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Aufzählung

Wesen, Natur und grundlegende Handelstechniken von Futures

Die Satzung einer Terminbörse reglementiert freilich nicht bloß die zweckmäßigste Aufeinanderfolge der durchgängig zur Auswahl offenstehenden Termine für jede am Platz angebotene Produktreihe in strenger und unmissverständlicher Form. Eingang in die standardisierte Vertragsform von Futures finden darüber hinaus weitere einheitliche vertragliche Einzelregelungen, zu denen in erster Linie die Maße und Eigenschaften der Artikel zählen, wie etwa die gegebene, geschlossene Menge (Quantität, Losgröße) der zugrunde liegenden Ware (des Underlying), welche zusammen mit ihrer typisierten Produktqualität, den Lieferungs- und Erfüllungsorten, den jeweiligen Handelszeiten* bis schließlich hin zu den Modalitäten, wie der nämliche Kontrakt förmlich zu bewerten und abzurechnen ist, dort exakt umschrieben sind (= nicht abdingbare Normativbestimmungen der Terminbörse; vgl. dazu obige Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten). Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen eines Futures-Kontrakts kann somit kaum mehr ein Zweifel bestehen.

[* Die jeweiligen Handelszeiten ("trading hours") und auch alle sonstigen wichtigen Fristen und Termine eines jeden Futures ("trading calendar") werden üblicherweise von den Börsen in gesonderten Broschüren regelmäßig publiziert und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]

Während alle vorgenannten Größen damit grundsätzlich auf längere Frist vollkommen präzise festliegen, ergänzen schließlich noch Maßgaben der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in Gestalt diverser allgemeinverbindlicher Vorschriften, die den Formen des modernen Börsenleben angepasst sind, das Gesamtgefüge an Dauerregelungen. Mit der Festschreibung der wesensspezifischen Merkmale von Futures sind alle substanziellen Voraussetzungen für einen fungiblen börslichen Terminhandel geschaffen. Der Unbestimmtheitsbereich, der jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt, erstreckt sich sohin einzig auf seinen an der Börse auszuhandelnden konkreten Preis: d. i. auf den Futureskurs ("futures price"). Dieser wiederum bestimmt sich gesondert für jeden einzelnen Termin nach dem universellen Preisregulator Angebot und Nachfrage und findet bei Geschäftsabschluss endlich auch Eingang in das Vertragsverhältnis.

Jeder Futures ist demnach ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die in sämtlichen Merkmalen und ihren Ausprägungen übereinstimmen, gehören zu einer einheitlichen Futures-Serie ("futures series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich gleich lautender Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich jeder Futures jeweils einer ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Innerhalb jeder Serie sind alle Futures unter sich völlig gleichberechtigt.*

[* Daraus ist leicht ersichtlich, dass bei Futuresgeschäften prinzipiell nichts an Individualität gelegen ist; denn jeder Futures aus einer bestimmten Serie lässt sich strukturell als ganz und gar identisch begreifen. Diesem Aspekt, sofern als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug einer erhöhten Fungibilität und einer dadurch erst möglich werdenden regen Handelbarkeit von Futures gegenüber.]

 

Durch den Umstand, dass alle übrigen wesentlichen Merkmale eines Futuresgeschäftes bereits vorher förmlich festliegen, bedarf es für das Zustandekommen desselben bloß noch eines Kurses, der fallweise an der Börse auszuhandeln ist. Der Kurs (Futures-Preis) im Moment des Handelsabschlusses* an der Terminbörse ("trade date") wird zugleich vertragsrechtlich bestimmend für den Gesamtpreis ("delivery price"), der später im Falle einer effektiven Andienung gemäß Standardvertrag beim Tausch "Ware gegen Geld" zu bezahlen ist. Ist dagegen eine Lieferung gegen den Kontrakt der Sache nach nicht möglich oder börsenseitig schlechthin nicht vorgesehen, so entsteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes auf beiden Seiten automatisch stellvertretend die Verpflichtung zur Zahlung eines wertentsprechenden Differenzbetrages, der im Falle einer Kursänderung durch den Inhaber der im Wert gesunkenen Positionen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position (Barausgleich, "cash settlement") zu leisten ist. Mit Laufzeitende des Kontrakts steht der Ausgleichsbetrag in seiner Höhe exakt fest und wird nunmehr umgehend fällig.

[* Abwicklungstechnisch ist hierbei die Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu beachten.]

Der Transaktionstermin, zu dem laut Standardvertrag die finanzielle bzw. dingliche Erfüllung eines Futuresgeschäfts vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits der bei einem Direktgeschäft im Cash-Markt des betreffenden Handelsobjektes üblichen (eher abwicklungstechnisch bedingten) Erfüllungsfrist. Präzise festgelegt wird jener bereits im Zeitpunkt der Auftragerteilung zur Begründung einer Position in Futures durch verbindliche Benennung des Kontraktmonats im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem Beispiel der vorigen Seite durch Ordererteilung festgelegt, dass drei Futures-Kontrakte im Gold-Terminmarkt zu kaufen sind, die im Terminmonat Oktober 2009 zur Erfüllung fällig werden. – Im Einklang mit seinem sprachlichen Namen und mit dem Moment der Zeit in Beziehung gebracht leitet sich der Ausdruck Futures, von engl. "future", »Zukunft«, sonach anschaulich her aus dem Wesen von Geschäften mit Zukunftsgütern.

Futures lassen ganz nach Wahl die verschiedensten Verwendungsmöglichkeiten zu: einen spekulativ motivierten Einsatz (Trading) genauso gut wie einen Einsatz zu Sicherungs- (Hedging) oder Arbitragezwecken. So wünscht, anders als es etwa bei den eng damit verwandten OTC-Termingeschäften (z. B. Forwards) üblich ist, offenbar die weitaus überwiegende Mehrzahl der in den Futures-Märkten Agierenden die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Sachgesamtheiten der jeweiligen Art des Marktgegenstandes ("underlying assets") nicht tatsächlich physisch zu beziehen resp. liefern, sondern in erster Linie von den Preisbewegungen in den Märkten zu profitieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Möglichkeit einer einseitigen und auf Wunsch vorfristigen Loslösung von einem zuvor eingeleiteten Engagement. Ein an den Derivatebörsen ungehindert und fortgesetzt stattfindender, lebhafter Handel mit Futures bildet für diesen wie für alle sonst infrage kommenden Anwendungsbereiche die notwendige Grundlage (Marktbreite und -tiefe; Marktliquidität). Im Handelsverkehr selbst ist dabei jedoch keinem Futuresgeschäft äußerlich anzusehen, welchem konkreten Zweck es nun dient.

Die Terminbörsen ("derivatives exchanges") in ihrer Funktion als Finanzintermediär schaffen durch klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handel notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen Boden ebnen sie den Weg für einen transparenten, unkompliziert und reibungslos ablaufenden Terminhandel. Erst dieses System macht es möglich, zuvor eingegangene "unbedingte" vertragliche Verpflichtungen, die aus dem Abschluss einzelner Terminkontraktgeschäfte ("opening transaction") entstehen, noch vor Fälligkeit derselben ohne alle Umstände wieder aufzuheben. Letzteres wird umso besser gelingen, je liquider die einzelnen Märkte sich erweisen.

Futures sind von eminenter Fungibilität. So haben Marktakteure mit einem einfachen Gegengeschäft ("reversing trade", "closing transaction") das passende Instrument zur Hand, eine begründete und beibehaltene Positionierung in Futures nahezu jederzeit nach Gutdünken zum gerade herrschenden Börsenpreis wieder aufzuheben, wodurch sie sich im gleichen Moment jeglicher Verpflichtungen aus dem eingangs abgeschlossenen Futuresgeschäft mühelos zu entledigen vermögen: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Position durch Verkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch Kauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte ein (Deckungskauf). Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne lassen sich über ein Gegengeschäft augenblicklich realisieren, aufgelaufene Verluste in ihrer Höhe augenblicklich begrenzen*. Nach Durchführung eines Gegengeschäftes und Aufrechnung desselben gilt die zuvor aufgebaute Position nunmehr als final geschlossen. – Praktisch wird dem Broker zu diesem Zweck kurzerhand ein Auftrag (Order) über ein identisches, aber gegenläufiges Geschäft in Futures erteilt, das zur Börsenzeit zum aktuellen Marktpreis an der Terminbörse auszuführen ist ("offsetting", "round turn").

[* Vgl. dazu auch: Gewinn und Verlust aus Geschäften mit Futures.]

Da die Abrechnungsstelle (das Clearinghaus), die jeder Terminbörse als organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines Handelsabschlusses autonom und von freien Stücken zwischen die eigentlichen Vertragsparteien tritt – womit jene als Selbstkontrahentin automatisch zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner für alle originären Käufer und Verkäufer von Futures wird* (= "Substitutionsfunktion der Terminbörse", "Kontrahentenfunktion"; vgl. dazu: Die Organisationsform des Clearing-Systems) – bleibt das Interesse des jeweils ursprünglichen Vertragspartners von Futuresgeschäften auch bei einem späteren Gegengeschäft der anderen Partei ("counterparty") stets gewahrt.**

[* Damit kommt den Marktakteuren im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten, dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, zur Gänze befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht in der Wahl der Kontrahenten, sich gezielt mit einer bestimmten Person auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]

[** Dies geht an den Terminbörsen auch ohne vorliegende Genehmigung des ursprünglichen Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht nur die legitimen Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben im Terminkontrakthandel unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsparteien bleiben darüber hinaus auch zwischen einander anonym.]

Fazit: Futures sind rechtlich eindeutig abgefasste, gegenseitig bindende ("unbedingte, synallagmatische") börsennotierte Verträge (Kontrakte), deren Handel sich niederschlägt im Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten über Zukunftsgüter. Dabei hat es sich herausgestellt, dass erst durch die besondere vertragsrechtliche Struktur eines hohen Standardisierungsgrades, d. h. durch eine in allen wesentlichen Punkten exakt formulierte Reglementierung von Futures-Kontrakten, welche zu einer Vereinheitlichung von Börsentermingeschäften führt und welche die beiderseitigen Rechte und Pflichten von Käufer (Long) und Verkäufer (Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit von vornherein den Ausschluss von Unsicherheiten über einzelne Vertragsinhalte und deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit Derivativen Instrumenten, wie Futures und Optionen, an hoch organisierten Märkten ("Sekundärmärkten*") sowohl für den einzelnen Investor als auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt ökonomisch sinnvoll wird.

[* Im Gegensatz zu Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen dem Prinzip nach zugleich auch den Primärmarkt, da Futures ja erst durch Auftragerteilung und einer hieran schließenden Zusammenführung ("trade matching") von Kauf- bzw. Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen entstehen. Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten demnach aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. dazu: Wie entstehen Futures?).]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Geschichte, Zweck, Aufgaben und Funktion von Terminbörsen

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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"Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten."
Konfuzius (551 - 479 v.Chr.), chin. Philosoph

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 19. Juli 2010. Alle Rechte vorbehalten.