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Futures-Kontrakte und der Handel mit Futures |
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Allgemeine Charakteristik von Futures
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Futures sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen.
Jeder wohl ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen
und Regeln gebunden. Einige davon sind gerade für den Börsenhandel in
Futures von fundamentaler Wichtigkeit. Hierunter fallen hauptsächlich
Momente, wie ein leichter Zugang zu den Märkten bei gleichzeitig hoher
Transparenz, Fairness und Sicherheit im Handelsverkehr, und all das
möglichst zu effektiv niedrigen Kosten (Transaktionskosten).
Um diesen Anforderungen zu genügen, ersetzen die Terminbörsen die Vielfalt
von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen* schon im
Vorhinein durch eine praktikable Vereinheitlichung ihrer Produkte, das
ist durch Standardisierung
von Futures. Der Vertragsinhalt jedes gelisteten Futures (seine
Kontraktform) liegt hiernach – bis auf den Terminpreis – final mit allen
nur erdenklichen Einzelheiten exakt und dauerhaft fest. Futures gelangen
sonach allein und ausschließlich in standardisierter Form an den Markt
– was ohne Zweifel die Geschäfte vereinfacht, die Rechts- und Planungssicherheit
erhöht und zu einem regen Handel ermuntert.
[* Gemeint sind
vertragliche Einzelregelungen, wie sie typischerweise bei den bilateralen
Vertragsunterhandlungen vorkommen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten,
nicht standardisierten Termingeschäften (wie etwa den sogenannten
Forward-Kontrakten)
regelmäßig vorausgehen. An den Wertpapierbörsen dagegen gibt es Standardisierung
in der hier angesprochenen Form nicht, weil Effekten schon von sich
aus fungibel sind.]
Auskunft über die genaue
Beschaffenheit von Terminkontrakten geben die sogenannten
Terminkontraktspezifikationen
("standardized contract terms"), die im Internet auf den Webseiten
der internationalen Derivatebörsen
als frei vorfindliche Regelwerke zu jedermanns Kenntnisnahme öffentlich
zugänglich sind. Ihre Kontraktformulare zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild
jedes einzelnen zur Auswahl stehenden Futures-Artikels und vermitteln
damit wichtige Aufschlüsse über seine Wesensmerkmale und Eigenschaften.
In einer Übersicht herauszuheben sind die folgenden Hauptpunkte an standardisierten
Kontrakt-Merkmalen von Futures:
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Art, Menge und Güte
des einem Futures unterliegenden Marktgegenstandes ("underlying"),
d. h. Umfang und physische
Attribute der Wertbezugsbasis, wie z.
B.: "100 Feinunzen Gold von mindestens 995er Feinheit", oder
im Falle einer langfristigen Anleihe (Bond) als unterliegendem Marktinstrument
beispielsweise: "nominal 100000
€ einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet
mit einem Kupon von 6 Prozent";
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der erste und letzte
Handelstag des Kontrakts, und damit auch die maximale Laufzeit ("lifetime")
des Futures bis zum Termin ("month of delivery");
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die täglichen Börsenhandelszeiten
("Börsenstunden"), gegebenenfalls getrennt nach
Handelsphasen
("trading sessions") resp. Handelsplattform, wie z.B.
festgelegte Handelszeiten für den Parkett- und den Computerhandel,
i. d. R. bekannt
gegeben in lokaler Uhrzeit;
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die Preisfestsetzung,
d. h. die Art und Weise,
wie der Börsenpreis von Futures (der
Futureskurs) formal zu
notieren ist (z. B. in
US-Dollar und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle
genau), sowie
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der im Handel
geringstmögliche Kursänderungsbetrag
("tick"; so bspw.: Mindestkursvariation von nicht weniger
als 0,10 US-$ oder ein rundes Vielfaches davon) nebst etwaigen
Preislimits (z.B.
keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als
75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den offiziellen Schlusskurs des
Vortages), und
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Regelungen zur
Abwicklung der physischen
Lieferung von Realgütern terminfälliger Kontrakte, wie die Festlegung
des ersten und letzten Liefertages andienbarer Marktgegenstände
("delivery period"), sowie Vorschriften zu den dafür infrage
kommenden Lieferorten. Im Falle unanbringlicher Grundinstrumente,
wie bspw. Indices, treten an deren Stelle Regelungen, unter welchen
Modalitäten ein Barausgleich
("cash settlement") durchzuführen ist.*
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[* Die Art des
zugrunde liegenden Marktgegenstandes (Basisobjekt, Basiswert, "underlying
asset") kann bei derivaten Instrumenten prinzipiell ebenso wohl
von konkreter als von abstrakter Natur sein. Futures auf konkreter Basis
(z. B. auf Agrarprodukte,
Edelmetalle, Devisen oder andere selbständig bewertbare vertretbare
Sachen) lassen sich bei Erreichen der Terminfälligkeit durch physische
Lieferung der Sache erfüllen, während Futures auf abstrakter Basis (wie
bspw. Indices, Volatilitäten
oder bestimmte wirtschaftliche Vorteile) mangels Lieferfähigkeit des
Basiswerts am Laufzeitende durch Wertausgleich zu erfüllen sind.]
Futures
sind eindeutig abgefasste, an Terminbörsen ausgehandelte hochstandardisierte
Verträge über künftige Leistungen. Die Standardisierung der Vertragsbedingungen
schließt alle relevanten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien
ein, so dass, um den Abschluss perfekt zu machen, für den ausgewählten
Futures lediglich noch der Kontrakt-Preis (der Futureskurs) börslich
auszuhandeln ist. Alle übrigen Punkte gelten als ausgemacht. Insofern
ist ein Futures-Kontrakt ("futures contract") mit einem von außen
vorformulierten, bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen,
nicht mehr abdingbaren Standardvertrag gleichzusetzen.*
[* An sich sind
die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge
von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich geltende rechtliche
Vorschriften beachten. Zu konstatieren ist außerdem, dass durch das
Regelsystem einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen für den
Handelsablauf genau abgesteckt und die standardisierten Vertragsbedingungen
den Futures fest zugewiesen sind. Vielmehr sind auch die typischen Merkmale
der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst
genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten
über Mengen bzw. Basisqualitäten werden hierdurch praktisch fast vollständig
ausgeräumt (Fungibilisierung).]
Die Vornahme einer schematischen
Festlegung der auszeichnenden Kontrakt-Merkmale von Futures schon im
Vorhinein ist von größter praktischer Bedeutung. Letztere legen nicht
bloß offen, was das Wesentliche und Typische eines Futures ist. Im Besonderen
wird durch Standardisierung erreicht, dass alle Verträge gleicher Art
als untereinander vertretbar gelten mit dem Erfolg, dass diese zu allseits
bekannten, einheitlichen Bedingungen leicht und bequem handelbar werden
(Zweck der Normung). Die Aufmerksamkeit des Publikums kann sich damit
allein der Preisgestaltung zuwenden. Für einen regen und ordentlichen
Handelsverkehr in liquiden
Märkten ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente
sogar unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt
aktiv am Geschehen teilzunehmen, braucht infolge davon sich nur noch
auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* per bevorzugten
Monatstermin** festzulegen
und dafür an der Terminbörse einen für sich akzeptablen Kurs zu vereinbaren.
[* Der Begriff
Kontrakt deckt speziell
zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den
börsengehandelten Standardvertrag selbst, der die verabredete Leistung
und Gegenleistung bestimmt, andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene
Mindestschlusseinheit als geschlossene handelbare Einheitsmenge
(Kontraktseinheit, Losgröße, "trading unit"), mit welcher der
unterliegende Vermögensgegenstand eines Futures börsenseitig begabt
ist ("basis contract").]
[** Wer statt dessen
maßgeschneiderte Laufzeiten oder auch andere individuelle Qualitätsmerkmale
bevorzugt, müsste dazu ein Finanzinstitut einschalten, das bereit und
in der Lage ist, die gewünschten Konditionen im Rahmen von Einzelverhandlungen
über ein frei gestaltbares Termingeschäft zu gewähren. Hiernach handelt
es sich aber nicht mehr um Futures, sondern um ein (nicht-börsliches)
sog. "Over-The-Counter"-Termingeschäft
(Abk.: OTC).]
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Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel
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Wer die aktive Teilnahme
am Handel mit Futures unternimmt, bedarf zu allem Anfang eines fertig
eingerichteten
Trading-Kontos
("trading account", "brokerage account"). Ist es dem privatem
Händler nun mit der Aufnahme des Futures-Handels Ernst, so tritt er
üblicherweise mit einem Kommissionshandelshaus (Broker*;
Bank) seiner Wahl in Verbindung, das auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels
verkehrt und über Zugang zu den in Aussicht genommenen
Terminbörsen
verfügt. Der Kunde, der bei einem solchen Handelshaus ein Trading-Konto
fertiggestellt hat und unterhält, wickelt seine laufenden Terminmarkttransaktionen
fortan darüber ab, indem er ganz einfach entsprechende
Handelsaufträge (Orders)
für seine gewünschten Geschäfte vorbringt**. Die Finanzdienstleistungsunternehmungen
sind allseits bestrebt, ihren Kunden die Durchführung von Börsentermingeschäften
in der verlangten Weise spielend einfach und so bequem wie möglich zu
gestalten. Die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Termingeschäften
ist als solche grundsätzlich in jeder verstehbaren Form zulässig. Alles,
was ein Broker bei der Entgegennahme einer Order vom Auftraggeber benötigt,
ist eine präzise und in sich stimmige Kundgabe der vorgesehenen Orderspezifikationen.
[* Eine tabellarische
Zusammenstellung einer Auswahl deutscher und internationaler Futures-Broker
(FCM) finden Sie hier.]
[** Die im Folgenden
dargestellten Vorgänge zur Durchführung von Börsentermingeschäften sind
jeweils aus der Perspektive des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem
Kommissionshandelshaus zu sehen.]
Die Verfertigung einer
Order ist eine Sache von nur wenigen Augenblicken. Eine komplett ausformulierte
Order kann telefonisch oder per Telefax an einen Kundenbetreuer ("account
executive") des Handelshauses gerichtet sein, sie kann schriftlich
dorthin aufgegeben, oder zeitgemäß auf elektronischem Wege mittels Order-Software
direkt online übertragen werden. Aus einer vollständig vorgebrachten
Order, welche alle wesentlichen Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts
konkret formuliert, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers in unmissverständlicher
Weise hervor. Hierfür sind weder langwierige Verhandlungen noch großartige
bürokratische Formalitäten Voraussetzung; denn bis auf die Zahl der
zu ordernden Kontrakte im ausgewählten Termin (ggf. dazu noch die Nennung
des Börsenplatzes) sowie besondere Bedingungen für den auszuhandelnden
Börsenterminpreis – Orderbestandteile, die bei der Auftragserteilung
stets extra zu benennen sind – findet der Terminhändler alle übrigen
Vertragspunkte eines Futuresgeschäftes durch den börsenseitigen Standardvertrag
des Futures (s.o.)
schon fix und fertig vor. Um ein Weiteres kümmert sich ab jetzt der
Broker durch sein tätiges Mitwirken im Interesse des Kunden. Nach Empfangnahme
und Prüfung des Auftrags wird Letzterer den an ihn herangetragenen Transaktionswunsch
an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen. Nach
Erledigung seiner Order ("order execution") erhält der Kunde
vom Broker eine offizielle Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung,
Schlussnote, "order confirmation") zurück, welche alle wichtigen
Einzelheiten des Geschäftsabschlusses (wie Kurs, Menge, Handelszeit,
Erträge und Kosten etc.) in einer Übersicht zusammenfasst.
Mit Futures lässt sich
gleichermaßen aus steigenden wie aus fallenden Kursen Nutzen ziehen.
Für alle spekulativ motivierten Einzelgeschäfte in Futures gilt hierbei:
Wer mit steigenden Kursen rechnet, kauft Futures ("geht
long"), wer dagegen
auf fallende Kurse reflektiert, verkauft Futures ("geht short").*
So mag etwa im Juli 2010 ein privater Händler (Trader) in Erwartung
anziehender Terminpreise für
Gold seinem Broker einen Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise
drei Oktober-2010-Gold-Futureskontrakten,
auszuführen an der Terminbörse
COMEX in New
York (eine Abteilung der CME Group; das Produktkürzel oder "Börsenkürzel"
("trading symbol") für Gold ist
GC), im Preis limitiert, etwa
zu höchstens 1120 US-$ je Unze. Das beauftragte Handelshaus (als Kommissionär)
wird sich daraufhin um eine bestmögliche Ausführung bemühen, indem es
den entgegengenommenen Transaktionswunsch im Interesse des Kunden
(= Kommittent) über Weiterleitung
an die Börse im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden – wofern
möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens jedoch zum genannten
Limitpreis, zusammenzuführen sucht
(= Kommissionsgeschäft).
[* Anmerkung: Der
Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer
Natur und sagt damit nichts aus über die rechtliche Gestalt eines dadurch
vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts.]
Futuresgeschäfte lassen
sich schon mit wenigen Mitteln durchführen. Bis auf eine üblicherweise
im Vorhinein einzubringende Sicherheitsmarge
("inital margin") in Höhe von ca. 5 bis etwa 20 Prozent des Kontaktgegenwertes
sowie die allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren, Provisionen; "exchange
fees", "commission") löst die Eröffnung eines Futuresgeschäftes
("opening trade", "half-turn") als solche in diesem Zeitabschnitt
aus sich heraus keine weiteren Geldbewegungen aus. Die von Aktien- und
anderen Wertpapiergeschäften bekannten sofort fälligen Anschaffungsausgaben
oder etwa auszulegende Prämien*, wie von Optionsgeschäften gewohnt,
existieren beim Abschluss von Futures-Kontrakten sohin nicht. – Nach
erfolgtem Zustandekommen des hier beispielhaft gezeigten Terminkontraktgeschäfts
an der Börse COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr eine offene
Position in Futures über drei Oktober-2010-Gold-Kontrakte zum börslich
ausgehandelten Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei
an dieser Stelle vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden
Handelsobjektes, dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen Futures,
die zur Erfüllung überhaupt einen Realaustausch verlangen, ist die Auslieferung
des Underlying einzig und allein zum Laufzeitende des Kontrakts, zum
"Termin", möglich.
[* Mithin kann
es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall
geben.]
Bei der Auftragerteilung
über Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die kleinste handelbare
Partie (Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets genau mindestens
einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss. Diesem selbst wiederum
unterliegt eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanzwerten als
einheitliches Ganze. Sollen größere Quantitäten gehandelt werden, so
muss die Zahl der georderten Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches
hiervon betragen*. Der Handel in gebrochenen Kontraktzahlen ist
bei Futuresgeschäften demnach ausgeschlossen. Jeder Futures kann üblicherweise
nur an derjenigen Terminbörse gehandelt werden, die ihn als Produkt
listet und von der er sich auch herschreibt.**
[* Hervorzuheben
ist an dieser Stelle der vorteilhafte Sachverhalt, dass aufgrund der
Standardisierung von Futures eine einzelne größere Order, die mehrere
Kontrakte umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse
bequem auf diverse Gegenparteien verteilen lässt.]
[** In einigen
wenigen Ausnahmsfällen lassen sich Futures auch wahlweise zwischen zwei
oder mehr Terminbörsen handeln, nämlich dann, wenn zwischen diesen im
Vorhinein rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden
und in Geltung stehen.]
Jeder Futures hat prinzipiell
eine im Voraus festgelegte, begrenze Laufzeit, an deren Ende die
Leistungspflichten aus dem
Kontrakt zu erfüllen sind ("unbedingtes Termingeschäft"). Nach außen
grob kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt bzw. -zeitraum durch
den standardisierten Fälligkeitsmonat
des Futures: den "Termin", den er als Etikett trägt. Das Genauere dazu
findet sich gesondert für jeden in Verkehr gebrachten Futures in den
einschlägigen Börsenregeln, die dort öffentlich vorliegen und auch jederzeit
offen einsehbar sind. Die Leistungspflicht (Erfüllungsgeschäft) aus
dem oben beispielhaft berufenen Gold-Futures steht somit erst späterhin,
das ist im Oktober 2010, zur Erfüllung an, wenn der Zukunftstermin Gegenwart
geworden ist.
Rechtlich genommen verpflichtet
sich der Käufer eines Futures (=
Inhaber eines Terminkaufvertrages, "Long") mit Öffnung
der Position ("opening transaction"), die vereinbarte Handelsmenge
bzw. den vereinbarten Wert des zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes (Kontraktumfang,
Kontraktvolumen, "unit of trading", "contract unit"; im
vorerwähnten Beispielsfall also ein ganz bestimmtes Quantum Gold) zu
dem auf der Börse ausgehandelten Preis pro Einheit – dem Abschlusspreis
("delivery price") – "zum Termin" zu kaufen. Dem Verkäufer eines
Futures (= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages,
"Short") als Gegenpartei obliegt die Pflicht, jene fixe Menge
des bezüglichen Gutes zum gleichen Preis pro Einheit zum gleichen Termin
zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen selbst sind zwar etwas
künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft schon jetzt vertraglich
gesichert. Die gegenseitige Bindung an die schuldrechtliche Vereinbarung
erfolgt dabei über den Standardvertrag des Futures. Unmittelbarer Gegenstand
von Futures-Geschäften ist demnach nicht etwa eine gegebene Menge an
einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine gegebene
Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln (Effekten)
o.dgl., sondern das für später
vertraglich zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum
("underlying asset"; Vermögensposition).*
[* Ein Engagement in Futures ist
deshalb auch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einem Investment
in seinem ureigensten Wortsinne: "Auszahlung jetzt – (erhoffte) Einzahlung
später".]
Es sei an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass die Begründung einer
Short-Position (Minusposition)
in Futures nicht voraussetzt, dass der (Leer-)
Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleichzeitig
körperlich in seinem tatsächlichen Besitzstand hat bzw. hält noch ein
solcher überhaupt in der Gegenwart schon körperlich fertig vorhanden
ist. So kann etwa heute mit einem "Corn"-Futures Mais verkauft werden,
der noch gar nicht vorrätig, denn angepflanzt worden ist. "Short zu
gehen" ist an den Terminbörsen also überhaupt nichts Sonderliches –
weder für den besitzenden noch für den besitzlosen Händler. Vielmehr
wird dort – anders etwa als es an den Aktienbörsen meist der Fall ist
– von Leerverkäufen ebenso
selbstverständlich Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.
Der Händler in Futures
hat es keineswegs nötig, eine einmal aufgebaute Position jedes Mal auch
bis zu deren Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann, sofern er sein Engagement
schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist, an der Börse dafür
jederzeit Deckung finden. Eine derartige Eindeckung wird durch ein börsliches
Gegengeschäft
(Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"),
das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten
Kontrakts, herbeigeführt (dazu und ausführlich zum "Termin" von Futures
vgl. folgende
Seite). Eine Spekulation à la hausse wird demgemäß durch
Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse durch
Kauf von Futures wieder aufgehoben und realisiert. Wann er die
deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist in sein freies
Belieben gestellt, wenn er sie nur während der Laufzeit seines Futures,
spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins, zur Börsenzeit
in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen lässt sich jede
gehaltene Position auf bequeme und denkbar einfachste Weise in einem
Zug wieder egalisieren. Durch den Abschluss eines korrespondierenden
Gegengeschäfts verwirklicht der Händler überdies einen nach einer Marktwertänderung
sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo, welcher sogleich nach
der obligatorischen Verrechnung unter Mitwirkung des der Börse angeschlossenen
Clearinghauses seinem Konto
gutgeschrieben bzw. belastet wird. Schließlich und endlich bewirkt ein
"reversing trade" eine vollständige Aufhebung und damit eine Loslösung
von allen sonstigen vorher festgelegten kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen
aus dem ursprünglichen Eröffnungsgeschäft. Der Händler geht hernach
"glatt" von der Börse.
Futuresgeschäfte sind
gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price")
ändert sich für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne sich je
mit völliger Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im nächsten
Moment kann ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als noch im
Abschlusszeitpunkt. Durch Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt ganz
analog jedes Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und Preis,
der wiederum, je nach Richtung der damit bezogenen Position, seinem
Halter einen Gewinn oder Verlust von entsprechender Höhe beschert. Eine
Long-Position in Futures (Kauf des Futures) etwa wird immer dann eingenommen
und gehalten, wenn der Positionsinhaber darauf spekuliert, dass der
Wert des "underlying", und mit diesem auch der Futureskurs*,
in der Folgezeit, spätestens aber bis zum Termin, steigt ("bullish
position"). Für den spekulativ motivierten Inhaber einer Short-Position
(den Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil ("bearish
position"). Er rechnet darauf, dass der Wert des "underlying", und
mit ihm der Futureskurs, fortab fällt. Unmittelbar einleuchtend erscheint
dies deshalb, weil der Kaufpreis für den einem Futures unterliegenden
Marktgegenstand über seinen Terminkurs zwar heute an der Börse ausgehandelt
wird, dieser aber – sofern vorher kein Gegengeschäft mehr erfolgt –
erst später zum Erfüllungstermin in der vereinbarten Höhe tatsächlich
zu verrechnen oder auszulegen ist, während das betreffende Handelsgut
seinerzeit sich vielleicht zu einem höheren oder tieferen Marktpreis
umsetzt (vgl. darüber auch: Gewinn
und Verlust aus Futures-Geschäften).
[* Grundsätzlich
gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts erhöht sich, weil und insofern
sein Underlying im Werte steigt und umgekehrt; der Wert eines Short-Futures-Kontrakts
erhöht deshalb, weil und insofern sein Underlying im Werte fällt und
umgekehrt. Zur ausführlichen Erklärung des Zusammenhangs zwischen dem
Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs sei auf das
folgende Kapitel verwiesen.]
Lesen Sie auf der
folgenden Seite:
Der Fälligkeitszyklus
von Futures: die Kontrakt-Monate
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