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Etwas von der Ordererteilung an den Optionsbörsen

 

Um in der vorteilhaften Lage zu sein, unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen zu rechter Zeit mit dem angemessenen Order-Instrumentarium aufwarten zu können, liegt viel daran, sich zunächst ein klares Verständnis von den verschiedenen börslichen Auftragsformen (Orderarten), ihren Anwendungsvoraussetzungen und Funktionsweisen zu verschaffen. Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der an den weltweiten Optionsbörsen gebräuchlichen Orderarten, beleuchtet mit erläuternden Beispielen für deren möglichst zweckmäßigen Einsatz im Geschäftsgang mit Optionen.

Die Handelsabsicht wird durch Erteilung einer Order (Auftrag, Gebot) und deren Weiterleitung an die Börse wirksam gemacht. Mit Hilfe einer Order macht der Händler seinen Handelswunsch greifbar und setzt mit ihr sein Börsengeschäft ins Werk. Einzelne Orders werden üblicherweise auf vorliegende Informationen beschränkt mit Rücksicht auf das gegenwärtige und voraussichtliche Marktgeschehen erteilt. Jede Orderart erfüllt einen ihr zugehörigen Zweck und beansprucht damit auch ganz besondere Angaben. Grundsätzlich will bei der Ordererteilung beachtet sein, dass nicht immer alle an sich ausführbaren – und in Nachstehendem vorzustellenden – Orderarten von einer jeden Optionsbörse wunschgemäß und vorbehaltlos entgegengenommen werden. Welche Orderarten im einzelnen Fall zulässig sind, hängt von den jeweils geltenden Börsenregeln ab, die sich jedoch von Zeit zu Zeit ändern können. Aber auch dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit unstreitig ist, empfiehlt es sich, vor Aufnahme der Handelstätigkeit und einer ersten Ordererteilung in Erfahrung zu bringen, welche Arten von Orders im Einzelnen das beauftragte Kommissionshandelshaus anzunehmen bereit ist. Dies gilt insbesondere für Discount-Broker, Neobroker und sogenannte Direktbanken.

 

Zu den ersten Aufgaben eines jeden Bank- oder Brokerhauses gehört es, ihren auf eigenen Entschluss handelnden Kunden die Orderabwicklung so einfach und so bequem wie nur irgend möglich zu gestalten. Hierzu leisten viele Brokerfirmen auf Wunsch nützliche Beratungsdienste zur Vorbereitung von Börsenoptionsgeschäften wie auch nachher Hilfestellung bei der eigentlichen Durchführung der Geschäfte. Alles, was der Kundenbetreuer zur Auftragserledigung vom Auftraggeber benötigt, ist die eindeutige, unmissverständliche Angabe der verlangten Order-Spezifikationen. Für die Erteilung von Aufträgen zur Einleitung von Optionsgeschäften hat sich die Benennung der zugehörigen einzelnen Orderbestandteile in einer bestimmten Reihenfolge und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:

1.) Gleich anfangs ist anzugeben, ob die zu handelnde Option gekauft ("buy trade"; = Long) oder verkauft ("sell trade"; = Short) werden soll. Dem schließt sich die Angabe an, ob mit der Order eine Position in Optionen neu zu öffnen ("open", "opening trade": "opening purchase" bzw. "opening sale") beabsichtigt wird, oder ob eine vorher bereits eingeleitete, bestehende (offene) Long- bzw. Short-Optionsposition wieder zu schließen ist ("close", "closing trade: "closing purchase" bzw. "closing sale"). Der Beispiele hierfür seien folgende angeführt:

a.) Hat man eine Option angekauft (man ist damit Halter der Option = Long) und möchte diese nunmehr aus seinem Bestand wieder verkaufen. Man drückt sich dann folgendermaßen aus: "close sell ..." bzw. "Zum Schließen verkaufe ich ...".

b.) Hat man eine Option verkauft, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben (= Short, Stillhalter-Position, d.h., man hat eine Option leerverkauft; "Short Sale") und möchte diese nunmehr zurückkaufen, um seine offene Position zu schließen. Man sagt dann: "close buy ..." bzw. "Zum Schließen kaufe ich ...".

c.) Möchte man eine Option kaufen, ohne diese vorher bereits in blanko verkauft zu haben (der Kauf soll also kein Deckungskauf sein, sondern ein offener Kauf), so formuliert man: "open buy ..." bzw. "Zum Öffnen kaufe ich ...".

d.) Möchte man eine Option verkaufen, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben (= "short sale"). Man sagt hier: "open sell ..." bzw. "Zum Öffnen verkaufe ich ...".

Vorstehende Beispiele haben gleichermaßen für Kauf- (= Call) wie auch für Verkaufsoptionen (= Put) Gültigkeit.

Im Falle des öffnenden Verkaufs ist fernerhin anzugeben, ob die fragliche Option durch den Besitz des Basisinstruments gedeckt ist ("covered") oder nicht ("uncovered").

2.) Es folgt die Zahl der zu ordernden Optionskontrakte. Bei Aktien oder ETFs als Basiswert der Option bezieht sich ein Optionskontrakt i.d.R. auf einen Mindestschluss von 100 Stück Aktien beziehungsweise 100 Stück Anteile des ETF, bei "futures options" dagegen stets auf einen Futures-Kontrakt.

3.) Darauf folgen die Benennung des Verfallmonats (Verfalldatum, "expiration date") und der Name des Basiswertes der Option. Der Basiswert wird mit dem Namen des zugrunde liegenden Wertpapiers, des Index oder der Währung (z. B. XYZ-Aktie, DAX®-Index) bzw. des zugrunde liegenden Future-Marktes (z. B. Euro FX Futures) bezeichnet. Bei schriftlich abgefasster Ordererteilung resp. Verwendung von Ordersoftware wird hierbei verschiedentlich auf die eindeutige Wertpapierkennnummer (ISIN) oder dem gängigen Tickersymbol ("trading symbol") zurückgegriffen. Wird die Option an mehreren Börsen gleichzeitig notiert, so ist zweckmäßigerweise zusätzlich der Name der Optionsbörse (der Ausführungsplatz) anzugeben, für welche der Handel bestimmt ist (so z. B. " ... September-Silver COMEX ...).

4.) Hiernach folgt der Ausübungskurs der Option ("exercise price", "strike price") und der Typ der Option, also die Angabe, ob es sich bei der zu ordernden Option um eine Kauf- ("call") oder um eine Verkaufsoption ("put") handelt.

5.) Daran schließen sich besondere Anweisungen und besondere Ausführungsklauseln an, die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kennzeichnen, wie z.B. "at the market" im Falle von Marktorders oder preisliche Limits bei der Optionsprämie, "fill or kill" bei FOK-Orders oder sonstige Spezialanweisungen des Auftrags (s. u.). Werden Preislimits benannt, so ist es bei börsengelisteten Optionen nicht zwingend erforderlich, zugleich auch die Einheit (Währung, Punkte u.dgl.) mit anzugeben, da sich diese von sich aus auf die reguläre Standardeinheit bezieht (z. B. US-$, US-¢, €, Indexpunkte usw.).

6.) Den Schluss bilden die Gültigkeitsdauer der Order in Verbindung mit der Nennung der zugeordneten Kontonummer. Geht es um die Vermittlung eines Auftrags im Kundengeschäft, so ist außerdem anzugeben, ob es sich hierbei um eine Kundenorder ("customer order") oder womöglich um eine eigene Order dreht. Diese Angaben können auch ganz im Anfang erfolgen (– bei fernmündlicher Ordererteilung sollte man in diesem Fall, bevor man hiernach fortfährt, kurz abwarten, bis dass der Broker einen als Kunden identifizieren konnte). Unterbleibt die Angabe zur Gültigkeitsdauer, so geht der Broker davon aus, dass es sich bei der betreffenden Order um eine Tages-Order ("good-for-day order") handeln soll.

 

Es folgen einige Beispiele hierzu: "This is account number 12345678 ... On an Open/Day-Order, please Buy 1 Juni ABCD-Company 35 Put at ¢ 65"*, – "Zum Öffnen verkaufe 3 Dezember DAX® 15800 Call, Market", – "Closing Customer, Buy 4 August VWXY-Shares 55 Put at 52, GTC", "Zum Schließen verkaufe 2 Dezember Euro-Bund-Futures 128 Call zu 0,75. Die Kontonummer ist ...".

[* Hinweis: Auch wenn einem Optionskontrakt hergebrachterweise eine ganz bestimmte Zahl Papiere, i. d. R. 100 Stück Aktien, unterliegen, richten sich Preisangaben zur Optionsprämie stets auf je eine einzige Aktie des Kontrakts. Der zu entrichtende Kontraktpreis selbst beträgt demgemäß hierbei im Ganzen das Hundertfache der in der Order benannten Prämie ("total premium".]

Grundsätzlich sind Aufträge zur Einleitung und Vollendung von Börsenoptionsgeschäften in jeder verständlich gehaltenen Form zulässig. Die Übermittlung der einzelnen Orderangaben wird in jeder verstehbaren Ausdrucksform anerkannt und macht die betreffende Order mit ihrer Annahme durch den Broker ("brokerage house", "commission house") im Allgemeinen auch sogleich verbindlich. Telefonisch aufgegebene Orders werden vom Kundenbetreuer des Hauses zur Sicherheit noch einmal laut nachgesprochen, wodurch der Auftraggeber die Gelegenheit bekommt, seine Order erforderlichenfalls nochmals zu verbessern. Schwierigere Orderformen sollte ein achtsamer Händler mitsamt der Handelsabsicht vorsichtshalber vorher mit einem Kundenbetreuer des Hauses gründlich besprechen.

Erfahrungsgemäß können zumal bei der mündlichen Orderaufgabe leicht allerhand Missdeutungen und Missverständnisse unterlaufen ("errors"). Angesichts dessen sei es mit großer Wärme anzuempfehlen – sofern nicht bereits durch die verwendete Order-Software vorgegeben –, sich im Hinblick auf unstrittige Abschlüsse streng an obiges Grundmuster zu halten. Darüber hinaus ist es bei der Orderabwicklung über das Netz online ("order routing"), die mittels einer der von den verschiedenen Online-Brokern bereitgestellten elektronischen Handelsvorrichtungen ("Apps", Benutzeroberflächen usw.) durchgeführt werden soll, unerlässlich, sich vor einer ersten Auftragserteilung sorgfältig in die Bedienung und Technik des verwendeten Ordermoduls der Software einzuarbeiten. Jedermann kann sich die unerquicklichen Folgen eines falsch  angewendeten Kürzels, eines Vertauschens von Kauf und Verkauf, von Put und Call, Long und Short und all dergleichen selbst ausmalen!

Börsengeschäfte sind bekanntlich schnelllebige Geschäfte. Zur Abkürzung der Abwicklungsdauer bei der Ordererteilung werden deshalb häufig gesonderte Fachbegriffe, Akronyme und Symbole verwendet, die stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile einer Order stehen (bspw. Market, MIT, Stopp oder GTC). Die folgenden Seiten sollen dazu dienen, dem Leser diese Begriffe und Usancen bei der Auftragserteilung im Optionshandel näher zu erläutern. Da es sich bei allen diesen Bezeichnungen um ebenso eindeutige wie allgemein gebräuchliche Formulierungen handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender sie genau kennt und bei unsachgerechter Verwendung derselben sich möglicher unwillkommener Ersatzansprüche bewusst ist.

 

Weitere allgemeine Hinweise:

Orderarten bestehen, weil im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags der sich abschließend einstellende Marktpreis noch nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt dann und deshalb einen anders gearteten Zweck und erfordert somit auch unterschiedliche Angaben. Trotz der Fülle von in der Praxis begegnende Gattungen von Orders, zu denen der beschlagene Börsenspieler und Optionshändler mittels besonderer Anweisungen ganz nach Bedarf und Wahl Zuflucht nehmen kann, entstehen ihm durch den Gebrauch derselben keine Sonderkosten. Die Brokergebühren der einzelnen Handelshäuser ("brokerage fees", "commissions") sind ungeachtet unterschiedlicher Orderarten üblicherweise allesamt einheitlich gestaffelt. Gleichwohl kann sich, je nach Gebührenordnung des betreffenden Brokerhauses, manche Verschiedenheit daraus herleiten, ob die Brokergebühren Bezug haben auf lediglich je einen abgeschlossenen Kauf- oder Verkauf (= "half turn") oder auf Kauf und Verkauf (bzw. Ausübung) eines Optionskontrakts zusammengenommen (= "round turn"). Im Gegensatz zu Geschäften mit Futures wird der Broker die fälligen Kommissionen im Falle von Optionsgeschäften gewöhnlich auf "half turn"-Basis berechnen. D.h., wird eine Option beispielsweise anfangs erkauft und später wieder verkauft, so fällt hierbei eine doppelte Kommissionszahlung an: die erste fällt im Zeitpunkt der Anschaffung der Option an und die zweite seinerzeit bei ihrer Glattstellung. Bei Nichtausübung und Verfall einer erworbenen Option wird von einer nochmaligen Erhebung einer Kommission allerdings gänzlich abgesehen.

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Darüber hinaus wird von einigen Brokerhäusern jede Teilausführung gesondert berechnet. In Falle einer Teilausführung ("a partial fill") lässt sich eine erteilte Order aufgrund der gegebenen Marktlage nicht in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern nur teil- bzw. stufenweise ausführen, wobei voneinander abweichende Kurse bei den einzelnen Abschlüssen nicht auszuschließen sind.

Selbstverständlich gilt bei Optionsgeschäften des Finanzmarktes: Hat man einen Call gekauft, so muss man eine Verkaufs-Order für eben diesen Call erteilen, um seine offene Position in Call-Optionen wieder aufzuheben; hat man einen Call verkauft (= Short, Stillhalter-Position), so muss man eine Kauf-Order für diesen Call erteilen, um seine offene Position in Call-Optionen wieder einzudecken. Ein Entsprechendes gilt auch für alle Put-Optionen.

Die dem Börsenwesen unserer Tage eigene fortschrittliche Abwicklung von Börsenaufträgen ist erkennbar geprägt durch den tiefgreifenden Einfluss der neusten Informationstechnologie und mit ihr durch den computertechnischen Fortschritt der vergangenen Jahre. Dank der Vernetzung computerisierter Börsenhandelssysteme verstreicht von der Ordererteilung bis hin zur Orderausführung ("matching") durchweg nur eine äußerst kurze Spanne Zeit, abhängig von der Art der gebrauchten Handelsvorrichtung (Ordergabe online oder übers Telefon, eingereicht im Präsenzhandel oder mittels vollelektronischer Bildschirmhandelsausstattung usw.). Allgemein gilt hierbei: Je kurzfristiger eine Orderausführung möglich ist, desto rascher, zuverlässiger und vielförmiger lässt sich ein Börsengeschäft erledigen. Dies kommt begreiflicherweise insbesondere dem Daytrading mit Optionen sehr zustatten. Ehe man also an den Terminmarkt herantritt und noch vor der Vornahme eines ersten Börsenoptionsgeschäftes lasse man sich unter allen Umständen durch das beauftragte Handelshaus darüber aufklären, wie viel Zeit die gegenseitige Verständigung im Durchschnitt beansprucht, angefangen von der Ordererteilung über die Orderausführung bis hin zur Bestätigung der Ausführung.

Darüber hinaus ist es beherzigenswert, bei jeder Ordererteilung den genauen Zeitpunkt der Auftragsabgabe sowie sämtliche Einzelheiten der eingereichten Orders getrennt voneinander niederzuschreiben, um auf diese Weise stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte Handelsgeschäfte lassen sich so leichter und sicherer nachvollziehen, zuvor erteilte, noch offen gebliebene Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder Stopp-Preise an veränderte Marktverhältnisse angleichen. Hat man nachträglich Zweifel an der Richtigkeit einer Orderausführung, so sollte man von seinem Broker zunächst die amtlich verbürgte Angabe über "times and sales" erfragen. "Times and sales" (Handelszeiten und -abschlüsse) geben Auskunft darüber, wann genau wie viele Optionskontrakte an der Optionsbörse bei welchen Prämien gehandelt wurden.

Nach erfolgter Orderausführung ("order execution") erhält jeder Kunde, der bei einem Brokerhaus ein Trading-Konto führt, im Regelfall unverzüglich eine offizielle Ausführungsbestätigung ("order confirmation", "execution confirmation", oder kurz: "a fill") in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form zurück, woraus die wichtigsten Einzelheiten der Transaktion (Menge, Prämie, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.) deutlich erkennbar hervorgehen. Steht eine Ausführungsbestätigung bereits eine Zeitlang aus, obschon sich der Kunde einer Ausführung gewiss ist, kann und sollte er seinen Broker um einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") ersuchen.

Neben dem Recht auf eine verbindliche Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem Anspruch auf eine genauestens aufgeschlüsselte Geschäftsbestätigung sowie auf eine aufgezeichnete Monatsübersicht vereint mit den zugehörigen Kontoauszügen, die zusammen erschöpfend Auskunft geben über seine durchgeführten Börsenoptionsgeschäfte innerhalb dieses Zeitraums ("detailed monthly statement").

Die Optionsbörsen unterscheiden drei Hauptgruppen von Orders: 1.) preislich illimitierte Orders, 2.) preislich limitierte Orders und 3.) zeitlich begrenzte Orders. Diese wiederum lassen sich in vier grundlegende Orderarten untergliedern: a.) Marktorders, b.) Limitorders, c.) Stopp-Orders und d.) alternative Orders. Hierzu kommen in Hinsicht auf gesondert zu behandelnde Ausführungsbedingungen die Gruppe der zusätzlich qualifizierten Orders. Folgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten für Optionsgeschäfte in einer Auflistung zusammen*:

 

Aufzählung

Preislich unlimitierte Order

Marktorder ("market order")

Aufzählung

Preislich limitierte Orders ("price limit orders")

Limitorder ("limit order") und zusätzlich qualifiziert durch eine:

Aufzählung

OB-Order ("Limit-or-Better"-Order)

Aufzählung

FOK-Order ("Fill-or-Kill"-Order)

Aufzählung

IOC-Order ("Immediate-or-Cancel-Order")

Aufzählung

CV- oder MV-Order ("complete volume order", "minimum volume order")

Stopp-Order ("stop order")

Stopp-Limitorder ("stop-limit order")

Varianten der Stopp-Order (SCO-, SLCO- und SWL-Order)

MIT-Order ("market-if-touched order")

Aufzählung

Zeitlich limitierte Orders ("time limit order")

Tages-Order ("day order")

GTC-Order ("good-till-cancelled order")

MOO-Order ("market-on-opening order")

MOC-Order ("market-on-close order")

Aufzählung

Kombinierte und sonstige Orderarten

OCO-Order ("one cancels other order")

Basis Order ("contingent order")

AON-Order ("All-or-None-Order")

Handelsvollmacht ("discretionary order")

CXL-Order ("straight cancel order", Stornierungs-Order)

CFO-Order ("cancel former order")

[* Hinweis: Alle hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven continuous auction market") aus Sicht des Auftraggebers (Kommittenten) als Kunde eines Kommissionshandelshauses.]

 

Eine ins Einzelne gehende Beschreibung der verschiedenen Orderarten für Optionen des Finanzmarktes findet der geneigte Leser, je nach Art des Basiswertes, auf folgenden Seiten:

Aufzählung

Für Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen:

Orderarten an den Wertpapierbörsen ("stock market orders")

Aufzählung

Für Optionen auf Futures ("futures options"):

Orderarten an den Terminbörsen.

 

Wie eingangs bereits angedeutet, werden im Gebrauch nicht immer alle erdenklichen Orderarten auch an sämtlichen Börsenplätzen anstandslos hereingenommen. Gar manche werden rundweg zurückgewiesen. Gleichwohl werden zum Teil solcherlei "nicht qualifizierte" Orders von einzelnen Brokerhäusern in Empfang genommen in der Absicht, hierdurch den Kundenbedürfnissen möglichst weitgehend entgegenzukommen. Diese Orders erhalten im Regelfall danach den Status "not held", wodurch keinerlei Anspruch oder Gewähr auf Ausführung besteht. Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Aufgrund ihrer verwickelten Gestaltung und des damit verbundenen erhöhten Kosten- und Zeitaufwands bei ihrer Umsetzung wird eine Order nicht angenommen, obgleich sie an der betreffenden Terminbörse durchaus zulässig wäre.

Welche Order-Typen zulässig sind, hängt in jedem Fall von den jeweils geltenden Börsenregeln ab, die sich allerdings von Zeit zu Zeit ändern können. Einen Überblick über die zurzeit zulässigen Orderarten erhält der Optionshändler auf den Webseiten der Internetpräsenz der jeweiligen Wertpapier- und Terminbörsen oder von seinem Handelshaus.

Bei aller Verschiedenheit im Einzelnen werden Markt-, Limit-, Stopp-, FOK-, MOO- und MOC-Orders fast von allen Optionsbörsen (mit gewissen Restriktionen allerdings an der GLOBEX® und der Eurex) und für alle Optionskontrakte akzeptiert. Einige der Optionsbörsen erkennen sämtliche der hier dargestellten Orderarten an, andere wiederum lassen neben den vorstehend erwähnten zum Teil auch die übrigen Orderarten zu, machen jedoch ggf. Einschränkungen bei bestimmten Märkten (z.B. bei Optionen auf Getreide-Futures) einerseits bzw. hinsichtlich des Anspruchs in Bezug auf die Orderausführung andererseits.

 

Einige Anmerkungen:

 

Die kleinste handelbare Einheit (der Mindestschluss) beträgt bei börslichen Optionsgeschäften genau je ein (1) Optionskontrakt. Ein einzelner Optionskontrakt auf Futures ("futures options") bezieht sich stets auf je einen (1) Futures-Kontrakt, z.B. auf einen April-Gold-Futures, der seinerseits standardmäßig etwa über 100 Feinunzen Gold lauten kann. Der Mindestschluss bei Aktien-Optionen wieder beläuft sich, mit gelegentlich vorkommenden Ausnahmen davon, i.d.R. auf hundert (100) Aktien im zugrunde liegenden Aktienwert.

Auf Anregung der Options Clearing Corporation (OCC; "Options Symbology Initiative" OSI) findet seit dem 12. Februar 2010 an den Optionsbörsen zum Zwecke der eindeutigen Kennzeichnung der verschiedenen Serien von Optionskontrakten eine besondere Symbolik Verwendung ("options symbology"). Darnach werden Optionen eindeutig gekennzeichnet durch:

1.) das Ticker-Symbol des Basisgegenstandes ("root symbol"), 2.) die letzten zwei Jahresziffern des Verfalljahres, 3.) die beiden Ziffern des Verfallmonats, 4.) die beiden Ziffern des Verfalltages, 5.) den Buchstaben C für Kaufoptionen (Call) bzw. den Buchstaben P für Verkaufsoptionen (Put), sowie 6.) die Ziffern für den Ausübungspreis ("strike"). Die größtmögliche Länge eines Optionssymbols beträgt demnach 23 Stellen.

Hinweis: Insofern der Emittent eines nicht an der Börse aufgeführten Optionsscheins es nicht verwehrt oder sonst bei Börsenartikeln die einschlägigen Börsenregeln es zulassen, können die meisten der oben beigebrachten Orderarten, da es keinen Börsenzwang gibt, auch jenseits des Börsenparketts oder eines Handelssystems zusammengeführt werden. In diesem Falle spricht man von einer "off-floor order".

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere Informationen zum Thema Optionen:

 

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"Irrtum verlässt uns nie; doch ziehet ein höher Bedürfnis
Immer den strebenden Geist leise zur Wahrheit hinan."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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2024 Bert H. Deiters
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Stand: 14. Februar 2024. Alle Rechte vorbehalten.