Am Handel mit kurshabenden Wertpapieren
("securities") wirkt allerwege und zu jeder Stunde eine ganze
Reihe verschiedener Teilnehmergruppen mit: Privatanleger geradeso wie
Banken, Broker, Investmentfonds und sonstige Kapitalanlagegesellschaften.
Wenngleich es jedem einzelnen Kapitaleigner im freien Geschäftsverkehr
vollständig selbst überlassen ist, im Rahmen von Einzelverhandlungen
Wertpapiergeschäfte auf den Finanzmärkten anzubahnen und abzuwickeln,
werden in Rücksicht auf die oftmals verwickelten Verhältnisse des täglichen
Wirtschaftslebens – Erwähnung verdient hier in erster Linie die Vermeidung
eines erhöhten Ausfallrisikos als auch die Ersparung von Suchkosten
usf.* – für gewöhnlich die Dienste von Brokern, Geschäftsbanken
und Börsen, d.h. die Dienste
von sogenannten Finanzintermediären
in Anspruch genommen.
[* Als weitere
Gründe für das Einschalten von Finanzintermediären lassen sich anführen:
unterschiedliche Vorstellungen über Laufzeiten, Losgrößen,
Renditen und Risiken,
die alle im Zusammenhang stehen mit den hundertfältig verschiedenen
Formen von Finanzinvestitionen. Fernere Gründe umfassen die Möglichkeit
der Nutzung von ergänzenden Dienstleistungen der Intermediäre, wie z.B.
eine bequeme Regelung des Zahlungs- und Dokumentenverkehrs oder auch
die Bereitstellung von laufenden Kursdaten
und brandneuen, wichtigen Nachrichten über die Märkte.]
Landläufig
steht der Begriff Broker in
doppelter Bedeutung im Gebrauch: einerseits als Name für ein Finanzdienstleistungsinstitut*,
also für eine Wertpapierhandelsbank oder für eine der Bank ähnliche
Geschäftsstätte, die schwerpunktmäßig auf dem Geschäftsfeld der Börsen
und den benachbarten Märkten (Sekundärmärkten) tätig ist ("Brokerhaus");
und andererseits findet er nicht minder oft Verwendung für eine sachverständige
Person, die eine Maklerfunktion ausübt, d.i. die Aufgabe der Vermittlung
von Aufträgen zwischen den Handelspersonen, die auf dem Gebiet des Bank-
und Börsenwesens wirtschaften (Handlungsvermittler, Sensal, Courtier).
In der letzterwähnten Rolle fällt dem Broker in der Hauptsache das Amt
zu, unter Wahrung seiner eigenen Vorteile und Belange im Dienst seiner
Kunden die bestmögliche Ausführung von Handelsaufträgen (Orders)
auf sach- und fachgerechte Weise zu besorgen (Ausführungsgeschäft; "best
effort").
[* Besonders im
US-amerikanischen Derivatehandel mit
Futures und "exchange traded
options" wird das eingeschaltete Handelshaus vielfach auch als "futures
commission merchant" (FCM) bezeichnet, zum Unterschied von einer
"brokerage firm" bei Wertpapiergeschäften.]
Gewerbsmäßig
tätige Broker treten in einer autorisierten Vertragsvermittlerfunktion
auf, d.h. sie handeln als Beauftragte
(Mittelsmann, Mitteler, Makler, Agent, Wechsler, Zwischenhändler oder
auch als Kommissionär) für außenstehende Händler und Geldanleger (Principal,
Kommittent), hierbei fast immer ohne durch den in nota genommenen
Geschäftsauftrag selbst zur Vertragspartei zu werden. In besonderen
Ausführungsfällen kommt ihnen allerdings ein Selbsteintrittsrecht in
das Geschäft (= Kommissionsgeschäft) zu. Die vornehmste Aufgabe eines
Brokers im Geschäftsverhältnis zu ihren Kunden besteht darin, je zugewendeten
Kundenauftrag einen geeigneten Gegenkontrahenten aufzuspüren. Im Gegenzug
beansprucht der Broker für jeden durch ihn zustande gekommenen Abschluss
eine anständige Vermittlungsprovision (Mäklerlohn oder Maklergebühr,
Courtage, Provision, Sensalie, "commission", "brokerage",
"fee"; "commission-broker"), die er sich als Vergütung
für seine geleisteten Dienste, Auslagen und Bemühungen bezahlen lässt.
Ihr Belauf macht entweder einen vorab festgelegten Geldbetrag (Ticket-Gebühr,
"ticket fee") aus oder bekundet sich in einem festen Pomillesatz
an dem Umsatzaufkommen. Jede von einem Broker gegen Entgelt verrichtete
Vermittlungstätigkeit kann dem Grundsatz nach nur eines von beiden:
sich entweder auf das eben erwähnte Ausfindigmachen einer Gegenpartei
beschränken oder darüber hinaus sich auch auf das Aushandeln eines Abschlusspreises
erstrecken, wie dies etwa im Rahmen der Kursfindung eines börsenmäßigen
Handelsgeschäfts üblich ist. Ein solches kann der Broker je nach seiner
behaupteten Stellung gleichermaßen in der Rolle eines sogenannten Broker-Dealers
an einer Börse besorgen wie auch von Fall zu Fall im Zuge eines außerbörslichen
(OTC) Verkehrsvorgangs zu erledigen suchen.

Geldanlage
aufsuchende Privatinvestoren an den Finanzmärkten unterhalten für gewöhnlich
Konten ("individual
brokerage accounts") bei Maklergeschäftsfirmen ("Brokerfirma", Börsenkontor);
selbst ist diesem Personenkreis unter den gegebenen Umständen der unmittelbare
Zugang zur Börse durch besondere institutionelle Hemmnisse erschwert,
meist sogar verwehrt. Etliche dieser Handelshäuser sind mit ihren Filialnetzen
in zahlreichen Städten rund um den Erdkreis vertreten. Die einzelnen
Präsenzen größerer Brokerfirmen als solche verfügen allesamt über neuzeitliche
Kommunikationsmittel, die es ihnen gestatten, neben anderem in Echtzeit
("real-time") beständige Verbindungen mit den Weltbörsen aufrechtzuerhalten.
Gleichzeitig stehen sie ununterbrochen in einem regen Wechselverkehr
zu ihren Hauptverwaltungen. Jene Handlungsbedienten von Brokerfirmen,
deren erste Aufgabe die Betreuung privater Investoren ("retail clients"),
besonders die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen ("orders")
ist, bezeichnet man mit dem Namen "account executives"
oder auch mit "registered representative". Der letzterwähnte
Benennung deutet bereits darauf hin, dass jeder für die Kundenbetreuung
verantwortliche Bedienstete eines Brokerhauses dafür den Befähigungsnachweis
vorgebracht haben muss und überdies bei der jeweils zuständigen staatlichen
Aufsichtsbehörde für den Wertpapier- bzw. Terminhandel registriert sein
muss.
Aber
auch institutionelle Investoren, wie insbesondere Commercial Banks,
Pension Funds oder kommerzielle
Hedger (Commercials),
wickeln ihr Orderaufkommen über große korrespondierende Brokerhäuser
ab. Neben ihnen bestehen gesonderte Brokerfirmen, die sich eigens auf
ganz bestimmte Bereiche des institutionellen Bankgeschäfts verlegt haben.
Des Weiteren gibt es, so vor allem in Amerika, ein Vielzahl von kleineren
Firmen, besonders für das örtliche Geschäftsfeld am Platz. Örtlich ansässige
Broker beschränken ihre Geschäfte vorwiegend auf eng begrenzte geographische
Gebiete, zumal einer nicht geringen Zahl unter den umlaufenden Papieren
größeres Ansehen allein auf am heimischen Platz zukommt. Nebstdem trifft
man zum einen auf zahlreiche "Discount Broker", die nur einen bestimmten
Grundservice gegen vergleichsweise geringe Gebühren anbieten, zum anderen
neuestens auf sogenannte Neobroker, die zwar ebenfalls mit einem eingeschränkten
Angebot aufwarten, dafür sogar einen gebührenfreien Zugang zu einer
Handvoll Marktplätzen ermöglichen und auf diese Weise Börsengeschäfte
in weite und breite Schichten des Volkes tragen. Anleger und Finanzinvestoren,
die schlicht ihre Orders ausgeführt wissen wollen und keine weitere
Betreuung oder Beratung wünschen, können auf diese Weise ihren Kommissionsaufwand
um 80 Prozent oder mehr senken, oder für einige ausgesuchte Wertpapiere
sich diesen ganz ersparen.
In
den Vereinigten Staaten selbst muss grundsätzlich jeder bei der dort
zuständigen Börsenaufsichtsbehörde (SEC)
registrierte Broker und eingetragene Händler Mitglied der "Securities
Investor Protection Corporation" sein. Zweck dieser Anstalt ist es,
gemäß "Securities Investor Protection Act" von 1970 im Versicherungsfall
die Klientel insolventer Broker gegen finanzielle Verluste aus Wertpapiergeschäften
im Ganzen bis zu einer genau festgelegten Summe zu versichern.
Das
Einkommen eines "account executive" wird nicht selten zu einem gut Teil
mitbestimmt durch die Vereinnahmung von Brokergebühren (Provisionszahlungen,
Spesen, "commission", "brokerage", "fees"), welche
die von ihm betreuten Kunden im Gegenzug für seine Mühewaltung abzustatten
bereit sind. Brokergebühren, wenngleich im Verhältnis zu den bewegten
Werten durchweg gering ausgemessen, setzen sich gewöhnlich zusammen
aus einer Summe, die in geradem Verhältnis steht zum laufenden Umsatz,
d.i. zu der Zahl der auf den
Kundenkonten getätigten Wertpapierankäufe und Wertpapierverkäufe,
können allerdings zum Teil auch Pauschalgebühren darstellen. Brokergebühren
(Maklergebühren, Courtage, "brokerages fees") werden grundsätzlich
für den Zweck erhoben, die eigenen Handelskosten sowie sonstige auflaufende
Kosten des Brokerhauses anteilig abzudecken. Darüber hinaus sollen Brokergebühren
selbstverständlich nach Möglichkeit auch zur Gewinnerzielung eines Brokers
beitragen. Offenbar liegt darin zugleich eine gewisse Versuchung, aus
rein eigennützigen Beweggründen sich auf kurze Sicht einen naheliegenden
Vorteil zu erringen, indem Umschichtungen von Kundenportefeuilles weit
häufiger empfohlen oder diese bei Vorliegen einer Handelsvollmacht durch
den "account executive" selbst häufiger vollzogen werden als es nach
den tatsächlichen Verhältnissen angemessen wäre. Ein derartiger in kurzfristiger
Weise nach Vorteilen greifender Kunstgriff wird gemeinhin als
Spesenreiterei ("churning")
bezeichnet. Auf längere Sicht wird ein derartiges provisionsbegierige,
im Grunde nicht genug zu missbilligende Geschäftsgebaren jedoch fast
immer den Verlust des Kunden nach sich ziehen, wenn nicht in gewissen
Fällen gar in ein Strafverfahren münden. Leider wird eine solche widrige
Handhabung von disponiblen Kundenkonten unter Hintansetzung der langfristigen
Geschäftsaussichten auf kurze Sicht von manchen unredlichen Brokern
dennoch bisweilen für lohnend befunden.
Die Haupteinnahmequelle derjenigen Broker, die privat oder berufshalber
örtlich präsent auf dem Börsenparkett oder im "front office" an einer
elektronischen Börse tätig werden, erschöpft sich entweder aus dem vorliegenden
Spread (d.i. die Spanne
zwischen Ankauf- und Verkaufkursen), aus den oben benannten Kommissionen
im Kundengeschäft, aus Spekulationsgeschäften im Eigenhandel oder endlich
aus Zins- bzw. Dividendeneinnahmen durch die Beschäftigung disponibler
Gelder. Die meisten Makler indes sind Angestellte großer Handelsbanken
und Brokerhäuser. Die erste Aufgabe, die dieser Hauptgruppe von Händlern
zufällt, besteht darin, das Orderaufkommen der am Börsenhandel beteiligten
Brokerhäuser unter Beachtung von Ertragsgesichtspunkten sinnvoll in
sich auszugleichen. Während des laufenden Handels an den Börsen sind
die einzelnen Händler bei Ausübung ihrer Tätigkeit fortwährend über
modernste Kommunikationsmittel (Hand Held Terminals u.
dgl.) mit der Außenwelt verbunden, um hiermit auf neu und insbesondere
auf unverhofft eintreffende Nachrichten von richtungweisender Bedeutung
für das allgemeine Marktgeschehen unverzüglich und angemessen eingehen
und dagegenhalten zu können.
An und
für sich ist es eine einfache Sache, ein
Wertpapierkonto bei einem
Broker seiner Wahl zu eröffnen.
Es sind hierzu weder langwierige Unterhandlungen zu führen noch übermäßig
viel förmliche Hürden zu überwinden. Ein Aufruf der Internetseite eines
Brokers genügt zur ersten Kontaktaufnahme und ein freundlicher Kundenbetreuer
("account executive") hilft erforderlichenfalls unbürokratisch
bei der Klärung offener Fragen als auch beim Ausfüllen der nötigen Formulare.
Nach Unterzeichnung, Rücksendung und Billigung der erforderlichen Unterlagen
durch den Broker ist das Handelskonto fertig erstellt und der Kunde
kann fortan seine Börsenaufträge vorbringen wie auch das Weitere telefonisch
bzw. durch Datenfernübertragung (online) veranlassen. Alle Handelsgeschäfte
werden dabei in gleicher Weise verbucht wie es von einem
Girokonto her bekannt ist. Zum
Beispiel kann der Kunde dem Broker kurzerhand Geld überweisen, dafür
Wertpapiere für sein Depot kaufen, sich die Verkaufserlöse auf seinem
Konto ("cash account") gutschreiben oder diese sich endlich auszahlen
lassen.
Die
bei US-amerikanischen Brokerhäusern geführten Konten unterliegen einer
Zweiteilung in Cash-Konten und Margin-Konten. Cash-Konten
sind weitgehend den allenthalben aus dem Geschäftsleben bekannten Girokonten
gemäß: Einzahlungen und Verkaufserlöse auf diesen Konten müssen hierbei
grundsätzlich jederzeit sämtliche Auszahlungen und Gegenwerte aus Wertpapierkäufen
vollauf abdecken.
Margin-Konten
dagegen sind vergleichbar mit Girokonten einschließlich Kreditlinie.
Das heißt, das Brokerhaus gewährt nötigenfalls bei Wertpapierkäufen
von sich aus Kredit bis zu einer fest bestimmten vereinbarten Höhe.
Voraussetzung für die Einrichtung eines Margin-Kontos ist die Einwilligung
des Kunden, dem Brokerhaus die Möglichkeit zu verschaffen, die Wertpapiere
des Kunden bei Bedarf als Sicherheit für etwaige gewährte Kredite zur
Refinanzierung der betreffenden Bank als Faustpfand zu überlassen (zu
lombardieren). Darüber hinaus ist der Kunden gehalten – nicht zuletzt,
um die Abwicklung von Börsengeschäften insgesamt zu erleichtern – sich
zu verpflichten, alle von ihm angekauften Wertpapiere der Obhut seines
Brokers ("street name") zu überlassen. Hierdurch wird das Brokerhaus
der legitimierte und registrierte Inhaber der über Margin-Konten der
Kunden gekauften Aktien mit der Folge, dass dem Broker zunächst auch
sämtliche Dividenden, Bezugsrechte und Geschäftsberichte daraus zustehen.
Für den
Kunden des Brokers, dem eigentlichen Eigner der Papiere, ist dieses
Verfahren jedoch mitnichten von Nachteil; denn das Brokerhaus wird sämtliche
der aus den Wertpapieren gezogenen Erträge umgehend an seine Kunden
durchleiten. Der besondere Vorzug für den Kundenkreis liegt dabei –
neben dem einer eingeräumten Kreditlinie – in der a) sicheren Aufbewahrung
der Wertpapiere, b) ordentlichen Buchführung durch den Broker, und c)
der Möglichkeit, Leerverkäufe ("short
selling") durchzuführen.
Eines der Hauptanliegen eines jeden Brokers ist es,
dem Kunden die Wertpapiergeschäfte so einfach und bequem zu gestalten
als es irgend möglich ist. Alles, was der Broker bei der Erteilung einer
Order ("trading order") hierzu vom Auftraggeber benötigt, ist
die Angabe der vorgesehenen Orderspezifikationen. Beim Ankauf
von Aktien und von ETFs beispielsweise sind folgende Angaben notwendig:
-
die
genaue Bezeichnung der nämlichen Aktie bzw. des ETFs oder ersatzweise
die zugehörige Wertpapierkennnummer ISIN*;
-
ob
gekauft oder verkauft werden soll;
-
die
Anzahl der zu ordernden Papiere (i. Allg. gilt, ein "round lot"
= 100 Aktien, "odd lot" = 1 bis 99 Aktien);
-
welcher
Order-Typus beansprucht wird ("maket order", "limit order", "stop
order" usw.);
-
die Gültigkeitsdauer der Order. Hierzu kommt noch die Kontonummer
für das Konto, auf dem die betreffende Order verbucht werden soll.
(*
ISIN =
International Securities Identification Number; die im Weltverkehr
gebräuchliche Wertpapierkennzahl ermöglicht es, Wertpapiere über Ländergrenzen
hinweg eindeutig zu erkennen und auseinanderzuhalten. ISIN besteht seit
dem 22. April 2003 neben der hierzulande geläufigen Wertpapierkennnummern
WKN.)
Die Orderspezifikationen
4. und 5. im Einzelnen:
Ebenso
wie an den übrigen Börsenplätzen sollte der Auftraggeber auch an den
amerikanischen Börsen immer und in jeder möglichen Art ein Zeitlimit
für die Ausführung seiner Order setzen, also den genauen Kalenderzeitraum
oder Kalendertag benennen, für den der Broker nach Maßgabe des Kunden
sich der bezüglichen Order zu entledigen beauftragt ist. Im Falle von
Tagesorders wird die Orderausführung immer nur am Tage der Ordererteilung
versucht werden. Gelingt dem Broker dies bis Handelsschluss nicht, so
wird die fragliche Tagesorder von selbst unwirksam. Entsprechendes gilt
von allen Wochen- und Monatsorders. Sollte kein Zeitlimit angegeben
worden sein, wird unter diesen Umständen die betreffende Order einer
Tagesorder gleich abgewickelt.
Nebst
den vorgenannten gibt es a) die sogenannte GTC-Order ("good-till-cancelled"),
welche grundsätzlich solange gültig bleibt, bis sie entweder ausgeführt
werden kann oder vom Kunden widerrufen wird; b) die sog. FOK-Order ("fill-or-kill"),
die verfällt, wenn der "Commission"-Broker (niemals der "specialist")
unvermögend ist, sie unverzüglich zur Ausführung zu bringen, und c)
die "discretionary order", die voraussetzt, dass der Broker vollständige
Handelsvollmacht besitzt. Entsprechendes gilt auch für die elektronische
Form der Orderzusammenführung.
Bei
den oben aufgeführten Orderarten unterscheidet man grundsätzlich zwischen
a) der Market-Order und b) der Limitorder.
Die Market-Order zählt im Börsenhandel schlechthin mit zu den am häufigsten
vorzufindenden Orderarten. Mit Einreichung der Order unternimmt der
Broker den Versuch, sie sofort und dabei zum bestmöglichen Preis auszuführen
(d.h. bei Kauforder zum niedrigstmöglichen
Preis, bei Verkaufsorder zum höchstmöglichen Preis). Der Einsatz einer
Marktorder hat zum Erfolg, dass der Wertpapierhändler zwar sicher auf eine Orderausführung
rechnen kann, bezüglich des Kauf- bzw. Verkaufskurses seiner Börsengeschäfte
jedoch bis zum Erhalt der Ausführungsbestätigung durch seinen Broker
in Ungewissheit verharrt.
Bei
den Limitorders nennt der Investor einen Höchstpreis (bei Kauforders)
resp. einen Tiefstpreis (bei Verkaufsorders), die bedingungsweise vom
laufenden Marktpreis nicht über- oder unterschritten werden dürfen.
Währenddessen muss der Händler bei Vorherrschen einer gewissen
Kursvolatilität gegebenenfalls
eine Nichtausführung seiner Order mit einrechnen.
Ferner
gibt es die sogenannten Stop-Orders und die Stop-Limitorders
mit allen ihren Abstufungen, und das in mannigfachster Art, dessen Anwendungsmöglichkeiten
der interessierte Anleger in jedem Falle zuvor in einem Gespräch mit
seinem Broker erfragen sollte. Eine annähernd vollzählige Beschreibung
sämtlicher an den Wertpapierbörsen verwandter Orderarten findet sich
im Übrigen hier auf dieser Webseite.

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