und insoweit der Kurs des Gold-Futures
sich in Wirklichkeit einmal merklich höher feststellte als sein rechnerisch
zutreffender und angemessener Wert es berechtigt erscheinen lässt, oder
umgekehrt, wenn und solange der tatsächlich festgestellte Gold-Kassapreis
ungebührlich weit hinter seinem Gegenstück zurückstünde, wäre ein fortdauernder
Verkauf von Gold-Terminkontrakten (mit einem Hang zu sinkenden Terminkursen)
bei gleichzeitigem Ankauf von physischem Gold im Spotmarkt (mit Aufwärtsentwicklung
des Kassakurses) die an den Märkten unmittelbar zu beobachtende Folge
dieser Unstimmigkeit. Der Druck eines beständigen Angebotsüberschusses
an Terminkontrakten auf den Kurs des Gold-Futures minderte ihn raschen
Schrittes herab, die stetige Nachfrage nach Gold höbe den Kassakurs
zu gleicher Zeit in ebenso schneller Folge empor, und die Kurse machten
in ihrem Lauf nicht eher Halt, als bis beide Seiten den Richtstand einer
wechselseitig einzig angemessenen Werthöhe erreicht hätten, wodurch
endlich jegliche Gelegenheit risikoloser Geschäftsgewinne auf einen
Schlag verwischt und hinweggeschwemmt worden wäre. Erst an diesem Punkt
kämen sämtliche Arbitragen ganz zur Ruhe. Eine einmal erkannte Arbitragegelegenheit
zwischen ineinander verflochtenen Märkten könnte also im praktischen
Sinn nur schwerlich eine anhaltende Dauer behaupten.
Doch
wie gestalteten sich die Dinge, wenn der Kurs des Futures im Verhältnis
zu dem Kassakurs des ihm zugrunde liegenden Marktgegenstandes zu
niedrig läge? Welchen Handelsplan verfolgte ein achtsamer Arbitrageur
etwa unter einem Szenario von, sagen wir,
3850 US-$ für den Kurs des
COMEX-Gold-Futures mit einjähriger Restlaufzeit, einem vorliegenden
Gold-Kassakurs von wiederum 3800
US-$/Feinunze und unter Anschlag eines marktüblichen risikolosen Jahreszinsfußes
von 4 %?
Um eine Antwort auf diese Frage zu modellieren,
sei beispielhaft nachstehende, nunmehr abgewandelte Arbitragestrategie
(die sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage") untersucht,
deren einzelne Transaktionsschritte auch diesmal wieder zeitgleich erfolgen
mögen:
-
Barverkauf
von 100 Feinunzen Gold – sein Eigenes oder geliehen ("short")
– zu 3800 US-$ je Feinunze
im Spotmarkt,
-
Anlage des Verkaufserlöses
von 380000 US-$ durch ein
Jahr zum sicheren Anlagezins von 4% p.
a.,
-
Kauf eines COMEX-Gold-Futures
mit einjähriger Restlaufzeit zum herrschenden Terminkurs von
3850 US-$ je Feinunze.
Nach Jahresfrist, und nach Verzinsung
der Geldveranlagung, weist das Termingeldkonto des Arbitrageurs nunmehr
ein Guthaben von 380000 × 1,04
= 395200 US-$ aus. Die Andienung
(d. h. physische Lieferung,
Empfangnahme und Bezahlung) von 100 Feinunzen Gold gegen den offenen
Long-Gold-Terminkontrakt erfolgt sodann zum vereinbarten Futureskurs
von 3850 US-$ je Feinunze,
was einem Gegenwert von 385000
US-$ entspricht. In Summa erwächst dem Arbitrageur aus seiner Arbitragetätigkeit
hiernach ein Reingewinn von insgesamt 10200
US-$, dessen er sich unter den Verhältnissen des Fallbeispiels bereits
in dem Augenblick gewiss sein kann, wo die Arbitrage zur Durchführung
gelangt.
Dieser Fall ist offenbar das genaue Widerspiel
des ersten. Auch er trägt sein Korrektiv bereits in sich. Denn gemäß
dem erstangeführten Zustandsbild werden in diesem zweiten einer Reverse-Cash-and-carry-Arbitrage
("kaufe Futures, verkaufe kassa") sich abermals Nutznießer finden,
die bei Auftauchen der leisesten, wenn auch nur kurzzeitigen Abweichung
des Marktes von seiner
"arbitrage-freien"
Preisrelation mit Arbitragen augenblicklich zur Stelle wären, um
jene unwiderstehlichen Gewinnaussichten fest entschlossen auszunützen.
In ihren Bestrebungen werden sie diesmal darauf sinnen, am Effektivmarkt
natürliches Gold zu veräußern und parallel dazu im Terminmarkt Gold-Futures
zu erstehen, so lange, bis durch das Spiel der Marktkräfte ein arbitragefreies
Gleichgewicht, d.h. ein Ruhezustand
im Markt endlich wieder eingekehrt ist. Die Märkte sind füglich erst
dann geräumt, die Preise "fair", wenn keinem mehr ein Gewinn aus Arbitragegeschäften
winkt.
Von der Berücksichtigung von Nebenumständen,
wie den Margin-Erfordernissen,
dem Mark-to-Market, den
Transaktionskosten
und Steuern, wurde bisher geflissentlich abgesehen, um auf gut nachvollziehbare
Weise den Grundgedanken der Preisfeststellung von Terminkontrakten darzutun,
ohne den Gang der Untersuchung unnötig zu erschweren.
Das bisher Gesagte lässt sich im Kern
mit folgenden Worten zusammenfassen: Der unmittelbare Kauf eines Gutes
auf dem Barmarkt ist nicht der einzige Weg, der zum Ziele führt. Um
in den künftigen Besitz eines solchen Gutes zu gelangen, bietet der
Weg über ein Termingeschäft eine grundsätzlich ebenbürtige Ausweichmöglichkeit.
Beide Wahlmöglichkeiten in Parallele gestellt erlaubt es alsdann, auf
sachgerechte Weise auf seinen rechten und angemessenen Terminpreis zu
schließen. Für diesen muss gelten: Terminpreis = gegenwärtiger Barpreis
+ die gesamten Finanzierungskosten – die gesamten Erträgnisse während
der Bindungsdauer, einschließlich des Nutzens einer sofortigen Verfügbarkeit.
Sämtliche durch einen Barkauf verursachte Kosten und Nutzen schlagen
sich zahlenmäßig in dem Unterschied zwischen dem Terminpreis und dem
Barpreis nieder (= Basis). Wer auf Termin kauft, tut dies also nicht
zum Barpreis, sondern zu einem um die Basis erhöhten oder verminderten
Barpreis, je nachdem, welcher Teil überwiegt. Auftretende und einmal
entdeckte Abirrungen von den als gesund erachteten Preisen marktgängiger
Kaufgüter bieten aufmerksamen Markthändlern wohlfeile Arbitragegelegenheiten,
die sie in aller Regel der Wirklichkeit auch ohne Anstand auszunützen
bestrebt sind. Notwendige Voraussetzung dafür, die Umsetzung von Arbitragen
zwischen den Kassa- und Terminmärkten mit Erfolg leisten zu können,
ist eine unausgesetzte, möglichst bestimmte ziffernmäßige Feststellung
des angemessenen Terminpreises.
Wie unter dem gesetzten ökonomischen Bedingungsrahmen
an den Ziffern des vorstehenden Beispiels einer Cash-and-carry- und
Reverse-Cash-and-carry-Arbitrage leicht zu durchblicken, bürgt erst
das gehäufte Auftreten der niemals zur Ruhe kommenden gewinnsüchtigen
Arbitragehändler dafür, dass immerzu nur je ein einzig angemessener
Kurs den Spotmarkt für Gold und den
Markt für Gold-Futures zusammen ins Gleichgewicht stellt. Unter der
Annahme eines herrschenden Goldpreises per cassa von
3800US-$
je Feinunze bei einem risikolosen Zinssatz von 4 v.
H. im Jahr ergab sich für den Futures mit einjähriger Restlaufzeit
ein Normalstand des Preises von 3952US-$.
Nur zu diesem einen Kurs vermag Arbitrage auf Gewinn wahrhaftig nirgends
mehr etwas zu erbringen. Es hat dies den zwingenden Schluss zur gesetzmäßigen
Folge: Das Dasein einträglicher Arbitrage-Gelegenheiten wird solange
zur Weiterführung von Arbitragen anspornen, bis kraft ihrer durchgreifenden
Anpassungswirkung auf das Preisgefüge sämtliche sich bietende Vorteilsgelegenheiten
auf Übergewinn erschöpfend zum Schwinden gebracht und endlich verschlossen
werden konnten. Erst bei wahrhaftiger
Nichtexistenz lohnenswerter Arbitragemöglichkeiten besteht Aussicht
auf gleichgewichtige Marktpreise für Zukunftsgüter (Prinzip der
Arbitragefreiheit, "no arbitrage principle"). Überdies gilt:
Das Begegnis sich gleichstellender Zahlungssummen für ein und denselben
Beschaffungsgegenstand zum Fälligkeitstermin macht Indifferenz (Wertneutralität)
zwischen der Wahlentscheidung Direkterwerb mit Nutzungsaufschub und
seinem Kauf mittels eines Futures-Kontrakts notwendig. Damit ist gleichzeitig
die Zielsetzung für die fernere Untersuchung breit und klar vorgezeichnet.
Sie muss darin bestehen, ein Bewertungsmodell vorzutragen, das eine
schlüssige Herleitung arbitragefreier Preise gestattet, welches uns
den richtigen Maßstab für angemessene Preise vorgibt. Nicht zuletzt
stellt die Kenntnis des den wahren Marktverhältnissen entsprechenden
Terminpreises eine unverzichtbare Bedingung dar für die Erfüllung der
im Mittelpunkt stehenden ökonomischen Funktion aller Finanzderivate:
nämlich die eines allseits zuverlässigen Entdeckungsverfahrens für künftige
Preise und damit die Fähigkeit zur Bewältigung gesonderter kurz- wie
auch mittelfristiger Preisrisiken aus effektiven Waren- und Finanzgeschäften.
(Vergl. hierüber: Stellenwert und Anwendungsmöglichkeiten
von Finanzderivaten.)
[Schlussbemerkung:
Derivative Finanzinstrumente
sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Wert sich in theoretisch eindeutig
bestimmbarer Weise von Werten empirisch vorliegender (primärer) Variablen
ableitet. Zu den methodischen Ansätzen der Preisbeimessung, die eben
darauf aufbauen, zählen Arbitrageüberlegungen, nach denen Zahlungsströme
("cash flows") und Risiken von Derivaten sich vervielfältigen
(replizieren) lassen durch eine genaustens zugepasste (statische oder
dynamische) Handlungsabfolge mit alternativ am Markt vorfindlichen Instrumentarien.
Damit hat es noch nicht sein Bewenden: Durch geschicktes Zusammenspiel
mit den übrigen Finanzinstrumenten lassen Zahlungsströme von Derivaten
sich nach Wunsch umgestalten ("um-strukturieren"; wovon am Markt für
sog. Zertifikate
mit bewundernswerter Kunstfertigkeit freilich auch lebhaft Gebrauch
gemacht wird), bisher am Markt nicht vorhandene Rendite-/Risiko-Posten
neu errichten (Innovationsmotiv) oder gar durch entsprechend angebrachte
Adaptierungen in entgegengerichtete Zahlungsströme gänzlich neutralisieren
("financial engineering"). Futures tragen demnach gleich anderen
derivaten Instrumenten alle Wesensmerkmale von so benannten aleatorischen
Verträgen, d. h. durch
den Abschluss eines Futures-Kontrakts werden unsichere, jedoch selbständig
bewertbare zukünftige Zahlungsflüsse erzeugt, die hochtransparent und
überdies duplizierbar und am Markt handelbar sind.]

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Der "cost of
carry"-Ansatz zur Bepreisung von Futures auf Investitionsgüter
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