Was ist ein Termingeschäft?
Unter dem Begriff
Termingeschäft
("forward contract", "forward commitment"; "Forward-Geschäft")
versteht man ein Zeitgeschäft privatrechtlicher Natur, das in der laufenden
Gegenwart des Vertragsschlusses eine Anwartschaft auf ein in einer künftigen
Gegenwart zu vollbringendes Rechtsgeschäft begründet und festlegt (Vertrag
über "Verträge" eines ferneren Tages). Geschäfte dieses Zuschnitts zeigen
sich mit besonderer Rücksicht auf den Ablauf der Zeit immerhin verschieden
von den Bargeschäften*,
die ihrer Wesensbeschaffenheit gemäß sogleich mit ihrem Zustandekommen
in der Jetztzeit zu erledigen sind. So werden nach übereinstimmendem
Rechtsverständnis alle jene Handelsgeschäfte, deren gemeinsame Wurzel
sich in dem Sachverhalt vertreten findet, dass Vertragsschluss (= Verpflichtungsgeschäft)
und Erfüllung desselben durch Vollzug eines darauf gerichteten Rechtsgeschäftes
– das ist i. d. R. ein Kauf-,
Tausch-, Kredit- oder ein sonstiges entgeltliches Übertragungsgeschäft
– in zwei oder mehr wesentlich verschiedene Zeitschichten einzuweisen
sind, unter dem technischen Namen
Termingeschäft zusammengefasst. Der Schlüsselgedanke, der sich
um alle Formen von Termingeschäften ohne Unterschied rankt, ist mithin
darin gelegen, dass das zeitlich kausale Nacheinander von wechselseitiger
Einwilligung in die Vertragsverpflichtungen (Willenseinigung) und Erfüllung
derselben um eine gewisse Zeitfrist von gemeinhin mehreren Tagen, meist
aber um Wochen oder sogar Monate auseinandergelegen ist.
[* Die
Geschäftsart der prompten Effektuierung
von Kauf-/Verkaufsgeschäften (Bargeschäft,
selten auch Effektivgeschäft, "Direktgeschäft";
engl.: "spot contract", "cash transaction") wird in der
Wirtschaftssprache, wenn und insofern es um
Finanzgeschäfte
geht, in der üblichen Weise – zumal im Börsenverkehr – mit dem Namen
Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäfte "per kontant", "per Kassa" oder "per
Kasse", Kassen- oder Kontant-) oder Promptgeschäft bezeichnet; bei Umsatzgeschäften
mit vereinheitlichter (typisierter, physischer)
Handelsware
spricht man dagegen von Spot(markt)-,
i.e.S.
Effektiv- oder, besonders an Warenbörsen, auch von Lokogeschäften ("cash
contract"). Die Zweiteilung der Geschäftsform in Zeit- und Bargeschäft
stellt in ihrem Kern auf den Erfüllungszeitpunkt des Geschäfts ab. Die
Erfüllung übernommener kaufvertraglicher Verpflichtungen, also der tatsächliche
Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie die
wechselseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Kaufgeschäften in mustergültiger
Weise örtlich gegenwärtig gleich zur Zeit des Vertragsschlusses ("Lieferung
gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung jetzt").
Durch die Rücksicht auf technisch-organisatorische Umstände kann die
Erfüllungsfrist beim Umgang mit Lokogeschäften jedoch durchaus einige
wenige Tage in Anspruch nehmen, je nach beanspruchter Zeit für die Vorbereitung
und Durchführung. Im Gegensatz dazu waren Börsengeschäfte nach herrschenden
Bräuchen und Gewohnheiten (Börsenusancen), oder – wenngleich heutzutage
ein Grund selteneren Vorkommens – auch aus abwicklungstechnischen Gründen,
i.d.R.
nach zwei bis drei Bank-Geschäftstagen (wie landschaftlich in Deutschland
und vielen anderen Ländern unter Banken üblich: "Valuta 2 (3) Tage",
T+2, T+3 usw.) durch die Clearingstelle der Börse abschließend zu erledigen.
Diese Frist hat sich seit dem 28. Mai 2024 in den westlichen Ländern
auf einen Geschäftstag verkürzt, es gilt für Kassageschäfte seitdem
T+1.]
Überhaupt lassen sich die möglichen Ausprägungen
tauschwirtschaftlicher Beziehungen, unter denen im Verkehr die Übertragung
von Marktgegenständen Platz finden kann, nach dem Zeitumstand in dreierlei
wesentliche Klassen scheiden: zum Ersten, der
Bartausch (Barverkehr, "outright
transaction"): Der Austausch einer verabredeten Sache gegen eine
andere, wie auch deren gegenseitige Übereignung, geschieht vor Ort gleich
zur Zeit des Vertragsschlusses. Die Bestimmung des Austauschverhältnisses
sowie die Erbringung der vereinbarten Leistung und Gegenleistung fallen
in die Gegenwart. Im Falle eines Kaufgeschäfts ist dies der Kauf gegen
Barzahlung (Barkauf, Handkauf, "outright purchase"). Zum Zweiten,
das Kreditgeschäft ("credit
transaction"): Der eine Teil leistet jetzt, der andere erbringt
seine vertragsmäßig zugesicherte Leistung einst in einer entlegeneren
Zukunft. Bei Kaufgeschäften zerfällt diese Einordnung der äußeren Form
nach in zwei Unterordnungen: 1.) der Verkäufer leistet jetzt, der Käufer
bezahlt den Kaufpreis später. Hierbei handelt es sich um einen Kauf
auf Kredit (Kreditkauf, "Kauf auf Borg",
Preiskreditierung, "credit purchase"). Und 2.), der Käufer leistet
jetzt, der Verkäufer später (Pränumerationskauf, "advance payment",
"prepaid forward"). Dies betrifft den Fall der Vorleistung des
Kaufpreises ("Vorauszahlung"). Als dritte Hauptgruppe reiht sich füglich
das Termingeschäft an. Hier
fällt der Vollzug der jetzt beredeten Leistung ebenso wie die Gegenleistung
in die fernere Zukunft, woselbst zwischen bewirkter Leistung und Gegenleistung
für gewöhnlich kein nennenswerter Zeitunterschied mehr liegt (Lieferungsgeschäft,
Zeithandel, "forward contract"). Bei Kaufgeschäften auf Termin
spricht man häufig auch von einem
Kauf auf Zeit oder kurz von einem
Zeitkauf.
Obgleich Termingeschäfte ohne das Dasein
der Bargeschäfte undenkbar wären, heben sie sich nicht nur mit Strenge
von den Bargeschäften ab, sondern zeigen sich auch von den gewöhnlichen
Kreditgeschäften grundverschieden. Bei Bargeschäften vollzieht sich
oder soll sich der Leistungsaustausch, wie eben auseinandergesetzt,
zumindest ungefähr gleich zur Zeit des Geschäftsabschlusses vollziehen.
Bezeichnend für Kreditgeschäfte im Gegensatz zu den Zeitgeschäften ist
wieder, dass die Leistung des einen Teils, die des Gläubigers, in die
Gegenwart, die Gegenleistung(en) des anderen, des Schuldners, in die
Zukunft fällt (fallen).
Ein ordentliches Termingeschäft in seiner
Grundform geht hervor aus einer wechselseitig bindenden, frei getroffenen,
rechtsgültigen Übereinkunft zweier Vertragsteile: zwischen einem "Käufer"
(er hat gewöhnlich die Long-Position inne) und einem "Verkäufer"*
(Short), welche zum Inhalt hat, ein in seiner Beschaffenheit genau bezeichnetes
Wirtschaftsgut, das den Gegenstand des Termingeschäftes, d.i.
sein "Underlying" bildet, in einer ausbedungenen Menge bezw. im Geldeswert
eines bestimmten Finanztitels, auf einen festgesetzten zukünftigen Zeitpunkt
oder auf eine fest bestimmte künftige Frist (den "Termin") zum "Terminpreis",
also gemäß dem bei Geschäftsabschluss stipulierten festbestimmten Austauschverhältnis
zu vertauschen. Alle wesentlichen Gestaltungspunkte eines Termingeschäfts
werden entweder in den voraufgehenden Vertragsunterhandlungen (nach
den sog. Punktationen) beliebig frei beschlossen oder sind bereits –
bis auf den Preis – nach Maßgabe eines fertig vorliegenden Mustervertrags
niedergeschrieben (Standardisierung des Vertragsverhältnisses). Die
nach einem musterhaften Vertragswerk letztgenannter Prägung in fungible
Gestalt gebrachten Termingeschäfte lassen sich leicht an
Terminbörsen umsetzen und
werden demgemäß als Börsentermingeschäfte
benannt ("exchange-traded derivatives", "listed derivatives").
[* Der Kaufbegriff
will im vorliegenden Kontext bloß als gefällige Ausdrucksform verstanden
sein, die alleinig die im Termingeschäft eingenommene Position eines
Teils an demselben kenntlich machen soll.]
Löst
man den Begriff des Termingeschäfts aus seiner ursprünglich unbestimmten
Einkleidung und betrachtet ihn rein zweckbezogen, so spricht man in
allgemeiner Weise von
Derivativen Instrumenten
oder auch Derivativgeschäften
(vom lateinischen "derivare" = ableiten). Sämtliche Formen von
Derivativgeschäften, die im Wirtschaftsleben überhaupt vorkommen, sind
nichts als das Ergebnis wechselseitiger Vertragsgestaltungen, gerichtet
auf die Zukunft, in der sich ihr Zweck vollendet. Sie alle zeichnen
sich unter wirtschaftlich-technischem Blickwinkel erkennbar durch eine
ungemeine Vielseitigkeit aus, als sie je nach beanspruchter Nutzanwendung
in sachgerechte Abhängigkeit zu allerlei anderweitigen Rechtsgeschäften
und Fremdereignissen gesetzt und in einer vervollkommnten Gestalt zweckgerecht
in Gebrauch gesetzt werden können. Durch einen sach- und fachgerechten
Nutzgebrauch von
Derivativen
Finanzinstrumenten* erweitert sich das Entscheidungsfeld
des Disponierenden um eine Vielheit von Handlungsalternativen, grundlegende
ebenso wie bedarfsgerecht zusammengemischte. Der besondere einzelwirtschaftliche
Vorzug der derivativen Finanzinstrumente liegt sonach auf der Hand:
Vermöge ihrer ausgedehnten Variationsbreite lassen sich diese sämtlich
bis ins Kleinste ausrichten auf die je nach Einflüssen verschiedene
Markterwartung ihres Anwenders nicht minder als auf seine persönliche
Anschauung bis hin zu dessen Gemütsverfassung. Letzte umfasst insbesondere
die innere Einstellung in Anbetracht der einzel- wie auch der gesamtwirtschaftlichen
Unsicherheiten, d.i. die dem
Entscheidungsträger eigene Risikoneigung. Eine ganze Reihe von derivaten
Instrumenten ist überdies im Wirtschaftsverkehr übertragbar. Manchen
davon, so nämlich den Futures
sowie den börsengängigen Optionen,
ist Handelbarkeit wahrlich auf den Leib geschrieben. Handelbare Termingeschäfte
in Gestalt von Derivativen Finanzmarktinstrumenten treten auf den Finanzmärkten
zu einheitlichen, bekannten Bedingungen in den Dienst vorzugsweise von
Preissicherungs- (Hedging-),
Arbitrage- und Spekulationszwecken (Trading).
[* Anmerkung: Das
Instrumentelle ist demnach nicht etwa eine dem Termingeschäft besonders
anhaftende, "inhärente Eigenschaft", sondern ist immer in Beziehung
auf die Person zu verstehen, die es sich für ihre Zwecke zunutze zu
machen weiß.]
Wegen ihres Formenreichtums und im Hinblick
auf ihre teils eigentümlich verwickelte Natur sind wiederholt Zweifel
laut geworden, ob sie sich überhaupt in ihrer gesamten Erscheinungsfülle
allein nach abstrakten Wesenszügen kennzeichnen lassen oder ob man es
nicht vielmehr mit gesonderten Instrumenten zu tun habe, die das Finanzleben
und das akademische Schriftentum unter der Aufschrift der derivativen
Finanzinstrumente zu identifizieren gewohnt ist. Nach weithin anerkanntem
Begriffsverständnis lassen sich Finanzderivate
fachlich genau umschreiben als Termingeschäfte,
mitunter bloße Wetten, welche die Eigenschaft teilen, dass sie ihren
Preis, Wert und ihre Zahlungsstruktur nach bekannten Grundsätzen in
eindeutig nachvollziehbarer (positiver) Weise herleiten von einer oder
einer gewissen Vielheit von originären Variablen ("Derivativgeschäft").*
[* Anmerkung:
Ließe man in der Deutung oben das Satzglied "in eindeutig nachvollziehbarer
(positiver) Weise" außen vor, so erweiterte sich der Kreis der Finanzderivate
nicht unbeträchtlich. Dieser schlösse dann selbst Aktien ein, deren
Wert in gewisser Weise, neben anderen Bestimmungsgrößen, nicht zum wenigsten
auch vom Betriebsergebnis der betreffenden Aktiengesellschaft abhinge.]
Die folgende Auflistung der ihrer Bedeutung
wegen hervorstechendsten unter allen Derivaten mag eine Ahnung geben
von der Mannigfaltigkeit und Ausgedehntheit der Erscheinungsformen derivativer
Finanzinstrumente ("core derivatives"). Im Gattungsbegriff
Finanzderivate eingeschlossen
sind hiernach einesteils alle Vertragsformen ("derivative contracts"),
verkörpert durch "unbedingte" (fixe) Termingeschäfte
(Fest(termin)geschäfte, "Termindirektgeschäfte", "unconditional forward
transaction"; allgem.: Zeitgeschäfte), als deren Hauptvertreter
die Futures (= Terminkontraktgeschäfte),
Forwards, darunter insbesondere Forward
Rate Agreements (FRAs, Termingeschäfte i.
e. S.), ferner die auf Einhaltung eines Erfüllungsversprechens
zurechtgemachten Kreditderivate wie auch bestimmte Arten von Swaps mit
Inbegriff der "credit default swaps" (CDS) und "total return
swaps" zu nennen sind, andernteils ziehen sie eine recht artenreiche
Menge verschiedener Erscheinungs- wie auch Mischformen ("strukturierte
Finanzprodukte"), verkörpert durch "bedingte Termingeschäfte"
("conditional forward transaction", "contingent claims")
in den Kreis der Betrachtung, wie es vornehmlich Optionen, Optionen
auf Optionen ("compounded options"), optionsähnliche Derivate,
so etwa Zinsbindungsabsprachen (Zinsbegrenzungsverträge) in der Aufmachung
von Caps, Floors, Collars, Swap Optionen (Swaptions) u.dgl.m.
mit Einschluss der Optionsscheine sind, als ansonsten noch die bei uns
jüngst in die Mode gekommene Beimischung: die reiche Auswahl an
Zertifikaten und
Hebelprodukten (verbriefte Derivate), und als bloße Wetten endlich auch
sog. "contracts for difference" CFDs, die allerdings nicht unter
die Termingeschäfte fallen. Die Zufuhr an neuen Erkenntnissen aus dem
Gebiete der finanzwirtschaftlichen Forschung (die emsig betrieben wird
nicht zuletzt mit der Absicht, bestimmte obrigkeitliche Anordnungen
zu umgehen, um solcherart einen willkommenen Mehrertrag abzuschöpfen;
"regulatory management", "regulatory arbitrage") sowie
die geradezu reißenden Fortschritte im Bereich der künstlichen Intelligenz
(KI, AI) und des technischen Nachrichtenwesens (Informationstechnologie
IT) werden das Vielerlei der Gestaltungsmöglichkeiten derivativer Finanzinstrumente
in nächster Zukunft noch weiter verbreitern. Der Schlussstein ist mit
vorstehender Auflistung also noch keineswegs gesetzt!
Ein durchgängiges Charakteristikum der
derivativen Finanzmarktinstrumente ist nach vorstehender Formaldefinition
das Zurückleiten auf ursprüngliche Titel und Werte, von denen diese
sich in eindeutig bestimmbarer Weise* herschreiben und ohne deren
Dasein sie undenkbar wären ("contingent claim"). So trifft es
sich, dass Kurse und Marktwerte von derivativen Finanzinstrumenten sich
regelmäßig ausrichten an den bekannten Preisen, Kursen und Maßen (allgem.
"Zustände") der ihnen zugrunde liegenden und im Termin- oder Spotmarkt
längst gehandelten (originären, primären) oder sonst wo abgenommenen
Werte – den sogenannten Basisinstrumenten (Basistitel, "underlying",
"underlier").
[* Dieses
Merkmal unterscheidet die derivativen Finanzinstrumente namentlich von
den "mutual funds" und den "exchange-traded funds" ETFs, welche zwar
ebenfalls ihren Wert von den sie ausmachenden Stücken herleiten, aber
nur dadurch, dass sie deren verwirklichte
Renditen schlechtweg durchreichen,
ehe sie zur Auszahlung gelangen.]
Die gegenwärtig zu Buche stehenden Werte
aus dem Bestand derivativer Finanztitel lassen sich geradewegs ummünzen
("transformieren") in einen Zahlungsanspruch an die entgegengesetzte
Vertragsseite des Derivativ-Kontrakts. Erst dieser Umstand gibt die
Möglichkeit, ihnen eine mathematische Zahlungsfunktion ("payoff function")
eindeutig und mit zweifelloser Genauigkeit zuzurechnen, die in Abhängigkeit
vom Wertestand ihres Basisgegenstandes ihren jeweilig erzielbaren Geldwert
zum Ausdruck bringt. Die Grundinstrumente selbst, auf die sie abstellen
und auf die ihr Wert sich letztendlich stützt, können an sich von unterschiedlichster
Natur sein: Eine große Vielfalt von Waren und Rohstoffen gehört ebenso
wohl hierher wie eine reichhaltige Zahl an Finanzprodukten sowie sonstige
veränderliche Größen von wirtschaftlichem Belang. In den Kreis jener
Werte fallen daher namentlich sowohl Devisen, Wertpapiere, Referenzzinssätze,
Indices als auch Lieferungsware, wie land- und forstwirtschaftliche
Rohprodukte, Brenn- und Treibstoffe als auch Industrie- und Edelmetall
("commodities") es sind. Kurse und Werte von Finanzderivaten
können gleichfalls abhängig sein von anderweitigen äußeren Bestimmgrößen,
so etwa von Witterungsverhältnissen, geologischen Vorkommnissen und
sonstigen physikalischen Variablen bis hin zu Eintritt und Größenordnung
von bestimmten äußeren Ereignissen dies- und jenseits menschlicher Einwirkung
(beispielsweise Kreditausfälle, große Unglücksfälle, und andres mehr).
Voraussetzungsgemäß müssen alle originären Wertegrößen hierbei lückenlos,
zumal bei fortgesetzt handelbaren Derivaten, resp. spätesten mit Eintritt
der Fälligkeit unzweifelhaft verifizierbar sein. Den unmittelbaren Verkehrsgegenstand
von Finanzderivaten bilden trotzdem nicht etwa jene einzelnen unterstehenden
physischen Gesamtheiten von Terminwaren oder die in Urkunden verbrieften
Rechte als solche, sondern vielmehr (verbriefte oder unverbriefte) gegenseitige
Verträge über künftig zu erfüllende Tauschgeschäfte (Verfügungsrechte)
in denselben. Eine bezeichnende Eigenheit, die eine lange Reihe von
Termingeschäften an sich trägt, findet sich überdies in dem sogenannten
Hebeleffekt. Letzter
hat zum Erfolg, dass schon mäßige Wertänderungen bei der untergeschobenen
Variablen genügen, um überverhältnismäßige Wertänderungen bei der bezüglichen
Terminposition hervorzurufen.
Termingeschäfte werden an einer ordentlichen
Stätte, dem Terminmarkt, nach
festgesetzten Regeln angebahnt, abgeschlossen, gehandelt und final abgewickelt.
Der Terminmarkt ist in die Zukunftsmärkte fest eingebettet und als solcher
Teil des Finanzmarktes selbst. Die auf jedem seiner Teilmärkte hervorgebrachten
Terminpreise geben als Handelsresultante gleichsam für jeden Zeitpunkt
ihrer Feststellung das zahlenmäßige Abbild des dort statthabenden Handelsgeschehens
ab. Bei jedem Abschluss adjustiert sich ihre Höhe, wie bei den sonstigen
Kaufgeschäften auch, einerseits nach den höchstpersönlichen Vorstellungen
der Kaufbewerber von ihrer Preisobergrenze und andererseits nach den
der Verkaufbewerber von ihrer Preisuntergrenze für das in Rede stehende
Bezugsgut, gewendet indes auf den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt
des Termingeschäfts. Es wäre also irrig, anzunehmen, im Zuge des Abschlusses
eines Termingeschäfts werde noch kein Preis festgesetzt. Vielmehr sind,
wie oben geschildert, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Vertragsparteien
einig sowohl über den Preis (Abrechnungspreis, Vertragspreis, "delivery
price") als auch über die übrigen Merkmale des unterliegenden Handelsgegenstandes,
während der tatsächliche Vollzug des Leistungsaustausches erst nach
Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist an einem (über technisch-organisatorische
Erfordernisse hinausgehenden, i.d.R.
nach mehr als zwei Tagen) deutlich späteren Termin bzw. innerhalb eines
späteren Zeitraums in der zukünftigen Gegenwart beabsichtigt ist, u.
zw. unbeschadet des dann geltenden Tagespreises.
Die Terminmärkte sind Teil des Ganzen
des Zukunftsmarktes. Als solche ergänzen sie die bestehenden Spot- und
Kassamärkte und fördern einander wechselseitig. Termingeschäfte und
die Terminmärkte, auf denen sie abgeschlossen werden, führen ein beständiges
Dasein, weil wirtschaftliche Unsicherheiten im Wirtschaftsleben unvermeidbar
sind und weil Menschen auch bei gleichem öffentlich zugänglichem Wissen
unterschiedliche Erwartungen bilden. Jede einzelne der vielfältigen
Erscheinungsformen von Termingeschäften ist dem Grundgedanken nach dazu
berufen, Unsicherheiten bei Einkommen und Vermögen zwischen den unterschiedlichen
Gruppen von Handelsteilnehmern zu verlagern, Preisungleichgewichte zwischen
Märkten auszunützen und zu nivellieren, oder diese in eine spekulative
Verwendung einzuweisen. Werden zu den eben erwähnten Verwendungszwecken
Verträge in musterhafter Form fortlaufend für eine vorher festgelegte
Auswahl an Marktgegenständen unter einem fertig eingerichteten Handlungs-
und Regelsystem abgeschlossen, so spricht man von dem Institut einer
Terminbörse.
|