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Zeitlich limitierte Orders ("time limit orders")

 

Zeitlich limitierte Orders (Zeit-Limit-Orders, "time limit orders") sind dadurch charakterisiert, dass der Auftraggeber seiner Order ausdrücklich eine Handelsbeschränkung in Form einer Gültigkeitsklausel hinzufügt, wann bzw. für wie lange die betreffende Order nach Eingabe Geltung beanspruchen soll ("timing restrictions"). Unterbleibt im Zuge der förmlichen Aufstellung der Order die Nennung einer bestimmt festgelegten Frist für die beabsichtigte Ausführung, und mangelt es auch sonst an anderweitigen Vereinbarungen mit dem Aufgeber des Auftrags (Kommittenten), so werden der auftragnehmende Broker (Kommissionär) wie auch die Börse stillschweigend davon ausgehen, falls ein anderes nicht verlautet, dass es sich bei der in Frage stehenden Order der Sache nach um eine Tagesorder (tagesgültige Order, "nur heute gültig", "good-for-day", GFD, "day order", "session order") handeln soll.

Der Gültigkeitszeitraum einer Tagesorder erstreckt sich, wie es an den Terminbörsen weithin gebräuchlich ist, auf den gesamten Handelszeitraum des Tages, an dem bzw. für den die fragliche Order erteilt worden ist. Sie endet also endgültig zum Handelsschluss ("final close") des bezeichneten Börsentages. Sofern der Auftraggeber eine tagesgültige Order außerhalb der für sie festgesetzten Abhaltungszeit einreicht, erlangt dieser Auftrag gemeinhin erst mit Beginn des nächsten Handelstages Wirksamkeit. Diese Regelung bleibt sinngemäß auch für alle jene Tagesorders aufrecht, die erst in der Nachhandelszeit ("post-trading-periode") eingestellt werden. Sollte es dem Broker bis ans Ende des jeweiligen Handelstages nicht gelingen, eine GFD-Order auftragsgemäß auszuführen, so wird sie gleich danach aus dem Orderbuch genommen ("cancelled"). Sie wird keinesfalls von selbst auf den nachbörslichen oder den Handel anderen Tags übertragen. Besonderheiten bestehen da und dort, wo eine Tagesorder für solche Börsenplätze erteilt wird, die "rund um die Uhr" geöffnet sind. In diesem Fall ist es allemal zweckmäßig, Einzelheiten zur zeitlichen Handhabung von GFD-Orders vorsorglich beim zuständigen Bank- bzw. Brokerhaus oder bei der Terminbörse selbst zu erfragen.

Im Fall der Verwendung einer limitierten Tagesorder, die an einer derjenigen Terminmärkte auszurichten bestimmt ist, welche administrativen Regelungen zu höchstzulässigen Kursbewegungen ("daily price limit") unterliegt, ist es überdies ratsam, vorher zu prüfen, ob das für den fraglichen Markt angedachte Kurslimit einer preislich limitierten Order auch tatsächlich innerhalb jenes Zwischenraums liegt, der durch die fest vorgegebene, mögliche tägliche Kursspanne im betreffenden Terminmarkt (ihre Begrenzungen mit einbezogen) bedeckt ist. Im Sinne der Erstellung einer gültigen GFD-Order liegt es also, bei der Setzung des für einen entsprechenden Auftrag gewählten Limits dem zurzeit von der Terminbörse vorgegebenen Ansatz einer tägliche äußerstenfalls zulässigen Kursbewegung für den betreffenden Terminmarkt vor Einreichung Rechnung zu tragen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man bei börslichen Auftragsarten nach der Gültigkeitsdauer ("validity time")  1.) Tagesorders ("good-for-day order" GFT, "good today order"; s.o.) und 2.) GTC-Orders ("good-until-canceled" oder "good-till-canceled order", "open order", übersetzt: "Order, offen bis auf Widerruf"). Sofern es einer in Frage stehenden Order an einer Orderbeschränkung in Form einer fest bestimmten zeitlichen Gültigkeitsangabe ("order duration qualifier") fehlen sollte, wird sie im Verkehr aus und von sich selbst als Tagesorder gehandhabt. Fügt der Auftraggeber bei der Formulierung seiner Order indes das Requisit "GTC" an, so kennzeichnet er diese dadurch unmissverständlich als "Order, gültig bis auf Widerruf". Sie bleibt damit grundsätzlich solange in den Auftragsbüchern zur Ausführung vorgemerkt, bis es schließlich gelingt, sie zu den vom Kommittenten zuvor gesetzten Bedingungen an der Börse zum Abschluss zu bringen. Eine GTC-Order kann allerdings auch, solange noch unausgeführt, vom Kunden – unter gewissen Voraussetzungen aber auch vonseiten des Brokerhauses – jederzeit widerrufen werden.

Da GTC-Orders grundsätzlich für einen unbestimmten, unbefristeten Zeitraum ("auf Dauer") in Geltung stehen, kann es mitunter vorkommen, dass der Auftraggeber nach Verstreichen einer gewissen Zeit, insbesondere durch Unachtsamkeit, zumal bei durchgehend hohem Orderaufkommen und/oder bei weit von der gegenwärtigen Kurslage abstehend gesetzten Limitkursen, eine seiner offenen, unerledigten GTC-Orders aus den Augen verliert, mit der denkmöglichen Folge, dass die betreffende Order nunmehr zur Unzeit zu einem für den Händler höchst unerquicklichen Kurse zur Ausführung kommt. Angesichts dessen wird ein umsichtiges und kundenfreundliches Brokerhaus, dem dieser Umstand gut vertraut ist, es nicht versäumen, den betreffenden Kunden von Zeit zu Zeit um Bestätigung seiner noch ausstehenden GTC-Orders zu ersuchen.

 

Aber auch die Terminbörsen selbst lassen GTC-Orders nicht "bis in alle Ewigkeit" in ihren Büchern stehen, sondern löschen diese in gewissen Zeitabständen. Dies geschieht i.d.R. alle sechs Monate, und dann unabhängig vom Einreichungstag meist Ende April oder Ende Oktober, an der Eurex jedoch erst nach einem Jahr. Zudem ist es an einigen Terminbörsen (z.B. GLOBEX) gängige Praxis, in jenen Terminmärkten, in denen täglich zulässige größtmögliche Kursbewegungen ("daily price limits") Anwendung finden, GTC-Orders immer dann selbsttätig wieder aufzuheben, sofern der darin bezeichnete Stopp- bzw. Limitkurs jenseits des gemäß der Satzung möglichen Preiskorridors zu liegen kommt.

Sofern GTC-Orders also nicht ab und an vom Kunden bestätigt bzw. an gegebene Marktverhältnisse angepasst werden, können diese durchaus nach gewisser Zeit ohne Rückfrage börsenseitig gestrichen werden. Eine GTC-Order erlischt aber in jedem Falle nach ihrer Ausführung, bei Widerrufung derselben resp. nach dem letzten Handelstag auf den nämlichen Terminkontraktmarkt, auf den sie gerichtet war.

GTC-Orders finden regelmäßig Verwendung in Verbindung mit Limitorders bzw. Stopp-Orders einschließlich ihrer zahlreichen Abwandlungen, niemals jedoch im Zusammenhang mit Marktorders.

Abwandlungen der GTC-Order verkörpern alle Formen der "good-till-date order" (GTD-Order; "Gültig bis zum Fristablauf"). Diese Letzteren zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass sie bei Erreichen einer bestimmten Kalenderdatumsgrenze von allein erlischen; so z. B. die GTW-Order ("good this week"), die nach Ablauf einer Woche, oder die GTM-Order ("good this month"), die nach Ablauf eines Monats erlischt. An den Börsen weithin üblich sind GTD-Orders mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Hierbei handelt es sich streng genommen um GTC-Orders, die zusätzlich mit einem entsprechenden Verfallsdatum versehen wurden und diesem gemäß am jeweiligen Ende einer bestimmten Frist im Dienste des Kunden vom Brokerhaus geordnet aus dem Orderbuch genommen werden. GTW- und GTM-Orders werden zum Teil also nur deshalb von einigen Brokerhäusern gebilligt, um sich hiermit in die Kundenwünsche weitestgehend zu fügen. Die Mehrheit der Börsen weist GTW- bzw. GTM-Orders resp. sonstige "good-till-date orders" allerdings unbesehen ab.

Am Schlusse sei noch ein warnendes Beispiel im Hinblick auf den Gebrauch von GTC-Orders vorgeführt: Angenommen, man ist "long" in einem Futures – z.B. im DAX®-Futures – und hat gleichzeitig zur Verlustbegrenzung eine darauf passende Verkauf-Stopp-Order, GTC, in den Markt gelegt. Wird der DAX®-Futures nun in der gewohnten Weise mittels einer Verkaufs-Order glattgestellt, so darf man in keinem Falle verabsäumen, auch noch die weiterhin offen gebliebene GTC-Order zu streichen. Sollte nämlich der Markt anschließend noch einmal zurückfallen, würde die GTC-Verkaufs-Stopp-Order möglicherweise ausgeführt werden mit dem Ergebnis einer neu begründeten offenen Short-Position in DAX®-Futures. Ob dies immer sehr zu wünschen ist, steht dahin.

 

Viele, wenngleich nicht alle Börsen resp. Kommissionshäuser räumen den Marktteilnehmern die Möglichkeit ein, durch eine entsprechende Orderklausel den genauen Zeitpunkt oder Anlass festzulegen, zu dem die nämliche Order im Laufe einer Börsensitzung zur Ausführung gelangen soll. Ein denkbar wichtiger Zeitpunkt für die Orderausführung ist gleich der Handelsbeginn ("at the opening", "opening-only orders", "opening auction only", "buy (sell) on opening")*. Bei einer MOO-Order ("market-on-opening order", kurz "on open") handelt es sich mit Bezug darauf um eine Spielart der Marktorder. MOO-Orders als solche sind besondere, noch vor Börseneröffnung eingereichte Marktorders, die bei Beginn der Börsensitzung oder deren Wiederaufnahme ("re-open") zur sofortigen Ausführung bestimmt sind. Ein Beispiel: "Buy 5 December23 Gold, at the market on open". MOO-Orders werden im täglichen Gebrauch für gewöhnlich gleichermaßen zum Öffnen ("entry") wie auch zum Schließen ("exit") von Terminpositionen eingesetzt.

[* An der Eurex werden ausführbare Orders zur Eröffnung auch zwischen der Pre-Opening- und der Trading-Phase zum Eröffnungspreis zusammengeführt ("netting").]

MOO-Orders werden im elektronischen Marktverkehr als auch auf dem Börsenparkett in gleicher Weise in der sogenannten "opening range" zur Ausführung gebracht – das ist eine Handelsspanne, die sich alltäglich bei Aufnahme des Börsenhandels aufs Neue bildet, noch ehe der Eröffnungspreis ("opening price") feststeht. Der beauftragte "floor broker" auf dem Parkett vor Ort einer Börse wird eifrig beflissen sein, innerhalb dieser Handelsspanne den für seinen Kunden bestmöglichen Preis zu erhalten (bei Kauforders ist dies gerade der niedrigste mögliche Preis, bei Verkaufsorders gerade der höchste mögliche Preis). Die MOO-Order führt grundsätzlich den Anspruch mit sich, als erste Order überhaupt ausgeführt zu werden, soweit dies zugänglich ist. Der Ausführungspreis ("execution price") entspricht dabei in aller Regel dem amtlich bestätigten Eröffnungskurs. Sollte es aufgrund der Marktverhältnisse nicht möglich sein, einen offiziellen Eröffnungskurs festzustellen, werden MOO-Orders i.d.R. von selbst wieder aufgehoben. Sofern eine MOO-Order sich nicht zur Gänze ausführen lässt, wird der überhängige Teil fallen gelassen. Weitere Einzelheiten dazu lassen sich leicht dem Marktmodell der betreffenden Terminbörse entnehmen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine MOO-Order als Marktorder grundsätzlich zur Eröffnung der Börsensitzung ausgeführt werden muss, während andere "opening-only"-Orders, wie etwa eine Limit-, Stopp- oder Stopp-Limit-"opening-only"-Order auch unausgeführt bleiben können, in Abhängigkeit von den bei Börseneröffnung im Augenblick herrschenden Angebots- und Nachfrageverhältnissen im Markt. An manchen Börsen werden alle jene MOO-Orders, die sich in der Eröffnungsphase nicht zusammenführen ließen, von sich allein aus zu Limitorders, deren Limit gleichgesetzt ist dem öffentlich festgestellten Eröffnungskurs.

 

  •    MOC-Order ("market-on-close"-Order) und TAS-Order ("trade at settlement-Order")

Die MOC-Order ("market-on-close order", "closing auction market order", "closing auction only", "buy (sell) on close"; "zum Schlusskurs", "nur Schlussauktion") ist eine Abwandlung der Marktorder, die verlangt, dass sie als solche zum Schluss einer Markthandelsphase innerhalb der letzten Handelssekunden – und zwar sind dies je nach anerkanntem Marktmodell zumeist die letzten 30 bis 60 Handelssekunden (an amerikanischen Börsen ist dies die Zeit zwischen "warning bell" und Handelsschluss) – zur Ausführung komme. Die amtlich genaue Zeitspanne hierfür ist abhängig von den geltenden Börsenregeln der jeweiligen Terminbörse, und mitunter auch vom Orderaufkommen. Ein Beispiel für eine MOC-Order: "Sell 5 June S&P 500, market-on-close". Liegen die während der letzten 60 Sekunden festgestellten Kurse für den S&P 500-Futures bspw. zwischen 4410 und 4412 Index-Punkten ("closing range"), so sind nur Kurse innerhalb dieses Kursintervalls mögliche Marktpreise für die Orderausführung der hier beispielhaft genannten MOC-Order.

Eine derartige Regelung soll in erster Linie gewährleisten, dass eine MOC-Order möglichst in Höhe des Tagesschlusskurses, d.h. zum öffentlich bekannt gegebenen Kurs des zuletzt stattgefundenen Handels des betreffenden Börsentages ("settle"), zusammengeführt wird. Die MOC-Order schließt indes niemals den Anspruch in sich, in der Börsensitzung zum letzten Handel als letzte Order per se ausgeführt zu werden. Im Parketthandel wird der zuständige "floor broker" seine größte Mühe daran wenden, innerhalb der letzten Handelssekunden der nun ablaufenden Börsenzeit den bestmöglichen Marktpreis aus der sich bildenden Handelsspanne für den Auftraggeber einzuholen. Allerdings behält er sich dabei häufig das Recht vor, eine MOC-Order bis 15 Minuten vor Handelsschluss rundweg zurückzuweisen, abhängig von den jeweils herrschenden Marktbedingungen auf dem Parkett. Sofern eine MOC-Order sich nicht zur Gänze ausführen lässt, wird der überhängige Teil ohne Aufschub fallen gelassen. Nicht ausführbare MOC-Orders werden an der Eurex nicht etwa gelöscht, sondern mit dem Vermerk "inaktiv" versehen. In diesem Zustand können sie dann vom Einreicher selbst gelöscht oder abgewandelt werden.

Eng verwandt mit der MOC-Order ist die TAS-Order ("trade at settlement order"). Diese Orderart steht dem Futures-Händler auf elektronischen Handelsplattformen in ausgewählten Kontraktmärkten und in ausgewählten Terminen wie gemeinhin auch bei bestimmten Spreads und für "block trades" zur Auswahl bereit. TAS-Orders ermöglichen es dem Händler, Futures genau zum oder nahe zum – freilich noch nicht bekannten – Tagesschlusskurs zu kaufen oder zu verkaufen, wofern er sie überstellt, noch ehe der Markt schließt. Aufgegeben werden können TAS-Order angefangen von der Vorhandelszeit, durch die Haupthandelszeit ("trading session") hindurch bis kurz vor der Schlusszeit. Außerhalb dieser Zeiten dürfen sie niemals verwendet werden. Die TAS-Order hat im Vergleich zur MOC-Order den Vorteil voraus, dass sie die bestehende Ungewissheit über den erhältlichen Schlusskurs vermindern hilft. Sie kann nämlich immer nur höchstens eine ganz bestimmte Anzahl von "ticks" vom letztfestgestellten Tagesschlusskurs des Futures abweichen. Auf den Getreidemärkten am CBOT sind das z.B. +/– 4 "ticks". Die genaue Zahl der "ticks", die der Ausführungskurs vom Schlusskurs abwärts oder aufwärts abweichen darf, legt der Händler zuvor in der Order fest. Eine TAS-Order wird ausgeführt, sowie sich im dafür vorgesehenen Orderbuch der Börse die Order eines anderen Händlers findet, welche die Gegenseite des betreffenden Futures-Trade zum gestellten Kurs (TAS "zero" oder "flat", TAS +/– 1, +/– 2 usw.) zu vertreten imstande ist; andernfalls wird sie gelöscht. Der erlangte Kurs aus dem durch eine TAS-Order eingeleiteten Kontraktabschluss steht, sofern ausführbar, somit immer erst nach Handelsschluss endgültig fest. TAS-Orders eignen sich besonders für Vermögensverwalter von Fonds wie auch für gewerbliche Hedger, die oft und gerne einzig zum Schlusskurs zu handeln beabsichtigen.

 

Siehe auch:

Orderarten an den Wertpapierbörsen

Preislich limitierte Orders im Terminhandel

Die Marktorder im Terminhandel

Zulässige Order-Typen an den US-amerikanischen Terminbörsen

Besonderheiten bei der Ordererteilung für Optionen

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"Wer Geld und Gut denkt zu erlangen, muß erstlich mit dem Mund anfangen."
 

 

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2024 Bert H. Deiters
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Stand: 18. Januar 2024. Alle Rechte vorbehalten.