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Der Futureskurs von
Konsumgütern ("commodities")
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Wie auf umstehender
Seite auseinandergesetzt, ist es im Geltungsgebiet der einen, alles
umspannenden Arbitragekonzeption
sehr wohl möglich, in den Grenzen der zusammen mit ihr aufgestellten
Nebenumstände − so in erster Reihe die Verhaltensannahmen und Außenbedingungen,
die sich auf die Vorstellung "perfekter Märkte" stützen − aus einem
vorliegenden, etwa von einem wirklich gewesenen (empirischen) Kassakurs
entlehnten, Gegenwartspreis K0 eines Investitionsgegenstandes
("financial asset"), der dem untersuchten Futures das Basisinstrument
abgibt, den streng wissenschaftlichen Terminpreis F0*
desselben auf rechnerisch einfache wie richtige Weise mit völliger (objektiver)
Treue gesetzmäßig herzuleiten.
[* F0
benennt wieder den errechneten "Gleichgewichtskurs" ("fair value";
"full-carry"-Preis) von Futures auf Investitionsgüter
einschließlich der Finanzinvestments, z.B.
auf Edelmetalle, marktgängige Wertpapiere, Devisen usw., und − als abstraktes
Gut − auch auf Indices, zum Bewertungszeitpunkt t0 im Gegenhalt
zum tatsächlich an der Terminbörse festgestellten Kontrakt-Preis des
gleichen Zeitpunktes.]
Sowie aber
verbrauchliche Güter
(Produktiv- und Genussgüter;
Commodities*)
den unterliegenden Marktgegenstand von Futures abgeben, erweitert und
verwickelt sich der Sachverhalt. Es gewinnen nun eine Reihe anderweitiger
Tatsacheninhalte noch zusätzlich an Einfluss auf das äußere Gepräge
der Terminstruktur ("futures forward curve"), und das zugleich
mit rückwirkendem Einfluss auf die Form der Kalkulation und den Höhegrad
eines reinrechnerisch angemessenen Terminpreises F0 auf das
nämliche Gut. Die Rücksicht auf diesen Befund macht eine zweigeteilte
Untersuchung der Preisbildung von Futures zu einer innerlich notwendigen
Sache und erschwert so von dieser Richtung her unabweislich den Erklärungsgang
für die Preise der von den Commodities umspannten Terminkontrakte.
[* Commodities
sind an und für sich naturale Gattungsgüter, die aus eigenem Gehalt
heraus einen inneren Wert verkörpern. Ein solcher leitet sich in der
Hauptsache her von der Möglichkeit eines unmittelbaren realwirtschaftlichen
Nutzgebrauchs dieser Güter. Commodities als solche umzirkeln den Kreis
der Welthandelswaren, wie es Bodenerzeugnisse, Industrierohstoffe, Minerale
und Energie sind, dabei insbesondere den der Naturgaben und Rohwaren
von geringer Produktionstiefe; Futures auf Commodities sind Terminkontrakte
mit Warencharakter, sog. "commodity futures"; "Zukunftsware". Diese
zeichnen sich bekanntlich dadurch aus, dass sie typenmäßig bis in die
Einzelheiten bestimmte, geschlossene Gesamtheiten solcher Naturerzeugnisse
bzw. Welthandelswaren zum Grundstock haben: so etwa
5000
Bushels Weizen, 37500
lbs Kaffeebohnen, 25000
lbs Kupfer, 1000
Barrels Rohöl usw. bestimmter
Güte und Artbeschaffenheit, zur Lieferung auf Termin an börslich genau
bezeichnete Erfüllungsorte. Im Folgenden sei der Einfachheit halber
davon ausgegangen, dass der in Anwendung stehende Spotpreis K0
mit dem Spotpreis am Andienungsort des betreffenden Futures in Übereinstimmung
steht.]
Verwendbare Sach- und Verbrauchsgüter
unterscheiden sich von Finanzgütern zunächst und vor allem dadurch,
dass allein sie ihrem Besitzer einen unmittelbaren dinglichen Genussnutzen
zu verschaffen die Fähigkeit haben, ferner dadurch, dass ihre Aufbewahrung,
insofern irgend bewahrsam, besonders von Bodenerzeugnissen mitunter
erhebliche Kosten verursachen kann. Noch dazu mangelt es Realgütern
regelmäßig an der Befähigung, laufende Finanzerträge, beispielsweise
Dividenden oder Zinsen, abzuwerfen. Jede dieser Eigenheiten hat wieder
ihre besonderen Nachwirkungen auf die Preisbildung von Futures auf derlei
Wirtschaftsgüter. So gibt es zwar, entsprechend den Verhältnissen auf
dem Terminmarkt von Finanztiteln, auf den Futuresmärkten von lagerfähigen
Verbrauchswaren zu jedem Augenblick der Kontraktlaufzeit eine durch
die mit dem Nutzaufschub verbundenen Bestandhaltungs- und Finanzierungskosten
bedingte (ökonomisch "faire") obere
Schranke für den Futureskurs gegenüber dem zugehörigen Spotmarktpreis;
jedoch gibt es aus nachstehend noch zu beleuchtenden Gründen keine solche
obere Schranke für den Abschlag ("discount") beim Futureskurs,
weder von seinem "fairen" Preis noch von seinem Spotmarktpreis. Der
einem Commodity-Futures F0 ("commodity futures price")
zugehörige theoretische Preis eines beliebigen Betrachtungszeitpunktes
t0 lässt sich mit Rücksicht auf die vorgenannte Beschaffenheit
der Umstände algebraisch durch folgende Ungleichung* beschreiben,
womit auch unter analytischem Blickwinkel allein seine obere Begrenzung
(nicht aber sein Abschlag!) dem Betrag nach eindeutig bestimmt ist:
F0
≤ (K0
+ L0)
×
(1 + i)t
.
Der Futures-Händler, so vor allem der
Trader, der sein Handwerk versteht und weiß, was er tut, wenn er mit
lagerfähigen Commodities auf Termin handelt, wird sich das Vorhandensein
dieser einseitigen rechnerischen Schranke, bis zu der der fragliche
Kurs eines Futures im Zusammenspiel mit dem Barpreis (und auf einer
Folgestufe auch in Bezug zum jenem voraufgehenden Terminkurs) nach aufwärts
variieren kann, stets gegenwärtig halten. Er wird, zumal bei Geschäften
in Spreads, strengste Vorsicht
geflissentlich dann walten lassen, falls er sich in der theoretisch
nicht begrenzten Gegenrichtung zu positionieren gedenkt.
[* Anhangsweise
zur Beachtung,
um den freundlichen Leser vor naheliegendem Missverständnis so bewahren:
Das durch obige Ungleichung zum Ausdruck gebrachte Verhältnis beansprucht,
wie im Text vorausgesetzt, einschränkend Geltung alleinig für
ausdauernde Konsumgüter von auch unter praktischen Umständen
hinlänglicher Lagerfähigkeit
("storable commodities"), da, wie weiter auszuführen wohl nicht
nötig ist, im Falle nicht lagerfähiger Verbrauchswaren Lagerspesen naturgemäß
nie und nirgends aufkommen werden! Der Cost-of-carry-Ansatz der Bepreisung
versagt also bei der letztgenannten Güterklasse beidseitig seinen ordentlichen
Dienst! − Hinweis: Nicht alle Realgüter (Finanztiteln dagegen ist die
Fähigkeit zur Aufhebung innewohnend) sind in demselben Maße uneingeschränkt
lagerfähig, wie etwa Gold,
Silber und andere edle
und unedle Metalle es ihrer chemisch-physisch beständigen Konsistenz
wegen sind. Manche Güter sind von Natur aus nicht lagerfähig ("nonstorable"),
während andere wieder, weil undauerhaft, erst gar keiner Lagerung bedürfen.
An nicht oder kaum lagerfähigen Konsumgütern im hier verstandenen Sinne
seien beispielhaft genannt die Verderbgüter Flüssigmilch und frische
Eier, ferner auch
Mastrinder,
gerade ihres natürlichen Alterungsprozesses halber. In gewissem Grade
gilt Ersteres aber auch für den elektrischen Strom (dessen Aufspeicherung
allerdings kostspielig und ziemlich verlustreich sein kann). Noch andere
Erzeugnisse wiederum, wie bspw. Orangensaft, Schweinbäuche, Getreide
und Sojabohnen usw., sind allenfalls durch eine gewisse Spanne Zeit
hindurch haltbar, bei Getreide z.B.
mittels Aufspeicherung in Silos bis ins nächste oder übernächste Erntejahr
("carryover"), wenn auch nicht auf längere Dauer.
Als nichtlagerfähig seien darum alle
Konsumtibilien bezeichnet, welche sich über einen für Bewertungszwecke
angemessenen Zeitraum nicht sonderlich konservieren lassen, ohne dabei
dem Verderb anheim zu fallen, zu veralten oder ungenutzt unterzugehen.
In diesen Kreis treten ferner jene Güter ein, deren Erhaltungsaufwand
unverhältnismäßig hoch anschlägt (recte: nicht lagerwürdig).
Sowie ein Vorbehalt von Gütern auf die Zukunft sich vermissen lässt,
vermag freilich auch eine Cash-and-carry-Arbitragestrategie keinen Platz
mehr zu greifen. Weniger stringente Einflussfaktoren, zumal die durch
das sog. "expectations model" erfassten Erwartung über künftige
Angebots- und Nachfrageverhältnisse, üben bei nicht dauerbaren Gütern
statt dessen die bestimmende Einwirkung auf deren Terminpreise aus.
Diese gestalten in derselben Folgerichtigkeit die Terminstruktur der
nämlichen Warengattungen oftmals derart lose, dass jeder einzelne
Termin, ebenso wie
der Spotmarkt dieser Handelsgüter selbst, an den Futuresmärkten ein
recht unabhängiges Dasein zu führen imstande ist, womit es weiter zusammenhängt,
dass jeder von ihnen nach außen praktisch wie ein eigenständiger Markt
aufzutreten scheint. Im letzten Grunde aber hängt der marktgerechte
Preis in den einzelnen Terminen einer nicht bewahrsamen Ware vornehmlich
ab von der Verschiedenheit des Standes von Bedarf und dessen Deckung
in Gegenwart und Zukunft, d.i.
die auf Grundlage gegenwärtiger Bestände antizipierte Nachfrage und
das ihr gegenüberstehende antizipierte Angebot in der künftigen Periode,
deren Zusammenwirken den seinerzeitigen Spotmarktpreis maßgeblich bestimmen
("expected spot price").]

Spürt man nun den Ursachen nach, warum
dem Preis von Futures auf bewahrfähige Konsumgüter im Verhältnis zu
jedem Spotmarktpreis, den diese zur Schau tragen, bestenfalls eine theoretisch
untermauerte Obergrenze zugerechnet werden kann, es andererseits jedoch
nicht angeht, Letzteren eine ebensolche Untergrenze beizumessen, so
stellt sich bei genauerer Prüfung des Sachverhaltes heraus, dass dieser
Umstand in dem Zusammentreffen einer Vielzahl bestimmt zugearteter,
wesensgemäßer Kurseinflussgrößen des wirklichen Wirtschaftslebens, die
im Folgenden noch namhaft zu machen und besonders zu untersuchen sind,
seinen letzten Bestimmungsgrund hat.
Der Schlüssel, der das Verständnis für
die beim ersten Anblick merkwürdige Erscheinung einer Asymmetrie in
der Bepreisung von Futures auf Waren ("commodities") gegenüber
Futures auf Investitionsgüter eröffnet, liegt vornehmlich in der Hand
ökonomisch-psychischer Eigenheiten der menschlichen Natur, die allein
im Verkehrsleben mit Commodities ihre preisbildenden Triebkräfte zu
entfalten die Kraft haben. Unter diesen finden besonders jene ureigentümlichen
Antriebe und Ursachen ihren Platz, die auch im gewöhnlichen Wirtschaftsleben
unter nüchtern denkenden und nach Vernunftgründen entscheidenden Wirtschaftsmenschen
alle Tage anzutreffen sind und ihnen ihr Gepräge geben. In erster Reihe
dreht es sich hierbei namentlich um Dinge, wie Verbraucherpräferenzen
und deren Wandel im Zeitablauf, ferner um die subjektiv empfundene Nützlichkeit,
also den Grad der Verbesserung für die eigene Wohlfahrt, die Verfügungsrechte
über den ungestörten körperlichen Besitz eines knappen Konsumtivgutes
in der Gegenwart zu stiften imstande sind. Man denke da beispielsweise
nur an die Vorzüge einer unmittelbaren Genusskonsumtion desselben zu
des Leibes Nahrung wie an eine sonstige konsumptive Verwendung unter
hoher Dringlichkeit. Oder man halte sich fernerhin bestimmte Formen
der betriebswirtschaftlichen Nutzung gegenwärtig, wie z.B.
die Tüchtigkeit, durch Leistungsabgaben, die aus dem Einsatz und dem
gegenständlichen Ge- und Verbrauch des fraglichen Gutes hervorgehen,
in Unternehmungen die dringlich notwendige Erzeugung fortzuführen, etwa
um die Lieferbereitschaft aus langfristig bindenden Verträgen unausgesetzt
aufrechtzuerhalten ("goodwill").
Schon ein unbefangener Blick auf wirkliche
Marktgegebenheiten gibt Zeugnis davon, dass wirtschaftswertige Güter
nur in begrenzter Menge zugemessen sind. Von Knappheit* spricht
man gemeinhin dann, wenn zwischen Güterangebot und Güterbegehr eine
unverhältnismäßig große Lücke klafft. Ursächlich für eine Güterknappheit
z.B. bei den Bodenerzeugnissen
könnten Weltmissernten sein, die etwa von widrigen Witterungsverhältnissen,
von Launen der Natur oder sonstigen Schaden bringenden Einflüssen
herrühren mögen. Des Weiteren seien als Ursache für eine ungenügende
Versorgung angeführt: länger anhaltende Ausstände auf den Arbeitsmärkten,
Störungen in der Planung und Bereitstellung (Logistik), als schlechterdings
auch eine merklich mangelnde Lagerfähigkeit von bestimmten Sachgüterarten.
Ganz allgemein ausgedrückt, wird ein unzulängliches Angebot im Verhältnis
zur bestehenden Nachfrage die unmittelbare Ursache für einen Mangelzustand
abgeben. In Zeiten nachhaltiger Knappheit auf einem Konsumgütermarkt
kommt dem Auf-Lager-Haben eines über die beschränkte Verfügbarkeit hinausreichend
nachgefragten Gutes ganz offenbar entscheidende Bedeutung zu für den
Erfolg und das Weiterführen der Geschäfte des erzeugenden Gewerbes,
wenn nicht gar für das Fortbestehen einer in dem betreffenden Handelszweig
tätigen Wirtschaftseinheit überhaupt. Angesichts dessen wird wohl kaum
irgendein Hersteller, Verarbeiter, Händler usw., der unter dem Walten
ausgeprägter Knappheitsverhältnisse im Besitze eines solchen begehrten
Gutes ist, geneigt sein, allein aufgrund des Nachteils von zu tragenden
Lagerhaltungskosten sich jetzt dringendst benötigter Vorräte jenes Gutes
freiwillig zu begeben, nur um statt seiner Futures zur künftigen Lieferung
zu erstehen. Schließlich haben Futures-Kontrakte weder Stoffwert noch
einen vergleichbaren sachlichen Gebrauchswert; sie lassen sich ja nicht
aufessen oder sonst wie bei der Güterherstellung oder zum Genuss verbrauchen!
[* Knappheit sei
hier verstanden stets i.S.
einer verhältnismäßigen Knappheit, d.h.
in Beziehung gesetzt zum Bedarf, wie dies beispielsweise in einer Marktlage,
in der die laufende Erzeugung dem seinerzeitigen Begehr nicht mehr nachkommen
kann, regelmäßig der Fall ist.]
Geht man dieser Verwicklung auch aus förmlicher
Sicht weiter nach, so zeigt sich Folgendes: Hebt sich in einem Betrachtungszeitpunkt
(zu t0) der gedanklich in Geld umgemünzte Nutzwert (der subjektive
Gebrauchswert) eines Wirtschaftsgutes über dessen Haltekosten ("inventory
costs", "storage costs"), so verhindert offenbar nichts,
dass die folgende Ungleichung selbst auf längere Dauer aufrecht stehen
kann, ohne dass sich aufmerksamen Markthändlern unter den bestehenden
Marktverhältnissen mit Notwendigkeit sofortige gewinnträchtige
Arbitragegelegenheiten
erschließen:
F0
< (K0
+ L0)
×
(1 + i)t
,
mit: F0 = jetziger Futureskurs
eines Konsumgutes, K0 = jetziger Spotmarktpreis, L0
= die mit dem laufzeitgerechten Sicherheitszinssatz auf den gegenwärtigen
Zeitpunkt diskontierten Bestandhaltungskosten, i = der aufs Jahr berechnete
risikolose Zinssatz (p.a.),
und t = die Restlaufzeit, ausgedrückt in Jahren.
Die obige Ungleichung steht für einen
am Spot- bzw. Terminmarkt eines Konsumgutes gegebenen Zustand, in dem
sein gegenwärtiges und/oder in naher Zukunft erwartetes Angebot insuffizient
oder, wenn überhaupt, nur äußerst knapp zureichend ist, um eine bestehende
bzw. in absehbarer Zeit zu erwartende Nachfrage damit zu befriedigen:
Der derzeit vorliegende Futureskurs F0 wird sich folglich
tiefer stellen als die
mit dem Sicherheitszinssatz i aufgezinste Summe aus Spotmarktpreis K0
der gleichen Zeit und den antizipierten, auf t0 diskontierten
Haltekosten
L0 je Einheit der einem untersuchten Commodity-Futures zugrunde
liegenden Ware.
Ein vorliegender Marktzustand, worin der
betrachtete Terminkurs sich mit Rücksicht auf einen früheren Termin
oder auf den Cash-Kurs geringer beziffert als dies aus finanzwirtschaftlicher
Sicht allein durch Bestandhaltekosten für das untergebene Gut gerechtfertigt
erscheint, findet seine natürliche Erklärung letztlich darin, dass der
Prozess einer "reverse cash-and-carry-arbitrage",
wie eingangs anhand eines Beispiels des Genaueren erörtert, wegen besonderer
Vorteile, die an einem präsenten Besitz, zumal an der Gelegenheit zu
einem ungehinderten, alsbaldigen Gebrauch des in Frage stehenden Gutes
hängen, schlechterdings im Markt nicht durchführbar ist. Um den
Vorteil zu wahren, können gewissermaßen keine Mengen des Gegenwartsgutes
entbehrt werden, ohne dass man an diesem nicht Schaden litte. Kaum jemand
wäre unter den gegebenen Marktbedingungen bereit, handfest vorhandene
Lagerbestände davon leichten Herzens an den Spotmarkt abzulassen einzig
und allein, um an ihrer Stelle eine Long-Futuresposition im Terminmarkt
treten zu lassen ("conversion")! Andererseits könnten natürliche
oder künstliche Beschränkung von Leerverkäufen die Durchführung einer
"reverse cash-and-carry-arbitrage" durchkreuzen. Terminkurse, die sich
niedriger stellen als durch die vollen Finanzierungskosten ihrer Termingüter
vorgegeben, sind also stets Ausfluss eines besonderen, die Angleichungstendenz
verwehrenden Umstandes.
Tatsächlich wird
in einem von Knappheit geprägten
Markt je nach Einschätzung der Breite und Schwere der Mangellage der
Terminkurs nicht nur unzählige Male unterhalb seines "full-carry"-Preises
("below full carry"), sondern ebenso oft auch unterhalb des herrschenden
Spotpreises zu liegen kommen. Vor einem derartigen Umfeld wird der Preis
für sofortige Lieferungen (Spotmarktpreis) über, unter Umständen gar
weit über dem zeitlich nächsten Terminkurs im Futures notieren. In der
krassesten Form einer solchen Marktsituation erhebt sich dieser Terminpreis
nun seinerseits auch über den zeitlich folgenden, und dieser wiederum
steht höher als der nächstberufene usf. Und so vermindert sich der Terminkurs
der entlegenen Termine stufenweise in dem Maße, als der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit hinausgerückt ist. Man pflegt in der fachlichen Sprache bei
einer von einer fallenden Preisstufenfolge zwischen den einzelnen Terminen
geprägten Marktlage von einem "umgekehrten Markt" ("inverted
market") oder in fachlichem Englisch von "backwardation"
zu sprechen (im Gegensatz zu einem "normalen
Markt" oder "contango"). Allerdings erweist es sich,
dass im Geschäftsalltag der Warenterminmärkte die Stufenfolge keineswegs
immer eine gleichmäßige und durchgängige ist. Manche Märkte, wie etwa
die Getreidemärkte, neigen durch gewisse Marktabschnitte zur Ausbildung
eines "normalen Marktes", während die übrigen Abschnitte im gleichen
Feststellungszeitpunkt einen "umgekehrten Markt" formieren. Leibhaftig
herbeigeführt wird ein "backwardation"-Zustand durch Markthändler, die
bereit und in der Lage sind, eine Prämie zu bezahlen, um ein begehrtes
Gut ohne allen Aufschub sofort herbeischaffen zu können. Die
Basis als zahlenmäßige
Differenz zwischen Spotmarktpreis und betrachtetem Futures-Preis ist
bei Vorliegen eines umgekehrten Marktes positiv.*
[* Akademische Studien weisen
mehrfach auf den Nebenumstand erhöhter
Marktvolatilitäten bei rückläufigen
oder unzureichenden Lagerbeständen hin. Demnach ist die Volatilität
eine streng inverse Funktion der gesamten Bestandsliste an einem verwahrfähigen
Gut.]
Festzuhalten ist außerdem, dass die Höhe
des Abschlags ("discount") des Futureskurses gegenüber dem Spotmarktpreis
von Commodities unter theoretischem Blickwinkel unbeschränkt
ist. Dieser für jeden Warenterminhändler äußerst wichtige Tatbestand
erweist nicht etwa nur für den Spotmarktpreis allein beherzigenswert,
sondern hat mit ungeschmälerter Kraft Geltung auch für jeden beliebigen
Termin eines betrachteten Futures-Marktes im Verhältnis zu jenen, die
ihm zeitlich folgen − was in Hinsicht auf praktische Auswirkungen im
Futures-Handel (Trading) angesichts der innewohnenden Gefahren von Vermögensverlusten
gerade bei bestimmten Arten spekulativer
Spread-Positionen (d.i.
die Spekulation auf Änderungen in den Preisdifferenzen
von gemischten Positionen) vernünftigerweise niemals außer Acht gelassen
werden sollte und darf.
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"Convenience
Yield" y: die "Verfügbarkeitsrendite"

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