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Futures stellen fungible börsennotierte
standardisierte Finanzkontrakte dar, die zum benannten
Termin Erfüllung der von
ihnen umschlossenen Leistungsvereinbarungen verlangen. Ihr Handel vollzieht
sich an den Terminbörsen
auf anonyme Weise, ohne die Person des Händlers und den äußeren Zweck,
dem sie dienen, erkennen zu geben.
Die Terminbörsen setzen
von Beginn an alles daran, ihren Futures-Produkten in allen Punkten
einen möglichst exakten und scharfen Zuschnitt zu geben. Ihre Satzung
reglementiert in strenger und unmissverständlicher Form die einzelnen
Modalitäten, unter denen Futures gehandelt und bei Fälligkeit abgewickelt
werden. Eingang in die standardisierte Vertragsform jeder am Börsenplatz
zur Verfügung stehenden Produktreihe findet nicht nur die jeweilig zweckmäßigste
Aufeinanderfolge der durchgängig zur Auswahl offenstehenden Termine,
sondern auch eine Reihe weiterer einheitlicher vertraglicher Einzelregelungen.
Zu diesen zählen in erster Linie die Maße und Eigenschaften der Derivateartikel,
so etwa die gegebene, geschlossene Menge (Quantität, Losgröße) der zugrunde
liegenden Wertpapiere oder Ware (des Underlying), welche zusammen mit
ihrer typisierten Produktqualität, den Lieferungs- und Erfüllungsorten,
den jeweiligen Handelszeiten* bis schließlich hin zu den Modalitäten,
wie der nämliche Kontrakt förmlich zu bewerten und abzurechnen ist,
in den Dokumenten exakt umschrieben sind
(= nicht abdingbare Normativbestimmungen
der Terminbörse; vgl. obige
Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten).
Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen jedes einzelnen
Futures-Kontrakts kann sonach kaum mehr ein Zweifel bestehen.
[* Die jeweiligen
Handelszeiten ("trading hours") und auch alle sonstigen wichtigen
Fristen und Termine eines jeden Futures ("trading calendar")
werden üblicherweise von den Börsen in gesonderten Broschüren regelmäßig
publiziert und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]
Während sämtliche der
vorgenannten Kontraktattribute auf längere Frist vollkommen präzise
festliegen, ergänzen noch Maßgaben der zuständigen Regulierungs- und
Aufsichtsbehörden in Gestalt diverser allgemeinverbindlicher Vorschriften,
die alle den Formen des modernen Börsenlebens angepasst sind, das Gesamtgefüge
an Dauerregelungen. Mit der Festschreibung der wesensspezifischen Merkmale
von Futures sind alle substanziellen Voraussetzungen für einen fungiblen
börsenmäßigen Terminhandel geschaffen. Der Unbestimmtheitsbereich, der
jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt, erstreckt sich sohin einzig
auf seinen an der Börse auszuhandelnden konkreten Preis: d.i.
auf den Futureskurs
("futures price"). Dieser wiederum bestimmt sich gesondert für
jeden einzelnen Termin nach dem universellen Preisregulator "Angebot
und Nachfrage" und findet bei Geschäftsabschluss endlich auch Niederschlag
in das Vertragsverhältnis.
Jeder Futures ist demnach
ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter
Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig
bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die, außer in ihrem laufenden
Kurs, in sämtlichen Merkmalen und ihren Ausprägungen übereinstimmen,
gehören einer einheitlichen Futures-Serie
an ("futures series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich
gleich lautender Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich jeder Futures
sonach einer ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Alle
Futures innerhalb einer Serie sind mithin unter sich völlig gleichberechtigt
(Vertretbarkeit und Fungibilität von Futures).*
[* Es ist leicht
ersichtlich, dass den einzelnen Futuresgeschäften prinzipiell nichts
an Individualität gelegen ist; denn jeder Futures einer bestimmten Serie
ist von ein und demselben börslichen Muster abgenommen und lässt sich
daher strukturell als ganz und gar identisch begreifen. Diesem Aspekt,
sofern als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug einer erhöhten
Fungibilität und einer dadurch erst möglich werdenden regen und außerordentlich
flexiblen Handelbarkeit von Futures gegenüber.]
Durch den Umstand, dass
alle übrigen wesentlichen Merkmale eines Futuresgeschäftes bereits vorher
förmlich festliegen, bedarf es für das Zustandekommen desselben bloß
noch eines Kurses, der fallweise an der Börse auszuhandeln ist. Der
Kurs (Futures-Preis, Abschlusspreis) im Moment des Handelsabschlusses*
an der Terminbörse ("trade date") wird zugleich vertragsrechtlich
bestimmend für den Gesamtpreis ("delivery price"), der später
im Falle einer effektiven Andienung gemäß Standardvertrag beim Tausch
"Ware gegen Geld" zu bezahlen ist. Ist dagegen eine Lieferung gegen
den Kontrakt der Sache nach nicht möglich oder börsenseitig schlechthin
nicht vorgesehen, so entsteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes
auf beiden Seiten automatisch stellvertretend die Verpflichtung zur
Zahlung eines wertentsprechenden Differenzbetrages, der im Falle
einer Kursänderung durch den Inhaber der im Wert gesunkenen Positionen
an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position (Barausgleich,
"cash settlement") zu leisten ist. Mit Laufzeitende des Kontrakts
steht auch der letzte Ausgleichsbetrag in seiner Höhe exakt fest und
wird nunmehr umgehend fällig.
[* Abwicklungstechnisch
ist hierbei die Auswirkung des "marking
to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu
beachten.]
Der Transaktionstermin,
zu dem laut Standardvertrag die finanzielle bzw. dingliche
Erfüllung eines Futuresgeschäfts
vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits der bei einem
Direktgeschäft im Barmarkt des betreffenden Handelsobjektes üblichen
(eher abwicklungstechnisch bedingten) Erfüllungsfrist. Präzise festgelegt
wird Letzterer bereits im Zeitpunkt der Auftragerteilung zur Begründung
einer Position in Futures durch verbindliche Benennung des Kontraktmonats
im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem
Beispiel der
vorigen Seite durch Ordererteilung
festgelegt, dass drei Futures-Kontrakte im Gold-Terminmarkt zu kaufen
sind, die im Terminmonat Dezember 2012 zur Erfüllung fällig werden.
– Das Wesen von Geschäften mit Zukunftsgütern ist in seinem sprachlichen
Namen genau wiedergegeben und mit dem Moment der Zeit in Beziehung gebracht:
Der Ausdruck Futures leitet sich von engl. "future", »Zukunft«,
sehr anschaulich her.
Futures lassen ganz
nach Belieben die verschiedensten wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten
zu: einen spekulativ motivierten Einsatz (Trading)
genauso gut wie einen Einsatz zu Sicherungs- (Hedging)
oder Arbitragezwecken.
Einerlei, welches der Motive nun das vorherrschende ist, hat – anders
als etwa bei der Verwendung der den Futures nah verwandten OTC-Termingeschäften
(z.B.
Forwards) – offenbar
nur die Minderzahl der auf den Futures-Märkten Agierenden die Absicht,
die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Sachgesamtheiten
des jeweiligen Marktgegenstandes seiner Art ("underlying assets")
wirklich physisch zu beziehen resp. liefern. Vielmehr wünscht die weitaus
überwiegende Mehrzahl der Marktteilnehmer in erster Linie von den Trading-Chancen
im Tagesgeschäft oder von den Preisbewegungen à la hausse (Long-Futures)
oder à la baisse (Short-Futures) in und mittels
Spreads auch zwischen den
Märkten zu profitieren. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Möglichkeit
einer einseitigen und auf Verlangen vorfristigen Loslösung von einem
vorher eingeleiteten Engagement. Die Gewähr für eine jederzeitige Transaktionsgelegenheit
bietet ein an den Derivatebörsen ungehindert und fortgesetzt stattfindender,
möglichst lebhafter Handel mit Futures (Marktbreite und -tiefe;
Marktliquidität).
Gleichviel indes, ob Trading, Hedging oder Arbitrage: Im Handelsverkehr
selbst steht keinem Futuresgeschäft äußerlich an der Stirn geschrieben,
welchen konkreten Gebrauch ein Händler von ihm machen und welchem Zweck
es im Einzelnen dient.
Die
Terminbörsen ("derivatives
exchanges") in ihrer Funktion als Finanzintermediär schaffen durch
klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handel
notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen
Boden ebnen sie die Pfade für einen transparenten, unkompliziert und
glatt ablaufenden Zeithandel in den zahlreichen Produktarten. Erst ein
so beschaffenes System macht es möglich, zuvor eingegangene "unbedingte"
vertragliche Verpflichtungen, die aus dem Abschluss einzelner Terminkontraktgeschäfte
("opening transaction") entstehen, noch vor Fälligkeit derselben
ohne alle Umstände wieder aufzuheben. Letzteres wird umso besser gelingen,
je liquider die einzelnen Märkte sich erweisen.
Futures sind von eminenter
Fungibilität (Beweglichkeit). Ist ein Handelkonto erst einmal fertig
eingerichtet und einbezahlt, ist nichts einfacher als einen Futures-Kontrakt
einzugehen und wieder aufzuheben. Eine Position kann schon mit minimalem
Kapital für das Margin eingenommen werden. Mit einem einfachen
Gegengeschäft ("reversing trade", "closing
transaction") haben die Marktakteure gleich das passende Instrument
zur Hand, eine zuvor begründete und aufrecht stehende Positionierung
in Futures nahezu jederzeit nach Gutdünken zum gerade herrschenden Börsenpreis
wieder glattzustellen, wodurch sie im gleichen Moment sich jeglicher
Verpflichtungen aus dem eingangs abgeschlossenen Futuresgeschäft mühelos
zu entledigen vermögen. Kurz gesagt: Der Inhaber einer Kaufposition
(Long-Position) in Futures stellt seine Position durch Verkauf identisch
ausgestatteter Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber einer Verkaufsposition
(Short-Position) in Futures deckt sich durch Kauf identisch ausgestatteter
Futures-Kontrakte ein (Deckungskauf). Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne
lassen sich über ein Gegengeschäft augenblicklich realisieren, aufgelaufene
Verluste in ihrer Höhe augenblicklich begrenzen*. Nach Durchführung
eines Gegengeschäftes und Aufrechnung desselben gilt die zuvor aufgebaute
Position von nun an als final geschlossen. – Praktisch wird dem Broker
zu diesem Zweck kurzerhand ein Auftrag (Order)
über ein identisches, aber gegenläufiges Geschäft in Futures erteilt,
das zur Börsenzeit zum aktuellen Marktpreis an der Terminbörse auszuführen
ist ("offsetting", "round turn").
[* Vgl. auch noch:
Gewinn und
Verlust aus Geschäften mit Futures.]
Da die Abrechnungsstelle
(das Clearinghaus) der Terminbörse, die ihr
als organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines
Handelsabschlusses autonom und von freien Stücken zwischen die eigentlichen
vertragschließenden Teile tritt – wodurch jene als Selbstkontrahentin
automatisch zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner für alle
originären Käufer und Verkäufer von Futures wird* (= "Substitutionsfunktion
der Terminbörse", "Kontrahentenfunktion"; siehe hierüber:
Die Organisationsform
des Clearing-Systems) – bleibt das Interesse des jeweils ursprünglichen
Vertragspartners von Futuresgeschäften auch bei einem späteren Gegengeschäft
der anderen Partei ("counterparty") stets gewahrt.**
[* Damit kommt
den Marktakteuren im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten,
dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal
einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen
Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, zur Gänze
befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht
in der Wahl der Kontrahenten, sich gezielt mit einer bestimmten Person
auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]
[** Dies geht an
den Terminbörsen auch in Ermangelung einer vorliegenden Genehmigung
des ursprünglichen Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht
nur die legitimen Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben
im Terminkontrakthandel unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsparteien
bleiben darüber hinaus auch zwischen einander anonym.]
Fazit:
Futures sind rechtlich eindeutig abgefasste, gegenseitig bindende ("unbedingte,
synallagmatische") börsennotierte (formlose) Verträge (Kontrakte), deren
Handel sich niederschlägt im Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten
über bestimmte Zukunftsgüter. Dabei hat es sich herausgestellt, dass
erst durch die besondere vertragsrechtliche Struktur eines hohen Standardisierungsgrades,
d.h. durch eine in allen wesentlichen
Punkten exakt formulierte Reglementierung von Futures-Kontrakten, welche
zu einer Vereinheitlichung von Börsentermingeschäften führt und welche
die beiderseitigen (klagbaren) Rechte und Pflichten von Käufer (Long)
und Verkäufer (Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit
von vornherein den Ausschluss von Unsicherheiten über einzelne Vertragsinhalte
und deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit
Derivativen
Instrumenten, wie Futures und Optionen, an hoch organisierten Märkten
("Sekundärmärkten*") sowohl für den einzelnen Investor
als auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt ökonomisch sinnvoll
wird.
[* Im Gegensatz
zu Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen dem Prinzip nach zugleich auch
den Primärmarkt, da Futures ja erst durch Auftragerteilung und
einer hieran schließenden Zusammenführung ("trade matching")
von Kauf- bzw. Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen
entstehen. Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten
damit offensichtlich aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. hierzu:
Wie entstehen Futures?).]
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