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Abwicklung
und Vollzug der physischen Lieferung von Waren: das Andienungsverfahren
von Futures ("physical delivery", "settlement procedure")
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Futures mit Lieferung in Natur
lassen sich als börsengehandelte Verfügungsrechte auffassen, die erst
in Zukunft zur Erlangung von ganz bestimmten Sachgütern oder Leistungen
führen (börsliches Lieferungsgeschäft auf Termin, "Kauf à terme"; "property-rights",
"contingent claim"). Sofern Welthandelswaren den unterliegenden
Marktgegenstand eines lieferungsfähigen Futures bilden ("Warenderivate";
"commodities"), sichern sie dem Inhaber einer Long-Position in
Kontrakten solcher Art die künftige faktische Verfügungsmacht über vordefinierte
Quantitäten an naturalen Gattungsgütern von einheitlicher Beschaffenheit.*
Dem Inhaber einer dem entsprechenden Short-Position garantieren sie
im Gegenzug einen fixen Verkaufspreis seiner Ware. Zur Herbeiführung
der effektiven Umsetzung der untergebenen Ware zum Termin gemäß den
festgeschriebenen Bedingungen ist nichts weiter nötig als den Kontrakt
bis zu seiner Endfälligkeit durchzuhalten. Ebenso gut kann der Halter
einer offenen Position in Futures – gleichgültig, ob "long" oder "short"
– sich von der damit begründeten Übernahme- bzw. Lieferungsverpflichtung
aus dem Kontrakt mit leichter Mühe wieder lösen, indem er innerhalb
der Laufzeit noch vor Fristablauf eine dazu kompensierende Gegenposition
einnimmt ("Gegengeschäft").
Mittels eines solchen Aktes befreit er sich final und endgültig von
derselben. Auch wenn die Buchstaben des Standardvertrages eines Futures
dem Inhaber der Position die Anforderung einer Erfüllung durch physische
Andienung der Basisware in Natur unmissverständlich und unabweisbar
auflegen, bedeutet dies also keineswegs, dass eine gegenständliche Lieferung
derselben auch in Wirklichkeit jedes Mal mit Notwendigkeit abschließend
statthaben muss.
[* Der Erwerber
der nämlichen Ware hat es damit auch nicht mehr nötig, vorher eine Probe
derselben in Augenschein zu nehmen.]
Allein
vom Rechtsstandpunkt betrachtet, den der Standardvertrag einnimmt und
an den jeder Händler eines Futures gebunden ist, solange er den Kontrakt
aufrecht hält, stellt der überwiegende Teil derjenigen Futures, die
auf marktgängige Ware lauten, darauf ab, den ihm untergebenen Marktgegenstand
(Underlying) zum Erfüllungstermin der Sache nach physisch zu beziehen
bzw. zur Stelle zu bringen. Der Abschluss von Futures der vorstehenden
Art begründet damit zugleich eine Gewähr dafür, dass das in Frage stehende
Kaufgut, insofern das Bedürfnis tatsächlich besteht, bei Fälligkeit
auch effektiv zum Austausch gelangen kann und wird. Diese Sichtweise
bringt der Sammelname unbedingte Terminkontraktgeschäfte, in
deren Kreis Futures sich ja nahtlos einreihen, auch klar zum Ausdruck.
Der frühestmögliche
Termin, für den eine physische Lieferung gegen einen Futures von der
zuständigen Clearingorganisation (die rechtlich für beide Teile den
unmittelbaren Vertragspartner des Geschäfts darstellt) akzeptiert und
damit überhaupt möglich wird, heißt
erster Benachrichtigungstag
(erster Ankündigungstag, "first notice day", "first intent
day", Notifikationstag). Der Käufer eines Futures, d.
i. der Inhaber einer Long-Futuresposition, der im fraglichen
Markt am ersten Ankündigungstag noch an seiner Position festhält, muss
füglich von jetzt an mit einer Benachrichtigung des Clearinghauses,
die effektive Andienung von Gütern betreffend, rechnen. Die Andienung
ihrerseits kann der Regel nach bereits am ersten Geschäftstag nach Übermittlung
der Notifikation (frühestens aber am ersten Lieferungstag, "first
delivery day")* in die Wege geleitet werden kann. Der genaue
Kalendertag, auf den der Notifikationstag jeweils fällt, wird von den
Börsen für jeden einzelnen Futures-Markt genau fixiert und rechtzeitig
vorher allgemein publik gemacht. Am Vortag des ersten Ankündigungstages
hat der Verkäufer eines Futures (der Inhaber der
Short-Futuresposition) für gewöhnlich zum ersten Mal die Möglichkeit
der Bekanntgabe seiner Lieferabsicht gegen einen gehaltenen offenen
Short-Futureskontrakt (Lieferanzeige; "position day"). Analog
dazu haben Verkäufer von Futures am Vortag des letzten Benachrichtigungstages
(letzter Ankündigungstag, "last notice day") letztmals die Gelegenheit,
gegenüber dem Clearinghaus ihre Lieferabsicht zu bekunden.
[* Hinweis: Der
Andienungsprozess verläuft an den verschiedenen Terminbörsen bzw. Futuresmärkten
nicht immer einheitlich und kann insbesondere bei lieferbaren
Finanzinstrumenten ("financial
futures") hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.]
Die innerhalb
der jeweiligen Andienungsperiode zu treffende Wahl des Termins für die
beabsichtigte Lieferung in einen Commodity-Futures ("delivery period";
welche sich gewöhnlich nahtlos an den ersten Benachrichtigungstag anschließt)
obliegt – was gegebenenfalls für die Wahl des Lieferungsortes bzw. der
zu liefernden dinglichen Qualität ebenso zutrifft, darin sind die meisten
Börsenregeln einmütig – grundsätzlich dem Verkäufer des
nämlichen Futures (Short; "in Verkäufers Wahl"); er ist es, der den
Andienungsprozess durch seine Ankündigung auslöst und der für die Zubringung
zu sorgen hat. Der Inhaber einer Long-Futuresposition (der Käufer
des Futures) hinwieder hat in diesem Fall kein Recht, die Lieferung
von entsprechenden Gütern zu einem ihm genehmen Zeitpunkt und/oder Erfüllungsort
zu verlangen. Wird also eine Belieferung respektive Abnahme und Bezahlung
von Gütern unter keinen Umständen gewünscht, so ist der gegenwärtige
Inhaber einer Nettokaufposition in andienungsfähigen Futures (Long)
wohlberaten, diese bis spätestens kurz vor dem ersten Ankündigungstag
glattzustellen*. Der jeweilige exakte Termin ("close-out deadline")
ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall beim einbezogenen
Handelshaus zu erfragen.
[* Anmerkung: Die
nahezu sprichwörtlichen 10 Tonnen Kakao im Vorgarten erweisen sich damit
letztlich auch als Ammenmärchen, wie im Weiteren noch genauer zu sehen
sein wird.]
Die
Derivatebörsen legen in ihrer Börsenordnung mit der Verzeichnung der
Terminkontraktspezifikationen
("contract specifications") für die zum Handel angebotenen Produkte
nicht nur den "first notice day" und den "last notice day" für jeden
einzelnen Termin derselben
präzise fest, sondern bestimmen zugleich auch ihren jeweils ersten
und letzten möglichen Liefertermin: Beim
Sojabohnen-Futures ("soybeans") der Chicagoer Terminbörse
CBOT der
CME Group
z. B. wäre demnach eine Sojabohnen-Lieferung
frühestens möglich am 1. Geschäftstag im fälligen Kontrakt-Terminmonat,
wobei hier der erste Ankündigungstag ("first notice day") einen
Geschäftstag vorher liegt. Der letzte Liefertag dagegen datiert hier
auf den zweiten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag im fälligen
Termin.
Aufmerksame
Mitarbeiter eines Brokerhauses ("futures commission merchant"
FCM) werden sowohl im eigenen als auch im Kundeninteresse auf offene
Positionen seiner Kunden Acht geben. Mit Herannahen des "first notice
day" wird der Broker seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und die betreffenden
Inhaber von Long-Positionen* routinemäßig auf die Möglichkeit
einer physischen Andienung hinweisen. Zudem wird es in Erfahrung bringen
wollen, ob erforderlichenfalls ausreichende finanzielle Mittel in Höhe
des fraglichen Kontraktgegenwertes
als Deckung vorhanden sind.**
[* Der Inhaber
einer Short-Position als Verkäufer von Futures kann selbstverständlich
niemals Waren physisch angedient bekommen.]
[** Für gewöhnlich
wird er bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass nach dem
ersten Ankündigungstag etwaige bestehende administrative
maximal zulässige Kursbewegungen
in diesem Markt fallengelassen werden.]
Sofern
es in der Absicht des Verkäufers des Futures (dem Halter der offenen
Short-Position) liegt, die zugrunde liegende Wertgesamtheit an Waren
physisch in den Kontrakt zu liefern, so teilt er dies seinem Handelshaus
spätestens einen Werktag vor der geplanten Lieferung, frühestens jedoch
kurze Zeit vor dem "first notice day", mit. Je nach Futures-Markt (wie
z. B. im
Silber-Futures-Markt)
wird der Notifikationstag mitunter nicht nur zum Stichtag für alle offenen
Short-Positionen, der
Clearingstelle
der Terminbörse mitzuteilen, ob eine effektive Andienung von Waren
definitiv bezweckt wird, sondern auch für alle Halter von offenen
Long- Positionen. In jedem Falle aber wird der Broker sich nach
der genauen Art, Menge und Qualität (und im Falle alternativ möglicher
Erfüllungsorte auch nach dem gewünschten Ort) der zu liefernden Ware
erkundigen und daraufhin umgehend (meist noch am gleichen Tage) einen
entsprechenden Ankündigungsschein (Kündigungsschein, "notice of intention
to deliver", "delivery notice") – eine verbindliche Absichtserklärung
zur Lieferung – bei der zuständigen Clearingstelle der Terminbörse einreichen.
Während
Edelmetalle in einer höchst gleichmäßigen Qualität daherkommen, gibt
es bei den Welthandelswaren für gewöhnlich eine Fülle von verschiedenen
Sorten. Der Artverschiedenheit von Waren tragen die Terminbörsen durch
Anwendung entsprechender Preiszuschlags- und Preisabschlagssysteme bei
der Abwickelung der Kontrakte ausdrücklich Rechnung. Die Zulässigkeit
alternativ lieferbarer Qualitäten dient im wohlverstandenen Interesse
einer ordentlichen und störungsfreien Abwicklung des Andienungsprozesses
der Erhöhung der Angebotsmenge an einer in Rede stehenden Warengattung.
Wenn an einer Warenbörse abdingbare Normativbestimmungen in Geltung
stehen, muss im Falle der Andienung einer gegenüber der Standardqualität*
(= "par grade", "basis
grade") abweichenden Qualität ("quality differentials") der
Rechnungspreis der Lieferung mittels passender Korrekturfaktoren darauf
abgestimmt werden. Die an Güte überlegenen Waren erheben danach einen
Aufschlag auf "par grade", die unterlegenen einen entsprechenden Abschlag.
Die für jede einzelne Warengattung passenden Korrekturfaktoren werden
von den Terminbörsen regelmäßig publiziert und sind daselbst jederzeit
abrufbar (vgl. dazu beispielsweise die abgestuften Qualitätsmerkmale
in den Kontraktspezifikationen für den
Hafer-Futures
("oats") am CBOT der CME Group). Sind darüber hinaus
in den börslichen Bestimmungen auch mehrere Erfüllungsorte vorgesehen
("location differentials", "territorial differentials"),
gilt gleiches sinngemäß in Bezug auf den vom Verkäufer des Futures gewählten
Ort seiner Lieferung – der für den Käufer indes nicht immer bequem und
günstig gelegen sein muss –, wobei je nach Bringungsverhältnissen für
fremde bzw. weitab entlegene Lieferpunkte von den Börsen ein (mitunter
recht üppiger) Frachtkostenausgleich erhoben wird.
[* Wird die Höhe
des Aufpreises bzw. Preisabschlages bei abweichenden Qualitäten bereits
im Standardvertrag eines Futures aufgenommen, spricht man von einem
"fixed delivery system"; werden diese hingegen individuell ausgehandelt,
so liegt ein sog. "commercial grade system" vor.]
Unmittelbar
nach Eingang einer Absichtserklärung zur Andienung des Basiswertes ("underlying
asset") eines Futures (Lieferanweisung) aktualisiert die Clearingstelle
der betreffenden Terminbörse ihr Verzeichnis über sämtliche bis dato
geführte noch offene Long- und Short-Positionen im nunmehr auslaufenden
Kontraktmonat, und der Inhaber des danach ältesten noch ausstehenden
Long-Futures-Kontrakts im terminfälligen Kontraktmonat wird in der Regel
zuerst zum Kauf der Ware aufgefordert (FIFO-Prinzip)*.
Anschließend werden die beiden nächstältesten Kontrakte zusammengeführt.
Dieser Prozess wird mit Eingang einer jeden Lieferanweisung nach dem
vorgenannten Prinzipe solange fortgeführt, bis sämtliche noch nicht
durch ein Gegengeschäft aufgehobenen Long- und Short-Positionen einander
zugeordnet werden konnten ("allocated positions"; "allocation
process", "matching", "assignment"). Im Anschluss
an eine jede Zuweisung werden die zuständigen "clearing member firms",
und durch sie die einzelnen Brokerhäuser der beteiligten Parteien informiert,
wann, wo und an wen genau die Lieferung zu erfolgen hat. Der Transfer
des Handelsobjektes ist hiernach i.
d. R. am nächsten oder übernächsten Werktag einzuleiten. Alle
Erklärungen zur Lieferabsicht gelten als verbindlich. Bei Nichteinhaltung
der zuvor bekundeten Lieferabsicht durch einzelne Beteiligte drohen
empfindliche Konventionalstrafen.
[* Neben dem FIFO-Prinzip
wird aber auch zum Teil abweichend hiervon auf ein Nettopositions- bzw.
Zufallsverfahren zurückgegriffen. Der maßgebliche Termin hierfür ist
der sog. "first position day". Dieser ist der zweite Geschäftstag
vor dem ersten Geschäftstag des Liefermonats. Der "first position day"
geht je nach Börsenordnung dem Beginn eines Andienungsprozesses ein
oder zwei Tage voraus und dient speziell seiner Vorbereitung.]
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Der
Kündigungsschein
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Man unterscheidet
zwei verschiedene Formen eines Kündigungsscheins. Welche Form
im Einzelfall Anwendung findet, erschließt sich aus den jeweiligen Durchführungsvorschriften
zum Andienungsprozess der Terminbörse im fraglichen Futuresmarkt:
1.) Der
übertragbare Kündigungsschein
("transferable notice"): Nach Eingang des übertragbaren Kündigungsscheins
hat der Käufer die Wahl, seine offene
Long-Position an der
Terminbörse glattzustellen ("retendering") oder die Lieferung
zu akzeptieren. Entscheidet er sich für die Glattstellung, so teilt
er dies der Clearingstelle mit wendender Post mit, und der nächste Inhaber
einer noch ausstehenden Long-Position erhält nunmehr den übertragbaren
Kündigungsschein zugestellt. Ist ein Käufer nicht abnahmewillig, so
muss die Entscheidung zum "retendering" binnen einer sehr kurz bemessenen
Zeitspanne erfolgen, gewöhnlich noch innerhalb einer Stunde.
2.) Der
nicht übertragbare Kündigungsschein
("non-transferable notice"): Nach Eingang eines nicht
übertragbaren Kündigungsscheins besteht keine Wahl. Der Käufer ist unabweislich
zur Abnahme der Ware verpflichtet. Vor dem letzten Handelstag des betreffenden
Futures hat er jedoch die Möglichkeit, erneut eine Short-Position im
Terminmarkt einzunehmen und seinerseits wiederum die erhaltenen Waren
hiergegen zu liefern. Der Eigentumsübergang der Ware auf den Käufer
des Futures und die damit verbundenen Kosten lassen sich indes hierdurch
nicht vermeiden.
Die
effektive Übergabe des Basisobjekts erfolgt für gewöhnlich einen
Geschäftstag später nachdem die Andienungsmitteilung zur Lieferung
("notice of intention to deliver") bei der Abrechnungsstelle
der Terminbörse eingegangen ist. Der bzw. die hierbei infrage kommenden
Erfüllungsorte einer Warenlieferung sind durch den Standardvertrag des
Futures unter Bezugnahme auf die geltenden Börsenregeln ebenfalls fest
vorgegeben und damit beiden Parteien bereits vorher bekannt. Bei mehreren
zur Wahl stehenden Erfüllungsorten obliegt die Entscheidung wiederum
dem Verkäufer. In der Regel reicht dann der spätere Austausch der entsprechenden
Papiere aus, um den Eigentumsübergang im Rahmen der dinglichen Erfüllung
eines Terminkontrakts zu veranlassen; denn andienungsfähige Waren werden
i. d. R. wohlweislich oft
schon zeitlich vor einer gedachten Lieferung in ausgewiesene, börsenseitig
lizenzierte Lagerhäuser eingelagert.
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Alternative
Lieferverfahren: EFP und ADP
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Hier
und da räumen die Börsenregeln den einzelnen an der objektmäßigen Erfüllung
eines Futures Teilnahme bekundenden Parteien das Recht auf alternative
Liefer- und Übergabeverfahren ein (so z.
B. die Terminbörse NYMEX, eine Abteilung der
CME Group).
Vorbedingung für eine solche von der allgemeinen Norm abweichende Lieferungsprozedur
ist, dass sich kauf- und verkauflustige Halter von andienungsfähigen
Futures finden und in Unterhandlung treten, um sich auf ein alternatives
Verfahren "Lieferung gegen bar" zu einigen ("against actuals",
"versus cash"). Gelingt dies, sind beide Parteien im Vorwege
der Lieferung aufgefordert, der Terminbörse eine entsprechende Absichtserklärung
anzuzeigen, aus der die Einzelheiten der bilateralen Lieferabsicht hervorgehen.
Im Anschluss daran steht einer von der herkömmlichen Form abweichenden
Durchführung der Lieferung (bzw. Begründung einer Position) gegen einen
Futures-Kontrakt nichts mehr im Wege.
Nach
erfolgter alternativer Lieferung und Übereignung der Ware "an der Börse
vorbei", d. h. Abwicklung
der Vertragserfüllung ohne Bezugnahme auf normierte börsenseitige Liefervorschriften
und Standardisierungsvorgaben, ist das Clearinghaus von beiden Seiten
nochmals über den erfolgten Vollzug des Leistungsaustausches zu informieren.
Gab es während des gesamten Liefer- und Übergabeprozesses von keiner
Partei Grund zu Beanstandungen, löscht die Clearingstelle umgehend die
entsprechenden Einträge aus ihrer Liste der offenen Positionen, womit
sämtliche Verpflichtungen beglichen und der Futures-Kontrakt letztlich
ordnungsgemäß erfüllt wäre.
Mitunter
ist es selbst statthaft, Futures per EFP zu begründen. Auch in diesem
Fall bedarf es der Information der Terminbörse und eines "inital
margin". Einzelheiten im Hinblick auf verschiedene mögliche Steuerungsregeln
zum Abwicklungsprozess im Falle alternativer Liefer- und Übergabeverfahren
finden Sie unter den Stichworten "Exchange of Futures for Physicals
(EFP)" für alternative Lieferverfahren vor Ablauf eines
Kontrakts, und unter "Alternate Delivery Procedure (ADP)"
für jene nach Ablauf eines Futures-Kontrakts im Internet auf
den Webseiten der betreffenden Terminbörsen
wieder. Die unterschiedlichen Verfahren werden dort zumeist im Zusammenhang
mit den Clearingvorschriften bzw. Kontraktparametern der einzelnen Warenarten
eingehend erläutert. EFP und ADP erweisen sich oftmals als eine flexible,
individuelle Methode für all jene, die einen tatsächlichen Bedarf an
dem jeweiligen Basisinstrument haben.
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Übergabe
und Bezahlung
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Nach
ordnungsgemäßem Transport (und erforderlichenfalls auch nebst Verzollung,
Versteuerung etc.) und anschließender sachgemäßer Einlagerung der physisch
zuzubringenden Ware in ein börsenseitig lizenziertes Lagerhaus ("approved
warehouse") resp. in ähnlichen Niederlagehäusern und Aufbewahrungsräumen*
– man spricht hiernach von börsenseitig geprüfter, eingelagerter Ware**,
oder engl. auch von "certificated stock", erhält der Futures-Verkäufer
im Gegenzug einen Lagerschein ("warrant",
"warehouse receipt") bzw. Ladeschein, der die Ware vertritt.
Dazu bekommt er begleitende indossierte Warenpapiere, die ihn als rechtmäßigen
Eigentümer derselben auszeichnen. Die daran sich schließende planmäßige
Bewirkung der Leistung (Marktleistungsabgabe und Übereignung der Ware
mit "Gefahrenübergang") erfolgt gewöhnlich Zug-um-Zug noch am gleichen
Tage durch Tausch jener Papiere gegen einen Bar- oder Verrechnungsscheck
des Futures-Käufers über einen Rechnungsbetrag ("invoice amount")
in Höhe des vollen Kontraktwertes auf Grundlage des börslichen
Schlussabrechnungspreises (Liquidationskurs, "settlement
price") des Andienungsreferenztages ("account day"). Fortan
fallen alle weiteren Kosten der Erhaltung der Ware dem Terminkäufer
zur Last. Im Anschluss daran sind sowohl die Terminbörse als auch die
beteiligten Kommissionshandelshäuser über die vorschriftsmäßig erfolgte
Abwicklung des Austausches sämtlicher erforderlichen Verfügungsrechte
("Ware gegen Geld") förmlich zu unterrichten. Der gesamte Abwicklungsprozess
einer effektiven Andienung von Waren in einen Futures erstreckt sich
üblicherweise über einen Zeitraum von nicht mehr als zwei bis drei Tagen.
[* resp. Nutzung
einer Rohrleitung (Pipeline) bis zum Bestimmungsort im Falle einer Belieferung
von Öl- und Gas-Futures, resp. Zuführung von Viehstücken zu einem Viehhof
bei Futures auf Lebendvieh etc. ("approved delivery facility"),
und zwar jeweils in der vorgesehenen Verkehrsform und gemäß den Marktusancen.]
[** Die hierfür
zugelassenen Lagerhäuser befinden sich allerdings nur in seltenen Fällen
unmittelbar vor Ort am jeweiligen Börsenplatz. Vielmehr konzentrieren
sich dieselben bevorzugt (mitunter weit verstreut) auf verschiedene
Plätze von logistischer Bedeutung. – Das über die geforderte Qualität
der Ware Auskunft gebende Dokument wird als "grading
certificate" bezeichnet.]
Der
Schlussabrechnungspreis des Referenztages (also i.
d. R. der dem Tag der Einreichung des Kündigungsscheins unmittelbar
vorausgehende Börsentag) statt des früher bei Begründung der Futuresposition
festgestellten Kauf- bzw. Verkaufskurses ("Einstandskurs", Abschlusspreis)
wird der Schlussabrechnung deshalb zugrunde gelegt, weil bereits im
Rahmen des "marking
to market" durch das Clearinghaus während der Haltezeit der Position
börsentäglich eine Neubewertung mit einer entsprechenden pekuniären
Anpassung der einbezogenen internen Verrechnungskonten (Margin-Konten)
durchgeführt worden ist, sodass im Ergebnis die kumulierten Zahlungssalden
im Einklang stehen mit den täglichen Vermögenswertänderungen des Futures
und diese bis zur Endfälligkeit damit auch finanziell vollumfänglich
zum Ausgleich bringen.
Mit
Vollzug der wechselseitigen Leistungen durch Lieferung und Übergabe
der verschlossenen Ware durch den Verkäufer des Futures und Übernahme
derselben gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auf der Grundlage des
Futureskurses vom Lieferungsreferenztage seitens des Käufers ist der
Vertrag durch Übertragung der Verfügungsrechte wie vorgeschrieben dinglich
erfüllt, der Andienungsprozess ordnungsgemäß abgeschlossen und damit
endlich das "unbedingte Schuldverhältnis" aus dem Futures-Kontrakt erloschen.
Futures
auf lieferfähige Waren lassen sich gemäß dem Transaktionsmotiv als das
rechtswirksame Ergebnis bezweckter Tauschhandlungen kennzeichnen. Sie
legen ihrem Halter die Pflicht auf, die durch sie auf die Zukunft übertragenen
Wirtschaftsgüter effektiv zu übernehmen (long) bezw. zur Stelle zu bringen
(short). Nach rechtlichem Verständnis handelt es sich bei einer Zueignung
von Ware gegen einen Futures-Kontrakt speziell um ein sogenanntes
Festgeschäft ("Fixgeschäft"), das im Verzugsfall, bei Mängeln oder
bei Nichterfüllung vielerorts einen rechtlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch
begründet (wie in Deutschland etwa nach
§376 Handelsgesetzbuch HGB).
Fazit: Wie in diesem und im vorangehenden
Kapitel gezeigt, lassen sich insgesamt fünf Methoden, einen
bestehenden, offenen Posten in Futures wieder zu schließen, unterscheiden:
1.) durch ein Gegengeschäft
in Futures – dies ist der mit Abstand einfachste und auch praktisch
häufigste Fall; 2.) durch
Barausgleich
zur Fälligkeit ("cash settlement"), durchweg erforderlich bei
Futures in nicht andienungsfähigen Werten, die bis zu ihrem Erfüllungstermin
gehalten werden; 3.) Erfüllung durch reguläre physische Lieferung
des Basisgegenstandes ("physical settlement") und 4.) durch
alternative Lieferung vor (= EFP) oder 5.) nach Fälligkeit
eines Futures-Kontrakts (= ADP).*
[* Als sechste
Methode ließe sich die (synthetisch) glattstellende Transaktion im Spotmarkt
des "underlying" anführen. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein liquider
Markt für prompte Geschäfte.]
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Preisabstufungen im Handel: die Mindestkursvariation
("tick")
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