Zukunftsgeschäft:
besonderes Zeitgeschäft über ein erst vertragsmäßig künftiges bezwecktes Tun, das zum jetzigen Zeitpunkt durch schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründet wird. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fällt bei einem Zukunftsgeschäft in die Gegenwart, die mögliche Erfüllung desselben dagegen gehört einer mehr oder minder entlegenen künftigen Zeitschicht an. Zu den Zukunftsgeschäften zählen vornehmlich Termingeschäfte, Terminkontraktgeschäfte und Optionsgeschäfte. Zukunftsgeschäfte können grundsätzlich nur unter dem Tatbestand der Unsicherheit auftreten, da der Abschluss eines Zukunftsgeschäftes unter Gewissheit für eine der beiden Vertragsbeteiligten einen sicheren Vermögensverlust nach sich zöge. Zukunftsgeschäfte können dabei durchaus auch Kaufgeschäfte (allg. Handelsgeschäfte) über noch nicht greifbar vorhandene Güter mit umfassen.