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Orderarten an den Kassamärkten der Wertpapierbörsen

Um unter jeder nur denkbaren Marktkonstellation mit dem angemessenen Order-Instrumentarium mit sicherem Griff zur Hand zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen (Orderarten). Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der an den Effektenbörsen üblichen elementaren Orderarten zusammen mit Beispielen, an denen ihre jeweils zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten im Aktien- und Optionshandel praxisgerecht erläutert werden.

 

Der Börsenverkehr in Wertpapiergeschäften wird auftragsweise durchgeführt. Der einzelne Transaktionswunsch wird durch Erteilung einer Order (Auftrag, Gebot, Bestellung) verbindlich zum Ausdruck gebracht. Durch sachgemäßen Gebrauch einer Order konkretisiert der Wertpapierhändler seine Handelsabsicht und setzt mit ihrer Einreichung die Realisation seines Engagements ins Werk. Im Börsenleben trifft man, je nach verfolgtem Zweck, auf die unterschiedlichsten Orderarten. Bei der Auswahl einer zweckdienlichen Orderart ist zu berücksichtigen, dass nicht immer jede an sich ausführbare – und im Folgenden vorgestellte – Orderart auch tatsächlich an jeder Wertpapierbörse vorbehaltlos zulässig ist. Welche davon im Einzelfall statthaft sind, hängt ab von den jeweils geltenden Börsenregeln, die sich freilich von Zeit zu Zeit ändern können. Doch selbst dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit ganz außer Zweifel steht, empfiehlt es sich, vor einer ersten Auftragserteilung in Erfahrung zu bringen, welche Orderarten im Einzelnen Ihr Handelshaus zu akzeptieren bereit ist. Dies gilt in besonderem Maße für die verschiedenen Discount-Broker. Auskunft darüber als auch über aktuell geltenden Regelungen, welche der einzelnen Orderarten von den Effektenbörsen akzeptiertet werden, erhalten Sie erforderlichenfalls von einem Kundenbetreuer ("account executive") Ihres Wertpapierdienstleisters oder in detaillierter Form durch Aufruf der jeweiligen Internetseiten der betreffenden Börsen.

 

Zur Ordererteilung für Wertpapiere an den Wertpapierbörsen:

Ein Hauptanliegen jedes Kommissionshauses (Bank, Broker oder sonstige Finanzdienstleister) ist es, Wertpapiertransaktionen dem Kunden (Kommittenten) so einfach und so bequem wie möglich zu gestalten. Alles, was der Kundenbetreuer bei der Ordererteilung hierzu vom Auftraggeber benötigt, ist eine eindeutige und unmissverständliche Angabe der konkret vorgesehenen Orderspezifikationen. Um ein Weiteres braucht sich der Kunde dann nicht mehr zu kümmern. Nach Entgegennahme des Auftrags wird der Broker den an ihn herangetragenen Transaktionswunsch im Interesse des Kunden an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen. Zu den wesentlichen Bestandteilen einer Wertpapierorder gehören im Einzelnen:

  1. die Angabe, ob ge- oder verkauft werden soll (ggf. auch die Mitteilung, ob es sich bei einem in Auftrag gestelltem Verkaufsgeschäft um einen Leerverkauf ("short sale") handelt. Dann heißt es einleitend: "Zum Öffnen verkaufe ich ..."),

  2. die genaue Stückzahl (bzw. Nennwert) der zu ordernden Wertpapiere (Ordervolumen),

  3. die exakte Bezeichnung des Wertpapiers bzw. die zugeordnete Wertpapierkennnummer (ISIN). Wird das betreffende Wertpapier gleichzeitig an verschiedenen Börsen notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz (Börsenplatz) anzugeben, an dem der Handel stattfinden soll;

  4. spezielle Anweisungen im Hinblick auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln), d.h. spezifische Orderattribute, die den Order-Typ bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie z.B. "maket order" bzw. preisliche Limits, "FOK", "opening only" etc. (s. u.), und

  5. die Gültigkeitsdauer der Order in Verbindung mit der Kontonummer. Diese Angaben können indes auch ganz am Anfang erfolgen (Bei telefonischer Ordererteilung sollten Sie in diesem Fall, bevor Sie hiernach fortfahren, kurz abwarten, bis dass der Broker Sie als Kunde identifizieren konnte.).

[Hinweis: Beachten Sie auch die Besonderheiten bei der Ordererteilung für Optionsgeschäfte.]

 

Grundsätzlich werden die Finanzinstitute jeden eindeutig und klar formulierten Börsenauftrag anstandslos entgegennehmen und akzeptieren. Telefonisch aufgetragene Orders werden vom Kundenbetreuer zur Sicherheit noch einmal wiederholt, wodurch der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, seine Order nochmals auf Versprecher und Oberflächlichkeitsfehler zu prüfen und nötigenfalls sogleich zu korrigieren. Ein aufmerksames Zuhören lohnt sich in diesem Augenblick ganz besonders, da auftauchende Fehler bei der Ordererteilung grundsätzlich zuerst dem Kunden angelastet werden. Im Falle nicht eindeutig oder nicht leicht verstehbarer Ordertypen ist es ratsam, Ihren Kundenbetreuer beziehungsweise einen börsenkundigen Dritten in einem vorgängigen Beratungsgespräch um fachkundigen Rat und Hilfe zu ersuchen. Legen Sie ihm bei dieser Gelegenheit Ihre Handelsabsicht möglichst konkret und ins Einzelne gehend dar.

Da es bei der Erteilung von Orders erwiesenermaßen sehr leicht zu Missverständnissen kommen kann, wird dringend empfohlen – sofern nicht bereits durch Order-Software vorgegeben – im Interesse unstrittiger Abschlüsse sich strikt an obiges Ablaufschema zu halten. Bei der Auftragsabwicklung per Datenfernübertragung ("online") via elektronischer Handelssysteme mit Online-Brokern über das Internet ist es darüber hinaus unerlässlich, sich vor einer ersten Ordererteilung gründlich in die Bedienung und Technik der jeweiligen Ordermodule der Software einzuarbeiten.

Börsengeschäfte, und damit auch die gesamte Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig sich abspielende Geschäfte. Kein Wunder, wenn zu deren Beschleunigung häufig und gerne abkürzende Fachbegriffe, Akronyme und spezielle Symbole verwendet werden, die stellvertretend für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile einer Order stehen, – so beispielsweise Market, MIT, Stopp oder GTC. Die folgenden Seiten sollen dazu dienen, Begriffe und Usancen, die bei der Auftragerteilung im Effektenhandel wiederholt anzutreffen sind und um die es geht, näher zu erläutern. Da es sich bei all diesen Bezeichnungen im Börsenalltag zugleich um eindeutige und allgemein gebräuchliche Formulierungen handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender weiß, auf was er sich einlässt. Er muss sich also im Falle einer unsachgerechten Verwendung derselben möglicher rechtlicher und finanzieller Konsequenzen klar bewusst sein.

 

Weitere allgemeine Hinweise:

Orderarten existieren, weil im Zeitpunkt der Auftragerteilung der sich einstellende Marktpreis nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt dabei ihren besonderen Zweck und verlangt damit unterschiedliche Angaben. Trotz der Fülle an Orderarten verursachen keine der ihren Einsatzzweck kennzeichnenden speziellen Anweisungen und Zusätze dem Investor irgendwelche Extrakosten. Bank- und Brokergebühren ("brokerage fees", "commissions"), die den Kunden eines Investmenthauses in Rechnung gestellt werden, sind üblicherweise für alle Orderarten gleich hoch. Diese können sich dabei jedoch beziehen entweder auf lediglich einen Kauf- bzw. einen Verkauf ("half turn") einerseits oder andererseits auf Kauf und Wiederverkauf zusammengenommen ("round turn"). Zu beachten ist ferner, dass bei Börsengeschäften zuweilen Pauschal- bzw. Mindestgebühren existieren. Vielfach sind die Börsenspesen auch abhängig vom Orderumfang ("volume"). Überdies werden Teilausführungen von einigen Brokerhäusern nicht selten jeweils extra berechnet. Im Falle einer Teilausführung lässt sich eine eingereichte Order aufgrund der aktuellen Marktsituation – zumal bei geringem Transaktionsvolumen und mangelnder Marktliquidität, etwa infolge eines niedrigen Streubesitzes in ohnedies engen Märkten – nicht in einem Abschluss allein in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern nur, wenn überhaupt, stück- bzw. stufenweise nacheinander ausführen, wobei im letzteren Fall verschiedene Ausführungskurse nicht auszuschließen sind.

 

Die computertechnische Entwicklung der letzten Jahre hat zweifellos auch vor der Kommunikation im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Bedingt durch die Vernetzung von Computersystemen vergehen von der Ordererteilung bis zur Orderausführung ("matching") meist nur Bruchteile von Sekunden, abhängig im konkreten Einzelfall vom jeweils verwendeten Handelssystem (Online, per Telefon, Präsenzhandel, vollelektronischer Handel etc.). Im Allgemeinen gilt hier die Regel: Je kurzfristiger eine Orderausführung zu bewerkstelligen ist, desto flexibler lässt sich disponieren. Und dies betrifft aus naheliegenden Gründen im besonderen Maße das "Daytrading". Lassen Sie sich also vor einem Engagement an den Wertpapiermärkten unbedingt darüber aufklären, wie lange es von der Ordererteilung über die Orderausführung (das sog. "Order-Routing") bis hin zur Bestätigung der Ausführung braucht.

Darüber hinaus mag man es als notwendig und zweckmäßig erachten, bei jeder Erteilung einer Order, jeder Änderung oder Stornierung derselben auch den präzisen Zeitpunkt des Auftrags separat zu notieren, um – zumal im Falle technischer Probleme – im Hinblick auf sämtliche Einzelheiten stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte Transaktionen lassen sich auf diese Weise leichter und sicher nachvollziehen, schwebende Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder Stopp-Kurse adjustieren.

Der Kunde (Kommittent) erhält, wie es von jedem seriös arbeitenden Brokerhaus auch erwartet werden kann, nach erfolgter Orderausführung unverzüglich eine offizielle Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief, "order confirmation", "trade confirmation") in schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher Form, aus der die wichtigsten Einzelheiten der Transaktion, aufgeschlüsselt nach Menge, Kurs, Handelszeit, Erträge und Kosten etc., in unmissverständlicher Weise hervorgehen. Steht indessen die eigentlich fällige Geschäftsbestätigung für einen längeren Zeitraum aus, obwohl Sie sich einer Ausführung gewiss sein können, so haben Sie allen Grund, Ihren Broker zu einer Orderausführungsüberprüfung ("order check") zu veranlassen, indem Sie ihn z.B. danach fragen, ob der betreffende Kurs denn nun "fest" ist.

Neben dem Recht auf Erhalt einer obligatorischen Ausführungsbestätigung hat der Kunde zudem Anspruch auf eine förmliche Geschäftsbestätigung, aus der sämtliche Einzelheiten seiner bislang durchgeführten Börsengeschäfte offen und unzweideutig hervorgehen. Desgleichen hat er Anspruch auf eine detailliert aufgezeichnete Monatsübersicht sowie auf den regelmäßigen Erhalt eines Depotauszugs, der konkreten Aufschluss gibt über alle in dem betreffenden Zeitabschnitt getätigten Transaktionen ("monthly statement", "blotter").

Die Effekten- und Optionsbörsen kennen drei Order-Kategorien: preislich unlimitierte Orders, preislich limitierte Orders und zeitlich limitierte Orders. Diese wiederum lassen sich in vier elementare Orderarten untergliedern: Marktorders, Limitorders, Stopp-Orders und alternative Orders. Hinzu treten in Bezug auf gesonderte Ausführungsbedingungen zusätzlich qualifizierte Orders. Nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten für Wertpapier- und Wertpapieroptionsgeschäfte zusammen:*

 

Aufzählung

Preislich unlimitierte Order

Marktorder ("market order")

 

Aufzählung

Preislich limitierte Orders ("price limit order")

Limitorder ("limit order")

Stopp-Order ("stop order")

Stopp-Limitorder ("stop-limit order")

Trailing Stopp-Order

MIT-Order ("market-if-touched order")

 

Aufzählung

Zeitlich limitierte Orders ("time limit order")

Tages-Order ("day order")

GTC-Order ("good-till-cancelled order")

MOO-Order ("market-on-opening order")

MOC-Order ("market-on-close order")

 

Aufzählung

Zusätzlich qualifizierte Orders

OB-Order ("Limit-or-Better"-Order)

FOK-Order ("Fill-or-Kill"-Order)

IOC-Order ("Immediate-or-Cancel-Order")

AON-Order ("All-or-None-Order")

Alternativ-Order ("alternative order")

DNR-Order ("Do-not-Reduce-Order")

Handelsvollmacht ("discretionary order")

 

[* Hinweis: Alle hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven continuous auction market") aus der Perspektive des Auftraggebers zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]

Wie oben bereits erwähnt, wird nicht immer jede Orderart aus dem Kreis aller nur denkbaren Orderarten einhellig von jeder Börse akzeptiert. Gleichwohl werden solche "nicht qualifizierten" Orders teilweise von den verschiedenen Brokerhäusern entgegengenommen, in der Hoffnung, hierdurch den Kundenwünschen möglichst weitgehend zu entsprechen. Diese Orders erhalten dann in aller Regel den Status "not held", wodurch keinerlei Anspruch oder Gewähr auf eine Ausführung besteht.

 

 

Anmerkungen:

Der Mindestschluss (Mindestordergröße) bei Aktien entspricht an den Aktienbörsen meist auch der kleinsten handelbaren Einheit überhaupt. Er umfasst damit dann genau eine (1) Aktie. Der Kauf bzw. Verkauf von Bruchteilen einer Aktie ist demnach ausgeschlossen. Jenseits des Weltmeeres, zumal in Kanada und in den USA, wird ein "round lot" i.Allg. als Standardschlusseinheit von 100 Aktien bzw. für börsennotierte Anleihen von 1 Obligation verstanden (so etwa an der NYSE, jedoch im Freiverkehrshandel (OTC) 5 Obligationen oder einem runden Mehrfachen davon ("multiple round lot")). Ausnahmen hiervon bilden besonders teure Aktien, oder auch solche, die nur sporadisch gehandelt werden. Hierbei fasst ein "round lot" i. d. R. weniger als 100 Aktien. Börsengehandelte sehr umfangreiche "multiple round lots" werden an US-amerikanischen Börsen auch als "block" bezeichnet. Deren finale Ausführung durch einen Broker heißt "exchange distribution" (vom Verkäufer ausgehend) oder "acquisition" (vom Käufer initiiert).

Der Name "odd lot" hingegen kennzeichnet "ungerade" Aufträge (Fraktion) in einem Umfang von gewöhnlich 99 Aktien bis herunter zu einer Aktie. Eine Order über beispielsweise 555 Aktien wäre demnach ordertechnisch gesehen eine Kombination aus 5 "round lots" und einem "odd lot" über 55 Aktien. Orders für "odd lots" können mit dem Orderzusatz "WOW" ("with or without sale") erteilt werden. Hierdurch wird jener Kurs zugeordnet, welcher als erster beim "specialist" eintrifft: entweder der gerade herrschende Marktpreis oder aber ein quotierter "bid"- bzw. "offered"-Kurs. – Achtung: Für Orders über "odd lots" fallen oftmals zusätzliche Gebühren an.

[Hinweis: Da es einen allgemeinen Börsenzwang nicht gibt, können – sofern konkrete Börsen- oder Geschäftsregeln nicht dagegensprechen – die meisten der oben angeführten Orderarten auch jenseits des Börsenparketts zum Einsatz gebracht werden. In diesem Falle spricht man von einer "off-floor order" ("off-book market", "fourth market", "upstairs market"). Hierher gehören auch individuell ausgehandelte, sehr umfangreiche Orders (sog. "block orders") von Market-Makern oder anderen regulierten Institutionen. Der Vorteil außerbörslich zustande kommender Abschlüsse besteht vor allem in der Ersparung von Börsengebühren. Die Börsenregeln verlangen für gewöhnlich, dass "off-floor orders" zeitlich vor identischen ausgestalteten "on-floor"-Orders ausgeführt werden müssen.]

Siehe auch:

Orderarten an den Terminbörsen

Kurszusätze

Depotkonten im Vergleich

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

 

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Als die erste Aktiengesellschaft gilt die 1407 gegründete "Bank des Heiligen Georg" in Genua.

 

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Stand: 16. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.