Unter dem technischen Ausdruck "position
limit", auch "trading limit" genannt (Positionsobergrenze, Positionslimit),
versteht man die behördlich verfügte Höchstzahl von
Futures- und Futures-Optionskontrakten
("futures options"), die ein
spekulativ ausgerichteter Teilnehmer am Terminhandel im Einklang
mit den Satzungen der Börse für eigene Rechnung oder der seiner Kunden
im Positionsbestand zu halten berechtigt ist. In diesem Sinne bezeichnet
ein "position limit" die absolute Obergrenze der Zahl der zur Spekulation
bestimmten Kontrakte, die in einem jeden Markt von einem einzelnen
Händler (Trader) für sich gehalten, aber nicht überschritten werden
darf. Kommt es dennoch zu Überschreitungen und liegt keine Ausnahmegenehmigung
vor, so sind die überzähligen Kontrakte ohne weiteren Aufschub an der
Börse glattzustellen oder sonst geradewegs auf fremde Konten zu übertragen.
Die Einhaltung von Positionsobergrenzen wird von der Handelsüberwachungsstelle
("market surveillance") der Börse fortlaufend überwacht. Jede
Überschreitung der Höchstgrenze stellt einen Regelverstoß dar und wird
von ihr entsprechend geahndet.
Jedes einzelne der für einen Terminmarkt
förmlich verordnete "position limit" erstreckt sich grundsätzlich auf
je eine der beiden möglichen Marktseiten: entweder nach
der Richtung von "long" oder von "short".
Wer beispielshalber in einem ausersehenen Markt eine Differenzspekulation
im größeren Maßstab auf steigende Kurse (à la hausse) unternimmt,
muss demzufolge die zusammengefasste (aggregierte, kombinierte) Zahl
sowohl von gehaltenen Long-Futures- als auch von nach derselben Zielrichtung
hinwirkenden Optionskontrakten* ("delta-adjustiert") im bezüglichen
Markt in seine Grenzrechnung mit einbringen ("aggregation", Nettoposition).
Das Nämliche gilt umgekehrt für jede größere Spekulation auf einen Preisfall
(à la baisse). Da die Börsenregeln zu den Positionsobergrenzen
für die verschiedenen Terminkontrakt-Arten
von Zeit zu Zeit an die sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden,
empfiehlt es sich in hohem Grade, bei entsprechenden Absichten zuerst
den bestehenden Börsenregeln im Hinblick auf die zur Stunde geltenden
"position limits" eine sorgfältige Beachtung zuzuwenden.
[* In je
dieselbe Richtung weisen im Falle von Optionen
einerseits "Long Calls" und "Short Puts" nach aufwärts, sowie andererseits
"Long Puts" und "Short Calls" nach abwärts.]
Positionsobergrenzen werden von den Aufsichts-
und Regulierungsbehörden über den Terminhandel (in den Vereinigten Staaten
von Amerika ist dies die im Jahr 1974 begründete und seit April 1975
auf der Grundlage des vom Kongress erlassenen "Commodity Futures Trading
Commission Act" von 1974 für Futures und andere Finanzderivate zuständige
ordnungssetzende Instanz und Bundesbehörde Commodity Futures Trading
Commission
CFTC*) in Zusammenarbeit mit den Terminbörsen ausgearbeitet
und in Kraft gesetzt. Der Regelungszweck von Positionsobergrenzen ist
unmittelbar Ausdruck des Schutzgedankens an den Terminmärkten. Er spricht
sich insbesondere darin aus, die Integrität der Märkte zu stärken und
Marktbeteiligte vor eigenwilligen spekulativen Eskapaden zu bewahren.
Wie sich bei genauerem Zusehen erweist, dient die Einrichtung von Positionslimits
nicht zuletzt dazu, den Übelständen vorzubauen, die auszugehen drohen
von der Übermacht Einzelner durch missbräuchliche Erlangung einer marktbeherrschenden
Stellung, so zumal durch den Geschäftskniff sogenannter "corners".
Des Weiteren sollen sie die Bildung eines allzu starken Übergewichts
an Terminpositionen im Verhältnis zum tatsächlichen Umfang des vorliegenden
Angebots und der vorliegenden Nachfrage auf den Spotmärkten verhindern
helfen. Ist ein derartiges Ungleichgewicht nämlich erst einmal aufgebaut,
liegt die Gefahr ganz nahe, durch ein gleichzeitiges Auflösen von Posten
größeren Kalibers gerade bei Vorkommnissen von richtungweisender Bedeutung
für die weitere Marktentwicklung höchst unerwünschte, ja vielleicht
gewaltige Kursschwankungen und Gegenbewegungen nicht nur auf dem Termin-,
sondern auch auf dem korrespondierenden Spot- bzw. Kassamarkt hervorzurufen.
Dies könnte besonders misslich sein vor allem in hitzigen Zeiten, etwa
in den Zeiten einer sogenannten "triple witching hour" oder eines
sog. "quadruple witching Friday". Letzten Endes verschafft die
Einrichtung von "position limitations" dem Terminverkehr ein weiteres,
das Einschusssystem (Margensystem)
ergänzendes Sicherungsinstrument. Alles in allem genommen sind Positionslimits
dazu berufen, zu einem zuverlässigen, geordneten Börsenterminhandel
schon vorsorglich einen gehörigen Beitrag zu leisten.
[* Hinweis: In
den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird der Handel in Futures reguliert
durch die Oberaufsicht der Commodity Futures Trading Commission
CFTC, der Securities
and Exchange Commission SEC, der 1982 gegründeten
National Futures
Association NFA sowie durch die Terminbörsen selbst.]

Nicht unter die Bestimmungen zu Positionsobergrenzen
fallen alle Hedgegeschäfte,
die auf der Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge
accounts") durchgeführt werden. Gleiches gilt für alle Swap- und
Spotmarkt-Transaktionen. Für Geschäfte der vorgenannten Art treten niemals
"position limits" in Kraft. Positionsobergrenzen betreffen daher in
erster Reihe die Gruppe der
Spekulanten (Trader) einschließlich der sogenannten
Spreader. Gesetzliche Positionsobergrenzen
entfalten ihre Wirkung ohne Ansehen von Person und Namen als auch nicht
von der Staatszugehörigkeit des Terminhändlers, können aber in ihrem
Umfang durchaus von dessen Bonität abhängig sein. Positionslimite treffen
in gleicher Weise ausländische Marktteilnehmer, die an inländischen
Terminbörsen Geschäfte vornehmen.
Die Größenordnung für die äußerste Höhe
von Positionsobergrenzen liegt bei den wohl eingebürgerten Terminkontraktarten
im Allgemeinen bei 10% des
"open interest", gerechnet
über alle Kontraktmonate,
höchstens jedoch 25000 Kontrakte
in absoluter Zahl. Bei andienungsfähigen Handelswaren und Rohstoffen
("commodities") herrschen im Verlaufe des jeweiligen Lieferungsmonats
oftmals weitgehend herabgesetzte "position limits", da Spot-Terminmonate
erfahrungsgemäß weit heftigeren Kursschwankungen unterliegen. Überdies
könnte sonst der Vornahme etwaiger physischer
Andienungsprozesse hierdurch
empfindlich Eintrag geschehen.* Weder über die Nutzwirkung eines
Positionslimits noch über die Regelung zur
tägliche maximalen Kursfluktuation
von Futures hegen fachliche Kreise ein einhelliges Urteil. So könnte
etwa das Handelsaufkommen, um obrigkeitliche Anordnungen zu unterlaufen,
sich in Absprache auf mehrere kleinere gleichgesinnte Händler verteilen
oder sogar ganz auf den minder regulierten Over-the-Counter-Markt (OTC)
verschoben werden.
[* Siehe zu diesem Abschnitt auch die
Börsenregeln der CME Group.]
Für bestimmte an den Terminbörsen Amerikas
auf den Kurslisten geführte Futures, welche den einschlägig vorgegebenen
Anforderungen der Aufsichtsbehörden genügen und als wohleingeführte
Kontrakte bereits über zwölf Monate hinaus am Markt rege gehandelt werden,
dürfen die Terminbörsen verfügen, dass die sogenannten "accountability
rules" die Positionsobergrenzen vertreten ("position accountability").
Gelten die Bestimmungen der "accountability rules", so werden also spekulative
Positionsobergrenzen in diesem Kontrakt-Markt durch jene ersetzt und
damit hinfällig. Auch wird ein Überschreiten des Positionsumfangs beim
"accountability level" nicht mehr als Regelverstoß aufgefasst.
Wird das durch die "accountability rules"
festgelegte Limit bei der Zahl an Terminkontrakten von einem Marktteilnehmer
überschritten (übersteigt dies z.B.
10000 Kontrakte im
Euro FX Futures,
über alle Terminmonate gerechnet), so hat dieser dem Market Regulation
Department der Terminbörse auf Erfordern in angemessener Zeit den
genauen Zweck seiner Position darzulegen. Außerdem hat er vorkommendenfalls
eine zusammenhängende, ins Einzelne gehende Auskunft über den Zweck
eines Hedge zu erteilen, besonders im Falle einer spekulativen Ausrichtung
der Handelsstrategie, und nach hierauf bezüglichen Maßgaben in der Folge
nötigenfalls von einer weiteren Aufstockung seiner Position abzusehen.
Für Optionen auf Futures obwalten dementsprechende "option position
accountability rules".
Die Börsenaufsichts- und Regulierungsbehörden
über den Terminverkehr haben für jeden Futures- und für jeden Futures-Options-Markt
fest bestimmte Positionsobergrenzen im Hinblick auf eine Anzeigepflicht
(Mitteilungspflicht, Meldepflicht; "reportable limits")
in Kraft gesetzt. Bei Überschreiten dieser oberen Grenzen erwächst dem
hiervon betroffenen Händler die Pflicht, nach Ablauf eines jeden Börsentages
der Behörde ohne sonderliche Aufforderung zu melden, wie viele Kontrakte
er in dem fraglichen Markt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält. Liegt beispielsweise
die Berichtsgrenze ("reportable limit") bei einem
Devisen-Futures, wie z.B.
im Euro FX Futures,
bei 25 Kontrakte, so muss für den Fall eines Überschreitens dieser Kontraktzahl
der Börsenaufsicht
CFTC "in angemessener Zeit" der mengenmäßige Umfang und zusätzlich
auf ihr Verlangen der Zweck der Position mitgeteilt werden (Reportpflicht).
Bei Unterschreiten eines Limits dieser Art besteht hingegen keinerlei
Verpflichtung zu irgendeiner Berichterstattung an die Börsenaufsichtsbehörden.
Die Zahl der gehaltenen Terminkontrakte,
die eine Mitteilungspflicht veranlasst ("repoting level"), liegt
im Allgemeinen deutlich unter dem entsprechenden "position limit" und
gilt für alle Marktteilnehmer (d.h. für heimische und auswärtige, für
in- und ausländische Trader, "clearing
members" und für sonstige Finanzinstitute), also auch für
Hedger und Spreader.
Für Spotmarkt-Transaktionen als solche besteht jedoch grundsätzlich
kein Limit. Ebenso wie die vorhin zur Erörterung gebrachten
Positionsobergrenzen können sich
auch die Bestimmungen zu "reportable limits" jederzeit durch In-Kraft-Treten
neuer Verfügungen ändern.
Konten, die das "reportable limit" erreicht
oder überschritten haben, werden in der angelsächsischen Behördensprache
als "special accounts" (meldepflichtige Positionen) bezeichnet.
Jeder Händler, dem ein solches "special account" gehört, muss der zuständigen
Behörde (in den Vereinigten Staaten: CFTC) auf Ersuchen innerhalb
eines Geschäftstages ausführlichen Aufschluss gewähren im Hinblick
auf offene Positionen, Käufe und Verkäufe, Absichtserklärungen betreffs
etwaiger physischer Lieferungen wie auch
ausgeübter Optionen (Auskunftspflicht). Die CFTC bezeichnet Handelsspekulanten,
die derartige "special accounts" halten oder darüber verfügen,
recht unscharf als "large traders".
Unterhält ein Händler mehrere solcher
"special accounts" bei verschiedenen Brokerhäusern, so werden alle Konten
in Bezug auf die Meldepflicht wie eine einzige Kontoverbindung
gehandhabt ("accumulation of positions"). Der Geltungsbereich
von "reportable limits" und "position limits" ist nicht bedingt von
der nationalen Herkunft des Börsenterminhändlers, die Berichtspflicht
betrifft mithin auch ausländische Händler und Nichtstaatsbürger, die
an inländischen Terminbörsen ihre Geschäfte vornehmen.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Der Zusammenhang
zwischen Spotmarktpreis und Futures-Preis
Vgl. darüber auch:
Position Limits, Reportable Position
Levels und Position Accountability Levels der CME, CBOT, NYMEX
und COMEX.

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