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Abwicklung und Vollzug
der physischen Lieferung von Waren: das Andienungsverfahren von
Futures ("physical delivery", "settlement procedure")
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Futures auf Lieferung in Natur
("Futures auf konkreter Basis", "physical delivery futures")
lassen sich auffassen als börsengehandelte Verfügungsrechte, welche
in einer zukünftigen Gegenwart die dinghafte Erlangung resp. Unterbringung
von ganz bestimmten Sachgütern oder Leistungen zu sichern geeignet sind
(börsliches Lieferungsgeschäft auf Termin, "Kauf à terme"; "property-rights",
"contingent claim"). Wo Welthandelswaren den unterliegenden Marktgegenstand
eines lieferungsfähigen Futures verkörpern ("Warenderivate"; "commodities"),
sichern sie dem Inhaber einer Long-Position in Kontrakten solcher Art
die künftige wahrhaftige Verfügungsmacht über ganz bestimmte Mengen
an besitzbaren naturalen Gattungsgütern von einheitlicher Beschaffenheit
(Schluss "vertretbarer Ware") zu einem vorab festgeschriebenen Preis.*
Dem Inhaber einer dem entsprechenden Short-Position sichern sie im Gegenzug
einen bindenden Verkaufspreis seiner Ware zum Lieferungstermin fest
zu. Zur Herbeiführung des Anschaffungsgeschäfts über die kontrahierte
Ware zum Termin gemäß den festgeschriebenen Bedingungen ist sonst nichts
vonnöten als den Kontrakt bis zu dessen Endfälligkeit durchzuhalten.
Andererseits und ebenso gut kann der Halter eines offenen Postens in
Futures – gleichgültig, ob "long"
oder "short" – wie von ihm beansprucht sich von dieser und der daran
hängenden Übernahme- bzw. Lieferungsverpflichtung aus dem Kontrakt mit
leichter Mühe wieder losmachen, indem er beizeiten während der Laufdauer
noch vor Fristablauf eine kompensierende Gegenposition hinzunimmt ("Gegengeschäft").
Mittels eines solchen Vorgangs der Neutralisation beider Kontrakte befreit
er sich abschließend und endgültig von derselben. Selbst wenn die Buchstaben
des Standardvertrags eines Futures die unbedingte Anforderung einer
Erfüllung durch physische Andienung, d.i.
Übergabe und Abnahme der Basisware in Natur unmissverständlich vertraglich
festlegen, bedeutet dies also keineswegs, dass eine gegenständliche
Lieferung derselben auch in der wirklichen Ausführung jedes Mal mit
unabweisbarer Notwendigkeit abschließend statthaben muss.
[* Der Erwerber
einer vertretbaren Warenpartie hat es damit ebenso wenig nötig, vorher
eine Probe derselben in Augenschein zu nehmen, als der Verkäufer diese
zur Schau zu stellen notwendig hat.]
Allein vom Rechtsstandpunkt betrachtet,
auf den der Standardvertrag fußt und an den jeder Händler eines nach
dessen Muster gefassten Futures-Kontrakts gebunden ist, solange er ihn
aufrecht hält, stellt der überwiegende Teil derjenigen Futures, die
auf marktgängige Ware lauten, auf das Erfordernis ab, den ihm untergebenen
Kaufgegenstand (Underlying) mit Eintritt des Erfüllungstermins der Sache
nach körperhaft zu beziehen bzw. zur Stelle zu bringen. Der Abschluss
von Futures der vorstehenden Gattung begründet sonach zugleich eine
Gewähr dafür, dass das in Frage stehende Kaufgut, insofern ein solches
Bedürfnis tatsächlich besteht, bei Fälligkeit auch wahrhaftig zum Austausch
gelangen kann und wird (Lieferungshandel). Diese Sichtweise bringt der
Sammelname unbedingte Terminkontraktgeschäfte, in deren Kreis
sich Futures ja nahtlos einreihen, deutlich zum Ausdruck.
Der eheste Termin für eine dingliche Lieferung
des Kaufgutes gegen einen Futures-Kontrakt, mit dem sich die angesprochene
Clearing-Organisation (die stets für beide Teile eines Börsentermingeschäfts
in der Ausführung wie auch rechtlich jedes Mal die Stellung des unmittelbaren
Vertragspartners einnimmt) einverstanden erklären wird und so das Verfahren
der Effektivlieferung überhaupt erst ermöglicht, heißt
erster Benachrichtigungstag
(erster Ankündigungstag, "first notice day", "first intent
day", Notifikationstag). Der Käufer eines Futures, d.i.
der Inhaber einer Long-Futuresposition, der im fraglichen Markt am ersten
Ankündigungstag jetzt noch an seiner Verpflichtung festhält, muss sich
füglich von nun an auf eine Benachrichtigung des Clearinghauses, die
effektive Andienung von Gütern betreffend, einrichten. Die Zubringung
ihrerseits kann nach der Regel bereits am ersten Geschäftstag nach Lieferungsansage
(Kündigung, Ankündigung), d.i.
die Übermittlung der Notifikation an das Clearinghaus, ehestens aber
am ersten Lieferungstage ("first delivery day")*, in die
Wege geleitet werden. Der genaue Kalendertag, auf den der jeweilige
Notifikationstag fällt, wird von den Börsen für jeden einzelnen Futures-Markt
eindeutig festgelegt und rechtzeitig vorher allgemein bekannt gemacht.
Am Tag vor dem ersten Ankündigungstag hat der Verkäufer eines Futures
(der Halter der
Short-Futuresposition) für gewöhnlich zum ersten Mal die Gelegenheit
zur Bekanntgabe seiner Lieferabsicht gegen einen gehaltenen offenen
Short-Futureskontrakt (Lieferanzeige; "position day"). Dementsprechend
steht den Verkäufern von Futures am Vortag des letzten Benachrichtigungstages
(letzter Ankündigungstag, "last notice day") letztmals die Möglichkeit
offen, gegenüber dem Clearinghaus ihre Lieferabsicht zu bekunden.
[* Hinweis: Die
von den verschiedenen Terminbörsen bzw. Futuresmärkten gehandhabten
Andienungsverfahren ("delivery procedure") laufen nicht immer
einheitlich ab und können namentlich bei lieferbaren
Finanzinstrumenten ("financial
futures") hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.]
Die zu treffende Wahl des innerhalb der
bezeichneten Andienungsfrist liegenden genauen Termins für die beabsichtigte
Lieferung in einen Commodity-Futures ("delivery period"; diese
schließt sich gewöhnlich nahtlos an den ersten Benachrichtigungstag
an) fällt – was gegebenenfalls ebenso für die Wahl des Lieferungsortes
bzw. der zu liefernden stofflichen Qualität zutrifft, darin sind die
meisten Börsenregeln einmütig – grundsätzlich dem Verkäufer
des nämlichen Futures zu (Short; "in Verkäufers Wahl"); er ist es, der
den Andienungsvorgang durch seine Ankündigung auslöst und der für die
rechtmäßige Zubringung zu sorgen hat. Der Inhaber einer Long-Futuresposition
(der Käufer des Futures) hinwieder hat in diesem Fall kein Anrecht,
die Lieferung entsprechender Güter zu einem ihm genehmen Zeitpunkt und/oder
Andienungsort zu verlangen. Er muss sich die Belieferung nach Anweisung
des Verkäufers gefallen lassen. Wird hingegen eine Belieferung beziehungsweise
Übernahme und Bezahlung von Gütern unter keinen Umständen gewünscht,
so ist der gegenwärtige Inhaber einer Nettokaufposition in andienungsfähigen
Futures (Long) wohlberaten, diese bis spätestens kurz vor dem ersten
Ankündigungstag glattzustellen.* Der jeweilige genaue Termin
("close-out deadline") hierfür ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit
im betreffenden Einzelfall beim einbezogenen Handelshaus oder gleich
bei der Börse zu erfragen.
[* Randbemerkung:
Dem Halter der Long-Position steht jedoch für gewöhnlich nach dem ersten
Ankündigungstag die Möglichkeit des Wiederangebots ("retender")
offen. Die nahezu sprichwörtlichen 10 Tonnen Kakao im Vorgarten erweisen
sich damit letztlich auch als Ammenmärchen, wie im Weiteren noch genauer
zu sehen sein wird.]

Die Derivatebörsen legen in ihrer Börsenordnung
zusammen mit der Verzeichnung der
Terminkontraktspezifikationen
("contract specifications", "contract terms") für ihre
zum Handel bereitstehenden Erzeugnisse nicht nur den "first notice day"
und den "last notice day" für jeden einzelnen
Termin derselben mit
Genauigkeit fest, sondern bestimmen zugleich auch ihren jeweils ersten
und letzten möglichen Liefertermin: Beim
Sojabohnen-Futures ("soybeans") der Chicagoer Terminbörse
CBOT, eine Abteilung der
CME Group,
wäre z.B. demnach eine Sojabohnen-Lieferung
frühestens am 1. Geschäftstag im fälligen Kontrakt-Terminmonat möglich,
wobei hier der erste Ankündigungstag ("first notice day") einen
Geschäftstag vorher liegt. Der letzte Liefertag dagegen datiert hier
auf den zweiten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag im fälligen
Termin.
Aufmerksame Bedienstete eines Brokerhauses
("futures commission merchant" FCM) werden sowohl im eigenen
als auch im Sinne ihrer Kunden auf sämtliche offene Positionen Acht
geben. Mit Herannahen des "first notice day" wird der Broker seiner
Sorgfaltspflicht nachkommen, indem er die betreffenden Inhaber von Long-Positionen*
gewohnheitsmäßig auf die Möglichkeit einer körperlichen Andienung von
Gütern und die damit verknüpften Pflichten hinweist. Zudem wird das
Haus in Erfahrung bringen wollen, ob zur fraglichen Zeit ausreichend
Geldmittel in Höhe des nämlichen
Kontraktgegenwertes
als Deckung erforderlichenfalls zur Hand sind.**
[* Der Halter einer
Short-Position als Verkäufer von Futures kann selbstverständlich niemals
Waren physisch angedient bekommen.]
[** Ordentlicherweise
wird der Broker bei dieser Gelegenheit zudem darauf hinweisen, dass
nach dem ersten Ankündigungstag etwaige bestehende administrative
maximal zulässige Kursbewegungen
in diesem Markt fallengelassen werden.]
Sofern es denn im Plane des Verkäufers
des Futures (also des Halters der offenen Short-Position) liegt, die
dem Kontrakt unterworfene Wertgesamtheit an Waren zur physischen Lieferung
hinzugeben, so teilt er dies seinem Handelshaus längstens einen Werktag
vor der vorgesehenen Überlieferung, frühestens jedoch kurze Zeit vor
dem "first notice day", mit. Je nach Futures-Markt (wie z.B.
im Silber-Futures-Markt)
wird der Notifikationstag mitunter nicht nur zum Meldestichtag für alle
offene Short-Positionen, der
Clearingstelle
der Terminbörse mitzuteilen, ob eine tatsächliche Andienung von
Waren abschließend und unbedingt bezweckt wird, sondern auch für alle
Halter von offenen Long- Positionen. In jedem Falle aber wird
der Broker sich nach der genauen Art, Menge und Beschaffenheit und,
für den Fall mehrerer geeigneter Erfüllungsorte ("alternate delivery
points"), auch nach dem erwünschten Ort der zu liefernden Ware erkundigen
und daraufhin umgehend (meist noch am selben Tage) einen dementsprechend
ausgestellten Ankündigungsschein (Kündigungsschein, "notice of intention
to deliver", "delivery notice", "declaration of tender",
"filière") – d.i. eine
verbindliche Absichtserklärung zur gegenständlichen Lieferung – bei
der zuständigen Clearingstelle der Terminbörse einhändigen.
Während die
Edelmetalle, Devisen und viele Finanztitel
in höchst gleichmäßiger Beschaffenheit und Güte daherkommen und für
den allgemeinen Gebrauch nicht weiter untergliedert zu werden brauchen,
gibt es bei den einzelnen Welthandelswaren für gewöhnlich eine ganze
Fülle verschiedener Sorten. Den natürlichen Güteunterschieden der Waren
tragen die Terminbörsen bei der Abfassung der Kontrakte in ihren Regeln
ausdrücklich Rechnung durch Anwendung entsprechender Preiszuschlags-
und Preisabschlagsberechnungen mit Rücksicht auf die Mustersorte (Normalmuster,
Type). Die Zulässigkeit wahlweise lieferbarer Qualitäten von Waren ("deliverable
grade") verhilft im wohlverstandenen Sinne einer ordentlichen und
störungsfreien Abwicklung des Andienungsverlaufs zum guten Teil zu einer
Ausweitung der Angebotsmenge an der in Rede stehenden Warengattung.
Sofern an einer Warenbörse abdingbare Normativbestimmungen ("allowances")
für bezeichnete Warenlieferungen in Geltung stehen, muss im Falle der
Andienung einer von der Standardqualität*
(= "par grade", "basis
grade") abweichenden Sorte ("quality differentials") der
Rechnungspreis der Lieferung mittels passender Korrekturfaktoren gegenüber
dem börsenseitig festgestellten Liquidationskurs ("final settlement
price") der Standardware abgeglichen werden. Die an Güte überlegenen
Waren erheben demgemäß einen Aufschlag im Preisansatz auf "par grade",
die an Güte nachstehenden einen entsprechenden Abschlag. Die von den
Terminbörsen zu jeder einzelnen Warengattung geschickten Berichtigungsfaktoren
werden regelmäßig auf deren Seiten im Netz öffentlich bekannt gemacht
und sind von dort aus jederzeit abrufbar (vgl. hiezu beispielsweise
mit Rücksicht auf die abgestuften Qualitätsmerkmale die Kontraktspezifikationen
des am CBOT der CME Group notierten
Hafer-Futures
("oats")). Sind darüber hinaus in den börslichen Bestimmungen
auch mehrere zur Wahl stehende Leistungsorte festgesetzt ("location
differentials", "territorial differentials"), gilt ein Gleiches
sinngemäß in Bezug auf den vom Verkäufer des Futures ("short")
gewählten Ort seiner Lieferung. Dieser kann mitunter fern vom Sitz der
Börse gelegen sein und darum für den Käufer ("long") nicht immer
bequem und günstig erreichbar sein. Im Allgemeinen wird der Rechnungspreis
für eine Ware umso höher anschlagen, je weiter der Lieferungsort vom
Hauptumschlagsplatz entfernt liegt. Zudem wird von den Börsen je nach
den Bringungsverhältnissen für fremde bzw. weitab entlegene Lieferpunkte
ein, mitunter recht üppiger, Frachtkostenausgleich erhoben.
[* Wird die Höhe
des Aufpreises bzw. Preisabschlages bei abweichenden Gütegraden bereits
im Standardvertrag eines Futures aufgenommen, spricht man von einem
"fixed delivery system"; werden diese hingegen zwischen einander
persönlich ausgehandelt, so liegt ein sog. "commercial grade system"
vor.]
Unmittelbar nach Anmeldung einer Absichtserklärung
zur Andienung des Basiswertes ("underlying asset") eines Futures
(Kündigung, Lieferanweisung) wird die Clearingstelle der betreffenden
Terminbörse zunächst ihr Verzeichnis über sämtliche der bis zu diesem
Zeitpunkt geführten, noch jetzt offenen Long- und Short-Positionen im
nunmehr auslaufenden Kontraktmonat bis auf diesen letzten Schluss hinab
fortschreiben und nach einem bestimmten Schlüssel dem betreffenden Long-Kontrakt
einen Short-Kontrakt zuweisen, und umgekehrt. So wird ein Kontraktschluss
nach dem anderen von ihr nach der Reihenfolge des Eingangs erledigt.
Bei allen am Ende sonst noch ausstehenden Kontrakten wird sie in aller
Regel den Inhaber des ältesten noch ausstehenden Long-Futures-Kontrakts
im fälligen Monatstermin zuerst anhalten, den Kauf der Ware der Sache
nach vorzunehmen (FIFO-Prinzip)*. Anschließend werden
die beiden nächstältesten Kontrakte zusammengeführt usf. Dieser Vorgang,
den man Zuteilung nennt, wird
mit Einhändigung einer jeden neuen Lieferanweisung nach der vorgenannten
Verfahrensweise solange fortgesetzt, bis die Gesamtheit der schwebenden,
noch nicht durch ein Gegengeschäft aufgehobenen Long- und Short-Positionen
endlich einander zugeordnet werden konnten ("allocated positions";
"allocation process", "matching", "assignment").
Im Anschluss an eine jede Zuweisung werden die betreffenden "clearing
member firms", und durch sie ferner die einzelnen
Brokerhäuser der beteiligten Parteien, darüber
unterrichtet, wann, wo und an wen genau die jeweilige Lieferung zu erfolgen
hat ("assignment notice"). Die Belieferung mit dem Handelsgegenstand
selbst ist hiernach i. d.
R. am nächsten oder übernächsten Werktage einzuleiten. Alle Erklärungen
zur Lieferabsicht gelten als verbindlich. Bei Nichteinhaltung der zuvor
bekundeten Lieferabsicht durch einzelne Beteiligte drohen empfindliche
Konventionalstrafen.
[* Neben dem FIFO-Prinzip
wird verschieden davon zuweilen auch auf ein Nettopositions- bzw. Zufallsverfahren
zurückgegriffen. Der maßgebliche Termin hierfür ist der sog. "first
position day". Dieser ist meistens der zweite Geschäftstag vor
dem ersten Geschäftstag des Liefermonats. Der "first position day" geht
je nach Börsenordnung dem Beginn eines Andienungsprozesses ein oder
zwei Tage voraus und dient insbesondere seiner Vorbereitung.]
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Settlement
- Die Erfüllung von Futures-Kontrakten: Versendung, Übergabe, Bezahlung
und alternative Lieferverfahren

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