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Währungssysteme
und internationales Währungsrecht
Die Weltwirtschaft zieht schon seit alters immer weitere
Kreise und greift auch noch bis in die Neuzeit hinein immer mehr um
sich. Gerade in der hastenden Zeit der jüngsten Vergangenheit hat sich
das Handelsaufkommen bei den zwischenstaatlichen Strömen des Güter-,
Dienstleistungs- und Geldverkehrs bis in die gegenwärtigste Gegenwart
besonders dort gewaltig ausgedehnt, wo Völker mit hochgesteigertem Gewerbefleiß
und großen gemeinsamen Zielen dicht nebeneinander leben. So liegt es
in der Natur der Sache, dass unter dem Zeichen angewachsener Kapitalfülle
zugleich auch die Zahl der Gefahrenherde für das Gedeihen und den Fortbestand
eines lebhaften Welthandels unwillkürlich emporzusteigen trachtet.
Grenzüberschreitende wirtschaftliche Tauschhandlungen,
die den Bedürfnissen einer zukunftsweisenden Zeit allseitig gerecht
werden, setzen unabdingbar den weltweiten Zahlungs- und Kapitalverkehr
voraus. Und so wird es niemand in Erstaunen setzen, dass mit zunehmendem
allgemeinen Tauschverkehr auch dem internationalen Währungsrecht eine
immer größere Bedeutung zuzusprechen ist.
Bedeutung des Internationale Währungsrechts
Im internationalen Privatrecht regelt
das Währungsrecht, an welche Rechtsordnung welchen Landes oder Wirtschaftsraums
sich die geldrechtlichen Angelegenheiten eines Schuldverhältnisses auszurichten
haben. Dabei ist nach den Ausführungsvorschriften in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob und wie weit ausländisches Währungsrecht für die heimische
Rechtsauffassung Berücksichtigung findet. Sowie und wo nur immer Finanzströme
auf dem weiten Erdenrund Währungsräume wechseln, ist zum Mindesten eines
der Vertragsteile vor die Notwendigkeit gestellt, die ausbedungene Zahlung
nicht in der heimischen, sondern in einer fremden Währung zu leisten.
Weil nun alle Geldverschiebungen, die zwischen zwei Ländern oder verschiedenen
Währungsgebieten vorkommen, je zuweilen zu einem bestimmten Wechselkurs
erfolgen, entsteht aus sich heraus in Systemen frei schwankender Wechselkurse
grundsätzlich ein
Wechselkursrisiko.
D.h. der in die heimische Währung
umgewandelte Geldbetrag aus einer Fremdwährungsforderung kann von dem
zuvor ausgerechneten Betrag in nicht vorhersehbarer Weise mitunter beträchtlich
abweichen. Hierbei kann das einschlägige Wechselkursrisiko zwischen
den einzelnen Währungspaaren in verschiedenen Graden und Ausprägungen
zur Erscheinung kommen:
Im Falle eines sogenannten Währungsverbunds,
wie er z.B. ehedem zwischen
dem luxemburgischem und dem belgischem Franc bestand, bleibt aus naheliegenden
Gründen ein unmittelbares Wechselkursrisiko aus, es sei denn, der Währungsverbund
zerfällt ganz unverhofft (wie geschehen beim Pfund Sterling und dem
irischen Pfund). Andere Landeswährungen wiederum weisen aufgrund geschäftiger
Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen einander einen über weite Strecken
gleichförmigen Verlauf auf (wie beispielsweise zwischen dem US-Dollar
und dem Kanada-Dollar). Zum dritten können Währungen auch in besonderen
Wechselkursverbunden fest zusammengeflochten sein (so z.B.
Bretton Woods oder dem damaligen
EWS) oder endlich eine Einheitswährung bilden, wie es die Europäische
Währungsunion mit dem Euro durchgesetzt hat.

Bei allen zwischenstaatlichen Kreditvergaben
ist stets und notwendig im Besonderen auch dem internationalen Währungsrecht
eine sorgfältige Beachtung zuzuwenden. Wesensgemäß für das grenzüberschreitende
Kreditgeschäft ist es, dass Geldmittel zunächst ins Ausland fließen
in der Erwartung, die Mittel, gewöhnlich nebst Zinsen, zu einem späteren
Zeitpunkt wieder zurückbezahlt zu erhalten. Die Gefahr einer jeden Kreditbeziehung
liegt zweifellos darin, dass Zahlungen entweder ganz oder zum Teil ausfallen
oder auch nur in Verzug geraten könnten. Fernerhin kann ein Länderrisiko
unverhofft schlagend werden, nämlich dann, wenn ein unabhängiger Staat
oder Staatenbund seinen Geldverpflichtungen – Tilgungs- und/oder Zinszahlungen
– nicht mehr nachkommen kann oder will.
Darüber hinaus erheischt das internationale
Währungsrecht Beachtung, wenn es um die Übertragung von Finanzmitteln
(Geldtransfer) oder deren Umtausch in eine andere Währung geht (Konversion).
Zu Beispiel dienen mögen hier konzerninterne Kapitalbewegungen innerhalb
überstaatlicher Betriebsgemeinschaften (multinationaler Unternehmungen),
die tagtäglich nicht nur die Grenzen von Währungs-, Steuer- und Finanzsystemen,
sondern auch unterschiedliche Rechtsordnungen überwinden müssen.
Dabei stehen einem ungehinderten Kapitaltransfer (z.B. der Übertragung
von Gewinnen) nicht selten äußerst strenge Geld- und Kapitalverkehrskontrollen
entgegen. Das Maßregelbündel reicht hierbei angefangen von Belastungen
finanzieller Art bei grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen ("cross-border
positions") über besondere Auflagen, die von einer Meldepflicht
herrühren, bis hin zu gesetzlichen Einschränkungen (Kontingentierungen)
bzw. dem Erlass eines gänzlichen Verbots solcher Geschäfte. Die größten
Besorgnisse bereiten der aus dem Binnenmarkt gewerbetreibenden Zunft
heutzutage jedoch die im weltweiten Handelsverkehr auftretenden wüsten
und kaum vorauszusehenden Schwankungen der Wechselkurse von
Währungen wichtiger Handelsnationen
außerhalb des Euro-Währungsraums. Jähe Veränderungen von Währungsparitäten
können, wie man weiß, entscheidenden Einfluss nehmen auf die Wettbewerbsbedingungen
der in den betreffenden Ländern ansässigen Unternehmungen.
Auftrag und oberster Zweck eines internationalen
Währungssystems ist es aus sich heraus, die einzelnen nationalen Währungsordnungen
auf möglichst vorteilhafte Weise in eine harmonische Verbindung zu setzen,
sie also so zu gestalten, dass sie im Weltverkehr miteinander wirtschaftlich
vereinbar sind und dabei die jeweilige Ziele der einzelnen Länder weitestmöglich
befördern.
Die ersten Ziele der Währungssysteme aller
betreffenden Länder und Währungsgebiete, die sich als solche regelmäßig
von den Bestrebungen der nationalen Wirtschaftspolitik der Länder herschreiben,
gehen darin auf, die Geldwertstabilität zu sichern und dabei das außenwirtschaftliche
Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Sofern diese Ziele von den Staaten
in zureichendem Maße gemeinschaftlich erfüllt werden können, fördert
und unterstützt ein darauf aufsetzendes internationales Währungssystem
die reibungslose Abwicklung des grenzüberschreitenden Güteraustausches
und Kapitalverkehrs.
Für die Regelung der zwischenstaatlichen
Währungsbeziehungen finden zwei Grundmodelle weite Beachtung: die
freie Konvertibilität der Währungen einerseits und die Devisenbewirtschaftung
andererseits.
In einem System freiwaltender Konvertibilität
der Währungen ist es durchaus statthaft, die eigene oder eine beliebige
fremde konvertible Währung ohne alle Beschränkung jederzeit gegen andere
Devisen umzutauschen. Diese Freiheit wird entscheidend geprägt durch
einzelstaatliche Anordnungen und aufsichtliche Vorschriften, die auch
das Ausmaß staatlichen Einflusses auf die beabsichtigte Verwendung und
den Umtausch von Devisen festlegen. Vergleichsweise wenige, dafür jedoch
die bedeutendsten Währungen – zumal der US-Dollar, der Euro, das Britische
Pfund und der Schweizer Franken – waren aufgrund des Ausbleibens jeglicher
Rechtseinschränkungen zunächst vollkommen frei konvertibel. Die Spanne
der Abstufungen bei der Konvertibilität reicht hierbei von der Zulässigkeit
nur für bestimmte Transaktionsarten, für ausgewählte Länder bis hin
zu bestimmten Personen bzw. Institutionen, die davon betroffen sind.
Einhergehend mit dem Zerfall des Blocks der sozialistischen Staatshandelsländer
beschleunigte sich gleichzeitig auch die weltweite Auffassungsweise,
die zu einem Umdenken hin zu einer Verringerung der staatlichen Beeinflussung
des Devisenverkehrs leitete.
Die wesentlichen Vorschriften zur Außenwirtschaft
Deutschlands finden sich entsprechend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
und in den Verordnungen zur Durchsetzung des AWG (AWV vom Jahre 1961;
dort ist auch der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs verankert).
Im Rahmen des freien Tauschverkehrs in
Devisen (freie Konvertibilität) ist ein Unterschied zu ziehen zwischen
Währungssystemen mit streng fixierten Wechselkursen (z.B.
Goldwährung), solchen mit grundsätzlich festen, aber von Fall zu Fall
änderbaren (stufenflexiblen) Wechselkursen, ferner den flexiblen Wechselkursen
mit der Möglichkeit einer Intervention der Zentralbanken ("managed
floating") und endlich den völlig frei flexiblen Wechselkursen.
Besonders bei stufenflexiblen Wechselkursen können
Spekulanten gegen die schwächere
Währung Abwertungsdruck ausüben, indem an den Devisenmärkten entsprechend
umfangreiche Verkäufe in dieser Währung eingeleitet werden. Das Spekulationsrisiko
ist dabei meist überschaubar. Abwertungen fallen dann zuweilen heftig
aus, um in absehbarer Zukunft die Wiederholung eines solchen Schrittes
nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber reagieren frei flexible
Wechselkurse in aller Regel sofort auf die gegenwärtige und für die
nähere Zukunft erwartete Marktentwicklung. Mithin können durch plötzliche
Ausschläge des Wechselkurses knapp kalkulierte Gewinnspannen im Außenhandel
sehr rasch mehr als aufgezehrt werden. Zwar gibt es bestimmte Verfahrungsweisen
und geeignete Instrumente, dem Wechselkursänderungsrisiko (z.B.
durch Hedging) wirksam und weitgreifend
zu steuern; allerdings müssen diese bei jedem Einsatz erneut mit gelegentlich
beachtlichen Kosten verschiedenster Art erkauft werden.
Vorteile flexibler Wechselkurse:
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Flexible Wechselkurse
(Floating) verschaffen eine weitgehend störungsfreie und schnelle
Anpassung an größere Erschütterungen äußerer Art, die sogenannten
externen Schocks. Auch gegen eine Ausweitung unerwünschter inflationärer
bzw. deflationärer Strebungen kann auf diese Weise wirksam angekämpft
werden.
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Die Notenbanken werden zudem von der
Verpflichtung entbunden, umfangreiche Währungsrücklagen vorzuhalten,
um künftig in der Lage zu sein, ihre vorgenommenen Wechselkursziele
mit ihnen zu verteidigen. auf diese Weise bleiben ihr Geldverluste
erspart bei ihrer Bemühung, sich vermeintlichen Unbilligkeiten der
Wechselkurse auch über längere Zeiträume hinweg durch wiederholte
Eingriffe (Interventionen) in den Marktverkehr entgegenzustemmen.
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Staaten mit eigenen Hoheitsrechten
können eine unabhängigere Geld- und Fiskalpolitik betreiben, ohne
sich dabei in übermäßigem Grad um den Wechselkurs sorgen zu müssen.
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Devisenterminmärkte bieten eine billige,
wirksame und nachhaltige Versicherungsmöglichkeit gegen Wechselkursrisiken
(Hedging).
Nachteile flexibler Wechselkurse:
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Steigende
Volatilitäten unter flexiblen
Wechselkursen erhöhen vor allem die Preisunsicherheit. Dies könnte
für sich allein betrachtet zu einem Rückgang des Welt-Handelsvolumens
und damit einhergehend weltumfassend zu einem geringeren Lebensstandard
führen.
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Flexible Wechselkurse können zur Errichtung
destabilisierender spekulativer Positionen verleiten. Ungleichgewichtige
Wechselkurse können Fehlallokationen der Ressourcen hervorrufen,
was zu Arbeitslosigkeit, verschwendeten Produktionskapazitäten und
zu Protektionismus führen kann.
In einer Ordnung der Devisenbewirtschaftung
(wie es sie in den Ländern des damaligen Ostblocks gab) sind der Währungsumtausch
und der Devisenbesitz in ihrem Umfang stark eingeschränkt. Unter einem
derartigen System werden die Inlandsguthaben von fremden Währungen durch
Zuteilungs- und Ablieferungspflichten reglementiert. In der Devisenbewirtschaftung
liegt ein gewichtiges Hindernis für den freien Welthandel.
Um die Vorteile flexibler Wechselkurssysteme
nutzbar zu machen, zugleich aber deren Unzukömmlichkeiten zu umgehen,
sind nach dem Zweiten Weltkrieg verschiedene Formen von "Mischwährungssystemen"
entstanden. Weitreichende Bedeutung erlangte dabei das nach der kleinen
nordamerikanischen Bezirk Bretton Woods (New Hampshire, USA)
benannte Abkommen von Bretton Woods: ein stufenflexibles Wechselkurssystem,
das dort am 23. Juli 1944 von 44 der wohlhabendsten Nationen im Rahmen
dieses Übereinkommens über den
Internationalen
Währungsfonds (IWF, engl.: "International Monetary Fund,
IMF") und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
("Weltbank") beschlossenen wurde und 1946 in Kraft trat ("Bretton
Woods Accord").
Kernpunkte des Bretton Woods Abkommens
waren zum einen die Aufrechterhaltung fester Wechselkurse und zum anderen
die Wiederherstellung der freien Konvertibilität der Währungen (Devisenkonvertibilität).
Dies hielt man besonders vor dem Hintergrund der inzwischen gemachten
unliebsamen Erfahrungen aus der Weltwirtschaftskrise sowie der den Welthandel
beschränkenden Devisenbewirtschaftung in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg
für dringend notwendig. Weitere Punkte des Abkommens waren die Aufstellung
von Anpassungsregeln im Falle von Zahlungsbilanzungleichgewichten sowie
die Gründung des Internationalen Währungsfonds (1946) mit Sitz in Washington,
D.C., dessen erstes Amt es
sein sollte, den rechtlichen und institutionellen Rahmen der neuen Währungsvereinbarung
abzustecken und sicherzustellen.
Jedes einzelne der IWF-Mitgliedsländer
verpflichtete sich durch eine bindende Zusage, die Parität seiner Währung
zum Dollar als Leitwährung – und über die "cross rates" damit auch die
Paritäten untereinander – in Zukunft eindeutig und unverrückbar festzuschreiben.
Allein der amerikanische Dollar war an den Wertmaßstab des Goldes (0,88671g
Gold für einen US-Dollar bzw. 35 US-$ je
Feinunze Gold) und nicht an
den einer anderen Währung gebunden. Zudem legten sich die Vereinigten
Staaten von Amerika die Pflicht auf, auf Erfordern ausländischer Währungsbehörden
US-Dollar gegen Gold (bzw. umgekehrt) einzutauschen. Um kleinere Schwankungen
der Wechselkurse nötigenfalls zuzulassen, wurde indessen eine eng bemessene
Bandbreite (±1%)
zur Dollarparität angesetzt ("adjustable peg system"). Drohten
Wechselkurse diese Bandbreite zu verlassen, mussten die Zentralnotenbanken
an den jeweiligen oberen bzw. unteren Interventionspunkten die nachgefragte
Devisenmenge anbieten bzw. die angebotene aufnehmen. Zu diesem Dienst
mussten bei den einzelnen Notenbanken freilich stets genügend Währungsreserven
zur Verwendung verfügbar sein. Einzig die Vereinigten Staaten unterlagen
wegen der gewährleisteten Gold-Konvertibilität des Dollars (Gold-Standard)
keiner derartigen Interventionspflicht.
Geriet nun ein Land in eine derart einschneidende
Zahlungsbilanzverschlechterung, dass eine Verteidigung der Dollarparität
aussichtslos schien, so durfte es mit erklärter Zustimmung des IWF seinen
Wechselkurs neu festsetzen (stufenflexible Wechselkurse). Länder
mit negativer Devisenbilanz, deren Währungsreserven sich nach und nach
aufzehrten, mussten entweder ihre Wirtschaftspolitik den geänderten
Verhältnissen anbequemen oder neue Kredite aufnehmen. Eine noch heute
wichtige Aufgabe des IWF ist es, Ländern mit Fehlbeträgen die nötigen
Kredite zu gewähren. Zur Finanzierung dieser ihrer Aufgabe sind sämtliche
der Mitgliedsländer aufgefordert, Beiträge an den Fonds entrichten.
Das Währungssystem von Bretton Woods bewahrte
und festigte während langer Jahre das Vertrauen und die Beständigkeit
der Währungen unter den Mitgliedsstaaten. Infolge unterschiedlicher
Geld- und Fiskalpolitik und rücksichtlich eines weit über die Goldvorräte
hinaus ausufernden Dollarbestandes ließ sich das stufenflexible Wechselkurssystem
nicht mehr länger aufrechterhalten (nur die Vereinigten Staaten konnten
ihre Zahlungsbilanzdefizite mit ihrer eigenen Währung bezahlen). Auf
Anordnung des damaligen Präsidenten Richard Nixon lösten sich
die Vereinigten Staaten daher am 15. August des Jahres 1971 einseitig
von der Pflicht, Dollarguthaben ausländischer Zentralbanken unumschränkt
in Gold umzutauschen, nicht zuletzt, weil ausländische Dollarguthaben
mittlerweile ein Vielfaches der amerikanischen Goldbestände ausmachten.
Das sogenannte Smithsonian Agreement von Dezember 1971, das eine
Erweiterung der Bandbreiten zulässiger Wechselkursschwankungen und eine
gleichzeitige Abwertung des Dollars um
8 % vorsah, vermochte den
Verfall des Bretton-Woods-Systems indes nicht aufzuhalten. Als im März
1973 nach starken währungspolitischen Verwerfungen und nach einer 14-tägigen
weltweiten Schließung der
Devisenmärkte diese wieder öffneten, waren die festen Wechselkurse
von Bretton Woods praktisch ausgesetzt. An ihre Stelle traten zunächst
pro forma flexible Wechselkurse (die Vorreiterrolle übernahm
zu jener Zeit das Britische Pfund, das bereits seit Sommer 1972 frei
schwanken durfte).
Auf der Rechtsebene wurden die Wechselkurse
im Jahre 1976 durch eine Abänderung des IWF-Vertrages von nun an auch
de jure freigegeben. Dabei bestand ein breiter Gestaltungsspielraum
in der Wahl des jeweiligen Wechselkurssystems, das der IWF zu überwachen
hatte. Nach dessen Änderung am Entwurf vom Jahr 1976 verpflichtet das
IWF-Abkommen die Mitglieder zu einer "geordneten Wirtschafts- und Finanzpolitik
bei geordnetem Wirtschaftswachstum und bei angemessener Preisstabilität
ein Währungssystem frei von ernsten Störungen zu schaffen, und ferner
dazu, eine ungerechtfertigte Beeinflussung der Wechselkurse zu vermeiden"
(Art. IV Abschnitt 1 des IWF-Abkommens).
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