Orderarten an den Kassamärkten
der Wertpapierbörsen
Um unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen
mit dem angemessenen Order-Instrumentarium stets mit sicherem Griff
zur Hand zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen
(Orderarten). Die nachfolgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung
der an den Effektenbörsen gebräuchlichen grundlegenden Orderarten zusammen
mit praxisgerechten Beispielen, an denen ihre zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten
im Aktien-, ETF- und Optionshandel näher erläutert werden sollen.
Der Börsenverkehr in Wertpapieren und Optionen wird auftragsweise
durchgeführt. Der einzelne Geschäftswunsch wird durch Erteilung einer
Order (Auftrag, allg.: Verfügung, Bestellung,
Gebot) dem kontoführenden Handelshaus gegenüber verbindlich zum
Ausdruck gebracht (Kundenkommissionsauftrag). Durch den sachgemäßen
Gebrauch einer Order gibt der Wertpapierhändler seine Handelsabsicht
zu erkennen und setzt mit ihrer Einreichung die Ausführung seines Wertpapiergeschäfts
ins Werk. Im fließenden Börsenleben trifft man, je nach dem verfolgten
Geschäftsvorhaben, auf die unterschiedlichsten Orderarten. Näheres
siehe unten.
Bei der Auswahl einer zweckdienlichen Orderart ist zu
beachten, dass nicht immer jede an sich ausführbare – und im Folgenden
vorgestellte – Order unbedingt an jeder einzelnen Wertpapierbörse in
ihrer ausersehenen Form vorbehaltlos zulässig ist. Welche von diesen
im bezeichneten Falle statthaft ist und welche nicht, hängt ab von den
derzeit geltenden Börsenregeln, die freilich hin und wieder Änderungen
erfahren können. Doch selbst, wenn die börsenseitige Zulässigkeit außer
Zweifel gesetzt ist, empfiehlt es sich, vor der ersten Auftragserteilung
in Erfahrung zu bringen, welche der vielnamigen Orderarten das beauftragte
Handelshaus (Wertpapierhandelsbank, Filialbank, Broker) für den zugedachten
Gebrauchszweck anzunehmen bereit ist. Dies gilt in besonderem Maße für
sogenannte Discount-Broker ebenso wie für alle durch das Internet jetzt
neu aufgekommene Broker (Neo-Broker). Auskunft darüber, so auch über
die geltenden Bestimmungen zu den einzelnen Orderarten, erhält der private
Wertpapierhändler auf Anfrage von einem Kundenbetreuer ("account
executive") seines Wertpapierdienstleisters,
ferner durch Aufruf der einschlägigen Netzseiten von den Effektenbörsen,
wie endlich in vollständig ausgearbeiteter Form aus den Satzungen
der betreffenden Börsen selbst.
Zur Ordererteilung
für Aktien und ETFs an den Wertpapierbörsen:
Eines der Hauptanliegen jedes Kommissionshauses
(Wertpapierhandelsbank oder sonstiger Finanzdienstleister, kurz
Broker) ist es, dem auf eigenen Entschluss
handelnden Kunden beim Umgang mit Wertpapieren und
börsennotierten
Fonds (ETFs) ohne Beschwerde so wenig Hindernisse wie nur irgend
möglich in den Weg zu legen. Alles, was der für die Auftragsabwicklung
zuständige Kundenbetreuer zur Erledigung ("order execution")
eines ihm vom Auftraggeber (Kommittenten) zugetragenen Börsenauftrags
(Order) bedarf, ist eine eindeutige und unmissverständliche Benennung
der beabsichtigten Orderspezifikationen*.
Um ein Weiteres braucht sich der Kunde fortan nicht mehr zu kümmern.
Nachdem der Broker den an ihn herangetragenen Geschäftswunsch mit dem
Auftrag hereingenommen hat, wird er ihn im Dienste des Kunden an die
Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen (Effektenkommissionsgeschäft).
Im Handelsverkehr mit Wertpapieren und Fondsanteilscheinen gehören einer
formgerechten Order ("brokerage order") folgende wesentliche
Bestandteile an, welche zu deren Vorbringung und Annahme im Einzelnen
erforderlich sind:
-
die Angabe, ob
gekauft oder
verkauft
werden soll. Hinzu kommt bei einem in Auftrag gestellten Verkaufsgeschäft
ggf. die Mitteilung, ob es sich hierbei um einen Leerverkauf
("short sale"),
und im bejahenden Fall, ob es sich um einen gedeckten oder
ungedeckten Leerverkauf handelt (vgl. hierzu auch
Regulation SHO). – Mündlich heißt es einleitend: "Zum Öffnen
verkaufe ich ...",
-
die genaue Zahl der Stücke
(bzw. ihr Nennwert) der zu ordernden Börsenpapiere (Ordervolumen),
-
die genaue Bezeichnung des
Wertpapiers, Fonds u.dgl.
oder die zugeordnete Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. internationale
Kennnummer (ISIN). Hat die Gesellschaft verschiedene Klassen
von Anteilsscheinen in Verkehr gebracht, so ist auch die betreffende
Klasse mit anzugeben. Wird der betreffende Titel gleichzeitig an
verschiedenen Börsen notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz
(Börsenplatz) zu benennen, an dem der Handel stattfinden soll ("order
routing");
-
gesonderte Anweisungen
im Hinblick auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln),
d.h. auserwählte Orderattribute,
die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie
z.B. "at the market"
im Falle von Marktorders, bzw. preisliche Limits, "FOK",
"opening only" usw. (s.
u.), sowie
-
die Gültigkeitsdauer
der Order in Verbindung mit der Kontonummer oder
Depotnummer. Diese Angaben können indessen auch ganz
an den Anfang gesetzt werden
(für den Fall einer
telefonischer Ordererteilung sollte man, bevor man mit der Ordergabe
fortfährt, kurz innehalten, bis der Broker einen als Kunden sicher
erkannt hat).
[* Unter
dem Fachfremdwort Orderspezifikationen versteht man die Einzelaufzählung
der zugehörigen Bestandteile eines Börsenauftrags. – Hinweis:
Man beachte auch die Besonderheiten bei der
Ordererteilung
für Optionsgeschäfte.]
Weil es bei der Auftragsaufgabe ("order
placement") erwiesenermaßen leicht zu allerlei Missverständnissen
kommen kann, wird auf das angelegentlichste empfohlen – sofern nicht
bereits durch die Ordermaske der verwendeten Software-Ausstattung vorgegeben
–, mit Rücksicht auf unstrittige Abschlüsse sich mit unbedingter Strenge
an obiges Ablaufmuster zu halten. Grundsätzlich aber werden die Depot-führenden
Finanzinstitute von ihren Kunden jeden klar und eindeutig abgefassten
Börsenauftrag anstandslos annehmen und zulassen. Nach heutigen Verhältnissen
werden Börsenaufträge zum weit überwiegenden Teil zeitgemäß auf elektronischem
Wege mittels Order-Software ("front-end trading application",
"mobile apps") online durch den Draht und über Funk zum
Brokerhaus übertragen und von dort zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet.
Eine fertig ausgestaltete Order kann grundsätzlich aber auch weiterhin
fernmündlich oder im persönlichen Gespräch an einen Kundenbetreuer ("account
executive") des Handelshauses gerichtet, noch dazu in schriftlicher
Abfassung dorthin aufgegeben werden. Telefonisch zugewendete Orders
wird der Kundenbetreuer eines Full-Service-Brokers, der sie in Empfang
nimmt, dem Auftraggeber zur Sicherheit wiederholt vortragen, wodurch
dieser Gelegenheit erhält, seinen Auftrag nochmals auf Versprecher und
Oberflächlichkeitsfehler hin zu prüfen, um ihn nötigenfalls gleich darauf
richtig zu stellen. Ein aufmerksames Zuhören lohnt in diesem Stück ganz
besonders, da auftauchende Versehen oder Irrtümer bei der Ordererteilung
fast immer dem Kunden allein angelastet werden. Für den Fall nicht eindeutig
oder nicht leicht verstehbarer Orderarten erscheint es angezeigt, den
Kundenberater der Bank, vielleicht auch einen börsenkundigen Dritten,
in einem vorgängigen Beratungsgespräch um fachkundigen Rat und Hilfe
zu ersuchen. Man lege ihm bei dieser Gelegenheit seine Handelsabsicht
möglichst anschaulich und ins Einzelne eingehend dar.
Börsengeschäfte, und damit auch die gesamte
Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig sich abspielende Geschäfte.
Kein Wunder also, wenn im Zeitalter der Schnelllebigkeit zur Beschleunigung
und Entlastung des Geschäftsgangs in besonderer Häufung abkürzende Fachbegriffe,
Akronyme und besondere Kürzel Verwendung finden, die stellvertretend
für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile eines Börsenauftrags stehen
– so beispielsweise Market, MIT, Limit, Stopp,
GTC usw. Die folgenden Seiten seien dazu bestimmt, Begriffe und
Usancen (das sind durchgängig anerkannte Handelbräuche und kaufmännische
Gepflogenheiten bei Börsengebrauch), die bei der Auftragserteilung im
Effektenhandel wiederholt anzutreffen sind und um die es uns geht, näher
zu erläutern. Da es sich im Börsenverkehr bei allen diesen Bezeichnungen
um eindeutige und zugleich allgemein gebräuchliche Redeformeln und Anweisungen
mit dem Vorteil der Kürze, Klarheit und Bestimmtheit handelt, wird vorausgesetzt,
dass der Anwender gut weiß, worauf er sich einlässt, wenn er sie anwendet.
Er muss mithin bei unsachgerechter Verwendung derselben für Schaden
bringende Folgen rechtlicher wie finanzieller Art im vollen Maße einstehen.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt
der Auftragserteilung der sich abschließend einstellende Marktpreis
des betreffenden Handelsgegenstandes noch nicht bekannt ist. Jede gegebene
Orderart erfüllt als solche hierbei ihren besonderen Zweck und erfordert
deshalb unterschiedliche Angaben, Anweisungen und
Zusätze, die ihre Gebrauchsweise genau
kennzeichnen. Trotz der Fülle vorhandener und zur gefälligen Verfügung
stehender Orderarten verursacht ihr Einsatz dem Kunden und Händler jedoch
nirgends irgendwelche Zusatzkosten. Die dem Kunden einer Wertpapierhandelsbank
in Rechnung gestellten Bank- und Brokergebühren (Provision, "brokerage
fees", "commissions") für die Verrichtung und Abwicklung
der Geschäfte sind üblicherweise für alle Orderformen welche es auch
sei, gleichviel ob für den Kauf oder Verkauf bestimmt, ohne Unterschied
durchweg von gleicher Höhe. Die Vermittlungssätze können allerdings
im Einzelfall Bezug nehmen entweder auf lediglich einen Kauf-
bzw. einen Verkauf ("half turn") einerseits oder andererseits
auf Kauf und Wiederverkauf zusammengenommen ("round turn").
Ferner ist Acht zu haben auf Bauschsummen,
wie vor allem Fremdkostenpauschalen und Mindestgebühren es sind, die
manche Handelshäuser für die Vornahme von Börsengeschäften erheben.
Oft sind die Börsenspesen auch abhängig vom Umfang der Order ("volume").
Bei den kleineren Aufträgen fallen die Brokergebühren dann anteilsmäßig
für gewöhnlich stärker ins Gewicht als für die größeren. Überdies werden
die bei umfänglicherer Ordergabe häufig auftretenden
Teilausführungen von einigen Brokerhäusern
nicht selten gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer Teilausführung
lässt sich eine zur Erledigung eingereichte umfangreichere Order aufgrund
der gegebenen Marktlage – zumal bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder
Marktliquidität,
so etwa infolge eines kaum nennenswerten Streubesitzes in ohnedies engen
Märkten – nicht in einem Abschluss allein in ihrem angesetzten Gesamtumfange,
sondern nur, wenn überhaupt je, stück- bzw. stufenweise aufeinanderfolgend
ausführen, wobei im vorausgehenden Fall Ausführungskurse verschiedener
Größenordnung nicht auszuschließen sein werden. Bei einigen, meist solchen
mit beschränktem Wirkungskreis tätigen Kommissionshandelshäusern ("Billigbroker"),
welche ihre Dienste ausschließlich über das Netz anzubieten gewillt
sind, lassen sich für bestimmte ausgesuchte Wertpapiere, ETFs und Sparpläne
die Gebühren hier und da sogar ganz ersparen. Gemäß MiFID II sind grundsätzlich
alle hiesigen Brokerhäuser verpflichtet, schon vorher über sämtliche
mit einem Wertpapiergeschäft verbundene Kosten, einschließlich der Nebenkosten,
durch ihre Gebührenordnungen wahrheitsgetreu Aufschluss zu geben ("Ex-ante-Kosteninformation").
Die computertechnische Entwicklung in
den letzten Jahren hat ohne Frage auch vor den Hilfs- und Verständigungsmitteln
im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Die Fortschritte wirken sich im Ergebnis
nicht nur kostensparend auf den Spesenaufwand aus, sondern verhelfen
insbesondere auch zu einer Verkürzung der Zeitdauer für die Erledigung
einzelner Aufträge und deren weitere Abwicklung. Dank der Vernetzung
höchst leistungsfähiger Rechenanlagen verstreicht vom Zeitpunkt der
Erteilung eines Auftrags bis zu dessen Ausführung ("matching")
meist nur ein Bruchteil einer Sekunde, was gleicherweise für die darauf
folgende Einbuchung der Wertpapiere bei der Verwahrstelle für das
Kunden-Depot bzw. umgekehrt bei
Verkäufen für deren Ausbuchung gilt, stets abhängig von der Arbeitsweise
der genutzten Handelsvorrichtung und der Art des Übertragungsweges (z.B.
die Güte der Datenleitung oder des Funkverkehrs bei der Datenfernübertragung,
der Datendurchsatzrate, der Beschaffenheit der im vollelektronischen
Handel eingesetzten Handelsplattform und deren Anwendungen, der Schnelligkeit
des Handelsverkehrs überhaupt usw.). Im Allgemeinen gilt hier die Regel:
Je kurzfristiger eine Orderausführung zu bewerkstelligen ist, desto
rascher und zuverlässiger lässt sich an den Märkten wirtschaften. Diese
Voraussetzung ist aus naheliegenden Gründen im besonderen Maße für den
Tageshandel (das "Daytrading") von großer Bedeutsamkeit. Man lasse sich
also vor einem Erstgeschäft an den Fonds- und Wertpapiermärkten unbedingt
darüber aufklären, wie lange es von der Orderaufgabe über die Orderannahme,
deren Prüfung, der Orderausführung (das sog. "Order-Routing") bis hin
zur Bestätigung ihrer vollständigen Besorgung im guten Durchschnitt
braucht. Zu allem dem ist es unerlässlich, bei der Auftragsabwicklung
über elektronische Handelsvorrichtungen im Geschäft mit Online-Brokern
sich vor der Erteilung einer ersten echten Order in die Bedienung und
Technik der zur Verwendung verfügbaren Ordermodule der bereitgestellten
Handels-Software ("Trading-App", "Broker-App", "Investment-App", Desktop-Anwendung
und Benutzeroberfläche) gründlich einzuarbeiten. Ein falscher Knopfdruck
hier, eine achtlos aufgegebene Order dort, straft sich schnell am eigenen
Geldbeutel!
Darüber hinaus mag man es als notwendig
und zweckmäßig erachten, vor jeder Ausrichtung eines Börsenauftrags,
jeder Abänderung oder Wiederaufhebung eines solchen auch den genauen
Zeitpunkt hierfür einzeln aufzuzeichnen oder niederzuschreiben, um –
zumal im Falle technischer Schwierigkeiten oder sonstiger Störungen
("errors") – im Hinblick auf sämtliche Einzelheiten stets den
Überblick zu wahren. Bereits getätigte Geschäfte lassen sich auf diese
Weise leichter und sicherer nachvollziehen, schwebende Orders gegebenenfalls
rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder gesetzte Stopps entsprechend
an- und abgleichen.
Dem Kunden wird, wie es von jedem redlich
wirtschaftenden Brokerhaus mit Recht erwartet und vorausgesetzt werden
kann, nach erfolgter Ausführung seines Börsenauftrags unverzüglich eine
ordentliche Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief,
"order confirmation", "trade confirmation") in schriftlicher,
elektronischer oder zunächst fernmündlicher Form ausgefertigt, worin
er über die wichtigsten Einzelheiten des Börsengeschäfts, aufgeschlüsselt
nach Gattung und Menge der Werteffekten, deren Kurs, Handelszeit, Erträge,
Kosten u.a., in unmissverständlicher
Weise benachrichtigt wird. Steht indessen die eigentlich fällige Geschäftsbestätigung
eines Börsenauftrags schon für einen längeren Zeitraum aus, obwohl man
sich einer Ausführung gewiss sein konnte, so hat der Händler allen Grund,
seinen
Broker
zu einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") zu
veranlassen, indem er sich z.B.
danach erkundigt, ob der betreffende Kurs denn nun "fest" sei. Gleich
nach Erhalt der Auftragsbestätigung sollte der Wertpapierhändler die
darauf aufgeführten Angaben jede für sich auf Richtigkeit prüfen, nötigenfalls
das betreffende Börsengeschäft anfechten. Die Brokerhäuser sind gesetzlich
verpflichtet, ihrer Kundschaft klare, eindeutige und nicht irreführende
Auskünfte über alle mit einem Börsengeschäft anfallende Orderkosten
und Gebühren zu erteilen.
Neben dem Anrecht auf Erhalt einer verbindlichen
Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem für jeden Handelstag Anspruch
auf eine förmliche Geschäftsbestätigung ("detailed statement"),
woraus alle Einzelheiten seiner bis zur Stunde vorgenommenen Börsengeschäfte
vollständig, offen und unzweideutig ersichtlich werden. Desgleichen
hat er für jedes seiner Wertpapiergeschäfte Anspruch auf eine Wertpapierabrechnung,
nebstdem nachträglich auf eine genauestens aufgezeichnete Monatsübersicht
sowie auf den regelmäßigen Erhalt eines Depotauszugs, der mit
vollständiger Genauigkeit Aufschluss gibt über alle seine in dem betreffenden
Zeitabschnitt getätigten Börsengeschäfte ("monthly statement",
"blotter") und den baren Vermögensbestand. – Nun zu den Orderarten
im Einzelnen:
Die Effekten-
und Optionsbörsen kennen dreierlei verschiedene
Order-Gruppen: preislich unlimitierte
Orders, preislich
limitierte Orders und
zeitlich eingeschränkte Orders.
Diese lassen sich wiederum in vier gesonderte Orderarten untergliedern:
Marktorders,
Limitorders,
Stopp-Orders und
sog. alternative Orders.
Hierzu kommen in Bezug auf besondere Ausführungsbedingungen noch
zusätzlich qualifizierte Orders.
Nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten*
("order types") für ETFs, Wertpapier- und Wertpapieroptionsgeschäfte
in einer Liste zusammen:
[* Hinweis: Alle
hier und nachstehend erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen
Auktionshandel ("order-driven continuous auction market"),
wie er in jetziger Zeit im großen Börsenverkehr mit Wertpapieren gebräuchlich
ist, und das stets vom Standpunkt des Auftraggebers (Kommittent) in
Verhältnis zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]
Wie oben bereits angedeutet, werden nicht
immer alle Börsen unterschiedslos jede einzelne Orderart aus dem Kreis
sämtlicher nur denkbaren Orderarten ohne Wenn und Aber annehmen. Gleichwohl
versteht sich das eine oder andere Brokerhaus zum Teil freiwillig dazu,
vereinzelte an sich unzulässige ("nicht qualifizierte") Orders gutzuheißen
in der Hoffnung, dem Kunden des Hauses durch deren Anerkennung einen
Gefallen zu erweisen und zur allgemeinen Kundenzufriedenheit dadurch
beizutragen, indem es sich gegen das Verlangen nach möglichster Vollständigkeit
der zugänglichen Auftragsarten gütig zeigt. So ist es erklärlich, dass
manche ursprünglich gar nicht verfügbare Orderart, besonders im elektronischen
Handel online ("electronic brokarage service"), erforderlichenfalls
von dem Order-Modul der hauseigenen Trading-Plattform auf sach- und
fachgerechte Weise nachgebildet wird ("synthetic order"), um
sie annehmbar zu machen, sodass sie wie verlangt dennoch ausgeführt
werden kann. Sämtliche Orders dieser Gattung erhalten alsdann in aller
Regel den Zusatz "not held", wodurch gleichzeitig jedweder Anspruch
oder gar eine Gewähr auf Ausführung von vornherein abgewiesen wird.
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