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Aufzählung

Der Mindesteinsatz an Margin (Mindestnormen)

Finanzinstitute* (Banken, Maklerfirmen und andere Finanzdienstleistungsinstitute), die als Börsenteilnehmer ("clearing member firms") dem Clearing-System einer Börse unmittelbar angeschlossen sind (und durch eine rechtmäßig erworbene Lizenz damit auch förmlich zum Clearing am Platze befugt sind), haben gegenüber ihren Kunden i. d. R. weit reichende Autonomie im Hinblick auf den Umfang der von Letzteren zu erbringenden Eigenkapitalunterlegung für Börsentermingeschäfte ("inital margin"; "customer margin"). Die damit eingebrachten Mittel gelten, wie auf der vorstehenden Seite ausgeführt, schlechthin als materielle Voraussetzung für den Zugang zum börslichen Terminhandel.

[* Über Finanzinstitute vgl. § 1 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz KWG).]

Obzwar die Sätze einer Mindestdeckung an Margin, die zur Öffnung von Terminpositionen erfordert werden, durch die Börsen für jedes einzelne ihrer Terminmarktprodukte dem Betrage nach präzise vorgegeben sind*, ist es den teilnehmenden Bank- und Brokerhäusern gleichwohl unbenommen, nach freiem Ermessen gemäß eigenen Geschäftsbedingungen ("house rules") ihrer Kundschaft zum Zwecke ihrer und der eigenen Sicherheit höhere Geldbeträge für die von Letzteren unternommenen Termingeschäfte in Rechnung zu stellen als die von den angehenden Derivatebörsen ursprünglich dafür angesetzten. So variiert die Spannweite der Aufschläge für "retail clients" normalerweise zwischen ca. 15 und 75 Prozent. Ausdrücklich untersagt und unstatthaft ist demgegenüber – was schließlich auch dem Sinn und Zweck eines Margin schnurstracks zuwiderliefe – das Unterschreiten der in Geltung stehenden börsenseitig festgeschriebenen Margin-Mindestanforderungen ("exchange minimum margin requirements"), zumal für Terminpositionen, die länger als über eine Handelsperiode hinaus gehalten werden ("overnight").

[* Die Börsen haben bei der Festsetzung der Margensätze die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu befolgen. In den USA bspw. ist neben anderen diesbezüglich die CFTC Regulation 1.25 maßgebend.]

Hedger ("Absicherer"), sogenannte Daytrader* wie auch "Spreader"** genießen hierbei jedoch vielfach eine komfortable Sonderstellung. So ist es an den Futures-Börsen durchaus kein ungewöhnlicher Vorgang, wenn Hedgern für ihre zu Sicherungszwecken gehaltenen Terminpositionen, die auf der Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge accounts") in ordentlicher Weise geführt werden, ein "initial margin" von geringerer Höhe zugebilligt wird als entsprechenden Outright-Positionen (Solo-Positionen), die auf Rechnung der Gruppe der rein spekulativ orientierten Akteure gehen. Unter den Letzterwähnten haben Daytrader und Spread-Trader (Letztere eine Quote von in etwa 50 % des "initial margin") im Allgemeinen wiederum ein Margin von geringerem Umfang zu hinterlegen nötig als die Gruppe der Hedger. Dies geht mitunter soweit, dass Daytrader – je nach Bonität und Verhandlungsgeschick, zumal bei allseits bekannter Kreditwürdigkeit – das Privileg haben, mit deutlich reduziertem (= "intraday margin"), ja sogar ganz ohne "initial margin" handeln zu dürfen, solange eine verbleibende Nettoposition am Ende der Börsenzeit ("cut-off time" zumeist 15 Minuten vor Handelsschluss) mit dem vollen Satz gedeckt bleibt. Sofern dabei eine infrage stehende Position sich teils aus einem Hedge, teils aus einem Trade zusammensetzt, sind beide Teile als solche offen zu kennzeichnen und demgemäß auf unterschiedliche Konten mit entsprechend unterschiedlichen Margensätzen in der dafür veranschlagten Höhe zu verbuchen.

[* Als Daytrader bezeichnet man gemeinhin kurzfristig orientierte Spekulanten, die ihre Positionen in aller Regel spätestens bei Börsenschluss ("intra-day") wieder schließen und danach täglich "glatt" von der Börse gehen. Siehe hierüber auch: Marktteilnehmer im Futures-Handel.]

[** Unter einem Spreader versteht man einen Markthändler, der unterschiedliche, aber ähnliche Kontraktarten zu einem gemeinsamen spekulativen Nutzzweck zusammenstellt.]

 

 

 

Einen auf den gleichen Grundprinzipien beruhenden, aber in einigen Nuancen abweichenden und mit einer eigenen Terminologie versehenen Weg schlägt die vollelektronische europäische Terminbörse Eurex ein: das sogenannte Risk-Based-Margining (RBM). Die Bemessung der Höhe der Gesamtsicherheitsleistung ("total margin amount") bestimmt sich unter diesem System nach der möglichen Schwankungsbreite aller noch ausstehenden Posten eines Kontos zusammengenommen, wie im Folgenden kurz erläutert: Nach dem Risk-Based-Margining-System der Clearingstelle der Eurex (Eurex Clearing AG) hat jeder Halter von Finanzderivaten auf seinem Verrechnungskonto einen dem Risiko seiner Gesamtposition angemessenen Geldbetrag zu deponieren, dessen Höhe sich hauptsächlich richtet nach den registrierten historischen Volatilitäten (kalkuliert auf Tagesbasis) in den betreffenden Märkten. Von diesen auf Marktschwankungen der unmittelbaren Zukunft schließend soll er das für die nächsten 24 Stunden zu erwartende maximale Verlustrisiko ("worst-case-loss") abdecken. Selbstverständlich wird die nötige Margin-Summe für jedes Verrechnungskonto, das offene Positionen unterhält, gesondert ermittelt und auch eingefordert. Dabei kann wiederum jedes Konto sehr wohl mehrere verschiedene Positionen in Derivaten umfassen (d.h. Futures und Optionen). Ähnliche Instrumente, die der gleichen Margin-Klasse angehören, nivellieren sich aller Erfahrung nach in ihren Risiken und reduzieren damit das Margenerfordernis ("cross-margining"). Entsprechendes gilt von unterschiedlichen Margin-Klassen, deren Risiken sich ebenso in gewissem Grade gegenseitig aufzuheben die Fähigkeit haben. Diese werden von der Eurex zu Margin-Gruppen zusammengefasst und gegeneinander aufgerechnet. Kern des Risk-Based-Margining ist es, unter Berücksichtigung sich kompensierender Risikoposten lediglich ein verbleibendes Restrisiko zwingend mit Margin zu belegen (Nettoprinzip), um so die Liquiditätsbelastung der Marktteilnehmer nach Möglichkeit gering zu halten.

Wie oben darauf hingewiesen, behalten die Entscheidungsträger der Clearingorganisationen der einzelnen Terminbörsen ("clearing house risk committee") sich das Recht vor, je nach Einschätzung des konkreten kurzfristig zu erwartenden Marktrisikos die als zweckmäßig angesehene Summe für die Margendeckung fallweise einem geänderten Marktumfeld anzupassen. Die Margensumme wird erforderlichenfalls systematisch erhöht um den in Geld umgerechneten Belauf eines zusätzlichen Risikos bzw. systemkonform im Werte herabgesetzt, sobald das Risiko zurückweicht. Die Richtschnur für die richtige Höhe eines Margin bildet hierbei jedes Mal der Zustand der erwarteten Höchstspannung, nach dem ein Margin sich letztendlich abstuft. Dies belehrt auch die tägliche Erfahrung: An die Stelle eines eben noch geltenden, jetzt hinfälligen tritt am gleichen Tag ein neuer, nunmehr höherer (mit der Folge eines "intraday margin call") resp. erniedrigter Margensatz, je nach Einschätzung der akuten Wertgefahr angesichts einer geänderten Marklage. Insoweit ist im Umfang des eingeforderten Margin ein Reflex zu erblicken für das aus Sicht der Börsen zu gewärtigende spekulative Verlustrisiko* auf den hiervon berührten Konten, welches sich tagtäglich in unterschiedlichem Grade einzustellen pflegt ("Verlustpuffer"). Zwar beginnt die Verlustgefahr mit dem Moment des Betretens eines Marktes und endigt mit seinem Verlassen; für die zweckdienliche Bemessung eines Margin ist aber grundsätzlich das einen ganzen Börsentag durchmessende Risiko allein maßgeblich.

[* Zur Beurteilung des Risikos werden heutzutage zeitgemäß computergestützte Risikomanagement-Programme eingesetzt, wie z. B. SPAN ("Standard Portfolio Analysis of Risk") an der US-amerikanischen Terminbörse Chicago Mercantile Exchange, CME. Noch andere bekannte Margin-Kalkulationsmethoden für Derivate sind TIMS ("Theoretical Intermarket Margin System") und OMS II.]

Obwohl das "initial margin" im Regelfall nur eine mäßige Quote von etwa 5 bis 15% des Kaufpreises aus dem Futures-Kontrakt ausmacht*, erstreckt sich die finanzielle Verpflichtung des Inhabers mit Öffnung eines Postens bis hin zur Auflösung desselben prinzipiell auf den gesamten Gegenwert des "underlying" (Kontraktsumme) seiner gehaltenen Kontrakte. Hierin aber liegt der eigentliche Pfiff für spekulativ ausgerichtete Marktakteure: Da der zu stellende Mindesteinschuss im Verhältnis zum gesamten bewegten Kontraktgegenwert sich durchweg verhältnismäßig gering beziffert, resultiert hieraus selbst bei nur relativ geringen Kursänderungen im Futures ein beträchtlicher Hebeleffekt ("Leverage-Effekt", "risk-return-leverage"), verbunden mit einer entsprechend hohen Gewinn- und Verlustmöglichkeit (welche sich auch im für Futures typischen symmetrischen Gewinn- und Verlustprofil unmittelbar widerspiegelt). Gleichzeitig wird evident, dass die Hebelwirkung eines Futures sich mit Variation des Margins in ungerader Proportion ändert; denn je schmaler ein "initial margin" im Verhältnis zum bewegten Kontraktgegenwert sich stellt, desto aggressiver wirkt der Hebeleffekt und umgekehrt.

[* vielfach auch weniger als 5 %; andererseits gelten bei Single Stock Futures (Aktien-Futures, SSFs) auch höhere Sätze, üblicherweise von 20%. Anzumerken ist ferner, dass die von den Börsen genannten Margen in der Praxis statt in Prozenten gewöhnlich in festen Geldbeträgen pro Futures-Kontrakt (und damit kurzfristig unabhängig vom herrschenden Gegenwert) angesetzt werden.]

Das Erfordernis einer strikten Beachtung von gesetzlichen Vorschriften über den Terminhandel wie auch von bindenden Handelsbräuchen (Usancen) – zu benennen wären hier insbesondere der tägliche Buchungsschnitt ("marking-to-market") als Teil des Margensystems sowie die börsliche Handelsüberwachung – ermöglicht den Ansatz vergleichsweise niedriger Mindestnormen an Margin in Abhängigkeit vom übernommenen Preisrisiko im unterliegenden Vermögenswert eines gehaltenen Futures. Dies gilt für alle Arten von börslichen Termingeschäften – für Financial Futures ebenso wie für "commodities" als freilich auch für leerverkaufte Optionen ("short options"). Trotz eines relativ geringen Deckungsverhältnisses ist aber davon auszugehen, dass ein "initial margin" i. d. R. von den Derivatebörsen jedes Mal ausreichend bemessen sein wird, um potenzielle Verlustrisiken aus den täglichen Kursschwankunken in den Terminmärkten bis zum jeweils nächstfolgenden Börsentag vollauf abzudecken. Überdies sind in jenen Märkten, die der Regelung eines "daily price limit" unterstehen, die börsenseitig aufgestellten Margensummen ordentlicherweise allesamt harmonisch auf die jeweils in Geltung stehenden Limitpreise abgestimmt.

Bei der Festlegung der Höhe eines "initial margin" ist allgemein mit Augenmaß vorzugehen. Auf der einen Seite darf das Deckungserfordernis nicht zu hoch angeschlagen werden, da es sonst übermäßig viel Liquidität binden, den gewünschten Hebeleffekt brechen und damit abschreckend auf potenzielle Investoren wirken würde (Opportunitätskostenprinzip); andererseits aber darf ein "initial margin" auch nicht zu gering bemessen sein, um die wichtige Funktion der Erfüllungssicherheit im Handel schlechterdings nicht zu unterlaufen. Dessen ungeachtet liegt es, wie bereits erwähnt, im freien Ermessen der Terminbörsen, bei einer plötzlich auftretenden erhöhten Marktvolatilität einem damit gestiegenen Verlustrisiko durch eine unverzügliche Anhebung des "initial margin" das Gleichgewicht zu halten. Erhöhte Margenleistungen werden in einem solchen Falle nicht nur für jede neue, sondern auch für alle vorher aufgebauten, bestehenden Positionen schon während der laufenden Handelsphase umgehend fällig ("intraday-margin").

Die für den Ersteinschuss erforderliche Margin-Leistung ist im Futures-Handel im Allgemeinen in barem Geld (pränumerando) zu erbringen; ihr kann jedoch zum Teil auch – je nach Maßgabe der einzelnen Terminbörsen bzw. des eingeschalteten Brokerhauses – mit Geldeswert entsprochen werden, wie z. B. in der Zahlungsform von rasch in Geld umwandelbaren ("mündelsicheren") Wertpapieren (Geldsurrogaten), zumal mittels Akkreditiv ("letter of credit") oder Schatzwechseln, bspw. in Gestalt von T-Bills (beliehen für gewöhnlich bis ca. 90 % des fraglichen Nominalwerts = "10 % haircut" genannt), oder vereinzelt auch mittels Aktien ("blue chips"), die, wenn Anzahlungsstatt gegeben, in etwa mit 50% ihres Kurswertes beliehen werden. Der damit eingebrachte Wertbetrag stellt fortan das sogenannte "equity": den Barvorrat an flüssigem Start- und Eigenkapital auf dem Margin-Konto, dar. Werden marktübliche Zinsen auf die hingegebenen Wertpapiere resp. auf ein vorgehaltenes Sichtguthaben gezahlt, was der Normalfall sein sollte, so verhält sich ein Margin-Konto überdies vollkommen kostenneutral.

Ein "initial margin" ist Einschuss, kein Vorschuss. Ein solches Margin darf also, wie an anderer Stelle schon zum Ausdruck gebracht, im Börsenterminhandel weder mit dem Kaufpreis eines Futures, dem Terminpreis, einem Vorschuss (Kredit) auf den Erwerb des unterliegenden Vermögensgegenstandes oder mit einer Vorauserfüllung noch beileibe etwa mit einer Optionsprämie verwechselt werden*. Ein "initial margin" gibt vielmehr, darin sind die Fachvertreter einmütig, eine vorherige Sicherheitsleistung, eine Art Kaution ab. Der Gesamtkaufpreis aus einem Kontrakt dagegen wäre erst später, und zwar seinerzeit bei einer etwaigen Erfüllung des Futures ("Ware gegen Geld") dem Verkäufer des Referenzgutes zu bezahlen. Ein Ersteinschuss wiederum, um den es sich hier dreht, kommt als Sicherheit am Ende dem Clearinghaus zu.

[* Angemerkt sei an dieser Stelle, dass in Hinsicht auf einen zu erbringenden Nachschuss ("maintenance margin call") die Meinungen sich darüber auseinanderspalten, ob ein solcher allein eine Sicherheitsleistung oder bereits die Bezahlung eines Teilbetrages im Austausch für das "underlying" verkörpert.]

So beläuft sich beispielsweise der Gesamtwert des Kontraktgegenstandes eines an der Terminbörse NYMEX der CME Group gehandelten Rohöl-Futures ("light, sweet crude oil") im Kontraktumfang von standardmäßig 1000 Barrels Rohöl bei einem aktuellen Futureskurs von z. B. 52,50 (US-$ pro Barrel) auf insgesamt 52500 US-$. Ein dafür erforderliches "initial margin" im Betrag von bspw. 4725 US-$ bedeckt damit zwar nur 9 % des Kontraktgegenwertes zum Termin, hat damit aber offensichtlich eine ungleich höhere (abstrakte) Kaufkraft ("buying power"), nämlich hier von 52500 US-$ – was sich, wie weiter Auszuführen wohl nicht nötig ist, im Vergleich zum gesamten Kontraktgegenwert positiv auf die Liquiditätslage eines Positionsinhabers auswirken wird.

 

Aufzählung

Das "clearing"-Margensystem

Doch nicht nur Kunden eines Handelshauses (FCM) sind aufgefordert und gehalten, Margenzahlungen in der bezeichneten Höhe auf ein Margin-Konto zu leisten, sondern ausnahmslos auch jedes Bank- bzw. Brokerhaus selbst hat es als Mitglied des Clearing-Systems einer Börse nötig, zwecks Teilnahme am Terminhandel bei der Verrechnungsstelle der betreffenden Terminbörse ein eigenes Margin-Konto in der erforderten Art zu führen ("clearing margin", "original margin"). Auf ein solches eigens eingerichtetes Clearing-Konto hat jedes lizenzierte Clearingmitglieder dann bei Öffnung von Positionen im Terminmarkt, und zwar grundsätzlich getrennt nach eigenen ("house-trades") und Kunden-Posten, die zu hinterlegenden Sicherheiten in der jeweils nominell fest vorgegebenen Mindesthöhe auf Nettobasis einzubezahlen. Die dafür notwendigen Mittel können wahlweise sowohl in bar als auch in Form von mündelsicheren Wertpapieren hinterlegt werden. Auf dieser materiellen Grundlage gelingt es dem Clearinghaus einer Börse, sich wirksam vor Schaden zu bewahren, der entstehen kann durch etwaige spekulative Schieflagen einzelner gewichtiger Marktteilnehmer. Die hinterlegten Summen schützen es vor den damit einhergehenden abträglichen finanziellen Folgen. Der Zweck des "clearing margin" besteht demzufolge ausdrücklich in der Abwendung von Zahlungsunfähigkeit bzw. von Überschuldung einzelner angeschlossener Finanzinstitute (Schutz gegen Kreditrisiken, "performance risk"). In Anbetracht der internationalen Verflechtung heutiger Finanzmärkte würde das Eintreten von Illiquidität einzelner gewichtiger Finanzinstitute stets eine Gefährdung auch für das gesamte Finanzsystem Börse in sich bergen. Insofern dient das "clearing"-Margensystem übergreifend der Vorbeugung gegen Krisen und damit im letzten Grunde auch dem Schutz der einzelnen Marktteilnehmer.

Das gesamte Margen- und Clearing-System hat sich bislang als äußerst zuverlässig und robust erwiesen, und so nimmt es nicht wunder, dass bis zum heutigen Tage – trotz Finanz- und Wirtschaftskrisen – noch von keinem Fall zu berichten ist, wo irgendeine Terminbörse in Misskredit gekommen ist, mit nennenswerten Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, in ernste Verlegenheit oder gar in Konkurs geraten war.

Dieser Erfolg ist keineswegs dem Sicherungsinstrument "initial margin" allein zu verdanken. Der Schutz wäre nicht komplett, zeichneten nicht zusätzlich zwei weitere bewährte Regelsysteme dafür verantwortlich: nämlich "maintenance margin" und "marking to market", worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

 

Lesen Sie auf der nächsten Seite:

Das Margen-System und der tägliche Gewinn- und Verlustausgleich ("marking to market")

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Das Clearinghaus und das Clearing-System

Aufzählung

Das Margin-System und "maintenance margin"

Aufzählung

Übersicht: Margin-Tabelle

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 21. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.