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"Futures-Broker"

"Futures-Broker" sind besondere Handelsunternehmungen des Terminmarktes. Das Haupttätigkeitsfeld eines ordentlichen Futures-Brokers (allg.: Kommissionshandelshaus, Maklergeschäftsfirma, im Englischen verschiedentlich als "commission house", "wire house", insbesondere bei Futures-Brokern im amerikanischen Hoheitsgebiet vielfach auch als "futures commission merchant" FCM bezeichnet; bei Wertpapiergeschäften hingegen spricht man von einer Wertpapierhandelsbank, engl. allgemein "securities broker", "brokerage house", nur bei Aktien von einem "stockbroker") umfasst im Außengeschäft die getreue Besorgung von Börsengeschäften im Auftrag seiner Kundschaft ("retail clients"; "flow trading") gegen Vergütung einer Vermittlungsprovision (Courtage, Provision, Sensalie, "commission", "brokerage", "fee"; Börsenkommissionsgeschäft). Demnach besteht die erste Aufgabe der auf diesem Geschäftsfeld tätigen Handelshäuser der Hauptsache nach in der fachkundigen Besorgung einer ordnungsgemäßen Ausführung der von ihren Kunden in Aussicht gestellten Kauf- und Verkaufaufträge (Kommissionsorders) durch Weiterleitung derselben an die Börse. Eine weitere wichtige Aufgabe jedes Brokerhauses stellt auf eine sichere kaufmännische Bewirtschaftung der eingelegten Kundengelder ("client deposits") ab. Aus Gründen der Vorsicht sind sämtliche der dem Broker zu diesem Zweck auf den Kundenkonten (Brokerage-Konto, "brokerage account") überantworteten Gelder, vergleichbar mit Fonds, grundsätzlich getrennt und gesondert von den eigenen Konten des Hauses zu unterhalten ("segregated accounts"), sodass selbst im Konkursfall des Brokers dessen Klienten einen wirtschaftlichen Schaden nicht zu besorgen haben. Unabhängig davon sind die auf den geführten Kundenkonten gehaltenen Einlagen in aller Regel von Gesetzes wegen bis zu einer gewissen Höchstsumme gegen Ausfälle versichert.*

[* In Deutschland sind Einlagen bis zu einer Grenze von 100000 Euro gesetzlich verbürgt, in den Vereinigten Staaten besteht Haftungsgarantie bis 250000 Dollar durch die staatliche Einlagensicherungsbehörde FDIC, so auch durch die Securities Investor Protection Corporation, SIPC.]

Maklergeschäftsfirmen mit ihren Zweigstellen und Niederlassungen können nach ihrer Rechtsform ebenso wohl als eigenständige Unternehmungen wie als Tochtergesellschaften von Banken (Filialbanken) auftreten. Sie vermitteln als Kommissionäre (Geschäftsvermittler, Mittelspersonen) gewerbsmäßig zwischen ihren außenstehenden Kunden, den Kommittenten, und dem Markt. Zu diesem Zwecke bitten sie öffentlich um Zuwendung von Handelsaufträgen. Die entgegengenommenen Aufträge erledigen (effektuieren) sie ordentlicherweise nach außen hin in eigenem Namen, aber für Rechnung der betreffenden Kommittenten. Durch diese ihre ordentliche Tätigkeit ergibt sich aus jedem ihrer beschlossenen Geschäfte ganz von selbst sowohl ein vertragsrechtlicher Anspruch als zugleich eine entsprechende Verpflichtung zur Leistung. Dritten gegenüber ohne Befugnis sind sie bei alledem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihr Auskommen suchen sie hauptsächlich von den im Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Kommissionen (Finanzkommissionsgeschäft) und Fremdkostenpauschalen, nebstdem aber auch aus Zinserträgen aus Kundeneinlagen und sog. Premium-Angeboten. Die eigentliche und erste Aufgabe eines Futures-Brokers ist demnach eine vermittelnde, deren Erledigung er sich jedes Mal durch Brokergebühren ("commission", "brokerage fee") belohnen lässt.

 

Die Finanzdienstleistungsunternehmungen sind emsig bestrebt, ihrer Kundschaft die Vornahme von Börsentermingeschäften in der verlangten Weise so spielend einfach und so bequem zu gestalten, als es irgend möglich ist. Um solcher Erwartungen willen stehen sie auch nicht an, eine Vielzahl von zusätzlichen Pflichten, Diensten und Aufgaben, selbst die von Bankiersgeschäften zu übernehmen, welche im engeren Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit stehen ("brokerage services"), freilich alles das zum Wohlwollen und Gefallen ihrer Kunden. So leisten etwa diejenigen Brokerfirmen, die einen vollständigen Dienst anzubieten gewillt sind ("full-service brokers", "personal broker", Depot-Banken), auf Wunsch nützliche Beratungsdienste zur Vorbereitung wie auch zur eigentlichen Durchführung von Termingeschäften ("advisory services"; "broker-assisted trading"). Mitunter übernehmen sie sonst, wofern der Kunde nicht willens oder dazu außerstande ist, auf Verlangen zeitweilig oder ganz die Kontoverwaltung ("account management"; "assisted trading"). Voraussetzung für die Versehung dieser besonderen Verwaltungsfunktion ist die Erteilung einer Handelsvollmacht an das Handelshaus von Seite des Kunden für sein Trading-Konto ("full discretionary account"). Als ergänzende Leistungen eines "full-service brokers" hinzutreten können wertvolle Dienstbarkeiten, wie etwa die Bereitstellung augenblicklicher Kursdaten ("data feed") sowie der neuesten Marktberichte*, ferner die Herausgabe hauseigener Handelsempfehlungen ("research", "investment advice", "Analysteneinschätzung") als endlich noch die ungesäumte Vermittlung von dringlichen Nachrichten hinsichtlich beachtenswerter Ereignisse aus der Wirtschaftswelt.

[* Jene Dienstleistungsunternehmungen, deren Haupttätigkeitsfeld sich auf die Belieferung mit Finanzmarktdaten, der Verbreitung von Nachrichten und Marktuntersuchungen ("research") bis hin zur Erstellung allumfassender Software-Lösungen erstreckt, werden als Datenvendor (Kurs- und Marktdatenanbieter, "data vendor", "quote vendor") bezeichnet.]

Zu den vielfältigen begleitenden administrativen Aufgaben und Leistungen eines Kommissionshandelshauses zählen überdies: die Überwachung offener Posten, die Regelung des Zahlungs- und Dokumentenverkehrs, die Führung von Büchern, die regelmäßige Erstellung von Auftragsbestätigungen für den Kommittenten, wobei aus den Nachweisen sämtliche Einzelheiten der besorgten Geschäfte eindeutig hervorgehen müssen ("account maintenance"); darüber hinaus gehört erforderlichenfalls auch mit dazu die einer Kontoeröffnung vorausgehende sachkundige Beratung und die damit einhergehende Unterstützung und persönliche Betreuung von Anlage suchenden Kunden durch geschultes, kundiges Personal bis hin zu Lehrgängen zum Einlernen in die Handelsfertigkeiten. Als Vergütung für alle vorstehend aufgeführten Dienste, Auslagen und Bemühungen beansprucht der Broker wie sonst eine anständige Maklergebühr, deren genauer Belauf der Gebührenordnung des Hauses zu entnehmen ist. Manche Brokerhäuser bieten, um sich von den Mitstrebenden abzuheben, des Weiteren die Möglichkeit der Nutzung von Kreditkarten, Girokonten, geben Zinsen auf Tagesgeld und gewähren sonstige bankmäßige Geschäfte

Andere Brokerfirmen hinwieder, die auf diesem Gebiet lediglich eine gewisse Grundaufwartung gegen Erhebung eines ausnehmend schmalen Aufwendungsersatzes bereitzustellen gewohnt sind, heißt man "discount brokers". Unter den Letzteren spricht man diejenigen Brokerhäuser, die dem Bedürfnis der Zeit folgend die wesentlichsten und wichtigsten Dienste nur über das Netz ("electronic brokarage service", Internet-Brokering; "e-brokers", "online brokerage")*, teils auch noch über Fernsprechleitungen anzubieten gewillt sind, häufig und gern als "Direktbanken" an, darunter die durchs Internet und durch den Gebrauch digitaler Anwendungen auf dem Mobiltelefon und dem PC ("Smartphone-Apps", ansprechende Benutzeroberflächen usw.) in der jüngsten Gegenwart neu aufgekommenen als "Neobroker" ("digitale Broker", "Fintec(h)"). Der gewandte Händler, der nach dem Wahlspruch "every man is his own broker" selber Hand ans Werk legt und seine Handelsgeschäfte selbständig zu betreiben sucht, dem an weiterer Betreuung oder Beratungsleistung nichts liegt (selbst entscheidender Aktivhändler, "Self-directed Trader"), kann als Kunde eines "deep discount brokers" auf diese Weise seinen Kommissionsaufwand leicht um 80 Prozent oder mehr mindern.

[* Anmerkung: Den Anfang des "online brokerage" machte im Jahre 1995 der amerikanische Online-Broker E*TRADE, daneben einige Jahre darauf 2013 den des kostenfreien Handels für private Händler der amerikanische Neobroker Robinhood.]

Lesen Sie auf der nächsten Seite:

Arten von Futures: die verschiedenen Kontraktformen

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Aufzählung

Vergleich von Depotbanken mit deutschsprachigem Service

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"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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Stand: 16. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.