Um in der vorteilhaften Lage zu sein,
unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen zu rechter Zeit mit dem
angemessenen Order-Instrumentarium aufwarten zu können, liegt viel daran,
sich zunächst ein klares Verständnis von den verschiedenen börslichen
Auftragsformen (Orderarten), ihren Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen zu verschaffen. Die folgenden Seiten bieten eine
Gesamtdarstellung der an den weltweiten Optionsbörsen gebräuchlichen
Orderarten, beleuchtet mit erläuternden Beispielen für deren möglichst
zweckmäßigen Einsatz im Geschäftsgang mit Optionen.
Die Handelsabsicht wird durch Erteilung
einer Order (Auftrag, Gebot) und deren Weiterleitung
an die Börse wirksam gemacht. Mit Hilfe einer Order macht der Händler
seinen Handelswunsch greifbar und setzt mit ihr sein Börsengeschäft
ins Werk. Einzelne Orders werden üblicherweise auf vorliegende Informationen
beschränkt mit Rücksicht auf das gegenwärtige und voraussichtliche Marktgeschehen
erteilt. Jede Orderart erfüllt einen ihr zugehörigen Zweck und beansprucht
damit auch ganz besondere Angaben. Grundsätzlich ist bei der Ordererteilung
zu beachten, dass nicht immer alle an sich ausführbaren – und in Nachstehendem
vorzustellenden – Orderarten von einer jeden Optionsbörse wunschgemäß
und vorbehaltlos entgegengenommen werden. Welche Orderarten im einzelnen
Fall zulässig sind, hängt von den jeweils geltenden Börsenregeln ab,
die sich jedoch von Zeit zu Zeit ändern können. Aber auch dann, wenn
die börsenseitige Zulässigkeit unstreitig ist, empfiehlt es sich, vor
Aufnahme der Handelstätigkeit und einer ersten Ordererteilung in Erfahrung
zu bringen, welche Arten von Orders im Einzelnen das beauftragte Kommissionshandelshaus
anzunehmen bereit ist. Dies gilt insbesondere für
Discount-Broker, Neobroker
und sogenannte Direktbanken.

Zu den ersten Aufgaben eines jeden Bank-
oder Brokerhauses gehört es, ihren auf eigenen Entschluss handelnden
Kunden die Orderabwicklung so einfach und so bequem wie nur irgend möglich
zu gestalten. Hierzu leisten viele Brokerfirmen auf Wunsch nützliche
Beratungsdienste zur Vorbereitung von Börsenoptionsgeschäften wie auch
nachher Hilfestellung bei der eigentlichen Durchführung der Geschäfte.
Alles, was der Kundenbetreuer zur Auftragserledigung vom Auftraggeber
benötigt, ist die eindeutige, unmissverständliche Angabe der verlangten
Order-Spezifikationen. Für die Erteilung von Aufträgen bei
Optionsgeschäften hat
sich die Benennung der zugehörigen einzelnen Orderbestandteile in einer
bestimmten Reihenfolge und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:
1.) Gleich anfangs ist
anzugeben, ob die zu handelnde Option gekauft ("buy
trade"; = Long) oder verkauft ("sell trade";
= Short) werden soll. Dem schließt sich die Angabe an, ob mit der Order
eine Position in Optionen neu zu öffnen ("open",
"opening trade": "opening purchase" bzw. "opening sale")
beabsichtigt wird, oder ob eine vorher bereits eingeleitete, bestehende
(offene) Long- bzw. Short-Optionsposition wieder zu schließen
ist ("close", "closing trade: "closing purchase"
bzw. "closing sale"). Der Beispiele hierfür seien folgende angeführt:
a.) Hat man eine Option
angekauft (man ist damit Halter der Option = Long) und möchte diese
nunmehr aus seinem Bestand wieder verkaufen. Man drückt sich dann folgendermaßen
aus: "close sell ..." bzw. "Zum Schließen verkaufe ich ...".
b.) Hat man eine Option
verkauft, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben (= Short, Stillhalter-Position,
d.h., man hat eine Option leerverkauft;
"Short Sale") und möchte diese nunmehr zurückkaufen, um seine offene
Position zu schließen. Man sagt dann: "close buy ..." bzw. "Zum
Schließen kaufe ich ...".
c.) Möchte man eine Option
kaufen, ohne diese vorher bereits in blanko verkauft zu haben
(der Kauf soll also kein Deckungskauf sein, sondern ein offener
Kauf), so formuliert man: "open buy ..." bzw. "Zum Öffnen
kaufe ich ...".
d.) Möchte man eine Option
verkaufen, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben
(= "short sale"). Man
sagt hier: "open sell ..." bzw. "Zum Öffnen verkaufe ich
...".
Vorstehende Beispiele
haben gleichermaßen für Kauf-
(= Call) wie auch für
Verkaufsoptionen (=
Put) Gültigkeit.
Im Falle des öffnenden
Verkaufs ist fernerhin anzugeben, ob die fragliche Option durch den
Besitz des Basisinstruments gedeckt ist ("covered") oder nicht
("uncovered").
2.) Es folgt die
Zahl der zu ordernden Optionskontrakte. Bei Aktien oder
ETFs als Basiswert der Option bezieht sich ein Optionskontrakt i.d.R.
auf einen Mindestschluss
von 100 Stück Aktien beziehungsweise 100 Stück Anteile des ETF, bei
"futures options" dagegen stets auf einen
Futures-Kontrakt.
3.) Darauf folgen
die Benennung des Verfallmonats (Verfalldatum, "expiration date")
und der Name des Basiswertes der Option. Der Basiswert wird
mit dem Namen des zugrunde liegenden Wertpapiers, des Index oder der
Währung (z. B. XYZ-Aktie,
DAX®-Index) bzw. des zugrunde liegenden Future-Marktes (z.
B. Euro FX Futures) bezeichnet. Bei schriftlich abgefasster Ordererteilung
resp. Verwendung von Ordersoftware wird hierbei verschiedentlich auf
die eindeutige Wertpapierkennnummer (ISIN) oder dem gängigen
Tickersymbol
("trading symbol") zurückgegriffen. Wird die Option an mehreren
Börsen gleichzeitig notiert, so ist zweckmäßigerweise zusätzlich
der Name der Optionsbörse (der Ausführungsplatz) anzugeben, für
welche der Handel bestimmt ist (so z.
B. " ... September-Silver COMEX ...).
4.) Hiernach folgt der
Ausübungskurs der Option ("exercise price",
"strike price") und der Typ der Option, also
die Angabe, ob es sich bei der zu ordernden Option um eine Kauf-
("call") oder um eine Verkaufsoption ("put")
handelt.
5.) Daran schließen
sich besondere Anweisungen und besondere Ausführungsklauseln
an, die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kennzeichnen, wie z.B.
"at the market" im Falle von Marktorders oder preisliche Limits
bei der Optionsprämie, "fill or kill" bei FOK-Orders oder
sonstige Spezialanweisungen des Auftrags (s.
u.). Werden Preislimits benannt,
so ist es bei börsengelisteten Optionen nicht zwingend erforderlich,
zugleich auch die Einheit (Währung, Punkte u.dgl.)
mit anzugeben, da sich diese von sich aus auf die reguläre Standardeinheit
bezieht (z. B. US-$, US-¢,
€, Indexpunkte usw.).
6.) Den Schluss bilden
die Gültigkeitsdauer der Order in Verbindung mit
der Nennung der zugeordneten Kontonummer. Geht es um die
Vermittlung eines Auftrags im Kundengeschäft, so ist außerdem anzugeben,
ob es sich hierbei um eine Kundenorder ("customer order") oder
womöglich um eine eigene Order dreht. Diese Angaben können auch ganz
im Anfang erfolgen (– bei fernmündlicher Ordererteilung sollte man in
diesem Fall, bevor man hiernach fortfährt, kurz abwarten, bis dass der
Broker einen als Kunden identifizieren konnte). Unterbleibt die Angabe
zur Gültigkeitsdauer, so geht der Broker davon aus, dass es sich bei
der betreffenden Order um eine Tages-Order ("good-for-day
order") handeln soll.
Es folgen einige Beispiele hierzu: "This
is account number 12345678 ... On an Open/Day-Order, please Buy 1 Juni
ABCD-Company 35 Put at ¢ 65"*, – "Zum Öffnen verkaufe
3 Dezember DAX® 15800
Call, Market", – "Closing Customer, Buy 4 August VWXY-Shares
55 Put at 52, GTC", – "Zum
Schließen verkaufe 2 Dezember Euro-Bund-Futures 128 Call zu 0,75. Die
Kontonummer ist ...".
[* Hinweis: Auch
wenn einem Optionskontrakt hergebrachterweise eine ganz bestimmte Zahl
Papiere, i. d. R. 100 Stück
Aktien, unterliegen, richten sich Preisangaben zur Optionsprämie stets
auf je eine einzige Aktie des Kontrakts. Der zu entrichtende Kontraktpreis
selbst beträgt demgemäß hierbei im Ganzen das Hundertfache der in der
Order benannten Prämie ("total premium".]
Grundsätzlich sind Aufträge zur Einleitung
und Vollendung von Börsenoptionsgeschäften in jeder verständlich gehaltenen
Form zulässig. Die Übermittlung der einzelnen Orderangaben wird in jeder
verstehbaren Ausdrucksform anerkannt und macht die betreffende Order
mit ihrer Annahme durch den Broker ("brokerage house", "commission
house") im Allgemeinen auch sogleich verbindlich. Telefonisch aufgegebene
Orders werden vom Kundenbetreuer des Hauses zur Sicherheit noch einmal
laut nachgesprochen, wodurch der Auftraggeber die Gelegenheit bekommt,
seine Order erforderlichenfalls nochmals zu verbessern. Schwierigere
Orderformen sollte ein achtsamer Händler mitsamt der Handelsabsicht
vorsichtshalber vorher mit einem Kundenbetreuer des Hauses gründlich
besprechen.
Erfahrungsgemäß kann es bei der Orderaufgabe
leicht zu allerhand Missdeutungen und Missverständnissen kommen ("errors").
Angesichts dessen sei es mit großer Wärme anzuempfehlen – sofern nicht
bereits durch die verwendete Order-Software vorgegeben –, sich im Hinblick
auf unstrittige Abschlüsse streng an obiges Grundmuster zu halten. Darüber
hinaus ist es bei der Orderabwicklung über das Netz online mittels
einer der von den vielen Online-Brokern bereitgestellten elektronischen
Handelsvorrichtungen unerlässlich, sich vor einer ersten Auftragserteilung
sorgfältig in die Bedienung und Technik des verwendeten Ordermoduls
der Software einzuarbeiten. Jedermann kann sich die unerquicklichen
Folgen eines falsch verwendeten Kürzels, eines Vertauschens von Kauf
und Verkauf, von Put und Call, Long und Short und all dergleichen selbst
ausmalen!
Börsengeschäfte sind bekanntlich schnelllebige
Geschäfte. Zur Abkürzung der Abwicklungsdauer bei der Ordererteilung
werden deshalb häufig gesonderte Fachbegriffe, Akronyme und Symbole
verwendet, die stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile einer
Order stehen (bspw. Market, MIT, Stopp oder
GTC). Die folgenden Seiten sollen dazu dienen, dem Leser diese Begriffe
und Usancen bei der Auftragserteilung im Optionshandel näher zu erläutern.
Da es sich bei allen diesen Bezeichnungen um ebenso eindeutige wie allgemein
gebräuchliche Formulierungen handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender
sie genau kennt und bei unsachgerechter Verwendung derselben sich möglicher
unwillkommener Ersatzansprüche bewusst ist.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt
der Erteilung des Auftrags der sich abschließend einstellende Marktpreis
noch nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt dann und deshalb einen
anders gearteten Zweck und erfordert somit auch unterschiedliche Angaben.
Trotz der Fülle von in der Praxis begegnende Gattungen von Orders, zu
denen der beschlagene Börsenspieler und Optionshändler mittels besonderer
Anweisungen ganz nach Bedarf und Wahl Zuflucht nehmen kann, entstehen
ihm durch den Gebrauch derselben keine Sonderkosten. Die Brokergebühren
der einzelnen Handelshäuser ("brokerage fees", "commissions")
sind ungeachtet unterschiedlicher Orderarten üblicherweise allesamt
einheitlich gestaffelt. Gleichwohl kann sich, je nach Gebührenordnung
des betreffenden Brokerhauses, manche Verschiedenheit daraus herleiten,
ob die Brokergebühren Bezug haben auf lediglich je einen abgeschlossenen
Kauf- oder Verkauf (= "half turn") oder auf Kauf und Verkauf
(bzw. Ausübung) eines Optionskontrakts zusammengenommen (= "round
turn"). Im Gegensatz zu Geschäften mit Futures wird der Broker die
fälligen Kommissionen im Falle von Optionsgeschäften gewöhnlich auf
"half turn"-Basis berechnen. D.h.,
wird eine Option beispielsweise anfangs erkauft und später wieder verkauft,
so fällt hierbei eine doppelte Kommissionszahlung an: die erste fällt
im Zeitpunkt der Anschaffung der Option an und die zweite seinerzeit
bei ihrer Glattstellung. Bei Nichtausübung und Verfall einer erworbenen
Option wird von einer nochmaligen Erhebung einer Kommission allerdings
gänzlich abgesehen.
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Darüber hinaus wird von einigen Brokerhäusern
jede Teilausführung gesondert berechnet. In Falle einer Teilausführung
("a partial fill") lässt sich eine erteilte Order aufgrund der
gegebenen Marktlage nicht in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern
nur teil- bzw. stufenweise ausführen, wobei voneinander abweichende
Kurse bei den einzelnen Abschlüssen nicht auszuschließen sind.
Selbstverständlich gilt bei Optionsgeschäften
des Finanzmarktes: Hat man einen Call gekauft, so muss man eine
Verkaufs-Order für eben diesen Call erteilen, um seine
offene Position in Call-Optionen wieder aufzuheben; hat man einen Call
verkauft (= Short, Stillhalter-Position), so muss man eine
Kauf-Order für diesen Call erteilen, um seine offene Position
in Call-Optionen wieder einzudecken. Ein Entsprechendes gilt auch für
alle Put-Optionen.
Die dem Börsenwesen
unserer Tage eigene fortschrittliche Abwicklung von Börsenaufträgen
ist erkennbar geprägt durch den tiefgreifenden Einfluss der neusten
Informationstechnologie und mit ihr durch den computertechnischen Fortschritt
der vergangenen Jahre. Dank der Vernetzung computerisierter Börsenhandelssysteme
verstreicht von der Ordererteilung bis hin zur Orderausführung ("matching")
durchweg nur eine äußerst kurze Spanne Zeit, abhängig von der jeweilig
verwendeten Handelsvorrichtung (Ordergabe online oder übers Telefon,
eingereicht im Präsenzhandel oder mittels vollelektronischer Bildschirmhandelsausstattung
usw.). Allgemein gilt hierbei: Je kurzfristiger eine Orderausführung
möglich ist, desto rascher, zuverlässiger und vielförmiger lässt sich
ein Börsengeschäft erledigen. Dies kommt begreiflicherweise insbesondere
dem Daytrading mit Optionen sehr zustatten. Ehe man also an den Terminmarkt
herantritt und noch vor der Vornahme eines ersten Börsenoptionsgeschäftes
lasse man sich unter allen Umständen durch das beauftragte Handelshaus
darüber aufklären, wie viel Zeit die gegenseitige Verständigung im Durchschnitt
beansprucht, angefangen von der Ordererteilung über die Orderausführung
bis hin zur Bestätigung der Ausführung.
Darüber hinaus ist es beherzigenswert,
bei jeder Ordererteilung den genauen Zeitpunkt der Auftragsabgabe sowie
sämtliche Einzelheiten der eingereichten Orders getrennt voneinander
niederzuschreiben, um auf diese Weise stets den Überblick zu wahren.
Bereits getätigte Handelsgeschäfte lassen sich so leichter und sicherer
nachvollziehen, zuvor erteilte, noch offen gebliebene Orders gegebenenfalls
rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder Stopp-Preise an veränderte
Marktverhältnisse angleichen. Hat man nachträglich Zweifel an der Richtigkeit
einer Orderausführung, so sollte man von seinem Broker zunächst die
amtlich verbürgte Angabe über "times and sales" erfragen. "Times and
sales" (Handelszeiten und -abschlüsse) geben Auskunft darüber, wann
genau wie viele Optionskontrakte an der Optionsbörse bei welchen Prämien
gehandelt wurden.
Nach erfolgter Orderausführung ("order
execution") erhält jeder Kunde, der bei einem Brokerhaus ein
Trading-Konto führt, im Regelfall
unverzüglich eine offizielle Ausführungsbestätigung ("order
confirmation", "execution confirmation", oder kurz: "a
fill") in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form
zurück, woraus die wichtigsten Einzelheiten der Transaktion (Menge,
Prämie, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.) deutlich erkennbar hervorgehen.
Steht eine Ausführungsbestätigung bereits eine Zeitlang aus, obschon
sich der Kunde einer Ausführung gewiss ist, kann und sollte er seinen
Broker um einer Orderausführungsüberprüfung ("order check")
ersuchen.
Neben dem Recht auf eine verbindliche
Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem Anspruch auf eine genauestens
aufgeschlüsselte Geschäftsbestätigung sowie auf eine aufgezeichnete
Monatsübersicht vereint mit den zugehörigen Kontoauszügen, die zusammen
erschöpfend Auskunft geben über seine durchgeführten Börsenoptionsgeschäfte
innerhalb dieses Zeitraums ("detailed monthly statement").
Die Optionsbörsen unterscheiden drei Hauptgruppen
von Orders: 1.) preislich illimitierte Orders, 2.) preislich
limitierte Orders und 3.) zeitlich begrenzte Orders. Diese
wiederum lassen sich in vier grundlegende Orderarten untergliedern:
a.) Marktorders, b.) Limitorders, c.) Stopp-Orders
und d.) alternative Orders. Hierzu kommen in Hinsicht auf gesondert
zu behandelnde Ausführungsbedingungen die Gruppe der zusätzlich qualifizierten
Orders. Folgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten
für Optionsgeschäfte in einer Auflistung zusammen*:
 |
Preislich unlimitierte Order
|
Marktorder ("market order")
Limitorder ("limit order") und zusätzlich
qualifiziert durch eine:
 |
OB-Order ("Limit-or-Better"-Order)
|
 |
FOK-Order ("Fill-or-Kill"-Order)
|
 |
IOC-Order ("Immediate-or-Cancel-Order")
|
 |
CV- oder MV-Order ("complete volume
order", "minimum volume order")
|
Stopp-Order ("stop order")
Stopp-Limitorder ("stop-limit order")
Varianten der Stopp-Order (SCO-, SLCO-
und SWL-Order)
MIT-Order ("market-if-touched order")
 |
Zeitlich limitierte Orders ("time
limit order")
|
Tages-Order ("day order")
GTC-Order ("good-till-cancelled order")
MOO-Order ("market-on-opening order")
MOC-Order ("market-on-close order")
OCO-Order ("one cancels other order")
Basis Order ("contingent order")
AON-Order ("All-or-None-Order")
Handelsvollmacht ("discretionary order")
CXL-Order ("straight cancel order",
Stornierungs-Order)
CFO-Order ("cancel former order")
[* Hinweis: Alle
hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven
continuous auction market") aus Sicht des Auftraggebers (Kommittenten)
als Kunde eines Kommissionshandelshauses.]
Eine ins Einzelne gehende Beschreibung
der verschiedenen Orderarten für Optionen des Finanzmarktes findet der
geneigte Leser, je nach Art des Basiswertes, auf folgenden Seiten:
 |
Für Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen:
|
Orderarten an den Wertpapierbörsen
("stock market orders")
 |
Für Optionen auf Futures ("futures
options"):
|
Orderarten an den Terminbörsen.
Wie eingangs bereits angedeutet, werden
im Gebrauch nicht immer alle erdenklichen Orderarten auch an sämtlichen
Börsenplätzen anstandslos hereingenommen. Gar manche werden rundweg
zurückgewiesen. Gleichwohl werden zum Teil solcherlei "nicht qualifizierte"
Orders von einzelnen Brokerhäusern in Empfang genommen in der Absicht,
hierdurch den Kundenbedürfnissen möglichst weitgehend entgegenzukommen.
Diese Orders erhalten im Regelfall danach den Status "not held",
wodurch keinerlei Anspruch oder Gewähr auf Ausführung besteht. Aber
auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Aufgrund ihrer verwickelten Gestaltung
und des damit verbundenen erhöhten Kosten- und Zeitaufwands bei ihrer
Umsetzung wird eine Order nicht angenommen, obgleich sie an der betreffenden
Terminbörse durchaus zulässig wäre.
Welche Order-Typen zulässig sind, hängt
in jedem Fall von den jeweils geltenden Börsenregeln ab, die sich allerdings
von Zeit zu Zeit ändern können. Einen Überblick über die zurzeit zulässigen
Orderarten erhält der Optionshändler auf den Webseiten der Internetpräsenz
der jeweiligen Wertpapier- und Terminbörsen
oder von seinem Handelshaus.
Bei aller Verschiedenheit im Einzelnen
werden Markt-, Limit-, Stopp-, FOK-,
MOO- und MOC-Orders fast von allen Optionsbörsen (mit gewissen
Restriktionen allerdings an der GLOBEX® und der
Eurex) und für alle Optionskontrakte akzeptiert. Einige der Optionsbörsen
erkennen sämtliche der hier dargestellten Orderarten an, andere wiederum
lassen neben den vorstehend erwähnten zum Teil auch die übrigen Orderarten
zu, machen jedoch ggf. Einschränkungen bei bestimmten Märkten (z.B.
bei Optionen auf Getreide-Futures) einerseits bzw. hinsichtlich des
Anspruchs in Bezug auf die Orderausführung andererseits.

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