Orderarten an den Kassamärkten
der Wertpapierbörsen
Um unter allen nur denkbaren
Marktverhältnissen mit dem angemessenen Order-Instrumentarium mit sicherem
Griff zur Hand zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen
(Orderarten). Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der
an den Effektenbörsen gebräuchlichen grundlegenden Orderarten zusammen
mit praxisgerechten Beispielen, an denen ihre jeweils zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten
im Aktien-, ETF- und Optionshandel näher erläutert werden.
Der Börsenverkehr in Wertpapieren und
Optionen wird auftragsweise durchgeführt. Der einzelne Geschäftswunsch
wird durch Erteilung einer Order (Auftrag, Gebot, Bestellung)
dem kontoführenden Handelshaus gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebracht.
Durch den sachgemäßen Gebrauch einer Order gibt der Wertpapierhändler
seine Handelsabsicht zu erkennen und setzt mit ihrer Einreichung die
Ausführung seines Wertpapiergeschäfts ins Werk. Im fließenden Börsenleben
trifft man, je nach dem verfolgten Geschäftsvorhaben, auf die unterschiedlichsten
Orderarten. Bei der Auswahl einer zweckdienlichen Orderart ist zu berücksichtigen,
dass nicht immer jede an sich ausführbare – und im Folgenden vorgestellte
– Orderart auch tatsächlich an jeder Wertpapierbörse vorbehaltlos zulässig
ist. Welche davon im einzelnen Falle statthaft sind, hängt ab von den
zurzeit geltenden Börsenregeln, die freilich hin und wieder Änderungen
erfahren können. Doch selbst dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit
ganz außer Zweifel gesetzt ist, empfiehlt es sich, vor der erstmaligen
Auftragserteilung in Erfahrung zu bringen, welche der vielnamigen Orderarten
im Einzelnen das beauftragte Handelshaus (Wertpapierhandelsbank, Filialbank,
Broker) anzunehmen bereit ist. Dies gilt in besonderem Maße für sog.
Discount- wie auch für alle neu aufgekommenen Broker (Neo-Broker). Auskunft
darüber, so auch über derzeit geltende Regelungen, welche der einzelnen
Orderarten von den Effektenbörsen entgegengenommen werden und welche
nicht, erhält der private Wertpapierhändler auf Anfrage von einem Kundenbetreuer
("account executive") seines Wertpapierdienstleisters
oder durch Aufruf der betreffenden Netzseiten, wie endlich auch in ausgearbeiteter
Form aus den Satzungen der betreffenden
Börsen selbst.
Zur Ordererteilung
für Aktien und ETFs an den Wertpapierbörsen:
Eines der Hauptanliegen jedes Kommissionshauses
(Wertpapierhandelsbank oder sonstiger Finanzdienstleister, kurz
Broker) ist es, dem auf eigenen Entschluss
handelnden Kunden beim Umgang mit Wertpapieren und
börsennotierten
Fonds (ETFs) ohne Beschwerde so wenig Hindernisse wie nur irgend
möglich in den Weg zu legen. Alles, was der für die Orderabwicklung
zuständige Kundenbetreuer zur Erledigung ("order execution")
einer ihm vom Auftraggeber (Kommittenten) zugetragenen Order bedarf,
ist eine eindeutige und unmissverständliche Benennung der beabsichtigten
Orderspezifikationen*.
Um ein Weiteres braucht sich der Kunde nachher nicht mehr zu kümmern.
Der Broker wird nach Entgegennahme des Auftrags den an ihn herangetragenen
Geschäftswunsch im Dienste des Kunden an die Börse bringen und dort
bestmöglich auszurichten suchen. Im Handelsverkehr mit Wertpapieren
und Fondsanteilscheinen gehören einer Order im Einzelnen folgende wesentliche
Bestandteile an, die zu deren formgerechter Vorbringung erforderlich
sind:
-
die Angabe, ob
gekauft oder
verkauft
werden soll. Hinzu kommt bei einem in Auftrag gestellten Verkaufsgeschäft
ggf. die Mitteilung, ob es sich hierbei um einen Leerverkauf
("short sale"),
und im bejahenden Fall, ob es sich um einen gedeckten oder
ungedeckten Leerverkauf handelt (vgl. hierzu
Regulation SHO). – Mündlich heißt es einleitend: "Zum Öffnen
verkaufe ich ...",
-
die genaue Zahl
der Stücke (bzw. ihr Nennwert) der zu ordernden Börsenpapiere (Ordervolumen),
-
die genaue Bezeichnung
des Wertpapiers oder Fonds bzw. die zugeordnete Wertpapierkennnummer
(WKN, ISIN). Hat die Gesellschaft verschiedene Klassen von
Aktien herausgegeben, so ist auch die jeweilige Klasse mit anzugeben.
Wird der betreffende Titel gleichzeitig an verschiedenen Börsen
notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz (Börsenplatz)
zu nennen, an dem der Handel stattfinden soll ("order routing");
-
gesonderte Anweisungen
im Hinblick auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln),
d.h. ausgewählte Orderattribute,
die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie
z.B. "at the market"
im Falle von Marktorders, bzw. preisliche Limits, "FOK",
"opening only" usw. (s.
u.), sowie
-
die Gültigkeitsdauer
der Order in Verbindung mit der Kontonummer oder
Depotnummer. Diese Angaben können indessen auch ganz
an den Anfang gesetzt werden
(bei telefonischer Ordererteilung
sollte man für diesen Fall, bevor man mit der Ordergabe fortfährt,
kurz innehalten, bis der Broker einen als Kunden sicher erkannt
hat).
[* Unter
dem Fachfremdwort Orderspezifikationen versteht man die Einzelaufzählung
der zugehörigen Bestandteile eines Börsenauftrags. – Hinweis:
Man beachte auch die Besonderheiten bei der
Ordererteilung
für Optionsgeschäfte.]

Weil es bei der Auftragsaufgabe ("order
placement") erwiesenermaßen leicht zu allerlei Missverständnissen
kommen kann, wird auf das angelegentlichste empfohlen – sofern nicht
bereits durch die Ordermaske der verwendeten Software-Ausstattung vorgegeben
–, mit Rücksicht auf unstrittige Abschlüsse sich mit unbedingter Strenge
an obiges Ablaufmuster zu halten. Grundsätzlich aber werden die Depot-führenden
Finanzinstitute von ihren Kunden jeden klar und eindeutig abgefassten
Börsenauftrag anstandslos annehmen und zulassen. Nach heutigen Verhältnissen
werden Börsenaufträge zum weit überwiegenden Teil zeitgemäß auf elektronischem
Wege mittels Order-Software ("front-end trading application",
"mobile apps") durch den Draht und über Funk online zum
Brokerhaus übertragen und von dort zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet.
Eine fertig ausformulierte Order kann weiterhin auch fernmündlich oder
im persönlichen Gespräch an einen Kundenbetreuer ("account executive")
des Handelshauses gerichtet oder sonst in schriftlicher Abfassung dorthin
aufgegeben werden. Telefonisch zugewendete Orders wird der Kundenbetreuer,
der sie in Empfang nimmt, dem Auftraggeber zur Sicherheit wiederholt
vortragen, wodurch dieser die Gelegenheit erhält, seine Auftrag nochmals
auf Versprecher und Oberflächlichkeitsfehler zu prüfen, um ihn nötigenfalls
gleich darauf richtig zu stellen. Ein aufmerksames Zuhören lohnt in
diesem Stück ganz besonders, da auftauchende Versehen oder Irrtümer
bei der Ordererteilung fast immer dem Kunden allein angelastet werden.
Für den Fall nicht eindeutig oder nicht leicht verstehbarer Orderarten
erscheint es angezeigt, den Kundenbetreuer der Bank, vielleicht auch
einen börsenkundigen Dritten, in einem vorgängigen Beratungsgespräch
um fachkundigen Rat und Hilfe zu ersuchen. Man lege ihm bei dieser Gelegenheit
seine Handelsabsicht möglichst anschaulich und ins Einzelne eingehend
dar.
Börsengeschäfte, und damit auch die gesamte
Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig sich abspielende Geschäfte.
Kein Wunder also, wenn im Zeitalter der Schnelllebigkeit zur Beschleunigung
und Entlastung des Geschäftsgangs in besonderer Häufung abkürzende Fachbegriffe,
Akronyme und besondere Kürzel Verwendung finden, die stellvertretend
für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile eines Börsenauftrags stehen
– so beispielsweise Market, MIT, Stopp, GTC
usw. Die folgenden Seiten seien dazu bestimmt, Begriffe und Usancen
(das sind durchgängig anerkannte Handelbräuche und kaufmännische Gepflogenheiten
bei Börsengebrauch), die bei der Auftragserteilung im Effektenhandel
wiederholt anzutreffen sind und um die es uns geht, des Näheren zu erläutern.
Da es sich im Börsenalltag bei allen diesen Bezeichnungen um eindeutige
und zugleich allgemein gebräuchliche Redeformeln und Anweisungen handelt,
wird vorausgesetzt, dass der Anwender gut weiß, worauf er sich einlässt,
wenn er sie anwendet. Er muss also bei unsachgerechter Verwendung derselben
für Schaden bringende Folgen rechtlicher wie finanzieller Art im vollen
Maße einstehen.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt
der Auftragserteilung der sich abschließend einstellende Marktpreis
des betreffenden Handelsgegenstandes noch nicht bekannt ist. Jede gegebene
Orderart erfüllt als solche hierbei ihren besonderen Zweck und erfordert
deshalb unterschiedliche Angaben, Anweisungen und
Zusätze, die ihren Gebrauchszweck kennzeichnen.
Trotz der Fülle von vorhandenen Orderarten verursacht ihr Einsatz dem
Kunden und Händler aber nirgends irgendwelche Zusatzkosten. Die dem
Kunden einer Wertpapierhandelsbank in Rechnung gestellten Bank- und
Brokergebühren (Provision, "brokerage fees", "commissions")
für die Verrichtung und Abwicklung der Geschäfte sind üblicherweise
für alle Orderarten, gleichviel ob für den Kauf oder Verkauf bestimmt,
ohne Ausnahme durchweg von gleicher Höhe. Diese können allerdings im
Einzelfall Bezug nehmen entweder auf lediglich einen Kauf- bzw.
einen Verkauf ("half turn") einerseits oder andererseits
auf Kauf und Wiederverkauf zusammengenommen ("round turn"). Ferner
ist Acht zu haben auf Bauschsummen und Mindestgebühren, die manche Handelshäuser
zur Vornahme von Börsengeschäften erheben. Oft sind die Börsenspesen
jedoch abhängig vom Umfang der Order ("volume"). Bei kleineren
Aufträgen fallen die Brokergebühren sodann anteilsmäßig für gewöhnlich
stärker ins Gewicht. Überdies werden bei umfänglicheren Ordergaben
Teilausführungen von einigen Brokerhäusern
nicht selten jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer
Teilausführung lässt sich eine zur Erledigung eingereichte Order aufgrund
der gegebenen Marktlage – zumal bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder
Marktliquidität,
so etwa infolge eines kaum nennenswerten Streubesitzes in ohnedies engen
Märkten – nicht in einem Abschluss allein in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange,
sondern nur, wenn überhaupt je, stück- bzw. stufenweise aufeinanderfolgend
ausführen, wobei im vorausgehenden Fall Ausführungskurse verschiedener
Größenordnung nicht auszuschließen sein werden. Bei manchem, meist solchem
mit beschränktem Wirkungskreis tätigem Kommissionshandelshaus ("Billigbroker"),
welches seine Dienste ausschließlich über das Netz anbietet, lassen
sich für einige ausgesuchte Wertpapiere, ETFs und Sparpläne die Gebühren
hier und da sogar ganz ersparen. Grundsätzlich sind alle Brokerhäuser
verpflichtet, über sämtliche mit einem Wertpapiergeschäft verbundene
Kosten schon vorher wahrheitsgetreu Aufschluss zu geben.

Die computertechnische Entwicklung in
den letzten Jahren hat zweifellos auch vor den Hilfs- und Verständigungsmitteln
im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Dies wirkt sich nicht nur kostensparend
auf den Spesenaufwand aus, sondern verkürzt insbesondere auch die Zeitdauer
für die Auftragsausführung. Dank der Vernetzung höchst leistungsfähiger
Rechenanlagen verstreicht vom Zeitpunkt der Erteilung eines Auftrags
bis zu dessen Ausführung ("matching") meist nur ein Bruchteil
einer Sekunde, was gleicherweise auch für die darauf folgende Einbuchung
der Wertpapiere bei der Verwahrstelle für das
Kunden-Depot bzw. bei Verkäufen
für deren Ausbuchung gilt, abhängig von der Arbeitsweise der genutzten
Handelsvorrichtung und der Art des Übertragungsweges (Güte der Datenleitung
oder des Funkverkehrs bei der Datenfernübertragung, der Datendurchsatzrate,
der Beschaffenheit der im vollelektronischen Handel eingesetzten Handelsplattform
und deren Anwendungen, der Schnelligkeit des Handelsverkehrs usw.).
Im Allgemeinen gilt hier die Regel: Je kurzfristiger eine Orderausführung
zu bewerkstelligen ist, desto rascher und zuverlässiger lässt sich an
den Märkten wirtschaften. Dies betrifft aus naheliegenden Gründen im
besonderen Maße den Tageshandel (das "Daytrading"). Man lasse sich also
vor einem Erstgeschäft an den Fonds- und Wertpapiermärkten unbedingt
darüber aufklären, wie lange es von der Orderaufgabe über die Orderannahme,
deren Prüfung, der Orderausführung (das sog. "Order-Routing") bis hin
zur Bestätigung der Ausführung im guten Durchschnitt braucht. Zu allem
dem ist es unerlässlich, bei der Auftragsabwicklung über elektronische
Handelsvorrichtungen im Geschäft mit Online-Brokern sich vor der Erteilung
einer ersten Order in die Bedienung und Technik der zur Verwendung verfügbaren
Ordermodule der Handels-Software ("Trading-App", "Broker-App", "Investment-App",
Desktop-Anwendung) gründlich einzuarbeiten.
Darüber hinaus mag man es als notwendig
und zweckmäßig erachten, bei jeder Ausrichtung eines Börsenauftrags,
jeder Änderung oder Wiederaufhebung desselben auch den genauen Zeitpunkt
dafür einzeln aufzuzeichnen oder niederzuschreiben, um – zumal im Falle
technischer Schwierigkeiten oder Störungen – im Hinblick auf sämtliche
Einzelheiten stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte Geschäfte
lassen sich auf diese Weise leichter und sicherer nachvollziehen, schwebende
Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder
gesetzte Stopps entsprechend an- und abgleichen.
Dem Kunden wird, wie es von jedem redlich
wirtschaftenden Brokerhaus mit Recht erwartet und vorausgesetzt werden
kann, nach erfolgter Ausführung seines Börsenauftrags unverzüglich eine
ordentliche Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief,
"order confirmation", "trade confirmation") in schriftlicher,
elektronischer oder fernmündlicher Form ausgefertigt, worin er über
die wichtigsten Einzelheiten des Börsengeschäfts, aufgeschlüsselt nach
Gattung und Menge der Werteffekten, deren Kurs, Handelszeit, Erträge,
Kosten u.a., in unmissverständlicher
Weise benachrichtigt wird. Steht indessen die eigentlich fällige Geschäftsbestätigung
schon für einen längeren Zeitraum aus, obwohl man sich einer Ausführung
gewiss sein konnte, so hat der Händler allen Grund, seinen
Broker
zu einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") zu
veranlassen, indem er sich z.B.
danach erkundigt, ob der betreffende Kurs denn nun "fest" sei. Gleich
nach Erhalt der Auftragsbestätigung sollte der Wertpapierhändler die
darauf aufgeführten Angaben jede für sich auf Richtigkeit prüfen, nötigenfalls
das betreffende Börsengeschäft beanstanden. Die Brokerhäuser sind gesetzlich
verpflichtet, ihren Kunden klare, eindeutige und nicht irreführende
Auskünfte über alle mit einem Börsengeschäft anfallende Orderkosten
und Gebühren zu erteilen.
Neben dem Anrecht auf Erhalt einer verbindlichen
Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem für jeden Handelstag Anspruch
auf eine förmliche Geschäftsbestätigung ("detailed statement"),
woraus alle Einzelheiten seiner bis zur Stunde vorgenommenen Börsengeschäfte
vollständig, offen und unzweideutig ersichtlich werden. Desgleichen
hat er für jedes seiner Wertpapiergeschäfte Anspruch auf eine Wertpapierabrechnung,
nebstdem nachträglich auf eine genauestens aufgezeichnete Monatsübersicht
sowie auf den regelmäßigen Erhalt eines Depotauszugs, der mit
vollständiger Genauigkeit Aufschluss gibt über alle seine in dem betreffenden
Zeitabschnitt getätigten Börsengeschäfte ("monthly statement",
"blotter") und den baren Vermögensbestand. – Nun zu den Orderarten
im Einzelnen:
Die Effekten- und Optionsbörsen
kennen dreierlei verschiedene Order-Gruppen:
preislich unlimitierte Orders,
preislich limitierte Orders
und zeitlich eingeschränkte
Orders. Diese lassen sich wiederum in vier gesonderte
Orderarten untergliedern: Marktorders,
Limitorders,
Stopp-Orders und
sog. alternative Orders.
Hierzu kommen in Bezug auf besondere Ausführungsbedingungen noch
zusätzlich qualifizierte Orders.
Nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten*
("order types") für ETFs, Wertpapier- und Wertpapieroptionsgeschäfte
in einer Liste zusammen:
[* Hinweis: Alle
hier und nachstehend erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen
Auktionshandel ("order-driven continuous auction market"),
wie er in jetziger Zeit im großen Börsenverkehr mit Wertpapieren gebräuchlich
ist, und das stets aus Sicht des Auftraggebers (Kommittent) in Verhältnis
zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]
Wie oben bereits angedeutet, werden nicht
immer alle Börsen unterschiedslos jede einzelne Orderart aus dem Kreis
sämtlicher nur denkbaren Orderarten ohne Wenn und Aber entgegennehmen.
Gleichwohl verstehen sich einige Brokerhäuser zum Teil freiwillig dazu,
solche an sich unzulässigen ("nicht qualifizierten") Orders gutzuheißen
in der Hoffnung, dem Kunden des Hauses durch deren Anerkennung einen
Gefallen zu erweisen und zur allgemeinen Kundenzufriedenheit dadurch
beizutragen, indem sie sich gegen das Verlangen nach möglichster Vollständigkeit
der zugänglichen Auftragsarten gütig zeigen. So erklärt es sich, dass
manche ursprünglich gar nicht verfügbare Orderart, besonders im elektronischen
Handel online ("electronic brokarage service"), erforderlichenfalls
von dem Order-Modul der hauseigenen Trading-Plattform auf sach- und
fachgerechte Weise nachgebildet werden ("synthetic order"), um
sie annehmbar zu machen, damit sie wie verlangt dennoch ausgeführt werden
können. Sämtliche Orders dieser Gattung erhalten sodann in aller Regel
den Zusatz "not held", wodurch gleichzeitig jedweder Anspruch oder jede
Gewähr auf eine Ausführung von vornherein abgewiesen wird.
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