Eine sich an den Zukunftsmärkten überhaupt
einer zunehmenden Beliebtheit erfreuende Bereicherung bei der Erfüllung
und Abwicklung endfälliger Terminkontrakte verkörpert der
Barausgleich ("cash
settlement", "cash delivery", "financial settlement",
"Barandienung", "Barabwicklung", Barabgeltung, "Differenzausgleich";
Wertausgleich als Erfüllungs-Substitut). Wo nur immer von dem
Verfahren des Barausgleichs Gebrauch gemacht wird, schließt es umgekehrt
ein Bestehen auf Effektivlieferung
des Basisgegenstandes ("underlying") mit Notwendigkeit aus. Allein
nach altem Herkommen hat ein Futures-Kontrakt sowohl den Rechtsanspruch
als auch die unbedingte Verpflichtung zum Inhalt, auf einen künftigen
im Mustervertrag festgesetzten Zeitpunkt oder Zeitraum (den "Termin")
das ihm untergebene Wirtschaftsgut zum beschlossenen Vertragspreis der
Sache nach zu kaufen ("long") resp. zu verkaufen ("short").
Geht indes aus der Natur der Geschäftsart eine Bewirkung der Überlieferung
durch Vollzug der physischen Lieferung aus diesem oder jenem Grunde
nicht an, so wird an ihrer statt ganz regelmäßig der Ausgleichsweg der
Kompensation beschritten. Diese letztere Verfahrensart bei der Endabwicklung
von Termin- und Optionskontrakten ("settlement type") hat den
Bequemlichkeitsvorteil voraus, dass sie ein Termingeschäft vollkommen
unabhängig von seinem realwirtschaftlichen Grundgeschäft macht, solange
sich ein Schlussabrechnungspreis ("final settlement price") zweifelsfrei
ermitteln lässt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kommt heutzutage auf
den weltweiten Futures-Märkten in der ganz überwiegenden Mehrzahl die
Schlussabwicklung nach dem Cash-Settlement-Verfahren zur Anwendung.*
Wie das Kompensationsverfahren der Barabgeltung in der Terminmarktpraxis
vonstattengeht, soll der folgende Textabschnitt aufzeigen.
[* Hinweis:
Nicht nur Futures lassen sich durch die Verfahrungsart des Barausgleichs
erledigen, sondern praktisch alle übrigen
Finanzderivate
auch.]
Nach den ordentlichen Börsenregeln, die
für die Erledigung durch Barausgleich maßgebend sind ("settlement
terms"), steht im Erfüllungszeitpunkt eines nichtbelieferungsfähigen
Futures ("cash-based futures",
"cash settlement contract"; abstrakter Futures) der berechtigten
Partei – bei gegebener Marktpreisänderung zu deren Gunsten – ein an
die entgegengesetzte Seite gerichteter Herauszahlungsanspruch in Geld
auf den in dem Unterschied zum Vortagsschluss (bzw. zum Einstandskurs
desselben Tages) bestehenden Marktwert zu. Diese Schlusssumme, vorkommendenfalls
zusammen mit der Summe der voraufgehenden Zahlungssalden, tritt als
Äquivalent an Stelle der wirklichen Lieferung, Abnahme und Bezahlung
der unterliegenden Sache.* Der Ausgleich per Differenz
bezweckt in diesem letzten Stücke die Abgeltung des Vorteils der gewinnenden
Partei, den sie aus einer im Marktwert gestiegenen Position zieht, durch
den verlierenden Teil. Der Belauf der Geldleistungsschuld am Abrechnungstage
beruht bei Futures geradewegs auf dem Unterschied, um den der Schlussabrechnungspreis
des Kontrakts vom letztfestgelegten Terminpreis absteht. Von diesem
Gesichtspunkt aus stellt sich ein bar auszugleichender Futures nicht
anders dar als ein zweiseitig bindendes Zahlungsversprechen. Zwar liegt
mit Abschluss eines Futuresgeschäfts dieser Art die Erfüllungspflicht
durch Barausgleich in der nämlichen Vorgangsweise mit dem Schlussabrechnungstag
in ihrem künftigen Zahlungszeitpunkt eindeutig fest; sie ist aber im
Hinblick auf die genaue Summe der zahlungsfälligen Geldleistungsschuld
offenbar ergebnisabhängig und schwebt sonach für beide Seiten an dem
Kontrakt einstweilen in der Luft.
[* Da die
Terminbörsen
die in Geltung stehenden Regeln über den Barausgleich vorab öffentlich
bekannt machen, nach deren Maßgabe im einzelnen Anwendungsfall einer
Barabwicklung ein kompensierendes Gegengeschäft nicht mehr notwendigerweise
eigens zur Durchführung zu bringen ist, spricht man in der Frage der
durch Kompensationszahlungen zu lösenden Termingeschäfte im Rechtsleben
auch von einem "Offenen Differenzgeschäft".]
Der Käufer (Long)
eines im Verfahren des Barausgleichs aufzulösenden Termingeschäfts geht
mit diesem die vertragliche Verpflichtung ein, den den Unterschied zwischen
dem ursprünglich ausgehandelten Preis* und dem niedriger ausgemessenen
Schlussabrechnungspreis ausmachenden Geldbetrag bei Terminfälligkeit
zu begleichen. Der Verkäufer (Short) eines solchen ist umgekehrt von
Rechts wegen gebunden, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem
ursprünglich ausgehandelten Preis und dem höheren Schlussabrechnungspreis
ergebende Geldsumme zum Termin zu bezahlen. Die von dem begünstigten
Teil einkassierte Vergütungssumme aus einem Barausgleich verkörpert
mithin, soll es nicht zu einem Verlust des Vorteils kommen, stets genau
die Ergänzung dessen, was zur Wertgleichstellung der Position fehlt.
[* Streng genommen
gilt dies von Futures nur für deren letzten Handelstag. Bei allen länger
als über einen Börsentag hinaus gehaltenen Futures ist die Auswirkung
des "marking to market" auf die tägliche Wertfortschreibung des Kontrakts
mit in Rechnung zu setzen. Der "ursprünglich ausgehandelte Preis" fällt
damit jedes Mal zusammen mit dem Abrechnungspreis ("settlement price")
des dem Schlussabrechnungstag vorgängigen Börsentages bzw. mit dem am
letzten Handelstag festgestellten Abschlusspreis. Am Gesamtergebnis
eines Futures-Geschäftes verschlägt dies jedoch prinzipiell nichts.
Siehe auch noch unten das Illustrationsbeispiel
auf dieser Seite.]
Der Endabwickelung durch Barandienung
selbst kommt, wie soeben erwähnt, in erster Linie die Aufgabe der stellvertretenden
Geltendmachung kontraktlicher Verpflichtungen bei Fälligkeit nichtandienungsfähiger
oder nichtandienungswürdiger Termingeschäfte zu. Der vertraglich festgelegte
Zeitpunkt, zu dem die zahlungstechnische Abwicklung eines Cash-Settlement
(die Aufrechnung) bei Futures- und Optionsgeschäften zur Vollziehung
ansteht, liegt gemäß einschlägiger Regelwerke der Börsen unmittelbar
nach Handelsschluss im terminfälligen Instrument und fällt somit im
Regelfall der Praxis auf den ersten Geschäftstag nach ihrem letzten
Handelstag ("expiry date"), dem Schlussabrechnungstag ("final
settlement day"). Das Ganze der Verrichtungsaufgabe einer Barabwickelung
einschließlich des dazu erforderlichen Verwaltungsakts liegt der der
Terminbörse zugehörigen
Clearingstelle
("clearing house") ob. Die Durchführung des "financial settlement"
nimmt von da aus ihren Ausgang mit der Feststellung des Schlussabrechnungspreises.
Der eingewöhnte Handlungsvorgang, den
das Clearinghaus einer Futures-Börse zur Regulierung des Barausgleichs
vornimmt, ist Folgender:
Zum Schlusse des letzten Handelstages
im fälligen Termin ("final
settlement day") wird der Kontraktpreis (Futureskurs)
dem dann herrschenden Barpreis (Kassakurs, Indexstand usw.; "spot
price") der Wertbezugsbasis ("underlying asset") gleichgesetzt
und als "final settlement price" (dt.: Schlussabrechnungspreis,
Kompensationskurs, Liquidationskurs) für den betreffenden Futures öffentlich
ausgewiesen.* Im gleichen Zuge werden sämtliche der an diesem
Tag noch ausstehenden Geschäfte im nunmehr abgelaufenen Termin von der
Positionsbuchführung der Abrechnungsstelle erfasst und deren "debit"
und "credit" in die zugehörigen Handlungsbücher eingetragen. Alle darin
verzeichneten offenen Posten tragen sonach in ihrer Summe die angehende
Abwicklungsposition vor. Im nächsten Schritt wird die Gesamtheit der
Margin-Konten (interne Geldverrechnungskonten),
die den gesammelten offenen Posten gegenüberstehen, buchhalterisch letztmals
nach den Regeln der Zurechnung an den zuvor festgestellten Börsenschlusskurs
des soeben ausgelaufenen Termins angeglichen, womit nunmehr feststeht,
wer an wen wie viel zu bezahlen hat
(= letztmaliges "marking
to market"). Abschließend, i.d.R.
bereits am nächsten Geschäftstag, sind alle abzuwickelnde Kontrakte
paarweise durch Zahlung eines dem Wertunterschied der Position entsprechenden
Differenzbetrages ("settlement sum") durch die Inhaber
der im Wert gefallenen an die gewinnende Gegenpartei zum Ausgleich zu
bringen ("wire transfer"). Am Ende dieses Abrechnungsverfahrens
ist damit die gebotene Wertgleichheit hergestellt.
[* Würden dagegen
der Barpreis und der Kurs des Futures in dem Augenblick vor der Terminfälligkeit
auf ungleichem Fuße stehen, so wären einsetzende
Arbitragen zur ungefährdeten
Erwirtschaftung von Arbitrageprofiten unter an sich gleichwertigen Wahlmöglichkeiten
die unmittelbar zu beobachtende Folge. – Hinweis: Bei der Ermittlung
des "final settlement price" durch die Terminbörsen bleiben die ansonsten
verbindlichen Regelungen zur Mindestkursvariation
gemeinhin außer Acht.]
Mit der ordnungsgemäß erfolgten Verteilung
der verbleibenden Zahlungssummen unter den einzelnen Verrechnungskonten
in der vorstehend beschriebenen Weise gilt jede bis dato noch offene
Position in diesem Kontraktmarkt terminfälliger Futures fortan als endgültig
abgeschlossen. Nach durchlaufenem Saldenausgleich wie vorgeschrieben
sind beide Seiten eines Futuresgeschäftes finanziell gleichgestellt,
falls ein Vollzug durch dingliche Übertragung und Erwerb des Basiswertes
("physical settlement")
aus dem Kontrakt tatsächlich stattgefunden hätte (Wertäquivalenz). Keine
ist der anderen nachher nichts schuldig geblieben. Zu einem Vollzug
durch physische Lieferung und Übereignung von Waren resp. Finanztiteln
kommt es im Falle der Barandienung nicht. Eine effektive objektmäßige
Erfüllung ist unter dem Regulativ der Barabgeltung ausgeschlossen, der
Kontrakt läuft mithin nur durch die Bücher.
Futures sind die rechtlichen Träger eines
zuwachsenden Marktwertes wie sie die Titel einer Schuld bei Marktwertminderungen
sind. Sie erlangen (positiven oder negativen) Wert, sobald sich der
laufende Kurs des Futures vom Einstandskurs entfernt. An seinem Fälligkeitstage,
das ist gewöhnlich auch sein letzter Handelstag, weist der Wert eines
gegen Barzahlung auszugleichenden Futureskontrakts zurück auf seinen
amtlichen Schlussabrechnungskurs. Allein Letzterer ist es somit, der
den maßgebenden Stützpunkt für eine marktgerechte Bewertung eines terminfälligen
Futures vorstellt. Er bestimmt die richtige Höhe der jetzt fälligen
Ausgleichszahlung. Der Schlussabrechnungspreis wird aus Gründen der
Arbitragefreiheit dem zum Referenzzeitpunkt herrschenden maßgeblichen
Kurs zur Kasse im Wertansatz gleich sein. Unabdingbare Voraussetzung
für eine Abwicklung terminfälliger Futures durch Barausgleich ist demnach,
dass eine eindeutige Bezugsgröße in der Fassung eines "final settlement
price" in unzweifelhafter Weise aus den am Effektivmarkt herrschenden
Verhältnissen zum Referenztage ableitbar ist.* Dieses Erfordernis
schließt jede Form der Verfälschung und Verzerrung des bestimmenden
Spot- bzw. Kassamarktpreises wie auch anderweitige Ränkespiele zum Stichtage
notwendig aus.
[* Dies gilt sinngleich
auch für die tägliche Bestimmung des Marktwertes eines Futures während
seiner Laufzeit im Rahmen des "marking to market". Zumal in den
Waren- und in den Kreditmärkten bedarf es mitunter gewisser Umrechnungsfaktoren
und andere börslicher Regelungen, um den gesuchten "final settlement
price" aus dem Effektivmarkt herauszudestillieren.]
Oft ist es weder möglich noch gar notwendig,
das fragliche Basisinstrument eines Futures körperlich zu überliefern.
In vergleichender Gegenüberstellung mit einem Halter von Terminkontrakten,
welche eine gegenständliche Andienung erfordern, gereicht die mangelnde
Lieferungsmöglichkeit gegen einen endfälligen Futures keinesfalls zum
materiellen Schaden für dessen Positionsinhaber, sofern ein Barausgleich
den rein rechnerischen Nachteil zwingend zu ersetzen bestimmt ist. Niemand
wird, weder in dem einen noch in dem anderen Fall, nach Maßgabe einer
Differenzregulierung in seinem Anspruch auf den ganzen Wertzuwachs verkürzt.
Von welcher Art immer die Erfüllung eines Futures sein mag: Im Fälligkeitszeitpunkt
handelt es sich aus finanzwirtschaftlicher Sicht bei jedem der Verfahren
um eine wirtschaftlich völlig gleichwertige Position.
Zu allermeist ist sogar das gerade Gegenteil
der Fall: Die Vorgangsweise eines Barausgleichs erleichtert die Abwicklung
von Termingeschäften um ein Beträchtliches, was allemal in Lagen verminderter
Rechtssicherheit von größtem Vorteil ist, so etwa im Falle von zwischenstaatlichen
Geschäften jenseits des Börsenverkehrs. Es befreit die Partizipanten
nicht nur von den nicht unbedeutenden Kosten, die die notwendige Finanzierung
und Logistik jeder tatsächlichen Lieferung unausweichlich mit sich brächte,
sondern auch vom Zeit- und Arbeitsaufwand, den diese zusätzlich verschlingen
würde. Überdies ist es offenbar ohnehin für die weit überwiegende Mehrzahl
der Handelspersonen auf den Futuresmärkten höchst unerquicklich, die
den Futures-Kontrakten unterliegenden Marktgegenstände zu deren Ablaufszeit
der Sache nach in Empfang nehmen beziehungsweise überliefern zu müssen.
Vielmehr geht die Absicht vorzugsweise darauf, aus der Schwankungsanfälligkeit
der Preise in und zwischen den Märkten Gewinn zu ziehen. Nicht zuletzt
umgeht die Vorrichtung der Differenzausgleichung auch die Reibereien,
die mit der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung in einem Markt
andienungsfähiger Basisgüter einherzugehen pflegen, verursacht zumeist
durch vorsätzliche, planmäßige Aufkäufe zum Zwecke einer Verteuerung
infolge einer zeitweiligen, "künstlichen" Angebotsverknappung – was
in fachlicher Sprache verkürzt gesprochen als "corner"
bekannt ist.
Jener Gruppe von Futures, die der Regel
nach bei Eintritt der Terminfälligkeit durch Barausgleich zu erfüllen
sind ("cash settlement contracts"), gehören allen voran
Aktienindex-Futures an: Aktienindices
sind praktisch unzubringlich, weil ein Aktienindex als solcher ja nichts
als eine abstrakte Größe, also weder Ware noch Wertpapier verkörpert.
Auch die Aktien ("stocks", "shares") eines Index selbst
werden nicht gegen einen "stock index futures" geliefert, da es schlechterdings
zu mühselig und zeitraubend wäre, sämtliche der Aktienwerte, aus denen
sich ein Aktienindex begründet, erst in ihren aliquoten Teilen bis ins
Kleinste nachzubilden und diesen getreu dann in einzelnen Posten anzudienen.
Stattdessen wird mit Vorliebe der Weg der Barandienung eingeschlagen.
Grundsätzlich gilt: Bei allen abstrakten, in Übereinstimmung mit ihrer
Natur nicht der Übertragung fähigen oder dafür bestimmten Basisinstrumenten
kommt an Lieferung statt eine börsliche "cash settlement"-Regelung zum
Zuge. Darnach ist, wie schon oben angesprochen, vom Inhaber der im Wert
heruntergegangenen Position ein Ausgleichsbetrag ("settlement sum")
an die Kontrepartie zu bezahlen, dessen Höhe sich bemisst nach dem Unterschied
zwischen dem Kontraktwert zum Stand des Schlussabrechnungstages ("settlement"-Tag)
und dem Einstandswert desselben Tages bezw. jenem des dem "settlement"-Tag
vorausgehenden Börsentages. Nach ordnungsgemäß erfolgtem Barausgleich
in der oben erörterten Weise gelten alle Futures-Kontrakte als ein für
allemal abgeschlossen, Rechte und Pflichten allseits als zur Gänze erloschen.
Ein Beispiel:
Der endgültige Schlussabrechnungskurs
("final settlement"-Kurs) des Juni E-mini S&P 500 Futures (CME-Produktkürzel:
ES) wird nach dem letzten Handelstag* des Kontrakts ("last
trading day") mit 4950,0
Index-Punkten festgestellt, der "settlement"-Kurs betrug tags zuvor
4947,0 Punkte. Da ein voller
Punkt im E-mini S&P 500
einen sich stets gleich bleibenden Gegenwert von 50 US-$ verkörpert
und der Kurs um drei volle Punkte zum Vortage gestiegen ist, erhält
der Käufer ("long") vom Verkäufer ("short") des Futures
als Barausgleich eine Gutschrift über 3 x 50 US-$ = 150 US-$ je Futures-Kontrakt.
[* Hinweis:
Bei den meisten Index-Futures, wie bspw. beim S&P 500-Futures, fußt
der "final settlement price" nicht auf dem Schlusskurs des letzten Handelstages,
sondern auf besonders berechneten
Eröffnungskursen der betreffenden Aktien des Index am Folgetag
("Special Opening Quotations SOQ", "AM expiration". Ein
derartiges Preisfeststellungsverfahren birgt für den Halter einer Position
insoweit eine gewisse Wertgefahr in sich, als richtungweisende Ereignisse
erst nach Handelsschluss im terminfälligen Futures wirksam werden können
("Abwicklungsrisiko").]
Das finanzielle Ergebnis aus einem
Futuresgeschäft bei Erfüllung durch "cash settlement" (= Gewinn/Verlust
vor Steuern und Transaktionskosten, Rohgewinn) berechnet sich aus dem
Unterschied zwischen Futureskurs bei Schaffung der Position und Schlussabrechnungskurs
multipliziert mit dem bezeichneten Kontraktumfang (der sich bei Aktienindices
aus dem standardisierten Mengenfaktor ergibt) und der Zahl insgesamt
gehandelter Kontrakte. In Übertragung des Gesagten auf vorstehendes
Index-Beispiel erhält man nun den nachfolgenden Ausdruck:
Ergebnis
= (Schlussabrechnungskurs – Kursstand bei Eröffnung der Position) ×
Preis eines Indexpunkts des Aktienindex × Anzahl Kontrakte.
Ein Beispiel: Angenommen,
der Inhaber der Long-Position des obigen Beispiels habe einige Geschäftstage
zuvor drei E-mini S&P 500 Futures bei einem Kursstand von
4936,5 Punkten gekauft, und
er behält seine Position bis zum "final settlement", so errechnet sich
am Endpunkt des Termingeschäfts gemäß obiger Formel ein Rohgewinn (d.h.
vor Steuern und Transaktionskosten) von insgesamt
(4950,0
– 4936,5) × 50 US-$ × 3
= 2025 US-$
,
– und für den Halter der
Short-Position errechnet sich freilich ein entsprechend hoher Verlust.
[Anmerkung: Von
etwaigen Zinserträgen aus einer zwischenzeitlichen Wiederveranlagung
eines Guthabens auf dem Margin-Konto möge hier aus Vereinfachungsgründen
abgesehen werden.]
Nicht nur Terminkontrakte auf Aktien-
sowie solche auf verschiedenartige andere Indices bilden für sich allein
den Kreis derjenigen Futures, die regelmäßig durch Barausgleich zu erfüllen
sind. Dazu gesellt sich fernerhin eine ganze Reihe ausgewählter Rohstoff-
und Warenterminkontrakte ("commodities"),
wie etwa jene auf
Mastrinder
("feeder cattle", "Jungbullen") und auf
Flüssigmilch
("milk class III"), aber auch solche auf Elektrizität. Doch abgesehen
von einigen wenigen Ausnahmen zählen neben den Index-Futures die Klasse
der Futures auf Geldmarktinstrumente,
vor allem solche auf (nicht lieferbare) Zinssätze kurzfristiger Einlagengeschäfte
– so z. B. der CME
SOFR Futures wie vorher auch
der Eurodollar Futures, welcher der erste Futures in den Vereinigten
Staaten überhaupt war, der mit einer "cash settlement"-Bestimmung aufwartete
und der neben dem
E-mini
S&P 500® lange Zeit der weltweit umsatzstärkste Futures
war, ferner aber auch noch der
Dreimonats-EURIBOR-Futures
– zur Gruppe derjenigen Futures, die allein und ausschließlich durch
Barausgleich abgewickelt werden.*
[* Termingeschäfte,
die von vornherein einen Barausgleich erfordern, bezeichnet man, wie
bereits darauf hingewiesen, rechtlich auch als "Offene Differenzgeschäfte".
Vgl. dazu auch nach deutschem Recht § 764 BGB a.
F. (Gegensatz: "Verstecktes Differenzgeschäft").]
Das Erfordernis eines
"cash settelement" bewirkt ein Doppeltes; denn es hindert ein Zerschneiden
der Preisverbundwirkung zwischen Termin- und Spotmarkt in zwiefacher
Hinsicht, nämlich: 1.) Die empirisch zu beobachtende enge, unzertrennliche
Verzahnung beider Marktsegmente, welche auch bei nicht andienungsfähigen
Grundinstrumenten in einer annähernden Parallelbewegung von Futures-
und Cash-Kursen zum Ausdruck kommt, ist im Wesentlichen auf die Wirkung
der "cash settelement"-Bestimmung zurückzuführen. 2.) Die Abwicklung
eines auslaufenden Futures-Kontrakts unter Beachtung der börslich verordneten
Weisungen zum "cash settelment" ist buchstäblich ein Garant für das
Zusammenlaufen von Futureskurs und Spotmarktpreis des unterliegenden
Instruments zum Erfüllungstermin ("delivery-date-convergence",
Basiseffekt, Konvergenzeigenschaft) mit der sich daran knüpfenden
unausbleiblichen Folge, dass im Fälligkeitszeitpunkt Barpreis und Futureskurs
planbar sicher übereinstimmen werden. Treibende Kraft hinter allen vorgenannten
Ausgleichungsvorgängen ist in letzter Linie abermals die von Arbitragen
ausgehende Ergebniswirkung.
Zusammenfassende Betrachtung:
In bar Geld auszugleichende Futures-Kontrakte verkörpern durch Standardverträge
begründete Anwartschaften auf eine künftige Geldleistung (in in- oder
in ausländischer Währung), die a priori nicht ausgemessen, aber zum
Zahlungstermin bei Endfälligkeit präzise festliegend ("ex-post-ergebnisabhängig")
ist. Insofern erlangt eine für Futures-Kontrakte in Geltung stehende
börsenseitige Anordnung zum Barausgleich praktische Tragweite, als der
Halter einer Position in diesem Futures-Markt diese mit Terminfälligkeit
nicht über Güter in Natur zu erfüllen verpflichtet ist, sondern, einer
Wette vergleichbar, allein eine besondere Finanztransaktion, d.i.
die gegenseitige Abrechnung durch Kompensation, ihre Erledigung bewirkt.
Im Falle einer Wertverminderung hat er an die anspruchsberechtigte andere
Partei stellvertretend eine Leistung geldlicher Natur zu erbringen.
Im entgegengesetzten Fall eines Mehr an Positionswert hat er gegen diese
dementsprechenden unmittelbar einen Anspruch auf Vergütung in Geld.
Eine solche Geldleistungsschuld ist bezeichnenderweise in ihrer Höhe
nicht auf den Ersteinschuss ("inital
margin") beschränkt, sondern kann mitunter weit über den hierfür
ausgeworfenen Betrag hinausgehen. Über die Bewirkung einer Barausgleichszahlung
werden sämtliche Ansprüche aus dem Futures gegeneinander aufgerechnet
und finanziell zum Ausgleich gebracht. Das Schuldverhältnis aus dem
Futures-Kontrakt ist nach einem ordnungsgemäß verrichteten Barausgleich
erloschen.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Abwicklung
der physischen Lieferung von Waren: der Andienungsprozess ("physical
delivery")
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