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  Orderarten an den Terminbörsen

 

Um unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen mit dem angemessenen Order-Instrumentarium mit sicherem Griff zur Hand zu sein, ist es unverzichtbar, sich zunächst über die verschiedenen börslichen Auftragsformen (Orderarten, "order types"), ihre wesensgemäßen Voraussetzungen, Begleitumstände, Anwendungsmöglichkeiten und Arbeitsweisen gründlich und umfassend zu unterrichten. Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der an den Welt-Terminbörsen gängigen Orderarten und Handelsanweisungen zusammen mit leicht verständlichen Beispielen, an denen ihr zweckmäßiger, möglichst wirkungsvoller Einsatz alltagstauglich erläutert wird.

Der Transaktionswunsch an der Terminbörse wird durch Erteilung einer Order (Handelsauftrag; Oberbegriff: Gebot) dem beauftragten Finanzinstitut (Bank, Broker) verbindlich zur Kenntnis gebracht (Kundenkommissionsauftrag, "order placement"). Durch sachgerechten Gebrauch einer Order gibt der Händler seine Handelsabsicht Letzterem gegenüber zu verstehen und setzt damit die Verwirklichung seines Terminmarktgeschäfts geradewegs ins Werk. Einzelne Orders werden in aller Regel zusammengestellt auf der Grundlage qualifizierter Informationen wie auch perspektivischer Erwartungen im Hinblick auf das für den Handlungszeitraum bedeutsame Marktgeschehen. Jede Orderart erfüllt hierbei einen anderen Zweck und verlangt deshalb unterschiedliche Angaben. Grundsätzlich will bei der Ordererteilung beachte sein, dass nicht immer der ganze Inbegriff der an sich ausführbaren – und im Folgenden noch vorzustellenden – Orderarten tatsächlich von jeder Terminbörse wunschgemäß und vorbehaltlos entgegengenommen wird. Welche Orderarten in einem gegebenen Einzelfall aufgebbar und zulässig sind, ist abhängig von den jeweilig in Geltung stehenden Börsenregeln und Platz-Usancen, die wieder von Zeit zu Zeit Änderungen erfahren können. Und selbst wenn die börsenseitige Zulässigkeit zweifelsfrei gewährleistet ist, empfiehlt es sich in hohem Maße, vor Aufnahme der Handelstätigkeit zuerst in Erfahrung zu bringen, welche der Orderarten im Einzelnen das beauftragte Kommissionshandelshaus anzunehmen bereit ist. Klarheit über die Liste der möglichen und zulässigen Orderarten sollte allemal dann bestehen, wenn sogenannte "Direktbanken", "Discount-" oder "Neobroker" mit der Ausrichtung von Börsentermingeschäften betraut werden.

 

  •    Zur Ordererteilung bei Terminkontraktgeschäften (FUTURES):

 

Börsentermingeschäfte werden auftragsweise durchgeführt. Für jedes Geschäft, einmal fest beschlossen, ist zunächst der darauf passende Handelsauftrag (Order) aufzustellen und an das beauftragte Kommissionshandelshaus (Bank, Broker) zu übermitteln, das diesen zunächst prüfen und ihn dann als Geschäftsvermittler an die Börse leiten wird. Eines der Hauptanliegen jedes Brokerhauses ist es, dem auf eigenen Entschluss handelnden Kunden die Order-Abwicklung in der verlangten Weise ohne Beschwerde so einfach und so bequem zu gestalten, wie es nur sein kann. Alles, was der Broker zur Erledigung einer ihm vom Auftraggeber (Kommittent) zugetragenen Order bedarf, ist die eindeutige und unmissverständliche Aufstellung der zugehörigen Order-Bestandteile (Orderspezifikationen). Nicht nur bei der schriftlichen, sondern besonders auch bei der mündlichen Ordererteilung für Terminkontraktgeschäfte (Futures) hat sich die Aufzählung der gebilligten und zu vollziehenden Bestandteile, die eine vollständige Order überhaupt erst ausmachen, in einer ganz bestimmten Reihenfolge und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:

1.) Ganz an der Spitze ist anzuführen, ob eine Kauforder ("buy order") oder eine Verkauforder ("sell order") in Auftrag gegeben werden soll. Dreht es sich hierbei um ein Kommissionsgeschäft im Auftrag eines Kunden, so sollte dem die Angabe voraufgehen, ob mit dem betreffenden Auftragskauf bzw. -verkauf auf dem angesprochenen Kundenkonto ein Posten neu zu begründen beabsichtigt ist ("opening", "Zum Öffnen") oder ob mit ihm ein bereits bestehender, offener Posten nunmehr wieder geschlossen werden soll (dann lautet die Eingangsformel "Closing" (C), "Zum Glattstellen ...").

2.) Dem schließt sich die Nennung der Mengenangabe an, d.i. die Zahl der zu ordernden Terminkontrakte (das "Auftragsvolumen", "order size").

3.) Darauf folgt der Kontraktmonat und der Marktgegenstand. Der Kontraktmonat (einschl. der Jahresbenennung; diese Angabe ist allemal dann hervorragend wichtig, wenn ferne Terminmonate geordert werden sollen, die über die Jahresfrist hinausreichen) wird altherkömmlich immer vor dem Marktgegenstand ("underlying") angeführt (Ausnahmen davon bestehen indes bei Verwendung von Tickersymbolen in Schriftform). Wird der Marktgegenstand an mehreren Handelsplätzen gleichzeitig notiert, so ist es empfehlenswert, zusätzlich den Ausführungsplatz, d.i. die jeweilige Terminbörse zu benennen, an der der Handel stattfinden soll (z.B. " ... September-Silver COMEX ..."). Bei Orders für Aktien-Futures (SSFs) muss der Ausführungsplatz grundsätzlich immer genannt werden ("routing").

4.) Diesen reihen sich besondere Anweisungen und Ausführungsklauseln an, die den Order-Typus bzw. den Auftragsumfang (das Handelsvolumen) kenntlich machen, also kennzeichnende Order-Attribute und bedingende Zusätze, wie z.B. "at the market", "fill or kill", preisliche Limits, oder sonstige den Auftrag besonders auszeichnende Anweisungen ("order qualifiers"; s.u.). Allerdings ist es nicht zwingend, für etwaige benannte Preislimits zusätzlich auch ihre jeweilige Einheit (Währung, Punkte u.dgl.) zu bezeichnen, da sich diese selbsterklärend stets auf die Standardeinheit (also z.B. US-$, US-¢, Indexpunkte, lbs usw.) bezieht.

5.) Den Schluss bilden die Gültigkeitsdauer der Order sowie das Anfügen der Kontonummer für das Brokerage-Konto bzw. der Kundenreferenznummer zum Nachweis der Berechtigung. Letztere Angabe kann selbstverständlich auch ganz an den Anfang treten (bei telefonischer Ordererteilung sollte man in diesem Fall hiernach, ehe man fortfährt, kurz abwarten, bis der Broker einen als Kunden zu erkennen vermochte). Unterbleibt die Bestimmung zur Gültigkeitsdauer, so geht der Broker schlechterdings davon aus, dass es sich bei der betreffenden Order um eine Tages-Order ("good-for-day order") handeln soll. – Der Broker selbst wird zum Schluss noch vor der Eingabe zur Weiterleitung an den Börsenplatz angeben, ob es sich bei der nämlichen Order um einen Eigen- oder einen Kundenauftrag handelt.

Da dem Grundgedanken nach unter sämtlichen der aufgeführten Punkte eine freie Auswahl getroffen werden kann, steht dem Auftraggeber hierdurch eine breite Sammlung von möglichen Orderarten zur Verfügung. Zu deren fachgerechtem Gebrauch mögen einige erläuternde Beispiele folgen:

"This is account number 12345678 ... on an Open/Day-Order, please Buy 1 December24-Coffee at (¢) 185", – "Zum Öffnen verkaufe 3 März-DAX®, Market", – "Closing Buy 4 September24-Silver COMEX at 2325, GTC"*, "Zum Glattstellen verkaufe 2 Juni-Euro-Bund, 113, Stopp. Die Kontonummer ist ...". – Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass angeschlossene Finanzinstitute bei jeder Ordereingabe notwendig mit anzugeben haben, ob die betreffende Order von einem Eigen- oder einem Kundengeschäft herrührt.

[* Hinweis: In elektronischen Handelssystemen werden Transaktionen zum Schließen offener Positionen ("Glattstellungsgeschäfte") zumeist abgekürzt mit dem Buchstaben "C" geschrieben.]

Bei Getreide und Sojabohnen ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass die zu ordernde Menge (das Ordervolumen) nicht, wie üblich, in der Zahl der Kontrakte, sondern herkömmlich in "tausend Bushels" anzugeben ist. Bei einer Order mit dem Wortlaut "Buy 5 September Oats" handelt es sich demnach nicht um einen Auftrag auf den Kauf von 5 Kontrakten, sondern auf 5000 "bushels" Hafer (= 1 Kontrakt).

Bei aller Verschiedenheit im Einzelnen ist die Abfassung und Erteilung von Aufträgen zur kommissionsweisen Durchführung von Termingeschäften in jeder für den Auftragnehmer verstehbar gehaltenen Form zulässig und mit ihrer Hereinnahme auch vollgültig. Voraussetzung hierfür ist eine zu klarem Ausdruck gebrachte, gut verständliche Erklärung aller notwendigen Angaben der betreffenden Order. Mit Übermittlung einer ordnungsgemäß fertig gestellten Order und deren Annahme durch den Broker ("Futures Commission Merchant" FCM) wird diese verbindlich. Das gilt für die über einen Online-Broker ("online brokerage") abgewickelte Geschäftstätigkeit sachentsprechend, da hier die äußere Form der Aufträge ohnedies durch Verwendung von Order-Software ("Broker-App", "Trading-App", Desktop-Anwendung usw.) anhand einheitlicher Ordermasken eindeutig vorgegeben ist. Der Broker wird demzufolge jede klar und eindeutig formulierte Order in Empfang nehmen, prüfen, billigen ("order taking") und sie den Bestimmungen gemäß durch Weiterleitung an die Börse vollwirksam zur Ausführung zu bringen suchen.

Der weit überwiegende Teil aller Börsenaufträge wird heutzutage zeitgemäß auf elektronischem Wege durch den Draht und über Funk online zum Brokerhaus übertragen und von dort ungesäumt zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet. Im Falle fernmündlich vorgetragener Orders wird sich der Broker streng an den Wortlaut der Anweisungen halten und bei der Besorgung des Auftrags die pflichtgemäße Sorgfalt und Umsicht eines ordentlichen Kaufmanns walten lassen ("best execution"). Zur Vermeidung unliebsamer Streitigkeiten und Missverständnisse wird der fachmännisch geschulte Kundenbetreuer ("account executive") jede aufgetragene Order einmal nachsprechen, wodurch der Kunde die Gelegenheit erhält, unzutreffende Angaben erforderlichenfalls sogleich richtigzustellen. Ein aufmerksames Zuhören ist hier wie in allen Fällen eindringlichst anzuraten, da Fehler gegen die Richtigkeit, die sich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten bei der Abfassung von Orders zugetragen haben, notorisch dem Kunden angelastet werden. Zweifelsfragen schwer zu durchschauender Art, besonders sachbezogene Angelegenheiten, denen man selbst nicht leicht beikommt, wie auch fachtechnische Fragen zu bestimmten Orderarten, deren Wirkungsweise einem dunkel bleibt, sollte der Ratsuchende im Hinblick auf seine Handelsabsicht möglichst zuerst mit einem der zuvorkommenden Kundenbetreuer des Hauses in einem Beratungsgespräch zu klären suchen oder angelegentlichst von anderer Seite sich hierüber des Rates eines Fachkundigen erholen ("assisted trade").

Erfahrungsgemäß kann es im Gedränge des Tagesgeschäfts gerade bei der mündlichen Auftragsgabe sehr leicht zu allerhand Missdeutungen, Irrungen und Meinungsverschiedenheiten ("errors") kommen. Diese rächen sich nicht selten am Geldbeutel des Auftraggebers. Darum ist es umso nachdrücklicher anzuempfehlen, mit Rücksicht auf unstrittige Abschlüsse obige Anleitung getreulich zu befolgen und nicht ohne dringende Not davon abzuweichen. Vor einer erstmaligen Orderabwicklung, die, wie heutigentags üblich, online, also zu allermeist ausgehend von der bereitgestellten Handelsplattform eines Online-Brokers über das Netz vorgenommen wird, erscheint es überdies ratsam, statt mit einem ersten Auftrag flüchtig ins Handeln hineinzueilen, sich vorher gründlich in die Bedienung und Technik des Ordermoduls des verwendeten Handels-Terminals ("front-end trading application", "trade execution platform") einzuarbeiten. Jedermann kann sich die unliebsamen Folgen eines falsch verwendeten Kürzels oder einer versehentlich begangenen Verwechselung der Begriffe Long und Short und all dergleichen selbst ausmalen! Bei den voraufgehenden Überlegungen darüber, welche der hundertfach verschiedenen auf dem Markt verfügbaren Software-Lösungen für Ordermodule für den angehenden Derivatehändler vorzugsweise zum Einsatz kommen sollte, ist nebst den üblichen Merkmalen, wie Schnelligkeit des Datenflusses, Güte des Kundendienstes und Preiswürdigkeit, die Zahl der verfügbaren Orderarten durchaus ein Unterscheidungsmerkmal von Belang. Geeignete Trading-Software ("downloadable desktop client", "mobile app") kann von dem kontoführenden Brokerhaus, von fachbezogenen Software-Anbietern ("software vendors") ebenso wohl als auch von den Terminbörsen selbst, sei es kostenfrei oder gegen Gebühr, bezogen werden.

Termingeschäfte – deren Auftragsabwicklung mit einbezogen – sind bekanntlich schnelllebige Geschäfte, denen langatmige Namen unbequem sind. Zur Beschleunigung des Geschäftsgangs verwendet die übliche Sprache des Verkehrs deshalb häufig und gern ganz besondere Fachbegriffe, Kürzungsformeln (Akronyme) und Zeichen, die in bündiger Kürze stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile einer Order stehen,– so bspw. Market, MIT, Stopp oder GTC und dergleichen mehr. Die nachfolgenden Seiten sind dazu bestimmt, die fachgemäße Ausdrucksweise mit ihren besonderen Eigentümlichkeiten, ihre Begriffe und die bei der Auftragerteilung im Börsenterminhandel vorkommenden Bräuche und Gewohnheiten (Usancen) anschaulich zu machen. Da es sich bei allen diesen Ausdrucksmitteln um im Marktverkehr allgemein gebräuchliche, stehende Formeln mit eindeutiger Entsprechung handelt, wird vorausgesetzt, dass sie dem Verständnis des Händlers, der sich ihrer bedient, vertraut sind, und dass diesem bei unsachgerechter Verwendung derselben durch an ihn gerichtete Ersatzansprüche Abtrag geschehen kann.

Weitere allgemeine Erläuterungen zu den börslichen Orderarten:

Trotz der Fülle von Orderarten, denen man im lebendigen Verkehr auf den Terminmärkten begegnet, und trotz der Vielzahl von ausdrücklichen Anweisungen und bezeichnenden Orderzusätzen, auf die im Ganzen genommen ein Händler bei der Auftragserteilung zurückgreifen kann, wird ihm für deren Gebrauch in aller Regel nichts zusätzlich berechnet. Die hauseigenen Gebührenordnungen der Kommissionshandelshäuser unterscheiden bei der Zusammenstellung der Orderkosten nämlich für gewöhnlich nicht nach bestimmten Auftragsarten, so zahlreich die einschränkenden oder näher kennzeichnenden Orderzusätze ("order qualifier") auch sein mögen. Die Gebühren gelten mithin für alle Orderarten gleich. Sehr wohl aber werden die Orderprovisionen (Brokergebühren, "brokerage fees", "commissions") von Haus zu Haus verschieden hoch angeschlagen, zumal dann, wenn auch die Auslieferung von Marktdaten ("data feed fees") sowie die Nutzung der hauseigenen Handelsplattform ("platform fees") mit einbezogen sind. Ein gesonderter Vergleich des für sich beanspruchten Kommissionshandelshauses mit den übrigen Wettbewerbern kann sich also lohnen. Ferner können Brokergebühren für die zu erledigenden Orders mitunter durchaus auch in Bezug auf ihre Berechnungsgrundlage einander unähnlich sein. So können sich bei Termingeschäften die Brokerspesen entweder wenden auf einen einzelnen Kauf bzw. einen einzelnen Verkauf (Öffnung einer Position, "half turn") oder auf beide Seiten, d.i. auf Kauf und Verkauf eines Terminkontrakts zusammengenommen ("round turn", "turnaround", "round-trip"). Im Gegensatz zu Optionsgeschäften, deren Brokergebühren fast immer gesondert abgerechnet werden, wird der Broker bei Geschäften mit Futures die dafür fälligen Kommissionen meist nach Rechnungsart eines "round turn" bemessen. Zudem fallen verschiedentlich Mindest- bzw. Pauschalgebühren für kleinere Orderbeträge an. Darüber hinaus werden bei einigen Brokerhäusern Teilausführungen ("partial execution", "partial fill") nicht selten jeweils für sich berechnet. Im Falle einer Teilausführung lässt sich eine gegebene Order größeren Umfangs (beziehungsweise die zu einer gestellten Quotation gehörende Transaktionsgröße) aufgrund der gegebenen Marktlage – namentlich bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder Marktliquidität – nicht in einem einzigen Abschlusse in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern nur in teil- bzw. stufenweiser Aufeinanderfolge ausführen, wobei im letzteren Fall verschiedene Ausführungskurse für die betreffende Order nicht auszuschließen sind.

Aus naheliegenden Gründen gilt von Futures-Geschäften immer und in jeder Art: Hat man gekauft (ist "long"), so muss man eine Verkaufs-Order erteilen, um seine Position hernach glattzustellen; hat man verkauft ("short"), so muss man eine Kauf-Order aufgeben, um seine Position wieder einzudecken. Die zweite Order (Gegenorder) vollzieht also den "Trade", den die erste Order eingeleitet hat. Wer sich hier nicht durchzuhelfen weiß oder sonst zweifelhaft wird, möge, um Näheres zu erfahren, meine Ausführungen auf der Seite über die Glattstellung von Futures-Geschäften zu Rate ziehen.

Der in den letzten Jahren geradezu atemberaubende Fortschritt auf dem Gebiet der Informationstechnik hat naturgemäß auch vor den Kommunikationsmitteln im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Durch die Vernetzung von Computeranlagen mittels modernster Netzwerktechnik haben sich die Transaktionszeiten im Handelsverkehr drastisch verkürzt. So liegt zwischen dem Zeitpunkt der Einspeisung einer Order in die elektronische Handelsvorrichtung (Datenübertragung online, vollelektronische Bildschirmhandelssysteme usw.) und deren Sichtbarkeit auf den Marktplätzen heutzutage eine Zeitdauer ("lantency") nur von wenigen Millisekunden. Ein entsprechendes gilt von der Ausführungsgeschwindigkeit der Orders selbst. Auch hier liegen die Durchführungszeiten, je nach Güte der verwendeten Hilfsmittel des Verkehrs und der jeweiligen Handelsplattform, im einstelligen Millisekundenbereich. Da Börsengeschäfte trotzdem grundsätzlich Zeit beanspruchende Geschäfte sind, und die Aussichten an den Plätzen reißend schnell umschlagen können, ist Raschheit in diesem Stück offenbar Trumpf: Je weniger Zeit der Orderfluss und damit die Handelsausführung selbst erfordert, desto einträglicher und wirkungsvoller lässt sich an den Börsen wirtschaften – ein Umstand, dem insbesondere für das Daytrading eine vordringliche Bedeutung zuteil wird und dessen dauernde Gewährleistung für den Erhalt marktgerechter Preise unerlässlich ist. Man lasse sich also vor der Vornahme eines ersten Börsentermingeschäfts unbedingt von seinem Brokerhaus darüber aufklären, wie lange es von der Einspeisung einer Order in die Handelseinrichtung, weiter über die Orderausführung (das "Order-Routing") bis hin zur abschließenden Geschäftsbestätigung im großen Durchschnitt braucht. Im Allgemeinen verstreicht von der Ordereingabe und dem bei sofortiger Ausführung unmittelbar daran schließenden Vollzug ("trade matching") bis hin zur Auftragsbestätigung nur eine äußerst kurze Spanne Zeit.*

[* Randbemerkung: Die elektronischen Börsenplattformen der allerjüngsten Zeit sprechen auf Ordereingaben durchschnittlich in weniger als 30 Millisekunden an, sodass man den Eindruck gewinnen könnte, man handele unmittelbar vor Ort an einer Börse.]

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, bei jeder Vergabe, Abänderung oder Rückgängigmachung einer Order sämtliche Einzelheiten des Vorgangs unter Berücksichtigung des genauen Einreichungszeitpunktes des Auftrages stets von neuem gesondert zu erfassen, sodass der Überblick (auch und gerade im Falle technischer Scherereien) in durchgehender Linie gewahrt bleibt. Bereits getätigte Börsengeschäfte lassen sich so leichter und sicherer nachvollziehen. Ferner ist von Zeit zu Zeit zu prüfen und beurteilen, ob zuvor eingereichte, aber noch nicht ausgeführte Orders ("working orders") womöglich zu widerrufen, ihre Limits neu zu setzen oder Stopps noch rechtzeitig mit den Marktverhältnissen abzugleichen sind. Bestehen nachträglich Zweifel an der Richtigkeit einer Orderausführung, sollte man von seinem Broker zunächst die vonseiten der Börse verbürgten zahlenmäßigen Angaben zu "times and sales" erfragen; "times and sales" (= Handelszeiten und -abschlüsse) geben Auskunft darüber, wann genau wie viele Kontrakte zu welchem Kurs an der Terminbörse gehandelt wurden.

Hin und wieder kommt ordentlich Bewegung in den Markt. Vor allem Präsenzbörsen sowie kleinere Handelsplätze spüren die Last, wenn sie in kürzester Zeit mit einer Unmenge von Aufträgen überhäuft werden. Während des Ansturms überschlägt sich der Handel und zieht als Folgeerscheinung einen unsteten, sogenannten "schnellen Markt" ("fast-moving market", "fast market") nach sich. Die Kurse der Futures werden bei lebhaftem, sich stark überhäufendem Umsatz oft nur in Preisintervallen statt in verbürgten Kursen bekannt gemacht. Kurse zwischen den Bereichsgrenzen gelten gemeinhin als bestätigt. Bis zur Vergabe einer endgültigen Bestätigung der Ausführung können im Drang hohen Orderaufkommens allerdings Zeitverzögerungen eintreten. Gemeinhin wird im herrschenden Zustand eines "fast market" für neu eintreffende Orders keinerlei Gewähr oder Haftung übernommen ("not held"). Dies betrifft insbesondere alle mit einem Preislimit versehenen Aufträge, deren Kursangaben sich sämtlich unmittelbar an den jeweiligen Zonengrenzen befinden.

Nachdem seine Order im Markt Erledigung gefunden hat ("order execution"), erhält der Kunde, der bei einem zuverlässig und redlich wirtschaftenden Brokerhaus ein eigenes Trading-Konto führt, unverzüglich eine ordentliche Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung, Schlussnotiz, Schlussnote; "purchase and sale statement P&S", "order confirmation", "execution confirmation", "execution report", "trade confirmation" oder kurz: "a fill") in geschriebener Form ausgehändigt oder zugestellt auf elektronischem Wege, auf Wunsch auch fernmündlich mitgeteilt, aus der alle wesentlichen Einzelheiten jenes Handelsgeschäfts klar ersichtlich hervorgehen. Dazu zählen vor allem Art und Menge der gehandelten Kontrakte, der Kurs, die Handelszeit und der Handelsort, die Roh- und Reinerträge sowie die berechneten Spesen. Nach Erhalt der Bestätigung sollte der Auftragsabgeber die darauf verzeichneten Angaben jede für sich umgehend auf Nichtübereinstimmung prüfen und diese dann nötigenfalls auch beanstanden. Die Handelshäuser sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden gewissermaßen als Besiegelung ihrer Geschäfte klare, eindeutige und nicht irreführende Auskunft über alle mit einem Börsentermingeschäft verbundene Kosten und Gebühren in Form einer ausführlichen Auftragsbestätigung zu erteilen.

Steht die eigentlich fällige Ausführungsanzeige für eine abschließend vermittelte Order bereits eine Zeitlang aus, obwohl man ihrer Ausführung gewiss ist, so sollte und kann man dies beanstanden, indem man den Kundenbetreuer seines Brokerhauses um eine Orderausführungsüberprüfung ("order check") ersucht. Dieser wird daraufhin Rechenschaft darüber geben, ob das noch ungewisse Geschäft nunmehr endgültig vollzogen ist oder nicht. Hat sich indessen während der fraglichen Zeit ein "schneller Markt" ausgebildet, sollte dagegen aus Billigkeitsgründen wenigstens vorläufig noch auf eine Orderausführungsüberprüfung verzichtet werden.

Neben dem Recht auf eine ordentliche Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem vollberechtigten Anspruch auf eine ins Einzelne gehende Geschäftsbestätigung sowie eine schriftliche Monatsübersicht im Verein mit den zugehörigen Kontoauszügen, die zusammen erschöpfend Auskunft geben über alle während der bezüglichen Zeitspanne durchgeführten Börsentermingeschäfte ("detailed monthly statement").

 

 Die verschiedenen Orderarten im Einzelnen:

 

Aufzählung

Preislich unlimitierte Order

Marktorder ("market order")

 

Aufzählung

Preislich limitierte Orders ("price limit orders")

Limitorder ("limit order") und zusätzlich qualifiziert durch eine:

Aufzählung

Spread-Limitorder

Aufzählung

Switch-Limitorder

Aufzählung

OB-Order (Limit-or-Better-Order)

Aufzählung

FOK-Order (Fill-or-Kill-Order)

Aufzählung

IOC-Order (Immediate-or-Cancel-Order)

Aufzählung

CV- oder MV-Order ("complete volume"-Order, "minimum volume"-Order)

Stopp-Order ("stop order")

Stopp-Limitorder ("stop-limit order")

Varianten der Stopp-Order: Trailing Stopp-, SCO-, SLCO- und SWL-Order

MTL-Order (Market-to-Limit-Order)

MIT-Order (Market-if-Touched-Order)

 

Aufzählung

Zeitlich limitierte Orders ("time limit order")

Tages-Order ("day order")

GTC-Order ("good-till-cancelled"-Order)

MOO-Order ("market-on-opening"-Order)

MOC-Order ("market-on-close"-Order) und TAS-Order ("trade at settlement-Order")

 

Aufzählung

Kombinierte und sonstige Orderarten

OCO-Order ("one cancels other"-Order)

Basis Order ("contingent order")

AON-Order ("All-or-None"-Order)

Handelsvollmacht ("discretionary order")

CXL-Order ("straight cancel"-Order, Stornierungs-Order)

CFO-Order ("cancel former"-Order)

EFP-Order ("exchange for physical"-Order)

 

Alle oben aufgeführten Orderarten lassen sich grundsätzlich auch bei der Durchführung von Optionsgeschäften verwenden.

[Hinweis: Alle hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven continuous auction market") aus Sicht des Auftraggebers (Kommittenten) gegenüber dem beauftragten Kommissionshandlungshaus (Börsenaußengeschäft).]

 

Wie schon oben angedeutet, wird nicht ausnahmslos jedes einzelne Brokerhaus so entgegenkommend sein, die ganze Masse der erdenklichen Orderarten aller Börsenplätze in jedem Einzelfall anstandslos zu ihrem Recht kommen zu lassen. Gleichwohl wird bisweilen so manches Handelshaus die eine oder andere an sich unzulässige (unqualifizierte) Order aus Geschäftsrücksichten billigerweise hereinnehmen mit dem Bestreben, dem Auftraggeber ganz im Sinne der gebotenen Kundenzufriedenheit mit der Annahme jeder nur irgend gewünschten Orderart einen Gefallen zu erweisen und hierdurch seinem Verlangen nach Vollständigkeit der verfügbaren Auftragsarten Genüge tun. Im Zuge des elektronischen Direkthandels online ("electronic brokarage service") werden Orders dieser Sorte erforderlichenfalls von dem Order-Modul der herangezogenen Software-gestützten Trading-Plattform künstlich sachgerecht nachgebildet ("synthetic order"). Sämtliche dieser Orders erhalten daraufhin bezeichnenderweise den Zusatz "not held", wodurch dem Broker sein Interesse zu wahren die Gelegenheit geboten wird. Andererseits wird bei diesem Anlass dem Auftragsabgeber grundsätzlich jeder Anspruch oder gar eine Gewähr auf Ausführung seiner Order von vornherein versagt. Doch auch der umgekehrte Fall ist denkbar und durchaus möglich: Aufgrund der Formenvielfalt so mancher Order und des mit deren Prüfung verbundenen Kosten- und Zeitaufwands wird eine Order erst gar nicht angenommen, obzwar sie an der betreffenden Terminbörse durchaus zulässig wäre.

Welche Orderformen im betreffenden Falle statthaft sind, hängt ab von den jeweilig geltenden Haus- bzw. Börsenregeln und den einschlägigen Geschäftsbedingungen, die sich jedoch hin und wieder ändern können. Eine Überschau über den gegenwärtigen Stand zulässiger Orderarten erhält der Terminhändler freilich zu jeder Zeit auf den Netzseiten der betreffenden Terminbörsen oder auf Anfordern geradewegs von seinem Handelshaus.

Im Allgemeinen werden Markt-, Limit-, Stopp-, FOK-, MOO- und MOC-Orders von allen Terminbörsen (mit gewissen Einschränkungen indes u.a. für GLOBEX® und Eurex) und zugleich für alle Arten von Terminkontrakten anerkannt. So gibt es Terminbörsen, die alle hier und nachstehend erwähnten Auftragsformen rundweg anerkennen, andere wiederum nehmen außer den soeben genannten die übrigen Orderarten zwar entgegen, machen zum Teil jedoch Einschränkungen im Hinblick auf bestimmte Terminmärkte, wie es z.B. am Markt für Getreide ("grain") Sitte ist, oder sie verneinen jeden Anspruch auf Ausführung von bestimmten Orders schon im Voraus.

Sofern nicht handfeste Börsen- oder Geschäftsregeln entgegenstehen, können unter bestimmten Bedingungen Termin- und Optionsgeschäfte auch jenseits des Börsenparketts abgeschlossen werden. In diesem Falle spricht man bei vorgelegten Handelsaufträgen solcherart von "off-floor orders". Hierzu zählen auch die persönlich ausgehandelten, sehr umfangreichen Orders (sog. "block orders"*, die aber auch ebenso gut auf dem Parkett abgewickelt werden können), die von berufenen Market-Makern oder von anderen regulierten Institutionen übernommen und ausgetragen werden. Der Hauptvorzug außerbörslich zustande kommender Abschlüsse besteht vor allem in der Einsparung von Börsengebühren.

[* Block Trades sind an vielen Börsenplätzen möglich für Futures und für Futures-Optionen, am CBOT der CME Group auch für Swap Trades.]

Anmerkungen zu den Orderarten:

 

1.) Futures-Kontrakte werden nach glatten runden Zahlen gehandelt. Die kleinste handelbare Einheit (Mindestschluss, Mindestordergröße, Minimalmenge) bei Geschäften mit Futures beträgt stets je einen (1) Futures-Kontrakt, z.B. einen (1) April-Gold-Futures (COMEX) über standardisierte 100 Feinunzen Gold. Gebrochene Kontrakt-Zahlen scheiden damit aus. Die kleinste handelbare Einheit im Verkehr mit Aktien an den Kassabörsen beträgt dagegen i.d.R. je ein (1) Stück, z.B. 1 Aktie der XYZ AG, bei ETFs je 1 ETF-Anteil.

2.) An den Terminbörsen findet zur eindeutigen Kennzeichnung der einzelnen Futures-Arten eine eigene Symbolik Verbreitung ("futures symbology"). Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung des hierbei gebräuchlichen Buchstabencodes ("contract month codes") zu den verschiedenen Kontrakt-Terminmonaten von Futures auf.

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
F G H J K M N Q U V X Z

Tabelle: Buchstabencode der Termine im Terminkontrakthandel

Ticker-Symbole von Futures setzen sich regelmäßig aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen: 1.) dem eindeutigen Futures-Kürzel ("root symbol"), 2.) einem der oben berufenen Monatskürzel und 3.) der letzten, oder besser, den letzten beiden Ziffern des jeweiligen Jahres, so z.B. für den Dezember-2024-COMEX-Gold-Futures: GCZ24. – Schlussbemerkung: Um der Eindeutigkeit willen sollte man grundsätzlich die vollständige Niederzuschrift sämtlicher Orderbestandteile nicht unterlassen.

Siehe auch:

Orderarten an den Wertpapierbörsen

Zulässige Order-Typen an den US-amerikanischen Terminbörsen

Besonderheiten bei der Ordererteilung für Optionen

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Alle Angaben ohne Gewähr.

 

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Stand: 28. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.