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Um in der vorteilhaften Lage zu sein, unter allen nur
denkbaren Marktverhältnissen jederzeit ein angemessenes Order-Instrumentarium
mit sicherer Hand zusammenzustellen, liegt viel daran, sich zunächst
ein klares Verständnis von den verfügbaren börslichen Auftragsformen
(Orderarten), ihren Anwendungsvoraussetzungen und Funktionsweisen
im Einzelnen zu verschaffen. Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung
der an den weltweiten Wertpapier- und Terminbörsen im Geschäftsgang
mit Optionen geläufigen Orderarten, die dem Optionshändler anhand erläuternder
Beispiele die nötigen Anhaltspunkte für eine zweckmäßige, am meisten
zu empfehlende Verwendungsweise geben will.
Die Handelsabsicht wird durch Aufstellung einer Order
(Auftrag, Gebot) kenntlich und durch deren Weiterleitung
an die Börse wirksam gemacht. Mit Hilfe einer den Regeln entsprechenden
Order macht der Händler seinen Handelswunsch greifbar und setzt mit
ihrer Einhändigung sein Börsengeschäft ins Werk. Einzelne Orders werden
für gewöhnlich mit Rücksicht auf die vorliegenden Marktverhältnisse
erteilt, stets unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und voraussichtlichen
Marktentwicklung. Jede Orderart erfüllt einen eigenen, ihr zukommenden
Zweck und erfordert zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe somit
auch ganz besondere Angaben. Grundsätzlich will bei der Ordererteilung
beachtet sein, dass nicht immer sämtliche an sich ausführbaren – und
in Nachstehendem vorzustellenden – Orderarten wunschgemäß von einer
jeden Optionsbörse ohne Vorbehalt entgegengenommen werden. Welche Orderart
im einzelnen Fall zulässig ist, hängt von den geltenden Börsenregeln
ab, die sich jedoch von Zeit zu Zeit ändern können. Aber auch dann,
wenn die börsenseitige Zulässigkeit unstreitig ist, empfiehlt es sich,
vor Aufnahme der Handelstätigkeit und einer ersten Ordererteilung in
Erfahrung zu bringen, welche Arten von Orders im Einzelnen das beauftragte
Kommissionshandelshaus anzunehmen bereit ist. Es gilt dies vor allem
für sogenannte Discount-Broker,
Neobroker und Direktbanken.

Zu den ersten Aufgaben eines jeden Bank-
oder Brokerhauses gehört es, ihrer auf eigenen Entschluss handelnden
Kundschaft die Auftragsabwicklung so einfach und so bequem wie nur irgend
möglich zu gestalten. Hierzu leisten viele Brokerfirmen auf Wunsch nützliche
Beratungsdienste zur Vorbereitung von Börsenoptionsgeschäften wie auch
nachher Hilfestellung bei der eigentlichen Durchführung der Geschäfte.
Alles, was der Kundenbetreuer zur Auftragserledigung vom Auftraggeber
braucht, ist die eindeutige, unmissverständliche Angabe der verlangten
Order-Bestandteile (Order-Spezifikationen). Für die Erteilung von Aufträgen
zur Einleitung von Optionsgeschäften
hat sich die Benennung der zugehörigen einzelnen Orderbestandteile in
einer bestimmten Reihenfolge und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:
1.) Gleich anfangs ist
anzugeben, ob die zu bezeichnende Option gekauft ("buy
trade"; = Long) oder verkauft ("sell trade";
= Short) werden soll ("side"). Voranzusetzen ist hier die Angabe,
ob mit der Order eine Position in Optionen neu zu öffnen ("open",
"opening trade", "opening transaction": "opening purchase"
bzw. "opening sale") oder weiter auszubauen beabsichtigt wird,
oder ob eine vorher bereits eingeleitete, bestehende (offene) Long-
bzw. Short-Optionsposition mit der bezeichneten Order wieder zu
schließen ist ("close", "closing trade",
"closing transaction": "closing purchase" bzw. "closing
sale"). Der Beispiele hierfür seien folgende angeführt:
a.) Hat man eine Option
angekauft (man ist damit Halter der Option = Long) und möchte diese
nunmehr wieder aus seinem Bestand verkaufen, so drückt man sich folgendermaßen
aus: "close sell ..." bzw. "Zum Schließen verkaufe ich ...".
b.) Man hat eine Option
verkauft, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben (= Short, Stillhalter-Position,
d.h., man hat eine Option leerverkauft;
"Short Sale") und möchte diese nunmehr zurückkaufen, um sich einzudecken
und damit seine offene Position zu schließen. Man sagt dann: "close
buy ..." bzw. "Zum Schließen kaufe ich ...".
c.) Möchte man eine Option
kaufen, ohne diese vorher bereits in blanko verkauft zu haben
(der Kauf soll also kein Deckungskauf sein, sondern ein offener
Kauf), so drückt man sich aus wie folgt: "open buy ..." bzw.
"Zum Öffnen kaufe ich ...".
d.) Möchte man eine Option
verkaufen, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben
(= "short sale"), so
sagt man: "open sell ..." bzw. "Zum Öffnen verkaufe ich
...".
Vorstehende Beispiele
haben gleichermaßen für alle Kauf-
(= Call) wie auch für
alle Verkaufsoptionen (=
Put) Gültigkeit.
Für den Fall des öffnenden
Verkaufs ist fernerhin anzugeben, ob die fragliche Option durch den
Besitz des Basisinstruments gedeckt ist ("covered") oder nicht
("uncovered").
2.) Es folgt die
Zahl der zu ordernden Optionskontrakte. Bei Aktien oder
ETFs als Basiswert der Option bezieht sich ein Optionskontrakt i.d.R.
auf einen Mindestschluss
von 100 Stück Aktien beziehungsweise 100 Stück Anteile des ETF, bei
"futures options" dagegen stets auf einen (1)
Futures-Kontrakt; im Falle
von Indizes gewöhnlich auf 100 Einheiten, bei NANOS aber nur auf stets
eine (1) Einheit.
3.) Darauf folgen
die Benennung des Verfallmonats und des Verfalljahres (Verfalldatum,
"expiration date") sowie der Name des Basiswertes der Option.
Der Basiswert wird mit dem Namen des zugrunde liegenden Wertpapiers,
des Index oder der Währung (z.
B. XYZ-Aktie, DAX®-Index) bzw. des zugrunde liegenden
Future-Marktes (z. B. Euro
FX Futures) bezeichnet. Bei schriftlich abgefasster Ordererteilung resp.
Verwendung von Order-Software ("Apps") wird hierbei verschiedentlich
auf die einheitliche Wertpapierkennnummer (ISIN) oder dem gängigen
Tickersymbol
("trading symbol") zurückgegriffen. Wird die Option an mehreren
Börsen gleichzeitig notiert, so ist zweckmäßigerweise zusätzlich
der Name der Optionsbörse (der Ausführungsplatz, "marketplace")
anzugeben, für welche der Handel bestimmt ist (so z.
B. " ... September-Silver COMEX ...).
4.) Hiernach folgt der
Ausübungspreis der Option ("exercise price",
"strike price") und der Typ der Option, also
die Angabe, ob es sich bei der zu ordernden Option um eine Kauf-
("call") oder um eine Verkaufsoption ("put")
handelt.
5.) Daran schließen sich
besondere Anweisungen und Ausführungsklauseln an,
die den Order-Typus
(s.
u.)
bzw. das Handelsvolumen genauer kennzeichnen, wie z.B.
"at the market" im Falle von Marktorders oder preisliche Limits
bei der Optionsprämie, ferner "fill or kill" bei FOK-Orders
oder sonstige Spezialanweisungen des Auftrags ("order transmission
instructions"). Werden Preislimits benannt, so ist es bei börsengelisteten
Optionen nicht zwingend erforderlich, zugleich auch die Einheit (Währung,
Punkte u.dgl.) mit anzugeben,
da sich diese von sich aus auf die bekannte Standardeinheit bezieht
(z. B. US-$, US-¢, €, Indexpunkte
usw.).
6.) Den Schluss bilden
die Gültigkeitsdauer der Order in Verbindung mit
der Nennung der zugeordneten Kontonummer. Geht es um die
Vermittlung eines Auftrags im Kundengeschäft, so ist außerdem anzugeben,
ob es sich dabei um eine Kundenorder ("customer order") oder
womöglich um eine eigene Order dreht. Diese Angaben können auch ganz
im Anfang erfolgen (– bei fernmündlicher Ordererteilung sollte man in
diesem Fall, bevor man hiernach fortfährt, kurz abwarten, bis dass der
Broker einen als Kunden identifizieren konnte). Unterbleibt die Angabe
zur Gültigkeitsdauer, so geht der Broker davon aus, dass es sich bei
der betreffenden Order um eine Tages-Order ("good-for-day
order") handeln soll.
Es folgen einige Beispiele hierzu: "This
is account number 12345678 ... On an Open/Day-Order, please Buy 1 Juni
ABCD-Company 35 Put at ¢ 65"*; nur bei der mündlichen Ordererteilung
gelegentlich auch umgestellt wie folgt: "... Pay ¢ 65 for 1 ABCD-Company
Juni 35 Put" – "Zum Öffnen verkaufe 3 Dezember DAX®
26600 Call, Market", –
"Closing Customer, Buy 6 August VWXY-Shares 55 Put at 52, GTC",
oder wieder für den Kauf von Optionen besser auch "Pay 52
for 6 VWXY-Shares August 55 Put", – "Zum Schließen verkaufe 2
Dezember Euro-Bund-Futures 128 Call zu 0,75. Die Kontonummer ist ...".
– Soll ein vertikaler, horizontaler oder diagonaler Spread in Optionen
gehandelt werden, so wird der zu kaufende Teil stets zuerst angeführt.
[* Hinweis: Auch
wenn einem Optionskontrakt hergebrachterweise eine ganz bestimmte Anzahl
Papiere, i. d. R. 100 Stück
Aktien oder ETFs, unterliegen, richten sich Preisangaben zur Optionsprämie
stets auf je eine einzige Aktie oder einen einzigen Anteil an einem
ETF für je einen Optionskontrakt. Der für je einen Kontrakt zu entrichtende
Preis selbst ("total premium") beträgt bei einem Multiplikator
von 100 demgemäß im Ganzen das Hundertfache der in der Order benannten
Prämie.]
Grundsätzlich sind Aufträge zur Einleitung
und Vollendung von Börsenoptionsgeschäften in jeder gut zu verstehenden
Form zulässig. Die Übermittlung der einzelnen Orderangaben wird in jeder
deutlich verstehbaren Ausdrucksform anerkannt und macht die betreffende
Order mit ihrer Annahme durch den Broker ("brokerage house",
"commission house") im Allgemeinen auch sogleich verbindlich.
Telefonisch aufgegebene Orders werden vom Kundenbetreuer des Hauses
zur Sicherheit noch einmal laut nachgesprochen, wodurch der Auftraggeber
die Gelegenheit bekommt, seine Order erforderlichenfalls nochmals zu
verbessern. Schwierigere Orderformen sollte ein achtsamer Händler mitsamt
der Handelsabsicht vorsichtshalber vorher mit einem Kundenbetreuer des
Hauses gründlich besprechen. Heutzutage werden Börsenaufträge jedoch
zum weit überwiegenden Teil zeitgemäß auf elektronischem Wege mittels
Order-Software ("front-end trading application", "trade execution
platform", "trade entry screen") online zum Brokerhaus
übertragen und von dort zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet.
Bei den voraufgehenden Überlegungen darüber, welche der zahlreich verschiedenen
auf dem Markt verfügbaren Software-Lösungen für Ordermodule den Gebrauchszweck
des angehenden Optionshändlers auf geeignetste Weise erfüllt, ist nebst
den üblichen Merkmalen, wie Größe und Schnelligkeit des Datendurchsatzes,
Güte des Kundendienstes sowie die Preiswürdigkeit, die Zahl der verfügbaren
Orderarten und Options-Strategien durchaus ein Unterscheidungszeichen
von Belang.
Erfahrungsgemäß können zumal bei der mündlichen
Orderaufgabe leicht allerhand Missdeutungen und Missverständnisse unterlaufen
("errors"). Angesichts dessen sei es mit großer Wärme anzuempfehlen
– sofern nicht schon durch die vorbereitete Order-Oberfläche aus der
Software vorgegeben –, sich im Hinblick auf unstrittige Abschlüsse streng
an obiges Grundmuster zu halten. Darüber hinaus ist es bei der Orderabwicklung
über das Netz online ("order routing"), die mittels einer
der von den verschiedenen Online-Brokern bereitgestellten elektronischen
Handelsvorrichtungen ("Apps", auch "mobile apps", Benutzeroberflächen
usw.) durchgeführt werden soll, unerlässlich, sich vor einer ersten
echten Auftragserteilung sorgfältig in die Bedienung und Technik des
verwendeten Ordermoduls der Software einzuarbeiten und den Optionshandel
selbst zunächst im Kleinen zu üben. Jedermann kann die höchst unerquicklichen
Folgen eines falsch angewendeten Kürzels, eines Vertauschens von Kauf
und Verkauf, Put und Call, Long und Short und dergleichen Fehlgriffe
und Verwechselungen sicherlich selbst nachempfinden!
Börsengeschäfte gehen bekanntlich in flottem
Zuge vor sich. Zur Abkürzung der Abwicklungsdauer und Erreichung eines
schnelleren Geschäftsganges werden deshalb bei der Ordererteilung häufig
gesonderte Fachausdrücke, Akronyme und kennzeichnende Bestimmungen verwendet,
die stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile von Börsenaufträgen
stehen (bspw. Market, Limit, MIT oder GTC). Die
folgenden Seiten mögen dazu dienen, dem Leser diese Begriffe und Gepflogenheiten
bei der Auftragserteilung im Optionshandel näher zu erläutern. Da es
sich bei allen diesen Bezeichnungen um ebenso handfeste wie allgemein
gebräuchliche Redeformeln handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender
sie genau kennt und bei unsachgerechter Verwendung derselben sich möglicher
unwillkommener Ersatzansprüche gegen ihn bewusst ist.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt
der Erteilung des Auftrags der sich abschließend einstellende Marktpreis
noch nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt um solcher Erwägungen
willen einen anderen Zweck und erfordert somit auch unterschiedliche
Angaben. Trotz der Fülle der im lebendigen Umgang begegnenden Gattungen
von Orders, zu denen der beschlagene Börsenspieler und Optionshändler
mittels besonderer Anweisungen ganz nach Bedarf und Wahl Zuflucht nehmen
kann, entstehen ihm durch den Gebrauch derselben keinerlei Sonderkosten.
Die Brokergebühren der einzelnen Handelshäuser ("brokerage fees",
"commissions") sind ungeachtet unterschiedlicher Orderarten üblicherweise
allesamt einheitlich gestaffelt und gelten mithin für alle Orderarten
gleich. Dennoch kann sich, je nach Gebührenordnung des betreffenden
Brokerhauses, mancher Unterschied aus dem Umstand herleiten, ob die
Brokergebühren Bezug haben auf lediglich je einen in sich abgeschlossenen
Kauf- oder Verkauf (= "half turn") oder auf Kauf und Verkauf
(bzw. Ausübung) eines Optionskontrakts zusammengenommen (= "round
turn"). Im Gegensatz zu Geschäften mit Futures wird der Broker die
fälligen Kommissionen im Falle von Optionsgeschäften gewöhnlich auf
"half turn"-Basis berechnen. D.h.,
wird eine Option beispielsweise anfangs erkauft und später wieder verkauft,
so fällt hierbei eine doppelte Kommissionszahlung an: die erste wird
im Zeitpunkt der Anschaffung der Option fällig und die zweite seinerzeit
bei ihrer Glattstellung. Bei Nichtausübung und Verfall einer erworbenen
Option wird von einer nochmaligen Erhebung einer Kommission allerdings
gänzlich abgesehen.
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Darüber hinaus wird von einigen Brokerhäusern
jede Teilausführung gesondert berechnet. In Falle einer Teilausführung
("a partial fill") lässt sich eine erteilte Order aufgrund der
gegebenen Marktlage nicht in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern
nur teil- bzw. stufenweise ausführen, wobei voneinander abweichende
Kurse bei den einzelnen Abschlüssen nicht auszuschließen sind. Neben
den Brokergebühren schlagen für den Kauf oder Verkauf einer Option zusätzlich
noch indirekte Börsenhandelskosten (Transaktionskosten)
zu Buche, die sich in der Hauptsache von der Preisspreizung zwischen
"bid" und "ask" herschreiben.
Unbedingt gilt bei allen Optionsgeschäften
des Finanzmarktes: Wer einen Call kauft und ihn anschließend
wieder veräußern möchte, der muss eine Verkaufs-Order
für eben diesen Call ausstellen, um seine offene Position in der Call-Option
wieder aufzuheben; hat man hingegen einen Call verkauft (= Short,
Stillhalter-Position) und will diesen offenen Posten in der Call-Option
nun wieder eindecken, so muss man eine Kauf-Order für
eben diesen Call erteilen, um sich von seinen Pflichten aus dem Optionsverkauf
wieder zu entbinden. Ein Entsprechendes gilt für alle Put-Optionen.
Die dem Börsenwesen
unserer Tage eigene fortschrittliche Abwicklung von Börsenaufträgen
ist deutlich geprägt durch den tiefgreifenden Einfluss der neusten Informationstechnologie,
besonders durch den computertechnischen Fortschritt der vergangenen
Jahre. Dank der Vernetzung computerisierter Börsenhandelssysteme verstreicht
von der Ordererteilung bis hin zur Orderausführung ("matching")
durchweg nur eine äußerst kurze Spanne Zeit, abhängig von der Art der
gebrauchten Handelsvorrichtung (Ordergabe online oder übers Telefon,
eingereicht im Präsenzhandel oder mittels vollelektronischer Bildschirmhandelsausstattung
usw.). Allgemein gilt hierbei: Je kurzfristiger eine Orderausführung
möglich ist, desto rascher, zuverlässiger und vielförmiger lässt sich
ein Börsengeschäft erledigen. Dies kommt begreiflicherweise insbesondere
dem Daytrading mit Optionen sehr zustatten. Ehe man also an den Terminmarkt
herantritt und noch vor der Vornahme eines ersten Börsenoptionsgeschäftes
lasse man sich unter allen Umständen durch das vermittelnde Handelshaus
darüber aufklären, wie viel Zeit die gegenseitige Verständigung im Durchschnitt
beansprucht, angefangen von der Ordererteilung über die Orderausführung
bis hin zur Bestätigung der Ausführung.
Darüber hinaus ist es beherzigenswert,
bei jeder Ordererteilung den genauen Zeitpunkt der Auftragsabgabe sowie
sämtliche Einzelheiten der vergebenen Orders gesondert niederzuschreiben,
um auf diese Weise stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte
Handelsgeschäfte lassen sich so leichter und sicherer nachvollziehen,
zuvor erteilte, noch offen gebliebene Orders gegebenenfalls rechtzeitig
widerrufen, Limits neu bestimmen oder Strike-Preise an veränderte Marktverhältnisse
angleichen. Hat man nachträglich Zweifel an der Richtigkeit einer Orderausführung,
so sollte man von seinem Broker zunächst die amtlich verbürgte Angabe
über "times and sales" erfragen. "Times and sales" (Handelszeiten und
-abschlüsse) geben Auskunft darüber, wann genau wie viele Optionskontrakte
an der Optionsbörse bei welchen Prämien gehandelt wurden.
Jeder Kunde eines Brokerhauses erhält
nach erfolgter Orderausführung ("order execution") auf seinem
dort geführten Trading-Konto
im Regelfall unverzüglich eine förmliche
Ausführungsbestätigung ("order confirmation", "execution
confirmation", oder kurz: "a fill") in schriftlicher, fernmündlicher
oder elektronischer Form zurück, woraus die wichtigsten Einzelheiten
des Geschäftes (Menge, Prämie, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.)
klar erkennbar hervorgehen. Steht eine Ausführungsbestätigung bereits
eine Zeitlang aus, obschon sich der Kunde einer Ausführung gewiss ist,
kann und sollte er seinen Broker um einer Orderausführungsüberprüfung
("order check") ersuchen.
Neben dem Recht auf eine verbindliche
Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem Anspruch auf eine genauestens
aufgeschlüsselte Geschäftsbestätigung sowie auf eine aufgezeichnete
Monatsübersicht vereint mit den zugehörigen Kontoauszügen, die zusammen
erschöpfend Auskunft geben über die von ihm durchgeführten Börsenoptionsgeschäfte
innerhalb des bezeichneten Zeitraums ("detailed monthly statement").
Die Optionsbörsen unterscheiden drei Hauptgruppen
von Orders: 1.) preislich illimitierte Orders, 2.) preislich
limitierte Orders und 3.) zeitlich begrenzte Orders. Diese
wiederum lassen sich in vier grundlegende Orderarten untergliedern:
a.) Marktorders, b.) Limitorders, c.) Stopp-Orders
und d.) alternative Orders. Hierzu kommen eigenständig zu behandelnde
Ausführungsbedingungen, die von der Gruppe der zusätzlich qualifizierten
Orders aufgetragen werden. Folgende Übersicht stellt die einzelnen
möglichen Orderarten für Optionsgeschäfte in einer Gesamtauflistung
zusammen:*
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Preislich unlimitierte Order
|
Marktorder ("market order")
Limitorder ("limit order") und zusätzlich
qualifiziert durch eine:
 |
OB-Order ("Limit-or-Better"-Order)
|
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FOK-Order ("Fill-or-Kill"-Order)
|
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IOC-Order ("Immediate-or-Cancel-Order")
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CV- oder MV-Order ("complete volume
order", "minimum volume order")
|
Stopp-Order ("stop order")
Stopp-Limitorder ("stop-limit order")
Varianten der Stopp-Order (SCO-, SLCO-
und SWL-Order)
MIT-Order ("market-if-touched order")
 |
Zeitlich limitierte Orders ("time
limit order")
|
Tages-Order ("day order")
GTC-Order ("good-till-cancelled order")
MOO-Order ("market-on-opening order")
MOC-Order ("market-on-close order")
OCO-Order ("one cancels other order")
Basis Order ("contingent order")
AON-Order ("All-or-None-Order")
Handelsvollmacht ("discretionary order")
CXL-Order ("straight cancel order",
Stornierungs-Order)
CFO-Order ("cancel former order")
[* Hinweis:
Alle hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich vorwiegend
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven
continuous auction market") vom Blickpunkt des Auftraggebers (Kommittenten)
als Kunde eines Kommissionshandelshauses aus betrachtet.]
Eine ins Einzelne gehende Beschreibung
der verschiedenen Orderarten für Optionen des Finanzmarktes findet der
geneigte Leser, je nach Beschaffenheit des Basiswertes, auf folgenden
Seiten:
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Für Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen:
|
Orderarten an den Wertpapierbörsen
("stock market orders")
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Für Optionen auf Futures ("futures
options"):
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Orderarten an den Terminbörsen.
Wie schon eingangs angedeutet, werden
im Gebrauch nicht immer alle erdenklichen Orderarten entsprechend auch
an sämtlichen Börsenplätzen anstandslos hereingenommen. Gar manche davon
werden rundweg zurückgewiesen. So nimmt z.B.
die europäische Terminbörse
Eurex für alle ihre Optionsgeschäfte nur Marktorders und Limitorders
an. Gleichwohl werden zum Teil einige "nicht qualifizierte" Orders von
einzelnen Brokerhäusern in Empfang genommen in der Absicht, hierdurch
den Kundenbedürfnissen möglichst weitgehend entgegenzukommen. Diese
Orders erhalten auf den "order tickets" im Regelfall den Status "not
held", wodurch keinerlei Anspruch oder Gewähr auf Ausführung besteht.
Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Aufgrund ihrer verwickelten
Gestaltung und des damit verbundenen erhöhten Kosten- und Zeitaufwands
bei ihrer Verrichtung wird eine Order nicht angenommen, obgleich sie
an der betreffenden Terminbörse durchaus zulässig ist.
Bei aller Verschiedenheit im Einzelnen
werden Markt-,
Limit-, MOO- und MOC-Orders
fast von allen Optionsbörsen (mit gewissem Vorbehalt allerdings an der
GLOBEX® und der Eurex) angenommen. Auch
Stopp- sowie FOK-Orders, wenngleich weniger empfehlenswert,
werden für Optionskontrakte entgegengenommen. Einige der Optionsbörsen
erkennen sämtliche der hier dargestellten Orderarten an, andere wiederum
lassen neben den vorstehend erwähnten zum Teil auch die übrigen Orderarten
zu, machen jedoch ggf. Einschränkungen bei bestimmten Märkten (z.B.
bei Optionen auf Getreide-Futures) einerseits bzw. hinsichtlich des
Anspruchs in Bezug auf die Orderausführung andererseits. Welche Order-Formen
zulässig sind, hängt in jedem Fall von den geltenden Börsenregeln ab,
die sich allerdings von Zeit zu Zeit ändern können. Einen Überblick
über die zurzeit zulässigen Orderarten erhält der umsichtige Optionshändler
auf den Webseiten der Internetpräsenz der einzelnen Wertpapier- und
Terminbörsen oder selbstverständlich
auch unmittelbar von seinem Handelshaus.

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