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Währungssysteme
und internationales Währungsrecht
Die Weltwirtschaft zieht seit alters immer weitere Kreise
und greift auch noch bis in die Neuzeit immer mehr um sich. Gerade in
der hastenden Zeit der jüngsten Vergangenheit hat sich das Handelsaufkommen
bei den zwischenstaatlichen Strömen des Güter-, Dienstleistungs- und
Geldverkehrs besonders dort gewaltig ausgedehnt, wo Völker mit hochgesteigertem
Gewerbefleiß dicht nebeneinander leben. So liegt es in der Natur der
Sache, dass mit gestiegener Kapitalfülle zugleich auch die Zahl der
Gefahrenherde für das Gedeihen und den Fortbestand eines lebhaften Welthandels
insgemein emporzusteigen trachtet.
Grenzüberschreitende wirtschaftliche Tauschhandlungen
setzen unabdingbar den weltweiten Zahlungs- und Kapitalverkehr voraus.
Und so wird es niemand in Erstaunen setzen, dass mit zunehmendem allgemeinen
Tauschverkehr auch dem internationalen Währungsrecht eine immer größere
Bedeutung beschieden ist.
Bedeutung des Internationale Währungsrechts
Im internationalen Privatrecht regelt
das Währungsrecht, nach welcher Rechtsordnung eines Landes oder Wirtschaftsraums
sich die geldrechtlichen Angelegenheiten eines Schuldverhältnisses zu
richten haben. Dabei ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob und
wie weit ausländisches Währungsrecht Berücksichtigung findet. Sowie
und wo nur immer Finanzströme auf dem Erdenrund Währungsräume wechseln,
ist zum Mindesten eines der Vertragsteile vor die Notwendigkeit gestellt,
die ausbedungene Zahlung nicht in der heimischen, sondern in einer fremden
Währung zu leisten. Weil nun alle Geldverschiebungen, die zwischen zwei
Ländern oder verschiedenen Währungsgebieten vorkommen, je zuweilen zu
einem bestimmten Wechselkurs erfolgen, entsteht aus sich heraus in Systemen
frei schwankender Wechselkurse grundsätzlich ein
Wechselkursrisiko.
D.h. der in die heimische Währung
umgewandelte Geldbetrag aus einer Fremdwährungsforderung kann von dem
zuvor ausgerechneten Betrag in nicht vorhersehbarer Weise mitunter beträchtlich
abweichen. Hierbei kann das einschlägige Wechselkursrisiko zwischen
den einzelnen Währungspaaren in verschiedenen Graden und Ausprägungen
zur Erscheinung gelangen:
Im Falle eines sogenannten Währungsverbunds,
wie er z.B. ehedem zwischen
dem luxemburgischem und dem belgischem Franc bestand, bleibt aus naheliegenden
Gründen ein unmittelbares Wechselkursrisiko aus, es sei denn, der Währungsverbund
zerfällt ganz unverhofft (wie geschehen beim Pfund Sterling und dem
irischen Pfund). Andere Landeswährungen wiederum weisen aufgrund geschäftiger
Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen einander einen über weite Strecken
gleichförmigen Verlauf auf (wie beispielsweise zwischen dem US-Dollar
und dem Kanada-Dollar). Zum dritten können Währungen auch in besonderen
Wechselkursverbunden fest zusammengeflochten sein (so z.B.
Bretton Woods oder dem damaligen
EWS) oder endlich eine Einheitswährung bilden, wie es die Europäische
Währungsunion mit dem Euro möglich werden lässt.

Bei allen zwischenstaatlichen Kreditvergaben
ist stets und notwendig auch dem internationalen Währungsrecht eine
sorgfältige Beachtung zuzuwenden. Kennzeichnend für das grenzüberschreitende
Kreditgeschäft ist, dass Geldmittel zunächst ins Ausland fließen in
der Erwartung, die Mittel, gewöhnlich zuzüglich der Zinsen, zu einem
späteren Zeitpunkt wieder zurückbezahlt zu erhalten. Die Gefahr jeder
Kreditbeziehung liegt zweifellos darin, dass Zahlungen entweder ganz
oder teilweise ausfallen oder auch nur in Verzug geraten könnten. Fernerhin
kann ein Länderrisiko unverhofft schlagend werden, nämlich dann, wenn
ein unabhängiger Staat oder Staatenbund seinen finanziellen Verpflichtungen
– Tilgungs- und/oder Zinszahlungen – nicht mehr nachkommen kann oder
will.
Darüber hinaus erheischt das internationale
Währungsrecht Beachtung, wenn es um die Übertragung von Finanzmitteln
(Geldtransfer) oder deren Umtausch in eine andere Währung geht (Konversion).
Zu Beispiel mögen hier konzerninterne Kapitalbewegungen multinationaler
Unternehmungen dienen, die tagtäglich nicht nur die Grenzen von Währungs-,
Steuer- und Finanzsystemen, sondern auch unterschiedliche Rechtsordnungen
überwinden müssen. Dabei stehen einem ungehinderten Kapitaltransfer
(z.B. dem Transfer von Gewinnen) nicht selten äußerst strenge Geld-
und Kapitalverkehrskontrollen entgegen. Das Maßregelbündel reicht hierbei
angefangen von finanziellen Belastungen bei grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen
("cross-border positions") über Beschränkungen, die von einer
Meldepflicht herrühren, bis hin zu Kontingentierungen bzw. dem Erlass
eines gänzlichen Verbots solcher Geschäfte. Die größten Besorgnisse
bereiten der gewerbetreibenden Zunft aus dem Binnenmarkt heutzutage
jedoch die im weltweiten Handelsverkehr auftretenden wüsten und kaum
vorauszusehenden Schwankungen der Wechselkurse von
Währungen wichtiger Handelsnationen
außerhalb des Euro-Währungsraums. Jähe Änderungen von Währungsparitäten
können, wie man weiß, entscheidenden Einfluss nehmen auf die Wettbewerbsbedingungen
der in den betreffenden Ländern ansässigen Unternehmungen.
Bestimmung und oberster Zweck eines internationalen
Währungssystems ist aus sich heraus, die verschiedenen einzelnen nationalen
Währungsordnungen auf möglichst vorteilhafte Weise in eine harmonische
Verbindung zu setzen, sie also so zu gestalten, dass sie auf zwischenstaatlicher
Ebene miteinander wirtschaftlich vereinbar werden und dabei deren jeweilige
Ziele weitestmöglich befördern.
Die ersten Ziele der Währungssysteme aller
betreffenden Länder und Währungsgebiete, die sich als solche regelmäßig
von den Bestrebungen der nationalen Wirtschaftspolitik der Länder herschreiben,
gehen darin auf, die Geldwertstabilität zu sichern und das außenwirtschaftliche
Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Sofern diese Ziele von allen Staaten
in zureichendem Maße erfüllt werden können, fördert und unterstützt
ein darauf aufsetzendes internationales Währungssystem die reibungslose
Abwicklung des grenzüberschreitenden Güteraustausches und Kapitalverkehrs.
Für die Regelung der zwischenstaatlichen
Währungsbeziehungen finden zwei Grundmodelle weite Beachtung: die
freie Konvertibilität der Währungen einerseits und die Devisenbewirtschaftung
andererseits.
In einem System freier Konvertibilität
der Währungen ist es durchaus statthaft, die eigene oder eine beliebige
fremde konvertible Währung ohne alle Beschränkung jederzeit gegen andere
Devisen umzutauschen. Diese Freiheit wird entscheidend geprägt durch
einzelstaatliche Anordnungen und aufsichtliche Vorschriften, die auch
das Ausmaß staatlichen Einflusses auf die beabsichtigte Verwendung und
den Umtausch von Devisen festlegen. Vergleichsweise wenige, dafür jedoch
die bedeutendsten Währungen – zumal der US-Dollar, der Euro, das Britische
Pfund und der Schweizer Franken – waren aufgrund des Ausbleibens jeglicher
devisenrechtlicher Einschränkungen zunächst vollkommen frei konvertibel.
Die Spanne der Abstufungen bei der Konvertibilität reicht hierbei von
der Beschränkung auf bestimmte Transaktionsarten, über bestimmte Länder
bis zu bestimmten Personen bzw. Institutionen. Einhergehend mit dem
Zerfall des Blocks der sozialistischen Staatshandelsländer beschleunigte
sich auch gleichzeitig der weltweite Umdenkungsprozess hin zu einer
Reduzierung der staatlichen Beeinflussung des Devisenverkehrs.
Die wesentlichen Vorschriften zur Außenwirtschaft
Deutschlands finden sich entsprechend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
und in den Verordnungen zur Durchsetzung des AWG (AWV vom Jahre 1961;
dort ist auch der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs verankert).
Im Rahmen des freien Tauschverkehrs in
Devisen (freie Konvertibilität) ist ein Unterschied zu ziehen zwischen
Währungssystemen mit streng fixierten Wechselkursen (z.B.
Goldwährung), solchen mit grundsätzlich festen, aber von Fall zu Fall
änderbaren (stufenflexiblen) Wechselkursen, ferner den flexiblen Wechselkursen
mit der Möglichkeit einer Intervention der Zentralbanken ("managed
floating") und endlich den völlig frei flexiblen Wechselkursen.
Besonders bei stufenflexiblen Wechselkursen können
Spekulanten gegen die schwächere
Währung Abwertungsdruck ausüben, indem an den Devisenmärkten entsprechend
umfangreiche Verkäufe in dieser Währung eingeleitet werden. Das Spekulationsrisiko
ist dabei meist überschaubar. Abwertungen fallen dann zuweilen kräftig
aus, um die Wiederholung eines solchen Schrittes in absehbarer Zukunft
nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber reagieren frei flexible
Wechselkurse in aller Regel sofort auf die aktuelle Marktentwicklung.
Mithin können durch plötzliche Ausschläge des Wechselkurses knapp kalkulierte
Gewinnspannen im Außenhandel sehr rasch mehr als aufgezehrt werden.
Zwar gibt es bestimmte Verfahrungsweisen und Instrumente, dem Wechselkursänderungsrisiko
(z.B. durch
Hedging) wirksam und weitgreifend
zu steuern; allerdings müssen diese nicht selten bei jedem Einsatz mit
erheblichen Kosten verschiedenster Art erkauft werden.
Vorteile flexibler Wechselkurse:
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Flexible Wechselkurse
gestatten eine weitgehend störungsfreie und schnelle Anpassung an
sogenannte externe Schocks (Floating). Auch gegen eine Ausweitung
unerwünschter inflationärer bzw. deflationärer Tendenzen kann hiermit
wirksam angekämpft werden.
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Die Notenbanken werden zudem von der
Verpflichtung entbunden, umfangreiche Währungsrücklagen vorzuhalten,
um künftig in der Lage zu sein, ihre vorgenommenen Wechselkursziele
mit ihnen zu verteidigen. Dadurch verlieren sie kein Geld bei ihrer
Bemühung, sich vermeintlich unangemessenen Wechselkursen auch über
längere Zeiträume hinweg durch wiederholte Eingriffe (Interventionen)
in den Marktverkehr entgegenzustemmen.
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Staaten mit eigenen Hoheitsrechten
können eine unabhängigere Geld- und Fiskalpolitik betreiben, ohne
sich dabei in übermäßigem Grad um den Wechselkurs sorgen zu müssen.
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Devisenterminmärkte bieten eine billige,
wirksame und nachhaltige Versicherungsmöglichkeit gegen Wechselkursrisiken
(Hedging).
Nachteile flexibler Wechselkurse:
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Steigende
Volatilitäten unter flexiblen
Wechselkursen erhöhen vor allem die Preisunsicherheit. Dies könnte
für sich allein betrachtet zu einem Rückgang des Welt-Handelsvolumens
und damit einhergehend weltumfassend zu einem geringeren Lebensstandard
führen.
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Flexible Wechselkurse können zur Errichtung
destabilisierender spekulativer Positionen verleiten. Ungleichgewichtige
Wechselkurse können Fehlallokationen der Ressourcen hervorrufen,
was zu Arbeitslosigkeit, verschwendeten Produktionskapazitäten und
zu Protektionismus führen kann.
In einer Ordnung der Devisenbewirtschaftung
(wie es sie in den Ländern des früheren Ostblocks gab) sind der Währungsumtausch
und der Devisenbesitz in ihrem Umfang stark eingeschränkt. Unter einem
derartigen System werden die Inlandsguthaben von fremden Währungen durch
Zuteilungs- und Ablieferungspflichten reglementiert. In der Devisenbewirtschaftung
liegt ein gewaltiges Hindernis für den Welthandel.
Um die Vorteile flexibler Wechselkurssysteme
nutzbar zu machen, zugleich aber deren Unzukömmlichkeiten zu umgehen,
sind nach dem Zweiten Weltkrieg verschiedene Formen von "Mischwährungssystemen"
entstanden. Weitreichende Bedeutung erlangte dabei das nach der kleinen
nordamerikanischen Bezirk Bretton Woods (New Hampshire, USA)
benannte Abkommen von Bretton Woods: ein stufenflexibles Wechselkurssystem,
das dort am 23. Juli 1944 von 44 der wohlhabendsten Nationen im Rahmen
dieses Übereinkommens über den
Internationalen
Währungsfonds (IWF, engl.: "International Monetary Fund,
IMF") und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
("Weltbank") beschlossenen wurde und 1946 in Kraft trat ("Bretton
Woods Accord").
Kernpunkte des Bretton Woods Abkommens
waren zum einen die Aufrechterhaltung fester Wechselkurse und zum anderen
die Wiederherstellung der freien Konvertibilität der Währungen (Devisenkonvertibilität).
Dies hielt man gerade vor dem Hintergrund der unliebsamen Erfahrungen
aus der Weltwirtschaftskrise und der den Welthandel beschränkenden Devisenbewirtschaftung
in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg für dringend notwendig. Weitere
Punkte des Abkommens waren die Aufstellung von Anpassungsregeln im Falle
von Zahlungsbilanzungleichgewichten sowie die Gründung des Internationalen
Währungsfonds (1946) mit Sitz in Washington, D.C.,
dessen erstes Amt es sein sollte, den rechtlichen und institutionellen
Rahmen der neuen Währungsvereinbarung sicherzustellen.
Jedes einzelne der IWF-Mitgliedsländer
verpflichtete sich durch eine bindende Zusage, die Parität seiner Währung
zum Dollar als Leitwährung – und über die "cross rates" damit auch die
Paritäten untereinander – in Zukunft eindeutig und unverrückbar festzuschreiben.
Allein der amerikanische Dollar war an den Wertmaßstab des Goldes (0,88671g
Gold für einen US-Dollar bzw. 35 US-$ je
Feinunze Gold) und nicht an
den einer anderen Währung gebunden. Zudem legten sich die Vereinigten
Staaten von Amerika die Pflicht auf, auf Erfordern ausländischer Währungsbehörden
US-Dollar gegen Gold (bzw. umgekehrt) einzutauschen. Um kleinere Schwankungen
der Wechselkurse nötigenfalls zuzulassen, wurde indessen eine eng bemessene
Bandbreite (±1%)
zur Dollarparität angesetzt ("adjustable peg system"). Drohten
Wechselkurse diese Bandbreite zu verlassen, mussten die Zentralnotenbanken
an den jeweiligen oberen bzw. unteren Interventionspunkten die nachgefragte
Devisenmenge anbieten bzw. die angebotene aufnehmen. Zu diesem Dienst
mussten bei den einzelnen Notenbanken freilich stets genügend Währungsreserven
zur Verwendung verfügbar sein. Einzig die Vereinigten Staaten unterlagen
wegen der gewährleisteten Gold-Konvertibilität des Dollars (Gold-Standard)
keiner derartigen Interventionspflicht.
Geriet nun ein Land in eine derart einschneidende
Zahlungsbilanzverschlechterung, dass eine Verteidigung der Dollarparität
aussichtslos schien, so durfte es mit erklärter Zustimmung des IWF seinen
Wechselkurs neu festsetzen (stufenflexible Wechselkurse). Länder
mit negativer Devisenbilanz, deren Währungsreserven sich nach und nach
aufzehrten, mussten entweder ihre Wirtschaftspolitik den geänderten
Verhältnissen anbequemen oder neue Kredite aufnehmen. Eine noch heute
wichtige Aufgabe des IWF ist es, Ländern mit Fehlbeträgen die nötigen
Kredite zu gewähren. Zur Finanzierung dieser ihrer Aufgabe sind sämtliche
der Mitgliedsländer aufgefordert, Beiträge an den Fonds entrichten.
Das Währungssystem von Bretton Woods sicherte
über lange Zeit die Stabilität der Währungen unter den Mitgliedsstaaten.
Infolge unterschiedlicher Geld- und Fiskalpolitik und rücksichtlich
eines weit über die Goldvorräte hinaus ausufernden Dollarvolumens (die
Vereinigten Staaten konnten hierbei ihre Zahlungsbilanzdefizite freilich
mit ihrer eigenen Währung bezahlen) ließ sich das stufenflexible Wechselkurssystem
nicht mehr länger aufrechterhalten. Auf Anordnung des damaligen Präsidenten
Richard Nixon lösten sich die Vereinigten Staaten am 15. August
des Jahres 1971 einseitig von der Pflicht, Dollarguthaben ausländischer
Zentralbanken unumschränkt in Gold umzutauschen, nicht zuletzt, weil
ausländische Dollarguthaben mittlerweile ein Vielfaches der amerikanischen
Goldbestände ausmachten. Das sogenannte Smithsonian Agreement
von Dezember 1971, das eine Erweiterung der Bandbreiten zulässiger Wechselkursschwankungen
und eine gleichzeitige Abwertung des Dollars um
8 % vorsah, vermochte den
Verfall des Bretton-Woods-Systems indes nicht aufzuhalten. Als im März
1973 nach starken währungspolitischen Turbulenzen und nach einer 14-tägigen
weltweiten Schließung der
Devisenmärkte diese wieder öffneten, waren die festen Wechselkurse
von Bretton Woods praktisch suspendiert. An ihre Stelle traten zunächst
pro forma flexible Wechselkurse (die Vorreiterrolle übernahm
zu jener Zeit das Britische Pfund, das bereits seit Sommer 1972 frei
schwanken durfte).
Auf der Rechtsebene wurden die Wechselkurse
im Jahre 1976 durch eine Abänderung des IWF-Vertrages von nun an auch
de jure freigegeben. Dabei bestand ein erheblicher Gestaltungsspielraum
in der Wahl des jeweiligen Wechselkurssystems, das der IWF zu überwachen
hatte. Das IWF-Abkommen verpflichtet die Mitglieder nach dessen Änderung
am Entwurf vom Jahr 1976 zu einer "geordneten Wirtschafts- und Finanzpolitik
bei geordnetem Wirtschaftswachstum und bei angemessener Preisstabilität
ein Währungssystem frei von schwerwiegenden Störungen zu schaffen, sowie
Manipulationen der Wechselkurse zu vermeiden" (Art. IV Abschnitt 1 des
IWF-Abkommens).
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