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Die Satzung einer Terminbörse
reglementiert freilich nicht bloß die zweckmäßigste Aufeinanderfolge
der durchgängig zur Auswahl offenstehenden
Termine für jede am Platz
angebotene Produktreihe in strenger und unmissverständlicher Form. Eingang
in die standardisierte Vertragsform von Futures finden darüber hinaus
weitere einheitliche vertragliche Einzelregelungen, zu denen in erster
Linie die Maße und Eigenschaften der Artikel zählen, wie etwa die gegebene,
geschlossene Menge (Quantität, Losgröße) der zugrunde liegenden Ware
(des Underlying), welche zusammen mit ihrer typisierten Produktqualität,
den Lieferungs- und Erfüllungsorten, den jeweiligen Handelszeiten*
bis schließlich hin zu den Modalitäten, wie der nämliche Kontrakt förmlich
zu bewerten und abzurechnen ist, dort exakt umschrieben sind
(= nicht abdingbare Normativbestimmungen
der Terminbörse; vgl. dazu obige
Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten).
Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen eines Futures-Kontrakts
kann somit kaum mehr ein Zweifel bestehen.
[* Die jeweiligen
Handelszeiten ("trading hours") und auch alle sonstigen wichtigen
Fristen und Termine eines jeden Futures ("trading calendar")
werden üblicherweise von den Börsen in gesonderten Broschüren regelmäßig
publiziert und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]
Während alle vorgenannten
Größen damit grundsätzlich auf längere Frist vollkommen präzise festliegen,
ergänzen schließlich noch Maßgaben der zuständigen Regulierungs- und
Aufsichtsbehörden in Gestalt diverser allgemeinverbindlicher Vorschriften,
die den Formen des modernen Börsenleben angepasst sind, das Gesamtgefüge
an Dauerregelungen. Mit der Festschreibung der wesensspezifischen Merkmale
von Futures sind alle substanziellen Voraussetzungen für einen fungiblen
börslichen Terminhandel geschaffen. Der Unbestimmtheitsbereich, der
jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt, erstreckt sich sohin einzig
auf seinen an der Börse auszuhandelnden konkreten Preis: d.
i. auf den Futureskurs
("futures price"). Dieser wiederum bestimmt sich gesondert für
jeden einzelnen Termin nach dem universellen Preisregulator Angebot
und Nachfrage und findet bei Geschäftsabschluss endlich auch Eingang
in das Vertragsverhältnis.
Jeder Futures ist demnach
ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter
Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig
bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die in sämtlichen Merkmalen
und ihren Ausprägungen übereinstimmen, gehören zu einer einheitlichen
Futures-Serie ("futures
series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich gleich lautender
Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich jeder Futures jeweils einer
ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Innerhalb jeder Serie
sind alle Futures unter sich völlig gleichberechtigt.*
[* Daraus ist leicht
ersichtlich, dass bei Futuresgeschäften prinzipiell nichts an Individualität
gelegen ist; denn jeder Futures aus einer bestimmten Serie lässt sich
strukturell als ganz und gar identisch begreifen. Diesem Aspekt, sofern
als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug einer erhöhten Fungibilität
und einer dadurch erst möglich werdenden regen Handelbarkeit von Futures
gegenüber.]
Durch den Umstand, dass
alle übrigen wesentlichen Merkmale eines Futuresgeschäftes bereits vorher
förmlich festliegen, bedarf es für das Zustandekommen desselben bloß
noch eines Kurses, der fallweise an der Börse auszuhandeln ist. Der
Kurs (Futures-Preis) im Moment des Handelsabschlusses* an der Terminbörse
("trade date") wird zugleich vertragsrechtlich bestimmend für
den Gesamtpreis ("delivery price"), der später im Falle einer
effektiven Andienung gemäß Standardvertrag beim Tausch "Ware gegen Geld"
zu bezahlen ist. Ist dagegen eine Lieferung gegen den Kontrakt der Sache
nach nicht möglich oder börsenseitig schlechthin nicht vorgesehen, so
entsteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes auf beiden Seiten automatisch
stellvertretend die Verpflichtung zur Zahlung eines wertentsprechenden
Differenzbetrages, der im Falle einer Kursänderung durch den
Inhaber der im Wert gesunkenen Positionen an den Inhaber der im Wert
gestiegenen Position (Barausgleich,
"cash settlement") zu leisten ist. Mit Laufzeitende des Kontrakts
steht der Ausgleichsbetrag in seiner Höhe exakt fest und wird nunmehr
umgehend fällig.
[* Abwicklungstechnisch
ist hierbei die Auswirkung des "marking
to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu
beachten.]
Der Transaktionstermin,
zu dem laut Standardvertrag die finanzielle bzw. dingliche
Erfüllung eines Futuresgeschäfts
vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits der bei einem
Direktgeschäft im Cash-Markt des betreffenden Handelsobjektes üblichen
(eher abwicklungstechnisch bedingten) Erfüllungsfrist. Präzise festgelegt
wird jener bereits im Zeitpunkt der Auftragerteilung zur Begründung
einer Position in Futures durch verbindliche Benennung des Kontraktmonats
im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem
Beispiel der
vorigen Seite durch Ordererteilung
festgelegt, dass drei Futures-Kontrakte im Gold-Terminmarkt zu kaufen
sind, die im Terminmonat Oktober 2009 zur Erfüllung fällig werden.
– Im Einklang mit seinem sprachlichen Namen und mit dem Moment der Zeit
in Beziehung gebracht leitet sich der Ausdruck Futures, von engl.
"future", »Zukunft«, sonach anschaulich her aus dem Wesen von
Geschäften mit Zukunftsgütern.
Futures lassen ganz
nach Wahl die verschiedensten Verwendungsmöglichkeiten zu: einen spekulativ
motivierten Einsatz (Trading)
genauso gut wie einen Einsatz zu Sicherungs- (Hedging)
oder Arbitragezwecken.
So wünscht, anders als es etwa bei den eng damit verwandten OTC-Termingeschäften
(z. B.
Forwards) üblich ist,
offenbar die weitaus überwiegende Mehrzahl der in den Futures-Märkten
Agierenden die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden
Sachgesamtheiten der jeweiligen Art des Marktgegenstandes ("underlying
assets") nicht tatsächlich physisch zu beziehen resp. liefern, sondern
in erster Linie von den Preisbewegungen in den Märkten zu profitieren.
Voraussetzung hierfür ist jedoch die Möglichkeit einer einseitigen und
auf Wunsch vorfristigen Loslösung von einem zuvor eingeleiteten Engagement.
Ein an den Derivatebörsen ungehindert und fortgesetzt stattfindender,
lebhafter Handel mit Futures bildet für diesen wie für alle sonst infrage
kommenden Anwendungsbereiche die notwendige Grundlage (Marktbreite und
-tiefe; Marktliquidität).
Im Handelsverkehr selbst ist dabei jedoch keinem Futuresgeschäft äußerlich
anzusehen, welchem konkreten Zweck es nun dient.
Die
Terminbörsen ("derivatives
exchanges") in ihrer Funktion als Finanzintermediär schaffen durch
klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handel
notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen
Boden ebnen sie den Weg für einen transparenten, unkompliziert und reibungslos
ablaufenden Terminhandel. Erst dieses System macht es möglich, zuvor
eingegangene "unbedingte" vertragliche Verpflichtungen, die aus dem
Abschluss einzelner Terminkontraktgeschäfte ("opening transaction")
entstehen, noch vor Fälligkeit derselben ohne alle Umstände wieder aufzuheben.
Letzteres wird umso besser gelingen, je liquider die einzelnen Märkte
sich erweisen.
Futures sind von eminenter
Fungibilität. So haben Marktakteure mit einem einfachen
Gegengeschäft ("reversing trade", "closing
transaction") das passende Instrument zur Hand, eine begründete
und beibehaltene Positionierung in Futures nahezu jederzeit nach Gutdünken
zum gerade herrschenden Börsenpreis wieder aufzuheben, wodurch sie sich
im gleichen Moment jeglicher Verpflichtungen aus dem eingangs abgeschlossenen
Futuresgeschäft mühelos zu entledigen vermögen: Der Inhaber einer
Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Position durch
Verkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber
einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch
Kauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte ein (Deckungskauf).
Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne lassen sich über ein Gegengeschäft
augenblicklich realisieren, aufgelaufene Verluste in ihrer Höhe augenblicklich
begrenzen*. Nach Durchführung eines Gegengeschäftes und Aufrechnung
desselben gilt die zuvor aufgebaute Position nunmehr als final geschlossen.
– Praktisch wird dem Broker zu diesem Zweck kurzerhand ein Auftrag (Order)
über ein identisches, aber gegenläufiges Geschäft in Futures erteilt,
das zur Börsenzeit zum aktuellen Marktpreis an der Terminbörse auszuführen
ist ("offsetting", "round turn").
[* Vgl. dazu auch:
Gewinn und
Verlust aus Geschäften mit Futures.]
Da die Abrechnungsstelle
(das Clearinghaus), die jeder Terminbörse
als organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines
Handelsabschlusses autonom und von freien Stücken zwischen die eigentlichen
Vertragsparteien tritt – womit jene als Selbstkontrahentin automatisch
zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner für alle originären
Käufer und Verkäufer von Futures wird* (= "Substitutionsfunktion
der Terminbörse", "Kontrahentenfunktion"; vgl. dazu:
Die Organisationsform
des Clearing-Systems) – bleibt das Interesse des jeweils ursprünglichen
Vertragspartners von Futuresgeschäften auch bei einem späteren Gegengeschäft
der anderen Partei ("counterparty") stets gewahrt.**
[* Damit kommt
den Marktakteuren im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten,
dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal
einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen
Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, zur Gänze
befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht
in der Wahl der Kontrahenten, sich gezielt mit einer bestimmten Person
auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]
[** Dies geht an
den Terminbörsen auch ohne vorliegende Genehmigung des ursprünglichen
Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht nur die legitimen
Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben im Terminkontrakthandel
unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsparteien bleiben darüber
hinaus auch zwischen einander anonym.]
Fazit:
Futures sind rechtlich eindeutig abgefasste, gegenseitig bindende ("unbedingte,
synallagmatische") börsennotierte Verträge (Kontrakte), deren Handel
sich niederschlägt im Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten
über Zukunftsgüter. Dabei hat es sich herausgestellt, dass erst durch
die besondere vertragsrechtliche Struktur eines hohen Standardisierungsgrades,
d. h. durch eine in allen
wesentlichen Punkten exakt formulierte Reglementierung von Futures-Kontrakten,
welche zu einer Vereinheitlichung von Börsentermingeschäften führt und
welche die beiderseitigen Rechte und Pflichten von Käufer (Long) und
Verkäufer (Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit
von vornherein den Ausschluss von Unsicherheiten über einzelne Vertragsinhalte
und deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit
Derivativen
Instrumenten, wie Futures und Optionen, an hoch organisierten Märkten
("Sekundärmärkten*") sowohl für den einzelnen Investor
als auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt ökonomisch sinnvoll
wird.
[* Im Gegensatz
zu Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen dem Prinzip nach zugleich auch
den Primärmarkt, da Futures ja erst durch Auftragerteilung und
einer hieran schließenden Zusammenführung ("trade matching")
von Kauf- bzw. Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen
entstehen. Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten
demnach aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. dazu:
Wie entstehen Futures?).]
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