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Aufzählung

Der Mindesteinsatz an Margin (Mindestnormen)

Finanzinstitute* (Banken, Maklergeschäftsfirmen und andere Finanzdienstleistungsinstitute), die als Börsenteilnehmer ("clearing member firms") dem Clearing-System einer Börse unmittelbar angeschlossen und damit zum Clearing am Platze befugt sind, haben gegenüber ihrer Kundschaft i.d.R. eine weit reichende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Umfang der von den Auftraggebern für ihre Börsentermingeschäfte einzubringenden Eigenkapitalunterlegung ("inital margin"; "customer margin"). Die zu diesem Zweck hinterlegten Kundengelder gelten, wie vorstehende Seite näher ausführt, als materielle Voraussetzung für den Zugang zum börslichen Terminverkehr schlechthin.

[* Über Finanzinstitute vgl. nach deutschem Recht § 1 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz KWG).]

Obgleich die Liste der einzelnen Sätze für die Mindestdeckung an Margin, die zur Eingehung von Terminpositionen angesetzt und erfordert werden ("exchange margin"), von Seite der Derivatebörsen für jedes ihrer Terminmarktprodukte vorab festgesetzt und betraggenau* vorgegeben ist, ist es den am Börsenterminhandel teilnehmenden Bank- und Brokerhäusern gleichwohl unbenommen, nach freiem Ermessen gemäß eigenen Geschäftsbedingungen ("house rules") im ureigenen Interesse ihrer Sicherheit sowohl als auch dem ihrer Kundschaft, Letzteren für die von ihnen unternommenen Termingeschäfte Summen in Rechnung zu stellen, die sich über die Margensätze der Börsen erheben. So schwankt die Spannweite der Aufschläge für "retail clients" landläufig ungefähr zwischen 15 und 75 Prozent ("house margin"). Hingegen ausdrücklich untersagt und nicht geduldet wird – was schließlich dem Sinn und Zweck eines Ersteinschusses schnurstracks zuwiderliefe – eine Unterdeckung der in Geltung stehenden börsenseitig festgeschriebenen Margin-Mindestanforderungen ("exchange minimum margin requirements"), zumal für solcherart Terminpositionen, die über das Ende eines Handelsabschnitts hinaus gehalten werden ("overnight").

[* Die Börsen haben bei der Festsetzung der Margensätze die geltenden Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörden mit aller Strenge zu befolgen. In den Vereinigten Staaten bspw. ist im Hinblick darauf neben anderen die CFTC Regulation 1.25 maßgebend. Die einzelnen Sätze können sich unterscheiden, je nach Haltefrist in Sätzen nur für die ordentlichen Handelszeiten und Sätzen für das Halten von Futures über den Tag hinaus ("overnight trading").]

Ausgesuchte Marktteilnehmer, so nämlich die Hedger ("Absicherer"), die sogenannten Daytrader* wie auch die "Spreader"**, genießen bei der Vornahme ihrer Handelsgeschäfte vielfach eine behagliche Sonderstellung dank einem Mindererfordernis an bereitzustellenden Barmitteln. So ist es denn an den Futures-Börsen durchaus kein ungewöhnlicher Vorgang, wenn etwa den Hedgern für ihre zu Sicherungszwecken gehaltenen Terminposten gegenüber vergleichbaren Outright-Posten (Solo-Positionen), die auf Rechnung der Gruppe der rein spekulativ ausgerichteten Akteure gehen, ein um die volle Hälfte gemindertes "initial margin" bewilligt wird. Vorbedingung für einen Erlass an Margin ist, dass jeder Posten für sich in regelgerechter Weise auf der Grundlage eines vorschriftsmäßig deklarierten Hedge-Kontos ("hedge accounts") geführt wird. Unter den genannten begünstigten Gruppen haben die Daytrader wie auch die Spread-Trader im Allgemeinen wieder ein Margin von gegenüber der Gruppe der Hedger nochmals herabgesetztem Umfang zu erlegen nötig. Diese Verkehrserleichterung geht mitunter soweit, dass bewährte Daytrader – je nach deren Bonität, dem Verhandlungsgeschick bei ihnen günstig gesinnten Banken und dem Gewicht ihres Namens, so zumal bei allseits bekannter, unstreitiger Kreditwürdigkeit – sich die Freiheit bewahren können, mit abermals deutlich vermindertem (= "intraday margin"), ja verschiedentlich sogar ganz ohne "initial margin" ihre Termingeschäfte durchzuführen, solange eine verbleibende Nettoposition am Schluss der Börsenzeit ("cut-off time" zumeist 15 Minuten vor Handelsschluss) mit dem vollen Satz gedeckt bleibt. Sofern dabei eine infrage stehende Position sich teils aus einem Hedge, teils aus einem gewagten Geschäft (Trade) zusammensetzt, sind beide Stücke offen als solche zu kennzeichnen und demgemäß auf unterschiedliche Konten mit den entsprechend herabgestuften Margensätzen in der dafür angeschlagenen Höhe zu verbuchen.

[* Mit dem Namen Daytrader belegt man gemeinhin Spekulanten, welche einen Hang zur Geschäftstätigkeit auf sehr kurze Frist haben. Dahin gehören vor allem jene Händler, die ihre offenen Posten alle Tage bei Börsenschluss ("intra-day") spätestens wieder schließen. Sonach gehen Daytrader, wie man sagt, an jedem Handelstag "glatt" von der Börse. Siehe hierüber auch: Marktteilnehmer im Futures-Handel.]

[** Unter einem Spreader versteht man einen Markthändler, der unterschiedliche, aber zusammenpassende Kontraktarten zu einem gemeinsamen spekulativen Nutzzweck bündelt.]

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Einen auf den gleichen Grundbestimmungen beruhenden, auf einigen Stufen aber abweichenden und mit einer eigenen Terminologie versehenen Weg schlägt die vollelektronische europäische Terminbörse Eurex ein: den des Namens Risk-based-Margining (RBM).* Nach dem hierbei zugrunde gelegten Verfahren bestimmt sich die Bemessung der Höhe der Gesamtsicherheitsleistung ("total margin amount") nach der möglichen Schwankungsbreite des Wertes aller noch ausstehenden Posten eines Kontos zusammengenommen, wie im Folgenden kurz erläutert: Gemäß dem Risk-based-Margining-Ansatz der Clearingstelle der Eurex (Eurex Clearing AG) hat jeder Halter von Finanzderivaten auf seinem Verrechnungskonto einen dem Risiko seiner Gesamtposition angemessenen Barbetrag zu deponieren, dessen Höhe sich zu einem guten Teile ausrichtet nach den bisher registrierten historischen Volatilitäten (kalkuliert auf Tagesbasis) in den betreffenden Kontraktmärkten. Ausgehend von diesen auf Marktschwankungen der unmittelbaren Zukunft schließend soll der daraus berechnete Betrag (der sich intern aus der sog. "spread margin" und der "additional margin" zusammensetzt) das für die nächsten 24 Stunden zu erwartende überhaupt mögliche höchste Verlustrisiko ("worst-case-loss") abdecken. Selbstverständlich wird die nötige Summe an Margin für jedes Verrechnungskonto, das offene Positionen unterhält, gesondert ermittelt und auch sogleich eingefordert. Dabei ist es ganz ohne Belang, ob ein derartiges Konto nur eine einzige Klasse von Derivaten führt oder gleich mehrere verschiedene Positionen in Derivaten umfasst (wie etwa Futures und Optionen). Einander ähnliche Instrumente, die der gleichen Margin-Klasse angehören, nivellieren sich aller Erfahrung nach in ihren Risiken und vermindern damit das Margenerfordernis ("cross-margining", "margin offset"). Entsprechendes gilt von unterschiedlichen Margin-Klassen, deren Risiken sich ebenso in gewissem Grade gegenseitig aufzuheben die Fähigkeit bewiesen haben. All diese werden von der Eurex zu Margin-Gruppen zusammengefasst und gegeneinander aufgerechnet. Kern des Risk-based-Margining ist es, unter Berücksichtigung sich kompensierender Risikoposten lediglich ein verbleibendes Restrisiko zwingend mit Margin zu belegen (Nettoprinzip), um damit die Liquiditätsbelastung der Marktteilnehmer nach Möglichkeit gering zu halten.

[* Eurex verwendet noch einen zweiten Ansatz zur Bestimmung des erforderten Margins von Terminkontrakten, der die Bezeichnung "Eurex Clearing Prisma" trägt.]

Margin-Sätze haben selten für längere Zeit Bestand. Sie werden im schnellen Wechsel wieder umgeworfen, falls notwendig. Wie oben darauf hingewiesen, nehmen sich die Entscheidungsträger der Terminbörsen und die der ihnen angeschlossenen Clearingverbände ("clearing house risk committee"; an der CME z.B. ist das CME Clearing) die Freiheit, je nach Einschätzung des für eine nächst bevorstehende Zeitspanne hindurch erwarteten Einschlags des gegenwartsnahen Marktrisikos, die als zweckgemäß erachtete Summe für die Margendeckung im fraglichen Markt fallweise dem korrespondierenden Gefahrengrad anzupassen. Durch diese Verfahrensweise wird beinahe das gesamte Marktrisiko (statistisch zu rund 99 Prozent) abgedeckt. Die geltenden Margensätze werden von Seite der Clearingstelle eigens zu diesem Separatzweck fortwährend überwacht und mit den durchgreifenden Risiko-Einflussgrößen abgeglichen, nach denen sich im Terminkontrakthandel jeder einzelne Satz abstuft. Eine gegebene Margensumme wird erforderlichenfalls planmäßig erhöht um den in Geld umgerechneten Belauf eines zusätzlichen Risikos bzw. gebührend im Werte herabgesetzt, sowie die Unsicherheit zurückweicht. Nach einer jeden nachhaltigen Verschiebung der Marktlage dient der dadurch herbeigeführte Zustand einer jetzt zu erwartenden Höchstspannung zur Richtschnur für die angemessene Höhe eines Margin. Auch die tägliche Erfahrung belehrt ex usu: An Stelle eines eben noch geltenden, jetzt hinfälligen tritt desselben Tages ein neuer, nunmehr höherer Margensatz – mit der Folge eines "intraday margin call" – resp. ein erniedrigter Satz – mit der Auswirkung eines vermehrten "free equity" –, je nach Einschätzung der von den jetzigen Risikofaktoren ausgehenden allgegenwärtigen Wertgefahr am betreffenden Futures-Markt ("intraday margining"). Insoweit ist im Umfang des jeweilig eingeforderten Margins eine Augenblicksmaßregel, gleichsam der Widerschein zu erkennen für das aus Sicht der Börsen zu gewärtigende Verlustrisiko*, das aus dem Vorhalten von spekulativen Positionen auf den hiervon berührten Handelskonten hervorgeht ("Verlustpuffer"). Zwar beginnt die Verlustgefahr aus den unternommenen Futuresgeschäften in dem Augenblick des Betretens eines Terminmarktes und endigt in dem unbestimmten, mitunter fernen Zeitpunkt seines Verlassens; für die zweckdienliche Bemessung eines Margin aber ist grundsätzlich einzig das je einen ganzen nächsten Börsentag durchmessende Marktrisiko allein maßgeblich, das, wie man weiß, sich tagtäglich in unterschiedlichem Grade einzustellen pflegt.

[* Zur Beurteilung des Risikos werden heutzutage ganz zeitgemäß computergestützte Risikomanagement- und Analyseprogramme eingesetzt, wie z.B. die auf der "value-at-risk"-Methode fußende Berechnungsweise SPAN ("Standard Portfolio Analysis of Risk") an der US-amerikanischen Terminbörse Chicago Mercantile Exchange, CME. Ein ausführliches Beispiel zur Berechnungsweise mittels SPAN findet der geneigte Terminhändler in dem Margin-Handbuch der NFA, das unter diesem Verweis als PDF zur freien Einsicht vorliegt. Noch andere bekannte Margin-Kalkulationsverfahren für Derivate sind TIMS ("Theoretical Intermarket Margin System") und OMS II.]

Obwohl das "initial margin" im Regelfall das Konto nur mit einer mäßigen Quote von etwa 5 bis 20% des Gesamtkaufpreises aus dem Long- oder Short-Futures-Kontrakt belastet*, erstreckt sich die finanzielle Verpflichtung des Inhabers mit Öffnung eines Postens bis hin zur Auflösung desselben grundsätzlich auf den gesamten Gegenwert des "underlying" (Kontraktsumme) seiner gehaltenen Kontrakte. Hierin aber liegt der eigentliche Pfiff für spekulativ ausgerichtete Markthändler: Eben weil der zu stellende Mindesteinschuss im Verhältnis zu dem gesamten bewegten Kontraktgegenwert ("notional principle") sich fast immer vergleichsweise recht winzig beziffert, geht hieraus selbst bei nur mäßigen Kursänderungen im Futures ein beträchtlicher Hebeleffekt ("Leverage-Effekt", "risk-return-leverage") hervor, verbunden mit einer entsprechend gewachsenen Gewinn- und Verlustmöglichkeit (welche sich ihrerseits im für Futures erkennbar symmetrischen Gewinn- und Verlustprofil unmittelbar widerspiegelt). Bei genauem Zusehen wird offenbar, dass die Hebelwirkung eines Futures sich mit Variation des Margins in einer ungeraden Proportion ändert; denn je schmaler ein "initial margin" im Verhältnis zum bewegten Kontraktgegenwert sich stellt, desto kräftiger wirkt der Hebeleffekt und umgekehrt.

[* vielfach auch weniger als 5%, was bestehende Kreditlinien nebenher noch entlastet; andererseits stehen für Single Stock Futures (Aktien-Futures, SSFs) an manchen Plätzen auch höhere Sätze in Geltung, üblicherweise von 20%. Hervorzuheben ist ferner, dass die von den Börsen genannten Margen in der Praxis statt in Prozenten gewöhnlich in festen Geldbeträgen für den Futures-Kontrakt (und damit für eine gewisse Zeit unabhängig vom herrschenden Gegenwert) in Ansatz gebracht werden.]

Das Erfordernis einer sehr genauen und richtigen Beachtung der gesetzlichen Vollzugsvorschriften über den Terminhandel wie auch der bindenden Handelsbräuche (Usancen) – anzuführen wäre hier in erster Linie der tägliche Buchungsschnitt ("marking-to-market") als Teil des Margensystems –, dazu unter scharfäugiger Aufsicht der börslichen Handelsüberwachung, ermöglicht den Ansatz vergleichsweise niedriger Mindestnormen an Margin in Abhängigkeit vom übernommenen Preisrisiko im unterliegenden Vermögenswert eines gehaltenen Futures. Es gilt dies von allen Arten börslicher Termingeschäfte gleichermaßen: von Financial Futures ebenso wohl wie von "commodities" als freilich auch von leerverkauften Optionen ("short options"). Trotz eines durchweg mäßigen Deckungsverhältnisses ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Derivatebörsen ein "initial margin" jedes Mal ausreichend bemessen werden, dass die mit den auf den Terminmärkten auftretenden Kursschwankungen einhergehenden potenziellen Verlustrisiken immer von neuem bis zum jeweils nächstfolgenden Börsentag auf der ganzen Linie Deckung finden werden. Überdies sind in jenen Märkten, die der Regelung eines "daily price limit" unterworfen sind, die börsenseitig aufgestellten Margensummen ordentlicherweise allesamt harmonisch auf die an diesem Tag in Geltung stehenden Limitpreise abgestimmt.

Bei der Festlegung der Höhe eines "initial margin" ist allemal mit Augenmaß vorzugehen. Einerseits darf das Deckungserfordernis nicht zu hoch anschlagen, da es sonst unverhältnismäßig viel Liquidität binden, den erwünschten Hebeleffekt brechen und möglicherweise damit abschreckend auf einen weiten Kreis von Futureshändlern wirken würde (Opportunitätskostenprinzip); andererseits aber darf ein Hinterlegungsgeld auch nicht zu knapp bemessen sein, um Leichtsinn nicht zu begünstigen und die im Handel wichtige Funktion der Erfüllungssicherheit schlechterdings nicht zu unterlaufen. Dessen ungeachtet ist es, wie bereits erwähnt, dem freien Ermessen der Terminbörsen anheim gestellt, bei einer plötzlich aufspringenden Marktvolatilität einer parallel damit gestiegenen Verlustgefahr durch eine unverzügliche Anhebung des "initial margin" das Gleichgewicht zu halten. Mehrerfordernisse an Margin werden in einem solchen Falle nicht nur für jede neue, sondern auch für alle vorher aufgebauten und sonach schwebenden Positionen schon während des laufenden Handelsabschnitts umgehend fällig und eingefordert ("intraday-margin").

Die für den Ersteinschuss erforderliche Margin-Leistung ist im Futures-Handel im Allgemeinen in bar Geld (pränumerando) zu erbringen; ihr kann jedoch zum Teil auch – je nach Maßgabe der einzelnen Terminbörsen bzw. des eingeschalteten Brokerhauses – mit Geldeswert entsprochen werden, vor allem in der Zahlungsform von rasch in Geld umwandelbaren ("mündelsicheren") Wertpapieren (Geldsurrogaten). So kann ein Margin-Erfordernis erfüllt werden zumal durch Akkreditiv ("letter of credit") oder Schatzwechsel, bspw. in Gestalt von T-Bills (beliehen für gewöhnlich bis ungefähr 90% des fraglichen Nominalwerts = "10% haircut" genannt), oder vereinzelt auch durch erststellige Staatsanleihen, ausgewählte Aktien ("blue chips") oder endlich auch durch Gold-Lagerscheine, die, wenn an Zahlungs statt gegeben, sämtlich mit rund 50 bis 70% ihres Kurswertes beliehen werden. Der damit eingebrachte Wertbetrag stellt fortan das sogenannte "equity": den Barvorrat an flüssigem Anfangs- und Eigenkapital auf dem Margin-Konto, dar. Werden marktübliche Zinsen auf die hingegebenen Wertpapiere beziehungsweise auf ein vorgehaltenes Sichtguthaben gezahlt, was bei positivem Zins die Regel sein sollte, so verhält sich ein Margin-Konto überdies vollkommen kostenneutral.

Ein "initial margin" ist Einschuss, kein Vorschuss. Ein Margin der hier angesprochenen Art darf also, wie im Text zum Ausdruck gebracht, im Börsenterminhandel weder mit dem Kaufpreis aus einem Futures, dem Terminpreis selbst, noch mit einem Vorschuss (Kredit, "Stellgeld") auf den einstigen Erwerb des unterliegenden Vermögensgegenstandes oder mit einer Vorauserfüllung noch beileibe etwa mit einer Optionsprämie gleichgesetzt oder verwechselt werden.* Ein "initial margin" gibt vielmehr, darin sind die Fachvertreter einmütig, eine vorherige Sicherheitsleistung, eine Art bestellter Kaution ab, die, um Gewinne und Verluste berichtigt, mit der nachfolgenden Aufhebung des bezüglichen Postens in entsprechender Höhe wieder erstattet wird. Futures ihrerseits sind folglich strenggenommen nicht mit Kapital unterlegte ("unfunded") Verträge über das Kaufgut. Der Gesamtkaufpreis aus einem Kontrakt wäre demgemäß erst später, und zwar seinerzeit, falls ein Gegengeschäft ausbleiben sollte, bei der Erfüllung des Futures dem Verkäufer des Referenzgutes zu bezahlen ("Ware gegen Geld"). Der unter dem Namen "initial margin" erhobene Ersteinschuss bleibt im Eigentum des Terminhändlers, kommt als erforderte Sicherheitsleistung aber stets dem Clearinghaus zu, um dessen Zahlungsfähigkeit nach jeder Seite unberührt zu lassen.

[* An dieser Stelle sei angemerkt, dass in Hinsicht auf einen zu erbringenden Nachschuss ("maintenance margin call") die Meinungen sich darüber auseinanderspalten, ob ein solcher allein eine Sicherheitsleistung oder bereits die Bezahlung eines Teilbetrages im Austausch für das "underlying" verkörpert.]

So beläuft sich beispielsweise der Gesamtwert des Kontraktgegenstandes eines an der Terminbörse NYMEX der CME Group gehandelten Rohöl-Futures ("light, sweet crude oil") im standardmäßigen Kontraktumfang von 1000 Barrels Rohöl bei einem waltenden Futureskurs von angenommen 52,50 (US-$ je Barrel) auf insgesamt 52500 US-$ ("notional value"). Ein für diesen Kontrakt erfordertes "initial margin" im Betrag von bspw. 4725US-$, das beide Seiten an dem Kontrakt zu erbringen haben, bedeckt zwar nur 9% des Kontraktgegenwertes zum Termin, hat dadurch aber ersichtlich eine ungleich höhere (abstrakte) Kaufkraft ("buying power"), hier nämlich von 52500US-$ – was, wie weiter auszuführen wohl nicht nötig ist, im Vergleich zum gesamten Kontraktgegenwert vorteilhaft auf die Liquiditätslage des angehenden Positionsinhabers hinüberwirken wird.

 

Aufzählung

Das "clearing"-Margensystem

Doch nicht nur Kunden eines Handelshauses (FCM) sind aufgefordert und gehalten, für ihre Geschäfte Margenzahlungen in der bezeichneten Höhe auf das dafür vorgesehene Margin-Konto bei der Hinterlegungsstelle zu leisten, sondern ausnahmslos auch jedem Bank- bzw. Brokerhaus selbst ist es als körperschaftlichem Mitglied des Clearing-Systems einer Börse unerlässlich, zwecks Teilnahme am Terminverkehr bei der Verrechnungsstelle der betreffenden Terminbörse ein eigenes Margin-Konto nach dem hierfür erforderten Zuschnitt zu führen ("clearing margin", "original margin"). Auf ein solches eigens eingerichtetes Clearing-Konto hat jedes lizenzierte und zur Teilnahme berechtigte eingetragene Clearing-Mitglied alsdann bei Öffnung von Positionen am Terminmarkt, und zwar grundsätzlich getrennt nach eigenen ("house-trades") und Kunden-Posten, die zu hinterlegenden Sicherheiten je in der betragsmäßig fest vorgegebenen Mindesthöhe, gemäß Ansatz des Nettobetrages, aus ihrer Gesamtposition einzubezahlen. Die dafür notwendigen Mittel können wahlweise sowohl in bar als auch in Form von mündelsicheren Wertpapieren bestellt werden. Auf dem Grundstock der einbezahlten Finanzmittel, welche das Ausfallrisiko der Mitglieder fast vollständig abdecken (i.d.R. nicht weniger als 99%), gelingt es dem Clearinghaus einer Börse in nachhaltiger und wirksamer Weise, sich vor Schaden zu bewahren, der entstehen kann durch etwaige spekulative Schieflagen einzelner gewichtiger Marktteilnehmer. Die hinterlegten Summen schützen es vor den damit einhergehenden abträglichen finanziellen Folgen. Der ausdrückliche Zweck des "clearing margin" ist demzufolge der, eine Zahlungsunfähigkeit bezw. eine Überschuldung einzelner angeschlossener Finanzinstitute abzuwenden (Freihaltung von Kreditrisiken, "performance risk"). In Anbetracht der weltumspannenden Verflechtung der Finanzmärkte unserer Zeit würde das Aufkommen von Illiquidität bei einem bedeutenden Finanzinstitut zugleich eine Gefährdung auch für das gesamte Finanzgefüge der Börsen in sich bergen. Insofern dient das "clearing"-Margensystem übergreifend der Vorbeugung gegen systemische Krisen und damit im letzten Grunde dem Schutz nicht nur der Mitwirkenden, sondern besonders auch dem des menschlichen Gemeinwesens selbst.

Das Margen- und Clearing-Verfahren der Börsen hat sich bis jetzt im Ganzen als äußerst zuverlässig und standfest erwiesen; und so kann es niemand in Erstaunen setzen, dass bis zum heutigen Tage – trotz mancher Finanz- und Wirtschaftskrisen – noch von keinem Fall zu berichten ist, wo irgendeine der größeren Terminbörsen gegen nennenswerte Liquiditätsengpässe anzukämpfen hatte, in Schieflage oder ernstere Bedrängnis geraten, oder gar in die Zahlungsunfähigkeit geschlittert war.

Diesen Erfolg des Depositen- und Zentralabrechnungssystems kann sich die Sicherungsmaßregel "initial margin" keineswegs allein als Verdienst anrechnen. Der Schutz wäre nicht vollständig und vollkommen, hätten nicht zusätzlich zwei weitere bewährte Regelsysteme einen Anteil daran: nämlich "maintenance margin" und "marking to market", worauf im Folgenden des Näheren einzugehen ist.

 

Lesen Sie auf der nächsten Seite:

Das Margen-System und der tägliche Gewinn- und Verlustausgleich ("marking to market")

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Siehe auch:

 

Aufzählung

Das Clearinghaus und das Clearing-System

Aufzählung

Das Margin-System und "maintenance margin"

Aufzählung

Übersicht: Margin-Tabelle

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Was dem Reichen erlaubt ist, ist nicht auch dem Armen erlaubt.

 

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Stand: 11. Dezember 2024. Alle Rechte vorbehalten.