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Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Zins-Futures ("interest rate futures") lautet der Sammelbegriff, unter dem eine denkbar breit gefächerte Vielfalt an Zins-Terminkontraktgeschäften verschiedenster zinsbarer Schuldtitel zusammengefasst wird. Unter dem Gesichtspunkt der Fristigkeit bis zur Tilgung des unterliegenden Zinsinstruments zerfallen Zins-Futures in zwei Hauptgruppen: a.) in Zins-Futures auf ausgesuchte festverzinsliche Wertpapiere des Kapitalmarktes, wie Papiere mittlerer Andauer und sog. Langläufer es sind, und b.) in Zins-Futures auf kurzfristige Deckungsunterlagen des Geldmarktes, so etwa auf fungible Geldmarktpapiere oder auf Zinssätze von Geldmarktkrediten in Form von Termineinlagen. Im Mittelpunkt der folgenden Erörterungen stehen Futures der Gattung a.): Terminkontrakte, die festverzinsliche Wertpapiere von mäßig bis außerordentlich langer Dauer (d.h. auf Rentenschuldscheine, "Rentenpapiere", Obligationen, oder kurz: Anleihen; engl. "fixed income securities", in Gestalt von "bonds" und "notes") zum Gegenstand haben, so hauptsächlich lang dauernde Staatsschuldpapiere ("government securities").*

[* Das Genauere über Futures auf Geldmarktinstrumente findet sich auf folgender Seite.]

Sämtliche der von den Börsen vorbereiteten Zins-Futures sind, geradeso wie alle übrigen Futures, von allem Anfang an auf ausgedehnte Handelbarkeit zurechtgemacht. Es gilt dies ungeschmälert von jedwedem börsengehandelten Terminkontraktgeschäft, so auch von Futures auf Schuldtitel ("debt securities") jeder Artbeschaffenheit, auf Geldmarktinstrumente gleichwie auf kaufmännische oder auf öffentliche Leihkapitalien längerer Laufdauer (Anleihen, Notes, Bonds). Überhaupt setzt ein formvollendeter, möglichst lebhafter und rechtssicherer Handelsverkehr in Zins-Futures gleich zu Beginn eine weitreichende Standardisierung voraus, das ist die inhaltliche Vereinheitlichung der wesentlichen Bestandteile und bezeichnenden äußeren Eigenschaften von Termingeschäften nach festliegendem Muster (Musterhandel).

Als Bezugsquelle und Maßstab für die Preisbildung von Zins-Futures zu dienen befähigt sind, wie erwähnt, die Preise der im Umlauf befindlichen schuldrechtlichen Wertpapiere, deren Zinssätze so gut wie andere mit diesen in näherem Zusammenhang stehende Wesenseigentümlichkeiten. Rechtsgrundlage jedes Zins-Futures auf festverzinsliche Wertpapiere ("fixed-income futures", Rentenmarkt-Futures, Rentenfutures) ist wieder ein wechselseitig bindendes, rechtlich klagbares Terminkontraktgeschäft zwischen zwei Vertragsparteien über den Kauf (= Long-Futures-Position) oder Verkauf (= Short-Futures-Position) eines in seinen Merkmalen eindeutig umschriebenen zinstragenden Kapitalmarkttitels von unstrittiger Bonität ("interest-bearing instrument"; "underlier", Basisinstrument, Basistitel) in einem ganz bestimmten Nominalwert ("Kontraktvolumen", "face amount", "principal value") auf einen festangesetzten zukünftigen Zeitpunkt (den "Termin") und zu einem vorliegenden, bereits bei Vertragsabschluss festgesetzten Preis*, der sich nach allseits bekannten Regeln aus dem an der Börse ermittelten Futureskurs berechnet. Die Beziehung zum effektiv erreichbaren Anlagezinssatz (Anleiherendite) der Rentenpapiere, die dem Zins-Futures unterliegen und die zu dessen Erfüllung künftig zu liefern sind, wird nach dieser Begriffsbestimmung implizit hergestellt durch den börslich festgestellten, regelmäßig in Prozentpunkten vom Nennwert ("al pari") ausgedrückten Kurs des Futures ("futures price").

[* Beachtung verdient überdies die Rolle der Clearingstelle ("clearing house") bei der Abwicklung von Futuresgeschäften, und im Zusammenhang damit auch die Auswirkungen des "marking to market" auf die tägliche Wertfortschreibung von Zins-Futures-Kontrakten.]

Gleichviel nun, ob Trader, Hedger oder Arbitrageur: Wer auf den Terminmarkt tritt in der Absicht, sich auf ein Geschäft in einem bestimmten Zins-Futures einzulassen, hat wegen der vorgängigen Normierung aller übrigen Vertragspunkte nichts weiter nötig, als für die erwünschte Zahl an Futures-Kontrakten im ausgewählten Monatstermin einen für ihn annehmbaren Terminkurs zu vereinbaren. Als privater Marktteilnehmer wendet man sich zu diesem Zweck ganz einfach an ein Finanzinstitut (Bank, Broker oder anderer Finanzmittler) seiner Wahl, zunächst mit dem Ersuchen um Eröffnung eines Handelskontos. Alles, was das Handelshaus nach vollendeter Einrichtung und ausreichender Dotierung des Kontos jetzt noch zur Ausführung des Geschäfts vom auftraggebenden Kunden bedarf, ist die eindeutige Vergabe der betreffenden Orderspezifikationen. Über einen ordnungsgemäß abgefassten Handelsauftrag (Order), aus dem die einzelnen noch offen gebliebenen und zu vereinbarenden Bestandteile eines Börsentermingeschäfts in Zins-Futures eindeutig hervorgehen, erhält der Broker Kenntnis von der beabsichtigten Transaktion seines Kunden. Alle übrigen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Interessen der an einem Zins-Futuresgeschäft beteiligten Parteien sind bereits durch den im Voraus verhandelten Standardvertrag des Futures – mit besonderem Bedacht auf den Geschäftsbrauch – für einen börsenmäßigen Handel festgeschrieben und damit auch nicht mehr änderbar. Nach Weiterleitung der Order und erfolgter Zusammenführung an der Terminbörse gemäß den Ordervorgaben des Auftraggebers begründet dies einen offenen Posten in Zins-Futures zum bestehenden Marktsatz.

Solange nun ein solcher Posten in Zins-Futures offen und damit noch unvollzogen und ungesichert ist, unterliegt er dem vollen Kursrisiko: Der Marktwert der Position schwankt mit dem laufenden Terminkurs des Futures bedingt durch den Hebeleffekt um ein fixes Vielfaches der Einheit ("leverage"). Der Wert einer Long-Position steigt in gerader Linie mit diesem, der einer Short-Position sinkt in eben diesem Verhältnis um ein entsprechendes. Sämtliche der von zwischenzeitlichen Kursänderungen herrührenden Vermögensgewinne und -verluste bei den einzelnen offenen Zins-Futures werden von Seite der der Terminbörse angeschlossenen Clearingstelle (Liquidationskasse, "clearing house") zum Ende jedes Börsentages buchmäßig verrechnet ("marking to market") und den betreffenden Verrechnungskonten (Margin-Konto) gutgeschrieben bzw. belastet. Ist die Beendigung eines bestehenden Verpflichtungsgeschäfts in Zins-Futures gewollt, so reicht die Einleitung eines dem entsprechenden Gegengeschäfts ("reversing-trade", "offsetting trade") durch Erteilung einer zweiten, schließenden Order (Gegenorder) zur Börsenzeit aus, um die betreffende Position zu egalisieren. Nach Lösung von dem Verpflichtungsgeschäft in Zins-Futures durch Eindeckung einer Short- bzw. Glattstellung einer Long-Position erfolgt sodann letztmals der finanzielle Ausgleich, woraufhin der fragliche Posten als endgültig geschlossen gilt. Er ist damit aus dem Markt, weitere Ansprüche und Verpflichtungen bestehen für den Futures-Händler jetzt keine mehr. Ein Beispiel:

   Am 1. Juli d.J.: Kauf von 5 September-Euro-Bund-Futures zu 126,40.

   Am 8. Juli d.J.: Verkauf von 5 September-Euro-Bund-Futures zu 126,96.

Die verwirklichte Kursdifferenz beläuft sich hiernach auf 0,56 Prozentpunkte bezw. 56 "ticks". Der Wert je eines "tick" im Euro-Bund-Futures beträgt gemäß der Kontraktausgestaltung der Eurex stets genau 10€. Es ergibt sich hieraus ein Spekulationsgewinn von 56 x 10 = 560€ je Kontrakt. Der Terminhändler hat insgesamt fünf Kontrakte gehandelt. Er verzeichnet aus seinem Trade mit Zins-Futures folglich einen Gesamtgewinn von 2800 € (vor Steuern), welcher, wie üblich, unter börsentäglicher Verrechnung dem Trading-Konto des Händlers, nach Abzug der gewöhnlichen Spesen, gutgeschrieben wird.

 

Aufzählung

Basistitel von Futures auf festverzinsliche Wertpapiere

Als Basistitel ("underlying") für Rentenmarkt-Futures kommen dem Grundsatz nach sowohl tatsächlich begebene festverzinsliche Wertpapiere von mittelmäßig langer oder langterminlicher Fristigkeit in Betracht, die zugleich von bester Bonität sind, als auch die damit zusammenstimmenden rein idealtypischen, künstlichen, die sogenannten "synthetischen" Anleihen. Unter einer "synthetischen Anleihe" versteht man im trennenden Unterschied zu den tatbestandsmäßig* (zum Teil noch in Gestalt von Wertpapierurkunden physisch) verkörperten Schuldtiteln einen dem inneren Aufbau nach damit verwandten, auch sonst völlig gleichwertigen, indes abstrakten, in seinen Ausstattungsmerkmalen bereits vordefinierten Titel (Finanzkonstrukt). Aus finanzwirtschaftlicher Sicht erzeugen beide Einkleidungen von zinsbaren Finanztiteln bei gleichartiger Ausgestaltung und bei gegebener Zinsstruktur äquivalente Zahlungsströme. Unter diesem Blickwinkel wäre es im Wesen der Sache belanglos, ob der einem Zins-Futures untergeschobene Titel leiblich verkörpert oder bloß von gegenstandsloser Natur ist.

[* Festzuhalten ist, dass die begebenen Staatsanleihen der weitaus meisten Länder nicht mehr in körperlicher Gestalt auf bedruckten papiernen Urkunden unter Glas und Rahmen vorliegen, sondern zur Kosteneinsparung und zur Beförderung ihrer Übertragbarkeit lediglich als abgezogene Verfügungsrechte (Schuldbuchforderungen, Wertrechte) in den Büchern oder nur als Datei ("computer record file") bestehen und im Transaktionsfall über den Giroverkehr ("wire transfer", Buchumschreibung) der Finanzinstitute in Austausch treten. Seitdem Wertpapiere gesetzlich auch auf elektronischem Wege begeben werden können ("elektronische Wertpapiere"), führen urkundliche Schriftstücke selbst allenfalls noch als bei einer Sammelverwahrungsstelle hinterlegte Globalurkunden ein Dasein. Der Anschaulichkeit halber sei hier jedoch weiterhin von Wertpapieren als Vorstellungsobjekt die Rede.]

Nun hat es sich mit Rücksicht auf tunlichste Vereinfachung und Vervollkommnung des Geschäftsgangs am Ende als überaus zweckdienlich erwiesen, Zins-Futures in ihrem "underlying" nach wie vor zwar mit normierten Anleihen zu versehen, diese aber durch solche hypothetische ("notionelle") Schuldtitel vertreten zu lassen, die in Ansehung ihrer beigelegten Erscheinungsmerkmale den wahrhaft vorhandenen Papieren ansonsten vollkommen gleichgestellt sind. Bezeichnend für die Verkehrsnatur synthetischer Anleihen dieserart ist der Umstand, dass es sich hierbei um rein fiktive Anleihen handelt, deren Ausstattungsmerkmale im Zeitablauf auf ihrem alten Stand bleiben, obschon das Zinsumfeld – und mit ihm auch die am Rentenmarkt in Umlauf gebrachten Papiere selbst – sich beständig der tatsächlich gegebenen Lage des Kapitalmarktes anpasst und sich mit ihr verschiebt. Der besondere Vorteil, der sich aus der Verwendung gleichlautender synthetischer Anleihen herleitet, liegt nicht nur in einer erheblichen Vereinfachung des Handelsverkehrs in Zins-Futures, sondern ebenso in der Vermeidung von Engpässen und anderen Schwerfälligkeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Abwicklung und der bestimmungsgemäßen Lieferung näher bezeichneter Anleihen zu deren Terminfälligkeit. Zwar genügen üblicherweise gleich mehrere der zur fraglichen Zeit zirkulierenden Emissionen hinsichtlich ihrer Ausstattungsmerkmale den Vorbedingungen für eine physische Lieferung in einen gegebenen Zins-Futures; sollte jedoch eine davon sich als besonders vorteilhaft herausstellen, so kann es unter diesem Gesichtspunkt allerdings zu unerwünschten Engpässen in diesem Titel kommen.

Obwohl fast alle Bond- wie auch Note-Futures nach heutigen Verhältnissen auf rein abstrakte Grundinstrumente lauten, sehen die Regelwerke der meisten Börsen nicht ohne Absicht zum Liquidationstermin eine urkundenmäßige Andienung ganz bestimmter Ausfertigungen von Schuldtiteln des Kreditmarktes vor, nämlich solche, die diesen in allen Belangen gleich stehen und gleichwertig sind. Ganz bestimmte Anleihen, die bei Fälligkeit eines Rentenmarkt-Futures für eine Lieferung in den Kontrakt infrage kommen, weisen je nach Laufzeittypus des Futures im Falle von Notes oder Euro-Schatz-Futures für gewöhnlich anfängliche Laufzeiten auf von nicht weniger als einem Jahr und neun Monaten, bei Bonds hingegen gewöhnlich von wenigstens 8 bis zu längstens 35 Jahren. Dabei handelt es sich ausnahmslos um sogenannte "straight bonds", also um Festzinspapiere herkömmlichen Stils, die überdies keinem nennenswerten Bonitätsrisiko (Adressenausfallrisiko, Insolvenzrisiko) unterworfen sein dürfen. Zum Kreis derjenigen zinstragenden Kapitalmarktpapiere, welche unstreitig eine Tauglichkeit als Basisinstrument für "fixed-income"-Futures zu erlangen fähig sind, gehören demnach vorzugsweise Staatsanleihen, wie beispielsweise "short-term", "medium-term" oder "long-term" T-Notes sowie T-Bonds (Vereinigte Staaten), Long Gilts (GB), deutsche Bundesanleihen*, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen oder Hypothekenpfandbriefe. Im Verein mit Futures auf Geldmarktinstrumente lassen sich damit nahezu alle für die Wirtschaft und das Bankwesen wichtigen Segmente einer Zinsstrukturkurve** bequem abdecken. So können etwa durch die an der internationalen Terminbörse Eurex aufgeführten Euro-Zins-Produkte mit Leichtigkeit entsprechende Laufzeiten mit einem Zeitfenster zwischen einem Tag und 35 Jahren bedeckt werden.

[* Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen an und für sich keinem Bonitätsrisiko, womit sie sich in vorzüglicher Weise zur Andienung gegen einen Zins-Futures eignen.]

[** Eine Zinsstrukturkurve ("yield curve"; "term structure of interest rate") stellt zu einem gegebenen Zeitpunkt die Höhe der auf Jahresfrist berechneten Zinssätze (p.a.) über verschiedene Zinsbindungsfristen plastisch dar. Bei gleichbleibenden Zinssätzen im funktionalen Zusammenhang mit den verschiedenen Bindungsfristen spricht man von einer "flachen Zinsstrukturkurve", wachsen sie mit zunehmender Dauer der Laufzeit an, heißt sie dementsprechend "steigend", nimmt die Höhe der Zinssätze mit zunehmender Bindungsdauer beständig ab, so handelt es sich hierbei um eine "inverse Zinsstrukturkurve".]

Die den verschiedenartigen Zins-Futures auf festverzinsliche Wertpapiere unterliegenden fiktiven Anleihen zeichnen sich mithin allesamt durch normierte Ausstattungsmerkmale aus: Die Zinsbindungsfristen, die Volumina der Hauptsummen (Nennwert, "face value") wie auch die Kupons ("notional coupon") in der betreffenden Währung sind bereits vorab bindend vorgegeben. Dem Euro-BUND-Futures der Terminbörse Eurex ("the Bund") – dem, gemessen an den Verkehrsziffern, mit rund 338 Millionen umgesetzten Kontrakten im Verein mit dem CBOT/CME Group 10 Year U.S. Treasury Note Futures (gegen 349 Millionen Kontrakte) im Jahre 2007 einst sogar bedeutendsten Rentenmarkt-Futures weltweit – liegen bspw. nominal 100000 Euro einer fiktiven langfristigen Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Ausgestattet wird der Kontrakt mit einem Lieferfenster der Anleihen von 8 ½- bis 10 ½-jähriger Restlaufzeit zum Tilgungstermin, zugepasst auf einen gleichbleibenden Kupon ("coupon rate") von sechs Prozent an Vertragszinsen. Die Einkleidung der Zins-Futures in einheitliche Kontraktformen ist jedoch im Umkehrschluss nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, dass bei Fälligkeit immer nur eine einzige ganz bestimmt festgesetzte Anleihe für eine Lieferung in den Kontrakt in Frage käme, wie im folgenden Unterabschnitt noch gehörig erläutert werden soll.

 

Aufzählung

Andienung von Anleihen bei Fälligkeit

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Wie schon oben hervorgehoben ist, verschaffen Geschäfte mit Zins-Futures in festverzinslichen Wertpapieren aus sich heraus die Möglichkeit einer physischen Andienung von entsprechenden Basistiteln zur Terminfälligkeit. Auch im tatsächlichen Geschehen stellt der ganz überwiegende Großteil der Börsen, die Zins-Futures listen, den Haltern von solchen Kontrakten die Transfermöglichkeit ganz bestimmter Basistitel in Aussicht. In ihren Kontraktspezifikationen schreiben die Börsen die Verfahrensart sehr genau und abschließend fest, unter welcher die Übertragung, Abnahme und Bezahlung effektiver Stücke – die Umbuchung von registrierten Sammelurkunden ("transfer of registered ownership") über den Effektengiroverkehr ebenso einbezogen wie die Berichtigung einer Schuldbuchforderung – in einen terminfälligen Rentenmarkt-Futures zur Durchführung zu bringen ist. Ist nun ein gegenständlicher Erwerb von Anleihen aufseiten des Futures-Käufers (Long) gewünscht, so darf der lieferwillige Futures-Verkäufer (Short) ihm nur vorher ausgewählte Papiere andienen. Welche der an den Finanzmärkten umlaufenden Anleihen im Einzelnen zum Korb der lieferbaren zählen und sich damit im Zeitpunkt der Erfüllung eines bestimmten Zins-Futures gegen diesen leibhaftig andienen lassen ("basket-delivery"), wird wieder von den betreffenden Terminbörsen im Vorhinein verbindlich festgelegt und in öffentlicher Ankündigung zu rechter Zeit allgemein bekannt gemacht.*

[* Anleihen, die derzeit gegen das Angebot an Zins-Futures der Terminbörse Eurex lieferbar sind, finden sich in einem namentlichen Verzeichnis zusammen mit den zugehörigen Umrechnungsfaktoren auf der Eurex-Website.]

Eine Andienung effektiver Stücke erfordert, dass die individuell liefer- und empfangbaren Schuldtitel im Wesen der Sache den gleichen Anforderungen genügen, die auch an das Basisinstrument eines Zins-Futures gestellt werden, selbst wenn dieses von abstrakter Natur ist. Dieser Anspruch ist in der Praxis der Kapitalmärkte insofern nicht durchweg gleich von vornherein erfüllt, als es zu den äußersten Seltenheiten gehören dürfte, dass eine bestimmte zugeartete Anleihe am Markt zirkuliert, welche mit eben derselben Ausgestaltung aufwartet, wie sie in ihren einzelnen Zügen vorformuliert und niedergeschrieben im Standardvertrag eines Zins-Futures aufzufinden ist. Mithin bedarf es eines ausgeklügelten Umrechnungsverfahrens, das die verschiedenen auf den Märkten gegenwärtig auftretenden übertragbaren Schuldverschreibungen mit ihren je zuweilen unterschiedlich hohen Marktwerten, ihren vom Richtwerte abweichenden Restlaufzeiten und ihren großenteils auch ungleichartigen Coupons (Zinsscheinen) untereinander zu vergleichen erlaubt.

Das gängige Verfahren, unterschiedliche Anleihetypen vergleichbar zu machen, besteht in der Anwendung sogenannter Umrechnungsfaktoren (Konvertierungsfaktor, Konversionsfaktor, Preisfaktor, "conversion factor", "delivery factor"). Hierzu wird am Andienungstag eines terminfälligen Zinskontrakts der maßgebliche Futureskurs ("exchange delivery settlement price" EDSP) mit einem geeigneten, von der Börse definierten und zugleich allgemein bekannt gegebenen spezifischen Konvertierungsfaktor der betreffenden Anleihe multipliziert bzw. dividiert ("adjusted futures price"). Auf diese Weise lässt sich der jeweilig ausmachende, dem Erwerber der Anleihen (Long) in Rechnung zu stellende Preis (Andienungspreis, "invoice amount") unter den Bestimmungen eines Futures haargenau kalkulieren. Der ausmachende Rechnungspreis schließt noch die vom Käufer der Wertpapiere an den Verkäufer zu zahlenden Stückzinsen (Marchzinsen, "accrued interest"), die vom letzten Zinszahlungstermin bis zum Lieferzeitpunkt auflaufen, mit ein. Diese berechnen sich nach der Formel: Höhe der Kuponzahlung mal verstrichene Tage nach der letzten Kuponzahlung geteilt durch Anzahl der Tage der gesamten Zinsperiode zwischen zwei Zahlungsterminen. Der zu bezahlende Rechnungsbetrag insgesamt ergibt sich somit nach dem folgenden Ausdruck:

     Schlusskurs Futures (dezimal, pro Einheit des Nominalvolumens) x Konvertierungsfaktor x Kontraktvolumen + Stückzinsen.

Im Zuge einer Andienung von Anleihen gegen Bond-Futures ist ferner der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im Regelfall nur jene Zinspapiere für eine Lieferung infrage kommen, die jeweilig ein und derselben Emission zugehören.

Die Andienung von Anleihen in einen Zins-Futures ist gewohntermaßen an jedem beliebigen Geschäftstag während der vordefinierten, auf das Ende seiner Laufzeit gelegten Lieferperiode statthaft – und das nicht selten noch nach dem letzten Handelstag an der Börse ("timing option", "wild card option") –, wobei die Dauer der Lieferperiode von Zins-Futures üblicherweise etwa dem gesamten Terminmonat gleichkommt. Die Aufgabe, sich unter den verschiedenen möglichen lieferungsfähigen Anleihen die ihm genehm erscheinende zur Erfüllung auszusuchen (Qualitätsoption, "quality option"; "seller's option"), fällt hierbei stets dem Verkäufer des Zins-Futures (Short) zu.

Kommt es nun nach einer pünktlich und vorschriftsmäßig gestellten Ankündigung durch den Inhaber der Short-Position zu einer effektiven Lieferung gegen einen Rentenmarkt-Futureskontrakt, so darf dieser als Verkäufer, wie bemerkt, in Ansehung der börslichen Abwicklungsvorschriften aus der Menge aller umlaufenden Anleihen nur diejenigen zuliefern, die ganz bestimmten, den Mustervorgaben des Vertrags entsprechenden Qualitätsmerkmalen tatsächlich Genüge leisten. Die genaue Bezeichnung der zur Lieferung ausersehenen Schuldtitel ist dem mit der Abwicklung betrauten Handelshaus rechtzeitig mitzuteilen ("notified position"). Man spricht in diesem Zusammenhang von der "Notifikationspflicht" des Inhabers einer Short-Position. Dieser wird, nachdem er gedanklich die alternativ lieferbaren Anleihen ihrer preislichen Vorteilhaftigkeit nach geordnet hat, i. d. R. die derzeit billigst lieferbare Anleihe (die sog. CTD-Anleihe; CTD = engl. "cheapest to deliver") andienen ("Identitätsrisiko"). Die notifizierte Position wird im Anschluss daran von der Clearingstelle nach bestimmten Kriterien einer anderen aus den jetzt noch offen gebliebenen Long-Positionen fest zugeordnet ("allocated position"). Der jeweilige Halter derselben wird daraufhin umgehend durch das Liquidationsbüro von der Zuteilung benachrichtigt.

Dem Korb lieferbarer Anleihen beim oben erwähnten Euro-Bund-Futures beispielsweise gehören nur ganz bestimmte Schuldverschreibungen an: nämlich Anleihen der Bundesrepublik Deutschland (ehedem auch die des Fonds Deutscher Einheit und der Treuhandanstalt – dem Leitgedanken nach allesamt Schuldtitel, die so gut wie keinem Ausfallrisiko preisgegeben sind) mit einem Mindestemissionsvolumen von 5 Mrd. Euro, deren Restlaufzeit bis zur Fälligkeitsfrist am Tage der Andienung des Zins-Futures ein Zeitfenster von 8½ bis 10½ Jahren umschließt. Durch die nach allen Seiten vortreffliche Bonität des Schuldners der untergebenen Anleihen wird insbesondere erreicht, dass die Preisentwicklung von Bond-Futures ausschließlich von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt abhängig ist, ohne dass es dabei bonitätsbedingt zu Verzerrungen kommt. Das Erfordernis eines Mindestemissionsvolumens bezweckt hierbei, die Entstehung marktbeherrschende Stellungen Einzelner ("corner") tunlichst zu erschweren.

Rücksichtlich ihrer ganzen Wesensart sind Zins-Futures statt auf Erfüllung durch Lieferung eines bezüglichen Basistitels zuvörderst auf Wendigkeit und Handel ausgerichtet. Das belegt bereits ein Blick in die regelmäßig aufgemachten und veröffentlichten Statistiken, woraus sich deutlich entnehmen lässt, dass bis zu ihrem Fälligkeitszeitpunkt selten mehr als 3% aller Futuresgeschäfte in Zinstiteln anders als durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden. Im Unterschied hierzu werden bspw. bei den "over-the-counter (OTC)" kontrahierten "forward rate agreements" (FRAs) mehr als 90% der bilateralen Verträge bis zum vereinbarten Erfüllungstermin gehalten und auf dem Fuße folgend auch erfüllt. Dieser Sachverhalt bewirkt aus sich heraus eine Vervielfachung des Handelsvolumens an den Zins-Futuresmärkten durch bloße Aufrechnung von Kontrakten, ohne dass es am Ende zu einem wirklichen Vollzug aus Handelskontrakten von festverzinslichen Wertpapieren in nennenswerter Zahl kommt. Letztlich aber wird hierdurch die Liquidität in den Zins-Futuresmärkte nachhaltig gesteigert, ein Umstand, der in den letzten drei Jahrzehnten den Zins-Futures- und Zins-Optionsmärkten zu einem Gedeihen ohnegleichen gereichte.*

[* So wurden im Jahre 2020 an den Weltbörsen nicht weniger als 4,15 Mrd. (Vorjahr: 4,76 Mrd.) Zins-Futures- und Zins-Options-Kontrakte gehandelt.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Entstehung, historische Entwicklung und Bedeutung von Zins-Futures

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

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Stand: 30. September 2024. Alle Rechte vorbehalten.