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Das Gegengeschäft:
Glattstellung und Eindeckung von bestehenden
(offenen) Futures-Kontrakten
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Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige vorausgehende
Betrachtungen
Jede
am Terminmarkt ausstehende, noch nicht durch ein Realisationsgeschäft
("Gegengeschäft") gesicherte Aufstellung ist eine
offene Position (offener Posten;
"exposure"). Unvollzogene und ungesicherte, also offene Posten
sind in jedem Augenblick ihres Bestehens der Gefahr von Wertminderungen
ausgesetzt, die zu Vermögenswertverlusten führen können.* Insoweithin
ist jeder offene Posten für sich genommen notorisch einem spezifischen
Wertänderungsrisiko unterworfen, das urtümlich von einem Wechsel der
Marktlage herrührt, zumal von ganz unverhofften Preisverschiebungen
im angehenden Markt. Ein mit einer solchen offenen Grundposition zusammenstimmendes
Gegengeschäft bewirkt ein Schließen desselben und damit eine Lösung
vom nämlichen Marktrisiko.
[* Andererseits
ist, solange die betreffende Position noch aussteht, aus dem gleichen
Beweggrund freilich ebenso gut ein Zuwachs an Vermögenswert jederzeit
möglich.]
Eine
offene Position in Futures ("open position", verstanden als Solo-Position;
"Outrightgeschäft", "straight futures") kann als solche immer
nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen überhaupt annehmen: Sie
ist entweder "long"
oder "short" (hier also
"outright long" oder "outright short"). "Short"
geht, wer an den Terminmarkt herantritt und dort mit einem Eröffnungsgeschäft
("opening transaction", "half turn") einen oder eine gewisse
Anzahl an Futures verkauft. Hierdurch gelangt eine Nettoposition
in Terminkontrakten zum Aufbau*, in der de jure eine Leistungsverpflichtung
zur späteren Erfüllung eingeschlossen liegt, aus welcher wieder das
eben angesprochene Marktrisiko entspringt (Terminverkaufsvertrag
im rechtstechnischen Sinne; handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position,
Leerposition, Minusposition in Derivaten). Wer eine isolierte Short-Position
in Futures hält, erwartet fallende Terminkurse und trägt das
Risiko steigender Terminkurse ("directional bet").
[* Sofern eine
Short-Position im fraglichen Kontraktmarkt bereits gehalten wird, lässt
diese sich durch einen abermaligen Verkauf von Futures gleicher Serie
durchaus weiter ausbauen ("getting shorter"). Entsprechend hat
das Letztgesagte selbstverständlich auch Geltung im Falle eines Zukaufs
von Kontrakten bei einer vorgehaltenen Long-Position ("getting longer").]
"Short
zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures in nichts einen Akt
von Besonderheit dar. Kein Wunder also, dass das "Short-Gehen" sich
genauso schnell und
einfach verrichten
lässt wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen
(= Plusposition). Die Vorgehensweise
ist beide Male von ganz gleichem Muster. Wer "short geht", erteilt dazu
einen Verkaufauftrag, wer "long geht", einen Kaufauftrag. Einer Wertpapierleihe
o.ä., wie sie
Leerverkäufe an den Kassamärkten
der Börsen oftmals zur Voraussetzung haben, bedarf es bei Verkäufen
von Futures erst gar nicht. Diese können dank ihrer längeren ("terminierten")
Dauer bis zur Fälligkeit unter der Garantiefunktion eines Clearinghauses
zugunsten eines in beide Richtungen flexibleren Handelsverkehrs bis
auf ein hinterlegtes "margin" ungedeckt bleiben. Ganz offenbar wird
an den Welt-Terminbörsen von (Leer-)
Verkäufen zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne
Unterschied ebenso gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen
Käufen zur Bildung von Long-Positionen.*
[* Hinweis: Zur
Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten
wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sogenannte
"up-tick"-Regel,
wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, gänzlich verzichtet.
Ebenso wenig gab und gibt es im Rechtszusammenhang mit Futures-Geschäften
Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote
einzelner Kontraktarten. Vgl. hierzu aber: Positionsobergrenzen ("position
limits").]
[Anmerkung: Aus dem Sachverhalt,
um eine Sache verlegen zu sein, das ist, etwas erstehen zu müssen, dessen
man zu seiner Notwendigkeit bedarf, so zumal beim Verkauf von etwas,
was sich momentan nicht im eigenen Besitzstand befindet und was fortan
ermangelt, hat sich vermutlich auch die Bezeichnung "short" entwickelt
(engl. "to be short of sth.", »nicht genügend viel von etwas
haben«, "be in short supply", »knapp sein«). "Short" kennzeichnet
demgemäß in der Wirtschaftssprache allgemein eine Leerverkaufsposition,
die zu ihrem Ausgleich einen späteren Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch
von "long" = Kaufposition als Gegenstück von "short" erscheint
hiernach nur konsequent.]
Inhaber
einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, von welchen
die Satzungen der Börse zur Erledigung die effektive
Andienung ("physical delivery", "physical
settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes (Basiswert*,
Basisinstrument, Grundinstrument oder "underlying asset"
genannt) anordnen, geht bei Fälligkeit
des Kontrakts zwangsläufig einher mit der Verpflichtung und der an
ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes.
Ist der Verkäufer und Halter einer Short-Position in Futures nicht im
Besitze des unterstehenden Marktobjekts (= Leerverkauf, Blankoverkauf
auf Termin; "naked position"), so muss er sich zwecks Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtung also spätestens bei Eintritt der
Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis im Effektivmarkt eindecken.
Da jedoch der Wissensstand nicht statisch ist, sondern sich in aller
Regel zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (dem Abschluss des
Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft) und dem Ende der
Vertragslaufzeit (dem "Termin";
Erfüllungsgeschäft) geändert haben wird, läuft der zur Lieferung entschlossene
Positionsinhaber Gefahr, dass mit dessen Änderung sich auch der Spotmarktpreis
zu seinem Nachteil geändert haben kann. So trifft es sich, dass in nicht
wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsobjekts, dessen
man jetzt der Lieferung halber dringend bedürftig ist, sich bei Fälligkeit
mitunter erheblich über dem vertraglich vereinbarten
Futures-Preis
feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich eingegangen worden ist
(Eindeckungsrisiko). Da Spotmarktpreis und letzter Abrechnungspreis
("final setllemant price") am Ende zusammenstimmen werden, ist
es dieser, zu dem der Kontrakt nunmehr effektiv zu erfüllen ist.
[* In Eintracht
mit der populären Sprachübung sei im Folgenden nicht der Geldeswert
des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern die unterliegende Variable
(Vermögensgegenstand, Index etc.: das "underlying") selbst als
Basiswert bezeichnet.]
Vor Eintritt der Terminfälligkeit eines Futures braucht der Leerverkäufer
(Short) indessen nicht notwendig über das zugrunde liegende Handelsobjekt
zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferungsperiode) für
die vorgesehene Andienung des einem Futures untergebenen Marktgegenstands
beginnt frühestens mit dem jeweils im Vorhinein von den Derivatebörsen
fixierten und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig
erst gegen Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige
dingliche Abwicklung ist gegen die Vorschrift der Börse. Sie scheidet
damit beidseitig, für den Inhaber der Long- ebenso wie für den Inhaber
Short-Position, aus. Erst beginnend mit dem ersten Ankündigungstag am
Ende der Existenzdauer des Futures wird sie möglich.

Ist
hinwieder eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt
nicht wirklich durchführbar oder börsenseitig nicht vorgesehen, wie
es beispielsweise bei kurzfristigen
Zinssätzen auf Termineinlagen oder auch bei
Aktienindices als Basiswert
des Kontrakts der Fall ist, so begründet dieser Sachverhalt mit jedem
Geschäftsabschluss dieserart stellvertretend eine beiderseitige vertragsmäßige
Pflicht zur Zahlung eines wertausgleichenden Differenzbetrages, den
der Inhaber der im Wert gefallenen an den Inhaber der im Wert gestiegenen
Position zu leisten hat (Barausgleich,
Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement").
Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis
dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen
steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest
und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend
fällig.
Futures
erhalten in ihrer Eigenschaft als börsennotierte standardisierte Termingeschäfte
von Seite der Börsen einen genauen, nach allen Richtungen fest bestimmten
Zuschnitt. Auskunft über die wesentlichen Kontraktparameter geben die
von den Börsen festgesetzten Kontraktspezifikationen ("ten in ihrer
Eigenschaft als börsennotierte standardisierte Termingeschäfte von Seite
der Börsen einen genauen, nach allen Richtungen fest bestimmten Zuschnitt.
Auskunft über die wesentlichen Kontraktparameter geben die von den Börsen
festgesetzten Kontraktspezifikationen ("standardized contract terms").
Diese geben nicht nur in unzweifelhafter Weise Aufschluss darüber, welche
Futures im Einzelnen mit Erreichen der Terminfälligkeit am Ende ihrer
Laufzeit eine Verpflichtung zur dinglichen Lieferung des zugrunde liegenden
Marktinstruments und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern
es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. die einzelnen
Fälligkeitstermine, Lieferungsorte, exakt benannte Gütestufen für die
verschiedenen Produktarten, Preisabschläge und -zuschläge usw., bis
ins kleinste dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren,
die von den Terminbörsen im
Vorwege herausgegeben und veröffentlicht werden und in die jedermann
vollen Einblick zu nehmen befugt ist, erhält die Allgemeinheit Kenntnis
von sämtlichen der vorstehend genannten standardisierten Kontrakt-Merkmale
börsenmäßig gelisteter Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften").
Alle eben angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch
für die Abwicklung der Geschäfte bindende Kraft und sollten darum von
allen am Börsengeschehen Beteiligten aufs Genaueste beachtet werden.
Wer
demgegenüber mit einem Eröffnungsgeschäft in Futures auf Termin kauft,
geht "long". Der Käufer wird durch seinen Geschäftsabschluss
Inhaber einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in
Futures (Terminkaufvertrag). Wer eine einzelne Long-Position
in Futures hält, erwartet steigende und läuft das Risiko sinkender Terminkurse.
Der Halter einer Long-Position in Futures ist
bei Fälligwerden des Kontrakts
buchstäblich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt
und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit
indes, welcher für Futures auf Realgüter i.d.R.
mit dem ersten
Ankündigungstag ("first notice day") gegen Ende der Laufzeit
beginnt und der als feststehender Termin von der Börse vorher allgemein
bekannt gemacht wird, braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals
mit der physischen Lieferung des dahinterliegenden andienungsfähigen
Basisgegenstandes zu rechnen. Eine vorfriste Lieferung geht, wie bemerkt,
nicht an. Für den Fall, dass nach der Satzung eine physische Lieferung
des Underlying schon von vornherein nicht angängig ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt
an ihre Stelle wieder der Barausgleich (Cash-Settlement).
Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)
Im Unterschied
zu den Märkten für Forwards
– eine Klasse von Derivaten
von altem Herkommen, die zwar an jene der
Futures unmittelbar angrenzt,
deren Rechtsverhältnisse indes stets außerbörslich in den "over the
counter"-Märkten (OTC) angebahnt und ausgehandelt werden, wobei die
beschlossenen Verträge in aller Regel bis zur gegenständlichen Abwicklung*
durchgehalten werden – hat die weit überwiegende Mehrzahl der in den
Futures-Märkten Handel treibenden offenbar nicht die Absicht, die ihren
Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Vertragsgegenstände (Basiswerte,
Basisinstrumente, "underlyings") physisch unbedingt zu beziehen
resp. zu überliefern. Vielmehr fühlt die große Majorität der Börsenterminhändler
das hauptsächliche Bedürfnis, auf möglichst kurze Frist aus den Preisbewegungen
auf dem Terminmarkt jener Güter Gewinn zu ziehen (Differenzspekulation,
Trading). Wenngleich selbst
unter diesem Gesichtspunkt eine ganze Reihe bestimmter Kontraktarten
eine physische Belieferung gewähren ("delivery contracts"), ziehen
die meisten Futures-Händler es dennoch vor, ihre entrierten Positionen
noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben. Das gebräuchliche
Mittel dazu findet sich regelmäßig in einem
Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft").
Ein Realisationsgeschäft befreit sie von der Gebundenheit an den Kontrakt
und wertet im gleichen Zuge ihr Trading-Ergebnis geldlich aus. Möglich
wird diese Vorgangsweise des Realisierens überhaupt nur deshalb, da
jeder Futures durch Kontrakte seiner Art in Bausch und Bogen ersetzlich
ist (Fungibilität von Futures). Ein Gegengeschäft vermeidet allemal
die sonst zwingend nötige Mühewaltung als auch den nicht unbeträchtlichen
Zeit- und Kostenaufwand für die mit jeder physischen Verbringung unausweichlich
notwendig werdende Finanzierung und Logistik.
[* Im Gegensatz
zu Futures, die vorwiegend durch ein Gegengeschäft wieder geschlossen
werden, werden Forward-Kontrakte regelmäßig in mehr als 90%
der Fälle durch tatsächliche Lieferung des Grundinstruments erfüllt.]
Börsennotierte
Terminkontrakte (Futures) sind kraft ihrer Eigenschaft der
Homogenität und Fungibilität
ohnedies darauf angelegt, sich zu neutralisieren, sowie sie mit einem
Kompensationsgeschäft eine Verbindung eingehen. Niemand wird sich also
gemüßigt sehen noch immer geneigt sein, Futures bis zum Erreichen ihrer
Geschäftsfälligkeit zu behalten, was im Falle belieferungsfähiger Kontrakte
eine objektmäßige Andienung des unterliegenden Kaufgutes (Underlying)
nun unumgänglich machen würde. Die letzterwähnte Form der Vollendung
durch Realerfüllung stellt im Börsenalltag sonach nichts weniger als
die Regel dar.
So sind
auf den Terminmärkten denn auch jene Händler klar in der Überzahl, die
zum Zwecke der Realisierung ihrer offenen Kauf- bzw. Verkaufsposten
auf das Institut eines börslichen Gegengeschäfts zurückgreifen (Realisationsgeschäft).
Dies ist nur allzu selbstverständlich, ist es doch jedem Halter eines
Futures beschieden, mit Hilfe eines Realisationsgeschäfts nur in einem
Akt eine reibungslose, vollumfängliche, umkomplizierte und auf Wunsch
jederzeitige Loslösung von sämtlichen einschlägigen Verpflichtungen
aus offenen Terminposten für sich vorzunehmen ("Glattstellung" bzw.
"Ein-" oder "Rückdeckung" einer Position, "reversing trade",
"closing transaction")*. Einen voraussichtlich ungünstigeren
Liquidationskurs bei Fälligkeit braucht er gar nicht zu riskieren.
Liquide Märkte leisten
Gewähr dafür, dass niemand um eine regelmäßige Glattstellung verlegen
zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen
oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Umstände andiktiert,
kann auf hinlänglich liquiden Märkten bei einem beliebigen Kontrahenten,
der entschlossen ist die Gegenposition einzunehmen, allemal sofortige
Deckung finden. Das Mittelglied zwischen eindeckungswilligen und Deckung
gewährenden Marktteilnehmern bildet immer und ausnahmslos die der Terminbörse
angegliederte
Clearingstelle ("clearing house"). Sie führt als zentrale
Verrechnungsstelle über sämtliche der noch ausstehenden Positionen genauestens
Buch und sorgt mit Vollzug jedes Gegengeschäfts für deren ordnungsgemäße
Erledigung durch Aufrechnung der übrig bleibenden Buchforderungen und
Buchverbindlichkeiten. Eine allgemeine Pflicht wieder oder gar ein Rechtszwang
zum Kontrahieren eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter
regelrechten Geschäftsverhältnissen indessen völlig fremd.
[* Dieser Gesichtspunkt
unterscheidet Futures von manch anderm Derivat, deren Aufhebung die
in Geltung stehenden rechtlichen oder faktisch bestehenden Marktbarrieren
zum Teil wesentlich erschweren oder gar zunichte machen.]
Indem
der Händler dem öffnenden Kauf eines Futures (Long) einen abschlieschäft
ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung ("closed contracts").
Alles, was er dafür tun muss, ist während der Börsenzeiten einen weiteren
Auftrag an die Börse bringen, der auf einen sonst identischen, zu Ersterem
indes gegenläufigen Futures-Kontrakt lautet (Gegenorder).
Für die auf dem Terminmarkt effektiv erzielbaren Konditionen eines jeden
"Gegengeschäfts" sind allein die im Handelszeitpunkt an der Börse herrschenden
Marktverhältnisse maßgebend, die damit vor allem auch über den erhältlichen
Futureskurs,
und damit über den Erfolg des Börsentermingeschäfts entscheiden. Dass
mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein geglücktes Realisationsgeschäft
gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen Kontrakt hervorgehende
Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner weiteren Erwähnung*.
Ganz ohne Belang bei alledem ist, ob der betreffende Terminkontrakt
nur für wenige Augenblicke (Scalping), Minuten oder Stunden (Daytrading),
mehrere Tage, über Wochen oder gar durch Monate durchgehalten worden
ist (Position-Trading).
[* Hinweis: Die
spezifischen Interessen des ursprünglichen Vertragspartners bleiben
aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich
unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]
Jeder
Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder
"short" – hat es somit grundsätzlich und überhaupt in seiner Hand, durch
das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition (Kompensationsgeschäft,
das ja für ein und dasselbe Gut die gerade Gegenleistung umschließt
und handelstechnisch daher mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer
Kette ineinandergreift) sein begonnenes Engagement in Futures (und damit
seine Risikoposition) noch vor deren Endfälligkeit wahlweise zu liquidieren
(glattzustellen, einzudecken, abzuwickeln; engl.: "to offset",
"closing out", "square out (up)", "reversing out",
"even up", "flatten" oder "unwind a position").
Die einander gegenläufigen Futures heben sich beiderseits in ihrer Wirkung
auf, der nämliche Kontrakt ist hernach aus dem Spiel. Der Terminhändler
wird daraufhin aller Verantwortung aus diesem los und ledig. Er hat
sonach für sich alle Bindungen aus dem Futures abgestreift. Doch nicht
nur ein Erlischen aller Rechte und Pflichten aus selbigen lässt sich
mit Hilfe eines Gegengeschäfts rasch und völlig ungezwungen herbeiführen.
Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne bzw. aufgelaufenen
Verluste, die bis dahin von entsprechenden Kursänderungen zwischen den
Abrechnungszeitpunkten im betreffenden Markt hergeholt sind, die bislang
aber nur auf dem Papier stehen, auf diese Weise in gerader Linie verwirklichen*.
Der nach Komplettierung einer Transaktion ins Reine gebrachte Gewinn
wird dem Verrechnungskonto des Händlers gleich nachdem gutgeschrieben,
Liquidität in Höhe des eingelegten "initial
margin" obendrein zurückgestellt; etwaige Verluste hingegen werden
mit Letzterem verrechnet, nötigenfalls ist nachzuschießen.
[* Einer jederzeitigen
Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures
ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise
dem Hedger, Anpassungsentscheidungen
rasch umzusetzen.]
Selbstverständlich
bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren
Hinterlegung von Margin. Im Gegenteil steht dem Kontoinhaber das (um
etwaige Gewinne/Verluste berichtigte) "initial margin" in Geld sofort
nach Aufhebung der jenem gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur
freien Disposition (Kapital freisetzendes Geschäft). Unverzichtbare
Vorbedingung für eine jederzeitige Veräußerbarkeit von Futures im markttechnischen
Sinne ist wieder ein effektiv arbeitender,
liquider Sekundärmarkt
im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit
und bei geringen Kosten zu fairen Preisen fortlaufend durchführbar sind.
– Um das bisher Gesagte noch einmal im Wesentlichen zusammenzufassen
und zu konkretisieren: Durch Formulierung einer dem Eröffnungsgeschäft
entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk ("Glattstellungsgeschäft",
Gegengeschäft, "closing transaction", "offsetting"; "round
turn"; Einleitung der Order durch: "Closing ..." (C), "Zum Glattstellen
...") und Vollzug derselben durch einen geregelten börslichen Umsatzakt
dispensieren sich Akteure in den Terminmärkten auf einfache Weise von
jeglicher Verpflichtung aus ihren vorher eingeleiteten, bis dato noch
ungedeckten Futures-Kontrakten und verwirklichen hierdurch ihren angewachsenen
Buchgewinn oder aufgelaufenen Buchverlust. Die praktische Anleitung
dazu lautet kurzum:
Hat
man zur Eröffnung Futures anfangs gekauft (Long-Position), so muss man
eine schließende Verkaufsorder erteilen, um die Position glattzustellen;
hat man anfangs Futures verkauft (Short-Position), so muss man eine
deckende Kauforder einreichen, um die Position wieder einzudecken.
Ein einfaches Beispiel: Ein Händler ist
mit 5 Oktober-Zucker ("Sugar
No. 11 World") "short" bei 19,25 (US-Cent pro
lb), der Markt steht derzeit
bei, sagen wir, 19,03, und er beabsichtigt, seine Minusposition nun
wieder einzudecken, um den vorliegenden Buchgewinn zu verwirklichen.
Er erteilen zu diesem Zweck beispielhaft folgende Order: "Closing
Buy 5 October-Sugar No. 11 at 19,03." Nach Weiterleitung der
Limit-Order an die Börse
kommt das Gegengeschäft annahmegemäß zu dem hier ausbedungenen Preis
wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen, der
Gewinn monetisiert.
Die
vertragsrechtliche Bindung an ehedem übernommene Verpflichtungen aus
dem Kontraktverhältnis, andererseits aber auch alle Anrechte hieraus,
werden demzufolge durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch")
außer Kraft gesetzt und damit aufgehoben. Gleichzeitig führt ein solches
zu einem wechselseitigen Ausgleich der verbliebenen Zahlungsansprüche,
abgewickelt durch die Clearingstelle. Im vorstehenden Fallbeispiel etwa
ließ sich im Ergebnis ein (Brutto-)Profit
von: 22 "ticks"* à
11,20US-$ mal 5 Kontrakte =
1232US-$
verwirklichen, der dem Trading-Konto dann auch sogleich gutgeschrieben
wird.
[* Hinweis: Die
Tick-Größe von Future auf
Zucker an der ICE Futures U.S. beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel
US-Cent; dies entspricht bei einem festliegenden Kontraktumfang von
112000 lbs 11,20 US-$ für den
Kontrakt).]
Ganz
anschaulich gesprochen:
Der Inhaber einer Kaufposition
(Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf
identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl
glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition
(Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch
ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf,
"closing purchase transaction").
[* In der Verfahrensweise
gleicht die Glattstellung eines Postens in Futures damit in der Durchführung
der von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 ABCD-Aktien etwa stellt
seine Position glatt, indem er 100 ABCD-Aktien verkauft. Dies ist dann
und deshalb möglich, wenn und weil ein einheitliches Produkt durch andere
seiner Art ersetzlich ist.]
Rechtlich
genommen begründen der eine Long-Position glattstellende Verkauf in
Futures gleichwie der eine Short-Position eindeckende Kauf einander
aufhebende Vertragsverpflichtungen, womit die zunächst gegenüber
dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte")
Liefer- und Verkauf- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger
Verrechnung über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne
und Verluste durch die jeweiligen Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos
wird. Die Wirksamkeit des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem
zweiten Börsengeschäft (dem Gegengeschäft) zur Gänze neutralisiert.
Die betreffenden Kontrakte sind aus dem Markt, die Vertragsbeziehung
ist hernach beendet, der Halter seinen Kontrakt los und ledig. Auch
sonstige Anwärter, die Rechtsansprüche irgendwelcher Art noch erheben
könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.
Logisch
ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass für ein und dasselbe
gesonderte spekulative Konto eine Long- und eine Short-Position
in Futures-Kontrakten eines spezifischen Marktes ("futures
series") nebeneinander bestehen oder sich wechselseitig ins
Gehege kommen können.*
[* Einer Ausnahmeregelung
hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer
dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen
Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen
Hedgegeschäften hergenommen
worden sind. Von dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder
("member firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis
geführt werden.]
Die
Clearingstelle (Liquidationsbüro,
Abrechnungsstelle, "clearing house") ist die zentrale Institution,
die das Marktgeschehen im Handel mit Futures ohne Unterlass aufmerksam
überwacht und es in ihren Büchern dokumentiert. Ihr vornehmstes Amt
ist es, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite
zu stellen. Wo immer es auf dem Terminmarkt zu einer vorschriftsmäßigen
kompensierenden Transaktion von Futures kommt, schreitet das Clearinghaus
der Terminbörse autonom und selbsttätig ein und annulliert augenblicklich
die in gleicher Zahl sich gegenüberstehenden und einander aufhebenden
Posten. Zurück bleibt in den einzelnen Positionskonten hiernach eine
Nettoposition von jeweils gleich null. Auf diese Weise werden die Händler
an den Märkten in die Lage gesetzt, sich ohne weiteres Zutun von ihrer
Seite aller Risiken wie auch aller übernommenen Verpflichtungen, die
zuvor aus der Begründung ihrer Posten hervorgegangen sind, kurzerhand
zu begeben, ohne je die Belange des ursprünglichen Vertragspartners
anzutasten, wohl gar zu übergehen ("Reversibilität von Futures"). Denn
die Lücke, die durch eine vorfristig aufgehobene Position des einen
Teils hinterlassen wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Auf dessen
Schultern werden alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Kontrakt überwälzt.
Der Händler räumt diesem damit geräuschlos das Feld. Hierdurch ist ein
vollgültiger Ersatz geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktakteure
bedeutsame finanzielle
Ergebnis aus Einzelengagements in Futures lässt sich nach allseits
bekannten Grundsätzen stets genau beziffern. Es beruht allein auf der
Kursdifferenz zwischen Kontraktpreis im ge- und verkauften Futures,
berichtigt um die
Kosten des Börsenhandels
(vgl. darüber: Geldbewegungen
innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance
margin").
Futures
sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf endfällige physische
Erfüllung als vielmehr auf regen Handel ausgerichtet (Differenzhandel).
Sie werden je auf ihren Termin
abgeschlossen, welcher im Falle von belieferungsfähigen Futures zugleich
die Frist bestimmt, innerhalb der das Eindeckungsgeschäft zur Durchführung
gebracht werden kann. Dass mit Herannahen des Fälligkeitsdatums eine
Vielzahl von Marktteilnehmern Kontrakte des nunmehr ablaufenden Termins
durch ein Gegengeschäft auch in Wirklichkeit glattstellt, das geben
die Zahlenwerke der Börsenstatistiken unzweifelhaft zu erkennen, nämlich
dadurch, dass nicht allzu lange vor Fälligkeit bei der betreffenden
Futures-Serie auf dem fraglichen Terminmarkt regelmäßig ein deutlicher
Rückgang in der Kennzahl des "open
interest" festzustellen ist.
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Einzelheiten des Gegengeschäfts

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