Orderarten an den Kassamärkten der Wertpapierbörsen
Um unter jeder nur denkbaren
Marktkonstellation zu rechter Zeit mit dem angemessenen Order-Instrumentarium
zur Hand zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen
(Orderarten). Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der
an den Effektenbörsen üblichen elementaren Orderarten zusammen mit Beispielen,
an denen ihre jeweils zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten im Aktien- und
Optionshandel praxisgerecht erläutert werden.
Die Handelsabsicht
an der Börse wird durch Erteilung einer Order (Auftrag,
Gebot, Bestellung) verbindlich zum Ausdruck gebracht. Mit ihrer
Hilfe konkretisiert der Wertpapierhändler seine Handelsabsicht und setzt
dadurch die Realisation seines Engagements ins Werk. Im Börsenhandel
trifft man auf die unterschiedlichsten Orderarten. Bei der Auswahl einer
zweckdienlichen Orderart ist zu berücksichtigen, dass nicht immer jede
an sich ausführbare – und im Folgenden vorgestellte – Orderart auch
tatsächlich an jeder Wertpapierbörse vorbehaltlos zulässig ist. Welche
davon im Einzelfall statthaft sind, hängt ab von den jeweils geltenden
Börsenregeln, die sich freilich von Zeit zu Zeit ändern können. Doch
selbst dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit ganz außer Zweifel
steht, empfiehlt es sich, vor einer ersten Auftragserteilung überdies
in Erfahrung zu bringen, welche Orderarten im Einzelnen Ihr Handelshaus
zu akzeptieren bereit ist. Dies gilt in besonderem Maße für die verschiedenen
Discount-Broker. Auskunft darüber als auch über aktuelle Regelungen,
welche der einzelnen Orderarten von den Effektenbörsen akzeptiertet
werden, erhalten Sie erforderlichenfalls von Ihrem Kundenbetreuer ("account
executive") oder in Form einer detaillierten Übersicht durch Aufruf
der jeweiligen Internetseiten der
betreffenden Börsen und Wertpapierdienstleister.
Zur
Ordererteilung für Wertpapiere an den Wertpapierbörsen:
Ein Hauptanliegen jedes Kommissionshauses
(Banken, Broker oder sonstige Finanzdienstleister) ist es, Wertpapiertransaktionen
dem Kunden (Kommittenten) so einfach und so bequem wie möglich zu gestalten.
Alles, was der Kundenbetreuer bei der Ordererteilung hierzu vom Auftraggeber
benötigt, ist eine eindeutige und unmissverständliche Angabe der konkret
vorgesehenen Orderspezifikationen.
Um ein Weiteres braucht sich der Kunde dann nicht mehr zu kümmern. Nach
Entgegennahme des Auftrags wird der Broker den an ihn herangetragenen
Transaktionswunsch im Interesse des Kunden an die Börse bringen und
dort bestmöglich auszurichten suchen. Zu den wesentlichen Bestandteilen
einer Wertpapierorder gehören im Einzelnen:
-
die Angabe, ob ge- oder verkauft
werden soll (ggf. auch die Mitteilung, ob es sich bei einem in Auftrag
gestellten Verkaufsgeschäft um einen Leerverkauf ("short
sale") handelt. Dann heißt es einleitend: "Zum Öffnen
verkaufe ich ..."),
-
die genaue Stückzahl der zu ordernden
Wertpapiere (Ordervolumen),
-
die exakte Bezeichnung des Wertpapiers
bzw. die zugeordnete Wertpapierkennnummer (ISIN). Wird
das betreffende Wertpapier gleichzeitig an verschiedenen Börsen
notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz (Börsenplatz) anzugeben,
an dem der Handel stattfinden soll;
-
spezielle Anweisungen im Hinblick
auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln),
d. h. spezifische Orderattribute,
die den Order-Typ bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie
z. B. "maket order"
bzw. preisliche Limits, "FOK", "opening only" etc.
(s.
u.), und
-
die Gültigkeitsdauer der Order
in Verbindung mit der Kontonummer. Diese Angaben können
indes auch ganz am Anfang erfolgen (Bei telefonischer Ordererteilung
sollten Sie in diesem Fall, bevor Sie hiernach fortfahren, kurz
abwarten, bis dass der Broker Sie als Kunde identifizieren konnte.).
[Hinweis:
Beachten Sie auch die Besonderheiten bei der
Ordererteilung
für Optionsgeschäfte.]
Grundsätzlich
werden die Finanzinstitute jeden eindeutig und klar formulierten Börsenauftrag
anstandslos entgegennehmen und akzeptieren. Telefonisch aufgegebene
Orders werden vom Kundenbetreuer zur Sicherheit noch einmal wiederholt,
wodurch der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, seine Order nochmals
zu prüfen und nötigenfalls zu korrigieren. Ein aufmerksames Zuhören
lohnt sich an dieser Stelle ganz besonders, da Fehler bei der Ordererteilung,
die aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten begangen worden sind,
grundsätzlich zunächst dem Kunden angelastet werden. Im Falle nicht
sofort verstehbarer oder komplizierterer Ordertypen sollten Sie Ihren
Kundenbetreuer oder einen börsenkundigen Drittenin einem vorherigen
Beratungsgespräch diesbezüglich um Hilfe ersuchen. Legen Sie ihm
dabei Ihre Handelsabsicht möglichst konkret und ins Einzelne gehend
dar.
Da
es bei der Erteilung von Orders erwiesenermaßen sehr leicht zu Missverständnissen
kommen kann, wird dringend empfohlen – sofern nicht bereits durch Order-Software
vorgegeben – im Interesse unstrittiger Abschlüsse sich strikt an obiges
Ablaufschema zu halten. Bei der Auftragsabwicklung per Datenfernübertragung
("online") via elektronischer Handelssysteme mit Online-Brokern
über das Internet ist es darüber hinaus unerlässlich, sich vor einer
ersten Ordererteilung gründlich in die Bedienung und Technik der jeweiligen
Ordermodule der Software einzuarbeiten.
Börsengeschäfte,
und damit auch die gesamte Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig
sich abspielende Geschäfte. So wundert es nicht, wenn dabei häufig und
gerne abkürzende Fachbegriffe, Akronyme und spezielle Symbole verwendet
werden, die stellvertretend für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile
einer Order stehen, – so beispielsweise Market, MIT,
Stopp oder GTC. Die folgenden Seiten sollen dazu dienen,
Begriffe und Usancen, die bei der Auftragerteilung im Effektenhandel
wiederholt anzutreffen sind und um die es geht, näher zu erläutern.
Da es sich bei all diesen Bezeichnungen zugleich um eindeutige und allgemein
gebräuchliche Formulierungen handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender
weiß, auf was er sich einlässt. Er muss sich also im Falle einer unsachgerechten
Verwendung derselben möglicher rechtlicher und finanzieller Konsequenzen
klar bewusst sein.
Weitere
allgemeine Hinweise:
Orderarten
existieren, weil im Zeitpunkt der Auftragerteilung der sich einstellende
Marktpreis nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt dabei ihren besonderen
Zweck und verlangt damit unterschiedliche Angaben. Trotz der Fülle an
Orderarten verursachen keine der mit ihrem Einsatz verbundenen speziellen
Anweisungen und Zusätze dem Investor irgendwelche Extrakosten. Bank-
und Brokergebühren ("brokerage fees", "commissions"),
die den Kunden eines Investmenthauses in Rechnung gestellt werden, sind
üblicherweise für alle Orderarten gleich hoch, können sich dabei jedoch
beziehen entweder auf lediglich einen Kauf- bzw. einen
Verkauf ("half turn") einerseits oder andererseits auf Kauf und
Wiederverkauf zusammen ("round turn"). Zu beachten ist ferner,
dass bei Börsengeschäften vielfach Pauschal- bzw. Mindestgebühren existieren.
Überdies werden Teilausführungen
von einigen Brokerhäusern nicht selten jeweils extra berechnet. Bei
einer Teilausführung lässt sich eine erteilte Order aufgrund der aktuellen
Marktsituation – zumal bei geringem Transaktionsvolumen und bei mangelnder
Marktliquidität,
etwa infolge eines niedrigen Streubesitzes in engen Märkten – nicht
in einem einzigen Abschluss in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern
nur, wenn überhaupt, stück- bzw. stufenweise nacheinander ausführen,
wobei im letzteren Fall verschiedene Ausführungskurse nicht auszuschließen
sind.
Die
computertechnische Entwicklung der letzten Jahre hat zweifellos auch
vor der Kommunikation im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Bedingt durch
die Vernetzung von Computersystemen vergehen von der Ordererteilung
bis zur Orderausführung ("matching") meist nur Bruchteile von
Sekunden, abhängig im konkreten Einzelfall vom jeweils verwendeten Handelssystem
(Online, per Telefon, Präsenzhandel, vollelektronischer Handel etc.).
Im Allgemeinen gilt hier die Regel: Je kurzfristiger eine Orderausführung
zu bewerkstelligen ist, desto flexibler lässt sich disponieren. Und
dies betrifft aus naheliegenden Gründen im besonderen Maße das "Daytrading".
Lassen Sie sich also vor einem Engagement an den Wertpapiermärkten unbedingt
darüber aufklären, wie lange es von der Ordererteilung über die Orderausführung
(das sog. "Order-Routing") bis hin zur Bestätigung der Ausführung braucht.
Darüber
hinaus mag man es als nötig erachten, bei jeder Ordererteilung, jeder
Änderung oder Stornierung derselben auch den genauen Zeitpunkt des Auftrags
separat zu notieren, um – auch im Falle technischer Probleme – im Hinblick
auf sämtliche Einzelheiten stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte
Transaktionen lassen sich auf diese Weise leichter und sicher nachvollziehen,
bestehende Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu
bestimmen oder Stopp-Kurse adjustieren.
Der
Kunde (Kommittent) erhält, wie es von jedem seriös arbeitenden Brokerhaus
auch zu erwarten ist, nach erfolgter Orderausführung unverzüglich eine
offizielle Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief,
"order confirmation", "trade confirmation") in schriftlicher,
elektronischer oder fernmündlicher Form, aus der die wichtigsten Einzelheiten
der Transaktion, aufgeschlüsselt nach Menge, Kurs, Handelszeit, Erträge
und Kosten etc., in unmissverständlicher Weise hervorgehen. Steht indessen
die fällige Geschäftsbestätigung für einen längeren Zeitraum aus, obwohl
Sie sich einer Ausführung gewiss sind, so können Sie Ihren Broker veranlassen,
einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") durchzuführen,
z.B. indem Sie ihn danach fragen,
ob der betreffende Kurs denn nun "fest" ist.
Neben
dem Recht auf Erhalt einer obligatorischen Ausführungsbestätigung hat
der Kunde zudem Anspruch auf eine Geschäftsbestätigung, aus der
sämtliche Einzelheiten seiner bislang durchgeführten Börsengeschäfte
eindeutig hervorgehen. Ferner hat er Anspruch auf eine detaillierte
schriftliche Monatsübersicht sowie auf einen regelmäßigen
Depotauszug, der konkreten Aufschluss gibt über alle getätigten
Transaktionen ("monthly statement") in dem betreffenden Zeitraum.
Die Effekten- und Optionsbörsen kennen drei
Order-Kategorien: preislich unlimitierte Orders, preislich
limitierte Orders und zeitlich limitierte Orders. Diese wiederum
lassen sich in vier elementare Orderarten untergliedern: Marktorders,
Limitorders, Stopp-Orders und alternative Orders.
Hinzu treten in Bezug auf gesonderte Ausführungsbedingungen zusätzlich
qualifizierte Orders. Nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen
möglichen Orderarten für Wertpapier- und Wertpapieroptionsgeschäfte
zusammen:*
 |
Preislich
unlimitierte Order
|
Marktorder ("market order")
 |
Preislich
limitierte Orders ("price limit order")
|
Limitorder ("limit order")
Stopp-Order ("stop order")
Stopp-Limitorder ("stop-limit
order")
Trailing Stopp-Order
MIT-Order ("market-if-touched order")
 |
Zeitlich
limitierte Orders ("time limit order")
|
Tages-Order ("day order")
GTC-Order ("good-till-cancelled
order")
MOO-Order ("market-on-opening
order")
MOC-Order ("market-on-close order")
 |
Zusätzlich
qualifizierte Orders
|
OB-Order ("Limit-or-Better"-Order)
FOK-Order ("Fill-or-Kill"-Order)
IOC-Order ("Immediate-or-Cancel-Order")
AON-Order ("All-or-None-Order")
Alternativ-Order ("alternative
order")
DNR-Order ("Do-not-Reduce-Order")
Handelsvollmacht ("discretionary
order")
[* Hinweis: Alle
hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven
continuous auction market") aus der Perspektive des Auftraggebers
zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]
Wie oben bereits erwähnt,
wird nicht immer jede Orderart aus dem Kreis aller nur denkbaren Orderarten
einhellig von jeder Börse akzeptiert. Gleichwohl werden solche "nicht
qualifizierten" Orders teilweise von den verschiedenen Brokerhäusern
entgegengenommen, in der Hoffnung, hierdurch den Kundenwünschen möglichst
weitgehend zu entsprechen. Diese Orders erhalten dann in aller Regel
den Status "not held", wodurch keinerlei Anspruch oder Gewähr auf eine
Ausführung besteht.
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