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Aufzählung

Abwicklung und Vollzug der physischen Lieferung von Waren: das Andienungsverfahren von Futures ("physical delivery", "settlement procedure")

Futures auf Lieferung in Natur ("physical delivery futures") lassen sich als börsengehandelte Verfügungsrechte auffassen, die in Zukunft die Erlangung von ganz bestimmten Sachgütern oder Leistungen sichern sollen (börsliches Lieferungsgeschäft auf Termin, "Kauf à terme"; "property-rights", "contingent claim"). Sofern Welthandelswaren den unterliegenden Marktgegenstand eines lieferungsfähigen Futures bilden ("Warenderivate"; "commodities"), sichern sie dem Inhaber einer Long-Position in Kontrakten solcher Art die künftige faktische Verfügungsmacht über vordefinierte Quantitäten an naturalen Gattungsgütern von einheitlicher Beschaffenheit zu einem festen Preis.* Dem Inhaber einer dem entsprechenden Short-Position garantieren sie im Gegenzug einen fixen Verkaufspreis seiner Ware. Zur Herbeiführung der effektiven Umsetzung der untergebenen Ware zum Termin gemäß den festgeschriebenen Bedingungen ist nichts vonnöten als den Kontrakt bis zu seiner Endfälligkeit durchzuhalten. Ebenso gut aber kann der Halter einer offenen Position in Futures – gleichgültig, ob "long" oder "short" – auf Wunsch sich von der damit begründeten Übernahme- bzw. Lieferungsverpflichtung aus dem Kontrakt mit leichter Mühe wieder losmachen, indem er beizeiten während der Laufdauer noch vor Fristablauf eine dazu kompensierende Gegenposition hinzunimmt ("Gegengeschäft"). Mittels eines solchen Aktes befreit er sich final und endgültig von derselben. Auch wenn die Buchstaben des Standardvertrages eines Futures dem Inhaber der Position die unbedingte Anforderung einer Erfüllung durch physische Andienung der Basisware in Natur unmissverständlich und unabweisbar vorschreiben, bedeutet dies also keineswegs, dass eine gegenständliche Lieferung derselben auch in Wirklichkeit jedes Mal mit Notwendigkeit abschließend statthaben muss.

[* Der Erwerber der nämlichen Ware hat es damit ebenso wenig nötig, vorher eine Probe derselben in Augenschein zu nehmen, als der Verkäufer diese zur Schau zu stellen hat.]

Allein vom Rechtsstandpunkt betrachtet, den der Standardvertrag einnimmt und an den jeder Händler eines so gefassten Futureskontrakts gebunden ist, solange er ihn aufrecht hält, stellt der überwiegende Teil derjenigen Futures, die auf marktgängige Ware lauten, auf das Erfordernis ab, den ihm untergebenen Marktgegenstand (Underlying) mit Eintritt des Erfüllungstermins der Sache nach physisch zu beziehen bzw. zur Stelle zu bringen. Der Abschluss von Futures der vorstehenden Art begründet damit zugleich eine Gewähr dafür, dass das in Frage stehende Kaufgut, insofern ein solches Bedürfnis tatsächlich besteht, bei Fälligkeit auch effektiv zum Austausch gelangen kann und wird (Lieferungshandel). Diese Sichtweise bringt der Sammelname unbedingte Terminkontraktgeschäfte, in deren Kreis Futures sich ja nahtlos einreihen, auch klar zum Ausdruck.

Der frühestmögliche Termin, den die zuständige Clearingorganisation (die ja für beide Teile eines Börsentermingeschäfts faktisch wie rechtlich jedes Mal den unmittelbaren Vertragspartner darstellt) für eine physische Lieferung des Kaufgutes gegen einen Futures akzeptiert und diese damit überhaupt möglich macht, heißt erster Benachrichtigungstag (erster Ankündigungstag, "first notice day", "first intent day", Notifikationstag). Der Käufer eines Futures, d. i. der Inhaber einer Long-Futuresposition, der im fraglichen Markt am ersten Ankündigungstag noch an seiner Position festhält, muss sich füglich von jetzt an auf eine Benachrichtigung des Clearinghauses, die effektive Andienung von Gütern betreffend, einrichten. Die Andienung ihrerseits kann nach der Regel bereits am ersten Geschäftstag nach Lieferungsansage (Kündigung), d.i. die Übermittlung der Notifikation an das Clearinghaus, frühestens aber am ersten Lieferungstag ("first delivery day")*, in die Wege geleitet werden. Der genaue Kalendertag, auf den der Notifikationstag jeweils fällt, wird von den Börsen für jeden einzelnen Futures-Markt genau fixiert und rechtzeitig vorher allgemein publik gemacht. Am Vortag des ersten Ankündigungstages hat der Verkäufer eines Futures (der Inhaber der Short-Futuresposition) für gewöhnlich zum ersten Mal die Gelegenheit zur Bekanntgabe seiner Lieferabsicht gegen einen gehaltenen offenen Short-Futureskontrakt (Lieferanzeige; "position day"). Analog dazu haben Verkäufer von Futures am Vortag des letzten Benachrichtigungstages (letzter Ankündigungstag, "last notice day") letztmals die Gelegenheit, gegenüber dem Clearinghaus ihre Lieferabsicht zu bekunden.

[* Hinweis: Der Andienungsprozess verläuft an den verschiedenen Terminbörsen bzw. Futuresmärkten nicht immer einheitlich und kann insbesondere bei lieferbaren Finanzinstrumenten ("financial futures") hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.]

Die innerhalb der jeweiligen Andienungsperiode zu treffende Wahl des Termins für die beabsichtigte Lieferung in einen Commodity-Futures ("delivery period"; welche sich gewöhnlich nahtlos an den ersten Benachrichtigungstag anschließt) obliegt – was gegebenenfalls für die Wahl des Lieferungsortes bzw. der zu liefernden dinglichen Qualität ebenso zutrifft, darin sind die meisten Börsenregeln einmütig – grundsätzlich dem Verkäufer des nämlichen Futures (Short; "in Verkäufers Wahl"); er ist es, der den Andienungsprozess durch seine Ankündigung auslöst und der für die Zubringung zu sorgen hat. Der Inhaber einer Long-Futuresposition (der Käufer des Futures) hinwieder hat in diesem Fall kein Recht, die Lieferung von entsprechenden Gütern zu einem ihm genehmen Zeitpunkt und/oder Erfüllungsort zu verlangen. Wird also eine Belieferung respektive Abnahme und Bezahlung von Gütern unter keinen Umständen gewünscht, so ist der gegenwärtige Inhaber einer Nettokaufposition in andienungsfähigen Futures (Long) wohlberaten, diese bis spätestens kurz vor dem ersten Ankündigungstag glattzustellen*. Der jeweilige exakte Termin ("close-out deadline") ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall beim einbezogenen Handelshaus zu erfragen.

[* Anmerkung: Die nahezu sprichwörtlichen 10 Tonnen Kakao im Vorgarten erweisen sich damit letztlich auch als Ammenmärchen, wie im Weiteren noch genauer zu sehen sein wird.]

 

 

 

Die Derivatebörsen legen in ihrer Börsenordnung mit der Verzeichnung der Terminkontraktspezifikationen ("contract specifications") für ihre zum Handel bereitstehenden Produkte nicht nur den "first notice day" und den "last notice day" für jeden einzelnen Termin derselben präzise fest, sondern bestimmen zugleich auch ihren jeweils ersten und letzten möglichen Liefertermin: Beim Sojabohnen-Futures ("soybeans") der Chicagoer Terminbörse CBOT der CME Group z.B. wäre demnach eine Sojabohnen-Lieferung frühestens möglich am 1. Geschäftstag im fälligen Kontrakt-Terminmonat, wobei hier der erste Ankündigungstag ("first notice day") einen Geschäftstag vorher liegt. Der letzte Liefertag dagegen datiert hier auf den zweiten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag im fälligen Termin.

Aufmerksame Mitarbeiter eines Brokerhauses ("futures commission merchant" FCM) werden sowohl im eigenen als auch im Kundeninteresse auf offene Positionen seiner Kunden Acht geben. Mit Herannahen des "first notice day" wird der Broker seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und die betreffenden Inhaber von Long-Positionen* routinemäßig auf die Möglichkeit einer physischen Andienung hinweisen. Zudem wird das Haus in Erfahrung bringen wollen, ob erforderlichenfalls ausreichende finanzielle Mittel in Höhe des fraglichen Kontraktgegenwertes als Deckung vorhanden sind.**

[* Der Inhaber einer Short-Position als Verkäufer von Futures kann selbstverständlich niemals Waren physisch angedient bekommen.]

[** Für gewöhnlich wird der Broker bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass nach dem ersten Ankündigungstag etwaige bestehende administrative maximal zulässige Kursbewegungen in diesem Markt fallengelassen werden.]

Sofern es nun in der Absicht des Verkäufers des Futures (dem Halter der offenen Short-Position) liegt, die dem Kontrakt unterworfene Wertgesamtheit an Waren physisch zu liefern, so teilt er dies seinem Handelshaus spätestens einen Werktag vor der geplanten Lieferung, frühestens jedoch kurze Zeit vor dem "first notice day", mit. Je nach Futures-Markt (wie z.B. im Silber-Futures-Markt) wird der Notifikationstag mitunter nicht nur zum Stichtag für alle offenen Short-Positionen, der Clearingstelle der Terminbörse mitzuteilen, ob eine effektive Andienung von Waren definitiv bezweckt wird, sondern auch für alle Halter von offenen Long- Positionen. In jedem Falle aber wird der Broker sich nach der genauen Art, Menge und Qualität (und im Falle alternativ möglicher Erfüllungsorte auch nach dem gewünschten Ort) der zu liefernden Ware erkundigen und daraufhin umgehend (meist noch am gleichen Tage) einen entsprechenden Ankündigungsschein (Kündigungsschein, "notice of intention to deliver", "delivery notice", "declaration of tender") – eine verbindliche Absichtserklärung zur materiellen Lieferung – bei der zuständigen Clearingstelle der Terminbörse einreichen.

Während Edelmetalle in einer höchst gleichmäßigen Qualität daherkommen, gibt es bei den Welthandelswaren für gewöhnlich eine ganze Fülle von verschiedenen Sorten. Den Güteunterschieden der Waren tragen die Terminbörsen durch Anwendung entsprechender Preiszuschlags- und Preisabschlagssysteme bei der Regulierung der Kontrakte ausdrücklich Rechnung. Die Zulässigkeit alternativ lieferbarer Qualitäten von Waren dient im wohlverstandenen Interesse einer ordentlichen und störungsfreien Abwicklung des Andienungsprozesses der Erhöhung der Angebotsmenge an einer in Rede stehenden Warengattung. Wenn an einer Warenbörse abdingbare Normativbestimmungen in Geltung stehen, muss im Falle der Andienung einer gegenüber der Standardqualität* (= "par grade", "basis grade") abweichenden Qualität ("quality differentials") der Rechnungspreis der Lieferung mittels passender Korrekturfaktoren gegenüber dem offiziell festgestellten Liquidationskurs ("final settlement price") abgestimmt werden. Die an Güte überlegenen Waren erheben demgemäß einen Aufschlag im Preisansatz auf "par grade", die unterlegenen einen entsprechenden Abschlag. Die für jede einzelne Warengattung passenden Korrekturfaktoren werden von den Terminbörsen regelmäßig publiziert und sind daselbst jederzeit abrufbar (vgl. hiezu beispielsweise die Kontraktspezifikationen bezüglich der abgestuften Qualitätsmerkmale für den Hafer-Futures ("oats") am CBOT der CME Group). Sind darüber hinaus in den börslichen Bestimmungen auch mehrere Erfüllungsorte vorgesehen ("location differentials", "territorial differentials"), gilt ein Gleiches sinngemäß in Bezug auf den vom Verkäufer des Futures gewählten Ort seiner Lieferung – der für den Käufer indes nicht notwendig immer bequem und günstig gelegen sein muss –, wobei je nach Bringungsverhältnissen für fremde bzw. weitab entlegene Lieferpunkte von den Börsen ein (mitunter recht üppiger) Frachtkostenausgleich erhoben wird.

[* Wird die Höhe des Aufpreises bzw. Preisabschlages bei abweichenden Qualitäten bereits im Standardvertrag eines Futures aufgenommen, spricht man von einem "fixed delivery system"; werden diese hingegen individuell ausgehandelt, so liegt ein sog. "commercial grade system" vor.]

Unmittelbar nach Eingang einer Absichtserklärung zur Andienung des Basiswertes ("underlying asset") eines Futures (Kündigung, Lieferanweisung) wird die Clearingstelle der betreffenden Terminbörse ihr Verzeichnis über sämtliche der bis dato geführten noch offenen Long- und Short-Positionen im nunmehr auslaufenden Kontraktmonat bis auf diesen Schluss hinab fortführen und den Inhaber des danach ältesten noch ausstehenden Long-Futures-Kontrakts im fälligen Monatstermin in der Regel zuerst anhalten, den Kauf der Ware der Sache nach vorzunehmen (FIFO-Prinzip)*. Anschließend werden die beiden nächstältesten Kontrakte zusammengeführt usf. Dieser Prozess wird mit Präsentation einer jeden neuen Lieferanweisung nach dem vorgenannten Prinzipe solange fortgesetzt, bis endlich sämtliche der schwebenden, noch nicht durch ein Gegengeschäft aufgehobenen Long- und Short-Positionen einander zugeordnet werden konnten ("allocated positions"; "allocation process", "matching", "assignment"). Im Anschluss an eine jede Zuweisung werden die betreffenden "clearing member firms", und durch sie ferner die einzelnen Brokerhäuser der beteiligten Parteien, informiert, wann, wo und an wen genau die jeweilige Lieferung zu erfolgen hat. Der Transfer des Handelsobjektes selbst ist hiernach i. d. R. am nächsten oder übernächsten Werktage einzuleiten. Alle Erklärungen zur Lieferabsicht gelten als verbindlich. Bei Nichteinhaltung der zuvor bekundeten Lieferabsicht durch einzelne Beteiligte drohen empfindliche Konventionalstrafen.

[* Neben dem FIFO-Prinzip wird aber auch zum Teil abweichend hiervon auf ein Nettopositions- bzw. Zufallsverfahren zurückgegriffen. Der maßgebliche Termin hierfür ist der sog. "first position day". Dieser ist der zweite Geschäftstag vor dem ersten Geschäftstag des Liefermonats. Der "first position day" geht je nach Börsenordnung dem Beginn eines Andienungsprozesses ein oder zwei Tage voraus und dient speziell seiner Vorbereitung.]

 

Aufzählung

Der Kündigungsschein

Man unterscheidet zwei verschiedene Formen eines Kündigungsscheins ("declaration of tender"). Welche Form eines solchen im Einzelfall Anwendung findet, erschließt sich aus den jeweiligen Durchführungsvorschriften der Terminbörse zum Andienungsprozess im fraglichen Futuresmarkt:

1.) Der übertragbare Kündigungsschein ("transferable notice"): Nach Erhalt des übertragbaren Kündigungsscheins hat der Käufer die Wahl, seine offene Long-Position an der Terminbörse glattzustellen ("retendering") oder die Lieferung zu akzeptieren. Entscheidet er sich für die Glattstellung, so teilt er dies der Clearingstelle mit wendender Post mit, und der nächste Inhaber einer noch ausstehenden Long-Position erhält nunmehr den übertragbaren Kündigungsschein zugestellt. Ist ein Käufer nicht abnahmewillig, so muss die Entscheidung zum "retendering" binnen einer sehr kurz bemessenen Frist erfolgen, gewöhnlich noch innerhalb einer Stunde.

2.) Der nicht übertragbare Kündigungsschein ("non-transferable notice"): Nach Eingang eines nicht übertragbaren Kündigungsscheins besteht keine Wahl. Der Käufer ist unabweislich zur Abnahme der Ware verpflichtet. Vor dem letzten Handelstag des betreffenden Futures hat er jedoch die Möglichkeit, erneut eine Short-Position im Terminmarkt einzunehmen und seinerseits wiederum die erhaltenen Waren hiergegen zu liefern. Der Eigentumsübergang der Ware auf den Käufer des Futures und die damit verbundenen Kosten lassen sich indes hierdurch nicht vermeiden.

Die effektive Übergabe des Basisobjekts erfolgt für gewöhnlich einen Geschäftstag später nachdem die Andienungsmitteilung zur Lieferung ("notice of intention to deliver") bei der Abrechnungsstelle der Terminbörse eingegangen ist. Der bzw. die für eine Warenlieferung infrage kommenden Orte der Erfüllung sind durch den Standardvertrag des Futures unter Bezugnahme auf die geltenden Börsenregeln in gleicher Weise fest vorgegeben und damit beiden Parteien bereits vorher bekannt. Bei mehreren zur Wahl stehenden Erfüllungsorten obliegt die Entscheidung wiederum dem Verkäufer. In der Regel reicht nachher dann der Austausch der entsprechenden Papiere aus, um den Eigentumsübergang im Rahmen der dinglichen Erfüllung eines Terminkontrakts zu veranlassen; denn andienungsfähige Waren werden wohlweislich oft schon zeitlich vor einer gedachten Lieferung in ausgewiesene, börsenseitig lizenzierte Lagerhäuser eingelagert.

 

Aufzählung

Alternative Lieferverfahren: EFP und ADP

Hier und da räumt das Regulativ der Börsen den einzelnen an der objektmäßigen Erfüllung eines Futures Teilnahme bekundenden Parteien das Recht auf alternative Liefer- und Übergabeverfahren ein (so z.B. die Terminbörse NYMEX, eine Abteilung der CME Group). Vorbedingung für eine solche von der herkömmlichen Norm abweichende Lieferungsprozedur ist, dass kauf- und verkauflustige Halter von andienungsfähigen Futures sich finden und in Unterhandlung treten, wobei sie sich auf ein alternatives Verfahren "Lieferung gegen bar" einigen können ("against actuals", "versus cash"). Gelingt dies nun, so sind beide Parteien im Vorwege der Lieferung aufgefordert, der Terminbörse eine entsprechende Absichtserklärung anzuzeigen, aus der die Einzelheiten der bilateralen Lieferabsicht unmissverständlich hervorgehen. Im Anschluss hieran steht einer von der gewöhnlichen Form abweichenden Durchführung der Lieferung (bzw. Begründung einer Position) gegen einen Futures-Kontrakt faktisch nichts mehr im Wege.

Nach erfolgtem Vollzug der Lieferung und Übereignung der Ware "an der Börse vorbei", d.h. Abwicklung der Vertragserfüllung ohne Bezugnahme auf normierte börsenseitige Lieferungsvorschriften und Standardisierungsvorgaben, ist das Clearinghaus von beiden Seiten nochmals über den Erfolg des Leistungsaustausches zu informieren. Gab es während des gesamten Liefer- und Übergabeprozesses von keiner Partei irgendwelche Beanstandungen oder Grund zur Klage, so löscht die Clearingstelle die entsprechenden Einträge umgehend aus ihrer Liste der offenen Positionen, womit sämtliche Verpflichtungen beglichen wären und der Futures-Kontrakt letztlich ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

Mitunter ist es selbst statthaft, Futures per EFP zu begründen. Auch in diesem Fall bedarf es der Information der Terminbörse sowie der Einbringung eines "inital margin". Einzelheiten im Hinblick auf verschiedene mögliche Steuerungsregeln zum Abwicklungsprozess im Falle alternativer Liefer- und Übergabeverfahren finden Sie unter den Stichworten "Exchange of Futures for Physicals (EFP)" für alternative Lieferverfahren vor Ablauf eines Kontrakts, und unter "Alternate Delivery Procedure (ADP)" für jene nach Ablauf eines Futures-Kontrakts im Internet auf den Webseiten der betreffenden Terminbörsen wieder. Die unterschiedlichen Verfahren werden dort zumeist im Zusammenhang mit den Clearingvorschriften bzw. Kontraktparametern der einzelnen Warenarten eingehend erläutert. EFP und ADP erweisen sich oftmals als eine flexible, individuelle Methode für all jene, die einen tatsächlichen Bedarf an dem jeweiligen Basisinstrument haben. Meist sind dies Absicherer (Hedger).

 

Aufzählung

Übergabe und Bezahlung

Zwar werden Futures an der Börse abgeschlossen, dort aber nicht erfüllt. Vielmehr sind die den einzelnen "delivery futures" untergebenen Marktobjekte zur Fälligkeit an den börsenseitig vorbestimmten Erfüllungsorten wie im Folgenden geschildert zu verbringen, zu übergeben und zu bezahlen: Nach ordnungsgemäßem Transport der physisch zuzubringenden Ware – erforderlichenfalls nebst Verzollung, Versteuerung etc. –, dem sich eine sachgemäße Einlagerung derselben in ein börsenseitig lizenziertes Lagerhaus ("approved warehouse") resp. in ähnliche Niederlagehäuser oder Aufbewahrungsräume* anschließt ("approved delivery facility") – man spricht deshalb auch von börsenseitig geprüfter, eingelagerter Ware**, oder engl. von "certificated stock", nimmt der Futures-Verkäufer im Gegenzug einen Lagerschein ("warrant", "warehouse receipt") bzw. Ladeschein (oder ein diesem Traditionspapier vergleichbares Dokument) in Empfang, der für ihn die abgelieferte Ware vertritt. Zusätzlich erhält er begleitende indossierte Warenpapiere, die ihn als rechtmäßigen Eigentümer derselben auszeichnen. Die planmäßige Bewirkung der Leistung (Marktleistungsabgabe, Empfangnahme und Übereignung der Ware mit "Gefahrenübergang") erfolgt gewöhnlich auf dem Fuße folgend Zug-um-Zug noch am gleichen Tage durch Auswechselung jener Papiere gegen einen Bar- oder Verrechnungsscheck des Futures-Käufers, der über einen Rechnungsbetrag ("invoice amount") in Höhe des vollen Kontraktwertes auf Grundlage des börslichen Schlussabrechnungspreises (Liquidationskurs, "settlement price") des Andienungsreferenztages ("account day") lautet. Fortan fallen alle weiteren Kosten der Erhaltung der Ware dem Terminkäufer zur Last. Im Anschluss daran sind sowohl die Terminbörse als auch die beteiligten Kommissionshandelshäuser über die vorschriftsmäßig erfolgte Abwicklung des Austausches sämtlicher erforderlichen Verfügungsrechte ("Ware gegen Geld") förmlich zu unterrichten. Der gesamte Abwicklungsprozess einer effektiven Andienung von Waren in einen Futures erstreckt sich üblicherweise auf einen Zeitraum von nicht mehr als zwei bis drei Tagen.

[* resp. Nutzung einer Rohrleitung (Pipeline) bis zum Bestimmungsort im Falle einer Belieferung von Öl- und Gas-Futures, resp. Zuführung von Viehstücken zu einem Viehhof bei Futures auf Lebendvieh etc. ("approved delivery facility"), und zwar jeweils in der vorgesehenen Verkehrsform und gemäß den Marktusancen.]

[** Die hierfür zugelassenen Lagerhäuser befinden sich allerdings nur in seltenen Fällen unmittelbar vor Ort am jeweiligen Börsenplatz. Vielmehr konzentrieren sich dieselben bevorzugt (mitunter weit verstreut) auf verschiedene Plätze von logistischer Bedeutung. – Das über die geforderte Qualität der Ware Auskunft gebende Dokument wird als "grading certificate" bezeichnet.]

Der Schlussabrechnungspreis des Referenztages (also i. d. R. der dem Tag der Einreichung des Kündigungsscheins unmittelbar vorausgehende Börsentag) statt des früher bei Begründung der Futuresposition festgestellten Kauf- bzw. Verkaufskurses ("Einstandskurs", Abschlusspreis) wird der Schlussabrechnung deshalb zugrunde gelegt, weil bereits im Rahmen des "marking to market" durch das Clearinghaus während der Haltezeit der Position börsentäglich eine Neubewertung mit einer entsprechenden pekuniären Anpassung der einbezogenen internen Verrechnungskonten (Margin-Konten) durchgeführt worden ist, sodass im Ergebnis die kumulierten Zahlungssalden im Einklang stehen mit den täglichen Vermögenswertänderungen des Futures und diese bis zur Endfälligkeit damit auch finanziell vollumfänglich zum Ausgleich bringen.

Mit Vollzug der wechselseitigen Leistungen durch Lieferung und Übergabe der verschlossenen Ware durch den Verkäufer des Futures und Übernahme derselben gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auf der Grundlage des Futureskurses vom Lieferungsreferenztage seitens des Käufers ist der Vertrag durch Übertragung der Verfügungsrechte wie vorgeschrieben dinglich erfüllt, der Andienungsprozess ordnungsgemäß abgeschlossen und damit endlich das "unbedingte Schuldverhältnis" aus dem Futures-Kontrakt erloschen.

Futures auf lieferfähige Waren lassen sich gemäß dem Transaktionsmotiv als das rechtswirksame Ergebnis bezweckter Tauschhandlungen kennzeichnen. Sie legen ihrem Halter die Pflicht auf, die durch sie auf die Zukunft übertragenen Wirtschaftsgüter effektiv zu übernehmen (long) bezw. zur Stelle zu bringen (short). Nach rechtlichem Verständnis handelt es sich bei einer Zueignung von Ware gegen einen Futures-Kontrakt speziell um ein sogenanntes Festgeschäft ("Fixgeschäft"), das im Verzugsfall, bei Mängeln oder bei Nichterfüllung vielerorts einen rechtlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch begründet (wie in Deutschland etwa nach §376 Handelsgesetzbuch HGB).

 

Fazit: Wie in diesem und im vorangehenden Kapitel gezeigt, lassen sich nicht weniger als die folgenden fünf Methoden unterscheiden, einen bestehenden, offenen Posten in Futures wieder zu schließen: 1.) durch ein Gegengeschäft in Futures – dies ist der mit Abstand einfachste und auch praktisch häufigste Fall; 2.) durch Barausgleich zur Fälligkeit ("cash settlement"), durchweg erforderlich bei Futures in nicht andienungsfähigen Werten, die bis zu ihrem Erfüllungstermin gehalten werden; 3.) Erfüllung durch reguläre physische Lieferung des Basisgegenstandes ("physical settlement") und 4.) durch alternative Lieferung vor (= EFP) oder 5.) nach Fälligkeit eines Futures-Kontrakts (= ADP).*

[* Als sechste Methode ließe sich die (synthetisch) glattstellende Transaktion im Spotmarkt des "underlying" anführen. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein hinreichend liquider Markt für prompte Geschäfte.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Preisabstufungen im Handel: die Mindestkursvariation ("tick")

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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Stand: 29. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.