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Futures-Kontrakte und der Handel
mit Futures
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Allgemeine Charakteristik von Futures
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Futures
sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen. Jeder wohl
ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen und
Regeln gebunden. Einige davon sind gerade für den Börsenhandel in Futures
von grundlegender Wichtigkeit. Hierunter fallen hauptsächlich die Momente
eines leichten und schnellen Zugangs zu den Märkten bei gleichzeitig
hoher Transparenz, Fairness und Sicherheit im Handelsverkehr, und all
das möglichst zu effektiv niedrigen Kosten (Transaktionskosten).
Um diesen Anforderungen zu genügen, ersetzen die Terminbörsen die Vielheit
von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen* schon im
Vorhinein durch eine praktikable Vereinheitlichung ihrer Produkte, das
ist durch Standardisierung
von Futures. Durch Standardisierung liegt der Vertragsinhalt
jedes gelisteten Futures (seine Kontraktform) – bis auf den Terminpreis
– final mit allen nur erdenklichen Einzelheiten vollkommen präzise und
dauerhaft fest. Der Futures ist mit seiner Standardisierung in einen
gebrauchsbereiten Zustand gebracht. Kurz gesagt, Futures gelangen allein
und ausschließlich in normierter, musterhaft vereinheitlichter Form
an den Markt – was ohne Zweifel die Geschäfte außerordentlich vereinfacht,
die Rechts- und Planungssicherheit erhöht und zu einem regen Handel
ermuntert.
[* Gemeint sind
willkürliche Einzelregelungen, wie sie typischerweise bei den bilateralen
Vertragsunterhandlungen vorkommen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten,
nicht standardisierten Termingeschäften (wie etwa den sogenannten
Forward-Kontrakten)
regelmäßig vorausgehen. Durch Standardisierung der Futures wird eine
künstliche Vertretbarkeit (Fungibilität) der Kontrakte ihrer Art untereinander
geschaffen. Wertpapiere der Wertpapierbörsen dagegen bedürfen einer
Standardisierung in der hier angesprochenen Form nicht, weil Effekten
schon von Haus aus die Fungibilität mitgegeben ist.]
Auskunft über die genaue Beschaffenheit
von Terminkontrakten geben die sogenannten
Terminkontraktspezifikationen
("standardized contract terms"), die im Internet als frei vorfindliche
Regelwerke auf den Webseiten der
internationalen Derivatebörsen schriftlich fixiert und zu jedermanns
Kenntnisnahme jederzeit öffentlich zugänglich sind. Solche Kontraktformulare
zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild jedes einzelnen zur Auswahl
stehenden Futures-Artikels und vermitteln damit wichtige Aufschlüsse
über seine Wesensmerkmale und Eigenschaften. In einer Übersicht hervorzuheben
sind die folgenden Hauptpunkte an standardisierten Kontrakt-Merkmalen
von Futures:
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Art, Menge und Güte
des dem Futures zugrunde liegenden Marktgegenstandes ("underlying",
"underlier"), d.h.
Umfang und physische Attribute der bezeichneten Werteinheit, wie
z.B.: "100 Feinunzen Gold
von mindestens 995er Feinheit", oder im Falle einer langfristigen
Anleihe (Bond) als unterliegendem Marktinstrument beispielsweise:
"nominal 100000€
einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet
mit einem Kupon von 6 Prozent und einer Restlaufzeit von 8½-
bis 10½ Jahren am Lieferungstage";
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der erste und letzte
Handelstag des Kontrakts sowie der Fälligkeitstag, und damit auch
die Gesamtlaufzeit ("lifetime") des Futures von seiner Markteinführung
bis zum Termin ("month of delivery");
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die täglichen Börsenhandelszeiten
("Börsenstunden"), gegebenenfalls getrennt nach
Handelsphasen
("trading sessions") resp. Handelsplattform, wie z.B.
die angesetzten Abhaltungszeiten für den Parkett- und den Computerhandel,
i. d. R. bekannt
gegeben in lokaler Uhrzeit;
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die Preisfestsetzung,
d.h. die Art und Weise,
wie und in welcher Währung der Börsenpreis von Futures (der
Futureskurs) formal zu
notieren ist (z.B. in US-Dollar
und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle genau), sowie
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der im Handel
geringstmögliche Kursänderungsbetrag
("tick"; so bspw.: Mindestkursvariation von nicht weniger
als 0,10 US-$ oder ein rundes Vielfaches davon) nebst etwaigen
Preislimits (z.B.
keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als
75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den offiziellen Schlusskurs des
Vortages), und
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Regelungen zur
Abwicklung der physischen
Lieferung von Realgütern terminfälliger Kontrakte, wie die Festlegung
des ersten und letzten Liefertages andienbarer Marktgegenstände
("delivery period"), sowie spezielle Vorschriften zu den
dafür infrage kommenden Lieferorten. Im Falle unanbringlicher Grundinstrumente,
wie bspw. Indices, treten an deren Stelle Regelungen, unter welchen
Modalitäten ein Barausgleich
("cash settlement") zur Durchführung zu bringen ist.*
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[* Die Art des
zugrunde liegenden Marktgegenstandes (Basisobjekt, Basiswert, "underlying
asset") kann bei derivaten Instrumenten prinzipiell ebenso wohl
von konkreter als von abstrakter Natur sein. Futures auf konkreter Basis
(z.B. auf Agrarprodukte, Edelmetall,
Devisen oder andere selbständig bewertbare vertretbare Sachen) lassen
sich bei Erreichen der Terminfälligkeit durch physische Lieferung der
Sache erfüllen, während Futures auf abstrakter Basis (wie bspw.
Indices, Volatilitäten, Zinssätze
oder bestimmte wirtschaftliche Vorteile) mangels Lieferfähigkeit des
Basiswerts am Laufzeitende durch Wertausgleich zu erfüllen sind.]
Futures
sind eindeutig abgefasste, an Terminbörsen ausgehandelte hochstandardisierte,
streng rechtsgültige und klagbare Verträge über künftige Leistungen.
Die Standardisierung der Vertragsbedingungen schließt alle relevanten
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien ein, so dass, um den
Abschluss perfekt zu machen, für den ausgewählten Futures lediglich
noch der Kontrakt-Preis (der Futureskurs) börsenmäßig auszuhandeln ist.
Alle übrigen Punkte gelten von vornherein als ausgemacht. Insofern ist
ein Futures-Kontrakt ("futures contract") mit einem von außen
vorformulierten, bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen,
nicht mehr abdingbaren Standardvertrag gleichzusetzen.*
[* An sich sind
die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge
von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich den geltenden
rechtlichen Vorschriften Beachtung zuwenden. Zu konstatieren ist ferner,
dass durch das Regelsystem einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen
für den Handelsablauf genau abgesteckt und die standardisierten Vertragsbedingungen
den Futures fest zugewiesen sind. Vielmehr sind auch die typischen Merkmale
der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst
genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten
über Mengen bzw. Basisqualitäten werden hierdurch praktisch fast vollständig
ausgeräumt (Fungibilisierung).]
Die Vornahme einer einseitigen schematischen
Festlegung der auszeichnenden Kontrakt-Merkmale von Futures schon im
Vorhinein gleich bei deren Entwurf ist von größter praktischer Bedeutung.
Letztere legen nicht bloß offen, was das Wesentliche und Typische eines
Futures ist. Im Besonderen wird durch Standardisierung erreicht, dass
alle Verträge gleicher Art als untereinander vertretbar gelten mit dem
Erfolg, dass diese zu allseits bekannten, einheitlichen Bedingungen
leicht und bequem handelbar werden (Mobilisierung als Zweck der Normung).
Die Aufmerksamkeit des Publikums kann sich nachfolgend allein der Preisgestaltung
zuwenden. Für einen regen und ordentlichen Handelsverkehr in
liquide gestellten Märkten
ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente sogar
unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt
aktiv am Geschehen teilzunehmen, braucht infolge davon sich nur noch
auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* im bevorzugten
Monatstermin** festzulegen
und dafür an der Terminbörse einen für sich akzeptablen Kurs zu vereinbaren.
[* Der Begriff
Kontrakt deckt speziell
zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den
börslichen Standardvertrag selbst, in dem sämtliche der an der Börse
abgeschlossenen Termingeschäfte ihr getreues Spiegelbild finden, als
dessen Exemplar er die verabredete Leistung für Gegenleistung bestimmt,
und andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene Mindestschlusseinheit
als geschlossene handelbare Einheitsmenge (Kontraktseinheit, Schlusseinheit,
Börsenschluss, Losgröße, "trading unit", "lot"), mit welcher
der unterliegende Vermögensgegenstand eines Futures börsenseitig begabt
ist ("basis contract").]
[** Wer statt dessen
maßgeschneiderte Laufzeiten oder auch andere individuelle Qualitätsmerkmale
bevorzugt, müsste dazu ein Finanzinstitut einschalten, das bereit und
in der Lage ist, die gewünschten Konditionen im Rahmen von Einzelverhandlungen
über ein frei gestaltbares Termingeschäft zu gewähren. Hiernach handelt
es sich aber nicht mehr um Futures, sondern um ein (nicht-börsliches)
sog. "Over-The-Counter"-Termingeschäft
(Abk.: OTC).]
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Organisatorische
Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel
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Wer den Handel mit Futures
aufzunehmen entschlossen ist, bedarf zu allem Anfang eines fertig eingerichteten
Trading-Kontos
("trading account", "brokerage account"). Ist es dem privaten
Händler also mit der Aufnahme des Futures-Handels ernst, so wird er
mit einem Kommissionshandelshaus (Broker*;
Bank) seiner Wahl in Verbindung treten, das gewerbsmäßig auf dem Geschäftsgebiet
des Terminhandels verkehrt und ihm Zugang zu den in Aussicht genommenen
Terminbörsen
verschafft. Der Kunde, der bei einem Handelshaus solcherart ein Trading-Konto
einmal fertiggestellt hat und unterhält, ist fortan gewohnt, seine laufenden
Terminmarkttransaktionen über diese Verbindung dem Vorhaben gemäß abzuwickeln.
Zur praktischen Durchführung seiner beschlossenen Geschäfte hat er nichts
anderes nötig als die passenden Handelsaufträge
(Orders, "trading orders")
dafür vorzubringen**. Die auf dem Terminmarkt operierenden Finanzdienstleistungsunternehmungen
machen alles dies ihren Kunden nicht sonderlich schwer. Wie selbstverständlich
stellen sie nicht nur aktuelle Kursdaten und Marktinformationen bereit,
sondern sorgen heutzutage auch für die zur Durchführung von Termingeschäften
per Computer über Funknetze und Datenleitungen nötige Softwareausstattung
("trading platform"). Diejenigen Brokerhäuser, die einen weiter
ausgreifenden Dienst am Kunden anzubieten gewillt sind, leisten außerdem
auf Wunsch nützliche Beratungsdienste zu einer sorgfältigen Vorbereitung
ausgewählter Geschäftsvorhaben. Die Erteilung von Aufträgen zur Umsetzung
von Börsentermingeschäften ("order placement") selbst ist grundsätzlich
in jeder verstehbaren Form zulässig. Alles, was ein Broker vom Auftraggeber
zur richtigen Besorgung einer Order benötigt, ist eine möglichst präzise
und in sich stimmige Ausformulierung der einzelnen Orderbestandteile
(Orderspezifikationen), vorgebracht in Gestalt der verschiedenen börslichen
Auftragsformen (Orderarten).
[* Eine tabellarische
Zusammenstellung einer Auswahl deutscher und internationaler Futures-Broker
(FCM) finden Sie auf der folgenden
Seite.]
[** Der Verkehr
in Börsentermingeschäften wird auftragsweise durchgeführt. Die darauf
Bezug nehmenden hier dargestellten Vorgänge sind im Folgenden jeweils
aus der Perspektive des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem Kommissionshandelshaus
(Kommissionär) zu sehen. – Hinweis: Zur Einübung in die Handelstechnik
bieten viele Broker die Möglichkeit eines befristeten unverbindlichen
Ausprobierens ihrer Handelsstation am heimischen PC.]
Die Verfertigung eines
Börsenauftrags ist im Allgemeinen eine Sache von nur wenigen Augenblicken.
Doch bevor dieser die Börse erreicht, geht er notwendig zuerst durch
die Hand des Brokers.
Zur Übermittlung einer Order an seinen Ort gibt es verschiedene Korrespondenzmittel.
Eine komplett ausformulierte Order kann telefonisch oder per Telefax
an einen Kundenbetreuer ("account executive") des Handelshauses
gerichtet sein, sie kann in schriftlicher Abfassung dorthin aufgegeben,
oder eben zeitgemäß auf elektronischem Wege ohne Umweg mittels Order-Software
"online" übertragen werden. Aus einer vollständig vorgebrachten Order,
welche alle wesentlichen Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts
konkret formuliert, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers in unmissverständlicher
Weise hervor. All dies setzt weder lästige oder langwierige Verhandlungen
noch großartige bürokratische Formalitäten voraus; denn bis auf die
Zahl der zu ordernden Kontrakte im ausgewählten Termin (ggf. dazu noch
die Nennung des Börsenplatzes) sowie besondere Bedingungen für den auszuhandelnden
Börsenterminpreis – Orderbestandteile, die bei der Auftragserteilung
stets extra zu benennen sind – findet der Terminhändler alle übrigen
Vertragspunkte jedes Futuresgeschäftes nach den Maßgaben des börsenseitigen
Standardvertrages des Futures (s.o.)
schon fix und fertig vor. Um ein Weiteres kümmert sich ab jetzt der
Broker durch sein tätiges Mitwirken mit bester Kraft und höchster Sorgfalt
im wohlverstandenen Interesse des Kunden. Gleich nach Empfangnahme und
interner Prüfung des Auftrags wird Letzterer den an ihn herangetragenen
Transaktionswunsch an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten
suchen ("best execution"). Per Datenübertragung "online" eingespeiste
Order gehen direkt über das Brokerhaus an die Börse. Von der Einreichung
einer Order bis zu ihrer Ausführung ("trade matching") und Bestätigung
vergehen i.Allg. nur wenige
Augenblicke. Nach Erledigung seiner Order ("order execution")
erhält der Kunde vom Broker eine offizielle Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung,
Schlussnote, "order confirmation") zurück, welche alle wesentlichen
Einzelheiten des Geschäftsabschlusses (wie Kurs, Menge, Handelszeit,
Erträge und Kosten etc.) in einer Übersicht zusammenfasst.
Mit Futures lässt sich
gleichermaßen an steigenden wie an fallenden Kursen Gewinn ziehen. Dem
Händler mit ausgeprägtem Interesse an der Spekulation geben sie für
diesen Zweck vielfach das einfachste und bequemste Mittel in die Hand.
Für alle Einzelgeschäfte in Futures gilt: Wer auf steigende Kurse rechnet,
kauft Futures ("geht
long"), wer dagegen
auf fallende Kurse reflektiert, verkauft Futures ("geht short").*
So mag etwa im August 2012 ein privater Händler (Trader) in Erwartung
anziehender Terminpreise für
Gold seinem Broker einen Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise
drei Dezember-2012-Gold-Futureskontrakten,
auszuführen an der Terminbörse
COMEX in New York (eine Abteilung der CME Group; das
dortige Produktkürzel oder "Börsenkürzel" ("trading symbol")
für Gold ist GC), im Preis
limitiert, etwa zu höchstens 1320US-$
je Unze. Das beauftragte Handelshaus (als Kommissionär) wird daraufhin
sich um eine bestmögliche Ausführung bemühen, indem es den entgegengenommenen
Transaktionswunsch im Interesse des Kunden
(= Kommittent) über Weiterleitung
an die Börse in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kunden – wofern
möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens jedoch zum anfangs
gesetzten Limitpreis, mithilfe der Börsentechnik zusammenzuführen sucht
(= Finanzkommissionsgeschäft).
[* Anmerkung: Der
Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer
Natur und sagt nichts aus über die rechtliche Gestalt eines hierdurch
vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts.]
Bei der Auftragerteilung
über Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die kleinst zulässige Partie
(Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets genau mindestens je
einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss. Jedem Futures selbst wiederum
unterliegt eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanztiteln als
einheitliches Ganze, im obigen Beispiel sind dies 100 Feinunzen Gold
("contract size"). Sollen größere Quantitäten gehandelt werden,
so muss die Zahl der georderten Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches
hiervon betragen*. Der Handel in gebrochenen Kontraktzahlen ist
bei Futuresgeschäften demnach ausgeschlossen. Jeder Futures kann normalerweise
nur an derjenigen Terminbörse gehandelt werden, die ihn als Produkt
listet und von der er sich auch herschreibt.**
[* In dieser Note
sei der vorteilhafte Sachverhalt hervorgehoben, dass dank der Standardisierung
von Futures eine einzelne größere Order, die gleich mehrere Kontrakte
umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse bequem
auf diverse Gegenparteien verteilen lässt.]
[** In einigen
wenigen Ausnahmsfällen lassen sich Futures auch wahlweise zwischen zwei
oder mehr Terminbörsen handeln, so nämlich, wenn zwischen diesen im
Vorhinein rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden
und in Geltung stehen.]
Futuresgeschäfte erfordern
keine ungewöhnlich großen Kapitalsummen. Sie lassen sich schon mit relativ
wenigen Mitteln durchführen.* Denn bis auf eine ordentlicherweise
im Vorhinein einzubringende Sicherheitsmarge
("inital margin") in Höhe von ungefähr 5 bis 20 Proz. des Kontaktgegenwertes
sowie die allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren, Provisionen; "exchange
fees", "commission") löst die Eröffnung eines Futuresgeschäftes
("opening trade", "half-turn") als solche in diesem Zeitabschnitt
aus sich heraus keine weiteren Geldbewegungen aus. Die von Aktien- und
anderen Wertpapiergeschäften her bekannten sofort fälligen Anschaffungsausgaben,
oder etwa auszulegende Prämien*, wie von Optionsgeschäften gewohnt,
existieren beim Abschluss von Futures-Kontrakten jedenfalls nicht.
[* Die zur Kontoeröffnung
bei einem Brokerhaus benötigten
Mindesteinlagen liegen heutzutage im Bereich von lediglich 10000
US-Dollar, unter Umständen zum Teil selbst deutlich darunter.]
[** Mithin kann
es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall
geben.]
Nach erfolgtem Zustandekommen
des hier beispielhaft gezeigten Auftragskaufs an der US-amerikanischen
Börse COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr eine offene Position
in Futures über drei Dezember-2012-Gold-Kontrakte zum börslich ausgehandelten
Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei an dieser Stelle
vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden Handelsobjektes,
dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen Futures, die zur Erfüllung
überhaupt einen Realaustausch verlangen, kann die Auslieferung des Underlying
einzig und allein zum Laufzeitende des Kontrakts, mit Eintritt des "Termins",
vollzogen werden.
Jeder Futures hat prinzipiell
eine im Voraus festgelegte, begrenze Laufzeit, an deren Ende die
Leistungspflichten aus dem
Kontrakt abschließend zu erfüllen sind ("unbedingtes Termingeschäft").
Nach außen grob kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt bzw.
-zeitraum durch den standardisierten
Fälligkeitsmonat des Futures:
den Namen des "Termins", den er als Etikett an sich trägt. Das Genauere
hierzu findet sich gesondert für jeden in Verkehr gebrachten Futures
in den einschlägigen Börsenregeln, die an Ort und Stelle öffentlich
vorliegen und auch über das Internet jederzeit offen einsehbar sind.
Die Leistungspflicht (Erfüllungsgeschäft) aus dem oben beispielhaft
berufenen Gold-Futures steht demgemäß erst späterhin zur Erfüllung an,
das ist im Dezember 2012, wenn der Zukunftstermin Gegenwart geworden
ist.
Rechtlich genommen verpflichtet
sich der Käufer eines Futures (=
Inhaber eines Terminkaufvertrages, "Long") mit Eingehung
der Position ("opening transaction"), die vereinbarte Handelsmenge
bzw. den vereinbarten Wert des zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes (Kontraktumfang,
Kontraktvolumen, "unit of trading", "contract unit"; im
vorerwähnten Beispielsfall also ein ganz bestimmtes Quantum Gold) zu
dem auf der Börse ausgemachten Preis je Einheit – dem Abschlusspreis
("delivery price") – "zum Termin" zu kaufen. Dem Verkäufer eines
Futures (= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages,
"Short") als Konterpart obliegt die Pflicht, jene fixe Menge
des bezüglichen Gutes zum gleichen Preis pro Einheit zum gleichen Termin
zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen selbst sind zwar etwas
künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft schon jetzt vertraglich
gesichert. Die gegenseitige Bindung an die schuldrechtliche Vereinbarung
erfolgt dabei über den Standardvertrag des Futures. Unmittelbarer Gegenstand
von Futures-Geschäften ist sonach nicht etwa eine gegebene Menge an
einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine gegebene
Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln (Effekten)
o.dgl., sondern das für später
vertraglich zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum
("underlying asset"; Vermögensposition).*
[* Ein Engagement in Futures ist
deshalb auch nicht ohne weiteres für identisch zu nehmen mit einem Investment
in seinem ureigensten Wortsinne: "Auszahlung jetzt – (erhoffte Mehr-)
Einzahlung später".]
Hier sei der Ort darauf
hinzuweisen, dass die Begründung einer
Short-Position (Minusposition)
in Futures weder voraussetzt, dass der (Leer-)
Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleich zur Zeit
des Terminverkaufs physisch in seinem tatsächlichen Besitzstand hat
bzw. hält noch ein solcher auch nur in der Gegenwart schon körperlich
fertig vorhanden ist. So kann beispielshalber mit einem "Corn"-Futures
zu heutiger Zeit Mais verkauft werden, der noch gar nicht vorrätig,
denn angepflanzt worden ist. "Short zu gehen" an den Terminbörsen ist
also überhaupt nichts Sonderliches – weder für den real besitzenden
noch für den besitzlosen Händler. Vielmehr wird dort – anders etwa als
es an den Aktienbörsen hauptsächlichst der Fall ist – von so verstandenen
Leerverkäufen ebenso selbstverständlich
Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.
Der Händler in Futures
hat es keineswegs nötig, eine einmal aufgebaute Position jedes Mal auch
bis zu deren Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann nämlich, sofern er
sein Engagement schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist, an
der Börse dafür jederzeit Deckung finden. Hierdurch befreit er sich
von der Leistungspflicht aus dem Futures. Die Eindeckung selbst wird
durch ein börsliches
Gegengeschäft
(Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"),
das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten
Kontrakts, herbeigeführt ("offsetting transaction"; darüber und
ausführlich über den "Termin" von Futures vgl.
folgende Seite).
Eine begonnene Spekulation in Futures à la hausse wird demgemäß
durch Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse
durch Kauf von Futures in jeweils gleicher Art und Zahl wieder
aufgehoben und auf diese Weise realisiert. Wann und zu welcher Gelegenheit
er die deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist in
sein freies Belieben gestellt, wenn er sie nur während der Laufzeit
seines Futures, spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins,
zur Börsenzeit in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen
lässt sich jede gehaltene Position auf bequeme und denkbar einfachste
Weise in einem einzigen Zug wieder egalisieren. Durch den Abschluss
eines korrespondierenden Gegengeschäfts verwirklicht der Händler überdies
einen nach einer Marktwertänderung sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo,
welcher gleich nach der obligatorischen Verrechnung – unter Mitwirkung
des der Börse angeschlossenen
Clearinghauses – seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet wird.
Schließlich und endlich bewirkt ein "reversing trade" eine vollständige
Aufhebung und damit eine Loslösung von sämtlichen kontraktlichen Rechten
und Verpflichtungen aus dem ursprünglich vorgenommenen Eröffnungsgeschäft.
Der Kontrakt ist damit aus dem Spiel, der Händler geht hernach "glatt"
von der Börse.
Futuresgeschäfte sind
gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price"),
von dessen Verlauf das finanzielle Ergebnis der Geschäfte unmittelbar
abhängt, variiert für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne
sich je mit völliger Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im
nächsten Moment kann ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als
eben noch im Abschlusszeitpunkt. Durch Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt
ganz analog jedes Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und
Preis, der wiederum, je nach Richtung der damit bezogenen Position,
seinem Halter einen Gewinn oder Verlust von entsprechender Höhe beschert.
Auf eben diesem Mechanismus bauen nun grundlegende wie einfache Trading-Strategien
auf. So wird eine spekulative Long-Position in Futures (Kauf des Futures)
allemal dann eingenommen und gehalten, wenn der Terminhändler vorhersieht,
dass der Wert des "underlier", und mit diesem auch der Futureskurs*,
in der nächsten Zeit, spätestens aber bis zum Termin, steigt ("bullish
position"). Für den zur Spekulation aufgelegten Inhaber einer Short-Position
(den Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil. Er
verkauft Futures, wenn und weil er darauf rechnet, dass der Wert des
"underlier", und mit ihm auch der Futureskurs, fortab eine rückläufige
Bewegung antreten werde ("bearish position").
[* Grundsätzlich
gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts erhöht sich, weil und insofern
sein Underlying im Werte steigt und umgekehrt; der Wert eines Short-Futures-Kontrakts
erhöht sich deshalb, weil und insofern sein Underlying im Werte fällt
und umgekehrt. Zur ausführlichen Erklärung des Zusammenhangs zwischen
dem Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs sei auf das
folgende Kapitel verwiesen.]
Unmittelbar einleuchtend
erscheint dies deshalb, weil die für den Kauf des einem Futures unterliegenden
Marktgegenstandes maßgebliche Summe über den Terminkurs zwar heute an
der Börse ausgehandelt wird, diese aber – sofern ein Gegengeschäft inzwischen
ausbleibt – erst später zum Erfüllungstermin effektiv auszulegen resp.
zu verrechnen ist, während das betreffende Handelsgut seinerzeit sich
zu einem vielleicht höheren oder tieferen Marktpreis umsetzt. So mag
z.B. im Dezember 2012 der Barpreis
für eine Feinunze Gold auf 1400US-$
stehen. Unser Händler, der im August des Jahres seine Dezember-2012-Gold-Futures
zu einem Börsenterminkurs von 1320
gekauft hat, könnte sich jetzt über eine inzwischen angehäufte Margengutschrift
von 80 US-$ pro Unze freuen.** Bei einem normierten Kontraktumfang
von je 100 Feinunzen hat er mithin einen Reingewinn aus seinen drei
Futureskontrakten von 3 x 100 x 80US-$
= 24000US-$
erzielt (das Genauere darüber vgl.:
Gewinn und Verlust aus Futures-Geschäften).
[* Bei einem
fixen Termingeschäft ("forward contract", Lieferungsgeschäft)
gleichen Umfangs hingegen könnte er sich das Quantum Gold jetzt für
1320 US-$ je Unze zuliefern
lassen und es zum herrschenden höheren Spotmarktpreis von
1400 US-$ je Unze sofort wieder
losschlagen. Von Zinseffekten abgesehen steht das Forward-Geschäft dem
Futures-Geschäft sonach an Gewinn und Verlust stets gleich.]
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Der Fälligkeitszyklus von Futures: die Kontrakt-Monate
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