Futures stellen fungible börsennotierte,
mustergültig vereinheitlichte (standardisierte) anspruchsverkörpernde
derivative Finanzkontrakte vor. Ein jeder Kontrakt davon umschließt
sämtliche Vereinbarungen samt Nebenbestimmungen über diejenigen Leistungen,
die Erfüllung zum von der Börse vorher benannten künftigen
Termin beanspruchen. Die
einer jeden Kontraktart zugeschriebenen Grundeigenschaften, Bedingungen
und Maßgaben sind für alle Händler damit stets die gleichen. Der Handelsverkehr
mit Futures spielt sich börsentäglich in regelmäßig wiederkehrender
Folge an den Terminbörsen
ab. Er vollzieht sich nach strengen, allseits bekannten Regeln. Dritten
gegenüber mögen die Geschäfte in Futures vielfach undurchsichtig erscheinen
allein insofern als sowohl die Person des Händlers wie auch der äußere
Zweck (Trading, Hedging, Arbitrage), dem sie als Mittel dienen, der
Allgemeinheit nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Die Terminbörsen setzen
von Anbeginn alles daran, ihren Futures-Produkten in allen wesentlichen
Punkten einen möglichst genauen und scharfen Zuschnitt zu geben ("Futures-Design"),
der sich nach den wirtschaftlichen Erfordernissen richtet. Die Satzungen
einer jeden Börse regeln in strenger und unmissverständlicher Weise
die Vorbedingungen und Notwendigkeiten, unter denen Futures eingeführt,
gehandelt und bei Eintritt der Fälligkeit schlussendlich abgewickelt
werden. Eingang in die normgerecht vereinheitlichte Vertragsform jeder
am Börsenplatz zur Auswahl stehenden Produktreihe findet nicht nur die
für sie am meisten zweckmäßige Aufeinanderfolge der gangbaren Termine,
sondern auch eine Reihe weiterer einheitlicher vertraglicher Einzelregelungen.
Zu diesen zählen in erster Linie die
Maße und Eigenschaften der Derivateartikel,
so etwa die gegebene, geschlossene Menge (Quantität, Losgröße) der zugrunde
liegenden Wertpapiere oder Waren (des Underlying), die zusammen mit
ihrer musterhaften Beschaffenheit (der Produktqualität), den Lieferungs-
und Erfüllungsorten, den jeweiligen Handelszeiten* einschließlich
der Modalitäten, auf welche Weise der Wert des nämlichen Kontrakts förmlich
festzusetzen und abzurechnen ist, in den Vertragsunterlagen mit zweifelloser
Genauigkeit niedergeschrieben sind
(= nicht abdingbare Normativbestimmungen der Terminbörse; vgl.
obige
Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten).
Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen einer jeden Futures-Kontraktart
für sich kann sonach kaum mehr ein Zweifel bestehen.
[* Die von einer
Terminbörse angesetzten Handelszeiten ("trading hours") und auch
alle sonstigen wichtigen Fristen und Termine unterscheiden sich großenteils,
anders als bei den meisten Aktien eines Börsenplatzes, von Futures-Produkt
zu Futures-Produkt. Die Zeiten und bemessenen Fristen werden üblicherweise
von den Börsen in gesonderten Broschüren ("trading calendar")
regelmäßig veröffentlicht und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]
Während sämtliche der
vorgenannten Kontraktmerkmale mit vollständiger Genauigkeit langdauernd
festliegen, ergänzen allerlei Maßgaben der zuständigen Regulierungs-
und Aufsichtsbehörden, die sich in Gestalt gemeinfasslicher, den Formen
des modernen Börsenlebens angepasster Vorschriften geltend machen, das
Gesamtgefüge an Dauerregelungen. Mit der durchgängigen Festschreibung
der wesensgemäßen Erscheinungsformen von Futures wird allen förmlichen
Notwendigkeiten für einen fungiblen börsenmäßigen Terminhandel entsprochen.
Der Unbestimmtheitsbereich, der jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt,
erstreckt sich sohin einzig auf seine festzustellende, an der Börse
auszuhandelnde Preisziffer: d.i.
der auf dem Börsenterminmarkt erhältliche
Futureskurs ("futures
price"). Dieser bestimmt sich wieder gesondert für jeden einzelnen
Termin nach dem universellen Preisregulator "Angebot und Nachfrage"
und findet bei Geschäftsabschluss seinerseits endlich Niederschlag in
das Vertragsverhältnis.
Jeder Futures ist demnach
ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter
Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig
bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die, außer in ihrem laufenden
Kurs, in sämtlichen ihrer Merkmale und Ausprägungen übereinstimmen,
gehören einer einheitlichen Futures-Serie
an ("futures series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich
gleich lautender Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich sonach jeder
Futures einer ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Alle
Futures innerhalb einer Serie sind mithin ohne Unterschied untereinander
völlig gleichberechtigt, was letzten Endes zu der erwünschten Vertretbarkeit
und Fungibilität von Futures führt.*
[* Es ist leicht
ersichtlich, dass den einzelnen Futuresgeschäften in ihrem Wesen nichts
an Individualität gelegen ist; denn jeder Futures einer bestimmten Serie
ist von ein und demselben börslichen Muster abgenommen und lässt sich
daher in Bausch und Bogen als identisch begreifen. Diesem Gesichtspunkt,
sofern als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug einer erhöhten
Fungibilität und einer dadurch erst möglich werdenden regen wie außerordentlich
flexiblen Handelbarkeit von Futures gegenüber.]

Durch den Umstand also,
dass alle übrigen Wesensmerkmale eines Futuresgeschäftes bereits am
Beginn förmlich festliegen, bedarf es für das Zustandekommen eines solchen
bloß noch eines Kurses, der auftragsweise an der Börse auszuhandeln
ist. Der für den Augenblick des Handelsabschlusses* ("trade
date") an der Terminbörse festgestellte Kurs (Futures-Preis, Abschlusspreis)
wird zugleich vertragsrechtlich bestimmend für den Gesamtpreis ("delivery
price"), der später für den Fall einer Realandienung gemäß Standardvertrag
beim Tausch "Ware gegen Geld" tatsächlich zu bezahlen ist. Ist dagegen
eine Lieferung gegen den Kontrakt der Sache nach nicht möglich, wie
etwa die eines Index, oder börsenseitig schlechthin nicht vorgesehen,
so besteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes auf beiden Seiten stellvertretend
die Verpflichtung zur Zahlungsleistung eines wertentsprechenden Differenzbetrages,
der im Falle einer Kursänderung durch den Inhaber der im Wert gesunkenen
Positionen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position (Barausgleich,
"cash settlement") gegen bar zu leisten ist. Mit Laufzeitende
des Kontrakts steht dieser letzte Ausgleichsbetrag in seiner Höhe betraggenau
fest und wird nunmehr umgehend zur Zahlung fällig.
[* Abwicklungstechnisch
ist hierbei die Auswirkung des "marking
to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu
beachten.]
Der Transaktionstermin,
also die Zeitfrist, für die gemäß Börsenregeln die finanzielle bzw.
dingliche Erfüllung eines
Futuresgeschäfts vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits
der von einem Direktgeschäft im Barmarkt des betreffenden Handelsgegenstandes
üblichen (eher abwicklungstechnisch bedingten) Erfüllungsfrist. Klar
und verbindlich festgelegt ist die Frist bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung
zur Begründung eines Postens in Futures durch Benennung des Kontraktmonats
im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem
Beispiel der
vorigen Seite durch Ordererteilung
abgemacht, dass im Gold-Terminmarkt drei Futures-Kontrakte zu kaufen
sind, die im Terminmonat Dezember 2021 zum börslichen Lieferzeitpunkt
zur Erfüllung fällig werden. – Eben dieses kennzeichnende Wesen von
Geschäften mit Zukunftsgütern ist in seinem sprachlichen Namen mit dem
Moment der Zeit in Beziehung gebracht und wiedergegeben: Der Ausdruck
Futures leitet sich in Übersetzung vom engl. "future",
»Zukunft«, sehr anschaulich her und trägt damit seine Erklärung in sich
selbst.
Futures lassen ganz
nach Belieben die verschiedensten wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten
zu. Die Beweggründe für den Abschluss eines Geschäfts in Futures können
sein: ein spekulativ ausgerichteter Einsatz (Trading)
genauso gut wie ein Einsatz zu Wertsicherungs- (Hedging)
oder Arbitragezwecken,
oder zu sonstigen Zwecken, wie z.B.
die Erzeugung einzigartiger Rendite- zu /Risiko-Verhältnisse. Gleichviel
nun, welcher der Anlässe der vorherrschende ist, hat – anders als etwa
bei der Verwendung der den Futures nah verwandten OTC-Termingeschäften
(z.B.
Forwards) – offenbar
nur die Minderzahl der auf den Futures-Märkten Agierenden die Absicht,
die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Sachgesamtheiten
des jeweiligen Marktgegenstandes seiner Art ("underlying assets")
wirklich physisch zu beziehen resp. liefern. Vielmehr wünscht die weitaus
überwiegende Mehrzahl der Marktteilnehmer vorzugsweise von den Trading-Chancen
im Tagesgeschäft, d.i. von
den Preisbewegungen à la hausse (Long-Futures) wie à la baisse
(Short-Futures), in und mittels
Spreads auch zwischen den
Märkten einen Gewinn zu ziehen. Voraussetzung hierfür jedoch ist die
Möglichkeit einer einseitigen, auf Verlangen vorfristigen Loslösung
von einem vorher eingeleiteten Börsentermingeschäft. Die Gewähr für
eine jederzeitige Transaktionsgelegenheit bietet ein an den Derivatebörsen
ungehindert und fortgesetzt stattfindender, möglichst lebhafter Handel
mit Futures (Marktbreite und -tiefe;
Marktliquidität).
Einerlei, ob Trading, Hedging, Arbitrage oder sonstiges: Im Börsenverkehr
selbst lässt sich über die Handelsabsichten so wenig eine Regel verhängen
als es einem Futuresgeschäft äußerlich nicht an der Stirn geschrieben
steht, welchen wirklichen Gebrauch ein Händler von ihm macht und welchem
Zweck es im Einzelnen dient.
Futures sind von eminenter
Fungibilität (Beweglichkeit). Ist ein Handelskonto erst einmal fertig
eingerichtet und einbezahlt, ist nichts leichter als einen Futures-Kontrakt
einzugehen und wieder aufzuheben. So kann an den Börsen eine Position
schon durch Aufbringung eines geringfügigen Kapitals für das verlangte
Margin eingenommen werden. Mit einem einfachen
Gegengeschäft ("reversing trade", "closing transaction")
haben die Markthändler gleich das passende Instrument zur Hand, um einen
zuvor begründeten und noch aufrecht stehenden Posten in Futures nahezu
jederzeit nach Gutdünken zum gerade herrschenden Börsenpreis glattzustellen,
wodurch sie sich im gleichen Augenblick jeglicher Verpflichtungen aus
dem eingangs abgeschlossenen Futuresgeschäft ohne alle Mühe zu entledigen
vermögen. Kurz gesagt: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position)
in Futures stellt seine Position durch Verkauf identisch ausgestatteter
Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position)
in Futures deckt sich durch Kauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte
ein (Deckungskauf). Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne lassen
sich über ein Gegengeschäft augenblicklich verwirklichen, aufgelaufene
Verluste in ihrer Höhe augenblicklich begrenzen*. Eine jederzeitige
Realisierbarkeit offener Futures-Posten hilft ein nicht mehr tragbares
Kursrisiko herabmindern, wodurch es in seinen Ausmaßen berechenbar wird
und sich so auch die kurzfristigsten Gewinnaussichten leicht wahrnehmen
lassen. Nach Durchführung eines Gegengeschäftes und Aufrechnung desselben
gilt die zuvor aufgebaute Position von nun an als final geschlossen,
das Geschäftsergebnis abschließend verrichtet. – Zur Verwirklichung
des Handelsgeschäftes wird dem Broker kurzerhand wieder ein Auftrag
(Order) über ein identisches,
aber gegenläufiges Geschäft in Futures vorgelegt, das zur Börsenzeit
zum bestehenden Marktpreis an der Terminbörse zur Ausführung bestimmt
ist ("offsetting", "round turn").
[* Siehe die Seite
Gewinn und
Verlust aus Geschäften mit Futures.]
Die
Terminbörsen ("derivatives
exchanges") in ihrer Stellung als Finanzintermediär schaffen durch
klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handel
notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen
Boden ebnen sie die Pfade für einen transparenten, geschmeidigen und
ungehindert ablaufenden Zeithandel in den vielnamigen
Produktarten.
Erst ein so beschaffenes wohlgeordnetes in sich geschlossenes Gefüge
an Regeln gibt die Möglichkeit, bereits eingegangene "unbedingte" vertragliche
Verpflichtungen, die aus dem Abschluss von Terminkontraktgeschäften
("opening transaction") entstanden sind, noch vor Fälligkeit
derselben ohne alle Umstände wieder aufzuheben. Letzteres wird umso
besser gelingen, je liquider die einzelnen Märkte sich erweisen.
Da die Abrechnungsstelle
(das Clearinghaus) der Terminbörse, die ihr
als organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines
Handelsabschlusses selbsttätig und von freien Stücken eingreift und
als Selbstkontrahentin zwischen die eigentlichen vertragschließenden
Teile tritt – wodurch sie von sich allein aus zum unmittelbaren und
zentralen Kontraktpartner für alle anfänglichen auftraggebenden Käufer
und Verkäufer von Futures wird* (= "Substitutionsfunktion der
Terminbörse", "Kontrahentenfunktion"; siehe hierüber:
Die Organisationsform
des Clearing-Systems) – bleibt das Interesse des jeweils ursprünglichen
Vertragspartners von Futuresgeschäften auch bei einem späteren Gegengeschäft
der anderen Partei ("counterparty") stets gewahrt.**
[* Damit kommt
den Geschäftstreibenden im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten,
dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal
einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen
Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, wie es hier
und dort im Geschäft mit OTC-Derivaten der Fall sein kann, zur Gänze
befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht
in der Wahl der Vertragschließenden, sich gezielt mit einer ganz bestimmten
Person auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]
[** An den Terminbörsen
geht dies selbst beim Ausbleiben einer vorliegenden Genehmigung des
ursprünglichen Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht nur
die legitimen Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben
im Terminkontrakthandel unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsparteien
bleiben darüber hinaus auch zwischen einander ungenannt und unbekannt.]
Kurz zusammengefasst:
Futures sind eindeutig abgefasste, mit voller Rechtskraft ausgestattete
gegenseitig bindende ("unbedingte, synallagmatische") börsennotierte
(formlose) Verträge (Kontrakte), deren Handel sich niederschlägt im
Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten über bestimmte ihnen untergebene
Zukunftsgüter (derivative Finanzmarkttitel). Dabei hat es sich herausgestellt,
dass erst durch die besondere vertragsrechtliche Gestaltung eines hohen
Standardisierungsgrades, d.h.
durch eine in allen wesentlichen Punkten möglichst bestimmte Festlegung
von Futures-Kontrakten, welche zum einen zu einer Vereinheitlichung
aller Börsentermingeschäfte führt und zum anderen die beiderseitigen
(einklagbaren) Rechte und Pflichten von Käufer (Long) und Verkäufer
(Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit von vornherein
den Ausschluss von Unsicherheiten über vorkommende Vertragsinhalte und
deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit
Derivativen
Instrumenten, wie es Futures und Optionen sind, an hoch organisierten
Märkten ("Sekundärmärkten*") nicht nur für den einzelnen
Terminhändler, sondern auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt
ökonomisch sinnvoll wird.
[* Im Gegensatz
zu den Sekundärmärkten der Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen
nach dieser Anschauung zugleich den Primärmarkt, da Futures ja
erst durch die Eingehungsform der Auftragserteilung und einer hieran
schließenden Zusammenführung ("trade matching") von Kauf- bzw.
Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen entstehen.
Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten damit
offensichtlich aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. hierzu:
Wie entstehen Futures?). Um
dies auch begrifflich auseinanderzuhalten, wird der Marktabschnitt,
auf dem derivative Finanzmarktinstrumente umgesetzt werden, hie und
da als Tertiärmarkt benannt.]
Lesen Sie auf der
folgenden Seite:
Überblick über
die geschichtliche Entstehung und Entwicklung von Derivatebörsen

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