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Abwicklung
und Vollzug der physischen Lieferung von Waren: das Andienungsverfahren
von Futures ("physical delivery", "settlement procedure")
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Futures auf Lieferung in Natur
("physical delivery futures") lassen sich als börsengehandelte
Verfügungsrechte auffassen, die in Zukunft die Erlangung von ganz bestimmten
Sachgütern oder Leistungen sichern sollen (börsliches Lieferungsgeschäft
auf Termin, "Kauf à terme"; "property-rights", "contingent
claim"). Sofern Welthandelswaren den unterliegenden Marktgegenstand
eines lieferungsfähigen Futures bilden ("Warenderivate"; "commodities"),
sichern sie dem Inhaber einer Long-Position in Kontrakten solcher Art
die künftige faktische Verfügungsmacht über vordefinierte Quantitäten
an naturalen Gattungsgütern von einheitlicher Beschaffenheit zu einem
festen Preis.* Dem Inhaber einer dem entsprechenden Short-Position
garantieren sie im Gegenzug einen fixen Verkaufspreis seiner Ware. Zur
Herbeiführung der effektiven Umsetzung der untergebenen Ware zum Termin
gemäß den festgeschriebenen Bedingungen ist nichts vonnöten als den
Kontrakt bis zu seiner Endfälligkeit durchzuhalten. Ebenso gut aber
kann der Halter einer offenen Position in Futures – gleichgültig, ob
"long" oder "short"
– auf Wunsch sich von der damit begründeten Übernahme- bzw. Lieferungsverpflichtung
aus dem Kontrakt mit leichter Mühe wieder losmachen, indem er beizeiten
während der Laufdauer noch vor Fristablauf eine dazu kompensierende
Gegenposition hinzunimmt ("Gegengeschäft").
Mittels eines solchen Aktes befreit er sich final und endgültig von
derselben. Auch wenn die Buchstaben des Standardvertrages eines Futures
dem Inhaber der Position die unbedingte Anforderung einer Erfüllung
durch physische Andienung der Basisware in Natur unmissverständlich
und unabweisbar vorschreiben, bedeutet dies also keineswegs, dass eine
gegenständliche Lieferung derselben auch in Wirklichkeit jedes Mal mit
Notwendigkeit abschließend statthaben muss.
[* Der Erwerber
der nämlichen Ware hat es damit ebenso wenig nötig, vorher eine Probe
derselben in Augenschein zu nehmen, als der Verkäufer diese zur Schau
zu stellen hat.]
Allein
vom Rechtsstandpunkt betrachtet, den der Standardvertrag einnimmt und
an den jeder Händler eines so gefassten Futureskontrakts gebunden ist,
solange er ihn aufrecht hält, stellt der überwiegende Teil derjenigen
Futures, die auf marktgängige Ware lauten, auf das Erfordernis ab, den
ihm untergebenen Marktgegenstand (Underlying) mit Eintritt des Erfüllungstermins
der Sache nach physisch zu beziehen bzw. zur Stelle zu bringen. Der
Abschluss von Futures der vorstehenden Art begründet damit zugleich
eine Gewähr dafür, dass das in Frage stehende Kaufgut, insofern ein
solches Bedürfnis tatsächlich besteht, bei Fälligkeit auch effektiv
zum Austausch gelangen kann und wird (Lieferungshandel). Diese Sichtweise
bringt der Sammelname unbedingte Terminkontraktgeschäfte, in
deren Kreis Futures sich ja nahtlos einreihen, auch klar zum Ausdruck.
Der frühestmögliche
Termin, den die zuständige Clearingorganisation (die ja für beide Teile
eines Börsentermingeschäfts faktisch wie rechtlich jedes Mal den unmittelbaren
Vertragspartner darstellt) für eine physische Lieferung des Kaufgutes
gegen einen Futures akzeptiert und diese damit überhaupt möglich macht,
heißt
erster Benachrichtigungstag
(erster Ankündigungstag, "first notice day", "first intent
day", Notifikationstag). Der Käufer eines Futures, d.
i. der Inhaber einer Long-Futuresposition, der im fraglichen
Markt am ersten Ankündigungstag noch an seiner Position festhält, muss
sich füglich von jetzt an auf eine Benachrichtigung des Clearinghauses,
die effektive Andienung von Gütern betreffend, einrichten. Die Andienung
ihrerseits kann nach der Regel bereits am ersten Geschäftstag nach Lieferungsansage
(Kündigung), d.i. die Übermittlung
der Notifikation an das Clearinghaus, frühestens aber am ersten Lieferungstag
("first delivery day")*, in die Wege geleitet werden.
Der genaue Kalendertag, auf den der Notifikationstag jeweils fällt,
wird von den Börsen für jeden einzelnen Futures-Markt genau fixiert
und rechtzeitig vorher allgemein publik gemacht. Am Vortag des ersten
Ankündigungstages hat der Verkäufer eines Futures (der Inhaber der
Short-Futuresposition) für gewöhnlich zum ersten Mal die Gelegenheit
zur Bekanntgabe seiner Lieferabsicht gegen einen gehaltenen offenen
Short-Futureskontrakt (Lieferanzeige; "position day"). Analog
dazu haben Verkäufer von Futures am Vortag des letzten Benachrichtigungstages
(letzter Ankündigungstag, "last notice day") letztmals die Gelegenheit,
gegenüber dem Clearinghaus ihre Lieferabsicht zu bekunden.
[* Hinweis: Der
Andienungsprozess verläuft an den verschiedenen Terminbörsen bzw. Futuresmärkten
nicht immer einheitlich und kann insbesondere bei lieferbaren
Finanzinstrumenten ("financial
futures") hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.]
Die innerhalb
der jeweiligen Andienungsperiode zu treffende Wahl des Termins für die
beabsichtigte Lieferung in einen Commodity-Futures ("delivery period";
welche sich gewöhnlich nahtlos an den ersten Benachrichtigungstag anschließt)
obliegt – was gegebenenfalls für die Wahl des Lieferungsortes bzw. der
zu liefernden dinglichen Qualität ebenso zutrifft, darin sind die meisten
Börsenregeln einmütig – grundsätzlich dem Verkäufer des
nämlichen Futures (Short; "in Verkäufers Wahl"); er ist es, der den
Andienungsprozess durch seine Ankündigung auslöst und der für die Zubringung
zu sorgen hat. Der Inhaber einer Long-Futuresposition (der Käufer
des Futures) hinwieder hat in diesem Fall kein Recht, die Lieferung
von entsprechenden Gütern zu einem ihm genehmen Zeitpunkt und/oder Erfüllungsort
zu verlangen. Wird also eine Belieferung respektive Abnahme und Bezahlung
von Gütern unter keinen Umständen gewünscht, so ist der gegenwärtige
Inhaber einer Nettokaufposition in andienungsfähigen Futures (Long)
wohlberaten, diese bis spätestens kurz vor dem ersten Ankündigungstag
glattzustellen*. Der jeweilige exakte Termin ("close-out deadline")
ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall beim einbezogenen
Handelshaus zu erfragen.
[* Anmerkung: Die
nahezu sprichwörtlichen 10 Tonnen Kakao im Vorgarten erweisen sich damit
letztlich auch als Ammenmärchen, wie im Weiteren noch genauer zu sehen
sein wird.]
Die
Derivatebörsen legen in ihrer Börsenordnung mit der Verzeichnung der
Terminkontraktspezifikationen
("contract specifications") für ihre zum Handel bereitstehenden
Produkte nicht nur den "first notice day" und den "last notice day"
für jeden einzelnen Termin
derselben präzise fest, sondern bestimmen zugleich auch ihren jeweils
ersten und letzten möglichen Liefertermin: Beim
Sojabohnen-Futures ("soybeans") der Chicagoer Terminbörse
CBOT der
CME Group
z.B. wäre demnach eine Sojabohnen-Lieferung
frühestens möglich am 1. Geschäftstag im fälligen Kontrakt-Terminmonat,
wobei hier der erste Ankündigungstag ("first notice day") einen
Geschäftstag vorher liegt. Der letzte Liefertag dagegen datiert hier
auf den zweiten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag im fälligen
Termin.
Aufmerksame
Mitarbeiter eines Brokerhauses ("futures commission merchant"
FCM) werden sowohl im eigenen als auch im Kundeninteresse auf offene
Positionen seiner Kunden Acht geben. Mit Herannahen des "first notice
day" wird der Broker seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und die betreffenden
Inhaber von Long-Positionen* routinemäßig auf die Möglichkeit
einer physischen Andienung hinweisen. Zudem wird das Haus in Erfahrung
bringen wollen, ob erforderlichenfalls ausreichende finanzielle Mittel
in Höhe des fraglichen Kontraktgegenwertes
als Deckung vorhanden sind.**
[* Der Inhaber
einer Short-Position als Verkäufer von Futures kann selbstverständlich
niemals Waren physisch angedient bekommen.]
[** Für gewöhnlich
wird der Broker bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass nach
dem ersten Ankündigungstag etwaige bestehende administrative
maximal zulässige Kursbewegungen
in diesem Markt fallengelassen werden.]
Sofern
es nun in der Absicht des Verkäufers des Futures (dem Halter der offenen
Short-Position) liegt, die dem Kontrakt unterworfene Wertgesamtheit
an Waren physisch zu liefern, so teilt er dies seinem Handelshaus spätestens
einen Werktag vor der geplanten Lieferung, frühestens jedoch kurze Zeit
vor dem "first notice day", mit. Je nach Futures-Markt (wie z.B.
im Silber-Futures-Markt)
wird der Notifikationstag mitunter nicht nur zum Stichtag für alle offenen
Short-Positionen, der
Clearingstelle
der Terminbörse mitzuteilen, ob eine effektive Andienung von Waren
definitiv bezweckt wird, sondern auch für alle Halter von offenen
Long- Positionen. In jedem Falle aber wird der Broker sich nach
der genauen Art, Menge und Qualität (und im Falle alternativ möglicher
Erfüllungsorte auch nach dem gewünschten Ort) der zu liefernden Ware
erkundigen und daraufhin umgehend (meist noch am gleichen Tage) einen
entsprechenden Ankündigungsschein (Kündigungsschein, "notice of intention
to deliver", "delivery notice", "declaration of tender")
– eine verbindliche Absichtserklärung zur materiellen Lieferung – bei
der zuständigen Clearingstelle der Terminbörse einreichen.
Während
Edelmetalle in einer höchst gleichmäßigen Qualität daherkommen, gibt
es bei den Welthandelswaren für gewöhnlich eine ganze Fülle von verschiedenen
Sorten. Den Güteunterschieden der Waren tragen die Terminbörsen durch
Anwendung entsprechender Preiszuschlags- und Preisabschlagssysteme bei
der Regulierung der Kontrakte ausdrücklich Rechnung. Die Zulässigkeit
alternativ lieferbarer Qualitäten von Waren dient im wohlverstandenen
Interesse einer ordentlichen und störungsfreien Abwicklung des Andienungsprozesses
der Erhöhung der Angebotsmenge an einer in Rede stehenden Warengattung.
Wenn an einer Warenbörse abdingbare Normativbestimmungen in Geltung
stehen, muss im Falle der Andienung einer gegenüber der Standardqualität*
(= "par grade", "basis
grade") abweichenden Qualität ("quality differentials") der
Rechnungspreis der Lieferung mittels passender Korrekturfaktoren gegenüber
dem offiziell festgestellten Liquidationskurs ("final settlement
price") abgestimmt werden. Die an Güte überlegenen Waren erheben
demgemäß einen Aufschlag im Preisansatz auf "par grade", die unterlegenen
einen entsprechenden Abschlag. Die für jede einzelne Warengattung passenden
Korrekturfaktoren werden von den Terminbörsen regelmäßig publiziert
und sind daselbst jederzeit abrufbar (vgl. hiezu beispielsweise die
Kontraktspezifikationen bezüglich der abgestuften Qualitätsmerkmale
für den
Hafer-Futures ("oats") am CBOT der CME Group).
Sind darüber hinaus in den börslichen Bestimmungen auch mehrere Erfüllungsorte
vorgesehen ("location differentials", "territorial differentials"),
gilt ein Gleiches sinngemäß in Bezug auf den vom Verkäufer des Futures
gewählten Ort seiner Lieferung – der für den Käufer indes nicht notwendig
immer bequem und günstig gelegen sein muss –, wobei je nach Bringungsverhältnissen
für fremde bzw. weitab entlegene Lieferpunkte von den Börsen ein (mitunter
recht üppiger) Frachtkostenausgleich erhoben wird.
[* Wird die Höhe
des Aufpreises bzw. Preisabschlages bei abweichenden Qualitäten bereits
im Standardvertrag eines Futures aufgenommen, spricht man von einem
"fixed delivery system"; werden diese hingegen individuell ausgehandelt,
so liegt ein sog. "commercial grade system" vor.]
Unmittelbar
nach Eingang einer Absichtserklärung zur Andienung des Basiswertes ("underlying
asset") eines Futures (Kündigung, Lieferanweisung) wird die Clearingstelle
der betreffenden Terminbörse ihr Verzeichnis über sämtliche der bis
dato geführten noch offenen Long- und Short-Positionen im nunmehr auslaufenden
Kontraktmonat bis auf diesen Schluss hinab fortführen und den Inhaber
des danach ältesten noch ausstehenden Long-Futures-Kontrakts
im fälligen Monatstermin in der Regel zuerst anhalten, den Kauf der
Ware der Sache nach vorzunehmen (FIFO-Prinzip)*. Anschließend
werden die beiden nächstältesten Kontrakte zusammengeführt usf. Dieser
Prozess wird mit Präsentation einer jeden neuen Lieferanweisung nach
dem vorgenannten Prinzipe solange fortgesetzt, bis endlich sämtliche
der schwebenden, noch nicht durch ein Gegengeschäft aufgehobenen Long-
und Short-Positionen einander zugeordnet werden konnten ("allocated
positions"; "allocation process", "matching", "assignment").
Im Anschluss an eine jede Zuweisung werden die betreffenden "clearing
member firms", und durch sie ferner die einzelnen Brokerhäuser der beteiligten
Parteien, informiert, wann, wo und an wen genau die jeweilige Lieferung
zu erfolgen hat. Der Transfer des Handelsobjektes selbst ist hiernach
i. d. R. am nächsten oder
übernächsten Werktage einzuleiten. Alle Erklärungen zur Lieferabsicht
gelten als verbindlich. Bei Nichteinhaltung der zuvor bekundeten Lieferabsicht
durch einzelne Beteiligte drohen empfindliche Konventionalstrafen.
[* Neben dem FIFO-Prinzip
wird aber auch zum Teil abweichend hiervon auf ein Nettopositions- bzw.
Zufallsverfahren zurückgegriffen. Der maßgebliche Termin hierfür ist
der sog. "first position day". Dieser ist der zweite Geschäftstag
vor dem ersten Geschäftstag des Liefermonats. Der "first position day"
geht je nach Börsenordnung dem Beginn eines Andienungsprozesses ein
oder zwei Tage voraus und dient speziell seiner Vorbereitung.]
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Der
Kündigungsschein
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Man unterscheidet
zwei verschiedene Formen eines Kündigungsscheins ("declaration
of tender"). Welche Form eines solchen im Einzelfall Anwendung findet,
erschließt sich aus den jeweiligen Durchführungsvorschriften der Terminbörse
zum Andienungsprozess im fraglichen Futuresmarkt:
1.) Der
übertragbare Kündigungsschein
("transferable notice"): Nach Erhalt des übertragbaren Kündigungsscheins
hat der Käufer die Wahl, seine offene
Long-Position an der
Terminbörse glattzustellen ("retendering") oder die Lieferung
zu akzeptieren. Entscheidet er sich für die Glattstellung, so teilt
er dies der Clearingstelle mit wendender Post mit, und der nächste Inhaber
einer noch ausstehenden Long-Position erhält nunmehr den übertragbaren
Kündigungsschein zugestellt. Ist ein Käufer nicht abnahmewillig, so
muss die Entscheidung zum "retendering" binnen einer sehr kurz bemessenen
Frist erfolgen, gewöhnlich noch innerhalb einer Stunde.
2.) Der
nicht übertragbare Kündigungsschein
("non-transferable notice"): Nach Eingang eines nicht
übertragbaren Kündigungsscheins besteht keine Wahl. Der Käufer ist unabweislich
zur Abnahme der Ware verpflichtet. Vor dem letzten Handelstag des betreffenden
Futures hat er jedoch die Möglichkeit, erneut eine Short-Position im
Terminmarkt einzunehmen und seinerseits wiederum die erhaltenen Waren
hiergegen zu liefern. Der Eigentumsübergang der Ware auf den Käufer
des Futures und die damit verbundenen Kosten lassen sich indes hierdurch
nicht vermeiden.
Die
effektive Übergabe des Basisobjekts erfolgt für gewöhnlich einen
Geschäftstag später nachdem die Andienungsmitteilung zur Lieferung
("notice of intention to deliver") bei der Abrechnungsstelle
der Terminbörse eingegangen ist. Der bzw. die für eine Warenlieferung
infrage kommenden Orte der Erfüllung sind durch den Standardvertrag
des Futures unter Bezugnahme auf die geltenden Börsenregeln in gleicher
Weise fest vorgegeben und damit beiden Parteien bereits vorher bekannt.
Bei mehreren zur Wahl stehenden Erfüllungsorten obliegt die Entscheidung
wiederum dem Verkäufer. In der Regel reicht nachher dann der Austausch
der entsprechenden Papiere aus, um den Eigentumsübergang im Rahmen der
dinglichen Erfüllung eines Terminkontrakts zu veranlassen; denn andienungsfähige
Waren werden wohlweislich oft schon zeitlich vor einer gedachten Lieferung
in ausgewiesene, börsenseitig lizenzierte Lagerhäuser eingelagert.
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Alternative
Lieferverfahren: EFP und ADP
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Hier
und da räumt das Regulativ der Börsen den einzelnen an der objektmäßigen
Erfüllung eines Futures Teilnahme bekundenden Parteien das Recht auf
alternative Liefer- und Übergabeverfahren ein (so z.B.
die Terminbörse NYMEX, eine Abteilung der
CME Group).
Vorbedingung für eine solche von der herkömmlichen Norm abweichende
Lieferungsprozedur ist, dass kauf- und verkauflustige Halter von andienungsfähigen
Futures sich finden und in Unterhandlung treten, wobei sie sich auf
ein alternatives Verfahren "Lieferung gegen bar" einigen können ("against
actuals", "versus cash"). Gelingt dies nun, so sind beide
Parteien im Vorwege der Lieferung aufgefordert, der Terminbörse eine
entsprechende Absichtserklärung anzuzeigen, aus der die Einzelheiten
der bilateralen Lieferabsicht unmissverständlich hervorgehen. Im Anschluss
hieran steht einer von der gewöhnlichen Form abweichenden Durchführung
der Lieferung (bzw. Begründung einer Position) gegen einen Futures-Kontrakt
faktisch nichts mehr im Wege.
Nach
erfolgtem Vollzug der Lieferung und Übereignung der Ware "an der Börse
vorbei", d.h. Abwicklung der
Vertragserfüllung ohne Bezugnahme auf normierte börsenseitige Lieferungsvorschriften
und Standardisierungsvorgaben, ist das Clearinghaus von beiden Seiten
nochmals über den Erfolg des Leistungsaustausches zu informieren. Gab
es während des gesamten Liefer- und Übergabeprozesses von keiner Partei
irgendwelche Beanstandungen oder Grund zur Klage, so löscht die Clearingstelle
die entsprechenden Einträge umgehend aus ihrer Liste der offenen Positionen,
womit sämtliche Verpflichtungen beglichen wären und der Futures-Kontrakt
letztlich ordnungsgemäß erfüllt worden ist.
Mitunter
ist es selbst statthaft, Futures per EFP zu begründen. Auch in diesem
Fall bedarf es der Information der Terminbörse sowie der Einbringung
eines "inital margin".
Einzelheiten im Hinblick auf verschiedene mögliche Steuerungsregeln
zum Abwicklungsprozess im Falle alternativer Liefer- und Übergabeverfahren
finden Sie unter den Stichworten "Exchange of Futures for Physicals
(EFP)" für alternative Lieferverfahren vor Ablauf eines
Kontrakts, und unter "Alternate Delivery Procedure (ADP)"
für jene nach Ablauf eines Futures-Kontrakts im Internet auf
den Webseiten der betreffenden Terminbörsen
wieder. Die unterschiedlichen Verfahren werden dort zumeist im Zusammenhang
mit den Clearingvorschriften bzw. Kontraktparametern der einzelnen Warenarten
eingehend erläutert. EFP und ADP erweisen sich oftmals als eine flexible,
individuelle Methode für all jene, die einen tatsächlichen Bedarf an
dem jeweiligen Basisinstrument haben. Meist sind dies Absicherer (Hedger).
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Übergabe
und Bezahlung
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Zwar
werden Futures an der Börse abgeschlossen, dort aber nicht erfüllt.
Vielmehr sind die den einzelnen "delivery futures" untergebenen Marktobjekte
zur Fälligkeit an den börsenseitig vorbestimmten Erfüllungsorten wie
im Folgenden geschildert zu verbringen, zu übergeben und zu bezahlen:
Nach ordnungsgemäßem Transport der physisch zuzubringenden Ware – erforderlichenfalls
nebst Verzollung, Versteuerung etc. –, dem sich eine sachgemäße Einlagerung
derselben in ein börsenseitig lizenziertes Lagerhaus ("approved warehouse")
resp. in ähnliche Niederlagehäuser oder Aufbewahrungsräume* anschließt
("approved delivery facility") – man spricht deshalb auch von
börsenseitig geprüfter, eingelagerter Ware**, oder engl. von
"certificated stock", nimmt der Futures-Verkäufer im Gegenzug
einen Lagerschein ("warrant",
"warehouse receipt") bzw. Ladeschein (oder ein diesem Traditionspapier
vergleichbares Dokument) in Empfang, der für ihn die abgelieferte Ware
vertritt. Zusätzlich erhält er begleitende indossierte Warenpapiere,
die ihn als rechtmäßigen Eigentümer derselben auszeichnen. Die planmäßige
Bewirkung der Leistung (Marktleistungsabgabe, Empfangnahme und Übereignung
der Ware mit "Gefahrenübergang") erfolgt gewöhnlich auf dem Fuße folgend
Zug-um-Zug noch am gleichen Tage durch Auswechselung jener Papiere gegen
einen Bar- oder Verrechnungsscheck des Futures-Käufers,
der über einen Rechnungsbetrag ("invoice amount") in Höhe des
vollen Kontraktwertes auf Grundlage des börslichen
Schlussabrechnungspreises (Liquidationskurs, "settlement
price") des Andienungsreferenztages ("account day") lautet.
Fortan fallen alle weiteren Kosten der Erhaltung der Ware dem Terminkäufer
zur Last. Im Anschluss daran sind sowohl die Terminbörse als auch die
beteiligten Kommissionshandelshäuser über die vorschriftsmäßig erfolgte
Abwicklung des Austausches sämtlicher erforderlichen Verfügungsrechte
("Ware gegen Geld") förmlich zu unterrichten. Der gesamte Abwicklungsprozess
einer effektiven Andienung von Waren in einen Futures erstreckt sich
üblicherweise auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei bis drei Tagen.
[* resp. Nutzung
einer Rohrleitung (Pipeline) bis zum Bestimmungsort im Falle einer Belieferung
von Öl- und Gas-Futures, resp. Zuführung von Viehstücken zu einem Viehhof
bei Futures auf Lebendvieh etc. ("approved delivery facility"),
und zwar jeweils in der vorgesehenen Verkehrsform und gemäß den Marktusancen.]
[** Die hierfür
zugelassenen Lagerhäuser befinden sich allerdings nur in seltenen Fällen
unmittelbar vor Ort am jeweiligen Börsenplatz. Vielmehr konzentrieren
sich dieselben bevorzugt (mitunter weit verstreut) auf verschiedene
Plätze von logistischer Bedeutung. – Das über die geforderte Qualität
der Ware Auskunft gebende Dokument wird als "grading
certificate" bezeichnet.]
Der
Schlussabrechnungspreis des Referenztages (also i.
d. R. der dem Tag der Einreichung des Kündigungsscheins unmittelbar
vorausgehende Börsentag) statt des früher bei Begründung der Futuresposition
festgestellten Kauf- bzw. Verkaufskurses ("Einstandskurs", Abschlusspreis)
wird der Schlussabrechnung deshalb zugrunde gelegt, weil bereits im
Rahmen des "marking
to market" durch das Clearinghaus während der Haltezeit der Position
börsentäglich eine Neubewertung mit einer entsprechenden pekuniären
Anpassung der einbezogenen internen Verrechnungskonten (Margin-Konten)
durchgeführt worden ist, sodass im Ergebnis die kumulierten Zahlungssalden
im Einklang stehen mit den täglichen Vermögenswertänderungen des Futures
und diese bis zur Endfälligkeit damit auch finanziell vollumfänglich
zum Ausgleich bringen.
Mit
Vollzug der wechselseitigen Leistungen durch Lieferung und Übergabe
der verschlossenen Ware durch den Verkäufer des Futures und Übernahme
derselben gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auf der Grundlage des
Futureskurses vom Lieferungsreferenztage seitens des Käufers ist der
Vertrag durch Übertragung der Verfügungsrechte wie vorgeschrieben dinglich
erfüllt, der Andienungsprozess ordnungsgemäß abgeschlossen und damit
endlich das "unbedingte Schuldverhältnis" aus dem Futures-Kontrakt erloschen.
Futures
auf lieferfähige Waren lassen sich gemäß dem Transaktionsmotiv als das
rechtswirksame Ergebnis bezweckter Tauschhandlungen kennzeichnen. Sie
legen ihrem Halter die Pflicht auf, die durch sie auf die Zukunft übertragenen
Wirtschaftsgüter effektiv zu übernehmen (long) bezw. zur Stelle zu bringen
(short). Nach rechtlichem Verständnis handelt es sich bei einer Zueignung
von Ware gegen einen Futures-Kontrakt speziell um ein sogenanntes
Festgeschäft ("Fixgeschäft"), das im Verzugsfall, bei Mängeln oder
bei Nichterfüllung vielerorts einen rechtlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch
begründet (wie in Deutschland etwa nach
§376 Handelsgesetzbuch HGB).
Fazit: Wie in diesem und im vorangehenden
Kapitel gezeigt, lassen sich nicht weniger als die folgenden
fünf Methoden unterscheiden, einen bestehenden, offenen Posten in
Futures wieder zu schließen: 1.) durch ein
Gegengeschäft in Futures
– dies ist der mit Abstand einfachste und auch praktisch häufigste Fall;
2.) durch
Barausgleich zur Fälligkeit ("cash settlement"), durchweg
erforderlich bei Futures in nicht andienungsfähigen Werten, die bis
zu ihrem Erfüllungstermin gehalten werden; 3.) Erfüllung durch reguläre
physische Lieferung des Basisgegenstandes ("physical settlement")
und 4.) durch alternative Lieferung vor (= EFP) oder 5.) nach
Fälligkeit eines Futures-Kontrakts (= ADP).*
[* Als sechste
Methode ließe sich die (synthetisch) glattstellende Transaktion im Spotmarkt
des "underlying" anführen. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein hinreichend
liquider Markt für prompte Geschäfte.]
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Preisabstufungen im Handel: die Mindestkursvariation
("tick")
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