Um in der vorteilhaften Lage zu sein, unter allen nur
denkbaren Marktverhältnissen zu rechter Zeit mit dem angemessenen Order-Instrumentarium
aufwarten zu können, liegt viel daran, sich zunächst ein klares Verständnis
von den verschiedenen börslichen Auftragsformen (Orderarten),
ihren Anwendungsvoraussetzungen und Funktionsweisen im Einzelnen zu
verschaffen. Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der
an den weltweiten Wertpapier- und Terminbörsen im Geschäftsgang mit
Optionen geläufigen Orderarten, die dem Optionshändler anhand erläuternder
Beispiele die nötigen Anhaltspunkte für eine zweckmäßige, am meisten
zu empfehlende Verwendungsweise geben will.
Die Handelsabsicht wird durch Aufstellung einer Order
(Auftrag, Gebot) kenntlich und durch deren Weiterleitung
an die Börse wirksam gemacht. Mit Hilfe einer den Regeln entsprechenden
Order macht der Händler also seinen Handelswunsch greifbar und setzt
mit ihrer Einhändigung sein Börsengeschäft ins Werk. Einzelne Orders
werden für gewöhnlich mit Rücksicht auf die vorliegenden Marktverhältnisse,
insbesondere die gegenwärtige und voraussichtliche Marktentwicklung
erteilt. Jede Orderart erfüllt einen eigenen, ihr zukommenden Zweck
und erfordert zur Erfüllung der ihr zugedachten Aufgabe damit auch ganz
besondere Angaben. Grundsätzlich will bei der Ordererteilung beachtet
sein, dass nicht immer sämtliche an sich ausführbaren – und in Nachstehendem
vorzustellenden – Orderarten wunschgemäß von einer jeden Optionsbörse
ohne Vorbehalt entgegengenommen werden. Welche Orderart im einzelnen
Fall zulässig ist, hängt von den geltenden Börsenregeln ab, die sich
jedoch von Zeit zu Zeit ändern können. Aber auch dann, wenn die börsenseitige
Zulässigkeit unstreitig ist, empfiehlt es sich, vor Aufnahme der Handelstätigkeit
und einer ersten Ordererteilung in Erfahrung zu bringen, welche Arten
von Orders im Einzelnen das beauftragte Kommissionshandelshaus anzunehmen
bereit ist. Es gilt dies vor allem für sogenannte
Discount-Broker, Neobroker
und Direktbanken.
Zu den ersten Aufgaben eines jeden Bank-
oder Brokerhauses gehört es, ihren auf eigenen Entschluss handelnden
Kunden die Orderabwicklung so einfach und so bequem wie nur irgend möglich
zu gestalten. Hierzu leisten viele Brokerfirmen auf Wunsch nützliche
Beratungsdienste zur Vorbereitung von Börsenoptionsgeschäften wie auch
nachher Hilfestellung bei der eigentlichen Durchführung der Geschäfte.
Alles, was der Kundenbetreuer zur Auftragserledigung vom Auftraggeber
braucht, ist die eindeutige, unmissverständliche Angabe der verlangten
Order-Spezifikationen. Für die Erteilung von Aufträgen zur Einleitung
von Optionsgeschäften
hat sich die Benennung der zugehörigen einzelnen Orderbestandteile in
einer bestimmten Reihenfolge und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:
1.) Gleich anfangs ist
anzugeben, ob die zu bezeichnende Option gekauft ("buy
trade"; = Long) oder verkauft ("sell trade";
= Short) werden soll. Voranzusetzen ist die Angabe, ob mit der Order
eine Position in Optionen neu zu öffnen ("open",
"opening trade", "opening transaction": "opening purchase"
bzw. "opening sale") oder weiter auszubauen beabsichtigt wird,
oder ob eine vorher bereits eingeleitete, bestehende (offene) Long-
bzw. Short-Optionsposition wieder zu schließen ist ("close",
"closing trade", "closing transaction": "closing purchase"
bzw. "closing sale"). Der Beispiele hierfür seien folgende angeführt:
a.) Hat man eine Option
angekauft (man ist damit Halter der Option = Long) und möchte diese
nunmehr wieder aus seinem Bestand verkaufen, so drückt man sich folgendermaßen
aus: "close sell ..." bzw. "Zum Schließen verkaufe ich ...".
b.) Man hat eine Option
verkauft, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben (= Short, Stillhalter-Position,
d.h., man hat eine Option leerverkauft;
"Short Sale") und möchte diese nunmehr zurückkaufen, um sich einzudecken
und seine offene Position zu schließen. Man sagt dann: "close buy
..." bzw. "Zum Schließen kaufe ich ...".
c.) Möchte man eine Option
kaufen, ohne diese vorher bereits in blanko verkauft zu haben
(der Kauf soll also kein Deckungskauf sein, sondern ein offener
Kauf), so drückt man sich aus wie folgt: "open buy ..." bzw.
"Zum Öffnen kaufe ich ...".
d.) Möchte man eine Option
verkaufen, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben
(= "short sale"), so
sagt man: "open sell ..." bzw. "Zum Öffnen verkaufe ich
...".
Vorstehende Beispiele
haben gleichermaßen für alle Kauf-
(= Call) wie auch für
alle Verkaufsoptionen (=
Put) Gültigkeit.
Für den Fall des öffnenden
Verkaufs ist fernerhin anzugeben, ob die fragliche Option durch den
Besitz des Basisinstruments gedeckt ist ("covered") oder nicht
("uncovered").
2.) Es folgt die
Zahl der zu ordernden Optionskontrakte. Bei Aktien oder
ETFs als Basiswert der Option bezieht sich ein Optionskontrakt i.d.R.
auf einen Mindestschluss
von 100 Stück Aktien beziehungsweise 100 Stück Anteile des ETF, bei
"futures options" dagegen stets auf einen (1)
Futures-Kontrakt; im Falle
von Indizes gewöhnlich auf 100 Einheiten, bei NANOS aber nur auf stets
eine (1) Einheit.
3.) Darauf folgen
die Benennung des Verfallmonats und des Verfalljahres (Verfalldatum,
"expiration date") sowie der Name des Basiswertes der Option.
Der Basiswert wird mit dem Namen des zugrunde liegenden Wertpapiers,
des Index oder der Währung (z.
B. XYZ-Aktie, DAX®-Index) bzw. des zugrunde liegenden
Future-Marktes (z. B. Euro
FX Futures) bezeichnet. Bei schriftlich abgefasster Ordererteilung resp.
Verwendung von Ordersoftware wird hierbei verschiedentlich auf die
eindeutige Wertpapierkennnummer (ISIN) oder dem gängigen
Tickersymbol
("trading symbol") zurückgegriffen. Wird die Option an mehreren
Börsen gleichzeitig notiert, so ist zweckmäßigerweise zusätzlich
der Name der Optionsbörse (der Ausführungsplatz) anzugeben, für
welche der Handel bestimmt ist (so z.
B. " ... September-Silver COMEX ...).
4.) Hiernach folgt der
Ausübungskurs der Option ("exercise price",
"strike price") und der Typ der Option, also
die Angabe, ob es sich bei der zu ordernden Option um eine Kauf-
("call") oder um eine Verkaufsoption ("put")
handelt.
5.) Daran schließen
sich besondere Anweisungen und Ausführungsklauseln
an, die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen genauer kennzeichnen,
wie z.B. "at the market"
im Falle von Marktorders oder preisliche Limits bei der Optionsprämie,
"fill or kill" bei FOK-Orders oder sonstige Spezialanweisungen
des Auftrags (s.
u.). Werden Preislimits benannt,
so ist es bei börsengelisteten Optionen nicht zwingend erforderlich,
zugleich auch die Einheit (Währung, Punkte u.dgl.)
mit anzugeben, da sich diese von sich aus auf die reguläre Standardeinheit
bezieht (z. B. US-$, US-¢,
€, Indexpunkte usw.).
6.) Den Schluss bilden
die Gültigkeitsdauer der Order in Verbindung mit
der Nennung der zugeordneten Kontonummer. Geht es um die
Vermittlung eines Auftrags im Kundengeschäft, so ist außerdem anzugeben,
ob es sich hierbei um eine Kundenorder ("customer order") oder
womöglich um eine eigene Order dreht. Diese Angaben können auch ganz
im Anfang erfolgen (– bei fernmündlicher Ordererteilung sollte man in
diesem Fall, bevor man hiernach fortfährt, kurz abwarten, bis dass der
Broker einen als Kunden identifizieren konnte). Unterbleibt die Angabe
zur Gültigkeitsdauer, so geht der Broker davon aus, dass es sich bei
der betreffenden Order um eine Tages-Order ("good-for-day
order") handeln soll.
Es folgen einige Beispiele hierzu: "This
is account number 12345678 ... On an Open/Day-Order, please Buy 1 Juni
ABCD-Company 35 Put at ¢ 65"*, – "Zum Öffnen verkaufe
3 Dezember DAX® 18600
Call, Market", – "Closing Customer, Buy 6 August VWXY-Shares
55 Put at 52, GTC", oder nur bei der mündlichen Ordererteilung für
den Kauf von Optionen häufig besser auch "Pay 52 for 6 August
VWXY-Shares 55 Put", – "Zum Schließen verkaufe 2 Dezember Euro-Bund-Futures
128 Call zu 0,75. Die Kontonummer ist ...". – Soll ein vertikaler,
horizontaler oder diagonaler Spread in Optionen gehandelt werden, so
wird der zu kaufende Teil stets zuerst angeführt.
[* Hinweis: Auch
wenn einem Optionskontrakt hergebrachterweise eine ganz bestimmte Anzahl
Papiere, i. d. R. 100 Stück
Aktien oder ETFs, unterliegen, richten sich Preisangaben zur Optionsprämie
stets auf je eine einzige Aktie oder einen einzigen Anteil an einem
ETF für je einen Optionskontrakt. Der für je einen Kontrakt zu entrichtende
Preis selbst beträgt bei einem Multiplikator von 100 demgemäß im Ganzen
das Hundertfache der in der Order benannten Prämie ("total premium").]
Grundsätzlich sind Aufträge zur Einleitung
und Vollendung von Börsenoptionsgeschäften in jeder verständlich gehaltenen
Form zulässig. Die Übermittlung der einzelnen Orderangaben wird in jeder
verstehbaren Ausdrucksform anerkannt und macht die betreffende Order
mit ihrer Annahme durch den Broker ("brokerage house", "commission
house") im Allgemeinen auch sogleich verbindlich. Telefonisch aufgegebene
Orders werden vom Kundenbetreuer des Hauses zur Sicherheit noch einmal
laut nachgesprochen, wodurch der Auftraggeber die Gelegenheit bekommt,
seine Order erforderlichenfalls nochmals zu verbessern. Schwierigere
Orderformen sollte ein achtsamer Händler mitsamt der Handelsabsicht
vorsichtshalber vorher mit einem Kundenbetreuer des Hauses gründlich
besprechen. Heutzutage werden Börsenaufträge jedoch zum weit überwiegenden
Teil zeitgemäß auf elektronischem Wege mittels Order-Software ("front-end
trading application", "trade execution platform", "mobile
apps") online zum Brokerhaus übertragen und von dort zum
betreffenden Handelsplatz weitergeleitet. Bei den voraufgehenden Überlegungen
darüber, welche der zahlreich verschiedenen auf dem Markt verfügbaren
Software-Lösungen für Ordermodule den Gebrauchszweck des angehenden
Optionshändlers am meisten erfüllt, ist nebst den üblichen Merkmalen,
wie Größe und Schnelligkeit des Datendurchsatzes, Güte des Kundendienstes
sowie die Preiswürdigkeit, die Zahl der verfügbaren Orderarten und Options-Strategien
durchaus ein Unterscheidungszeichen von Belang.
Erfahrungsgemäß können zumal bei der mündlichen
Orderaufgabe leicht allerhand Missdeutungen und Missverständnisse unterlaufen
("errors"). Angesichts dessen sei es mit großer Wärme anzuempfehlen
– sofern nicht bereits durch die verwendete Order-Software vorgegeben
–, sich im Hinblick auf unstrittige Abschlüsse streng an obiges Grundmuster
zu halten. Darüber hinaus ist es bei der Orderabwicklung über das Netz
online ("order routing"), die mittels einer der von den
verschiedenen Online-Brokern bereitgestellten elektronischen Handelsvorrichtungen
("Apps", Benutzeroberflächen usw.) durchgeführt werden soll, unerlässlich,
sich vor einer ersten echten Auftragserteilung sorgfältig in die Bedienung
und Technik des verwendeten Ordermoduls der Software einzuarbeiten und
den Optionshandel zunächst im Kleinen zu üben. Jedermann kann die höchst
unerquicklichen Folgen eines falsch angewendeten Kürzels, eines Vertauschens
von Kauf und Verkauf, von Put und Call, Long und Short und all dergleichen
sicherlich selbst nachempfinden!
Börsengeschäfte sind bekanntlich schnelllebige
Geschäfte. Zur Abkürzung der Abwicklungsdauer bei der Ordererteilung
werden deshalb häufig gesonderte Fachausdrücke, Akronyme und kennzeichnende
Bestimmungen verwendet, die stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile
einer Order stehen (bspw. Market, Limit, MIT oder GTC).
Die folgenden Seiten sollen dazu dienen, dem Leser diese Begriffe und
Gepflogenheiten bei der Auftragserteilung im Optionshandel näher zu
erläutern. Da es sich bei allen diesen Bezeichnungen um ebenso eindeutige
wie allgemein gebräuchliche Redeformeln handelt, wird vorausgesetzt,
dass der Anwender sie genau kennt und bei unsachgerechter Verwendung
derselben sich möglicher unwillkommener Ersatzansprüche bewusst ist.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt
der Erteilung des Auftrags der sich abschließend einstellende Marktpreis
noch nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt um solcher Erwägungen
willen einen anderen Zweck und erfordert somit auch unterschiedliche
Angaben. Trotz der Fülle von in der Praxis begegnenden Gattungen von
Orders, zu denen der beschlagene Börsenspieler und Optionshändler mittels
besonderer Anweisungen ganz nach Bedarf und Wahl Zuflucht nehmen kann,
entstehen ihm durch den Gebrauch derselben keine Sonderkosten. Die Brokergebühren
der einzelnen Handelshäuser ("brokerage fees", "commissions")
sind ungeachtet unterschiedlicher Orderarten üblicherweise allesamt
einheitlich gestaffelt und gelten mithin für alle Orderarten gleich.
Gleichwohl kann sich, je nach Gebührenordnung des betreffenden Brokerhauses,
manche Verschiedenheit daraus herleiten, ob die Brokergebühren Bezug
haben auf lediglich je einen abgeschlossenen Kauf- oder Verkauf (= "half
turn") oder auf Kauf und Verkauf (bzw. Ausübung) eines Optionskontrakts
zusammengenommen (= "round turn"). Im Gegensatz zu Geschäften
mit Futures wird der Broker die fälligen Kommissionen im Falle von Optionsgeschäften
gewöhnlich auf "half turn"-Basis berechnen. D.h.,
wird eine Option beispielsweise anfangs erkauft und später wieder verkauft,
so fällt hierbei eine doppelte Kommissionszahlung an: die erste wird
im Zeitpunkt der Anschaffung der Option fällig und die zweite seinerzeit
bei ihrer Glattstellung. Bei Nichtausübung und Verfall einer erworbenen
Option wird von einer nochmaligen Erhebung einer Kommission allerdings
gänzlich abgesehen.
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Darüber hinaus wird von einigen Brokerhäusern
jede Teilausführung gesondert berechnet. In Falle einer Teilausführung
("a partial fill") lässt sich eine erteilte Order aufgrund der
gegebenen Marktlage nicht in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern
nur teil- bzw. stufenweise ausführen, wobei voneinander abweichende
Kurse bei den einzelnen Abschlüssen nicht auszuschließen sind. Neben
den Brokergebühren schlagen für den Kauf oder Verkauf einer Option zusätzlich
noch indirekte Börsenhandelskosten (Transaktionskosten)
zu Buche, die sich in der Hauptsache von der Preisspreizung zwischen
"bid" und "ask" herschreiben.
Selbstverständlich gilt bei allen Optionsgeschäften
des Finanzmarktes: Hat man einen Call gekauft und möchte ihn
anschließend wieder veräußern, so muss man eine Verkaufs-Order
für eben diesen Call erteilen, um seine offene Position in Call-Optionen
wieder aufzuheben; hat man hingegen einen Call verkauft (= Short,
Stillhalter-Position) und will diesen offenen Posten in Call-Optionen
nun wieder eindecken, so muss man eine Kauf-Order für
eben diesen Call erteilen, um sich von seinen Pflichten aus dem Optionsverkauf
zu entbinden. Ein Entsprechendes gilt für alle Put-Optionen.
Die dem Börsenwesen
unserer Tage eigene fortschrittliche Abwicklung von Börsenaufträgen
ist erkennbar geprägt durch den tiefgreifenden Einfluss der neusten
Informationstechnologie und mit ihr durch den computertechnischen Fortschritt
der vergangenen Jahre. Dank der Vernetzung computerisierter Börsenhandelssysteme
verstreicht von der Ordererteilung bis hin zur Orderausführung ("matching")
durchweg nur eine äußerst kurze Spanne Zeit, abhängig von der Art der
gebrauchten Handelsvorrichtung (Ordergabe online oder übers Telefon,
eingereicht im Präsenzhandel oder mittels vollelektronischer Bildschirmhandelsausstattung
usw.). Allgemein gilt hierbei: Je kurzfristiger eine Orderausführung
möglich ist, desto rascher, zuverlässiger und vielförmiger lässt sich
ein Börsengeschäft erledigen. Dies kommt begreiflicherweise insbesondere
dem Daytrading mit Optionen sehr zustatten. Ehe man also an den Terminmarkt
herantritt und noch vor der Vornahme eines ersten Börsenoptionsgeschäftes
lasse man sich unter allen Umständen durch das beauftragte Handelshaus
darüber aufklären, wie viel Zeit die gegenseitige Verständigung im Durchschnitt
beansprucht, angefangen von der Ordererteilung über die Orderausführung
bis hin zur Bestätigung der Ausführung.
Darüber hinaus ist es beherzigenswert,
bei jeder Ordererteilung den genauen Zeitpunkt der Auftragsabgabe sowie
sämtliche Einzelheiten der eingereichten Orders getrennt voneinander
niederzuschreiben, um auf diese Weise stets den Überblick zu wahren.
Bereits getätigte Handelsgeschäfte lassen sich so leichter und sicherer
nachvollziehen, zuvor erteilte, noch offen gebliebene Orders gegebenenfalls
rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder Strike-Preise an veränderte
Marktverhältnisse angleichen. Hat man nachträglich Zweifel an der Richtigkeit
einer Orderausführung, so sollte man von seinem Broker zunächst die
amtlich verbürgte Angabe über "times and sales" erfragen. "Times and
sales" (Handelszeiten und -abschlüsse) geben Auskunft darüber, wann
genau wie viele Optionskontrakte an der Optionsbörse bei welchen Prämien
gehandelt wurden.
Nach erfolgter Orderausführung ("order
execution") erhält jeder Kunde, der bei einem Brokerhaus ein
Trading-Konto führt, im Regelfall
unverzüglich eine offizielle Ausführungsbestätigung ("order
confirmation", "execution confirmation", oder kurz: "a
fill") in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form
zurück, woraus die wichtigsten Einzelheiten der Transaktion (Menge,
Prämie, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.) deutlich erkennbar hervorgehen.
Steht eine Ausführungsbestätigung bereits eine Zeitlang aus, obschon
sich der Kunde einer Ausführung gewiss ist, kann und sollte er seinen
Broker um einer Orderausführungsüberprüfung ("order check")
ersuchen.
Neben dem Recht auf eine verbindliche
Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem Anspruch auf eine genauestens
aufgeschlüsselte Geschäftsbestätigung sowie auf eine aufgezeichnete
Monatsübersicht vereint mit den zugehörigen Kontoauszügen, die zusammen
erschöpfend Auskunft geben über die von ihm durchgeführten Börsenoptionsgeschäfte
innerhalb des bezeichneten Zeitraums ("detailed monthly statement").
Die Optionsbörsen unterscheiden drei Hauptgruppen
von Orders: 1.) preislich illimitierte Orders, 2.) preislich
limitierte Orders und 3.) zeitlich begrenzte Orders. Diese
wiederum lassen sich in vier grundlegende Orderarten untergliedern:
a.) Marktorders, b.) Limitorders, c.) Stopp-Orders
und d.) alternative Orders. Hierzu kommen in Hinsicht auf eigenständig
zu behandelnde Ausführungsbedingungen die Gruppe der zusätzlich qualifizierten
Orders. Folgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten
für Optionsgeschäfte in einer Auflistung zusammen:*
|
Preislich unlimitierte Order
|
Marktorder ("market order")
Limitorder ("limit order") und zusätzlich
qualifiziert durch eine:
|
OB-Order ("Limit-or-Better"-Order)
|
|
FOK-Order ("Fill-or-Kill"-Order)
|
|
IOC-Order ("Immediate-or-Cancel-Order")
|
|
CV- oder MV-Order ("complete volume
order", "minimum volume order")
|
Stopp-Order ("stop order")
Stopp-Limitorder ("stop-limit order")
Varianten der Stopp-Order (SCO-, SLCO-
und SWL-Order)
MIT-Order ("market-if-touched order")
|
Zeitlich limitierte Orders ("time
limit order")
|
Tages-Order ("day order")
GTC-Order ("good-till-cancelled order")
MOO-Order ("market-on-opening order")
MOC-Order ("market-on-close order")
OCO-Order ("one cancels other order")
Basis Order ("contingent order")
AON-Order ("All-or-None-Order")
Handelsvollmacht ("discretionary order")
CXL-Order ("straight cancel order",
Stornierungs-Order)
CFO-Order ("cancel former order")
[* Hinweis:
Alle hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich vorwiegend
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven
continuous auction market") vom Blickpunkt des Auftraggebers (Kommittenten)
als Kunde eines Kommissionshandelshauses aus betrachtet.]
Eine ins Einzelne gehende Beschreibung
der verschiedenen Orderarten für Optionen des Finanzmarktes findet der
geneigte Leser, je nach Beschaffenheit des Basiswertes, auf folgenden
Seiten:
|
Für Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen:
|
Orderarten an den Wertpapierbörsen
("stock market orders")
|
Für Optionen auf Futures ("futures
options"):
|
Orderarten an den Terminbörsen.
Wie schon eingangs angedeutet, werden
im Gebrauch nicht immer alle erdenklichen Orderarten entsprechend auch
an sämtlichen Börsenplätzen anstandslos hereingenommen. Gar manche werden
rundweg zurückgewiesen. So nimmt z.B.
die europäische Terminbörse
Eurex für alle ihre Optionsgeschäfte nur Marktorders und Limitorders
an. Gleichwohl werden zum Teil mancherlei "nicht qualifizierte" Orders
von einzelnen Brokerhäusern in Empfang genommen in der Absicht, hierdurch
den Kundenbedürfnissen möglichst weitgehend entgegenzukommen. Diese
Orders erhalten im Regelfall auf den "order tickets" den Status "not
held", wodurch keinerlei Anspruch oder Gewähr auf Ausführung besteht.
Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Aufgrund ihrer verwickelten
Gestaltung und des damit verbundenen erhöhten Kosten- und Zeitaufwands
bei ihrer Umsetzung wird eine Order nicht angenommen, obgleich sie an
der betreffenden Terminbörse durchaus zulässig wäre.
Bei aller Verschiedenheit im Einzelnen
werden Markt-,
Limit-, MOO- und MOC-Orders
fast von allen Optionsbörsen (mit gewissem Vorbehalt allerdings an der
GLOBEX® und der Eurex) angenommen. Auch
Stopp- sowie FOK-Orders, wenngleich weniger empfehlenswert,
werden für Optionskontrakte entgegengenommen. Einige der Optionsbörsen
erkennen sämtliche der hier dargestellten Orderarten an, andere wiederum
lassen neben den vorstehend erwähnten zum Teil auch die übrigen Orderarten
zu, machen jedoch ggf. Einschränkungen bei bestimmten Märkten (z.B.
bei Optionen auf Getreide-Futures) einerseits bzw. hinsichtlich des
Anspruchs in Bezug auf die Orderausführung andererseits. Welche Order-Formen
zulässig sind, hängt in jedem Fall von den geltenden Börsenregeln ab,
die sich allerdings von Zeit zu Zeit ändern können. Einen Überblick
über die zurzeit zulässigen Orderarten erhält der Optionshändler auf
den Webseiten der Internetpräsenz der jeweiligen Wertpapier- und
Terminbörsen oder selbstverständlich
auch von seinem Handelshaus.
|