Orderarten an den Kassamärkten
der Wertpapierbörsen
Um unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen
mit dem angemessenen Order-Instrumentarium mit sicherem Griff zur Hand
zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen
(Orderarten). Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der
an den Effektenbörsen gebräuchlichen grundlegenden Orderarten zusammen
mit praxisgerechten Beispielen, an denen ihre jeweils zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten
im Aktien-, ETF- und Optionshandel näher erläutert werden.
Der Börsenverkehr in Wertpapieren und Optionen wird auftragsweise
durchgeführt. Der einzelne Geschäftswunsch wird durch Erteilung einer
Order (Auftrag, Gebot, Bestellung) dem kontoführenden
Handelshaus gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebracht (Kundenkommissionsauftrag).
Durch den sachgemäßen Gebrauch einer Order gibt der Wertpapierhändler
seine Handelsabsicht zu erkennen und setzt mit ihrer Einreichung die
Ausführung seines Wertpapiergeschäfts ins Werk. Im fließenden Börsenleben
trifft man, je nach dem verfolgten Geschäftsvorhaben, auf die unterschiedlichsten
Orderarten. Bei der Auswahl einer zweckdienlichen Orderart ist zu berücksichtigen,
dass nicht immer jede an sich ausführbare – und im Folgenden vorgestellte
– Orderart auch tatsächlich an jeder Wertpapierbörse vorbehaltlos zulässig
ist. Welche davon im einzelnen Falle statthaft sind, hängt ab von den
zurzeit geltenden Börsenregeln, die freilich hin und wieder Änderungen
erfahren können. Doch selbst dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit
ganz außer Zweifel gesetzt ist, empfiehlt es sich, vor der erstmaligen
Auftragserteilung in Erfahrung zu bringen, welche der vielnamigen Orderarten
im Einzelnen das beauftragte Handelshaus (Wertpapierhandelsbank, Filialbank,
Broker) anzunehmen bereit ist. Dies gilt in besonderem Maße für sog.
Discount- wie auch für alle durch das Internet neu aufgekommenen Broker
(Neo-Broker). Auskunft darüber, so auch über die geltenden Bestimmungen,
welche der einzelnen Orderarten von den Effektenbörsen entgegengenommen
werden und welche nicht, erhält der private Wertpapierhändler auf Anfrage
von einem Kundenbetreuer ("account executive") seines
Wertpapierdienstleisters, ferner durch Aufruf
der einschlägigen Netzseiten, wie endlich auch in ausgearbeiteter Form
aus den Satzungen der betreffenden
Börsen selbst.
Zur Ordererteilung
für Aktien und ETFs an den Wertpapierbörsen:
Eines der Hauptanliegen jedes Kommissionshauses
(Wertpapierhandelsbank oder sonstiger Finanzdienstleister, kurz
Broker) ist es, dem auf eigenen Entschluss
handelnden Kunden beim Umgang mit Wertpapieren und
börsennotierten
Fonds (ETFs) ohne Beschwerde so wenig Hindernisse wie nur irgend
möglich in den Weg zu legen. Alles, was der für die Auftragsabwicklung
zuständige Kundenbetreuer zur Erledigung ("order execution")
eines ihm vom Auftraggeber (Kommittenten) zugetragenen Börsenauftrags
(Order) bedarf, ist eine eindeutige und unmissverständliche Benennung
der beabsichtigten Orderspezifikationen*.
Um ein Weiteres braucht sich der Kunde nachher nicht mehr zu kümmern.
Nachdem der Broker den an ihn herangetragenen Geschäftswunsch mit dem
Auftrag hereingenommen hat, wird er ihn im Dienste des Kunden an die
Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen (Effektenkommissionsgeschäft).
Im Handelsverkehr mit Wertpapieren und Fondsanteilscheinen gehören einer
formgerechten Order im Einzelnen folgende wesentliche Bestandteile an,
die zu deren Vorbringung und Annahme erforderlich sind:
-
die Angabe, ob
gekauft oder
verkauft
werden soll. Hinzu kommt bei einem in Auftrag gestellten Verkaufsgeschäft
ggf. die Mitteilung, ob es sich hierbei um einen Leerverkauf
("short sale"),
und im bejahenden Fall, ob es sich um einen gedeckten oder
ungedeckten Leerverkauf handelt (vgl. hierzu auch
Regulation SHO). – Mündlich heißt es einleitend: "Zum Öffnen
verkaufe ich ...",
-
die genaue Zahl der Stücke
(bzw. ihr Nennwert) der zu ordernden Börsenpapiere (Ordervolumen),
-
die genaue Bezeichnung des
Wertpapiers, Fonds u.dgl.
oder die zugeordnete Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. internationale
Kennnummer (ISIN). Hat die Gesellschaft verschiedene Klassen
von Anteilsscheinen in Verkehr gebracht, so ist auch die betreffende
Klasse mit anzugeben. Wird der betreffende Titel gleichzeitig an
verschiedenen Börsen notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz
(Börsenplatz) zu benennen, an dem der Handel stattfinden soll ("order
routing");
-
gesonderte Anweisungen
im Hinblick auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln),
d.h. ausgewählte Orderattribute,
die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie
z.B. "at the market"
im Falle von Marktorders, bzw. preisliche Limits, "FOK",
"opening only" usw. (s.
u.), sowie
-
die Gültigkeitsdauer
der Order in Verbindung mit der Kontonummer oder
Depotnummer. Diese Angaben können indessen auch ganz
an den Anfang gesetzt werden
(bei telefonischer
Ordererteilung sollte man für diesen Fall, bevor man mit der Ordergabe
fortfährt, kurz innehalten, bis der Broker einen als Kunden sicher
erkannt hat).
[* Unter
dem Fachfremdwort Orderspezifikationen versteht man die Einzelaufzählung
der zugehörigen Bestandteile eines Börsenauftrags. – Hinweis:
Man beachte auch die Besonderheiten bei der
Ordererteilung
für Optionsgeschäfte.]

Weil es bei der Auftragsaufgabe ("order
placement") erwiesenermaßen leicht zu allerlei Missverständnissen
kommen kann, wird auf das angelegentlichste empfohlen – sofern nicht
bereits durch die Ordermaske der verwendeten Software-Ausstattung vorgegeben
–, mit Rücksicht auf unstrittige Abschlüsse sich mit unbedingter Strenge
an obiges Ablaufmuster zu halten. Grundsätzlich aber werden die Depot-führenden
Finanzinstitute von ihren Kunden jeden klar und eindeutig abgefassten
Börsenauftrag anstandslos annehmen und zulassen. Nach heutigen Verhältnissen
werden Börsenaufträge zum weit überwiegenden Teil zeitgemäß auf elektronischem
Wege mittels Order-Software ("front-end trading application",
"mobile apps") online durch den Draht und über Funk zum
Brokerhaus übertragen und von dort zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet.
Eine fertig ausgestaltete Order kann grundsätzlich weiterhin aber auch
fernmündlich oder im persönlichen Gespräch an einen Kundenbetreuer ("account
executive") des Handelshauses gerichtet oder noch dazu in schriftlicher
Abfassung dorthin aufgegeben werden. Telefonisch zugewendete Orders
wird der Kundenbetreuer eines Full-Service-Brokers, der sie in Empfang
nimmt, dem Auftraggeber zur Sicherheit wiederholt vortragen, wodurch
dieser die Gelegenheit erhält, seinen Auftrag nochmals auf Versprecher
und Oberflächlichkeitsfehler hin zu prüfen, um ihn nötigenfalls gleich
darauf richtig zu stellen. Ein aufmerksames Zuhören lohnt in diesem
Stück ganz besonders, da auftauchende Versehen oder Irrtümer bei der
Ordererteilung fast immer dem Kunden allein angelastet werden. Für den
Fall nicht eindeutig oder nicht leicht verstehbarer Orderarten erscheint
es angezeigt, den Kundenbetreuer der Bank, vielleicht auch einen börsenkundigen
Dritten, in einem vorgängigen Beratungsgespräch um fachkundigen Rat
und Hilfe zu ersuchen. Man lege ihm bei dieser Gelegenheit seine Handelsabsicht
möglichst anschaulich und ins Einzelne eingehend dar.
Börsengeschäfte, und damit auch die gesamte
Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig sich abspielende Geschäfte.
Kein Wunder also, wenn im Zeitalter der Schnelllebigkeit zur Beschleunigung
und Entlastung des Geschäftsgangs in besonderer Häufung abkürzende Fachbegriffe,
Akronyme und besondere Kürzel Verwendung finden, die stellvertretend
für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile eines Börsenauftrags stehen
– so beispielsweise Market, MIT, Stopp, GTC
usw. Die folgenden Seiten seien dazu bestimmt, Begriffe und Usancen
(das sind durchgängig anerkannte Handelbräuche und kaufmännische Gepflogenheiten
bei Börsengebrauch), die bei der Auftragserteilung im Effektenhandel
wiederholt anzutreffen sind und um die es uns geht, des Näheren zu erläutern.
Da es sich im Börsenalltag bei allen diesen Bezeichnungen um eindeutige
und zugleich allgemein gebräuchliche Redeformeln und Anweisungen handelt,
wird vorausgesetzt, dass der Anwender gut weiß, worauf er sich einlässt,
wenn er sie anwendet. Er muss also bei unsachgerechter Verwendung derselben
für Schaden bringende Folgen rechtlicher wie finanzieller Art im vollen
Maße einstehen.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt
der Auftragserteilung der sich abschließend einstellende Marktpreis
des betreffenden Handelsgegenstandes noch nicht bekannt ist. Jede gegebene
Orderart erfüllt als solche hierbei ihren besonderen Zweck und erfordert
deshalb unterschiedliche Angaben, Anweisungen und
Zusätze, die ihre Gebrauchsabsicht genau
kennzeichnen. Trotz der Fülle vorhandener und zur gefälligen Verfügung
stehender Orderarten verursacht ihr Einsatz dem Kunden und Händler jedoch
nirgends irgendwelche Zusatzkosten. Die dem Kunden einer Wertpapierhandelsbank
in Rechnung gestellten Bank- und Brokergebühren (Provision, "brokerage
fees", "commissions") für die Verrichtung und Abwicklung
der Geschäfte sind üblicherweise für alle Orderarten welche es auch
sei, gleichviel ob für den Kauf oder Verkauf bestimmt, ohne Unterschied
durchweg von gleicher Höhe. Die Vermittlungssätze können allerdings
im Einzelfall Bezug nehmen entweder auf lediglich einen Kauf-
bzw. einen Verkauf ("half turn") einerseits oder andererseits
auf Kauf und Wiederverkauf zusammengenommen ("round turn"). Ferner
ist Acht zu haben auf Bauschsummen wie Fremdkostenpauschalen und Mindestgebühren,
die manche Handelshäuser zur Vornahme von Börsengeschäften erheben.
Oft sind die Börsenspesen jedoch abhängig vom Umfang der Order ("volume").
Bei kleineren Aufträgen fallen die Brokergebühren sodann anteilsmäßig
für gewöhnlich stärker ins Gewicht als für die größeren. Überdies werden
die bei umfänglicherer Ordergabe häufig auftretenden
Teilausführungen von einigen Brokerhäusern
nicht selten gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer Teilausführung
lässt sich eine zur Erledigung eingereichte Order aufgrund der gegebenen
Marktlage – zumal bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder
Marktliquidität,
so etwa infolge eines kaum nennenswerten Streubesitzes in ohnedies engen
Märkten – nicht in einem Abschluss allein in ihrem angesetzten Gesamtumfange,
sondern nur, wenn überhaupt je, stück- bzw. stufenweise aufeinanderfolgend
ausführen, wobei im vorausgehenden Fall Ausführungskurse verschiedener
Größenordnung nicht auszuschließen sein werden. Bei einigen, meist solchen
mit beschränktem Wirkungskreis tätigen Kommissionshandelshäusern ("Billigbroker"),
welche ihre Dienste ausschließlich über das Netz anzubieten gewillt
sind, lassen sich für bestimmte ausgesuchte Wertpapiere, ETFs und Sparpläne
die Gebühren hier und da sogar ganz ersparen. Gemäß MiFID II sind hierzulande
grundsätzlich alle Brokerhäuser verpflichtet, über sämtliche mit einem
Wertpapiergeschäft verbundene Kosten einschließlich der Nebenkosten
durch ihre Gebührenordnungen schon vorher wahrheitsgetreu Aufschluss
zu geben ("Ex-ante-Kosteninformation").

Die computertechnische Entwicklung in
den letzten Jahren hat zweifellos auch vor den Hilfs- und Verständigungsmitteln
im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Dies wirkt sich nicht nur kostensparend
auf den Spesenaufwand aus, sondern verkürzt insbesondere auch die Zeitdauer
für die Auftragsausführung. Dank der Vernetzung höchst leistungsfähiger
Rechenanlagen verstreicht vom Zeitpunkt der Erteilung eines Auftrags
bis zu dessen Ausführung ("matching") meist nur ein Bruchteil
einer Sekunde, was gleicherweise auch für die darauf folgende Einbuchung
der Wertpapiere bei der Verwahrstelle für das
Kunden-Depot bzw. bei Verkäufen
für deren Ausbuchung gilt, abhängig von der Arbeitsweise der genutzten
Handelsvorrichtung und der Art des Übertragungsweges (Güte der Datenleitung
oder des Funkverkehrs bei der Datenfernübertragung, der Datendurchsatzrate,
der Beschaffenheit der im vollelektronischen Handel eingesetzten Handelsplattform
und deren Anwendungen, der Schnelligkeit des Handelsverkehrs usw.).
Im Allgemeinen gilt hier die Regel: Je kurzfristiger eine Orderausführung
zu bewerkstelligen ist, desto rascher und zuverlässiger lässt sich an
den Märkten wirtschaften. Diese Voraussetzung ist aus naheliegenden
Gründen im besonderen Maße für den Tageshandel (das "Daytrading") von
großer Wichtigkeit. Man lasse sich also vor einem Erstgeschäft an den
Fonds- und Wertpapiermärkten unbedingt darüber aufklären, wie lange
es von der Orderaufgabe über die Orderannahme, deren Prüfung, der Orderausführung
(das sog. "Order-Routing") bis hin zur Bestätigung der Ausführung im
guten Durchschnitt braucht. Zu allem dem ist es unerlässlich, bei der
Auftragsabwicklung über elektronische Handelsvorrichtungen im Geschäft
mit Online-Brokern sich vor der Erteilung einer ersten Order in die
Bedienung und Technik der zur Verwendung verfügbaren Ordermodule der
Handels-Software ("Trading-App", "Broker-App", "Investment-App", Desktop-Anwendung
und Benutzeroberfläche) gründlich einzuarbeiten.
Darüber hinaus mag man es als notwendig
und zweckmäßig erachten, bei jeder Ausrichtung eines Börsenauftrags,
jeder Änderung oder Wiederaufhebung desselben auch den genauen Zeitpunkt
dafür einzeln aufzuzeichnen oder niederzuschreiben, um – zumal im Falle
technischer Schwierigkeiten oder Störungen ("errors") – im Hinblick
auf sämtliche Einzelheiten stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte
Geschäfte lassen sich auf diese Weise leichter und sicherer nachvollziehen,
schwebende Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu
bestimmen oder gesetzte Stopps entsprechend an- und abgleichen.
Dem Kunden wird, wie es von jedem redlich
wirtschaftenden Brokerhaus mit Recht erwartet und vorausgesetzt werden
kann, nach erfolgter Ausführung seines Börsenauftrags unverzüglich eine
ordentliche Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief,
"order confirmation", "trade confirmation") in schriftlicher,
elektronischer oder fernmündlicher Form ausgefertigt, worin er über
die wichtigsten Einzelheiten des Börsengeschäfts, aufgeschlüsselt nach
Gattung und Menge der Werteffekten, deren Kurs, Handelszeit, Erträge,
Kosten u.a., in unmissverständlicher
Weise benachrichtigt wird. Steht indessen die eigentlich fällige Geschäftsbestätigung
schon für einen längeren Zeitraum aus, obwohl man sich einer Ausführung
gewiss sein konnte, so hat der Händler allen Grund, seinen
Broker
zu einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") zu
veranlassen, indem er sich z.B.
danach erkundigt, ob der betreffende Kurs denn nun "fest" sei. Gleich
nach Erhalt der Auftragsbestätigung sollte der Wertpapierhändler die
darauf aufgeführten Angaben jede für sich auf Richtigkeit prüfen, nötigenfalls
das betreffende Börsengeschäft beanstanden. Die Brokerhäuser sind gesetzlich
verpflichtet, ihrer Kundschaft klare, eindeutige und nicht irreführende
Auskünfte über alle mit einem Börsengeschäft anfallende Orderkosten
und Gebühren zu erteilen.
Neben dem Anrecht auf Erhalt einer verbindlichen
Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem für jeden Handelstag Anspruch
auf eine förmliche Geschäftsbestätigung ("detailed statement"),
woraus alle Einzelheiten seiner bis zur Stunde vorgenommenen Börsengeschäfte
vollständig, offen und unzweideutig ersichtlich werden. Desgleichen
hat er für jedes seiner Wertpapiergeschäfte Anspruch auf eine Wertpapierabrechnung,
nebstdem nachträglich auf eine genauestens aufgezeichnete Monatsübersicht
sowie auf den regelmäßigen Erhalt eines Depotauszugs, der mit
vollständiger Genauigkeit Aufschluss gibt über alle seine in dem betreffenden
Zeitabschnitt getätigten Börsengeschäfte ("monthly statement",
"blotter") und den baren Vermögensbestand. – Nun zu den Orderarten
im Einzelnen:
Die Effekten-
und Optionsbörsen kennen dreierlei verschiedene
Order-Gruppen: preislich unlimitierte
Orders, preislich
limitierte Orders und
zeitlich eingeschränkte Orders.
Diese lassen sich wiederum in vier gesonderte Orderarten untergliedern:
Marktorders,
Limitorders,
Stopp-Orders und
sog. alternative Orders.
Hierzu kommen in Bezug auf besondere Ausführungsbedingungen noch
zusätzlich qualifizierte Orders.
Nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten*
("order types") für ETFs, Wertpapier- und Wertpapieroptionsgeschäfte
in einer Liste zusammen:
[* Hinweis: Alle
hier und nachstehend erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen
Auktionshandel ("order-driven continuous auction market"),
wie er in jetziger Zeit im großen Börsenverkehr mit Wertpapieren gebräuchlich
ist, und das stets aus Sicht des Auftraggebers (Kommittent) in Verhältnis
zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]
Wie oben bereits angedeutet, werden nicht
immer alle Börsen unterschiedslos jede einzelne Orderart aus dem Kreis
sämtlicher nur denkbaren Orderarten ohne Wenn und Aber entgegennehmen.
Gleichwohl verstehen sich einige Brokerhäuser zum Teil freiwillig dazu,
vereinzelte an sich unzulässige ("nicht qualifizierte") Orders gutzuheißen
in der Hoffnung, dem Kunden des Hauses durch deren Anerkennung einen
Gefallen zu erweisen und zur allgemeinen Kundenzufriedenheit dadurch
beizutragen, indem sie sich gegen das Verlangen nach möglichster Vollständigkeit
der zugänglichen Auftragsarten gütig zeigen. So erklärt es sich, dass
manche ursprünglich gar nicht verfügbare Orderart, besonders im elektronischen
Handel online ("electronic brokarage service"), erforderlichenfalls
von dem Order-Modul der hauseigenen Trading-Plattform auf sach- und
fachgerechte Weise nachgebildet werden ("synthetic order"), um
sie annehmbar zu machen, damit sie wie verlangt dennoch ausgeführt werden
können. Sämtliche Orders dieser Gattung erhalten sodann in aller Regel
den Zusatz "not held", wodurch gleichzeitig jedweder Anspruch oder jede
Gewähr auf eine Ausführung von vornherein abgewiesen wird.
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