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Futures-Kontrakte und der Handel mit Futures

 

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Allgemeine Charakteristik von Futures

Futures sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen. Jeder wohl ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen und Regeln gebunden. Einige davon sind gerade für den Börsenhandel in Futures von grundlegender Wichtigkeit. Hierunter fallen hauptsächlich die Momente eines leichten und schnellen Zugangs zu den Märkten bei gleichzeitig hoher Transparenz, Fairness und Sicherheit im Handelsverkehr, und all das möglichst zu effektiv niedrigen Kosten (Transaktionskosten). Um diesen Anforderungen zu genügen, ersetzen die Terminbörsen die Vielheit von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen* schon im Vorhinein durch eine praktikable Vereinheitlichung ihrer Produkte, das ist durch Standardisierung von Futures. Durch Standardisierung liegt der Vertragsinhalt jedes gelisteten Futures (seine Kontraktform) – bis auf den Terminpreis – final mit allen nur erdenklichen Einzelheiten vollkommen präzise und dauerhaft fest. Der Futures ist mit seiner Standardisierung in einen gebrauchsbereiten Zustand gebracht. Kurz gesagt, Futures gelangen allein und ausschließlich in normierter, musterhaft vereinheitlichter Form an den Markt – was ohne Zweifel die Geschäfte außerordentlich vereinfacht, die Rechts- und Planungssicherheit erhöht und zu einem regen Handel ermuntert.

[* Gemeint sind willkürliche Einzelregelungen, wie sie typischerweise bei den bilateralen Vertragsunterhandlungen vorkommen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten, nicht standardisierten Termingeschäften (wie etwa den sogenannten Forward-Kontrakten) regelmäßig vorausgehen. Durch Standardisierung der Futures wird eine künstliche Vertretbarkeit (Fungibilität) der Kontrakte ihrer Art untereinander geschaffen. Wertpapiere der Wertpapierbörsen dagegen bedürfen einer Standardisierung in der hier angesprochenen Form nicht, weil Effekten schon von Haus aus die Fungibilität mitgegeben ist.]

Auskunft über die genaue Beschaffenheit von Terminkontrakten geben die sogenannten Terminkontraktspezifikationen ("standardized contract terms"), die im Internet als frei vorfindliche Regelwerke auf den Webseiten der internationalen Derivatebörsen schriftlich fixiert und zu jedermanns Kenntnisnahme jederzeit öffentlich zugänglich sind. Solche Kontraktformulare zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild jedes einzelnen zur Auswahl stehenden Futures-Artikels und vermitteln damit wichtige Aufschlüsse über seine Wesensmerkmale und Eigenschaften. In einer Übersicht hervorzuheben sind die folgenden Hauptpunkte an standardisierten Kontrakt-Merkmalen von Futures:

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Art, Menge und Güte des dem Futures zugrunde liegenden Marktgegenstandes ("underlying", "underlier"), d.h. Umfang und physische Attribute der bezeichneten Werteinheit, wie z.B.: "100 Feinunzen Gold von mindestens 995er Feinheit", oder im Falle einer langfristigen Anleihe (Bond) als unterliegendem Marktinstrument beispielsweise: "nominal 100000€ einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet mit einem Kupon von 6 Prozent und einer Restlaufzeit von  8½- bis 10½ Jahren am Lieferungstage";

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der erste und letzte Handelstag des Kontrakts sowie der Fälligkeitstag, und damit auch die Gesamtlaufzeit ("lifetime") des Futures von seiner Markteinführung bis zum Termin ("month of delivery");

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die täglichen Börsenhandelszeiten ("Börsenstunden"), gegebenenfalls getrennt nach Handelsphasen ("trading sessions") resp. Handelsplattform, wie z.B. die angesetzten Abhaltungszeiten für den Parkett- und den Computerhandel, i.  d.  R. bekannt gegeben in lokaler Uhrzeit;

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die Preisfestsetzung, d.h. die Art und Weise, wie und in welcher Währung der Börsenpreis von Futures (der Futureskurs) formal zu notieren ist (z.B. in US-Dollar und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle genau), sowie

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der im Handel geringstmögliche Kursänderungsbetrag ("tick"; so bspw.: Mindestkursvariation von nicht weniger als 0,10 US-$ oder ein rundes Vielfaches davon) nebst etwaigen Preislimits (z.B. keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als 75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den offiziellen Schlusskurs des Vortages), und

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Regelungen zur Abwicklung der physischen Lieferung von Realgütern terminfälliger Kontrakte, wie die Festlegung des ersten und letzten Liefertages andienbarer Marktgegenstände ("delivery period"), sowie spezielle Vorschriften zu den dafür infrage kommenden Lieferorten. Im Falle unanbringlicher Grundinstrumente, wie bspw. Indices, treten an deren Stelle Regelungen, unter welchen Modalitäten ein Barausgleich ("cash settlement") zur Durchführung zu bringen ist.*

 

 

 

 

 

[* Die Art des zugrunde liegenden Marktgegenstandes (Basisobjekt, Basiswert, "underlying asset") kann bei derivaten Instrumenten prinzipiell ebenso wohl von konkreter als von abstrakter Natur sein. Futures auf konkreter Basis (z.B. auf Agrarprodukte, Edelmetall, Devisen oder andere selbständig bewertbare vertretbare Sachen) lassen sich bei Erreichen der Terminfälligkeit durch physische Lieferung der Sache erfüllen, während Futures auf abstrakter Basis (wie bspw. Indices, Volatilitäten, Zinssätze oder bestimmte wirtschaftliche Vorteile) mangels Lieferfähigkeit des Basiswerts am Laufzeitende durch Wertausgleich zu erfüllen sind.]

Futures sind eindeutig abgefasste, an Terminbörsen ausgehandelte hochstandardisierte, streng rechtsgültige und klagbare Verträge über künftige Leistungen. Die Standardisierung der Vertragsbedingungen schließt alle relevanten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien ein, so dass, um den Abschluss perfekt zu machen, für den ausgewählten Futures lediglich noch der Kontrakt-Preis (der Futureskurs) börsenmäßig auszuhandeln ist. Alle übrigen Punkte gelten von vornherein als ausgemacht. Insofern ist ein Futures-Kontrakt ("futures contract") mit einem von außen vorformulierten, bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen, nicht mehr abdingbaren Standardvertrag gleichzusetzen.*

[* An sich sind die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich den geltenden rechtlichen Vorschriften Beachtung zuwenden. Zu konstatieren ist ferner, dass durch das Regelsystem einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen für den Handelsablauf genau abgesteckt und die standardisierten Vertragsbedingungen den Futures fest zugewiesen sind. Vielmehr sind auch die typischen Merkmale der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten über Mengen bzw. Basisqualitäten werden hierdurch praktisch fast vollständig ausgeräumt (Fungibilisierung).]

Die Vornahme einer einseitigen schematischen Festlegung der auszeichnenden Kontrakt-Merkmale von Futures schon im Vorhinein gleich bei deren Entwurf ist von größter praktischer Bedeutung. Letztere legen nicht bloß offen, was das Wesentliche und Typische eines Futures ist. Im Besonderen wird durch Standardisierung erreicht, dass alle Verträge gleicher Art als untereinander vertretbar gelten mit dem Erfolg, dass diese zu allseits bekannten, einheitlichen Bedingungen leicht und bequem handelbar werden (Mobilisierung als Zweck der Normung). Die Aufmerksamkeit des Publikums kann sich nachfolgend allein der Preisgestaltung zuwenden. Für einen regen und ordentlichen Handelsverkehr in liquide gestellten Märkten ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente sogar unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt aktiv am Geschehen teilzunehmen, braucht infolge davon sich nur noch auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* im bevorzugten Monatstermin** festzulegen und dafür an der Terminbörse einen für sich akzeptablen Kurs zu vereinbaren.

[* Der Begriff Kontrakt deckt speziell zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den börslichen Standardvertrag selbst, in dem sämtliche der an der Börse abgeschlossenen Termingeschäfte ihr getreues Spiegelbild finden, als dessen Exemplar er die verabredete Leistung für Gegenleistung bestimmt, und andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene Mindestschlusseinheit als geschlossene handelbare Einheitsmenge (Kontraktseinheit, Schlusseinheit, Börsenschluss, Losgröße, "trading unit", "lot"), mit welcher der unterliegende Vermögensgegenstand eines Futures börsenseitig begabt ist ("basis contract").]

[** Wer statt dessen maßgeschneiderte Laufzeiten oder auch andere individuelle Qualitätsmerkmale bevorzugt, müsste dazu ein Finanzinstitut einschalten, das bereit und in der Lage ist, die gewünschten Konditionen im Rahmen von Einzelverhandlungen über ein frei gestaltbares Termingeschäft zu gewähren. Hiernach handelt es sich aber nicht mehr um Futures, sondern um ein (nicht-börsliches) sog. "Over-The-Counter"-Termingeschäft (Abk.: OTC).]

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Organisatorische Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel

Wer den Handel mit Futures aufzunehmen entschlossen ist, bedarf zu allem Anfang eines fertig eingerichteten Trading-Kontos ("trading account", "brokerage account"). Ist es dem privaten Händler also mit der Aufnahme des Futures-Handels ernst, so wird er mit einem Kommissionshandelshaus (Broker*; Bank) seiner Wahl in Verbindung treten, das gewerbsmäßig auf dem Geschäftsgebiet des Terminhandels verkehrt und ihm Zugang zu den in Aussicht genommenen Terminbörsen verschafft. Der Kunde, der bei einem Handelshaus solcherart ein Trading-Konto einmal fertiggestellt hat und unterhält, ist fortan gewohnt, seine laufenden Terminmarkttransaktionen über diese Verbindung dem Vorhaben gemäß abzuwickeln. Zur praktischen Durchführung seiner beschlossenen Geschäfte hat er nichts anderes nötig als die passenden Handelsaufträge (Orders, "trading orders") dafür vorzubringen**. Die auf dem Terminmarkt operierenden Finanzdienstleistungsunternehmungen machen alles dies ihren Kunden nicht sonderlich schwer. Wie selbstverständlich stellen sie nicht nur aktuelle Kursdaten und Marktinformationen bereit, sondern sorgen heutzutage auch für die zur Durchführung von Termingeschäften per Computer über Funknetze und Datenleitungen nötige Softwareausstattung ("trading platform"). Diejenigen Brokerhäuser, die einen weiter ausgreifenden Dienst am Kunden anzubieten gewillt sind, leisten außerdem auf Wunsch nützliche Beratungsdienste zu einer sorgfältigen Vorbereitung ausgewählter Geschäftsvorhaben. Die Erteilung von Aufträgen zur Umsetzung von Börsentermingeschäften ("order placement") selbst ist grundsätzlich in jeder verstehbaren Form zulässig. Alles, was ein Broker vom Auftraggeber zur richtigen Besorgung einer Order benötigt, ist eine möglichst präzise und in sich stimmige Ausformulierung der einzelnen Orderbestandteile (Orderspezifikationen), vorgebracht in Gestalt der verschiedenen börslichen Auftragsformen (Orderarten).

[* Eine tabellarische Zusammenstellung einer Auswahl deutscher und internationaler Futures-Broker (FCM) finden Sie auf der folgenden Seite.]

[** Der Verkehr in Börsentermingeschäften wird auftragsweise durchgeführt. Die darauf Bezug nehmenden hier dargestellten Vorgänge sind im Folgenden jeweils aus der Perspektive des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem Kommissionshandelshaus (Kommissionär) zu sehen. – Hinweis: Zur Einübung in die Handelstechnik bieten viele Broker die Möglichkeit eines befristeten unverbindlichen Ausprobierens ihrer Handelsstation am heimischen PC.]

Die Verfertigung eines Börsenauftrags ist im Allgemeinen eine Sache von nur wenigen Augenblicken. Doch bevor dieser die Börse erreicht, geht er notwendig zuerst durch die Hand des Brokers. Zur Übermittlung einer Order an seinen Ort gibt es verschiedene Korrespondenzmittel. Eine komplett ausformulierte Order kann telefonisch oder per Telefax an einen Kundenbetreuer ("account executive") des Handelshauses gerichtet sein, sie kann in schriftlicher Abfassung dorthin aufgegeben, oder eben zeitgemäß auf elektronischem Wege ohne Umweg mittels Order-Software "online" übertragen werden. Aus einer vollständig vorgebrachten Order, welche alle wesentlichen Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts konkret formuliert, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers in unmissverständlicher Weise hervor. All dies setzt weder lästige oder langwierige Verhandlungen noch großartige bürokratische Formalitäten voraus; denn bis auf die Zahl der zu ordernden Kontrakte im ausgewählten Termin (ggf. dazu noch die Nennung des Börsenplatzes) sowie besondere Bedingungen für den auszuhandelnden Börsenterminpreis – Orderbestandteile, die bei der Auftragserteilung stets extra zu benennen sind – findet der Terminhändler alle übrigen Vertragspunkte jedes Futuresgeschäftes nach den Maßgaben des börsenseitigen Standardvertrages des Futures (s.o.) schon fix und fertig vor. Um ein Weiteres kümmert sich ab jetzt der Broker durch sein tätiges Mitwirken mit bester Kraft und höchster Sorgfalt im wohlverstandenen Interesse des Kunden. Gleich nach Empfangnahme und interner Prüfung des Auftrags wird Letzterer den an ihn herangetragenen Transaktionswunsch an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen ("best execution"). Per Datenübertragung "online" eingespeiste Order gehen direkt über das Brokerhaus an die Börse. Von der Einreichung einer Order bis zu ihrer Ausführung ("trade matching") und Bestätigung vergehen i.Allg. nur wenige Augenblicke. Nach Erledigung seiner Order ("order execution") erhält der Kunde vom Broker eine offizielle Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung, Schlussnote, "order confirmation") zurück, welche alle wesentlichen Einzelheiten des Geschäftsabschlusses (wie Kurs, Menge, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.) in einer Übersicht zusammenfasst.

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Öffnung von Positionen in Futures und Glattstellung

Mit Futures lässt sich gleichermaßen an steigenden wie an fallenden Kursen Gewinn ziehen. Dem Händler mit ausgeprägtem Interesse an der Spekulation geben sie für diesen Zweck vielfach das einfachste und bequemste Mittel in die Hand. Für alle Einzelgeschäfte in Futures gilt: Wer auf steigende Kurse rechnet, kauft Futures ("geht long"), wer dagegen auf fallende Kurse reflektiert, verkauft Futures ("geht short").* So mag etwa im August 2012 ein privater Händler (Trader) in Erwartung anziehender Terminpreise für Gold seinem Broker einen Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise drei Dezember-2012-Gold-Futureskontrakten, auszuführen an der Terminbörse COMEX in New York (eine Abteilung der CME Group; das dortige Produktkürzel oder "Börsenkürzel" ("trading symbol") für Gold ist GC), im Preis limitiert, etwa zu höchstens 1320US-$ je Unze. Das beauftragte Handelshaus (als Kommissionär) wird daraufhin sich um eine bestmögliche Ausführung bemühen, indem es den entgegengenommenen Transaktionswunsch im Interesse des Kunden (= Kommittent) über Weiterleitung an die Börse in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kunden – wofern möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens jedoch zum anfangs gesetzten Limitpreis, mithilfe der Börsentechnik zusammenzuführen sucht (= Finanzkommissionsgeschäft).

[* Anmerkung: Der Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer Natur und sagt nichts aus über die rechtliche Gestalt eines hierdurch vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts.]

Bei der Auftragerteilung über Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die kleinst zulässige Partie (Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets genau mindestens je einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss. Jedem Futures selbst wiederum unterliegt eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanztiteln als einheitliches Ganze, im obigen Beispiel sind dies 100 Feinunzen Gold ("contract size"). Sollen größere Quantitäten gehandelt werden, so muss die Zahl der georderten Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches hiervon betragen*. Der Handel in gebrochenen Kontraktzahlen ist bei Futuresgeschäften demnach ausgeschlossen. Jeder Futures kann normalerweise nur an derjenigen Terminbörse gehandelt werden, die ihn als Produkt listet und von der er sich auch herschreibt.**

[* In dieser Note sei der vorteilhafte Sachverhalt hervorgehoben, dass dank der Standardisierung von Futures eine einzelne größere Order, die gleich mehrere Kontrakte umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse bequem auf diverse Gegenparteien verteilen lässt.]

[** In einigen wenigen Ausnahmsfällen lassen sich Futures auch wahlweise zwischen zwei oder mehr Terminbörsen handeln, so nämlich, wenn zwischen diesen im Vorhinein rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung ("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden und in Geltung stehen.]

Futuresgeschäfte erfordern keine ungewöhnlich großen Kapitalsummen. Sie lassen sich schon mit relativ wenigen Mitteln durchführen.* Denn bis auf eine ordentlicherweise im Vorhinein einzubringende Sicherheitsmarge ("inital margin") in Höhe von ungefähr 5 bis 20 Proz. des Kontaktgegenwertes sowie die allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren, Provisionen; "exchange fees", "commission") löst die Eröffnung eines Futuresgeschäftes ("opening trade", "half-turn") als solche in diesem Zeitabschnitt aus sich heraus keine weiteren Geldbewegungen aus. Die von Aktien- und anderen Wertpapiergeschäften her bekannten sofort fälligen Anschaffungsausgaben, oder etwa auszulegende Prämien*, wie von Optionsgeschäften gewohnt, existieren beim Abschluss von Futures-Kontrakten jedenfalls nicht.

[* Die zur Kontoeröffnung bei einem Brokerhaus benötigten Mindesteinlagen liegen heutzutage im Bereich von lediglich 10000 US-Dollar, unter Umständen zum Teil selbst deutlich darunter.]

[** Mithin kann es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall geben.]

Nach erfolgtem Zustandekommen des hier beispielhaft gezeigten Auftragskaufs an der US-amerikanischen Börse COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr eine offene Position in Futures über drei Dezember-2012-Gold-Kontrakte zum börslich ausgehandelten Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei an dieser Stelle vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden Handelsobjektes, dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen Futures, die zur Erfüllung überhaupt einen Realaustausch verlangen, kann die Auslieferung des Underlying einzig und allein zum Laufzeitende des Kontrakts, mit Eintritt des "Termins", vollzogen werden.

Jeder Futures hat prinzipiell eine im Voraus festgelegte, begrenze Laufzeit, an deren Ende die Leistungspflichten aus dem Kontrakt abschließend zu erfüllen sind ("unbedingtes Termingeschäft"). Nach außen grob kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt bzw. -zeitraum durch den standardisierten Fälligkeitsmonat des Futures: den Namen des "Termins", den er als Etikett an sich trägt. Das Genauere hierzu findet sich gesondert für jeden in Verkehr gebrachten Futures in den einschlägigen Börsenregeln, die an Ort und Stelle öffentlich vorliegen und auch über das Internet jederzeit offen einsehbar sind. Die Leistungspflicht (Erfüllungsgeschäft) aus dem oben beispielhaft berufenen Gold-Futures steht demgemäß erst späterhin zur Erfüllung an, das ist im Dezember 2012, wenn der Zukunftstermin Gegenwart geworden ist.

Rechtlich genommen verpflichtet sich der Käufer eines Futures (= Inhaber eines Terminkaufvertrages, "Long") mit Eingehung der Position ("opening transaction"), die vereinbarte Handelsmenge bzw. den vereinbarten Wert des zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes (Kontraktumfang, Kontraktvolumen, "unit of trading", "contract unit"; im vorerwähnten Beispielsfall also ein ganz bestimmtes Quantum Gold) zu dem auf der Börse ausgemachten Preis je Einheit – dem Abschlusspreis ("delivery price") – "zum Termin" zu kaufen. Dem Verkäufer eines Futures (= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages, "Short") als Konterpart obliegt die Pflicht, jene fixe Menge des bezüglichen Gutes zum gleichen Preis pro Einheit zum gleichen Termin zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen selbst sind zwar etwas künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft schon jetzt vertraglich gesichert. Die gegenseitige Bindung an die schuldrechtliche Vereinbarung erfolgt dabei über den Standardvertrag des Futures. Unmittelbarer Gegenstand von Futures-Geschäften ist sonach nicht etwa eine gegebene Menge an einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine gegebene Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln (Effekten) o.dgl., sondern das für später vertraglich zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum ("underlying asset"; Vermögensposition).*

[* Ein Engagement in Futures ist deshalb auch nicht ohne weiteres für identisch zu nehmen mit einem Investment in seinem ureigensten Wortsinne: "Auszahlung jetzt – (erhoffte Mehr-) Einzahlung später".]

Hier sei der Ort darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Short-Position (Minusposition) in Futures weder voraussetzt, dass der (Leer-) Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleich zur Zeit des Terminverkaufs physisch in seinem tatsächlichen Besitzstand hat bzw. hält noch ein solcher auch nur in der Gegenwart schon körperlich fertig vorhanden ist. So kann beispielshalber mit einem "Corn"-Futures zu heutiger Zeit Mais verkauft werden, der noch gar nicht vorrätig, denn angepflanzt worden ist. "Short zu gehen" an den Terminbörsen ist also überhaupt nichts Sonderliches – weder für den real besitzenden noch für den besitzlosen Händler. Vielmehr wird dort – anders etwa als es an den Aktienbörsen hauptsächlichst der Fall ist – von so verstandenen Leerverkäufen ebenso selbstverständlich Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.

Der Händler in Futures hat es keineswegs nötig, eine einmal aufgebaute Position jedes Mal auch bis zu deren Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann nämlich, sofern er sein Engagement schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist, an der Börse dafür jederzeit Deckung finden. Hierdurch befreit er sich von der Leistungspflicht aus dem Futures. Die Eindeckung selbst wird durch ein börsliches Gegengeschäft (Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"), das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten Kontrakts, herbeigeführt ("offsetting transaction"; darüber und ausführlich über den "Termin" von Futures vgl. folgende Seite). Eine begonnene Spekulation in Futures à la hausse wird demgemäß durch Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse durch Kauf von Futures in jeweils gleicher Art und Zahl wieder aufgehoben und auf diese Weise realisiert. Wann und zu welcher Gelegenheit er die deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist in sein freies Belieben gestellt, wenn er sie nur während der Laufzeit seines Futures, spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins, zur Börsenzeit in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen lässt sich jede gehaltene Position auf bequeme und denkbar einfachste Weise in einem einzigen Zug wieder egalisieren. Durch den Abschluss eines korrespondierenden Gegengeschäfts verwirklicht der Händler überdies einen nach einer Marktwertänderung sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo, welcher gleich nach der obligatorischen Verrechnung – unter Mitwirkung des der Börse angeschlossenen Clearinghauses – seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet wird. Schließlich und endlich bewirkt ein "reversing trade" eine vollständige Aufhebung und damit eine Loslösung von sämtlichen kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen aus dem ursprünglich vorgenommenen Eröffnungsgeschäft. Der Kontrakt ist damit aus dem Spiel, der Händler geht hernach "glatt" von der Börse.

Futuresgeschäfte sind gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price"), von dessen Verlauf das finanzielle Ergebnis der Geschäfte unmittelbar abhängt, variiert für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne sich je mit völliger Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im nächsten Moment kann ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als eben noch im Abschlusszeitpunkt. Durch Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt ganz analog jedes Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und Preis, der wiederum, je nach Richtung der damit bezogenen Position, seinem Halter einen Gewinn oder Verlust von entsprechender Höhe beschert. Auf eben diesem Mechanismus bauen nun grundlegende wie einfache Trading-Strategien auf. So wird eine spekulative Long-Position in Futures (Kauf des Futures) allemal dann eingenommen und gehalten, wenn der Terminhändler vorhersieht, dass der Wert des "underlier", und mit diesem auch der Futureskurs*, in der nächsten Zeit, spätestens aber bis zum Termin, steigt ("bullish position"). Für den zur Spekulation aufgelegten Inhaber einer Short-Position (den Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil. Er verkauft Futures, wenn und weil er darauf rechnet, dass der Wert des "underlier", und mit ihm auch der Futureskurs, fortab eine rückläufige Bewegung antreten werde ("bearish position").

[* Grundsätzlich gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts erhöht sich, weil und insofern sein Underlying im Werte steigt und umgekehrt; der Wert eines Short-Futures-Kontrakts erhöht sich deshalb, weil und insofern sein Underlying im Werte fällt und umgekehrt. Zur ausführlichen Erklärung des Zusammenhangs zwischen dem Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs sei auf das folgende Kapitel verwiesen.]

Unmittelbar einleuchtend erscheint dies deshalb, weil die für den Kauf des einem Futures unterliegenden Marktgegenstandes maßgebliche Summe über den Terminkurs zwar heute an der Börse ausgehandelt wird, diese aber – sofern ein Gegengeschäft inzwischen ausbleibt – erst später zum Erfüllungstermin effektiv auszulegen resp. zu verrechnen ist, während das betreffende Handelsgut seinerzeit sich zu einem vielleicht höheren oder tieferen Marktpreis umsetzt. So mag z.B. im Dezember 2012 der Barpreis für eine Feinunze Gold auf 1400US-$ stehen. Unser Händler, der im August des Jahres seine Dezember-2012-Gold-Futures zu einem Börsenterminkurs von 1320 gekauft hat, könnte sich jetzt über eine inzwischen angehäufte Margengutschrift von 80 US-$ pro Unze freuen.** Bei einem normierten Kontraktumfang von je 100 Feinunzen hat er mithin einen Reingewinn aus seinen drei Futureskontrakten von 3 x 100 x 80US-$ = 24000US-$ erzielt (das Genauere darüber vgl.: Gewinn und Verlust aus Futures-Geschäften).

[* Bei einem fixen Termingeschäft ("forward contract", Lieferungsgeschäft) gleichen Umfangs hingegen könnte er sich das Quantum Gold jetzt für 1320 US-$ je Unze zuliefern lassen und es zum herrschenden höheren Spotmarktpreis von 1400 US-$ je Unze sofort wieder losschlagen. Von Zinseffekten abgesehen steht das Forward-Geschäft dem Futures-Geschäft sonach an Gewinn und Verlust stets gleich.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der Fälligkeitszyklus von Futures: die Kontrakt-Monate

  Brokertainment - Traden mit Spassfaktor

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Aufzählung

Aktueller Vergleich von Depotbanken und Brokern

Aufzählung

Liste von Markt-Datenanbieter (Data Vendor)

Aufzählung

Übersicht über Banken und Brokern mit deutschsprachigem Service

 

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Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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2012 Bert H. Deiters
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Stand: 04. Februar 2012. Alle Rechte vorbehalten.