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  •    Futures und "cost of carry": die Nettofinanzierungskosten

Unter "cost of carry" C (Haltekosten, "carrying cost", "carrying charges") versteht man die vorgestellte Summe der zahlungswirksamen Nettofinanzierungskosten, die zum Zwecke des physischen Vorhaltens eines spezifischen (lagerfähigen) Wirtschaftsgutes durch eine bestimmte Frist bis hin zum anvisierten Zeitpunkt seiner planmäßigen Verwendung am Bestimmungsort auf Rechnung zu setzen ist. Die so verstandenen Haltekosten "cost of carry" lassen sich in einem Gedankenkalkül leicht derjenigen Summe vergleichend gegenüberstellen, die der Erwerb eines gattungsgleichen Gutes mittels eines Terminkontrakts von übereinstimmender Fristigkeit einstweilen erübrigte. Das so gefasste Konzept richtig angewendet schlägt förmlich die Brücke geradewegs hinüber zu einer auch im theoretischen Sinne allseits "fairen" und akkuraten Bewertung eines Futures.

Jene Nettofinanzierungskosten, die mit dem tatsächlichen Besitz des fraglichen Marktgegenstandes eines Futures und einer damit notwendig gewordenen physischen Aufbewahrung bis zum Anfangszeitpunkt einer zugedachten Nutzungsperiode auflaufen, können als Größensaldo in seiner Gesamtheit dem Prinzip nach positiv, negativ, oder – allenfalls zufällig – auch gleich null sein. Es sei dies im Folgenden des Genaueren erläutert:

Ungleich dem Fall eines Direkterwerbs eines marktgängigen Gutes, welches seiner Bestimmung gemäß zur späteren Nutzung der Zukunft vorbehalten werden soll und für dessen Bewahrung darum solange gesorgt werden muss, bedarf es im Falle eines Terminkaufs desselben mittels eines laufzeitäquivalenten Futures-Kontrakts (Long) des Anschlags zahlungswirksamer Nettofinanzierungskosten, die mit einer zwischenzeitlichen Aufbewahrung jenes Gutes in Zusammenhang stehen, nicht*; ihre Erbringung erübrigt sich, sie bleiben beim Terminkauf komplett aus. Der letzterwähnte Vorgang legt dem Terminkäufer während der Kontraktlaufdauer also überhaupt weder Extrakosten für die Aufspeicherung des zugrunde liegenden Spot- bzw. Kassamarktgegenstandes (Basisinstrument, "underlying asset") auf noch wachsen ihm angesichts eines erst zukünftig infrage kommenden Besitzes des bezüglichen Güterquantums unterdessen irgendwelche Erträgnisse daraus zu.

[* Auswirkungen von Einschüssen, Transaktionskosten sowie des "marking to market" auf diesbezügliche Refinanzierungskosten mögen, wie bereits erwähnt, zur Vermeidung unnötiger Komplexität einstweilen noch außer Rechnung bleiben.]

Ganz konkret gesprochen: Wer heute auf dem Markt zur vorsorglichen Deckung eines künftigen Realbedarfs ein Gut auf sofortige Lieferung erwirbt, hat dessen Kaufpreis zu finanzieren und ihn i. d. R. auch sogleich auszulegen*. Allein mit den Kosten der Finanzierung für die Verschaffung desselben ist es längst nicht getan. Bis zum Zeitpunkt seiner Nutzanwendung sind gewöhnlich noch allerlei Bestandhaltungs- und vielleicht auch Bringungskosten zu tragen. Wird dagegen ein Gut über einen Futures-Kontrakt zur späteren Lieferung beschafft, so kommt es nicht, wie beim Effektivgeschäft, zu einem Soforterwerb, und damit auch nicht zu einem Austausch von Leistung und Gegenleistung Zug-um-Zug ("Ware gegen Geld", Barkauf), sondern zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung fallen gemeinhin mehrere Tage, manchmal Wochen oder Monate. Infolge davon kommt eine durch auflaufende Bestandhaltungs- und Refinanzierungskosten bedingte Kapitalbindung** während dieser Zeitspanne, d.i. vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des Positionsaufbaus) bis zur endlichen Erfüllung durch Realbeschaffung und Beginn der künftigen Nutzungsperiode des Gutes, bei Termingeschäften gänzlich in Wegfall.

[* Hinweis: Der Kaufpreis (Anschaffungswert) des fraglichen Objektes selbst nimmt niemals Anteil an den Haltekosten "cost of carry" als solche. Er bleibt ganz außer Anschlag. – Anmerkung: Aufgrund technischer Umstände kann die Erfüllungsfrist eines Effektivgeschäfts in Einzelfällen durchaus einige wenige Tage in Anspruch nehmen; Börsengeschäfte dagegen sind nach geltenden Usancen, oder – wenngleich heutzutage ein seltenerer Grund – auch aus abwicklungstechnischen Gründen, i. d. R. nach zwei bis drei Bank-Geschäftstagen (wie etwa in Deutschland und vielen anderen Ländern unter Banken üblich: "Valuta 2 Tage") effektiv zu erfüllen.]

[** Von Margenzahlungen für die Einleitung von Futures-Geschäften (welche sachlich von einem Kaufpreis oder gar von einer Optionsprämie streng zu scheiden sind und die sich im Übrigen bei angemessener Verzinsung vollkommen kostenneutral verhalten) sei um der Anschaulichkeit willen hier wieder abgesehen; sie würden am Prinzip ohnedies nichts ändern. Beiseite gelassen bleiben überdies Auswirkungen eines zusätzlichen Handlungsspielraums während der Laufzeit des Futures, der im Falle eines Direkterwerbs unmittelbar aus der tatsächlichen Vorrätigkeit, d.h. aus der vollen physischen Verfügungsgewalt über das fragliche Gut gewonnen wird (vgl. hiezu das Kapitel über "convenience yield"). Außer Betracht gelassen seien fernerhin bestehende Ermessenspielräume aufseiten des Verkäufers (Short) bei Vollzug der Lieferung, welche ihm im Hinblick auf bestimmte inhaltliche Qualitätsmerkmale eines nur der Gattung nach bestimmten Marktgegenstandes regelgemäß offenstehen ("delivery options").]

 

 

Halten wir als ein erstes wichtiges Ergebnis fest, welches aus einer Gegenüberstellung der beiden Alternativen der Gütererbeschaffung gezogen werden kann: Verglichen mit der in Bezug auf die angestrebte Zielvorstellung, zu einem gesetzten künftigen Bedarfstag über ein ganz bestimmtes Beschaffungsobjekt effektiv verfügen zu können alternativen Positionierung im Kassa- bzw. Spotmarkt, werden im Falle eines Gütererwerbs unter den Bedingungen des Standardvertrags eines Futures-Kontrakts einstweilen Ausgaben für die Finanzierung und Bewahrung positiv eingespart.

Doch von welchen Größen im Einzelnen empfangen die Haltekosten "cost of carry" ihr Maß? – Um gleichzeitig auch auf die sich anschließende Frage nach der der Verursachung gerecht werdenden Zurechnung von Haltekosten eine schlüssige Antwort zu geben, scheint es berechtigt zu sein, die Haltekosten zunächst in alle überhaupt mögliche Kostenbestandteile aufzulösen. Zu den bis zum Zeitpunkt des intendierten Gebrauchs anfallenden Haltekosten eines (lagerfähigen) Gutes zählen vornehmlich und namentlich alle wirtschaftlichen Opfer, die seine Erlangung und sein unmittelbarer körperlicher Besitz auferlegen, angeschlagen nach ihrem Geldeswert. Namhaft zu machen sind hier vor allem Finanzierungskosten ("financing costs") und, je nach konkreter Beschaffenheit des infrage stehenden Gutes, darüber hinaus Depot-, Lager- bzw. Viehhaltungskosten, sämtliche Kosten der Konservierung ("storage costs", "warehouse costs" etc.), unter Umständen auch der Aufwand für Schwund sowie gewisse Wartungs- und Versicherungskosten als endlich noch Transportkosten für die Zubringung zum Ort der Erfüllung – indes abzüglich etwaiger Erträge ("carry return"), die bis zur Terminfälligkeit aus der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht an dem betreffenden Gut resultieren, wie z.B. Dividenden- und Zinseinkommen bei Wertpapieren, Erträgnisse der Wertpapierleihe, eingestrichene Gebühren usf. Aber genau in dieser Differenz zwischen den effektiven Kosten (Opportunitätskosten, reine Kapitalkosten), welche die physische Aufspeicherung des betreffenden Vermögenswertes in der Summe verursacht, und allen derweil zufließenden Erträgen erschöpft sich der Begriff der Haltekosten (= Nettofinanzierungskosten), für den sich in der englischen Fachsprache der Name "cost of carry" fest eingelebt hat.*

[* Anmerkung: In gewisser Weise lassen die "cost of carry" sich auffassen als Saldo jener Kosten und Erträgnisse, die für den "Transport" eines Gutes durch Raum und Zeit in Anschlag zu bringen sind; zumal, wenn man dieselben in einer gedanklichen Anbindung an die Beförderung von einer Zeit in die andere in Vergleich zieht mit den effektiven Transportspesen einer physischen Distribution, die im Rahmen einer räumlichen Arbitrage anfallen würden.]

In Parallele gestellt zur Alternative Direkterwerb eines Gutes (Wertpapier, lagerfähige Investitionsgüter etc.) in Verbindung mit einer hieran schließenden physischen Aufbewahrung entstehen dem Terminkäufer nach dem Vorausgeschickten bei der Effektivbeschaffung von Gütern mittels eines Futures-Kontrakts während der Laufzeit desselben weder reine Finanzierungskosten = Abflüsse an Geld (insbesondere also Kosten der Aufspeicherung sowie Zinsaufwand für das gebundene Kapital) noch kommen ihm andererseits mangels einer tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über das betreffende Gut derweil irgendwelche Ansprüche auf Erträge = Zuflüsse an Geld zu. Um aber für de facto gleichwertige Handlungsalternativen, die zur Beschaffung von Gütern infrage stehen, auch die im Fälligkeitszeitpunkt notwendigerweise gleichen Preise dafür sicherzustellen ("Law of One Price"), bedingt das bisher Gesagte wiederum, dass der Terminkurs (der Börsenpreis des Futures) sich um die über den Futures-Kauf eingesparten (und, wie üblich, auf eine Einheit des Basisgegenstandes umgerechneten) Haltekosten (Nettofinanzierungskosten) höher stellen muss.

Der oben geschilderte ökonomische Sachzusammenhang lässt sich unter den vorausgesetzten Verhältnissen dem letzten Grunde nach ganz konkret auf die Bereitschaft der Käufer von Futures (Long) zurückführen, dank der bis zur Terminfälligkeit eingesparten Kosten bis zum Belauf jener Haltekosten hinauf höhere Terminpreise für den Futures zu akzeptieren als der Preis für einen Direkterwerb im Spotmarkt des Gutes ihnen abheischt. Der Aufpreis eines Futures zum Cash-Preis wird sich damit aber – ceteris paribus – umso höher emporheben, je schwerer die tatsächlich aufzuwendenden Finanzierungskosten eines Effektivgeschäfts geldlich ins Gewicht fallen.

Um diesen Hauptgedanken sofort gegen eine irrtümliche Auffassung zu versichern, ist selber durch den vorbehaltlichen Beisatz insoweit einzuschränken, dass die effektive Kostenkomponente der Haltekosten "cost of carry" (d.i. der Zahlungsmittelabstrom = positive "cost of carry", "pure carry") die effektive Ertragskomponente derselben (Zahlungsmittelzustrom = negative "cost of carry", "carry return") in ihrem Belauf auch faktisch übersteigt, was für den Besitz von Aktien, Edelmetall als auch im alltäglichen Wirtschaftsverkehr in Handelswaren ("commodities") etwa durchaus den Normalfall darstellt. Sind indessen die aus einem Aktivum vereinnahmten Summen* höher anzuschlagen als die reinen Kosten für dessen Aufbewahrung, so folgt unter den gesetzten Annahmen umgekehrt zwingend, dass der Terminkurs des betreffenden Gutes sich  unter seinem Cash-Kurs festsetzen muss. Zugleich wird jeder zusätzliche Mittelzufluss aus der mittlerweiligen Verfügungsmacht an einem ertragbringenden Vermögenswert (unter übrigens gleichen Nebenumständen) den Terminpreis in Relation zu seinem Cash-Kurs weiter mindern. Ein exaktes Zusammenstimmen von Spotmarktpreis des Basisgegenstandes eines Futures und seinem Terminpreis eines Betrachtungszeitpunktes vor dessen Fälligkeit hingegen könnte sich allenfalls dann einstellen, wenn im gleichen Zeitmoment die oben benannten effektiven Finanzierungskosten in ihrer Höhe mit den effektiven Mittelzuflüssen aus dem nämlichen Basisgegenstand größengleich nebeneinanderstünden (= "Pari-Notierung").

[* In Rede stehen hier sämtliche Geldzuflüsse, die aus dem Besitz von Investitionsgütern und Finanzinvestitionen gezogen werden, bei Aktien beispielshalber in Form von Dividendenzahlungen, bei Edelmetallen in Gestalt von empfangenen Gebühren aus Verleihgeschäften ("leasing rate") etc. Über die Problematik, welche die Hinzurechnung des Nutzens von Produktiv- und Genussgütern (Commodities) betrifft, den die Vorteilsgelegenheiten, in welche das betreffende Beschaffungsobjekt Verwendung findet, verschaffen, vgl. den Abschnitt über die Verfügbarkeitsrendite, "convenience yield".]

Für eine stabile Aufrechterhaltung der wechselseitigen Gestaltung der Preise zwischen den beiden Marktsegmenten Terminmarkt und Effektivmarkt in einem ökonomisch sinnvollen Verhältnis* sorgen, ganz dem großen Gesetz der Unterschiedslosigkeit der Preise gehorchend, solche Marktprozesse, deren Regulativ der private Gewinn ist: Arbitrageprozesse. Erst die Präsenz einer stattlichen Zahl von Akteuren, welche allzeit bereitstehen, zur Durchführung gewinnträchtiger Arbitragen in das Marktgeschehen aktiv einzugreifen (hierbei handelt es sich i. d. R. um professionelle Händler von Banken, Versicherungen und anderen Kapitalsammelstellen, von Hedge-Fonds usw., die die fortlaufenden Kurse in Echtzeit aufmerksam verfolgen, sammeln und auswerten), schafft erst die Grundlage für die Verwirklichung der (behaupteten) empirischen Tendenz zu einem arbitrage-freien Gleichgewicht zwischen Spot- und Terminmarkt. Arbitrage ist darum derjenige Faktor schlechthin, der überhaupt ein Gleichgewicht in und zwischen den Märkten einbürgern lässt.

[* Dh. sinnvoll praktisch in der annäherungsweisen Geltung, die der Regel der Unterschiedslosigkeit der Preise (Law of One Price) überhaupt eigentümlich ist.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der allgemeine "cost of carry"-Ansatz zur Preisbildung von Terminkontrakten

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Devisen-Futures

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Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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Jean-Jaques Rousseau (1712-1778), französisch-schweizerischer Philosoph und Schriftsteller

 

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Stand: 28. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.