|
Zeitlich limitierte
Orders (Zeit-Limit-Orders, "time limit orders") sind dadurch
charakterisiert, dass der Auftraggeber (Kommittent) bei der Formulierung
seiner Order ausdrücklich eine Orderbeschränkung in Form einer Gültigkeitsklausel
benennt, wann bzw. für wie lange die betreffende Order
nach Eingabe Geltung beanspruchen soll. Unterbleibt eine diesbezügliche
Nennung expliziter Zeitangaben und mangelt es auch sonst an anderweitigen
Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, so werden Broker und Börse davon
ausgehen, falls nichts anderes mehr verlautet, dass es sich bei der
in Frage stehenden Order der Sache nach um eine Tagesorder (tagesgültige
Order, "nur heute gültig", "good-for-day", GFD, "day
order") handeln soll.
Der
Gültigkeitszeitraum einer Tagesorder erstreckt sich regelmäßig auf den
gesamten Handelszeitraum desjenigen Tages, an dem bzw. für den die fragliche
Order erteilt wurde. Wenn der Auftraggeber einer tagesgültigen Order
diese außerhalb der für sie bestimmten Handelszeit einreicht, dann tritt
selbe gemeinhin erst mit Beginn des nächsten Handelstages in Wirkung.
Dies bleibt sinngemäß auch für all jene Tagesorders aufrecht, die erst
in der Nachhandelsphase ("post-trading-periode") eingestellt
werden. Sollte es dem Broker bis zum Ende des jeweiligen Handelstages
nicht gelingen, eine GFD-Order auftragsgemäß auszuführen, so wird sie
automatisch aus dem Orderbuch genommen ("gecancelt"). Besonderheiten
bestehen hier immer dann, wenn eine Tagesorder für Börsenplätze erteilt
wird, die "rund um die Uhr" geöffnet sind. Unter diesen Umständen ist
es zweckmäßig, Einzelheiten zur zeitlichen Handhabung von GFD-Orders
vorsorglich beim zuständigen Bank-/Brokerhaus oder bei der Terminbörse
selbst zu erfragen.
Bei der
Verwendung von Tagesorders für jene Terminmärkte, welche administrativen
Regelungen zu höchstzulässigen Kursbewegungen ("daily
price limit") unterliegen, ist es ratsam, vorher zu prüfen,
ob das für den fraglichen Markt vorgesehene Kurslimit einer preislich
limitierten Order auch tatsächlich innerhalb jenes Intervalls liegt,
das durch die fest vorgegebene, mögliche tägliche Kursspanne im betreffenden
Terminmarkt (ihre Begrenzungen mit einbezogen) bedeckt ist. Im Interesse
der Sicherstellung einer gültigen GFD-Order liegt es also, bei der Entschließung
für die Setzung des Limits eines Auftrags dem aktuell von der Terminbörse
vorgegebenen Betrag einer tägliche maximal zulässigen Kursbewegung in
der gewünschten Kontraktart Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich
unterscheidet man bei börslichen Auftragsarten zwischen Tagesorders
("good-for-day-order"; s.
o.) und GTC-Orders ("good-till-cancel(l)ed order",
"open order", übersetzt: "Order, offen bis auf Widerruf"). Sofern
es einer in Frage stehenden Order an einer Orderbeschränkung in Form
einer konkreten zeitlichen Gültigkeitsangabe ("order duration qualifier")
mangeln sollte, wird dieselbe im Verkehr automatisch als Tagesorder
gehandhabt. Fügt der Auftraggeber bei Formulierung seiner Order indes
das Requisit "GTC" an, so kennzeichnet er diese dadurch unmissverständlich
als "Order, gültig bis auf Widerruf". Sie bleibt damit prinzipiell solange
in den Auftragsbüchern zur Ausführung vorgemerkt, bis es schließlich
gelingt, sie zu den vom Kommittenten zuvor gesetzten Konditionen an
der Börse zum Abschluss zu bringen. Eine GTC-Order kann aber auch, solange
noch unausgeführt, vom Kunden – unter gewissen Voraussetzungen aber
auch vonseiten des Brokerhauses – jederzeit widerrufen werden.
Da
GTC-Orders grundsätzlich für einen unbestimmten Zeitraum ("auf Dauer")
in Geltung stehen, kann es mitunter vorkommen, dass der Auftraggeber
nach Verstreichen einer gewissen Zeit, insbesondere durch Unachtsamkeit,
zumal bei durchgehend hohem Orderaufkommen, und/oder bei vom gegenwärtigem
Kursniveau weit abstehend gesetzten Limitkursen, eine seiner offenen
GTC-Orders aus den Augen verliert mit der denkmöglichen Folge, dass
die betreffende Order nurmehr zur Unzeit zu einem für den Investor höchst
unerquicklichen Kurse zur Ausführung kommt. Ein umsichtiges und kundenorientiertes
Brokerhaus wird in Kenntnis dieses Umstandes den betreffenden Händler
deshalb von Zeit zu Zeit um Bestätigung noch ausstehender GTC-Orders
bitten.
Aber
auch die Terminbörsen selbst belassen GTC-Orders nicht "bis in alle
Ewigkeit" in ihren Büchern, sondern löschen diese in gewissen Intervallen
(dies geschieht i.d.R.
alle sechs Monate, meist Ende April und Ende Oktober; an der
Eurex
nach einem Jahr). Zudem ist es an einigen Terminbörsen (z.
B. GLOBEX) gängige Praxis, in jenen Terminmärkten, in
denen tägliche maximal zulässige Kursbewegungen ("daily price limits")
Anwendung finden, GTC-Orders immer dann selbsttätig zu stornieren, wenn
der darin bezeichnete Stopp- bzw. Limitkurs außerhalb des unter der
Regelung möglichen Preiskorridors zu liegen kommt.
Sofern
GTC-Orders also nicht ab und an vom Kunden bestätigt bzw. an gegebene
Marktverhältnisse angepasst werden, können diese durchaus nach gewisser
Zeit ohne Rückfrage börsenseitig gestrichen werden. Eine GTC-Order erlischt
in jedem Falle aber nach ihrer Ausführung, bei Widerrufung derselben
resp. nach dem letzten Handelstag im nämlichen Terminkontrakt, auf den
sie gerichtet war.
GTC-Orders
finden regelmäßig Verwendung in Verbindung mit
Limitorders bzw.
Stopp-Orders einschließlich
ihrer zahlreichen Varianten, niemals jedoch im Zusammenhang mit
Marktorders.
Varianten der GTC-Order sind
alle Formen der "good-till-date-order" ("Gültig bis zum
Fristablauf"), welche sich dadurch auszeichnen, dass sie allesamt bei
Erreichen einer bestimmten Kalenderdatumsgrenze automatisch erlischen;
so z. B. die GTW- ("good-this-week"),
die nach Ablauf einer Woche, oder die GTM-Order ("good-this-month"),
die nach Ablauf eines Monats erlischt. An den Börsen weithin üblich
sind GTD-Orders mit einer maximal einjährigen Gültigkeitsdauer. Hierbei
handelt es sich im Grunde um GTC-Orders, die zugleich aber mit einem
entsprechenden Verfallsdatum versehen wurden und damit jeweils am Ende
einer bestimmten Frist im Interesse des Kunden vom Brokerhaus systematisch
gecancelt werden. GTW- und GTM-Orders werden zum Teil also nur deshalb
von einigen Brokerhäusern akzeptiert, um hiermit Kundenwünschen weitestgehend
zu entsprechen. Manche Börsen nehmen GTW- bzw. GTM-Orders oder andere
"good-till-date-orders" selbst nicht direkt entgegen.
Zum
Schlusse sei noch ein warnendes Beispiel im Hinblick auf den Gebrauch
von GTC-Orders vorgeführt: Angenommen, Sie sind "long"
in Futures (z. B. im
DAX®-Futures)
und haben gleichzeitig zur Verlustbegrenzung im Markt eine entsprechende
Verkaufs-Stopp-Order, GTC, platziert. Wird der DAX®-Futures
nun mittels einer Verkaufs-Marktorder glattgestellt, so darf man in
keinem Falle versäumen, auch noch die weiterhin offen gebliebene GTC-Order
zu stornieren. Sollte nämlich der Markt anschließend noch einmal zurückfallen,
würde die GTC-Verkaufs-Stopp-Order möglicherweise ausgeführt werden
mit dem Ergebnis einer neu begründeten offenen Short-Position in DAX®-Futures.
Ob dies immer so wünschenswert ist, steht dahin.
Viele,
wenngleich nicht alle Börsen resp. Kommissionshäuser räumen den Marktakteuren
die Möglichkeit ein, durch eine entsprechende Orderklausel genau festzulegen,
wann im Laufe einer Börsensitzung eine Order zur Ausführung kommen soll.
Ein denkbar wichtiger Zeitpunkt ist hierbei die Orderausführung gleich
am Handelsbeginn ("at the opening", "opening-only-orders",
"buy on opening")*. Bei einer MOO-Ordes ("market-on-opening
order") als solche handelt es sich um eine Variante der Marktorder.
MOO-Orders sind spezielle Marktorders, die vor Börseneröffnung erteilt
und dann sofort zu Beginn der Börsensitzung auszuführen sind. Beispiel:
"Buy 5 December10 Gold, at the market on open". MOO-Orders werden
in der praktischen Übung für gewöhnlich gleichermaßen zur Eröffnung
wie auch zum Schließen von Terminpositionen eingesetzt.
[* An der
Eurex werden
ausführbare Orders zur Eröffnung auch zwischen der Pre-Opening- und
Trading-Phase zum Eröffnungspreis zusammengeführt ("netting").]
MOO-Orders
werden in der sogenannten "opening range" im Markt ausgeführt
– eine Handelsspanne, die sich täglich bei Aufnahme des Börsenhandels
neu bildet, bevor der Eröffnungspreis ("opening price") feststeht.
Der "floor broker" vor Ort ist bestrebt, innerhalb dieser Handelsspanne
den für seinen Kunden bestmöglichen Preis zu erhalten (bei Kauforders
ist dies der niedrigste mögliche Preis, bei Verkaufsorders der
höchste mögliche Preis). Die MOO-Order beinhaltet prinzipiell
den Anspruch, als erste Order per se ausgeführt zu werden. Der Ausführungspreis
("execution price") entspricht dabei in aller Regel dem offiziellen
Eröffnungskurs. Sollte es aufgrund der Marktverhältnisse nicht möglich
sein, einen offiziellen Eröffnungskurs festzustellen, werden MOO-Orders
i. d. R. automatisch storniert.
Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem Marktmodell der betreffenden
Terminbörse.
Aus dem
Gesagten folgt, dass eine MOO-Order als Marktorder grundsätzlich zur
Eröffnung der Börsensitzung ausgeführt werden muss, während andere "opening-only"-Orders,
wie etwa eine Limit-, Stopp- oder Stopp-Limit-"opening-only"-Order auch
unausgeführt bleiben können, in Abhängigkeit von den gerade bei Börseneröffnung
herrschenden spezifischen Angebots- und Nachfrageverhältnissen im Markt.
An manchen Börsen werden all jene MOO-Orders, die sich in der Eröffnungsphase
nicht zusammenführen ließen, automatisch zu Limitorders, deren Limit
gleichgesetzt ist dem offiziellen Eröffnungskurs.
Die
MOC-Order ("market-on-close order", "closing auction only",
"buy (sell) on close", "zum Schlusskurs", "nur Schlussauktion")
ist eine Variante der Marktorder, die verlangt, dass sie als solche
innerhalb der letzten Handelssekunden zum Schluss einer Markthandelsphase
– und zwar sind dies je nach Marktmodell zumeist die letzten 30 bis
60 Handelssekunden (in den USA zwischen "warning bell" und Handelsschluss)
– zur Ausführung kommt. Die exakte, offizielle Zeitspanne hierfür ist
abhängig von den Börsenregeln der jeweiligen Terminbörse, und mitunter
auch vom Orderaufkommen. Beispiel für eine MOC-Order: "Sell 5 June
S&P 500, market-on-close". Liegen die während der letzten 60 Sekunden
festgestellten Kurse für den
S&P 500-Futures
bspw. zwischen 1010 und 1012 Index-Punkten, so sind nur Kurse innerhalb
dieses Kursintervalls mögliche Marktpreise für die Orderausführung der
hier beispielhaft genannten MOC-Order.
Eine
derartige Regelung soll in erster Linie gewährleisten, dass eine MOC-Order
in etwa in Höhe des Tagesschlusskurses, d.
h. zum offiziellen Kurs des letzten Handels des Börsentages ("settle"),
zusammengeführt wird. Die MOC-Order schließt indes niemals den Anspruch
in sich, zum letzten Handel als letzte Order per se ausgeführt zu werden.
Der zuständige "floor broker" wird seine größte Mühe daran wenden, innerhalb
der letzten Handelssekunden der nun ablaufenden Börsenzeit den bestmöglichen
Marktpreis aus der sich bildenden Handelsspanne für den Auftraggeber
einzuholen. Allerdings behält er sich dabei häufig das Recht vor, eine
MOC-Order bis 15 Minuten vor Handelsschluss rundweg zurückzuweisen,
abhängig von den jeweils herrschenden Marktbedingungen auf dem Parkett.
|