Am Weltverkehr mit kurshabenden Wertpapieren ("securities")
wirkt zu jeder Stunde und allerwege eine ganze Reihe verschiedener Teilnehmergruppen
mit: Privatanleger geradeso viel wie Banken, Broker, Investmentfonds
und sonstige Kapitalanlagegesellschaften ("financial corporations").
Wenngleich es jedem einzelnen Kapitaleigner im freien geschäftlichen
Verkehr vollständig selbst überlassen ist, im Rahmen von Einzelverhandlungen
auf den Finanzmärkten Wertpapiergeschäfte auf eigene Gefahr und Rechnung
anzubahnen und abzuwickeln, werden in Rücksicht auf die oftmals äußerst
verwickelten Verhältnisse des täglichen Wirtschaftslebens – Erwähnung
verdient hier vor allem andern die Vermeidung eines erhöhten Ausfallrisikos*
– für gewöhnlich die Dienste von Brokern, Geschäftsbanken und Börsen,
oder, wie der gelehrte Ausdruck lautet, das Leistungsangebot von
Finanzintermediären in Anspruch
genommen.
[* Als weitere
Gründe für das Einschalten von Finanzintermediären lassen sich anführen:
die Minderung oder Ersparung von Suchkosten, ferner unterschiedliche
Vorstellungen über Laufzeiten, Losgrößen,
Renditen und Risiken,
die alle im Zusammenhang stehen mit den hundertfältig verschiedenen
Einkleidungen, in denen Finanzinvestitionen aufzuwarten pflegen. Fernere
Gründe umfassen die Möglichkeit der Nutzung von ergänzenden Dienstleistungen
der Intermediäre, so z.B. eine
bequeme Regelung des Zahlungs- und Dokumentenverkehrs, aber auch die
Bereitstellung von laufenden Kursdaten
und brandneuen Marktnachrichten sowie Berichte über wichtige Weltereignisse.]
Landläufig steht der Begriff des
Brokers in doppelter Abwandlung
im Gebrauch: einerseits als Name für ein Finanzdienstleistungsinstitut*
("financial institutions"), also für eine Wertpapierhandelsbank
("securities firm") oder für eine der Bank ähnliche Geschäftsstätte,
die schwerpunktmäßig auf dem Geschäftsfeld der Börsen sowie ihren benachbarten
Märkten (Sekundärmärkten) tätig ist ("Brokerhaus"); und andererseits
findet er nicht minder oft Verwendung für eine sachverständige Person,
die eine Maklertätigkeit ausübt, d.i.
die Aufgabe der Vermittlung aller zugewendeten Kauf- und Verkaufaufträge
zwischen den Handelspersonen, die auf dem Gebiet des Bank- und Börsenwesens
miteinander im wirtschaftlichen Verkehr stehen (Handlungsvermittler,
Geschäftsvermittler, Sensal, Courtier). In letztangeführter Rolle fällt
dem Broker hinzukommend das Amt zu, unter Wahrung eigener Vorteile und
Belange im Dienst seiner Kunden die bestmögliche Ausführung von Handelsaufträgen
(Orders) auf sach-
und fachgerechte Weise zu besorgen (Ausführungsgeschäft, Broking; "best
effort").
[* Besonders im
amerikanischen Derivatehandel mit
Futures und "exchange-traded
options" wird das eingeschaltete Handelshaus vielfach auch als "futures
commission merchant" (FCM) bezeichnet, zum Unterschied von einer
"brokerage firm" bei den Wertpapiergeschäften.]
Gewerbsmäßig tätige Broker treten in einer
autorisierten Vertragsvermittlerfunktion auf, d.h.
als dienstlich Beauftragte (Mitteler, Makler, als Mittelsmann, Wechsler,
Zwischenhändler, Geschäfts- oder Handelsvermittler, Handelsmakler, Agent,
Kommissionär) werden sie es sich angelegen sein lassen, zwischen außenstehenden
Händlern, Geldanlegern und sonstiger Kaufmannschaft (Principal, Kommittent)
an den Märkten zu vermitteln, gewohntermaßen ohne dabei durch den
in nota genommenen Geschäftsauftrag selbst zur Vertragspartei zu
werden. In besonderen Ausführungsfällen kommt ihnen allerdings ein Selbsteintrittsrecht
in das Geschäft (= Kommissionsgeschäft) zu. Die vornehmste Aufgabe eines
Brokers im Geschäftsverhältnis zu ihren Kunden besteht darin, je zugewendetem
Kundenauftrag eine geeignete Vertragsgegenseite (Gegenkontrahent) aufzuspüren.
Im Gegenzug beansprucht der Broker für jeden durch ihn zustande gekommenen
Abschluss eine anständige Vermittlungsprovision (Mäklerlohn oder Maklergebühr,
Courtage, Sensalie, Sensarie, i.d.R.
nur für Kommissionsgeschäfte Provision: "commission", "brokerage",
"fee"; "commission-broker"), die er sich als Vergütung
für seine geleisteten Dienste, Auslagen und Bemühungen bezahlen lässt.
Ihr Belauf macht entweder einen vorab festgelegten Geldbetrag (Ticket-Gebühr,
"ticket fee") aus oder bekundet sich in einem festen Promillesatz
an dem Umsatzaufkommen. Eine Ausnahme bilden sogenannte Neobroker (s.u.),
die bisher noch ihr Auslangen hauptsächlich aus Rückvergütungsverträgen
mit ihren Handelspartnern finden ("payment for orderflow“, PFOF).
Jede von einem Broker gegen Entgelt verrichtete Vermittlungstätigkeit
kann dem Grundsatz nach nur eines von beiden: sich entweder auf das
eingangs aufgeführte Ausfindigmachen einer Gegenpartei beschränken oder
darüber hinaus sich auch auf das Aushandeln eines Abschlusspreises erstrecken,
wie dies etwa im Rahmen der Kursfindung eines börsenmäßigen Handelsgeschäfts
üblich ist. Ein solches kann der Broker je nach seiner behaupteten Stellung
gleichermaßen in der Rolle eines sogenannten Broker-Dealers, sofern
er die fraglichen Papiere in eigenem Bestand führt, an einer Börse besorgen
wie auch von Fall zu Fall im Zuge eines außerbörslichen (OTC) Verkehrsvorgangs
zu erledigen suchen.
Private Geldanleger, welche zur Durchführung
ihrer Geschäfte die großen Finanzmärkte aufsuchen, unterhalten für gewöhnlich
Konten ("individual
brokerage accounts") bei einschlägigen Maklergeschäftsfirmen ("Brokerfirma",
Börsenkontor). Das erscheint ohne weiteres einleuchtend, denn unter
den gegebenen Umständen ist diesem Personenkreis der unmittelbare Zugang
zur Börse selbst durch besondere institutionelle Hemmnisse erschwert,
meist sogar ganz verwehrt. Etliche dieser Handelshäuser, die ihre Dienste
dem Privathändler anbieten, sind mit ihren Zweigniederlassungen in vielen
Ortschaften rund um den Erdkreis vertreten. Die einzelnen Vertretungen
größerer Brokerfirmen verfügen als solche allesamt über neuzeitliche
Kommunikationsmittel, die sie in den Stand setzt, neben anderem beständige
Verbindungen mit den Weltbörsen in Echtzeit ("real-time") aufrechtzuerhalten.
Gleichzeitig stehen sie ununterbrochen in einem regen Wechselverkehr
zu ihren Hauptverwaltungen ("head office"). Jene Handlungsbedienten
von Brokerfirmen, deren erstes Streben in die Betreuung privater Geldanleger
("retail clients"), besonders die Entgegennahme und Weiterleitung
von Kundenaufträgen ("orders"), gesetzt ist, bezeichnet man mit
dem Namen "account executives", so auch mit "registered
representative". Letzterwähnte Benennung deutet bereits an, dass
es jedem für die Kundenbetreuung verantwortlichen Bediensteten eines
Brokerhauses obliegt, sowohl den Befähigungsnachweis für die berufliche
Eignung vorzubringen als ferner auch dafür zu sorgen, sich bei der für
den Wertpapier- bzw. Terminhandel zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde
einzeichnen (registrieren) zu lassen.
Aber auch großgewerbliche (institutionelle)
Geldanleger, insbesondere Commercial Banks (also private Geschäftsbanken),
Pensionskassen (Pension Funds) und kommerzielle
Hedger (kurz:
Commercials), wickeln ihr Orderaufkommen über große, geachtete Brokerhäuser
ab. Neben ihnen bestehen gesonderte Brokerunternehmungen, die sich eigens
auf ganz bestimmte Bereiche des weitverzweigten Bankgeschäfts oder bloß
auf bestimmte Wertpapierklassen verlegt haben. Weiterhin gibt es, so
vor allem in Amerika, ein Vielzahl kleinerer Firmen mit Zuständigkeit
für häufig vorkommende Geld- und Börsengeschäfte in Nischenmärkten,
besonders für das einschlägige örtliche Geschäftsfeld. Solche einzig
an den hiesigen Plätzen ansässige Broker beschränken ihre Vorortsgeschäfte
somit überwiegend auf eng begrenzte Ballungsgebiete, zumal einer nicht
geringen Zahl unter den im Umlauf befindlichen Papieren ein höheres
Ansehen allein auf ihrem heimischen Handelsplatz zukommt (Nebenwerte).
Nebst den
Full-Service-Brokern
trifft man landläufig auf ein breites Feld von Billigbrokern, als da
sind zum einen die unlängst aufgekommenen
Discount Broker, die meist
nur den unbedingt notwendigen Grunddienst für den gewöhnlichen Hausgebrauch
gegen einen vergleichsweise geringen Gebührensatz anzubieten geneigt
sind, zum andern seien erwähnt die jüngstens wie Pilze aus dem Boden
emporschießenden Neugründungen (Start-ups) aus dem Finanztechnologie-Bereich
(Fintec, Fintech*): das sind hauptsächlich sogenannte
Neobroker und
Neobanken, die zwar ebenfalls
nur mit einem spürbar eingeschränkten Angebot aufzuwarten pflegen, dafür
aber zu einer Handvoll Marktplätzen dem Kundenkreis, außer einer Fremdkostenpauschale,
oft einen vollkommen gebührenfreien Zugang ermöglichen, und die es sich
zum Ziel gesetzt haben, den Umgang mit Börsengeschäften in weite und
breite Schichten des Volkes zu tragen. Der wackere Sparer, Geldbesitzer,
Gelegenheitshändler oder selbst entscheidende Finanzanleger, der schlicht
seine Orders ausgeführt wissen will und auf persönliche Betreuung oder
weitere Beratung keinen Wert legt, kann auf diese Weise seinen Kommissionsaufwand
um 80 Prozent und mehr senken. Für einige ausgesuchte Wertpapiere,
ETFs
und Sparpläne lassen sich die Gebühren manchmal sogar ganz ersparen.
[* Mit der Aufschrift
Fintec oder Fintech werden Finanzdienstleister belegt,
die der gesteigerten Künstlichkeit heutiger Finanzverhältnisse zu genügen
trachten. Unter diesen Begriff fallen nicht nur die schon oben gestreiften
Neobroker und Neobanken, die allesamt ihre Geschäfte fast ausschließlich
über das Netz abwickeln ("online-brokerage"), sondern darunter
versteht man auch die neu aufgekommenen Plattformen für den Handel mit
Kryptowährungen und sonstigen Ablegern
des Web3,
ferner Spielarten des neuzeitlichen Kredit- und Zahlungsverkehrs, sowie
neuartige Software-Anwendungen für Versicherungen und für den Börsenverkehr
("trading apps", "investment apps").]
In den Vereinigten Staaten muss grundsätzlich
jeder bei der dort zuständigen Börsenaufsichtsbehörde (SEC)
registrierte Broker und eingetragene Händler zugleich Mitglied der "Securities
Investor Protection Corporation" sein. Zweck dieser Anstalt ist
es, gemäß Securities Investor Protection Act vom Jahr 1970 im Versicherungsfall
die Kundschaft insolventer Broker gegen Geld- und Vermögensverluste
aus Wertpapiergeschäften im Ganzen bis zu einer gesetzlich genau festgelegten
Summe zu versichern. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für
die in Europa ansässigen Brokerhäuser.
Komplett
provisionsfreier Wertpapierhandel bei justTRADE
Das Einkommen eines "account executive"
wird nicht selten zu einem gut Teil mitbestimmt durch die Erhebung von
Brokergebühren (Provisionszahlungen, Spesen, "commission", "brokerage",
"fees"), welche die von ihm betreuten Kunden im Gegenzug für
seine Mühewaltung abzustatten bereit sind. Brokergebühren, wenngleich
sie im Verhältnis zu den bewegten Werten durchweg gering ausgemessen
sind, setzen sich gewöhnlich zusammen aus einer Summe, die in geradem
Verhältnis steht zum laufenden Umsatz, d.i.
zu der Zahl der auf den Kundenkonten getätigten Wertpapierankäufe und
Wertpapierverkäufe, können allerdings vereinzelt auch Bauschsummen darstellen.
Brokergebühren (Maklergebühren, Courtage, "brokerages fees")
werden fast immer für den Zweck erhoben, die eigenen Handelskosten sowie
sonstige auflaufende Kosten des Brokerhauses anteilig abzudecken. Darüber
hinaus sollen Brokergebühren selbstverständlich nach Möglichkeit auch
zur Gewinnerzielung des Brokers verhelfen. Offenbar liegt darin zugleich
eine gewisse Versuchung, aus rein eigennützigen Beweggründen sich auf
kurze Sicht einen naheliegenden Vorteil zu erringen, indem Umschichtungen
von Kunden-Portefeuilles weit häufiger empfohlen oder diese bei Vorliegen
einer Handelsvollmacht durch den "account executive" selbst häufiger
vollzogen werden als es nach den gegebenen Verhältnissen angemessen
wäre. Ein solcherart in kurzfristiger Weise nach Vorteilen greifender
Kunstgriff wird gemeinhin mit dem Namen
Spesenreiterei ("churning")
bezeichnet. Auf längere Sicht wird ein derartiges provisionsbegierige,
im Grunde nicht genug zu missbilligende Geschäftsgebaren der Geldschneiderei
jedoch fast immer den Verlust des Kunden nach sich ziehen, wo nicht
in gewissen Fällen gar in ein Strafverfahren münden. Leider wird solcherlei
widrige Handhabung überlassener Kundenkonten unter Hintansetzung der
langfristigen Geschäftsaussichten auf kurze Sicht von manchen – unredlichen
– Brokern dennoch bisweilen für lohnend befunden.
Die Haupteinnahmequelle derjenigen Broker,
die privat oder berufshalber örtlich zugegen auf dem Börsenparkett oder
im "front office" an einer elektronischen Börse tätig werden, erschöpft
sich entweder aus dem vorliegenden Spread (d.i.
die Spanne zwischen Ankauf- und Verkaufkursen), aus den oben benannten
Kommissionen im Kundengeschäft, aus Spekulationsgeschäften im Eigenhandel
oder endlich aus Zins- bzw. Dividendeneinnahmen durch die Beschäftigung
der überlassenen Gelder. Die meisten Makler indes sind Angestellte großer
Handelsbanken und Brokerhäuser. Die erste Aufgabe, die dieser Hauptgruppe
von Händlern zufällt, besteht darin, das Orderaufkommen der am Börsenhandel
beteiligten Brokerhäuser unter Beobachtung von Ertragsgesichtspunkten
sinnvoll in sich auszugleichen. Während des laufenden Handels an den
Börsen sind die einzelnen Händler bei Ausübung ihrer Tätigkeit fortwährend
über modernste Kommunikationsmittel (Hand Held Terminals u.
dgl.) mit der Außenwelt verbunden, um hiermit auf neu und insbesondere
auf unverhofft eintreffende Nachrichten von richtungweisender Bedeutung
für das allgemeine Marktgeschehen unverzüglich und angemessen eingehen
und augenblicklich dagegenhalten zu können.
An und für sich ist es eine einfache Sache,
ein Wertpapierkonto bei einem
Broker seiner Wahl zu eröffnen.
Es sind hierzu vorher weder langwierige Unterhandlungen zu führen noch
übermäßig viel förmliche Hürden zu überwinden. Ein Aufruf der
Netzseite
eines Brokers und die Befolgung der Hinweisungen zur ersten Aufnahme
der Geschäftsverbindung genügen, und ein besonders vorgebildeter, freundlicher
Kundenbetreuer ("account executive") des Hauses wird sich unbürokratisch
zur Hilfe bereiterklären. Erforderlichenfalls leistet er auch gerne
Beistand bei der Klärung schwebender Fragen wie ferner beim Ausfüllen
nötiger Formulare. Mit Unterzeichnung, Rücksendung und nachfolgender
Billigung der verlangten Unterlagen durch den Broker ist das Handelskonto
fertig erstellt und der Kunde kann, nachdem er Geld auf sein Trading-Konto
eingelegt hat, fortan seine Börsenaufträge vorbringen wie auch das weiter
Erforderliche entweder leichthin online durch Datenfernübertragung
(mittels Trading-App, E-Mail usw.) oder, wie er es für
gelegen hält, freilich noch immer fernmündlich veranlassen. Die vorgenommenen
Handelsgeschäfte werden währenddessen in ganz der gleichen Weise verbucht
wie es uns von einem Girokonto
her wohl bekannt ist. Zum Beispiel kann der Kunde dem Brokerage-Konto
kurzerhand Geld bar überweisen, dafür Wertpapiere und ETPs in sein Depot
aufnehmen, demnächst sich die Verkaufserlöse auf dem beigeordneten Konto
("cash account") gutschreiben oder diese sich endlich auf sein
eigenes Verrechnungskonto auszahlen lassen.
Die bei nordamerikanischen Brokerhäusern
geführten Konten unterliegen einer Zweiteilung in Cash-Konten
und Margin-Konten. Cash-Konten sind weitgehend den allenthalben
aus dem Geschäftsleben bekannten Girokonten gemäß: Einzahlungen und
Verkaufserlöse auf diesen Konten müssen überhaupt und andauernd sämtliche
Auszahlungen wie auch alle Gegenwerte für den Ankauf von Wertpapieren
vollauf abdecken.
Margin-Konten dagegen sind vergleichbar
mit Girokonten einschließlich Kreditlinie. Das heißt, das Brokerhaus
gewährt für die Durchführung von Wertpapierkäufen nötigenfalls von sich
aus eine bestimmte Leihsumme bis zu einer fest vereinbarten Höhe. Voraussetzung
für die Einrichtung eines Margin-Kontos ist die Einwilligung des Kunden,
dem Brokerhaus die Möglichkeit zu verschaffen, die beim Broker niedergelegten
Wertpapiere des Kunden bei Bedarf als Sicherheit für etwaige gewährte
Kredite der betreffenden Bank zur Refinanzierung als Faustpfand zu überlassen
(zu lombardieren). Darüber hinaus ist der Kunden gehalten – nicht zuletzt,
um die Abwicklung von Börsengeschäften insgesamt zu erleichtern – sich
zu verpflichten, alle von ihm angekauften Wertpapiere der Obhut seines
Brokers ("street name") zu überlassen. Hierdurch wird das Brokerhaus
selbst der rechtmäßige und eingetragene Inhaber der über die Margin-Konten
der Kunden gekauften Börsenpapiere mit der Folge, dass dem Broker zunächst
auch sämtliche Dividenden, Bezugsrechte usw. gleichwie die Geschäftsberichte
daraus zustehen.
Für den Kunden des Brokers, dem eigentlichen
Eigner der Papiere, ist dieses Verfahren jedoch mitnichten von Nachteil;
denn das Brokerhaus wird sämtliche der aus den Wertpapieren gezogenen
Erträge umgehend an seine Kunden durchleiten. Der besondere Vorzug für
den Kundenkreis liegt dabei – neben dem einer eingeräumten Kreditlinie
– a) in der sicheren Aufbewahrung der Wertpapiere, b) in der ordentlichen
Buchführung durch den Broker, und c) der Möglichkeit,
Leerverkäufe ("short selling") durchzuführen.
3 x \\\\\\\"sehr gut\\\\\\\" für den ETF-Sparplan von OSKAR
-
Die Ausgestaltung von Börsenaufträgen
(Orderspezifikationen)
Eines der Hauptanliegen eines jeden Brokers
ist es, die Vornahme von Wertpapiergeschäften für dessen Kunden so einfach
und bequem zu gestalten als es irgend angängig ist. Alles, was der Broker
zur Erledigung einer vom Auftraggeber erteilen Order ("trading order")
bedarf, ist die vollständige und richtige Angabe der vorgesehenen
Orderspezifikationen. Beim Ankauf von Aktien wie auch von ETFs beispielsweise
sind folgende Angaben notwendig:
-
die genaue Bezeichnung der nämlichen
Aktie bzw. des Sparplans oder des ETFs, oder ersatzweise die zugehörige
Wertpapierkennnummer ISIN*;
-
ob gekauft oder verkauft werden soll;
-
die Anzahl der zu ordernden Börsenpapiere
(i. Allg. gilt, ein "round lot" = 100 Stück Aktien oder Anteile
an einem ETF, "odd lot" = 1 bis 99 Stück davon);
-
welche Orderform beansprucht wird
(z.B. "maket order", "limit
order", "stop order" usw.);
-
die Gültigkeitsdauer der Order. Hierzu
kommt noch die Kontonummer für das Konto, auf dem der betreffende
Börsenauftrag verbucht werden soll.
[*
ISIN =
International Securities Identification Number; die im Weltverkehr
gebräuchliche Wertpapierkennzahl ermöglicht es, Wertpapiere über Ländergrenzen
hinweg eindeutig zu auszumachen und auseinanderzuhalten. ISIN besteht
seit dem 22. April 2003 neben der hierzulande geläufigen Wertpapierkennnummern
WKN.]
Die Orderspezifikationen 4. und 5. im
Einzelnen:
Gleichwie an den übrigen Börsenplätzen
sollte es der Auftraggeber auch an den amerikanischen Börsen nicht unterlassen,
erforderlichenfalls eine Zeit- und Gültigkeitsbefristung für die Ausführung
seiner Order zu setzen, also den genauen Kalenderzeitraum oder Kalendertag
zu benennen, für den der Broker nach Maßgabe des Kunden sich der bezüglichen
Order zu entledigen beauftragt ist. Allein im Falle von Tagesorders
wird auf deren Ausführung immer nur am Tage der Ordererteilung hingearbeitet
werden. Gelingt dies dem Broker bis Handelsschluss nicht, so wird die
fragliche Tagesorder von selbst unwirksam. Entsprechendes gilt auch
von allen Wochen- und Monatsorders. Sofern kein Zeitlimit angegeben
worden ist, wird unter diesen Umständen die betreffende Order einer
Tagesorder gleich abgewickelt.
Nebst den vorgenannten gibt es a) die
sogenannte GTC-Order ("good-till-cancelled"), welche grundsätzlich
solange gültig bleibt, bis sie entweder ausgeführt werden kann oder
vom Kunden widerrufen wird; b) die sog. FOK-Order ("fill-or-kill"),
die verfällt, wenn der "Commission"-Broker (niemals der "specialist")
unvermögend ist, sie unverzüglich zur Ausführung zu bringen, und c)
die "discretionary order", die voraussetzt, dass der Broker vollständige
Handelsvollmacht besitzt. Entsprechendes gilt auch für die elektronische
Form der Orderzusammenführung.
Bei den oben aufgeführten Orderarten unterscheidet
man grundsätzlich zwischen a) der Markt-Order (Market-Order)
und b) der Limit-Order. Die Markt-Order zählt im Börsenhandel
mit zu den am häufigsten vorzufindenden Orderarten schlechthin. Nach
Einreichung einer Order dieser Art unternimmt der Broker den Versuch,
sie sofort und zugleich zum bestmöglichen Preis auszuführen (d.h.
bei Kauforder zum niedrigstmöglichen Preis, bei Verkaufsorder zum höchstmöglichen
Preis). Der Einsatz einer Marktorder hat zum Erfolg, dass der Wertpapierhändler
zwar sicher auf eine Orderausführung rechnen kann, hinsichtlich des
Kauf- bzw. Verkaufskurses aus seinem unternommenen Börsengeschäft jedoch
bis zum Erhalt der Ausführungsbestätigung durch seinen Broker in Ungewissheit
verharrt.
Bei den Limitorders nennt der Auftraggeber
einen Höchstpreis (bei Kauforders) resp. einen Tiefstpreis (bei Verkaufsorders),
die bedingungsweise vom laufenden Marktpreis nicht über- oder unterschritten
werden dürfen. Währenddessen muss der Händler bei Vorherrschen einer
gewissen Kursvolatilität
gegebenenfalls eine Nichtausführung seiner Order mit einrechnen.
Ferner gibt es die sogenannten Stop-Orders
und die Stop-Limitorders mit allen ihren Abstufungen, und das
in mannigfachster Art, dessen Anwendungsmöglichkeiten der geneigte Anleger
in jedem Falle zuvor in einem Beratungsgespräch mit seinem Broker erfragen
sollte. Eine annähernd vollzählige Beschreibung sämtlicher an den Wertpapierbörsen
verwandter Orderarten findet sich im Übrigen
auf dieser meiner Webseite.
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