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Aufzählung

Wesen, Natur und grundlegende Handelstechniken von Futures

Futures stellen fungible börsennotierte standardisierte Finanzkontrakte dar, die zum benannten Termin Erfüllung der von ihnen umschlossenen Leistungsvereinbarungen verlangen. Ihr Handel vollzieht sich an den Terminbörsen auf anonyme Weise, ohne die Person des Händlers und den äußeren Zweck, dem sie dienen, erkennen zu geben.

Die Terminbörsen setzen von Beginn an alles daran, ihren Futures-Produkten in allen Punkten einen möglichst exakten und scharfen Zuschnitt zu geben. Ihre Satzung reglementiert in strenger und unmissverständlicher Form die einzelnen Modalitäten, unter denen Futures gehandelt und bei Fälligkeit abgewickelt werden. Eingang in die standardisierte Vertragsform jeder am Börsenplatz zur Verfügung stehenden Produktreihe findet nicht nur die jeweilig zweckmäßigste Aufeinanderfolge der durchgängig zur Auswahl offenstehenden Termine, sondern auch eine Reihe weiterer einheitlicher vertraglicher Einzelregelungen. Zu diesen zählen in erster Linie die Maße und Eigenschaften der Derivateartikel, so etwa die gegebene, geschlossene Menge (Quantität, Losgröße) der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Ware (des Underlying), welche zusammen mit ihrer typisierten Produktqualität, den Lieferungs- und Erfüllungsorten, den jeweiligen Handelszeiten* bis schließlich hin zu den Modalitäten, wie der nämliche Kontrakt förmlich zu bewerten und abzurechnen ist, in den Dokumenten exakt umschrieben sind (= nicht abdingbare Normativbestimmungen der Terminbörse; vgl. obige Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten). Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen jedes einzelnen Futures-Kontrakts kann sonach kaum mehr ein Zweifel bestehen.

[* Die jeweiligen Handelszeiten ("trading hours") und auch alle sonstigen wichtigen Fristen und Termine eines jeden Futures ("trading calendar") werden üblicherweise von den Börsen in gesonderten Broschüren regelmäßig publiziert und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]

Während sämtliche der vorgenannten Kontraktattribute auf längere Frist vollkommen präzise festliegen, ergänzen noch Maßgaben der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in Gestalt diverser allgemeinverbindlicher Vorschriften, die alle den Formen des modernen Börsenlebens angepasst sind, das Gesamtgefüge an Dauerregelungen. Mit der Festschreibung der wesensspezifischen Merkmale von Futures sind alle substanziellen Voraussetzungen für einen fungiblen börsenmäßigen Terminhandel geschaffen. Der Unbestimmtheitsbereich, der jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt, erstreckt sich sohin einzig auf seinen an der Börse auszuhandelnden konkreten Preis: d.i. auf den Futureskurs ("futures price"). Dieser wiederum bestimmt sich gesondert für jeden einzelnen Termin nach dem universellen Preisregulator "Angebot und Nachfrage" und findet bei Geschäftsabschluss endlich auch Niederschlag in das Vertragsverhältnis.

Jeder Futures ist demnach ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die, außer in ihrem laufenden Kurs, in sämtlichen Merkmalen und ihren Ausprägungen übereinstimmen, gehören einer einheitlichen Futures-Serie an ("futures series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich gleich lautender Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich jeder Futures sonach einer ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Alle Futures innerhalb einer Serie sind mithin unter sich völlig gleichberechtigt (Vertretbarkeit und Fungibilität von Futures).*

[* Es ist leicht ersichtlich, dass den einzelnen Futuresgeschäften prinzipiell nichts an Individualität gelegen ist; denn jeder Futures einer bestimmten Serie ist von ein und demselben börslichen Muster abgenommen und lässt sich daher strukturell als ganz und gar identisch begreifen. Diesem Aspekt, sofern als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug einer erhöhten Fungibilität und einer dadurch erst möglich werdenden regen und außerordentlich flexiblen Handelbarkeit von Futures gegenüber.]

 

Durch den Umstand, dass alle übrigen wesentlichen Merkmale eines Futuresgeschäftes bereits vorher förmlich festliegen, bedarf es für das Zustandekommen desselben bloß noch eines Kurses, der fallweise an der Börse auszuhandeln ist. Der Kurs (Futures-Preis, Abschlusspreis) im Moment des Handelsabschlusses* an der Terminbörse ("trade date") wird zugleich vertragsrechtlich bestimmend für den Gesamtpreis ("delivery price"), der später im Falle einer effektiven Andienung gemäß Standardvertrag beim Tausch "Ware gegen Geld" zu bezahlen ist. Ist dagegen eine Lieferung gegen den Kontrakt der Sache nach nicht möglich oder börsenseitig schlechthin nicht vorgesehen, so entsteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes auf beiden Seiten automatisch stellvertretend die Verpflichtung zur Zahlung eines wertentsprechenden Differenzbetrages, der im Falle einer Kursänderung durch den Inhaber der im Wert gesunkenen Positionen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position (Barausgleich, "cash settlement") zu leisten ist. Mit Laufzeitende des Kontrakts steht auch der letzte Ausgleichsbetrag in seiner Höhe exakt fest und wird nunmehr umgehend fällig.

[* Abwicklungstechnisch ist hierbei die Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu beachten.]

Der Transaktionstermin, zu dem laut Standardvertrag die finanzielle bzw. dingliche Erfüllung eines Futuresgeschäfts vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits der bei einem Direktgeschäft im Barmarkt des betreffenden Handelsobjektes üblichen (eher abwicklungstechnisch bedingten) Erfüllungsfrist. Präzise festgelegt wird Letzterer bereits im Zeitpunkt der Auftragerteilung zur Begründung einer Position in Futures durch verbindliche Benennung des Kontraktmonats im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem Beispiel der vorigen Seite durch Ordererteilung festgelegt, dass drei Futures-Kontrakte im Gold-Terminmarkt zu kaufen sind, die im Terminmonat Dezember 2012 zur Erfüllung fällig werden. – Das Wesen von Geschäften mit Zukunftsgütern ist in seinem sprachlichen Namen genau wiedergegeben und mit dem Moment der Zeit in Beziehung gebracht: Der Ausdruck Futures leitet sich von engl. "future", »Zukunft«, sehr anschaulich her.

Futures lassen ganz nach Belieben die verschiedensten wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten zu: einen spekulativ motivierten Einsatz (Trading) genauso gut wie einen Einsatz zu Sicherungs- (Hedging) oder Arbitragezwecken. Einerlei, welches der Motive nun das vorherrschende ist, hat – anders als etwa bei der Verwendung der den Futures nah verwandten OTC-Termingeschäften (z.B. Forwards) – offenbar nur die Minderzahl der auf den Futures-Märkten Agierenden die Absicht, die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Sachgesamtheiten des jeweiligen Marktgegenstandes seiner Art ("underlying assets") wirklich physisch zu beziehen resp. liefern. Vielmehr wünscht die weitaus überwiegende Mehrzahl der Marktteilnehmer in erster Linie von den Trading-Chancen im Tagesgeschäft oder von den Preisbewegungen à la hausse (Long-Futures) oder à la baisse (Short-Futures) in und mittels Spreads auch zwischen den Märkten zu profitieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Möglichkeit einer einseitigen und auf Verlangen vorfristigen Loslösung von einem vorher eingeleiteten Engagement. Die Gewähr für eine jederzeitige Transaktionsgelegenheit bietet ein an den Derivatebörsen ungehindert und fortgesetzt stattfindender, möglichst lebhafter Handel mit Futures (Marktbreite und -tiefe; Marktliquidität). Gleichviel indes, ob Trading, Hedging oder Arbitrage: Im Handelsverkehr selbst steht keinem Futuresgeschäft äußerlich an der Stirn geschrieben, welchen konkreten Gebrauch ein Händler von ihm machen und welchem Zweck es im Einzelnen dient.

Die Terminbörsen ("derivatives exchanges") in ihrer Funktion als Finanzintermediär schaffen durch klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handel notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen Boden ebnen sie die Pfade für einen transparenten, unkompliziert und glatt ablaufenden Zeithandel in den zahlreichen Produktarten. Erst ein so beschaffenes System macht es möglich, zuvor eingegangene "unbedingte" vertragliche Verpflichtungen, die aus dem Abschluss einzelner Terminkontraktgeschäfte ("opening transaction") entstehen, noch vor Fälligkeit derselben ohne alle Umstände wieder aufzuheben. Letzteres wird umso besser gelingen, je liquider die einzelnen Märkte sich erweisen.

Futures sind von eminenter Fungibilität (Beweglichkeit). Ist ein Handelkonto erst einmal fertig eingerichtet und einbezahlt, ist nichts einfacher als einen Futures-Kontrakt einzugehen und wieder aufzuheben. Eine Position kann schon mit minimalem Kapital für das Margin eingenommen werden. Mit einem einfachen Gegengeschäft ("reversing trade", "closing transaction") haben die Marktakteure gleich das passende Instrument zur Hand, eine zuvor begründete und aufrecht stehende Positionierung in Futures nahezu jederzeit nach Gutdünken zum gerade herrschenden Börsenpreis wieder glattzustellen, wodurch sie im gleichen Moment sich jeglicher Verpflichtungen aus dem eingangs abgeschlossenen Futuresgeschäft mühelos zu entledigen vermögen. Kurz gesagt: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Position durch Verkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch Kauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte ein (Deckungskauf). Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne lassen sich über ein Gegengeschäft augenblicklich realisieren, aufgelaufene Verluste in ihrer Höhe augenblicklich begrenzen*. Nach Durchführung eines Gegengeschäftes und Aufrechnung desselben gilt die zuvor aufgebaute Position von nun an als final geschlossen. – Praktisch wird dem Broker zu diesem Zweck kurzerhand ein Auftrag (Order) über ein identisches, aber gegenläufiges Geschäft in Futures erteilt, das zur Börsenzeit zum aktuellen Marktpreis an der Terminbörse auszuführen ist ("offsetting", "round turn").

[* Vgl. auch noch: Gewinn und Verlust aus Geschäften mit Futures.]

Da die Abrechnungsstelle (das Clearinghaus) der Terminbörse, die ihr als organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines Handelsabschlusses autonom und von freien Stücken zwischen die eigentlichen vertragschließenden Teile tritt – wodurch jene als Selbstkontrahentin automatisch zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner für alle originären Käufer und Verkäufer von Futures wird* (= "Substitutionsfunktion der Terminbörse", "Kontrahentenfunktion"; siehe hierüber: Die Organisationsform des Clearing-Systems) – bleibt das Interesse des jeweils ursprünglichen Vertragspartners von Futuresgeschäften auch bei einem späteren Gegengeschäft der anderen Partei ("counterparty") stets gewahrt.**

[* Damit kommt den Marktakteuren im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten, dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, zur Gänze befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht in der Wahl der Kontrahenten, sich gezielt mit einer bestimmten Person auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]

[** Dies geht an den Terminbörsen auch in Ermangelung einer vorliegenden Genehmigung des ursprünglichen Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht nur die legitimen Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben im Terminkontrakthandel unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsparteien bleiben darüber hinaus auch zwischen einander anonym.]

Fazit: Futures sind rechtlich eindeutig abgefasste, gegenseitig bindende ("unbedingte, synallagmatische") börsennotierte (formlose) Verträge (Kontrakte), deren Handel sich niederschlägt im Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten über bestimmte Zukunftsgüter. Dabei hat es sich herausgestellt, dass erst durch die besondere vertragsrechtliche Struktur eines hohen Standardisierungsgrades, d.h. durch eine in allen wesentlichen Punkten exakt formulierte Reglementierung von Futures-Kontrakten, welche zu einer Vereinheitlichung von Börsentermingeschäften führt und welche die beiderseitigen (klagbaren) Rechte und Pflichten von Käufer (Long) und Verkäufer (Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit von vornherein den Ausschluss von Unsicherheiten über einzelne Vertragsinhalte und deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit Derivativen Instrumenten, wie Futures und Optionen, an hoch organisierten Märkten ("Sekundärmärkten*") sowohl für den einzelnen Investor als auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt ökonomisch sinnvoll wird.

[* Im Gegensatz zu Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen dem Prinzip nach zugleich auch den Primärmarkt, da Futures ja erst durch Auftragerteilung und einer hieran schließenden Zusammenführung ("trade matching") von Kauf- bzw. Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen entstehen. Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten damit offensichtlich aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. hierzu: Wie entstehen Futures?).]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Geschichte, Zweck, Aufgaben und Funktion von Terminbörsen

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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"Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten."
Konfuzius (551 - 479 v.Chr.), chin. Philosoph

 

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Stand: 22. Januar 2012. Alle Rechte vorbehalten.