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  •    Futures und "cost of carry": die Nettofinanzierungskosten

Unter "cost of carry" C (Haltekosten, "carrying cost", "carrying charges"*) versteht man die Nettofinanzierungskosten, die für das physische Vorhalten eines spezifischen (lagerfähigen) Wirtschaftsgutes bis zum anvisierten Zeitpunkt seiner planmäßigen Verwendung auf Rechnung zu setzen sind. Die Haltekosten "cost of carry" lassen sich in einem Gedankenkalkül leicht derjenigen Summe vergleichend gegenüberstellen, die der Erwerb eines gattungsgleichen Gutes mittels eines Terminkontrakts von übereinstimmender Fristigkeit einstweilen erübrigt. Ein solches Konzept richtig angewendet schlägt geradewegs die Brücke hinüber zu einer auch im theoretischen Sinne allseits "fairen" und akkuraten Bewertung eines Futures.

[* Anmerkung: In gewisser Weise lassen sich die "cost of carry" auffassen als Saldo jener Kosten und Erträgnisse, die für den "Transport" eines Gutes durch Raum und Zeit in Anschlag zu bringen sind; zumal dann, wenn man dieselben in einer gedanklichen Anbindung in Parallele stellt mit den effektiven Transportspesen einer physischen Distribution, die im Rahmen einer räumlichen Arbitrage anfallen würden.]

Jene Nettofinanzierungskosten, die mit dem tatsächlichen Besitz des fraglichen Marktgegenstandes eines Futures und einer damit notwendig gewordenen physischen Aufbewahrung bis zum Anfangszeitpunkt einer zugedachten Nutzungsperiode auflaufen, können als Größensaldo in seiner Gesamtheit dem Prinzip nach positiv, negativ, oder – allenfalls zufällig – auch gleich null sein. Dies sei im Folgenden des Genaueren erläutert:

Ungleich dem Fall eines Direkterwerbs eines marktgängigen Gutes, das als solches seiner Bestimmung nach zur späteren Nutzung der Zukunft vorzubehalten ist und für dessen Bewahrung darum solange gesorgt werden muss, bedarf es im Falle eines Terminkaufs desselben mittels eines laufzeitäquivalenten Futures-Kontrakts (Long) des Anschlags zahlungswirksamer Nettofinanzierungskosten, die mit einer zwischenzeitlichen Aufspeicherung jenes Gutes in Zusammenhang stehen, nicht*; ihre Erbringung erübrigt sich, sie fallen beim Terminkauf sohin komplett fort. Während der Laufzeit eines Futures entstehen seinem Halter also überhaupt weder unmittelbare zusätzliche Kosten für die Aufspeicherung des zugrunde liegenden Spot- bzw. Kassamarktgegenstandes noch wachsen ihm angesichts eines faktisch erst zukünftigen Besitzes der bezüglichen Güter derweil irgendwelche Erträgnisse (Basisinstrument, "underlying asset") daraus zu.

[* Auswirkungen von Einschüssen, Transaktionskosten sowie des "marking to market" auf diesbezügliche Refinanzierungskosten mögen, wie bereits gesagt, zur Vermeidung unnötiger Komplexität einstweilen noch außer Rechnung bleiben.]

Genau besehen: Wer heute im Spotmarkt zur vorsorglichen Deckung eines künftigen Bedarfs ein Gut auf sofortige Lieferung erwirbt, hat den Kaufpreis dafür i. d. R. umgehend auszulegen*. Mit der Verschaffung desselben allein ist es aber nicht getan. Bis zum Zeitpunkt seiner Nutzanwendung sind notwendig noch allerlei anfallende Finanzierungs- und Bestandhaltungskosten zu tragen. Wird dagegen ein Gut über einen Futures-Kontrakt zur späteren Lieferung beschafft, so kommt es nicht, wie beim Effektivgeschäft, zu einem Soforterwerb, und damit auch nicht zu einem Austausch von Leistung und Gegenleistung Zug-um-Zug ("Ware gegen Geld", Barkauf), sondern zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung fallen gemeinhin mehrere Tage, zumeist Wochen oder Monate. Infolge davon kommt eine durch auflaufende Refinanzierungskosten bedingte Kapitalbindung** während dieser Zeitspanne, d. i. vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des Positionsaufbaus) bis zur Erfüllung durch Realbeschaffung und Beginn der künftigen Nutzungsperiode des Gutes, bei Termingeschäften gänzlich in Wegfall.

[* Hinweis: Der Kaufpreis (Anschaffungswert) des fraglichen Objektes selbst nimmt niemals einen Anteil an den Haltekosten "cost of carry" als solche. – Anmerkung: Aufgrund technischer Umstände kann die Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäfts in Einzelfällen durchaus einige wenige Tage beanspruchen; Börsengeschäfte dagegen sind nach geltenden Usancen oder – wenngleich heutzutage ein seltenerer Grund – auch aus abwicklungstechnischen Gründen i. d. R. nach zwei bis drei Bank-Geschäftstagen (wie etwa in Deutschland und vielen anderen Ländern üblich: "Valuta 2 Tage") zu erfüllen.]

[** Von Margenzahlungen für die Einleitung von Futures-Geschäften (welche sachlich von einem Kaufpreis oder gar von einer Optionsprämie streng zu unterscheiden sind und die sich im Übrigen bei angemessener Verzinsung vollkommen kostenneutral verhalten) sei um der Anschaulichkeit willen hier wiederum abgesehen. Beiseite gelassen bleiben überdies Auswirkungen eines zusätzlichen Handlungsspielraums während der Laufzeit des Futures, der im Falle eines Direkterwerbs unmittelbar aus der tatsächlichen Vorrätigkeit, d. h. aus der vollen physischen Verfügungsgewalt über das fragliche Gut gewonnen wird (vgl. dazu das Kapitel über "convenience yield"). Außer Betracht gelassen seien fernerhin bestehende Ermessenspielräume aufseiten des Verkäufers (Short) bei Vollzug der Lieferung, welche ihm im Hinblick auf bestimmte inhaltliche Qualitätsmerkmale eines nur der Gattung nach bestimmten Marktgegenstandes offenstehen ("delivery options").]

 

 

Halten wir als ein erstes Ergebnis, das man durch Gegenüberstellung der nachfolgenden Alternativen erhält, fest: Verglichen mit der in Bezug auf die angestrebte Zielvorstellung, zu einem gesetzten künftigen Bedarfstag über ein ganz bestimmtes Beschaffungsobjekt effektiv verfügen zu können alternativen Positionierung im Kassa- bzw. Spotmarkt, werden im Falle eines Gütererwerbs unter den Bedingungen des Standardvertrags eines Futures-Kontrakts einstweilen Ausgaben für Haltekosten positiv eingespart.

Doch welche Größen bestimmen im Einzelnen die Höhe dieser Haltekosten? – Um zunächst auf die Frage nach der Verursachung gerecht werdenden Zurechnung von Haltekosten eine schlüssige Antwort zu geben, scheint es berechtigt zu sein, erst einmal alle möglichen Arten von Haltekosten der Reihe nach in Anschlag zu bringen. Zu den bis zum Zeitpunkt des intendierten Gebrauchs anfallenden Haltekosten eines lagerfähigen Gutes zählen vornehmlich und namentlich alle wirtschaftlichen Opfer, die seine Erlangung und sein unmittelbarer körperlicher Besitz hervorrufen, solcherart vor allem Finanzierungskosten ("financing costs") und, je nach konkreter Beschaffenheit desselben, darüber hinaus Depot-, Lager- bzw. Viehhaltungskosten, Kosten der Konservierung u. dgl. ("storage costs"), aber ggf. auch gewisse Wartungs- und Versicherungskosten sowie Transportkosten für die Zubringung zum Erfüllungsort etc. – jedoch abzüglich etwaiger Erträge, die aus der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht an dem betreffenden Gut resultieren, wie z. B. Dividenden und Zinsen bei Wertpapieren, Erträgnisse der Wertpapierleihe, vereinnahmte Gebühren usf. Aber genau in dieser Differenz zwischen den effektiven Kosten (Opportunitätskosten, reine Kapitalkosten), welche durch die physische Aufspeicherung des betreffenden Vermögenswertes insgesamt verursacht werden, und allen hierbei zufließenden Erträgen erschöpft sich der Begriff der Haltekosten (= Nettofinanzierungskosten), für den sich in der Fachsprache der Name "cost of carry" fest eingelebt hat.

In Parallele gestellt zur Alternative Direkterwerb eines Gutes (Wertpapier, lagerfähige Investitionsgüter etc.) in Verbindung mit einer hieran schließenden physischen Aufbewahrung entstehen dem Terminkäufer nach dem Vorausgegangenen bei der Realbeschaffung von Gütern über einen Futures-Kontrakt während der Laufzeit desselben weder reine Finanzierungskosten = Abflüsse an Geld (insbesondere also Zinsaufwand für das gebundene Kapital) noch kommen ihm andererseits aus einer tatsächlichen Verfügungsmacht über das betreffende Gut derweil irgendwelche Ansprüche auf Erträge = Zuflüsse an Geld zu. Um aber für de facto gleichwertige Handlungsalternativen, die zur Beschaffung von Gütern infrage stehen, auch die im Fälligkeitszeitpunkt notwendigerweise gleichen Preise dafür sicherzustellen ("Law of One Price"), bedingt das bisher Gesagte wiederum, dass der Terminkurs (der Börsenpreis des Futures) sich um die über den Futures-Kauf eingesparten (und auf eine Einheit des Basisgegenstandes umgerechneten) Haltekosten (Nettofinanzierungskosten) höher stellen muss.

Der oben geschilderte ökonomische Sachzusammenhang lässt sich unter den vorausgesetzten Verhältnissen dem letzten Grunde nach ganz konkret auf die Bereitschaft der Käufer von Futures (Long) zurückführen, angesichts der bis zur Terminfälligkeit eingesparten Kosten bis zum Belauf jener Haltekosten hinauf höhere Terminpreise für den Futures zu akzeptieren als der Preis für einen Direkterwerb im Spotmarkt des Gutes ihm abheischt. Der Aufpreis eines Futures zum Cash-Preis wird sich damit aber – ceteris paribus – umso höher emporheben, je schwerer die tatsächlich aufzuwendenden Finanzierungskosten eines Effektivgeschäfts geldlich ins Gewicht fallen.

Dieses Ergebnis ist sofort insofern einzuschränken, als die effektive Kostenkomponente der Haltekosten "cost of carry" (der Zahlungsmittelabstrom = positive "cost of carry", "pure carry") die effektive Ertragskomponente derselben (Zahlungsmittelzustrom = negative "cost of carry") dank dem Besitz des betreffenden Beschaffungsobjekts in ihrem Betrage auch faktisch übersteigt, was etwa bei Handelswaren ("commodities") im alltäglichen Wirtschaftsleben durchaus den Normalfall darstellt. Sind indes die aus einem Aktivum vereinnahmten Summen* höher anzuschlagen als die reinen Kosten für dessen Aufbewahrung, so folgt unter den gesetzten Annahmen umgekehrt zwingend, dass der Terminkurs des betreffenden Gutes unter seinem Cash-Kurs liegen muss. Dabei wird jeder zusätzliche Mittelzufluss aus der mittlerweiligen Verfügungsmacht an einem ertragbringenden Vermögenswert (unter übrigens gleichen Umständen) den Terminpreis in Relation zu seinem Cash-Kurs weiter mindern. Ein exaktes Zusammenstimmen von Spotmarktpreis des Basisgegenstandes eines Futures und seinem Terminpreis in einem Betrachtungszeitpunkt vor dessen Fälligkeit hingegen könnte sich allenfalls dann einstellen, wenn die oben benannten effektiven Finanzierungskosten in ihrer Höhe zufällig mit den effektiven Mittelzuflüssen aus dem nämlichen Basisgegenstand größengleich nebeneinanderstünden (= "Pari-Notierung").

[* In Rede stehen hier alle Geldzuflüsse aus Investitionsgütern und Finanzinvestitionen, wie z. B. bei Aktien in Form von Dividendenzahlungen, bei Edelmetallen als empfangene Gebühren aus Verleihgeschäften ("leasing rate") etc.]

Für die nötige Aufrechterhaltung der wechselseitigen Gestaltung der Preise zwischen den beiden Marktsegmenten Terminmarkt und Effektivmarkt in einem ökonomisch sinnvollen Verhältnis* sorgen, ganz dem großen Gesetz der Unterschiedslosigkeit der Preise gehorchend, solche Marktprozesse, deren Regulativ der private Gewinn ist: Arbitrageprozesse. Erst die Präsenz einer stattlichen Zahl von Akteuren, welche allzeit bereitstehen, zur Durchführung gewinnträchtiger Arbitragen in das Marktgeschehen aktiv einzugreifen (hierbei handelt es sich i. d. R. um professionelle Händler von Banken, Versicherungen und anderen Kapitalsammelstellen, von Hedge-Fonds usw., die die fortlaufenden Kurse in Echtzeit aufmerksam verfolgen, sammeln und auswerten), schafft erst die Grundlage für die Verwirklichung der (behaupteten) empirischen Tendenz zu einem arbitrage-freien Gleichgewicht zwischen Spot- und Terminmarkt. Arbitrage ist darum an sich derjenige Faktor schlechthin, der überhaupt ein Gleichgewicht in und zwischen den Märkten einbürgern lässt.

[* Dh. sinnvoll praktisch in der annäherungsweisen Geltung, die der Regel der Unterschiedslosigkeit der Preise (Law of One Price) überhaupt eigentümlich ist.]

Diesem Ansatz steht die sogenannte Erwartungstheorie ("expectations hypothesis") gegenüber. Von ihrer Seite her liegt immer dann ein Marktgleichgewicht zwischen dem Terminmarkt und dem Markt für prompte Geschäfte vor, wenn der derzeitige Preis eines Futures sich dem künftigen (unsicheren) Cash-Preis im Effektivmarkt des ihm unterliegenden Gutes genau gleichstellt. Beide Ansätze bezeichnen in den finanzwirtschaftlichen Lehrtexten gleichermaßen einen "arbitrage-freien Markt".

In einem arbitragefreien Markt für Investmentobjekte im Zeitpunkt t = 0 werden Basis B (als arithmetische Differenz zwischen Cash-Preis K und Terminkurs F) und Nettofinanzierungskosten C dem Betrag nach exakt übereinstimmen. Durch Umstellung unserer Gleichung F0 = K0 × (1 + c)t erhalten wir: K0 – F0 = – K0 × c. Der Preis eines Futures F0 entspricht damit endlich seinem rechnerisch fairen Wert.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der allgemeine "cost of carry"-Ansatz zur Preisbildung von Terminkontrakten

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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Jean-Jaques Rousseau (1712-1778), französisch-schweizerischer Philosoph und Schriftsteller

 

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Stand: 15. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.