Zeitlich limitierte Orders ("time
limit orders")
Zeitlich limitierte Orders zeichnen
sich dadurch aus, dass zusammen mit ihrer Vergabe eigens eine Gültigkeitsklausel
benannt wird, für wann
beziehungsweise für wie lange
der Börsenauftrag zur Erledigung vorgemerkt werden sollen. Unterlässt
der Auftraggeber (Kommittent) abweichend hiervon die förmliche Nennung
einer bestimmt gegebenen Zeit für die beabsichtigte Ausführung seiner
Order, und bestehen mit dem kontoführenden Bank- bzw. Brokerhaus (Kommissionär)
in dieser Frage auch sonst keine anderweitigen Verabredungen, so wird
dieses davon ausgehen, dass es sich bei der betreffenden Order um eine
Tagesorder ("nur heute gültig", "gültig für heute",
GFD, "good-for-day", "day order") handeln soll.*
[* Einige Banken
unterscheiden hierbei zwischen Markt- und
Limitorder: Wertpapier-Marktorders
werden in einem solchen Fall als Tagesorder erfasst, wohingegen Limitorders
bis Monatsultimo gültig bleiben ("per ultimo").]
Der Gültigkeitszeitraum ("order duration")
bei einer Tagesorder erstreckt sich im Regelfall auf den gesamten Handelszeitraum
("trading session") desjenigen Kalendertages, an dem die Order
aufgegeben worden ist. Eine außerhalb der Handelszeiten eingereichte
tagesgültige Order gilt gemeinhin erst für den nächsten Handelstag.
Sollte es dem Broker bis zum Ausgang des bezüglichen Tages nicht gelingen,
eine GFD-Order zur Ausführung zu bringen, wird diese von allein fallen
gelassen.
Sonderrücksichten sind häufig dann einzubeziehen,
wenn Tagesorders für einen Börsenplatz in Aussicht gestellt werden,
der "rund um die Uhr" geöffnet hat. Die Handhabung von GFD-Orders ist
hierbei im einzelnen Fall vorsorglich entweder beim beauftragten Brokerhaus
oder ohne Umweg an der Börse selbst zu erfragen.
Grundsätzlich lässt jede Order sich einordnen
entweder in eine Tages-Order oder in eine GTC-Order ("good-until-canceled"
oder "good-till-canceled order", "open order", übersetzt:
"Order bis Widerruf", "Wdf."). Fehlt eine Zeitangabe und
lässt der Händler auch nichts Gegenteiliges verlauten, so wird die betreffende
Order im Handelsverkehr gemeinhin als Tages-Order ("day order")
gehandhabt. Fügt der Händler bei Ordererteilung indes ausdrücklich den
Zusatz "GTC" an, so kennzeichnet er diese damit unverkennbar als eine
Order bis auf Widerruf, und sie verbleibt demgemäß erst einmal solange
in den Orderbüchern vermerkt, bis es dem Broker endlich gelingt, sie
zu den vom Auftraggeber gesetzten Bedingungen für den An- oder Verkauf
im Markt zusammenzuführen. Eine GTC-Order kann freilich auch – sofern
im Eingangsbuch unausgeführt zurückgelegt – vom Kunden oder unter Umständen
vom Brokerhaus selbst beinahe jederzeit widerrufen werden.
Der Umstand, dass GTC-Orders grundsätzlich
für einen unbestimmten, unbefristeten Kalenderzeitraum ("auf Dauer")
in Geltung stehen, bringt es zuweilen mit sich, dass manch ein Händler
nach Verstreichen einer gewisser Frist – insbesondere bei persönlich
hohem Orderaufkommen und/oder bei vom gegenwärtigem Kursstand weit entfernt
gelegten Limitkursen – eine seiner noch offenen, unerledigten GTC-Orders
aus den Augen verliert, und das mit der denkmöglichen Folge, dass die
betreffende Order nunmehr zur Unzeit, und dann womöglich auch noch zu
einem für den Auftraggeber höchst unliebsamen Kurs zur Ausführung gelangt.
Ebendeshalb wird jedes anständige und umsichtige Brokerhaus, das diesen
Umstand der Nachlässigkeit vieler seiner Kunden kennt, den Geber des
Auftrags von Zeit zu Zeit um Bestätigung seiner GTC-Order ersuchen.
Doch auch die Effektenbörsen ihrerseits
lassen GTC-Orders nicht bis "in alle Ewigkeit" in ihren Büchern stehen.
I.d.R.
haben diese im Höchstfall sechs Monate Bestand: So löscht die New
York Stock Exchange (NYSE)
bspw. alle noch offene GTC-Orders jedes Mal am letzten Geschäftstag
im April bzw. im Oktober eines Jahres,
Xetra®
dahingegen nach 90 Kalendertagen, den laufenden Tag eingerechnet. Sofern
also GTC-Orders nicht ab und an fristgerecht vom Auftraggeber ausdrücklich
bestätigt werden, kann es geschehen, dass diese – je nach Maßgabe des
zur Anwendung kommenden Marktmodells und den Satzungen der Börse – nach
Verstreichen einiger Wochen oder Monate von ihr eigenmächtig aufgehoben
werden. Die im Handel mit Aktien verwendeten GTC-Orders erlischen im
Regelfall von selbst, sobald die betreffende Aktiengesellschaft zu ganz
bestimmten Kapitalmaßnahmen (wie etwa Aktiensplits u.dgl.)
greift. Endlich erlischt eine GTC-Order in jedem Falle mit erfolgter
Ausführung der Order im laufenden Marktverkehr.
GTC-Orders leisten regelmäßig gute Dienste
in Verbindung mit Limitorders wie auch mit Stopp-Orders
oder mit deren zahlreichen Spielarten, für gewöhnlich jedoch nicht im
Zusammenhang mit Marktorders.
Zu den
Abwandlungen der GTC-Order
zählen sämtliche "good-till-date orders". Diese heben sich dadurch
besonders hervor, dass sie bei Erreichen einer bestimmten Datumsgrenze
allesamt von sich allein aus erlischen, so nämlich die GTW- ("good-this-week")
und die GTM-Order ("good-this-month"). Die Gültigkeit einer GTW-Order
bspw. erstreckt sich dabei, wie der Name bereits zum Ausdruck bringt,
bis ans Ende einer Woche, die einer GTM-Order bis ans Ende eines Monats.
Bei vorstehenden Spielarten handelt es sich im Grunde aber um GTC-Orders,
die mit einem Ablaufdatum versehen sind und immer am Ende einer Woche
bzw. eines Monats im Dienste des Kunden – abgewickelt in aller Regel
durch das kontoführende Brokerhaus – in planmäßiger Folge gelöscht werden.
GTW- und GTM-Orders werden also nur deshalb von einigen Brokerhäusern
angenommen, um Kundenwünschen so weit als irgend angängig zu entsprechen.
Die meisten Börsen selbst weisen GTW- und GTM-Orders jedoch schnurstracks
zurück.
Viele, wenngleich nicht alle Kommissionshäuser
(resp. Börsen) räumen ihren Kunden bei der Entgegennahme von Orders
die Möglichkeit ein, festzulegen, zu welchem Zeitpunkt im Laufe einer
Börsensitzung eine fragliche vorgelegte Order zur Ausführung gelangen
möge. Eine dieser Möglichkeiten zur Festlegung der Ausführungszeit besteht
in der Abfassung einer MOO-Order ("market-on-opening, "at-the-opening
order" oder "market-on-open"): d.i.
eine Marktorder,
die sofort zu Handelsbeginn ("at the opening") zur Ausführung
zu bringen ist. Ein Beispiel: "Buy 500 ABCD-Shares, market-on-opening".
Die MOO-Order birgt grundsätzlich den
Anspruch in sich, in der Liste auszuführender Orders obenan zu stehen.
Der auf dem Parkett einer Wertpapierbörse beschäftigte Broker wird bestrebt
sein, eine vorliegende MOO-Order in dem betreffenden Aktienmarkt möglichst
beim allerersten zustande kommenden Handel ("trade") zusammenzubringen,
und dies gleichzeitig zum bestmöglichen Preis für seinen Kunden: d.h.
bei Kauforders zum niedrigstmöglichen Preis, bei Verkaufsorders zum
höchstmöglichen Preis. Demnach muss die MOO-Order zur Eröffnung
ausgeführt werden, während sonstige "opening-only"-Orders, wie etwa
eine Limit-, Stopp- oder Stopp-Limit-"opening-only"-Order, auch unausgeführt
bleiben kann, abhängig von den bei Börseneröffnung gerade herrschenden
tatsächlichen Marktbedingungen. Vergleichbares gilt für die Ausführung
einer an einer vollelektronischen Börse eingereichten MOO-Order.
Ist eine MOO-Order aufgrund der bestehenden
Angebots- und Nachfrageverhältnisse zur Börseneröffnung unausführbar,
so wird sie versehen mit einem entsprechenden Vermerk geradewegs an
den Kundenbetreuer des Anlegers zurückgeleitet.
MOC-Orders
("market-on-close order", "at-the-close order") sind
Marktorders ("market orders"), die bei Handelschluss des
jeweiligen Börsentages zur Ausführung zu bringen sind. Die genaue Zeitspanne,
in der die Orderzusammenführung börsenseitig ermöglicht wird, ist abhängig
von den herrschenden Börsenregeln an der betreffenden Wertpapierbörse
und kann mitunter auch handelstechnisch beeinflusst sein vom augenblicklichen
Orderaufkommen. Beispiel: "Sell 500 STUV-Shares, market-on-close".
Liegen die während der letzten Sekunden ausgehandelten Kurse der STUV-Aktie
bspw. zwischen 10,10 und 10,15 US-$, so sind nur Kurse, die innerhalb
dieses Kursintervalls liegen, mögliche Marktpreise für eine Orderausführung
einer MOC-Order.
Eine MOC-Order erheben indes nicht
den Anspruch, als allerletzte Order per se ausgeführt zu werden.
Zudem behält sich der zuständige "floor broker"
nicht selten das Recht vor, eine MOC-Order bis 15 Minuten vor Handelsschluss
zurückzuweisen, abhängig von den gerade herrschenden Marktbedingungen.
Die Zeitspanne, in der MOC-Orders auszuführen
sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich die jeweilige MOC-Order
auf "round lots"
oder auf "odd lots" bezieht:
MOC-Orders für "round lots" sind in der
sogenannten "closing range" zusammenzuführen – eine täglich am
Schluss, also z.B. während
der letzten 30 Handelssekunden des Börsenhandelsabschnittes, sich bildende
Handelsspanne. Der Broker ist bestrebt, innerhalb dieser Spanne den
für seinen Kunden bestmöglichen Marktpreis zu erwirken. Im elektronischen
Handel geschieht dies ohne weiteres Zutun durch das Handelssystem selbst.
Dies macht es ziemlich wahrscheinlich, dass die fragliche Order ungefähr
auf dem Stand des Tagesschlusskurses zur Ausführung gelangt, d.h.
etwa zu jenem Kurs des anerkannt letzten Handels eines Börsentages.
MOC-Orders für "odd lots" hingegen werden
regelmäßig erst nach Handelschluss einer Börsensitzung ausgeführt.
MOC-Kauf-Orders erhalten den dann bestehenden "offered"-Kurs,
MOC-Verkaufs-Orders den zu dieser Zeit bestehenden "bid"-Kurs
zugeteilt.
|