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Aufzählung Futures-Kontrakte und der Handel mit Futures

 

Aufzählung

Allgemeine Charakteristik von Futures

Futures sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen. Jeder wohl ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen und Regeln gebunden. Einige davon sind gerade für den Börsenhandel in Futures von fundamentaler Wichtigkeit. Hierunter fallen hauptsächlich Momente, wie ein einfacher Zugang zu den Märkten bei gleichzeitig hoher Transparenz, Fairness und Sicherheit im Handelsverkehr, und all das möglichst zu effektiv niedrigen Kosten (Transaktionskosten). Um diesen Anforderungen zu genügen, ersetzen die Terminbörsen die Vielfalt von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen* schon im Vorhinein durch eine praktikable Vereinheitlichung ihrer Produkte, das ist durch Standardisierung von Futures. Der Vertragsinhalt jedes gelisteten Futures (seine Kontraktform) liegt hiernach – bis auf den Terminpreis – final mit allen nur erdenklichen Einzelheiten exakt und dauerhaft fest. Futures gelangen sonach allein und ausschließlich in standardisierter Form an den Markt – was ohne Zweifel die Rechts- und Planungssicherheit erhöht und zu einem regen Handel ermuntert.

[* Gemeint sind vertragliche Einzelregelungen, wie sie typischerweise bei den bilateralen Vertragsunterhandlungen vorkommen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten, nicht standardisierten Termingeschäften (wie etwa den sogenannten Forward-Kontrakten) regelmäßig vorausgehen. An den Wertpapierbörsen dagegen gibt es keine Standardisierung in der hier angesprochenen Form, weil Effekten schon von sich aus fungibel sind.]

Auskunft über die genaue Beschaffenheit von Terminkontrakten geben die sogenannten Terminkontraktspezifikationen ("standardized contract terms"), die im Internet auf den Webseiten der internationalen Derivatebörsen als frei vorfindliche Regelwerke zu jedermanns Kenntnisnahme öffentlich zugänglich sind. Ihre Kontraktformulare zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild jedes einzelnen zur Auswahl stehenden Futures-Artikels und vermitteln damit wichtige Aufschlüsse über seine Wesensmerkmale und Eigenschaften. In einer Übersicht herauszuheben sind die folgenden Hauptpunkte an standardisierten Kontrakt-Merkmalen von Futures:

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Art, Menge und Güte des einem Futures unterliegenden Marktgegenstandes ("underlying"), d. h. Umfang und physische Attribute der Wertbezugsbasis, wie z. B.: "100 Feinunzen Gold von mindestens 995er Feinheit", oder im Falle einer langfristigen Anleihe (Bond) als unterliegendem Marktinstrument beispielsweise: "nominal 100000 € einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet mit einem Kupon von 6 Prozent";

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der erste und letzte Handelstag des Kontrakts, und damit auch die maximale Laufzeit ("lifetime") des Futures;

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die täglichen Börsenhandelszeiten ("Börsenstunden", gegebenenfalls getrennt nach Handelsphasen ("trading sessions") resp. Handelsplattform, wie zB. festgelegte Handelszeiten für den Parkett- und den Computerhandel, i.  d.  R. bekannt gegeben in lokaler Uhrzeit);

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die Preisfestsetzung, d. h. die Art und Weise, wie der Börsenpreis von Futures (der Futureskurs) formal zu notieren ist (z. B. in US-Dollar und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle genau), sowie

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der im Handel geringstmögliche Kursänderungsbetrag ("tick"; so bspw.: Mindestkursvariation von nicht weniger als 0,10 US-$ oder ein rundes Vielfaches davon) nebst etwaigen Preislimits (z. B. keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als 75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den offiziellen Schlusskurs des Vortages), und

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Regelungen zur Abwicklung der physischen Lieferung von Realgütern terminfälliger Kontrakte, wie die Festlegung des ersten und letzten Liefertages andienbarer Marktgegenstände ("delivery period"), sowie eine solche zu den dafür infrage kommenden Lieferorten. Im Falle unanbringlicher Grundinstrumente, wie bspw. Indices, treten an deren Stelle Regelungen, unter welchen Modalitäten ein Barausgleich ("cash settlement") durchzuführen ist.*

 

 

 

 

 

[* Die Art des zugrunde liegenden Marktgegenstandes (Basisobjekt, Basiswert, "underlying asset") kann bei derivaten Instrumenten prinzipiell ebenso wohl von konkreter als von abstrakter Natur sein. Futures auf konkreter Basis (z. B. auf Agrarprodukte, Edelmetalle, Devisen oder andere selbständig bewertbare vertretbare Sachen) lassen sich im Regelfall bei Terminfälligkeit durch physische Lieferung der Sache erfüllen, während Futures auf abstrakter Basis (wie bspw. Indices, Volatilitäten oder bestimmte wirtschaftliche Vorteile) mangels Lieferfähigkeit des Basiswerts am Laufzeitende durch Wertausgleich zu erfüllen sind.]

Futures sind eindeutig abgefasste, an Terminbörsen ausgehandelte hochstandardisierte Verträge über künftige Leistungen. Die Standardisierung der Vertragsbedingungen schließt alle relevanten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien ein, so dass für den ausgewählten Futures lediglich noch der Kontrakt-Preis (der Futureskurs) börslich auszuhandeln ist. Alle übrigen Punkte gelten als ausgemacht. Insofern ist ein Futures-Kontrakt ("futures contract") mit einem von außen vorformulierten, bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen, nicht mehr abdingbaren Standardvertrag gleichzusetzen.*

[* An sich sind die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich geltende rechtliche Vorschriften beachten. Zu konstatieren ist außerdem, dass durch das Regelsystem einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen für den Handelsablauf genau abgesteckt und die standardisierten Vertragsbedingungen den Futures fest zugewiesen sind. Vielmehr sind auch die typischen Merkmale der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten über Mengen bzw. Basisqualitäten werden hierdurch praktisch fast vollständig ausgeräumt (Fungibilisierung).]

Die schematische Festlegung der auszeichnenden Kontrakt-Merkmale von Futures schon im Vorhinein ist von größter praktischer Bedeutung. Letztere legen nicht bloß offen, was das Wesentliche und Typische eines Futures ist. Im Besonderen wird durch Standardisierung erreicht, dass alle Verträge gleicher Art als untereinander vertretbar gelten mit dem Erfolg, dass diese zu allseits bekannten und einheitlichen Bedingungen leicht und bequem handelbar werden (Zweck der Normung). Die Aufmerksamkeit des Publikums kann damit allein der Preisgestaltung gelten. Für einen regen und ordentlichen Handelsverkehr in liquiden Märkten ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente sogar unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt aktiv am Geschehen teilzunehmen, braucht infolge davon sich nur noch auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* im bevorzugten Terminmonat** festzulegen und dafür an der Terminbörse einen für sich akzeptablen Kurs zu vereinbaren.

[* Der Begriff Kontrakt deckt speziell zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den börsengehandelten Standardvertrag selbst, der die vereinbarte Leistung und Gegenleistung bestimmt, andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene Mindestschlusseinheit als geschlossene handelbare Einheitsmenge (Kontraktseinheit, "trading unit"), mit welcher der unterliegende Vermögensgegenstand eines Futures begabt ist ("basis contract").]

[** Wer statt dessen maßgeschneiderte Laufzeiten oder auch andere individuelle Qualitätsmerkmale bevorzugt, müsste dazu ein Finanzinstitut einschalten, das bereit und in der Lage ist, die gewünschten Konditionen im Rahmen von Einzelverhandlungen über ein frei gestaltbares Termingeschäft zu gewähren. Hiernach handelt es sich aber nicht mehr um Futures, sondern um ein (nicht-börsliches) sog. "Over-The-Counter"-Termingeschäft (Abk.: OTC).]

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Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel

Wer die aktive Teilnahme am Handel mit Futures unternimmt, bedarf zu allem Anfang eines fertig eingerichteten Trading-Kontos ("trading account"). Als privater Händler tritt man zu diesem Zweck üblicherweise mit einem Kommissionshandelshaus (Broker*; Bank) seiner Wahl in Verbindung, das auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrt und über Zugang zu den in Aussicht genommenen Terminbörsen verfügt. Der Kunde, der bei einem solchen Handelshaus ein Trading-Konto fertiggestellt hat und unterhält, wickelt seine laufenden Terminmarkttransaktionen fortan darüber ab, indem er ganz einfach entsprechende  Handelsaufträge (Orders) für seine gewünschten Geschäfte vorbringt**. Die Finanzdienstleistungsunternehmungen sind bestrebt, ihren Kunden die Durchführung von Börsentermingeschäften in der verlangten Weise insgesamt so einfach und so bequem wie möglich zu gestalten. Alles, was ein Broker hierzu bei der Entgegennahme einer Order vom Auftraggeber benötigt, ist eine präzise und in sich stimmige Kundgabe der vorgesehenen Orderspezifikationen.

[* Eine tabellarische Zusammenstellung einer Auswahl deutscher und internationaler Futures-Broker (FCM) finden Sie hier.]

[** Die im Folgenden dargestellten Vorgänge zur Durchführung von Börsentermingeschäften sind jeweils aus der Perspektive des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem Kommissionshandelshaus zu sehen.]

Die Verfertigung einer Order ist eine Sache von nur wenigen Augenblicken. Eine komplett ausformulierte Order kann telefonisch oder per Telefax an einen Kundenbetreuer ("account executive") des Handelshauses gerichtet sein, sie kann schriftlich dorthin aufgegeben, oder zeitgemäß auf elektronischem Wege mittels Order-Software direkt online übertragen werden. Aus einer vollständig vorgebrachten Order, welche alle wesentlichen Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts konkret formuliert, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers in unmissverständlicher Weise hervor. Hierfür sind also weder langwierige Verhandlungen noch großartige bürokratische Formalitäten Voraussetzung; denn bis auf die Zahl der zu ordernden Kontrakte im ausgewählten Termin (ggf. dazu noch die Nennung des Börsenplatzes) sowie besondere Bedingungen für den auszuhandelnden Börsenterminpreis – Orderbestandteile, die bei der Auftragserteilung stets extra zu benennen sind – findet der Terminhändler alle übrigen Vertragspunkte eines Futuresgeschäftes (s. o) durch den börsenseitigen Standardvertrag des Futures schon fix und fertig vor. Um ein Weiteres kümmert sich ab jetzt der Broker. Nach Empfangnahme und Prüfung des Auftrags wird Letzterer durch sein tätiges Wirken den an ihn herangetragenen Transaktionswunsch im Interesse des Kunden an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen. Nach Erledigung seiner Order ("order execution") erhält der Kunde vom Broker eine offizielle Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung, Schlussnote, "order confirmation") zurück, welche alle wichtigen Einzelheiten des Geschäftsabschlusses (wie Kurs, Menge, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.) in einer Übersicht zusammenfasst.

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Öffnung von Positionen in Futures und Glattstellung

Mit Futures lässt sich gleichermaßen aus steigenden wie aus fallenden Kursen Nutzen ziehen. Für alle spekulativ motivierten Futuresgeschäfte gilt hierbei: Wer mit steigenden Kursen rechnet, kauft Futures ("geht long"), wer dagegen auf fallende Kurse setzt, verkauft Futures ("geht short").* So mag etwa im Juli 2010 ein privater Händler (Trader) in Erwartung anziehender Terminpreise für Gold seinem Broker einen Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise drei Oktober-2010-Gold-Futureskontrakten, auszuführen an der Terminbörse COMEX in New York (eine Abteilung der CME Group; das Produktkürzel oder "Börsenkürzel" ("trading symbol") für Gold ist GC), im Preis limitiert, etwa zu höchstens 1120 US-$ je Unze. Das beauftragte Handelshaus (als Kommissionär) wird sich daraufhin um eine bestmögliche Ausführung bemühen, indem es den entgegengenommenen Transaktionswunsch im Interesse des Kunden (= Kommittent) über Weiterleitung an die Börse im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden – wofern möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens jedoch zum genannten Limitpreis, zusammenzuführen sucht (= Kommissionsgeschäft).

[* Anmerkung: Der Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer Natur und sagt damit nichts aus über die rechtliche Gestalt eines dadurch vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts.]

Futuresgeschäfte lassen sich schon mit wenigen Mitteln durchführen. Bis auf eine üblicherweise im Vorhinein einzubringende Sicherheitsmarge ("inital margin") in Höhe von ca. 5 bis etwa 20 Prozent des Kontaktgegenwertes sowie die allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren, Provisionen; "exchange fees", "commission") löst die Eröffnung eines Futuresgeschäftes ("opening trade", "half-turn") als solche aus sich heraus in diesem Zeitabschnitt keine weiteren Geldbewegungen aus. Die von Aktien- und anderen Wertpapiergeschäften bekannten sofort fälligen Anschaffungsausgaben oder etwa auszulegende Prämien*, wie von Optionsgeschäften gewohnt, existieren beim Abschluss von Futures-Kontrakten sohin nicht. – Nach erfolgtem Zustandekommen des hier beispielhaft gezeigten Terminkontraktgeschäfts an der Börse COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr eine offene Position in Futures über drei Oktober-2010-Gold-Kontrakte zum börslich ausgehandelten Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei an dieser Stelle vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden Handelsobjektes, dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen Futures, die zur Erfüllung überhaupt einen Realaustausch verlangen, ist die Auslieferung des Underlying einzig und allein zum Laufzeitende des Kontrakts, zum "Termin", möglich.

[* Mithin kann es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall geben.]

Bei der Auftragerteilung über Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die kleinste handelbare Partie (Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets genau mindestens einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss, welchem selbst wieder eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanzwerten als einheitliches Ganze unterliegt. Sollen größere Quantitäten gehandelt werden, so muss die Zahl der georderten Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches hiervon betragen*. Gebrochene Kontraktzahlen sind demnach bei Futuresgeschäften ausgeschlossen. Jeder Futures kann üblicherweise nur an derjenigen Terminbörse gehandelt werden, die ihn als Produkt listet und von der er sich auch herschreibt.**

[* Hervorzuheben ist an dieser Stelle der vorteilhafte Sachverhalt, dass aufgrund der Standardisierung von Futures eine einzelne größere Order, die mehrere Kontrakte umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse bequem auf diverse Gegenparteien verteilen lässt.]

[** In einigen wenigen Ausnahmsfällen lassen sich Futures auch wahlweise zwischen zwei oder mehr Terminbörsen handeln, nämlich dann, wenn zwischen diesen im Vorhinein rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung ("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden und in Geltung stehen.]

Jeder Futures hat prinzipiell eine im Voraus festgelegte, begrenze Laufzeit, an deren Ende die Leistungspflichten aus dem Kontrakt zu erfüllen sind ("unbedingtes Termingeschäft"). Kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt bzw. -zeitraum durch den standardisierten Fälligkeitsmonat des Futures: den "Termin". Das Genauere dazu findet sich gesondert für jeden in Verkehr gebrachten Futures in den einschlägigen Börsenregeln, die öffentlich vorliegen und auch jederzeit offen einsehbar sind. Die Leistungspflicht (Erfüllungsgeschäft) aus dem oben beispielhaft berufenen Gold-Futures steht somit erst späterhin, das ist im Oktober 2010, zur Erfüllung an, wenn der Zukunftstermin Gegenwart geworden ist.

Rechtlich genommen verpflichtet sich der Käufer eines Futures (= Inhaber eines Terminkaufvertrages, "Long") mit Öffnung der Position ("opening transaction"), die vereinbarte Handelsmenge bzw. den vereinbarten Wert des zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes (Kontraktumfang, Kontraktvolumen, "unit of trading", "contract unit"; im vorerwähnten Beispielsfall also ein ganz bestimmtes Quantum Gold) zu dem auf der Börse ausgehandelten Preis pro Einheit – dem Abschlusspreis ("delivery price") – "zum Termin" zu kaufen. Dem Verkäufer eines Futures (= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages, "Short") als Gegenpartei obliegt die Pflicht, jene fixe Menge des bezüglichen Gutes zum gleichen Preis pro Einheit zum gleichen Termin zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen selbst sind zwar etwas künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft schon jetzt vertraglich gesichert. Die gegenseitige Bindung an die schuldrechtliche Vereinbarung erfolgt dabei über den Standardvertrag des Futures. Unmittelbarer Gegenstand von Futures-Geschäften ist demnach nicht etwa eine gegebene Menge an einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine gegebene Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln (Effekten) o. dgl., sondern das für später vertraglich zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum ("underlying asset"; Vermögensposition).

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Begründung einer Short-Position (Minusposition) in Futures weder voraussetzt, dass der (Leer-) Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleichzeitig körperlich in seinem tatsächlichen Besitzstand hat bzw. hält noch dass ein solcher überhaupt in der Gegenwart schon fertig vorhanden ist (so kann etwa heute mit einem "Corn"-Futures Mais verkauft werden, der noch gar nicht vorrätig, denn angepflanzt worden ist). "Short zu gehen" ist an den Terminbörsen also überhaupt nichts Sonderliches – weder für den besitzenden noch für den besitzlosen Händler. Vielmehr wird dort – anders etwa als es an den Aktienbörsen meist der Fall ist – von Leerverkäufen ebenso selbstverständlich Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.

Der Händler in Futures hat es keineswegs nötig, eine einmal aufgebaute Position jedes Mal auch bis zu deren Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann, sofern er sein Engagement schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist, an der Börse dafür jederzeit Deckung finden. Eine solche Eindeckung wird durch ein börsliches Gegengeschäft (Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"), das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten Kontrakts, herbeigeführt (dazu und ausführlich zum "Termin" von Futures vgl. folgende Seite). Eine Spekulation à la hausse wird demgemäß durch Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse durch Kauf von Futures wieder aufgehoben und realisiert. Wann er eine solche deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist in sein freies Belieben gestellt, wenn er sie nur während der Laufzeit seines Futures, spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins, zur Börsenzeit in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen lässt sich wahlweise jede bestehende Position auf bequeme und denkbar einfachste Art wieder egalisieren. Durch den Abschluss eines Gegengeschäfts solcher Art verwirklicht der Händler in einem Zug einen nach einer Marktwertänderung sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo, welcher sodann – nach der obligatorischen Verrechnung unter Mitwirkung des der Börse angeschlossenen Clearinghauses – seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet wird. Darüber hinaus bewirkt ein "reversing trade" eine vollständige Aufhebung und damit eine Loslösung von allen sonstigen vorher festgelegten kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Eröffnungsgeschäft. Der Händler geht hernach "glatt" von der Börse.

Futuresgeschäfte sind gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price") ändert sich für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne sich je mit völliger Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im nächsten Moment kann ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als noch im Abschlusszeitpunkt. Durch Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt ganz analog jedes Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und Preis, der wiederum, je nach Richtung der damit bezogenen Position, seinem Halter einen Gewinn oder Verlust von entsprechender Höhe beschert. Eine Long-Position in Futures (Kauf des Futures) etwa wird immer dann eingenommen und gehalten, wenn der Positionsinhaber darauf spekuliert, dass der Wert des "underlying", und mit diesem auch der Futureskurs*, in der Folgezeit, spätestens aber bis zum Termin, steigt ("bullish position"). Für den spekulativ motivierten Inhaber einer Short-Position (den Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil ("bearish position"). Er rechnet darauf, dass der Wert des "underlying", und mit ihm der Futureskurs, fortab fällt. Unmittelbar einleuchtend erscheint dies deshalb, weil der Kaufpreis für den einem Futures unterliegenden Marktgegenstand über seinen Kurs zwar heute an der Börse ausgehandelt wird, dieser aber – sofern vorher kein Gegengeschäft mehr erfolgt – erst später zum Erfüllungstermin in der vereinbarten Höhe tatsächlich auszulegen ist, während das betreffende Handelsgut sich seinerzeit vielleicht zu einem höheren oder tieferen Marktpreis umsetzt (vgl. dazu auch: Gewinn und Verlust aus Futures-Geschäften).

[* Grundsätzlich gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts erhöht sich deshalb, weil und insofern sein Underlying im Werte steigt und umgekehrt; der Wert eines Short-Futures-Kontrakts erhöht deshalb, weil und insofern sein Underlying im Werte fällt und umgekehrt. Zur ausführlichen Erklärung des Zusammenhangs zwischen dem Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs sei auf das folgende Kapitel verwiesen.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Der Fälligkeitszyklus von Futures: die Kontrakt-Monate

 

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

 

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"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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2010 Bert H. Deiters
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Stand: 09. März 2010. Alle Rechte vorbehalten.