Wertpapier:
von "valeur", "valore", Wert. Urkunde, die ein Privatrecht verbrieft. Zum Kreis der Wertpapiere zählt man üblicherweise Aktien und, sofern von verwandter Natur, mitunter auch Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen bzw. solche an Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, des Weiteren Zertifikate auf Aktien. Zu den Wertpapieren gehören nebstdem Schuldverschreibungen, wie Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten, ferner Genussscheine und sonstige Verfügungsrechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung der eben genannten Papiere dienen. Letztere zählen auch dann zu den Wertpapieren, wenn ein Barausgleich die Lieferung effektiver Stücke zu ersetzen bestimmt ist. Schließlich gehören zu den Wertpapieren noch Anteile an Investmentvermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentgesellschaften ausgegeben werden. Vgl. hiezu § 1 Abs. 11 KWG. Die Ausstellung von Urkunden stellt aus handelstechnischer Sicht für die Wertpapiereigenschaft keine Voraussetzung mehr dar; ausschlaggebend dafür ist vielmehr ihre artgerechte Eigenschaft einer Tauglichkeit zu einem marktmäßigen (fungiblen) Handel; verkehrsfähiges Recht, "Finanzinstrument".