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Aufzählung

Öffnung von Positionen in Futures und Glattstellung

Mit Futures lässt sich gleichermaßen an steigenden wie an fallenden Kursen Gewinn ziehen. Dem Händler mit ausgeprägtem Sinn für die Spekulation auf Termin (dem Futures-Trader) geben sie für sein Zweckstreben vielfach sogar das einfachste und bequemste Hilfsmittel an die Hand. Für alle gewagten Einzelgeschäfte gilt beim Ersteinstieg in einen Futures-Kontrakt: Wer auf steigende Kurse rechnet, kauft Futures ("geht long"); wer dagegen auf fallende Kurse setzt, verkauft Futures ("geht short").* So mag etwa im August 2023 ein privater Händler (Trader) in Erwartung höherer Terminpreise von Gold seinem Broker einen Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise drei Dezember-2023-Gold-Futures-Kontrakten, auszuführen an der Terminbörse COMEX in New York (eine Abteilung der CME Group; das bezügliche Produktkürzel oder "Börsenkürzel" ("trading symbol") für Gold ist GC), im Preise limitiert, etwa nicht mehr als 1920US-$ für die Unze. Das beauftragte Handelshaus wird sich als Kommissionär daraufhin um die bestmögliche Ausführung bemühen, indem es den hereingenommenen Transaktionswunsch im Dienste des Kunden (= Kommittent) über Weiterleitung an die Börse in eigenem Namen, aber für Rechnung und Wirtschaft des Kunden – wofern möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens jedoch zum anfangs gesetzten Limitpreis von 1920, mithilfe der Börsentechnik zusammenzuführen sucht (= Finanzkommissionsgeschäft).

[* Anmerkung: Der Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer Natur und sagt nichts aus über die rechtliche Gestalt eines hierdurch vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts aus.]

Bei der Auftragerteilung über Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die kleinst zulässige Partie (Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets genau mindestens je einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss. Der Handel in gebrochenen Kontraktzahlen ist bei Futuresgeschäften nicht zulässig und scheidet somit aus. Jedem Futures selbst unterliegt wiederum eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanztiteln als einheitliches Ganze, im obigen Beispiel sind dies 100 Feinunzen Gold ("contract size"). Sollen größere Mengen gehandelt werden, so muss die Zahl der in Auftrag gegebenen Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches davon betragen.* Überdies kann jeder Futures, der von seiner Art zugleich an mehreren Börsen zugelassen ist, für gewöhnlich nur an derjenigen Terminbörse gehandelt werden, die ihn als ihr zugehöriges Produkt listet und von dem er sich beim Kauf oder Verkauf herschreibt.**

[* In dieser Note sei der vorteilhafte Sachverhalt hervorgehoben, dass dank der Standardisierung von Futures eine einzelne größere Order, die gleich mehrere Kontrakte umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse mühelos auf verschiedene Gegenparteien verteilen lässt.]

[** In einigen wenigen Ausnahmefällen lassen sich Futures wahlweise zwischen zwei oder mehr Terminbörsen handeln, so nämlich, wenn zwischen diesen im Vorhinein rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung ("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden und in Geltung stehen.]

 

Futuresgeschäfte erfordern zu ihrem Abschluss keine ungewöhnlich großen Kapitalsummen. Sie lassen sich selbst mit knapp bemessenen Mitteln vornehmen.* Bis auf eine ordentlicherweise schon im Voraus einzubringende Sicherheitsmarge ("inital margin") von ungefähr 5 bis 20 Prozent des Kontraktgegenwertes sowie die Begleichung der allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren, Provisionen; "exchange fees", "brokerage", "commission") löst die Eröffnung eines Futuresgeschäftes ("opening trade", "half-turn") als solche in diesem Zeitabschnitt aus sich heraus keine weiteren Geldbewegungen aus. Die von Aktien-, ETF- und anderen Wertpapiergeschäften her bekannten sofort fälligen Anschaffungsausgaben oder etwa vorgängig auszulegende Prämien*, wie von Optionsgeschäften her gewohnt, finden sich beim Abschluss von Futures-Kontrakten jedenfalls nicht vor.

[* Die zur Kontoeröffnung bei einem Brokerhaus ("full-service broker", FCM) aufzubringenden Mindesteinlagen zur Vornahme von für Terminkontrakt-Geschäften liegen heutzutage im Bereich von lediglich 10000 US-Dollar, unter Umständen zum Teil selbst deutlich darunter.]

[** Mithin kann es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall geben.]

Nach erfolgtem Zustandekommen des hier beispielhaft gezeigten Auftragskaufs an der US-amerikanischen Börse COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr einen offenen Kaufposten in Futures über drei Dezember-2023-Gold-Kontrakte zum börslich ausgehandelten Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei an dieser Stelle vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden Handelsgegenstandes, dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen wie immer gearteten Futures, die zur Erfüllung überhaupt eine tatsächliche Unterbringung ganz bestimmter Sachgüter gegen Barzahlung verlangen, kann die Auslieferung des Underlying einzig und allein zum Laufzeitende des Kontrakts, also mit Eintritt des "Termins", vollzogen werden.

Jeder Futures hat grundsätzlich eine im Voraus festgelegte, eindeutig begrenze Laufzeit, an deren Ende die Leistungspflichten aus dem Kontrakt nach Anleitung der Börse abschließend zu erfüllen sind ("unbedingtes Termingeschäft"). Nach außen grob kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt bzw. -zeitraum durch den standardisierten Fälligkeitsmonat des Futures, d.i. der Name des "Termins", den er wie eine Art Stempelmarke an sich trägt. Das Genauere hierzu findet sich gesondert für jeden in Verkehr gebrachten Futures in den einschlägigen Börsenregeln, die an Ort und Stelle öffentlich vorliegen und auch im Netz jederzeit offen einsehbar sind. Die Leistungspflicht (Erfüllungsgeschäft) aus dem oben beispielhaft berufenen Gold-Futures steht demgemäß erst späterhin zur Erfüllung an, das ist nicht eher als im Dezember 2023, wenn der Zukunftstermin Gegenwart geworden ist.

Vom Rechtsstandpunkt aus verpflichtet sich der Käufer eines Futures (= Inhaber oder Halter eines Terminkaufvertrages, "Long") mit Eingehung des Geschäfts ("opening transaction", "enter into a contract") dazu, die vereinbarte Handelsmenge bzw. den übereinkunftsmäßigen Wert des als Grundlage dienenden Wirtschaftsgutes (Kontraktumfang, Kontraktvolumen, Schlusseinheit, "unit of trading", "contract unit"; dem vorerwähnten Beispielsfall treu bleibend ein ganz bestimmtes Quantum Gold) zu dem auf der Börse ausgemachten Preis je Einheit – dem Abschlusspreis ("delivery price") – "zum Termin" anzukaufen. Dem Verkäufer eines Futures (= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages, "Short") als Konterpart des Käufers fällt die Pflicht zu, zu demselben Termin die nämliche festbestimmte Menge des bezüglichen Gutes zum gleichen Preis je Einheit zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen selbst sind zwar etwas Künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft schon jetzt vertraglich ausgemacht und damit für später gesichert. Der Standardvertrag des Futures begründet die schuldrechtliche Vereinbarung, die beide Seiten gegenseitig an ihr Leistungsversprechen bindet. Unmittelbarer Gegenstand von Futures-Geschäften ist sonach nicht etwa eine gegebene Menge an einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine gegebene Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln (Effekten) o.dgl., sondern das vertraglich zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum ("underlying asset"; Vermögensposition) in einer vorher festgesetzten zukünftigen Zeit.*

[* Ein Geschäft in Futures darf deshalb nicht ohne Anstoß gleichgesetzt werden mit einem Investment in seinem ureigensten Wortsinne: "Auszahlung jetzt – (erwartete Mehr-) Einzahlung später".]

Hier sei der Ort darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Short-Position (Minusposition) in Futures weder voraussetzt, dass der (Leer-) Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleich zur Zeit des Terminverkaufs handreiflich in seinem tatsächlichen Besitzstand hat bzw. hält noch ein solcher auch nur in der Gegenwart schon körperlich fertig vorhanden sein muss. So kann beispielshalber mit einem "Corn"-Futures zu heutiger Zeit die Futterpflanze Mais (nicht Roggen) verkauft werden, die noch gar nicht vorrätig, denn angepflanzt worden ist. "Short zu gehen" an den Terminbörsen ist von hieraus also gar nichts Sonderliches – für den wirklich besitzenden so wenig wie für den besitzlosen Händler. Vielmehr wird dort – anders etwa als es an den Aktienbörsen hauptsächlichst der Fall ist – von so verstandenen Leerverkäufen ebenso selbstverständlich Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.

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Der Händler in Futures hat es keineswegs nötig, einen einmal aufgebauten Termin-Posten jedes Mal bis zu dessen Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann nämlich, sofern er seine vertragsmäßige Bindung schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist, wann immer er möchte während der Abhaltungszeiten an der Börse dafür Deckung finden. Hierdurch befreit er sich von der Leistungspflicht aus dem Futures. Die Eindeckung selbst wird durch ein börsliches Gegengeschäft (Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"), das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten Kontrakts, herbeigeführt ("offsetting transaction"; darüber und ausführlich über den "Termin" von Futures vgl. folgende Seite). Eine begonnene Spekulation in Futures à la hausse wird demgemäß durch Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse durch Kauf von Futures in jeweils gleicher Art und Zahl wieder aufgehoben und auf diese Weise realisiert. Wann und zu welcher Gelegenheit er die deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist seinem freien Belieben überlassen, wenn er diese nur während der Laufzeit seines Futures, spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins, zur Börsenzeit in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen lässt sich jede gehaltene Position auf bequeme und denkbar einfachste Weise in einem einzigen Zug wieder egalisieren. Durch den Abschluss eines übereinstimmenden Gegengeschäfts verwirklicht der Händler überdies einen nach einer Marktwertänderung sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo, der gleich nach der obligatorischen Verrechnung unter Mitwirkung des der Börse angeschlossenen Clearinghauses seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet wird. Schließlich und endlich bewirkt ein "reversing trade" eine vollständige Aufhebung und damit eine Lösung von sämtlichen kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen aus dem ursprünglich vorgenommenen Einleitungsgeschäft. Der Kontrakt ist damit aus dem Spiel, der Händler geht hernach "glatt" von der Börse.

Futuresgeschäfte sind gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price"), von dessen Verlauf das Geschäftsergebnis unmittelbar abhängt, wechselt für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne sich je mit völliger Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im nächsten Augenblick kann ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als eben noch im Abschlusszeitpunkt. Durch jede Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt ganz entsprechend jedes Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und Preis, der wiederum, je nach Richtung der damit bezogenen Position, seinem Halter einen Geldgewinn oder Verlust in demselben Verhältnis beschert. Auf eben diesem Mechanismus bauen nun ebenso grundlegende wie einfache Trading-Strategien auf. So wird eine alleinstehende (singuläre) spekulative Long-Position in Futures (Kauf des Futures als "Outright-Geschäft") allemal dann eingenommen und gehalten, wenn der Terminhändler sich ausrechnet, dass der Wert des "underlier", und mit diesem auch der Futureskurs*, in nächster Zeit, längstens aber zum Termin, sich steigern wird ("bullish position"). Für den zur Spekulation aufgelegten Inhaber einer Short-Position (den Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil. Er verkauft Futures, wenn und weil er darauf rechnet, dass der Wert des "underlier", und mit ihm auch der Futureskurs, sich fortab herabsenken wird ("bearish position").

[* Grundsätzlich gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts wird sich erhöhen, weil und insofern sein Underlying im Werte steigt, und umgekehrt; der Wert eines Short-Futures-Kontrakts wird sich erheben, weil und insofern sein Underlying im Werte fällt, und umgekehrt. Zur eingehenderen Betrachtung des Zusammenhangs zwischen dem Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs sei auf das folgende Kapitel verwiesen.]

Fasslich und einleuchtend erscheint dies deshalb, weil die für den Kauf des einem Futures unterliegenden Marktgegenstandes maßgebliche Summe über den Terminkurs zwar in der Gegenwart an der Börse ausgehandelt wird, diese aber – sofern in der Zwischenzeit ein Gegengeschäft ausbleibt – erst später zum Erfüllungstermin bar auszulegen resp. zu verrechnen ist, während das betreffende Handelsgut sich seinerzeit zu einem vielleicht höheren oder tieferen Marktpreis umsetzt. So mag z.B. im Dezember 2023 der Barpreis einer Feinunze Gold auf 2000US-$ stehen. Unser Händler, der im August des Jahres seine Dezember-2023-Gold-Futures zu einem Börsenterminkurs von 1920 gekauft hat, könnte sich jetzt über eine inzwischen angehäufte Margengutschrift von 80 US-$ je Unze freuen.** Bei einem normierten Umfang eines Kontrakts von jeweils 100 Feinunzen hat er mithin einen Reingewinn aus seinen drei Futureskontrakten von 3 x 100 x 80US-$ = 24000US-$ erhandelt (das Nähere darüber vgl.: Gewinn und Verlust aus Futures-Geschäften).

[* Im Falle eines fixen Termingeschäfts ("forward contract", Lieferungsgeschäft) gleichen Umfangs hingegen könnte er sich das Quantum Gold im Erfüllungszeitpunkt für 1920 US-$ je Unze in vertragsmäßiger Weise zuliefern lassen und es zum herrschenden höheren Spotmarktpreis von 2000 US-$ je Unze sofort wieder losschlagen. Von Zinseffekten und vom Abrechnungsverfahren abgesehen steht das Forward-Geschäft dem Futures-Geschäft sonach bei Fälligkeit an Gewinn und Verlust stets gleich.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der Fälligkeitszyklus von Futures: die Kontrakt-Monate

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Aufzählung

Aktueller Vergleich von Depotbanken und Brokern

Aufzählung

Liste von Markt-Datenanbieter (Data Vendor)

Aufzählung

Übersicht über Banken und Brokern mit deutschsprachigem Service

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"Geld ist wie Wasser: Es fließt dorthin, wo es am wenigsten Widerstand findet."
Lao Tse (6. Jh. v. Chr.), chin. Philisoph

 

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Stand: 18. Dezember 2023. Alle Rechte vorbehalten.