Zeitlich limitierte Orders (Zeit-Limit-Orders,
"time limit orders") sind dadurch charakterisiert, dass der Auftraggeber
seiner Order ausdrücklich eine Handelsbeschränkung in Form einer Gültigkeitsklausel
hinzufügt, wann bzw. für wie lange die betreffende Order
nach Eingabe Geltung beanspruchen soll ("timing restrictions",
"times in force"). Unterbleibt im Zuge der förmlichen Aufstellung
der Order die Nennung einer bestimmt festgelegten Frist für die beabsichtigte
Ausführung, und mangelt es auch sonst an anderweitigen Vereinbarungen
mit dem Aufgeber des Auftrags (Kommittenten), so werden der auftragnehmende
Broker (Kommissionär) wie auch die Börse unausgesprochen davon ausgehen,
falls ein anderes nicht verlautet, dass es sich bei der in Frage stehenden
Order der Sache nach um eine Tagesorder (tagesgültige Order,
"nur heute gültig", "good-for-day", GFD, "day order",
"session order") handeln soll.
Der Gültigkeitszeitraum einer Tagesorder
erstreckt sich, wie es an den Terminbörsen weithin gebräuchlich ist,
auf den gesamten Handelszeitraum des Tages, an dem bzw. für den die
fragliche Order erteilt worden ist. Sie endet also endgültig zum Handelsschluss
("final close") des bezeichneten Börsentages. Sofern der Auftraggeber
eine tagesgültige Order außerhalb der für sie festgesetzten Abhaltungszeit
einreicht, erlangt dieser Auftrag gemeinhin erst mit Beginn des nächsten
Handelstages Wirksamkeit. Diese Regelung bleibt sinngemäß auch für alle
jene Tagesorders aufrecht, die erst in der Nachhandelszeit ("post-trading-periode")
eingestellt werden. Sollte es dem Broker bis ans Ende des jeweiligen
Handelstages nicht gelingen, eine GFD-Order auftragsgemäß auszuführen,
so wird sie gleich danach aus dem Orderbuch genommen ("cancelled").
Sie wird keinesfalls von selbst auf den nachbörslichen oder den Handel
anderen Tags übertragen. Besonderheiten bestehen da und dort, wo eine
Tagesorder für solche Börsenplätze erteilt wird, die "rund um die Uhr"
geöffnet sind. In diesem Fall ist es allemal zweckmäßig, Einzelheiten
zur zeitlichen Handhabung von GFD-Orders vorsorglich beim zuständigen
Bank- bzw. Brokerhaus oder bei der Terminbörse selbst zu erfragen.
Im Fall der Verwendung einer limitierten
Tagesorder, die an einer derjenigen Terminmärkte auszurichten bestimmt
ist, welche administrativen Regelungen zu höchstzulässigen Kursbewegungen
("daily price limit")
unterliegt, ist es überdies ratsam, vorher zu prüfen, ob das für den
fraglichen Markt angedachte Kurslimit einer preislich limitierten Order
auch tatsächlich innerhalb jenes Zwischenraums liegt, der durch die
fest vorgegebene, mögliche tägliche Kursspanne im betreffenden Terminmarkt
(ihre Begrenzungen mit einbezogen) bedeckt ist. Im Sinne der Erstellung
einer gültigen GFD-Order liegt es also, bei der Setzung des für einen
entsprechenden Auftrag gewählten Limits dem derzeit von der Terminbörse
vorgegebenen Ansatz einer tägliche äußerstenfalls zulässigen Kursbewegung
für den betreffenden Terminmarkt vor Einbringung Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich unterscheidet man bei börslichen
Auftragsarten nach der Gültigkeitsdauer ("validity time")
1.) Tagesorders ("good-for-day order" GFT, "good today
order"; s.o.) und 2.)
GTC-Orders ("good-until-canceled" oder "good-till-canceled
order", "open order", übersetzt: "Order, offen bis auf Widerruf").
Sofern es einer in Frage stehenden Order an einer Orderbeschränkung
in Form einer fest bestimmten zeitlichen Gültigkeitsangabe ("order
duration qualifier") fehlen sollte, wird sie im Verkehr aus und
von sich selbst als Tagesorder gehandhabt. Fügt der Auftraggeber
bei der Formulierung seiner Order indes das Requisit "GTC" an, so kennzeichnet
er diese dadurch unmissverständlich als "Order, gültig bis auf Widerruf".
Sie bleibt damit grundsätzlich solange in den Auftragsbüchern zur Ausführung
vorgemerkt, bis es schließlich gelingt, sie zu den vom Kommittenten
zuvor gesetzten Bedingungen an der Börse zum Abschluss zu bringen. Eine
GTC-Order kann allerdings auch, solange noch unausgeführt, vom Kunden
– unter gewissen Voraussetzungen aber auch vonseiten des Brokerhauses
– jederzeit widerrufen werden.
Da GTC-Orders grundsätzlich für einen
unbestimmten, unbefristeten Zeitraum ("auf Dauer") in Geltung stehen,
kann es mitunter vorkommen, dass der Auftraggeber nach Verstreichen
einer gewissen Zeit, insbesondere durch Unachtsamkeit, zumal bei durchgehend
hohem Orderaufkommen und/oder bei weit von der gegenwärtigen Kurslage
abstehend gesetzten Limitkursen, eine seiner offenen, unerledigten GTC-Orders
aus den Augen verliert, mit der denkmöglichen Folge, dass die betreffende
Order nunmehr zur Unzeit zu einem für den Händler höchst unerquicklichen
Kurse zur Ausführung kommt. Angesichts dessen wird ein umsichtiges und
kundenfreundliches Brokerhaus, dem dieser Umstand gut vertraut ist,
nicht verfehlen, den betreffenden Kunden von Zeit zu Zeit um Bestätigung
seiner noch ausstehenden GTC-Orders zu ersuchen.

Aber auch die Terminbörsen selbst lassen
GTC-Orders nicht "bis in alle Ewigkeit" in ihren Büchern stehen, sondern
werden diese in gewissen Zeitabständen wieder löschen. Dies geschieht
i.d.R.
alle sechs Monate, und dann unabhängig vom Einreichungstag meist zu
Ende des April oder Oktober, an der
Eurex
jedoch erst nach einem Jahr. Zudem ist es an einigen Terminbörsen (z.B.
GLOBEX) gängige Praxis, in jenen Terminmärkten, in denen täglich
zulässige größtmögliche Kursbewegungen ("daily price limits")
Anwendung finden, GTC-Orders immer dann selbsttätig wieder aufzuheben,
sofern der darin bezeichnete Stopp- bzw. Limitkurs jenseits des gemäß
der Satzung möglichen Preiskorridors zu liegen kommt.
Sofern GTC-Orders also nicht ab und an
vom Kunden bestätigt bzw. an gegebene Marktverhältnisse angepasst werden,
können diese durchaus nach gewisser Zeit ohne Rückfrage börsenseitig
gestrichen werden. Eine GTC-Order erlischt aber in jedem Falle nach
ihrer Ausführung, bei Widerrufung derselben resp. nach dem letzten Handelstag
auf den nämlichen Terminkontraktmarkt, auf den sie gerichtet war.
GTC-Orders finden regelmäßig Anwendung
in Verbindung mit Limitorders
oder Stopp-Orders einschließlich
ihrer zahlreichen Abwandlungen, nimmermehr jedoch im Zusammenhang mit
Marktorders.
Abwandlungen der
GTC-Order verkörpern alle Formen
der "good-till-date order" (GTD-Order; "Gültig
bis zum Fristablauf"). Diese Letzteren zeichnen sich allesamt dadurch
aus, dass sie bei Erreichen einer bestimmten Kalenderdatumsgrenze von
allein erlischen; so z. B.
die GTW-Order ("good this week"), die nach Ablauf einer Woche,
oder die GTM-Order ("good this month"), die nach Ablauf eines
Monats erlischt. An den Börsen weithin üblich sind GTD-Orders mit einer
Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Hierbei handelt es sich streng
genommen um GTC-Orders, die zusätzlich mit einem entsprechenden Verfallsdatum
versehen wurden und diesem gemäß am jeweiligen Ende einer bestimmten
Frist im Dienste des Kunden vom Brokerhaus geordnet aus dem Orderbuch
genommen werden. GTW- und GTM-Orders werden zum Teil also nur deshalb
von einigen Brokerhäusern gebilligt, um sich hiermit in die Kundenwünsche
weitestgehend zu fügen. Die Mehrheit der Börsen weist GTW- bzw. GTM-Orders
resp. sonstige "good-till-date orders" allerdings unbesehen ab.
Am Schlusse sei noch ein warnendes Beispiel
mit Bedacht auf den Gebrauch von GTC-Orders vorgeführt: Angenommen,
man ist "long" in einem
Futures – z.B. im
DAX®-Futures
– und hat gleichzeitig zur Verlustbegrenzung eine darauf passende Verkauf-Stopp-Order,
GTC, in den Markt gelegt. Wird der DAX®-Futures nun in der
gewohnten Weise mittels einer Verkaufs-Order glattgestellt, so darf
man in keinem Falle verabsäumen, auch noch die weiterhin offen gebliebene
GTC-Order zu streichen. Sollte nämlich der Markt anschließend noch einmal
zurückfallen, würde die GTC-Verkaufs-Stopp-Order möglicherweise ausgeführt
werden mit dem Ergebnis einer neu begründeten offenen Short-Position
in DAX®-Futures. Ob dies immer zu wünschen bleibt, steht
dahin.
Viele, wenngleich nicht alle Börsen resp.
Kommissionshäuser räumen den Handelsteilnehmern die Möglichkeit ein,
durch eine entsprechende Orderklausel den genauen Zeitpunkt oder Anlass
festzulegen, zu dem die nämliche Order im Laufe einer Börsensitzung
zur Ausführung gelangen soll. Ein denkbar wichtiger Zeitpunkt für die
Orderausführung ist gleich der Börsenbeginn ("at the opening",
"opening-only orders", "opening auction only", "buy
(sell) on opening")*. Bei einer MOO-Order ("market-on-opening
order", kurz "on open") handelt es sich mit Bezug darauf
um eine Spielart der Marktorder. MOO-Orders als solche sind besondere,
noch vor Börseneröffnung eingereichte Marktorders, die bei Anbruch der
Börsensitzung oder deren Wiederaufnahme ("re-open") zur sofortigen
Ausführung bestimmt sind. Ein Beispiel: "Buy 5 December25 Gold, at
the market on open". MOO-Orders werden im täglichen Gebrauch für
gewöhnlich gleichermaßen zum Öffnen ("entry") wie auch zum Schließen
("exit") von Terminpositionen eingesetzt.
[* An der
Eurex
werden ausführbare Orders zur Eröffnung auch zwischen der Pre-Opening-
und der Trading-Phase zum Eröffnungspreis zusammengeführt ("netting").]
MOO-Orders werden sowohl im elektronischen
Marktverkehr als auch auf dem Börsenparkett in gleicher Weise in der
sogenannten "opening range" zur Ausführung gebracht – das ist
eine Handelsspanne, die sich alltäglich bei Aufnahme des Börsenhandels
aufs Neue bildet, noch ehe der Eröffnungspreis ("opening price")
festgestellt worden ist. Der beauftragte "floor broker" auf dem Parkett
vor Ort einer Börse wird eifrig beflissen sein, innerhalb dieser Handelsspanne
den für seinen Kunden bestmöglichen Preis zu erhalten (bei Kauforders
ist dies gerade der niedrigste mögliche Preis, bei Verkaufsorders
gerade der höchste mögliche Preis). Die MOO-Order führt grundsätzlich
den Anspruch mit sich, als erste Order überhaupt ausgeführt zu werden,
soweit dies zugänglich ist. Der Ausführungspreis ("execution price")
entspricht dabei in aller Regel dem amtlich bestätigten Eröffnungskurs.
Sollte es aufgrund der Marktverhältnisse nicht möglich sein, einen Eröffnungskurs
amtlich festzustellen, werden MOO-Orders i.d.R.
von selbst wieder aufgehoben. Sofern eine MOO-Order sich nicht zur Gänze
ausführen lässt, wird der überhängige Teil fallen gelassen. Weitere
Einzelheiten dazu lassen sich leicht dem Marktmodell der betreffenden
Terminbörse entnehmen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine
MOO-Order als Marktorder grundsätzlich zur Eröffnung der Börsensitzung
ausgeführt werden muss, während sonstige "opening-only"-Orders, wie
etwa eine Limit-, Stopp- oder Stopp-Limit-"opening-only"-Order auch
unausgeführt bleiben können, in Abhängigkeit von den bei Börseneröffnung
gegenwärtig herrschenden Angebots- und Nachfrageverhältnissen im angehenden
Markt. An einigen Börsen werden alle jene MOO-Orders, die sich in der
Eröffnungsphase nicht zusammenführen ließen, von sich allein aus zu
Limitorders, deren Limit gleichgesetzt ist dem öffentlich festgestellten
Eröffnungskurs.
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MOC-Order ("market-on-close"-Order) und TAS-Order ("trade at
settlement-Order")
Die MOC-Order ("market-on-close
order", "closing auction market order", "closing auction
only", "buy (sell) on close"; "zum Schlusskurs", "nur Schlussauktion")
ist eine Abwandlung der Marktorder, die verlangt, dass sie als solche
ganz am Ende einer Abhaltungszeit innerhalb der letzten Handelssekunden
– und zwar sind dies je nach anerkanntem Marktmodell zumeist die letzten
30 bis 60 Handelssekunden (an amerikanischen Börsen ist dies die Spanne
zwischen "warning bell" und Handelsschluss) – zur Ausführung komme.
Die amtlich genaue Zeitspanne hierfür ist abhängig von den geltenden
Börsenregeln der einzelnen Terminbörsen, und mitunter auch vom Orderaufkommen.
Ein Beispiel für eine MOC-Order: "Sell 5 June S&P 500, market-on-close".
Liegen die während der letzten 60 Sekunden festgestellten Kurse für
den S&P 500-Futures
bspw. zwischen 5810 und
5812 Index-Punkten ("closing
range"), so sind nur Kurse innerhalb dieses Kursintervalls mögliche
Marktpreise für die Orderausführung der hier beispielhaft genannten
MOC-Order.
Eine derartige Regelung soll in erster
Linie gewährleisten, dass eine MOC-Order möglichst in Höhe des Tagesschlusskurses,
d.h. zum öffentlich bekannt
gegebenen Kurs des zuletzt zustande gekommenen Handels des betreffenden
Börsentages ("settle"), zusammengeführt wird. Die MOC-Order schließt
indes niemals den Anspruch in sich, in der Börsensitzung zum letzten
Handel als letzte Order per se ausgeführt zu werden. Im Parketthandel
wird der zuständige "floor broker" seine größte Mühe daran wenden, innerhalb
der letzten Handelssekunden der nun ablaufenden Börsenzeit den bestmöglichen
Marktpreis aus der sich bildenden Handelsspanne für den Auftraggeber
einzuholen. Allerdings behält er sich dabei häufig das Recht vor, eine
MOC-Order bis 15 Minuten vor Handelsschluss rundweg zurückzuweisen,
abhängig von den jeweils herrschenden Marktbedingungen auf dem Parkett.
Insofern eine MOC-Order sich nicht in ihrer Gänze ausrichten lässt,
wird der überhängige Teil ohne Aufschub fallen gelassen. Nicht ausführbare
MOC-Orders werden an der Eurex nicht etwa gelöscht, sondern mit
dem Vermerk "inaktiv" versehen. In diesem Zustand können sie dann vom
Einreicher selbst gelöscht oder abgewandelt werden.
Eng verwandt
mit der MOC-Order ist die TAS-Order ("trade at settlement
order"). Diese Orderart steht dem Futures-Händler auf elektronischen
Handelsplattformen in ausgewählten Kontraktmärkten und in ausgewählten
Terminen wie gemeinhin auch bei bestimmten Spreads und für "block trades"
zur Auswahl bereit. TAS-Orders ermöglichen es dem Händler, Futures genau
zum oder nahe zum – freilich noch nicht bekannten – Tagesschlusskurs
zu kaufen oder zu verkaufen, wofern er sie überstellt, noch ehe der
Markt schließt. Aufgegeben werden können TAS-Order angefangen von der
Vorhandelszeit, durch die Haupthandelszeit ("trading session")
hindurch bis kurz vor der Schlusszeit. Außerhalb dieser Zeiten dürfen
sie niemals verwendet werden. Die TAS-Order hat im Vergleich zur MOC-Order
den Vorteil voraus, dass sie die bestehende Ungewissheit über den erhältlichen
Schlusskurs vermindern hilft. Sie kann nämlich immer nur höchstens eine
ganz bestimmte Anzahl von "ticks"
vom letztfestgestellten Tagesschlusskurs des Futures abweichen. Auf
den Getreidemärkten am CBOT sind das z.B.
+/– 4 "ticks". Die genaue Zahl der "ticks", die der Ausführungskurs
vom Schlusskurs abwärts oder aufwärts abweichen darf, legt der Händler
zuvor in der Order fest. Eine TAS-Order wird ausgeführt, sowie sich
im dafür vorgesehenen Orderbuch der Börse die Order eines anderen Händlers
findet, welche die Gegenseite des betreffenden Futures-Trade zum gestellten
Kurs (TAS "zero" oder "flat", TAS +/– 1, +/– 2 usw.) zu vertreten imstande
ist; andernfalls wird sie gelöscht. Der erlangte Kurs aus dem durch
eine TAS-Order eingeleiteten Kontraktabschluss steht, sofern ausführbar,
somit immer erst nach Handelsschluss endgültig fest. TAS-Orders eignen
sich besonders für Vermögensverwalter von Fonds wie auch für gewerbliche
Hedger, die oft und gerne einzig zum Schlusskurs zu handeln beabsichtigen.

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