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Am Weltverkehr mit kurshabenden Wertpapieren ("securities") wirkt zu jeder Stunde und allerwege eine ganze Reihe verschiedener Teilnehmergruppen mit: Privatanleger geradeso viel wie Banken, Broker, Investmentfonds und sonstige Kapitalanlagegesellschaften ("financial corporations"). Wenngleich es jedem einzelnen Kapitaleigner im freien geschäftlichen Verkehr vollständig selbst überlassen ist, im Rahmen von Einzelverhandlungen auf den Finanzmärkten Wertpapiergeschäfte auf eigene Gefahr und Rechnung anzubahnen und abzuwickeln, werden in Rücksicht auf die oftmals äußerst verwickelten Verhältnisse des täglichen Wirtschaftslebens – Erwähnung verdient hier vor allem andern die Vermeidung eines erhöhten Ausfallrisikos* – für gewöhnlich die Dienste von Brokern, Geschäftsbanken und Börsen, oder, wie der gelehrte Ausdruck lautet, das Leistungsangebot von Finanzintermediären in Anspruch genommen.

[* Als weitere Gründe für das Einschalten von Finanzintermediären lassen sich anführen: die Minderung oder Ersparung von Suchkosten, ferner unterschiedliche Vorstellungen über Laufzeiten, Losgrößen, Renditen und Risiken, die alle im Zusammenhang stehen mit den hundertfältig verschiedenen Einkleidungen, in denen Finanzinvestitionen aufzuwarten pflegen. Fernere Gründe umfassen die Möglichkeit der Nutzung von ergänzenden Dienstleistungen der Intermediäre, so z.B. eine bequeme Regelung des Zahlungs- und Dokumentenverkehrs, aber auch die Bereitstellung von laufenden Kursdaten und brandneuen Marktnachrichten sowie Berichte über wichtige Weltereignisse.]

Landläufig steht der Begriff des Brokers in doppelter Abwandlung im Gebrauch: einerseits als Name für ein Finanzdienstleistungsinstitut* ("financial institutions"), also für eine Wertpapierhandelsbank ("securities firm") oder für eine der Bank ähnliche Geschäftsstätte, die schwerpunktmäßig auf dem Geschäftsfeld der Börsen sowie ihren benachbarten Märkten (Sekundärmärkten) tätig ist ("Brokerhaus"); und andererseits findet er nicht minder oft Verwendung für eine sachverständige Person, die eine Maklertätigkeit ausübt, d.i. die Aufgabe der Vermittlung aller zugewendeten Kauf- und Verkaufaufträge zwischen den Handelspersonen, die auf dem Gebiet des Bank- und Börsenwesens miteinander im wirtschaftlichen Verkehr stehen (Handlungsvermittler, Geschäftsvermittler, Sensal, Courtier). In letztangeführter Rolle fällt dem Broker hinzukommend das Amt zu, unter Wahrung eigener Vorteile und Belange im Dienst seiner Kunden die bestmögliche Ausführung von Handelsaufträgen (Orders) auf sach- und fachgerechte Weise zu besorgen (Ausführungsgeschäft, Broking; "best effort").

[* Besonders im amerikanischen Derivatehandel mit Futures und "exchange-traded options" wird das eingeschaltete Handelshaus vielfach auch als "futures commission merchant" (FCM) bezeichnet, zum Unterschied von einer "brokerage firm" bei den Wertpapiergeschäften.]

Gewerbsmäßig tätige Broker treten in einer autorisierten Vertragsvermittlerfunktion auf, d.h. als dienstlich Beauftragte (Mitteler, Makler, als Mittelsmann, Wechsler, Zwischenhändler, Geschäfts- oder Handelsvermittler, Handelsmakler, Agent, Kommissionär) werden sie es sich angelegen sein lassen, zwischen außenstehenden Händlern, Geldanlegern und sonstiger Kaufmannschaft (Principal, Kommittent) an den Märkten zu vermitteln, gewohntermaßen ohne dabei durch den in nota genommenen Geschäftsauftrag selbst zur Vertragspartei zu werden. In besonderen Ausführungsfällen kommt ihnen allerdings ein Selbsteintrittsrecht in das Geschäft (= Kommissionsgeschäft) zu. Die vornehmste Aufgabe eines Brokers im Geschäftsverhältnis zu ihren Kunden besteht darin, je zugewendetem Kundenauftrag eine geeignete Vertragsgegenseite (Gegenkontrahent) aufzuspüren. Im Gegenzug beansprucht der Broker für jeden durch ihn zustande gekommenen Abschluss eine anständige Vermittlungsprovision (Mäklerlohn oder Maklergebühr, Courtage, Sensalie, Sensarie, i.d.R. nur für Kommissionsgeschäfte Provision: "commission", "brokerage", "fee"; "commission-broker"), die er sich als Vergütung für seine geleisteten Dienste, Auslagen und Bemühungen bezahlen lässt. Ihr Belauf macht entweder einen vorab festgelegten Geldbetrag (Ticket-Gebühr, "ticket fee") aus oder bekundet sich in einem festen Promillesatz an dem Umsatzaufkommen. Eine Ausnahme bilden sogenannte Neobroker (s.u.), die bisher noch ihr Auslangen hauptsächlich aus Rückvergütungsverträgen mit ihren Handelspartnern finden ("payment for orderflow“, PFOF). Jede von einem Broker gegen Entgelt verrichtete Vermittlungstätigkeit kann dem Grundsatz nach nur eines von beiden: sich entweder auf das eingangs aufgeführte Ausfindigmachen einer Gegenpartei beschränken oder darüber hinaus sich auch auf das Aushandeln eines Abschlusspreises erstrecken, wie dies etwa im Rahmen der Kursfindung eines börsenmäßigen Handelsgeschäfts üblich ist. Ein solches kann der Broker je nach seiner behaupteten Stellung gleichermaßen in der Rolle eines sogenannten Broker-Dealers, sofern er die fraglichen Papiere in eigenem Bestand führt, an einer Börse besorgen wie auch von Fall zu Fall im Zuge eines außerbörslichen (OTC) Verkehrsvorgangs zu erledigen suchen.

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Private Geldanleger, welche zur Durchführung ihrer Geschäfte die großen Finanzmärkte aufsuchen, unterhalten für gewöhnlich Konten ("individual brokerage accounts") bei einschlägigen Maklergeschäftsfirmen ("Brokerfirma", Börsenkontor). Das erscheint ohne weiteres einleuchtend, denn unter den gegebenen Umständen ist diesem Personenkreis der unmittelbare Zugang zur Börse selbst durch besondere institutionelle Hemmnisse erschwert, meist sogar ganz verwehrt. Etliche dieser Handelshäuser, die ihre Dienste dem Privathändler anbieten, sind mit ihren Zweigniederlassungen in vielen Ortschaften rund um den Erdkreis vertreten. Die einzelnen Vertretungen größerer Brokerfirmen verfügen als solche allesamt über neuzeitliche Kommunikationsmittel, die sie in den Stand setzt, neben anderem beständige Verbindungen mit den Weltbörsen in Echtzeit ("real-time") aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig stehen sie ununterbrochen in einem regen Wechselverkehr zu ihren Hauptverwaltungen ("head office"). Jene Handlungsbedienten von Brokerfirmen, deren erstes Streben in die Betreuung privater Geldanleger ("retail clients"), besonders die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen ("orders"), gesetzt ist, bezeichnet man mit dem Namen "account executives", so auch mit "registered representative". Letzterwähnte Benennung deutet bereits an, dass es jedem für die Kundenbetreuung verantwortlichen Bediensteten eines Brokerhauses obliegt, sowohl den Befähigungsnachweis für die berufliche Eignung vorzubringen als ferner auch dafür zu sorgen, sich bei der für den Wertpapier- bzw. Terminhandel zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde einzeichnen (registrieren) zu lassen.

Aber auch großgewerbliche (institutionelle) Geldanleger, insbesondere Commercial Banks (also private Geschäftsbanken), Pensionskassen (Pension Funds) und kommerzielle Hedger (kurz: Commercials), wickeln ihr Orderaufkommen über große, geachtete Brokerhäuser ab. Neben ihnen bestehen gesonderte Brokerunternehmungen, die sich eigens auf ganz bestimmte Bereiche des weitverzweigten Bankgeschäfts oder bloß auf bestimmte Wertpapierklassen verlegt haben. Weiterhin gibt es, so vor allem in Amerika, ein Vielzahl kleinerer Firmen mit Zuständigkeit für häufig vorkommende Geld- und Börsengeschäfte in Nischenmärkten, besonders für das einschlägige örtliche Geschäftsfeld. Solche einzig an den hiesigen Plätzen ansässige Broker beschränken ihre Vorortsgeschäfte somit überwiegend auf eng begrenzte Ballungsgebiete, zumal einer nicht geringen Zahl unter den im Umlauf befindlichen Papieren ein höheres Ansehen allein auf ihrem heimischen Handelsplatz zukommt (Nebenwerte).

Nebst den Full-Service-Brokern trifft man landläufig auf ein breites Feld von Billigbrokern, als da sind zum einen die unlängst aufgekommenen Discount Broker, die meist nur den unbedingt notwendigen Grunddienst für den gewöhnlichen Hausgebrauch gegen einen vergleichsweise geringen Gebührensatz anzubieten geneigt sind, zum andern seien erwähnt die jüngstens wie Pilze aus dem Boden emporschießenden Neugründungen (Start-ups) aus dem Finanztechnologie-Bereich (Fintec, Fintech*): das sind hauptsächlich sogenannte Neobroker und Neobanken, die zwar ebenfalls nur mit einem spürbar eingeschränkten Angebot aufzuwarten pflegen, dafür aber zu einer Handvoll Marktplätzen dem Kundenkreis, außer einer Fremdkostenpauschale, oft einen vollkommen gebührenfreien Zugang ermöglichen, und die es sich zum Ziel gesetzt haben, den Umgang mit Börsengeschäften in weite und breite Schichten des Volkes zu tragen. Der wackere Sparer, Geldbesitzer, Gelegenheitshändler oder selbst entscheidende Finanzanleger, der schlicht seine Orders ausgeführt wissen will und auf persönliche Betreuung oder weitere Beratung keinen Wert legt, kann auf diese Weise seinen Kommissionsaufwand um 80 Prozent und mehr senken. Für einige ausgesuchte Wertpapiere, ETFs und Sparpläne lassen sich die Gebühren manchmal sogar ganz ersparen.

[* Mit der Aufschrift Fintec oder Fintech werden Finanzdienstleister belegt, die der gesteigerten Künstlichkeit heutiger Finanzverhältnisse zu genügen trachten. Unter diesen Begriff fallen nicht nur die schon oben gestreiften Neobroker und Neobanken, die allesamt ihre Geschäfte fast ausschließlich über das Netz abwickeln ("online-brokerage"), sondern darunter versteht man auch die neu aufgekommenen Plattformen für den Handel mit Kryptowährungen und sonstigen Ablegern des Web3, ferner Spielarten des neuzeitlichen Kredit- und Zahlungsverkehrs, sowie neuartige Software-Anwendungen für Versicherungen und für den Börsenverkehr ("trading apps", "investment apps").]

In den Vereinigten Staaten muss grundsätzlich jeder bei der dort zuständigen Börsenaufsichtsbehörde (SEC) registrierte Broker und eingetragene Händler zugleich Mitglied der "Securities Investor Protection Corporation" sein. Zweck dieser Anstalt ist es, gemäß Securities Investor Protection Act vom Jahr 1970 im Versicherungsfall die Kundschaft insolventer Broker gegen Geld- und Vermögensverluste aus Wertpapiergeschäften im Ganzen bis zu einer gesetzlich genau festgelegten Summe zu versichern. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die in Europa ansässigen Brokerhäuser.

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Das Einkommen eines "account executive" wird nicht selten zu einem gut Teil mitbestimmt durch die Erhebung von Brokergebühren (Provisionszahlungen, Spesen, "commission", "brokerage", "fees"), welche die von ihm betreuten Kunden im Gegenzug für seine Mühewaltung abzustatten bereit sind. Brokergebühren, wenngleich sie im Verhältnis zu den bewegten Werten durchweg gering ausgemessen sind, setzen sich gewöhnlich zusammen aus einer Summe, die in geradem Verhältnis steht zum laufenden Umsatz, d.i. zu der Zahl der auf den Kundenkonten getätigten Wertpapierankäufe und  Wertpapierverkäufe, können allerdings vereinzelt auch Bauschsummen darstellen. Brokergebühren (Maklergebühren, Courtage, "brokerages fees") werden fast immer für den Zweck erhoben, die eigenen Handelskosten sowie sonstige auflaufende Kosten des Brokerhauses anteilig abzudecken. Darüber hinaus sollen Brokergebühren selbstverständlich nach Möglichkeit auch zur Gewinnerzielung des Brokers verhelfen. Offenbar liegt darin zugleich eine gewisse Versuchung, aus rein eigennützigen Beweggründen sich auf kurze Sicht einen naheliegenden Vorteil zu erringen, indem Umschichtungen von Kunden-Portefeuilles weit häufiger empfohlen oder diese bei Vorliegen einer Handelsvollmacht durch den "account executive" selbst häufiger vollzogen werden als es nach den gegebenen Verhältnissen angemessen wäre. Ein solcherart in kurzfristiger Weise nach Vorteilen greifender Kunstgriff wird gemeinhin mit dem Namen Spesenreiterei ("churning") bezeichnet. Auf längere Sicht wird ein derartiges provisionsbegierige, im Grunde nicht genug zu missbilligende Geschäftsgebaren der Geldschneiderei jedoch fast immer den Verlust des Kunden nach sich ziehen, wo nicht in gewissen Fällen gar in ein Strafverfahren münden. Leider wird solcherlei widrige Handhabung überlassener Kundenkonten unter Hintansetzung der langfristigen Geschäftsaussichten auf kurze Sicht von manchen – unredlichen – Brokern dennoch bisweilen für lohnend befunden.

Die Haupteinnahmequelle derjenigen Broker, die privat oder berufshalber örtlich zugegen auf dem Börsenparkett oder im "front office" an einer elektronischen Börse tätig werden, erschöpft sich entweder aus dem vorliegenden Spread (d.i. die Spanne zwischen Ankauf- und Verkaufkursen), aus den oben benannten Kommissionen im Kundengeschäft, aus Spekulationsgeschäften im Eigenhandel oder endlich aus Zins- bzw. Dividendeneinnahmen durch die Beschäftigung der überlassenen Gelder. Die meisten Makler indes sind Angestellte großer Handelsbanken und Brokerhäuser. Die erste Aufgabe, die dieser Hauptgruppe von Händlern zufällt, besteht darin, das Orderaufkommen der am Börsenhandel beteiligten Brokerhäuser unter Beobachtung von Ertragsgesichtspunkten sinnvoll in sich auszugleichen. Während des laufenden Handels an den Börsen sind die einzelnen Händler bei Ausübung ihrer Tätigkeit fortwährend über modernste Kommunikationsmittel (Hand Held Terminals u. dgl.) mit der Außenwelt verbunden, um hiermit auf neu und insbesondere auf unverhofft eintreffende Nachrichten von richtungweisender Bedeutung für das allgemeine Marktgeschehen unverzüglich und angemessen eingehen und augenblicklich dagegenhalten zu können.

  •    Kundenkonten bei Brokern

An und für sich ist es eine einfache Sache, ein Wertpapierkonto bei einem Broker seiner Wahl zu eröffnen. Es sind hierzu vorher weder langwierige Unterhandlungen zu führen noch übermäßig viel förmliche Hürden zu überwinden. Ein Aufruf der Netzseite eines Brokers und die Befolgung der Hinweisungen zur ersten Aufnahme der Geschäftsverbindung genügen, und ein besonders vorgebildeter, freundlicher Kundenbetreuer ("account executive") des Hauses wird sich unbürokratisch zur Hilfe bereiterklären. Erforderlichenfalls leistet er auch gerne Beistand bei der Klärung schwebender Fragen wie ferner beim Ausfüllen nötiger Formulare. Mit Unterzeichnung, Rücksendung und nachfolgender Billigung der verlangten Unterlagen durch den Broker ist das Handelskonto fertig erstellt und der Kunde kann, nachdem er Geld auf sein Trading-Konto eingelegt hat, fortan seine Börsenaufträge vorbringen wie auch das weiter Erforderliche entweder leichthin online durch Datenfernübertragung (mittels Trading-App, E-Mail usw.) oder, wie er es für gelegen hält, freilich noch immer fernmündlich veranlassen. Die vorgenommenen Handelsgeschäfte werden währenddessen in ganz der gleichen Weise verbucht wie es uns von einem Girokonto her wohl bekannt ist. Zum Beispiel kann der Kunde dem Brokerage-Konto kurzerhand Geld bar überweisen, dafür Wertpapiere und ETPs in sein Depot aufnehmen, demnächst sich die Verkaufserlöse auf dem beigeordneten Konto ("cash account") gutschreiben oder diese sich endlich auf sein eigenes Verrechnungskonto auszahlen lassen.

Die bei nordamerikanischen Brokerhäusern geführten Konten unterliegen einer Zweiteilung in Cash-Konten und Margin-Konten. Cash-Konten sind weitgehend den allenthalben aus dem Geschäftsleben bekannten Girokonten gemäß: Einzahlungen und Verkaufserlöse auf diesen Konten müssen überhaupt und andauernd sämtliche Auszahlungen wie auch alle Gegenwerte für den Ankauf von Wertpapieren vollauf abdecken.

Margin-Konten dagegen sind vergleichbar mit Girokonten einschließlich Kreditlinie. Das heißt, das Brokerhaus gewährt für die Durchführung von Wertpapierkäufen nötigenfalls von sich aus eine bestimmte Leihsumme bis zu einer fest vereinbarten Höhe. Voraussetzung für die Einrichtung eines Margin-Kontos ist die Einwilligung des Kunden, dem Brokerhaus die Möglichkeit zu verschaffen, die beim Broker niedergelegten Wertpapiere des Kunden bei Bedarf als Sicherheit für etwaige gewährte Kredite der betreffenden Bank zur Refinanzierung als Faustpfand zu überlassen (zu lombardieren). Darüber hinaus ist der Kunden gehalten – nicht zuletzt, um die Abwicklung von Börsengeschäften insgesamt zu erleichtern – sich zu verpflichten, alle von ihm angekauften Wertpapiere der Obhut seines Brokers ("street name") zu überlassen. Hierdurch wird das Brokerhaus selbst der rechtmäßige und eingetragene Inhaber der über die Margin-Konten der Kunden gekauften Börsenpapiere mit der Folge, dass dem Broker zunächst auch sämtliche Dividenden, Bezugsrechte usw. gleichwie die Geschäftsberichte daraus zustehen.

Für den Kunden des Brokers, dem eigentlichen Eigner der Papiere, ist dieses Verfahren jedoch mitnichten von Nachteil; denn das Brokerhaus wird sämtliche der aus den Wertpapieren gezogenen Erträge umgehend an seine Kunden durchleiten. Der besondere Vorzug für den Kundenkreis liegt dabei – neben dem einer eingeräumten Kreditlinie – a) in der sicheren Aufbewahrung der Wertpapiere, b) in der ordentlichen Buchführung durch den Broker, und c) der Möglichkeit, Leerverkäufe ("short selling") durchzuführen.

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  •    Die Ausgestaltung von Börsenaufträgen (Orderspezifikationen)

Eines der Hauptanliegen eines jeden Brokers ist es, die Vornahme von Wertpapiergeschäften für dessen Kunden so einfach und bequem zu gestalten als es irgend angängig ist. Alles, was der Broker zur Erledigung einer vom Auftraggeber erteilen Order ("trading order") bedarf, ist die vollständige und richtige Angabe der vorgesehenen Orderspezifikationen. Beim Ankauf von Aktien wie auch von ETFs beispielsweise sind folgende Angaben notwendig:

  1. die genaue Bezeichnung der nämlichen Aktie bzw. des Sparplans oder des ETFs, oder ersatzweise die zugehörige Wertpapierkennnummer ISIN*;

  2. ob gekauft oder verkauft werden soll;

  3. die Anzahl der zu ordernden Börsenpapiere (i. Allg. gilt, ein "round lot" = 100 Stück Aktien oder Anteile an einem ETF, "odd lot" = 1 bis 99 Stück davon);

  4. welche Orderform beansprucht wird (z.B. "maket order", "limit order", "stop order" usw.);

  5. die Gültigkeitsdauer der Order. Hierzu kommt noch die Kontonummer für das Konto, auf dem der betreffende Börsenauftrag verbucht werden soll.

[* ISIN = International Securities Identification Number; die im Weltverkehr gebräuchliche Wertpapierkennzahl ermöglicht es, Wertpapiere über Ländergrenzen hinweg eindeutig zu auszumachen und auseinanderzuhalten. ISIN besteht seit dem 22. April 2003 neben der hierzulande geläufigen Wertpapierkennnummern WKN.]

Die Orderspezifikationen 4. und 5. im Einzelnen:

Gleichwie an den übrigen Börsenplätzen sollte es der Auftraggeber auch an den amerikanischen Börsen nicht unterlassen, erforderlichenfalls eine Zeit- und Gültigkeitsbefristung für die Ausführung seiner Order zu setzen, also den genauen Kalenderzeitraum oder Kalendertag zu benennen, für den der Broker nach Maßgabe des Kunden sich der bezüglichen Order zu entledigen beauftragt ist. Allein im Falle von Tagesorders wird auf deren Ausführung immer nur am Tage der Ordererteilung hingearbeitet werden. Gelingt dies dem Broker bis Handelsschluss nicht, so wird die fragliche Tagesorder von selbst unwirksam. Entsprechendes gilt auch von allen Wochen- und Monatsorders. Sofern kein Zeitlimit angegeben worden ist, wird unter diesen Umständen die betreffende Order einer Tagesorder gleich abgewickelt.

Nebst den vorgenannten gibt es a) die sogenannte GTC-Order ("good-till-cancelled"), welche grundsätzlich solange gültig bleibt, bis sie entweder ausgeführt werden kann oder vom Kunden widerrufen wird; b) die sog. FOK-Order ("fill-or-kill"), die verfällt, wenn der "Commission"-Broker (niemals der "specialist") unvermögend ist, sie unverzüglich zur Ausführung zu bringen, und c) die "discretionary order", die voraussetzt, dass der Broker vollständige Handelsvollmacht besitzt. Entsprechendes gilt auch für die elektronische Form der Orderzusammenführung.

Bei den oben aufgeführten Orderarten unterscheidet man grundsätzlich zwischen a) der Markt-Order (Market-Order) und b) der Limit-Order. Die Markt-Order zählt im Börsenhandel mit zu den am häufigsten vorzufindenden Orderarten schlechthin. Nach Einreichung einer Order dieser Art unternimmt der Broker den Versuch, sie sofort und zugleich zum bestmöglichen Preis auszuführen (d.h. bei Kauforder zum niedrigstmöglichen Preis, bei Verkaufsorder zum höchstmöglichen Preis). Der Einsatz einer Marktorder hat zum Erfolg, dass der Wertpapierhändler zwar sicher auf eine Orderausführung rechnen kann, hinsichtlich des Kauf- bzw. Verkaufskurses aus seinem unternommenen Börsengeschäft jedoch bis zum Erhalt der Ausführungsbestätigung durch seinen Broker in Ungewissheit verharrt.

Bei den Limitorders nennt der Auftraggeber einen Höchstpreis (bei Kauforders) resp. einen Tiefstpreis (bei Verkaufsorders), die bedingungsweise vom laufenden Marktpreis nicht über- oder unterschritten werden dürfen. Währenddessen muss der Händler bei Vorherrschen einer gewissen Kursvolatilität gegebenenfalls eine Nichtausführung seiner Order mit einrechnen.

Ferner gibt es die sogenannten Stop-Orders und die Stop-Limitorders mit allen ihren Abstufungen, und das in mannigfachster Art, dessen Anwendungsmöglichkeiten der geneigte Anleger in jedem Falle zuvor in einem Beratungsgespräch mit seinem Broker erfragen sollte. Eine annähernd vollzählige Beschreibung sämtlicher an den Wertpapierbörsen verwandter Orderarten findet sich im Übrigen auf dieser meiner Webseite.

 

Siehe auch:

Aufzählung

Orderarten an den Terminbörsen

Aufzählung

Wirtschaftskalender

Aufzählung

Die Goldseite

Aufzählung

Devisenkurse in Echtzeit

Aufzählung

Kryptowährungsmärkte

Aufzählung

Sachverständige für Kapitalanlagen finden

Aufzählung

Vergleich von Depots der Banken

Aufzählung

Vergleich von Girokonten

Aufzählung

Vergleich von Festgeldanlagen

Aufzählung

Vergleich von Versicherungen

Aufzählung

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"Ein Zyniker ist ein Mensch, der von allem den Preis und von nichts den Wert kennt."
Oscar Wilde (1854-1900), irischer Schriftsteller

 

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2024 Bert H. Deiters
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Stand: 24. Oktober 2024. Alle Rechte vorbehalten.