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Zeitlich limitierte Orders ("time limit orders")

Zeitlich limitierte Orders zeichnen sich dadurch aus, dass zusammen mit ihrer Vergabe eigens eine Gültigkeitsklausel benannt wird, für wann beziehungsweise für wie lange die Order zur Erledigung vorgemerkt werden sollen. Unterlässt der Auftraggeber (Kommittent) abweichend hiervon die förmliche Nennung einer bestimmt gegebenen Zeit für die beabsichtigte Ausführung seiner Order, und bestehen mit dem kontoführenden Bank- bzw. Brokerhaus in dieser Frage auch sonst keine anderweitigen Verabredungen, so wird dieses davon ausgehen, dass es sich bei der betreffenden Order um eine Tagesorder ("nur heute gültig", "gültig für heute", GFD, "good-for-day", "day order") handeln soll.*

[* Einige Banken unterscheiden hierbei zwischen Markt- und Limitorder: Wertpapier-Marktorders werden in einem solchen Fall als Tagesorder erfasst, wohingegen Limitorders bis Monatsultimo gültig bleiben ("per ultimo").]

Der Gültigkeitszeitraum bei einer Tagesorder erstreckt sich im Regelfall auf den gesamten Handelszeitraum ("trading session") desjenigen Kalendertages, an dem die Order aufgegeben worden ist. Eine außerhalb der Handelszeiten eingereichte tagesgültige Order gilt gemeinhin erst für den nächsten Handelstag. Sollte es dem Broker bis zum Ausgang des bezüglichen Tages nicht gelingen, eine GFD-Order zur Ausführung zu bringen, wird diese von allein fallen gelassen.

Sonderrücksichten sind häufig dann einzubeziehen, wenn Tagesorders für einen Börsenplatz in Aussicht gestellt werden, der "rund um die Uhr" geöffnet hat. Die Handhabung von GFD-Orders ist hierbei im einzelnen Fall vorsorglich entweder beim beauftragten Brokerhaus oder ohne Umweg an der Börse selbst zu erfragen.

 

  •    GTC-Order ("good-till-cancelled order")

Grundsätzlich lässt jede Order sich einordnen entweder in eine Tages-Order oder in eine GTC-Order ("good-until-canceled" oder "good-till-canceled order", "open order", übersetzt: "Order bis Widerruf", "Wdf."). Fehlt eine Zeitangabe und lässt der Händler auch nichts Gegenteiliges verlauten, so wird die betreffende Order im Handelsverkehr gemeinhin als Tages-Order ("day order") gehandhabt. Fügt der Händler bei Ordererteilung indes ausdrücklich den Zusatz "GTC" an, so kennzeichnet er diese damit als eine Order bis auf Widerruf, und sie verbleibt demgemäß erst einmal solange in den Orderbüchern vermerkt, bis es dem Broker endlich gelingt, sie zu den vom Auftraggeber gesetzten Bedingungen für den An- oder Verkauf im Markt zusammenzuführen. Eine GTC-Order kann auch – sofern noch unausgeführt – von Letzterem oder unter Umständen vom Brokerhaus selbst beinahe jederzeit widerrufen werden.

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Der Umstand, dass GTC-Orders grundsätzlich für einen unbestimmten, unbefristeten Kalenderzeitraum ("auf Dauer") in Geltung stehen, bringt es zuweilen mit sich, dass manch ein Händler nach Verstreichen einer gewisser Frist – insbesondere bei persönlich hohem Orderaufkommen und/oder bei vom gegenwärtigem Kursstand weit entfernt gelegten Limitkursen – eine seiner noch offenen, unerledigten GTC-Orders aus den Augen verliert, und das mit der denkmöglichen Folge, dass die betreffende Order nunmehr zur Unzeit, und dann womöglich auch noch zu einem für den Auftraggeber höchst unliebsamen Kurs zur Ausführung gelangt. Ebendeshalb wird jedes anständige und umsichtige Brokerhaus, das diesen Umstand der Nachlässigkeit vieler seiner Kunden kennt, den Geber des Auftrags von Zeit zu Zeit um Bestätigung seiner GTC-Order ersuchen.

Doch auch die Effektenbörsen ihrerseits lassen GTC-Orders nicht bis "in alle Ewigkeit" in ihren Büchern stehen. I.d.R. haben diese im Höchstfall sechs Monate Bestand: So löscht die New York Stock Exchange (NYSE) bspw. alle noch offene GTC-Orders jedes Mal am letzten Geschäftstag im April bzw. im Oktober eines Jahres, Xetra® dahingegen nach 90 Kalendertagen, den laufenden Tag inbegriffen. Sofern also GTC-Orders nicht ab und an fristgerecht vom Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden, kann es geschehen, dass diese – je nach Maßgabe des zum Einsatz kommenden Marktmodells und den Satzungen der Börse – nach Verstreichen einiger Wochen oder Monate von ihr eigenmächtig aufgehoben werden. Die im Handel mit Aktien eingesetzten GTC-Orders erlischen im Regelfall von selbst, sobald die betreffende Aktiengesellschaft zu ganz bestimmten Kapitalmaßnahmen (wie etwa Aktiensplits u.dgl.) greift. Endlich erlischt eine GTC-Order in jedem Falle mit erfolgter Ausführung der Order im Marktverkehr.

GTC-Orders finden regelmäßig Verwendung in Verbindung mit Limitorders wie auch mit Stopp-Orders oder mit deren zahlreichen Spielarten, niemals jedoch im Zusammenhang mit Marktorders.

Zu den Varianten der GTC-Order zählen sämtliche "good-till-date orders". Diese heben sich dadurch besonders aus, dass sie bei Erreichen einer bestimmten Datumsgrenze allesamt von sich allein aus erlischen, so z.B. die GTW- ("good-this-week") oder die GTM-Order ("good-this-month"). Die Gültigkeit einer GTW-Order bspw. erstreckt sich dabei, wie der Name bereits zum Ausdruck bringt, bis zum Ende einer Woche, die einer GTM-Order bis zum Ende eines Monats. Bei vorstehenden Spielarten handelt es sich im Grunde aber um GTC-Orders, die mit einem Ablaufdatum versehen sind und immer am Ende einer Woche bzw. eines Monats im Dienste des Kunden (abgewickelt in aller Regel durch das kontoführende Brokerhaus) in planmäßiger Folge gelöscht werden. GTW- und GTM-Orders werden also nur deshalb von einigen Brokerhäusern angenommen, um Kundenwünschen so weit als irgend möglich zu entsprechen. Die meisten Börsen selbst weisen GTW- und GTM-Orders jedoch schnurstracks zurück.

 

Viele, wenngleich nicht alle Kommissionshäuser (resp. Börsen) räumen ihren Kunden bei der Entgegennahme von Orders die Möglichkeit ein, festzulegen, zu welchem Zeitpunkt im Laufe einer Börsensitzung eine fragliche vorgelegte Order zur Ausführung gelangen möge. Eine dieser Möglichkeiten zur Festlegung der Ausführungszeit besteht in der Abfassung einer MOO-Order ("market-on-opening, "at-the-opening order" oder "market-on-open"): d.i. eine Marktorder, die sofort zu Handelsbeginn ("at the opening") zur Ausführung zu bringen ist. Ein Beispiel: "Buy 500 ABCD-Shares, market-on-opening".

Die MOO-Order birgt grundsätzlich den Anspruch in sich, in der Liste auszuführender Orders obenan zu stehen. Der Broker auf dem Parkett einer Wertpapierbörse wird bestrebt sein, eine vorliegende MOO-Order im betreffenden Aktienmarkt beim ersten zustande kommenden Handel ("trade") und gleichzeitig zum bestmöglichen Preis für seinen Kunden zusammenzuführen (d.h. bei Kauforders zum niedrigstmöglichen Preis, bei Verkaufsorders zum höchstmöglichen Preis). Demnach muss die MOO-Order zur Eröffnung ausgeführt werden, während andere "opening-only"-Orders, wie etwa eine Limit-, Stopp- oder Stopp-Limit-"opening-only"-Order, auch unausgeführt bleiben kann, abhängig von den bei Börseneröffnung gerade herrschenden tatsächlichen Marktbedingungen. Vergleichbares gilt für die Ausführung einer an einer vollelektronischen Börse eingereichten MOO-Order.

Ist eine MOO-Order aufgrund der bestehenden Angebots- und Nachfrageverhältnisse zur Börseneröffnung unausführbar, so wird sie versehen mit einem entsprechenden Vermerk geradewegs an den Kundenbetreuer des Anlegers zurückgeleitet.

 

MOC-Orders ("market-on-close order", "at-the-close order") sind Marktorders ("market orders"), die bei Handelschluss des jeweiligen Börsentages zur Ausführung zu bringen sind. Die genaue Zeitspanne, in der die Orderzusammenführung börsenseitig ermöglicht wird, ist abhängig von den herrschenden Börsenregeln an der betreffenden Wertpapierbörse und kann mitunter auch handelstechnisch beeinflusst sein vom augenblicklichen Orderaufkommen. Beispiel: "Sell 500 STUV-Shares, market-on-close". Liegen die während der letzten Sekunden ausgehandelten Kurse der STUV-Aktie bspw. zwischen 10,10 und 10,15 US-$, so sind nur Kurse, die innerhalb dieses Kursintervalls liegen, mögliche Marktpreise für eine Orderausführung einer MOC-Order.

Eine MOC-Order erheben indes nicht den Anspruch, als allerletzte Order per se ausgeführt zu werden. Zudem behält sich der zuständige "floor broker" nicht selten das Recht vor, eine MOC-Order bis 15 Minuten vor Handelsschluss zurückzuweisen, abhängig von den gerade herrschenden Marktbedingungen.

Die Zeitspanne, in der MOC-Orders auszuführen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich die jeweilige MOC-Order auf "round lots" oder auf "odd lots" bezieht:

MOC-Orders für "round lots" sind in der sogenannten "closing range" zusammenzuführen – eine täglich am Schluss, also z.B. während der letzten 30 Handelssekunden des Börsenhandelsabschnittes, sich bildende Handelsspanne. Der Broker ist bestrebt, innerhalb dieser Spanne den für seinen Kunden bestmöglichen Marktpreis zu erwirken. Im elektronischen Handel geschieht dies ohne weiteres Zutun durch das Handelssystem selbst. Dies macht es ziemlich wahrscheinlich, dass die fragliche Order ungefähr auf dem Stand des Tagesschlusskurses zur Ausführung gelangt, d.h. etwa zu jenem Kurs des anerkannt letzten Handels eines Börsentages.

MOC-Orders für "odd lots" hingegen werden regelmäßig erst nach Handelschluss einer Börsensitzung ausgeführt. MOC-Kauf-Orders erhalten den dann bestehenden "offered"-Kurs, MOC-Verkaufs-Orders den zu dieser Zeit bestehenden "bid"-Kurs zugeteilt.

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2024 Bert H. Deiters
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Stand: 04. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.