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Orderarten an den Kassamärkten der Wertpapierbörsen

Um unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen mit dem angemessenen Order-Instrumentarium stets mit sicherem Griff zur Hand zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen (Orderarten). Die nachfolgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der an den Effektenbörsen gebräuchlichen grundlegenden Orderarten zusammen mit praxisgerechten Beispielen, an denen ihre zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten im Aktien-, ETF- und Optionshandel näher erläutert werden sollen.

Der Börsenverkehr in Wertpapieren und Optionen wird auftragsweise durchgeführt. Der einzelne Geschäftswunsch wird durch Erteilung einer Order (Auftrag, allg.: Verfügung, Bestellung, Gebot) dem kontoführenden Handelshaus gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebracht (Kundenkommissionsauftrag). Durch den sachgemäßen Gebrauch einer Order gibt der Wertpapierhändler seine Handelsabsicht zu erkennen und setzt mit ihrer Einreichung die Ausführung seines Wertpapiergeschäfts ins Werk. Im fließenden Börsenleben trifft man, je nach dem verfolgten Geschäftsvorhaben, auf die unterschiedlichsten Orderarten. Näheres siehe unten.

Bei der Auswahl einer zweckdienlichen Orderart ist zu beachten, dass nicht immer jede an sich ausführbare – und im Folgenden vorgestellte – Order unbedingt an jeder einzelnen Wertpapierbörse in ihrer ausersehenen Form vorbehaltlos zulässig ist. Welche von diesen im bezeichneten Falle statthaft ist und welche nicht, hängt ab von den derzeit geltenden Börsenregeln, die freilich hin und wieder Änderungen erfahren können. Doch selbst, wenn die börsenseitige Zulässigkeit außer Zweifel gesetzt ist, empfiehlt es sich, vor der ersten Auftragserteilung in Erfahrung zu bringen, welche der vielnamigen Orderarten das beauftragte Handelshaus (Wertpapierhandelsbank, Filialbank, Broker) für den zugedachten Gebrauchszweck anzunehmen bereit ist. Dies gilt in besonderem Maße für sogenannte Discount-Broker ebenso wie für alle durch das Internet jetzt neu aufgekommene Broker (Neo-Broker). Auskunft darüber, so auch über die geltenden Bestimmungen zu den einzelnen Orderarten, erhält der private Wertpapierhändler auf Anfrage von einem Kundenbetreuer ("account executive") seines Wertpapierdienstleisters, ferner durch Aufruf der einschlägigen Netzseiten von den Effektenbörsen, wie endlich in vollständig ausgearbeiteter Form aus den Satzungen der betreffenden Börsen selbst.

Zur Ordererteilung für Aktien und ETFs an den Wertpapierbörsen:

Eines der Hauptanliegen jedes Kommissionshauses (Wertpapierhandelsbank oder sonstiger Finanzdienstleister, kurz Broker) ist es, dem auf eigenen Entschluss handelnden Kunden beim Umgang mit Wertpapieren und börsennotierten Fonds (ETFs) ohne Beschwerde so wenig Hindernisse wie nur irgend möglich in den Weg zu legen. Alles, was der für die Auftragsabwicklung zuständige Kundenbetreuer zur Erledigung ("order execution") eines ihm vom Auftraggeber (Kommittenten) zugetragenen Börsenauftrags (Order) bedarf, ist eine eindeutige und unmissverständliche Benennung der beabsichtigten Orderspezifikationen*. Um ein Weiteres braucht sich der Kunde fortan nicht mehr zu kümmern. Nachdem der Broker den an ihn herangetragenen Geschäftswunsch mit dem Auftrag hereingenommen hat, wird er ihn im Dienste des Kunden an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen (Effektenkommissionsgeschäft). Im Handelsverkehr mit Wertpapieren und Fondsanteilscheinen gehören einer formgerechten Order ("brokerage order") folgende wesentliche Bestandteile an, welche zu deren Vorbringung und Annahme im Einzelnen erforderlich sind:

  1. die Angabe, ob gekauft oder verkauft werden soll. Hinzu kommt bei einem in Auftrag gestellten Verkaufsgeschäft ggf. die Mitteilung, ob es sich hierbei um einen Leerverkauf ("short sale"), und im bejahenden Fall, ob es sich um einen gedeckten oder ungedeckten Leerverkauf handelt (vgl. hierzu auch Regulation SHO). – Mündlich heißt es einleitend: "Zum Öffnen verkaufe ich ...",

  2. die genaue Zahl der Stücke (bzw. ihr Nennwert) der zu ordernden Börsenpapiere (Ordervolumen),

  3. die genaue Bezeichnung des Wertpapiers, Fonds u.dgl. oder die zugeordnete Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. internationale Kennnummer (ISIN). Hat die Gesellschaft verschiedene Klassen von Anteilsscheinen in Verkehr gebracht, so ist auch die betreffende Klasse mit anzugeben. Wird der betreffende Titel gleichzeitig an verschiedenen Börsen notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz (Börsenplatz) zu benennen, an dem der Handel stattfinden soll ("order routing");

  4. gesonderte Anweisungen im Hinblick auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln), d.h. auserwählte Orderattribute, die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie z.B. "at the market" im Falle von Marktorders, bzw. preisliche Limits, "FOK", "opening only" usw. (s. u.), sowie

  5. die Gültigkeitsdauer der Order in Verbindung mit der Kontonummer oder Depotnummer. Diese Angaben können indessen auch ganz an den Anfang gesetzt werden (für den Fall einer telefonischer Ordererteilung sollte man, bevor man mit der Ordergabe fortfährt, kurz innehalten, bis der Broker einen als Kunden sicher erkannt hat).

[* Unter dem Fachfremdwort Orderspezifikationen versteht man die Einzelaufzählung der zugehörigen Bestandteile eines Börsenauftrags. – Hinweis: Man beachte auch die Besonderheiten bei der Ordererteilung für Optionsgeschäfte.]

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Weil es bei der Auftragsaufgabe ("order placement") erwiesenermaßen leicht zu allerlei Missverständnissen kommen kann, wird auf das angelegentlichste empfohlen – sofern nicht bereits durch die Ordermaske der verwendeten Software-Ausstattung vorgegeben –, mit Rücksicht auf unstrittige Abschlüsse sich mit unbedingter Strenge an obiges Ablaufmuster zu halten. Grundsätzlich aber werden die Depot-führenden Finanzinstitute von ihren Kunden jeden klar und eindeutig abgefassten Börsenauftrag anstandslos annehmen und zulassen. Nach heutigen Verhältnissen werden Börsenaufträge zum weit überwiegenden Teil zeitgemäß auf elektronischem Wege mittels Order-Software ("front-end trading application", "mobile apps") online durch den Draht und über Funk zum Brokerhaus übertragen und von dort zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet. Eine fertig ausgestaltete Order kann grundsätzlich aber auch weiterhin fernmündlich oder im persönlichen Gespräch an einen Kundenbetreuer ("account executive") des Handelshauses gerichtet, noch dazu in schriftlicher Abfassung dorthin aufgegeben werden. Telefonisch zugewendete Orders wird der Kundenbetreuer eines Full-Service-Brokers, der sie in Empfang nimmt, dem Auftraggeber zur Sicherheit wiederholt vortragen, wodurch dieser Gelegenheit erhält, seinen Auftrag nochmals auf Versprecher und Oberflächlichkeitsfehler hin zu prüfen, um ihn nötigenfalls gleich darauf richtig zu stellen. Ein aufmerksames Zuhören lohnt in diesem Stück ganz besonders, da auftauchende Versehen oder Irrtümer bei der Ordererteilung fast immer dem Kunden allein angelastet werden. Für den Fall nicht eindeutig oder nicht leicht verstehbarer Orderarten erscheint es angezeigt, den Kundenberater der Bank, vielleicht auch einen börsenkundigen Dritten, in einem vorgängigen Beratungsgespräch um fachkundigen Rat und Hilfe zu ersuchen. Man lege ihm bei dieser Gelegenheit seine Handelsabsicht möglichst anschaulich und ins Einzelne eingehend dar.

Börsengeschäfte, und damit auch die gesamte Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig sich abspielende Geschäfte. Kein Wunder also, wenn im Zeitalter der Schnelllebigkeit zur Beschleunigung und Entlastung des Geschäftsgangs in besonderer Häufung abkürzende Fachbegriffe, Akronyme und besondere Kürzel Verwendung finden, die stellvertretend für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile eines Börsenauftrags stehen – so beispielsweise Market, MIT, Limit, Stopp, GTC usw. Die folgenden Seiten seien dazu bestimmt, Begriffe und Usancen (das sind durchgängig anerkannte Handelbräuche und kaufmännische Gepflogenheiten bei Börsengebrauch), die bei der Auftragserteilung im Effektenhandel wiederholt anzutreffen sind und um die es uns geht, näher zu erläutern. Da es sich im Börsenverkehr bei allen diesen Bezeichnungen um eindeutige und zugleich allgemein gebräuchliche Redeformeln und Anweisungen mit dem Vorteil der Kürze, Klarheit und Bestimmtheit handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender gut weiß, worauf er sich einlässt, wenn er sie anwendet. Er muss mithin bei unsachgerechter Verwendung derselben für Schaden bringende Folgen rechtlicher wie finanzieller Art im vollen Maße einstehen.

 

Weitere allgemeine Hinweise:

Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt der Auftragserteilung der sich abschließend einstellende Marktpreis des betreffenden Handelsgegenstandes noch nicht bekannt ist. Jede gegebene Orderart erfüllt als solche hierbei ihren besonderen Zweck und erfordert deshalb unterschiedliche Angaben, Anweisungen und Zusätze, die ihre Gebrauchsweise genau kennzeichnen. Trotz der Fülle vorhandener und zur gefälligen Verfügung stehender Orderarten verursacht ihr Einsatz dem Kunden und Händler jedoch nirgends irgendwelche Zusatzkosten. Die dem Kunden einer Wertpapierhandelsbank in Rechnung gestellten Bank- und Brokergebühren (Provision, "brokerage fees", "commissions") für die Verrichtung und Abwicklung der Geschäfte sind üblicherweise für alle Orderformen welche es auch sei, gleichviel ob für den Kauf oder Verkauf bestimmt, ohne Unterschied durchweg von gleicher Höhe. Die Vermittlungssätze können allerdings im Einzelfall Bezug nehmen entweder auf lediglich einen Kauf- bzw. einen Verkauf ("half turn") einerseits oder andererseits auf Kauf und Wiederverkauf zusammengenommen ("round turn").

Ferner ist Acht zu haben auf Bauschsummen, wie vor allem Fremdkostenpauschalen und Mindestgebühren es sind, die manche Handelshäuser für die Vornahme von Börsengeschäften erheben. Oft sind die Börsenspesen auch abhängig vom Umfang der Order ("volume"). Bei den kleineren Aufträgen fallen die Brokergebühren dann anteilsmäßig für gewöhnlich stärker ins Gewicht als für die größeren. Überdies werden die bei umfänglicherer Ordergabe häufig auftretenden Teilausführungen von einigen Brokerhäusern nicht selten gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer Teilausführung lässt sich eine zur Erledigung eingereichte umfangreichere Order aufgrund der gegebenen Marktlage – zumal bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder Marktliquidität, so etwa infolge eines kaum nennenswerten Streubesitzes in ohnedies engen Märkten – nicht in einem Abschluss allein in ihrem angesetzten Gesamtumfange, sondern nur, wenn überhaupt je, stück- bzw. stufenweise aufeinanderfolgend ausführen, wobei im vorausgehenden Fall Ausführungskurse verschiedener Größenordnung nicht auszuschließen sein werden. Bei einigen, meist solchen mit beschränktem Wirkungskreis tätigen Kommissionshandelshäusern ("Billigbroker"), welche ihre Dienste ausschließlich über das Netz anzubieten gewillt sind, lassen sich für bestimmte ausgesuchte Wertpapiere, ETFs und Sparpläne die Gebühren hier und da sogar ganz ersparen. Gemäß MiFID II sind grundsätzlich alle hiesigen Brokerhäuser verpflichtet, schon vorher über sämtliche mit einem Wertpapiergeschäft verbundene Kosten, einschließlich der Nebenkosten, durch ihre Gebührenordnungen wahrheitsgetreu Aufschluss zu geben ("Ex-ante-Kosteninformation").

 

Die computertechnische Entwicklung in den letzten Jahren hat ohne Frage auch vor den Hilfs- und Verständigungsmitteln im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Die Fortschritte wirken sich im Ergebnis nicht nur kostensparend auf den Spesenaufwand aus, sondern verhelfen insbesondere auch zu einer Verkürzung der Zeitdauer für die Erledigung einzelner Aufträge und deren weitere Abwicklung. Dank der Vernetzung höchst leistungsfähiger Rechenanlagen verstreicht vom Zeitpunkt der Erteilung eines Auftrags bis zu dessen Ausführung ("matching") meist nur ein Bruchteil einer Sekunde, was gleicherweise für die darauf folgende Einbuchung der Wertpapiere bei der Verwahrstelle für das Kunden-Depot bzw. umgekehrt bei Verkäufen für deren Ausbuchung gilt, stets abhängig von der Arbeitsweise der genutzten Handelsvorrichtung und der Art des Übertragungsweges (z.B. die Güte der Datenleitung oder des Funkverkehrs bei der Datenfernübertragung, der Datendurchsatzrate, der Beschaffenheit der im vollelektronischen Handel eingesetzten Handelsplattform und deren Anwendungen, der Schnelligkeit des Handelsverkehrs überhaupt usw.). Im Allgemeinen gilt hier die Regel: Je kurzfristiger eine Orderausführung zu bewerkstelligen ist, desto rascher und zuverlässiger lässt sich an den Märkten wirtschaften. Diese Voraussetzung ist aus naheliegenden Gründen im besonderen Maße für den Tageshandel (das "Daytrading") von großer Bedeutsamkeit. Man lasse sich also vor einem Erstgeschäft an den Fonds- und Wertpapiermärkten unbedingt darüber aufklären, wie lange es von der Orderaufgabe über die Orderannahme, deren Prüfung, der Orderausführung (das sog. "Order-Routing") bis hin zur Bestätigung ihrer vollständigen Besorgung im guten Durchschnitt braucht. Zu allem dem ist es unerlässlich, bei der Auftragsabwicklung über elektronische Handelsvorrichtungen im Geschäft mit Online-Brokern sich vor der Erteilung einer ersten echten Order in die Bedienung und Technik der zur Verwendung verfügbaren Ordermodule der bereitgestellten Handels-Software ("Trading-App", "Broker-App", "Investment-App", Desktop-Anwendung und Benutzeroberfläche) gründlich einzuarbeiten. Ein falscher Knopfdruck hier, eine achtlos aufgegebene Order dort, straft sich schnell am eigenen Geldbeutel!

Darüber hinaus mag man es als notwendig und zweckmäßig erachten, vor jeder Ausrichtung eines Börsenauftrags, jeder Abänderung oder Wiederaufhebung eines solchen auch den genauen Zeitpunkt hierfür einzeln aufzuzeichnen oder niederzuschreiben, um – zumal im Falle technischer Schwierigkeiten oder sonstiger Störungen ("errors") – im Hinblick auf sämtliche Einzelheiten stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte Geschäfte lassen sich auf diese Weise leichter und sicherer nachvollziehen, schwebende Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder gesetzte Stopps entsprechend an- und abgleichen.

Dem Kunden wird, wie es von jedem redlich wirtschaftenden Brokerhaus mit Recht erwartet und vorausgesetzt werden kann, nach erfolgter Ausführung seines Börsenauftrags unverzüglich eine ordentliche Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief, "order confirmation", "trade confirmation") in schriftlicher, elektronischer oder zunächst fernmündlicher Form ausgefertigt, worin er über die wichtigsten Einzelheiten des Börsengeschäfts, aufgeschlüsselt nach Gattung und Menge der Werteffekten, deren Kurs, Handelszeit, Erträge, Kosten u.a., in unmissverständlicher Weise benachrichtigt wird. Steht indessen die eigentlich fällige Geschäftsbestätigung eines Börsenauftrags schon für einen längeren Zeitraum aus, obwohl man sich einer Ausführung gewiss sein konnte, so hat der Händler allen Grund, seinen Broker zu einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") zu veranlassen, indem er sich z.B. danach erkundigt, ob der betreffende Kurs denn nun "fest" sei. Gleich nach Erhalt der Auftragsbestätigung sollte der Wertpapierhändler die darauf aufgeführten Angaben jede für sich auf Richtigkeit prüfen, nötigenfalls das betreffende Börsengeschäft anfechten. Die Brokerhäuser sind gesetzlich verpflichtet, ihrer Kundschaft klare, eindeutige und nicht irreführende Auskünfte über alle mit einem Börsengeschäft anfallende Orderkosten und Gebühren zu erteilen.

Neben dem Anrecht auf Erhalt einer verbindlichen Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem für jeden Handelstag Anspruch auf eine förmliche Geschäftsbestätigung ("detailed statement"), woraus alle Einzelheiten seiner bis zur Stunde vorgenommenen Börsengeschäfte vollständig, offen und unzweideutig ersichtlich werden. Desgleichen hat er für jedes seiner Wertpapiergeschäfte Anspruch auf eine Wertpapierabrechnung, nebstdem nachträglich auf eine genauestens aufgezeichnete Monatsübersicht sowie auf den regelmäßigen Erhalt eines Depotauszugs, der mit vollständiger Genauigkeit Aufschluss gibt über alle seine in dem betreffenden Zeitabschnitt getätigten Börsengeschäfte ("monthly statement", "blotter") und den baren Vermögensbestand. – Nun zu den Orderarten im Einzelnen:

Die Effekten- und Optionsbörsen kennen dreierlei verschiedene Order-Gruppen: preislich unlimitierte Orders, preislich limitierte Orders und zeitlich eingeschränkte Orders. Diese lassen sich wiederum in vier gesonderte Orderarten untergliedern: Marktorders, Limitorders, Stopp-Orders und sog. alternative Orders. Hierzu kommen in Bezug auf besondere Ausführungsbedingungen noch zusätzlich qualifizierte Orders. Nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten* ("order types") für ETFs, Wertpapier- und Wertpapieroptionsgeschäfte in einer Liste zusammen:

 

Aufzählung

Preislich unlimitierte Order

Marktorder ("market order")

 

Aufzählung

Preislich limitierte Orders ("price limit order")

Limitorder ("limit order")

Stopp-Order ("stop order")

Stopp-Limitorder ("stop-limit order")

Trailing Stopp-Order (TSL-Order)

MIT-Order ("market-if-touched order")

 

Aufzählung

Zeitlich limitierte Orders ("time limit order")

Tages-Order ("day order")

GTC-Order ("good-till-cancelled order")

MOO-Order ("market-on-opening order")

MOC-Order ("market-on-close order")

 

Aufzählung

Zusätzlich qualifizierte Orders

OB-Order ("limit-or-better order")

FOK-Order (Fill-or-Kill-Order)

IOC-Order (Immediate-or-Cancel-Order)

AON-Order ("all-or-none order")

OCO-Order (auch: "alternative order")

DNR-Order ("do-not-reduce order")

Handelsvollmacht ("discretionary order")

 

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[* Hinweis: Alle hier und nachstehend erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven continuous auction market"), wie er in jetziger Zeit im großen Börsenverkehr mit Wertpapieren gebräuchlich ist, und das stets vom Standpunkt des Auftraggebers (Kommittent) in Verhältnis zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]

Wie oben bereits angedeutet, werden nicht immer alle Börsen unterschiedslos jede einzelne Orderart aus dem Kreis sämtlicher nur denkbaren Orderarten ohne Wenn und Aber annehmen. Gleichwohl versteht sich das eine oder andere Brokerhaus zum Teil freiwillig dazu, vereinzelte an sich unzulässige ("nicht qualifizierte") Orders gutzuheißen in der Hoffnung, dem Kunden des Hauses durch deren Anerkennung einen Gefallen zu erweisen und zur allgemeinen Kundenzufriedenheit dadurch beizutragen, indem es sich gegen das Verlangen nach möglichster Vollständigkeit der zugänglichen Auftragsarten gütig zeigt. So ist es erklärlich, dass manche ursprünglich gar nicht verfügbare Orderart, besonders im elektronischen Handel online ("electronic brokarage service"), erforderlichenfalls von dem Order-Modul der hauseigenen Trading-Plattform auf sach- und fachgerechte Weise nachgebildet wird ("synthetic order"), um sie annehmbar zu machen, sodass sie wie verlangt dennoch ausgeführt werden kann. Sämtliche Orders dieser Gattung erhalten alsdann in aller Regel den Zusatz "not held", wodurch gleichzeitig jedweder Anspruch oder gar eine Gewähr auf Ausführung von vornherein abgewiesen wird.

 

Einige Anmerkungen:

Die Börsenkurse von Aktien wie auch die von ETFs werden heutzutage vorherrschend in Währungseinheiten und Untereinheiten (Dollar und Cent, Euro und Cent usw.) für das Stück bzw. für den einzelnen Fonds-Anteil (Investmentzertifikat) ausgedrückt. Die kleinstzulässige Schrittweite der Wertpapierpreise, also die Kursänderungseinheit des kleinsten Notierungssprungs im laufenden Handel, wird in der Fachsprache mit dem Namen "tick size" belegt und beträgt bei Kursen größer als 1 Dollar, Euro usw. je ein Hundertstel dessen. An den Aktienbörsen entspricht das Stück gemeinhin der kleinsten handelbaren Einheit an Aktien überhaupt, das ist der Mindestschluss (die Mindeststückzahl) je Auftrag (= Mindestordergröße). Dieser umfasst demgemäß stets genau ein Stück, d.i. wenigstens eine (1) Aktie je Börsenauftrag. Entsprechendes gilt für einen Indexfonds. Der Kauf bzw. Verkauf von Bruchteilen einer Aktie oder eines Investmentfondsanteilscheins scheidet somit grundsätzlich aus.* Die übliche Schlusseinheit bei Geschäften mit Aktien an der Börse umfasst in aller Regel gleich mehrere Stücke. Jenseits des Weltmeeres, so zumal in Kanada und in den Vereinigten Staaten, wird im Allgemeinen als Standardschlusseinheit ein "round lot" im Umfang von 100 Aktien oder 100 Anteilen eines ETF verstanden. Ausnahmen hiervon bilden besonders teure Aktien wie auch solche, die nur selten gehandelt werden. Hierbei fasst ein "round lot" i.d.R. weniger als 100 Aktien bzw. 100 Anteilsscheine. Für börsennotierte Anleihen wieder ist die Standardmenge je eine (1) Obligation (so etwa an der NYSE; im Freiverkehrshandel (OTC) allerdings je 5 Obligationen oder einem runden Mehrfachen davon ("multiple round lot")). Börsengehandelte "multiple round lots" größeren Umfangs werden an nordamerikanischen Börsen häufig als "block" bezeichnet. Deren endgültige Ausführung durch einen zumeist größeren Broker heißt "exchange distribution" (sofern vom Verkäufer ausgehend) oder "acquisition" (sofern vom Käufer eingeleitet).

[* Neuerdings bieten immer mehr Maklergeschäftsfirmen ihren Kunden die Möglichkeit, eine bestimmt gegebene Auswahl von Wertpapieren unter gewissen Einschränkungen gefälligkeitshalber auch in gebrochener Zahl zu handeln ("fractional investing").]

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Der Name "odd lot" kennzeichnet indessen "ungerade" Aufträge (Fraktion) in einer Menge von gewöhnlich 99 Stück Aktien bis auf ein Stück hinab. Eine Order über beispielsweise 555 Aktien wäre demnach ordertechnisch betrachtet eine Zusammenstellung aus 5 "round lots" und einem "odd lot" über 55 Aktien. Orders über "odd lots" können mit dem Orderzusatz "WOW" ("with or without sale") ausgestellt und erteilt werden. Hierdurch wird jener Kurs zugeordnet, der als erster beim zuständigen Market-Maker an der Börse eintrifft: d.i. entweder der gerade herrschende Marktpreis oder ein zu dieser Zeit quotierter "bid"- bzw. "offered"-Preis. – Zur Beachtung: Für Orders über "odd lots" werden oftmals zusätzliche Gebühren erhoben!

Schlussbemerkung: Da es einen allgemeinen Börsenzwang schlechterdings nicht gibt, können – sofern bestimmte Börsen- oder Geschäftsregeln dem nicht hindernd entgegenstehen – die meisten der vorhin angeführten Orderarten von der Händlerschaft auch jenseits der eigentlichen Handelsstätte am zugänglichen Börsenplatz zum Einsatz gebracht werden. Dies geschieht heutigentags vorwiegend auf den besonders schnellen ("high-speed") außerbörslichen Handelsplattformen, wie sie etwa die für Neobroker arbeitenden Finanzdienstleister zum Gebrauch bereitstellen. In diesem Falle spricht man von der Ausübungsart einer "off-book market order" (gelegentlich noch "off-floor order", "fourth market", "upstairs market"). Hierher gehören neben den Börsengeschäften kleinerer Privathändler auch durch Geschäftsverabredung eigens ausgehandelte, meist sehr umfangreiche Orders (sog. "block orders", d.i. an der NYSE bei Aktien von 10000 Stück oder mehr, "wholesale transactions"), die von Market-Makern, Dealern oder anderen regulierten Institutionen ausgeführt werden. Der Vorteil außerbörslich zustande kommender Abschlüsse (Over-the-Counter OTC, "Direkthandel", "ex-pit") besteht vor allem in der Ersparung von Börsengebühren, daneben in der Leichtigkeit der Unterbringung großer oder unterschiedlicher Order zu gleicher Zeit. Die Börsenregeln verlangen für gewöhnlich, dass "off-floor orders" zeitlich vor gleich lautend ausgestalteten "on-floor"-Orders ausgeführt werden müssen. Als sogenannte "Dark Pools" bezeichnet man dagegen den außerbörslichen Verkehr mit Aktien ("unnotierte" Papiere) zwischen Personen, die einander unbekannt bleiben (nicht organisierter, freier Kapitalmarkt).

Siehe auch:

Orderarten an den Terminbörsen

Orderarten an den Optionsbörsen

Kurszusätze

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Stand: 11. Dezember 2024. Alle Rechte vorbehalten.