Zwangsregulierung:

einseitige Maßnahme der nicht säumigen Partei gegen die in Verzug stehende Gegenpartei. Der Käufer darf das betreffende Marktobjekt von einem Dritten kaufen, der Verkäufer darf dasselbe an einen Dritten veräußern. Ein hierbei der Partei zu Lasten fallender Preisunterschied zum ursprünglich ausbedungenen Preis darf dieser der Gegenpartei in Rechnung setzen.